{"status":"available","doknr":"OLD364952","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"7 K 401/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 401/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht Richter Stahnke und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin \nDr. Wendelken und die ehrenamtlichen Richter Umland aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 12. Juli 2022 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \n\n2 \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. Januar 2020 verpflichten, beim Kläger einen Grad der \nSchädigung von 25 vom Hundert ab dem 1. Mai 2019 anzuerkennen \nund ihm von diesem Zeitpunkt an entsprechend Unfallausgleich zu \nzahlen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 22 % und die Beklagte \nzu 78 %. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter der Feuerwehr Bremen. Er erlitt \nl 1991 \nwährend eines Fußballspiels im Rahmen des dienstlichen Sportunterrichts einen \nSchienbeinkopfbruch (laterale Tibiakopffraktur) links infolge eines Schlags gegen den \nKnöchel des linken Beines. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und \nstellte mit Bescheid vom 9. November 1993 fest, dass beim Kläger die Minderung der \nErwerbsfähigkeit (MdE) fünf vom Hundert (v. H.) ab dem 30. September 1992 betrage. \n \nDer Kläger stellte bei Performa Nord am 28. Februar 2007 einen Antrag auf \nVerschlimmerung und bat um Neufestsetzung der durch den Dienstunfall verursachten \nkörperlichen Einschränkungen. Daraufhin stellte Performa Nord nach Einholung einer \nStellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 fest, \ndass eine wesentliche Änderung des Grades der MdE nicht eingetreten sei. Den dagegen \nam 19. November 2007 erhobenen Widerspruch wies Performa Nord nach (erneuter) \nEinholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen mit Bescheid vom \n7. Januar 2010 zurück. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Bremen (Az. 2 K 95/10) wurde ein Gutachten von Herrn Dr. med. \n vom 14. Dezember 2012 (Bl. 71 ff. der dortigen GA) eingeholt in dem es in Hinblick \nauf den Kläger unter anderem heißt: „In Würdigung der gesamten Aktenlage, der \nselbstständig erhobenen radiologischen Abklärung der Situation seitens des linken \nKniegelenkes, der Fremdatteste bzw. Bescheinigungen und Befundmitteilungen und der \neigenen klinischen Erfahrungen ist (…) eine MdE von 20 v. H. gegeben. Dies fortlaufend \n\n3 \nseit Eingang des Verschlimmerungsantrages.“ Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben hin \nhat der Kläger die Klage (Az. 2 K 95/10) zurückgenommen. \n \nDer Kläger stellte am 3. September 2018 erneut einen Antrag auf Verschlimmerung und \nNeufestsetzung der den Dienstunfall verursachten körperlichen Einschränkungen und \nlegte \neinen \nBericht \nder \nihn \nbehandelnden \nÄrztin \n \nvom \nZentrum \nfür \northopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen vom 30. August 2018 vor. \n \nDaraufhin erfolgte auf Veranlassung der Beklagten am 23. Oktober 2018 eine \nBegutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Orthopädie \n. Auf das \nGutachten (Bl. 263 eGA) wird Bezug genommen. Sodann stellte das Gesundheitsamt \nBremen mit Amtsärztlicher Stellungnahme vom 28. Januar 2019 fest, dass der Grad der \nunfallbedingten Schädigung (GdS) mit 20 v. H. zu bewerten sei. Es liege eine ausgeprägte \nKnorpelschädigung vor, wobei die begleitende Bewegungseinschränkung als mit „geringen \nGrades“ zu beurteilen sei. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien in den \nversicherungsmedizinischen Grundsätzen (GdS-Tabelle) bereits berücksichtigt. Atrophien \nals Ausdruck erheblicher Minderbelastbarkeit lägen nicht vor. Im Anschluss stellte die \nBeklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2019 fest, dass der GdS des Klägers mit 20 v. H. \nzu bewerten sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines \nUnfallausgleich gemäß § 39 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes \n(BremBeamtVG) nicht erfüllt, da kein wesentlicher GdS von 25 v. H. über einen Zeitraum \nvon länger als sechs Monaten vorliege. \n \nDer Kläger erhob am 18. Februar 2019 Widerspruch. Mittlerweile habe sich seine \ngesundheitliche Situation im Vergleich zum Jahr 2013 deutlich verschlechtert. Es sei \ndeshalb nicht nachvollziehbar, dass das Gesundheitsamt Bremen diese Situation lediglich \nmit einem GdS von 20 v.H. bewerte. Diesbezüglich verweist der Kläger auf eine Mitteilung \nder Gemeinschaftspraxis Am Klinikum Links der Weser vom 12. Dezember 2018 sowie auf \neinen Bericht vom Zentrum für orthopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen von\n \n vom 6. Mai 2019. Im Bericht vom 6. Mai 2019 heißt es unter anderem unter „Befund“: \n„Knie: Narbe reizlos, leichter intraartikulärer Erguß, Beugung nur bis knapp 80 Grad, \nStreckdefizit 10 Grad“. Unter „Therapie und Verlauf“ wird ausgeführt: „Bei anhaltenden \nBeschwerden im Interval lediglich lmpIantation einer Knietotalendoprothese möglich, bis \ndahin weiter symptomatische Therapie insbesondere Anpassen der Analgesie im akuten \nSchub. Bei klinisch wie radiologisch nachgewiesener posttraumatischer Gonarthrose mit \nentsprechender Beschwerdesymptomatik und Bewegungseinschränkung nach meiner \nEinschätzung GdS von 30 v. H.“ \n \n\n4 \nAuf Verlangen der Beklagten teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Amtsärztlicher \nStellungnahme vom 22. Januar 2020 mit, der GdS für erworbene Schäden an den \nHaltungs- und Bewegungsorganen werde entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen \nder Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderungen, Minderbelastbarkeit). Die \nüblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mitberücksichtigt. Im Falle des \nKlägers liege zweifelsfrei eine ausgeprägte Knorpelschädigung vor. Die begleitende \nBewegungseinschränkung sei, nach dem fachorthopädische Untersuchungsbefund von \nFrau\n vom 23. Oktober 2018, mit „geringen Grades“ beurteilt worden, sodass sich \nhieraus kein höherer GdS ergebe. Atrophie als Ausdruck erheblicher Minderbelastbarkeit \nliege nicht vor. Es bleibe somit bei dem Ergebnis der Amtsärztlichen Stellungnahme vom \n28. Januar 2019. Der Grad der unfallbedingten Schädigung sei mit 20 v. H. zu bewerten. \n \nDie Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Januar 2020 zurück. \nAufgrund der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2020 sei eine wesentliche \nÄnderung der für die Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht festgestellt \nworden. Der GdS werde weiterhin mit 20 v. H. bewertet. Die Voraussetzungen für die \nGewährung eines Unfallausgleichs sei somit nicht erfüllt. \n \nDie Kläger hat am 27. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend \naus, dass die ihn behandelnde Ärztin am 6. Mai 2019 aufgrund seiner gesundheitlichen \nBeschwerden und ihrer Auswirkungen zur Bewertung eines GdS von 30 v.H. gelangt sei. \nDamit habe sich der Amtsärztliche Dienst offenbar nicht auseinandergesetzt. In der \namtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 finde sich jedenfalls kein Hinweis \ndarauf. Im Widerspruchsbescheid werde eine Bewegungseinschränkung „geringen \nGrades“ behauptet. Das trage den ärztlichen Feststellungen keine Rechnung. Die den \nKläger behandelnde Ärztin habe dort unter anderem eine Beugefähigkeit nur bis knapp 80 \nsowie ein Streckdefizit von 10 bescheinigt. Seine gesundheitliche Situation habe sich \nweiter verschlechtert. Er habe nicht nur wachsende Schmerzen, sondern auch sich \nsteigernde Bewegungsbeeinträchtigungen, die auf seine sich im Laufe der Zeit \ndienstunfallbedingt verschlechternde gesundheitliche Situation zurückzuführen seien. Er \nsei ständig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, dosiert diese wegen der \nNebenwirkungen aber sorgsam. Der Kläger legt ergänzend einen Befundbericht vom \nZentrum für orthopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen von \n vom 2. \nOktober 2020 vor. Dort heißt es unter „Befund“ unter anderem: „Linkes Knie: Streckdefizit \n10-15°, leichte Überwärmung, Beugung nur bis 60 Grad möglich mit Bewegungsschmerz; \nPatient benutzt Gehilfe.“ Unter „Therapie und Verlauf“ wird ausgeführt: „Seit Juli \nhochdosierte \nSchmerzmitteleinnahme \n(Ibuprofen \n600, \nTilidin \n50), \n(…) \nBeschwerdeverbesserung kaum mehr zu erwarten, daher jetzt zwingende Indikation zur \n\n5 \nImplantation einer Knie TEP.“ Zudem legt der Kläger das Operationsprotokoll der \nOrthopädischen Klinik Bremen – DIAKO vom 6. November 2020 sowie einen Arztbrief vom \n13. November 2020 vor. Danach ist beim Kläger unter anderem „eine Knie-TEP-\nImplantation links mit Achskorrektur“ erfolgt. \n \nDer Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, \nden Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm \nmindestens einen Grad der Schädigung von 25 vom Hundert ab dem 1. Mai \n2019 anzuerkennen und ihm entsprechend Unfallausgleich zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDas Gesundheitsamt Bremen habe den Kläger über die Jahre mehrfach untersucht und \nauch die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen einbezogen. Es sei zu dem \nErgebnis gelangt, dass ein GdS von 20 v.H. vorliege. Das amtsärztliche Gutachten sei in \nsich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Kläger habe auch keine Einwände substantiiert \ndargelegt. \n \nDie Kammer hat mit Beschluss vom 3. Mai 2022 Beweis darüber erhoben, welcher GdS \naus dem anerkannten Dienstunfall des Klägers vom 11. April 1991 für den Zeitraum vom \n3. September 2018 bis zum 24. Januar 2020 resultiert, durch Einholung einer ergänzenden \nStellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen. \n \nDaraufhin teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zunächst mit, \ndass die den Kläger begutachtende ärztliche Kollegin nicht mehr im Amtsärztlichen Dienst \ntätig sei. In die Beurteilung vom 22. Januar 2020 seien die in der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 28. Januar 2019 aufgeführten Befundunterlagen sowie ein \nKernspintomographiebefund (MRT) des linken Kniegelenkes vom 14. Dezember 2018 und \nein orthopädischer Befundbericht vom 6. Mai 2019 einbezogen worden. \n \nAuf gerichtliche Nachfrage teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai \n2022 mit, eine schriftliche Würdigung des orthopädischen Befundberichts vom 6. Mai 2019 \nsei nicht in der Form einer kritischen Auseinandersetzung mit der abweichend \ndokumentierten Bewegungseinschränkung gegenüber dem fachorthopädischen Befund im \nRahmen der Begutachtung vom 23. Oktober 2018 erfolgt. Der MRT-Befundbericht vom 14. \nDezember 2018 werde in der amtsärztlichen Stellungnahme am 22. Januar 2020 nicht \nexplizit erwähnt - wobei in der Stellungnahme jedoch „zweifelsfrei von einer ausgeprägten \n„Knorpelschädigung“ die Rede sei, welche im Fazit dem genannten MRT-Befundbericht \n\n6 \nentspreche (in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2019 sei die ausgeprägte \nKnorpelschädigung bereits berücksichtigt worden). Es werde davon ausgegangen, dass in \nder amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage der Gesamt-GdS-Bewertung der genannte \nBefundbericht inhaltlich berücksichtigt worden sei, dieser jedoch offensichtlich nicht zu \neiner Änderung der Gesamteinschätzung geführt habe. Unterstellt einer tatsächlichen \nfortdauernden Bewegungseinschränkung in einem Kniegelenk von 10 Defizit in der \nStreckung \nund \n80 \nBeugefähigkeit \nwürde \nder \nGdS \nlaut \nTabelle \nder \nVersorgungsmedizinischen Grundsätze am ehesten mit einer „Bewegungseinschränkung \nmittleren Grades“ beschrieben werden. Die Tabellen der Versorgungsmedizinischen \nGrundsätze gäben Anhaltspunkte und Beurteilungsfenster vor, nach denen, unter \nBerücksichtigung verschiedener weiterer Faktoren, schließlich ein GdS festgelegt wird. \nDabei stelle eine valide gemessene Gelenksbeweglichkeit für die Bewertung des GdS \nunbenommen einen wichtigen Faktor dar. Eine Änderung der Kniegelenksbeweglichkeit \nallein müsse jedoch nicht immer zwingend auch eine Änderung der Gesamteinschätzung \ndes GdS zur Folge haben. Um einen GdS annähernd valide beurteilen zu können, würden \nim Rahmen einer fachgerechten Begutachtung weitere Faktoren wie z.B. das Ausmaß von \nReizerscheinungen (Schwellung, Temperatur, Schmerz etc.), Beurteilung der Muskulatur \n(Verkürzung \noder \nMuskelverschmächtigung \nals \nZeichen \nlänger \ndauernder \nFunktionseinschränkung bzw. Minderbelastung), und nicht zuletzt die Auswirkungen der \nGelenkseinschränkung auf die Gesamtfunktion (z.B. auf die Gehstrecke oder das \nGangbild) mitberücksichtigt und dokumentiert. Auch weniger objektivierbare Kriterien wie \nVerhaltensbeobachtung \nwährend \nder \nUntersuchung \nund \nanschließende \nPlausibilitätsprüfung spielten eine Rolle. Letztendlich solle der GdS auf Grundlage einer \nmöglichst breiten Beobachtungsbasis das Maß für die (fortdauernde) tatsächliche \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beschreiben. Daher sei eine \ngutachterliche Äußerung zur – wesentlichen Änderung – einer GdS um den Faktor 10, \nallein durch die Angabe einer abweichend gemessenen Kniegelenksbeweglichkeit, ohne \ndie Kenntnis weiterer wie oben beschriebener Faktoren, von vorne herein als schwierig zu \nbeurteilen. An dieser Stelle werde erwähnt, dass der GdS „seiner Natur nach nur \nannähernd bestimmt werden kann, und daher beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben sind\" \n(siehe Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A). Auch unter der theoretisch \nangenommenen Voraussetzung, dass beide Messwerte reliabel und valide erhoben \nworden seien, könne die „Frage 3“ („hätte die Annahme einer Bewegungseinschränkung \nim Knie „mittleren Grades“ – einseitig – unter Berücksichtigung der angenommenen \nausgeprägten Knorpelschädigung im Knie zu der Feststellung eines Grades der \nSchädigung beim Kläger von mindestens 25 v. H. führen müssen?“) somit weder eindeutig \nverneint noch bejaht werden. Es könne - in Anlehnung an die GdS-Tabelle - lediglich \n\n7 \nangenommen werden, dass der GdS hier neu, und zwar höher, zu bewerten gewesen \nwäre. Rückblickend wäre zu dieser Frage eine Neubegutachtung hilfreich gewesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens, ihm bereits ab \nSeptember 2018 einen Unfallausgleich zu gewähren, zurückgenommen hat, ist das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen. \n \nII. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. \n \nDer Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. \nJanuar 2020 ist, soweit noch streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf \nGewährung \neines \nUnfallausgleichs \nnach \n§ \n39 \nAbs. 1 des \nBremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ab dem 1. Mai 2019. \n \n1. Berücksichtigungsfähig ist dabei nur der Gesundheitszustand des Klägers bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides am 24. Januar 2020. Ob und in welchem Umfang die \nVoraussetzungen für die Gewährung des hier streitigen Unfallausgleichs erfüllt sind, regelt \nsich nämlich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens \n(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 16/18, juris Rn. 11 m.w.N.); daher \nsind gesundheitliche Änderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides, der das \nVerwaltungsverfahren abschließt, in diesem Verfahren unerheblich. Es ist nämlich nicht \nAufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, \nverschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während \nder Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich „unter Kontrolle zu halten“. \n \nHieran gemessen ist zu entscheiden, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers nach \nErlass des „alten“ Widerspruchsbescheides vom Januar 2010 bis zum Erlass des \nstreitgegenständlichen Widerspruchsbescheides Ende Januar 2020 tatsächlich in einem \nsolchen Ausmaß zugenommen haben, dass dadurch ein Grad der Schädigungsfolgen von \n(mindestens) 25 eingetreten ist. \n \n\n8 \nMaßgeblich ist somit das BremBeamtVG in der vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 \ngültigen Fassung. \n \nWird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm \nund ihren oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG \nUnfallfürsorge gewährt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 BremBeamtVG umfasst die Unfallfürsorge \neinen Unfallausgleich nach § 39 BremBeamtVG. Liegt ein wesentlicher Grad der \nSchädigungsfolgen von mindestens 25, der durch einen Dienstunfall verursacht worden \nist, länger als sechs Monate vor, so erhält der oder die Verletzte, solange dieser Zustand \nandauert, nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG neben den Dienstbezügen, den \nAnwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird gemäß § 39 \nAbs. 1 Satz 2 BremBeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des \nBundesversorgungsgesetzes gewährt. \n \nDer Grad der Schädigungsfolgen ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG nach den \nallgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als \nSchädigungsfolge \nanerkannten \nkörperlichen, \ngeistigen \noder \nseelischen \nGesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Nach § 39 \nAbs. 2 Satz 2 BremBeamtVG ist bei der Bewertung des Grades der Schädigung die \nVersorgungsmedizin-Verordnung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte \nKlassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie \nder Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher \nKlassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde \ngelegt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG). \n \nNach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in \nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche \nÄnderung eingetreten ist. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG ist die Beamtin oder der \nBeamte zu diesem Zweck verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde \ndurch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu \nlassen. \n \nEine wesentliche Änderung im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG ist gegeben, \nwenn sich der Grad der Schädigungsfolge für länger als sechs Monate um mindestens 10 \nvom Hundert ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 vom Hundert \nerreicht \noder \nunterschritten \nwird \n(vgl. \nzu \n§ \n35 \nBeamtVG: \nWeinbrenner, \nBeamtenversorgungsrecht, 142 AL Dezember 2019, § 35 Rn. 122 m.w.N.). \n \n\n9 \nFür das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit \nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Das gilt sowohl für das Vorliegen des \nbehaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem \nDienstunfallgeschehen und das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des \nErreichens der Mindestgrenze von 25 vom Hundert. Der Beamte trägt die materielle \nBeweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. OVG Bremen, Urteil \nvom 29. Oktober 2008 – 2 A 38/05, juris Rn. 56 m.w.N.). \n \nEinem amtsärztlichen Gutachten kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, den der \nKläger grundsätzlich erst durch die Einreichung eines privatärztlichen Gutachtens \nerschüttern kann. Dies setzt voraus, dass die amtsärztlichen Ausführungen auf einem \nvollständigen Sachverhalt beruhen sowie in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind \n(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 LA 377/07, juris Rn. 8 und 9). \nWiderspricht eine privatärztliche Bescheinigung eines Beamten mit ihrer medizinischen \nBeurteilung den Feststellungen des Amts- oder Betriebsarztes substantiiert und ist ihm dies \nbekannt, kommt seinen Feststellungen nur unter der Voraussetzung Vorrang zu, dass er \nsich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetzt und \nnachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März \n2001 – 1 DB 8/01, juris). \n \n2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nüberzeugt, dass bei dem Kläger seit Mai 2019 ein Grad der Schädigung (GdS) von 25 vom \nHundert (v. H.), der durch den anerkannten Dienstunfall \n 1991 verursacht \nworden ist, vorlag. \n \na. Dem steht die Amtsärztliche Stellungnahme vom 22. Januar 2020, wonach bei dem \nKläger lediglich ein GdS von 20 v. H. festgestellt wurde, nicht entgegen. \n \nDer Kläger hat nach Auffassung der Kammer eine der genannten Stellungnahme \nzugrundeliegende wesentliche Feststellung der Amtsärztin durch die Vorlage des \northopädischen Berichts vom 6. Mai 2019 erschüttert, ohne dass die Amtsärztin oder \nspäter das Gesundheitsamt Bremen dargelegt haben, warum den Erwägungen der \nprivaten Ärztin nicht zu folgen ist. \n \nDer Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen vom 31. Mai 2022 kann nicht \nentnommen werden, dass sich die damalige Amtsärztin mit dem genannten im \nWiderspruchsverfahren vorgelegten Arztbericht hinreichend auseinandergesetzt hat. Allein \naus dem Umstand, dass die Amtsärztin offensichtlich den GdS des Klägers niedriger als \n\n10 \ndie den Kläger behandelnde Ärztin bemessen hat, kann nicht geschlossen werden, dass \ndie Verfasserin der Amtsärztliche Stellungnahme vom 22. Januar 2020 sich inhaltlich mit \nder privatärztlichen Stellungnahme befasst hat. \n \nDas Gesundheitsamt Bremen hat auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts \nseinerseits keine Gründe angeführt, weshalb dem Befund im orthopädischen Bericht vom \n6. Mai 2019 hinsichtlich der festgestellten Bewegungseinschränkungen im betroffenen \nKnie des Klägers nicht gefolgt werden sollte. \n \nNach alledem ist unklar geblieben, weshalb die Amtsärztin am 22. Januar 2020, obwohl \ndem Kläger ausweislich des genannten Arztberichtes vom 6. Mai 2019 eine \nBewegungseinschränkung im linken Knie – „Beugung nur bis knapp 80 Grad möglich und \nStreckdefizit 10 Grad“ – attestiert wurde, (weiterhin) davon ausgegangen ist, dass bei dem \nKläger lediglich eine begleitende Bewegungseinschränkung im Kniegelenk „geringen \nGrades“ (einseitig) vorliegt. \n \nb. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei dem Kläger die am 6. Mai 2019 attestierte \nfortdauernde Bewegungseinschränkung im linken Knie ab Mai 2019 fortdauernd \nvorgelegen hat und dieser Umstand die Annahme einer Bewegungseinschränkung \n„mittleren Grades“ einseitig im Sinne von Teil B Nummer 18.14 der Anlage zur \nVersorgungsmedizin-Verordnung (GdS-Tabelle) rechtfertigt. Dort wird als Beispiel \nausdrücklich eine Streckung/Beugung von 0-10-90 Grad genannt. \n \nIn diesem Sinne hat auch das Gesundheitsamtes Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 \nausgeführt, \ndass \nbei \nUnterstellung \neiner \ntatsächlich \nfortdauernden \nBewegungseinschränkung in einem Kniegelenk von 10 Defizit in der Streckung und 80 \nBeugefähigkeit am ehesten von einer Bewegungseinschränkung „mittleren Grades“ \nausgegangen werden müsse. \n \nGrundsätzlich kann der Unfallausgleich bereits dann in Anspruch genommen werden, \nwenn auf der Grundlage einer medizinischen Prognose abzusehen ist, dass der Zustand \nüber sechs Monate hinaus andauern wird (vgl. zur Mindestfrist nach § 35 BeamtVG: \nWeinbrenner, a.a.O., § 35 Rn. 61 bis 63). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks des Klägers ausweislich des \nvorgelegten Befundberichts vom 2. Oktober 2020 weiter verschlechtert hat und dem Kläger \nwie bereits ab Mai 2019 mangels therapeutischer Alternativen absehbar am 6. November \n2020 eine Totalendenprothese im betroffenen Knie implantiert werden musste, ist zu \n\n11 \nschließen, dass die im Mai 2019 festgestellte Bewegungseinschränkung fortdauernder \nNatur gewesen ist. \n \nc. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Annahme einer Bewegungseinschränkung \n„mittleren Grades“ im Kniegelenk (einseitig) unter Berücksichtigung der unstreitig \nvorliegenden ausgeprägten Knorpelschädigung im betroffenen Knie des Klägers sowie der \nweiteren maßgeblichen Faktoren die Feststellung eines GdS von 25 v. H. ab Mai 2019 \nrechtfertigt. \n \nZwar das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 sinngemäß \nausgeführt, dass die vom Gericht aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer \nBewegungseinschränkung im Knie „mittleren Grades“ (einseitig) unter Berücksichtigung \nder angenommenen ausgeprägten Knorpelschädigung im Knie zu der Feststellung eines \nGdS beim Kläger von mindestens 25 v. H. führen müssen, weder eindeutig verneint noch \nbejaht werden könnte. Gleichwohl ist auch das Gesundheitsamt Bremen zu dem Schluss \ngekommen, dass der GdS des Klägers in diesem Fall neu, und zwar höher, zu bewerten \ngewesen wäre. \n \nDie Kammer geht davon aus, dass die Berücksichtigung einer Bewegungseinschränkung \n„mittleren Grades“ (einseitig) eine Erhöhung des GdS beim Kläger jedenfalls um weitere \nfünf v. H. unausweichlich gemacht hätte. \n \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass die GdS-Tabelle bei Vorliegen eines ausgeprägten \nKnorpelschadens \nmit \nanhaltenden \nReizerscheinungen \n(einseitig) \n„mit \nBewegungseinschränkung“ als Bandbreite einen GdS von 20 bis 40 v.H. vorsieht und zuvor \nausdrücklich zwischen Bewegungseinschränkungen „geringen“, „mittleren“ und „schweren \nGrades“ unterscheidet (Nummer 18.14). Daraus ist zu schließen, dass das tatsächliche \nAusmaß der Bewegungseinschränkung grundsätzlich hinsichtlich des festgelegten \nRahmens als wesentlicher Faktor zu berücksichtigen ist. Wenn aber das Gesundheitsamt \nBremen am 28. Januar 2019 unter der Annahme einer Bewegungseinschränkung im \nKniegelenk „geringen Grades“ bereits zu der Feststellung eines GdS von 20 v.H. beim \nKläger \ngekommen \nist, \nerscheint \nder \nSchluss, \ndass \ndie \nAnnahme \neiner \nBewegungseinschränkung im Kniegelenk „mittleren Grades“ zu einer Feststellung eines \nGdS von mindestens 25 v. H. geführt haben müsste, nahezu zwingend. \n \nDem sinngemäßen Einwand des Gesundheitsamtes Bremen, es komme allein eine \nErhöhung des GdS in 10er-Schritte in Betracht, vermag die Kammer in Hinblick auf den \n\n12 \neindeutigen gesetzlichen Schwellenwert eines GdS von mindestens 25 v.H. (§ 39 Abs. 1 \nSatz 1 BremBeamtVG) nicht zu folgen. \n \nEs ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, weshalb die \nBerücksichtigung der im Schreiben des Gesundheitsamtes vom 31. Mai 2022 aufgeführten \nweiteren maßgeblichen Faktoren im Fall des Klägers auch unter der Annahme einer \nBewegungseinschränkung des betroffenen Knies „mittleren Grades“ (weiterhin) die \nFeststellung eines GdS unterhalb von 25 v.H. gebieten könnte. Dies erscheint angesichts \nder bereits im orthopädischen Gutachten vom 23. Oktober 2018 attestierten \nBeeinträchtigungen \n[„Kläger \nhat \nständige \nBeschwerden, \nrespektive \ndeutliche \nSchwellungen, dann Schmerz (aktuell: Ibu 600 3x, MTX 15g/Woche)“; „geht über den Flur \nmit nicht sehr auffälligen Schutzhinken links“; Einbeinstand nicht ganz ohne Festhalten \nmöglich“) und der in den privatärztlichen Attesten vom 6. Mai 2019 und 2. Oktober 2020 \nbeschriebenen Beeinträchtigungen fernliegend. \n \nd. Der Umstand, dass das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 \nrückblickend eine Neubegutachtung des Klägers für hilfreich erachtet hat, führt zu keinem \nanderen Ergebnis. \n \nSicherlich hätte sich eine Gutachterin bzw. ein Gutachter im Rahmen einer weiteren \nBegutachtung ein umfassenderes Bild vom Kläger machen können. Es ist jedoch weder \nersichtlich noch von der Beklagten ansatzweise vorgetragen, welche Anhaltspunkte \ndafürsprechen, dass eine (hypothetische) Neubegutachtung des Klägers im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens zu einer Feststellung eines GdS unterhalb von 25 v. H. geführt \nhätte. \n \nIm Rahmen der freien Beweiswürdigung ist nach Auffassung der Kammer in dieser Hinsicht \nzudem zu berücksichtigen, dass es der Beklagte oblag, den Kläger im Rahmen des \nVorverfahrens erneut begutachten zu lassen. Die Ermittlungen, ob die Voraussetzungen \ndes § 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG vorliegen, hat die Dienstbehörde dann \naufzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung – hier die \nmit privatärztlicher Stellungnahme vom 6. Mai 2019 attestierte Verschlimmerung der \nBewegungsbeeinträchtigung – vorliegen (vgl. zu § 35 BeamtVG: Weinbrenner, a.a.O., § 35 \nRn. 123 m.w.N.). Demnach ist nach Auffassung der Kammer zumindest von einer \nfahrlässigen Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhaltes nach \n§ 24 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugehen, so dass der Mangel \neiner erneuten Begutachtung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden kann (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 26. April 1960 – II C 68/58, beck-online). \n\n13 \n \n3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs ab dem 1. Mai \n2019 nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BremBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der vom 1. Juli 2018 \nbis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung umfasst der Unfallausgleich des Klägers bei \neinem Grad der Schädigungsfolgen von 30 für die Monate Mai und Juni 2019 eine \nmonatliche Grundrente in Höhe von 164 Euro; für die darauffolgenden Monate ist der \nMonatsbetrag entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Norm zu erhöhen. \n \nEin Grad der Schädigungsfolgen von 30 im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ist hier auch \nschon bei einem GdS von 25 v. H. (oben 2.) anzunehmen, weil nach § 30 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 BVG ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen vom höheren \nZehnergrad mit umfasst wird. Zwar verweist § 39 Abs. 1 Satz 2 BremBeamtVG nicht \nauf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, aber über den Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BVG, \nder aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 \nv. H. erfasst, behält diese Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff des \nwesentlichen Grades der Schädigungsfolge im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBremBeamtVG (vgl. zu § 35 BeamtVG a.F.: OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 – \n2 A 38.05, juris Rn. 53 m.w.N.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 \nAbs. 2 VwGO; im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDabei entspricht – unter Berücksichtigung eines hier für die Streitwertberechnung \nmaßgeblichen Zeitraums von drei Jahren bzw. 36 Monaten (vgl. OVG Bremen, Beschluss \nvom 3. Mai 2019 – 2 LA 16/18, juris Rn. 14) – der zurückgenommene Teil (siehe oben I.) \nacht Monaten (8/36 = 22 %) und der „erfolgreiche“ Teil der Klage (siehe oben II.) \n28 Monaten (28/36 = 78 %). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n14 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, \ndurch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nStahnke \nGrieff \n(die Signatur von Richter Stahnke \nwurde ersetzt, da dieser urlaubsbedingt \nan der Unterschriftsleistung gehindert ist) \nDr. Kommer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/7-k-401-20","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/7-k-401-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364952","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.788858+00:00"}}