{"status":"available","doknr":"OLD364951","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"7 K 1451/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1451/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder\n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht Stahnke, den Richter Grieff sowie den ehrenamtlichen Richter Umland \nsowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Wendelken ohne mündliche Verhandlung am 12. Juli \n2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall. \n \nDie 1984 geborene Klägerin steht als Beamtin bei der Polizei seit Oktober 2007 im Dienst \nder Beklagten. \n \nAm 15. April 2019 riss während eines Vorbereitungsspiels für die Deutsche Handball \nPolizeimeisterschaft um 20:35 Uhr ihre linke Achillessehne. Die Klägerin brach nach \neigenen Angaben in einer Stoßbewegung nach vorne plötzlich – ohne Fremdeinwirkung – \nunter Schmerzen zusammen. Dabei hörte sie einen lauten Knall. \n \nIn der Zeit vom 17. April 2019 bis zum 18. April 2019 wurde die Klägerin stationär \nbehandelt. Am 18. April 2019 begab sich die Klägerin zum Durchgangsarzt, der eine \n„Achillessehnenruptur links“ diagnostizierte. Die Durchblutung und Sensibilität des linken \nFußes sei intakt. Keine weitere Beschwerdeangabe am Fuß. Die Klägerin sei bis \nvoraussichtlich 1. Mai 2019 arbeitsunfähig. \n \nAm 28. April 2019 erstattete die Klägerin eine Unfallanzeige und beantragte die \nAnerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. \n \nMit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte Performa Nord die Anerkennung mit der \nBegründung ab, dass es sich bei der erlittenen Verletzung im Zusammenhang mit dem \nUnfallereignis um eine Gelegenheitsursache handele. \n \nAm 27. November 2019 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Ohne die \nsportliche Aktivität mit dienstlichen Bezug wäre es bei ihr nicht zu einem Achillessehnenriss \ngekommen. Der dienstliche Sport sei damit kausal für die Verletzung. Eine eventuelle \nVorschädigung führe zu keinem anderen Ergebnis, sofern diese nicht erheblich sei. Hierbei \nsei auch zu berücksichtigen, dass sich bereits bei vielen Menschen ab 25 Jahren \ndegenerative Veränderungen der Achillessehne feststellen ließen. \n \n\n3 \nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020 – bei der Klägerin am 17. Juni 2020 \neingegangen – wies Performa Nord den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass bei einer \nAchillessehnenruptur ohne nennenswerte Degeneration wesentlich sei, ob der angezeigte \nUnfallhergang geeignet gewesen sei, den Riss zu verursachen. So sei z. B. die bei einem \nschnellen Antritt beim Dienstsport (Ballspiel) auftretende Belastung der Achillessehne ein \nVorgang, wie er auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung \nregelmäßig und häufig zu beobachten sei. Im vorliegenden Fall lasse sich ein auf äußere \nEinwirkung beruhendes Unfallereignis nicht verifizieren. Das Unfallereignis gleiche dem \nbeschriebenen schnellen Antritt beim Dienstsport. Es müsse hier von einer \nGelegenheitsursache ausgegangen werden. \n \nAm 16. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und vertieft zur Begründung sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Gelegenheitsursache sei im hiesigen \nRechtsstreit nicht erkennbar, weil weder ein klinischer noch ein medizinischer Befund einen \nVorschaden der Klägerin belege. Gegen einen Vorschaden spreche bereits, dass die \nKlägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall keine Beschwerden im Bereich des \nFußgelenkes gehabt habe. Die Tatsache, dass bei vielen Menschen unter 30 Jahren schon \nVorschäden feststellbar seien, könne nicht zu der Annahme führen, dass auch bei der \nKlägerin ein Vorschaden vorliege. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \nden \nBescheid \nvom \n13. \nNovember \n2019 \nin \nder \nFassung \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Unfall vom 15. April 2019 als Dienstunfall anzuerkennen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie beruft sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und ergänzt, \ndie Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sich bei vielen Menschen ab dem 25. Lebensjahr \ndegenerative Veränderungen der Achillessehne feststellen ließen. Entgegen der Ansicht \nder Klägerin führe es jedoch nicht zu unbilligen Ergebnissen, beim Vorliegen einer \nVorschädigung regelmäßig keinen Dienstunfall anzunehmen. Es handelt sich insoweit um \neine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, mithin gerade nicht um eine \nVerwirklichung dienstlicher Gefahren. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung am 28. Juni 2022 und mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 zugestimmt. \n \n\n4 \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nII. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage hat in der \nSache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des \nstreitgegenständlichen Vorfalls am 15. April 2019 als Dienstunfall. Der dies ablehnende \nBescheid vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni \n2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \n \n1. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses \ngegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von der \nKlägerin begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den \nVorschriften des am 5. April 2019 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in \nder Fassung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S 458), das zuletzt durch Artikel 2 des \nGesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174, 438) geändert worden ist (fortan: \nBremBeamtVG a.F.), zu beurteilen. \n \n2. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 \nSatz 2 des BremBeamtVG a.F. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein \nDienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. \n \nDie Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG a.F. \nliegen nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, \nplötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \n \nDas zwischen den Beteiligten allein streitige Tatbestandsmerkmal des ursächlichen \nZusammenhangs („in Ausübung oder infolge des Dienstes“) ist nicht gegeben. Die Klägerin \nkonnte diesen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis vom \n15. April 2019 und dem eingetretenen Körperschaden nicht mit der erforderlichen an \nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. \n\n5 \na. Das Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs verlangt einen \nZusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Der \nZusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium \nsein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03, juris Rn. 24). Der Dienstherr \nsoll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie \nzurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen \ndiejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom \n11. Februar 2020 – 2 LA 84/20). \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April \n2002, a.a.O. Rn. 25; Beschlüsse vom 8. März 2004 – 2 B 54/07; vom 29. Dezember 1999 – \n2 B 100/99 und vom 20. Februar 1998 – 2 B 81/97; alle juris) sind als Ursache im Rechtssinne \nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den \neingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer \nbesonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt \nwesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als \nalleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise \nüberragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) \nUrsache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für \nden Eintritt des Erfolges hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O. Rn. 2). \n \nErleidet ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche \ngesundheitliche Schädigung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche \nWirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg \n(Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den \nEintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 7. Mai 1999 – 2 B 117.98, Rn. 4). \n \nKeine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen. Dies \nsind Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein \nzufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung bzw. ein \nanlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter \nErscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, \nsondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg \nherbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Reißt \neine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden \ndem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich \n\n6 \nzuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer \nim Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne in einem \nfür das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. \nDarauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend \nist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für \nden Riss zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O. Rn. 11). \n \nDie Frage, wie bei einem Dienstunfall bei einem Beamten die Darlegungs- und \nBeweislastverteilung liegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits \nhinreichend geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen \nBeweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis \nzu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären \nlassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom \n20. Februar 2009 – 5 LA 155/07, juris Rn. 4 m.w.N.). \n \nb. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier die Anforderungen für die Feststellung \neines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis am 5. April 2019 und dem bei der \nKlägerin eingetretenen Riss der Achillessehne nicht vor. Es kann nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zwischen der Verletzung und der dienstlichen \nSportteilnahme der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht. \n \nZwar kann vorliegend nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Gewissheit von einer Gelegenheitsursache im \nrechtlichen Sinne ausgegangen werden, weil – woraufhin die Klägerin zutreffend hinweist \n– der dafür erforderliche Nachweis einer Vorschädigung ihrer Achillessehne nicht erbracht \nwurde (anders in Hinblick auf einen Staffellauf: VG München, Urteil vom 20. Dezember \n2005 – M 5 K 04.4950, juris Rn. 16 ff.). \n \nAllerdings folgt aus dem fehlenden Nachweis einer Vorschädigung der Achillessehne der \nKlägerin nicht, dass das von ihr geschilderte Trauma als Dienstunfall anzuerkennen wäre. \nDenn bereits die nicht nur fernliegende Möglichkeit einer Vorschädigung schließt im Fall \neines Achillessehnenrisses beim Dienstsport infolge einer gewöhnlichen Bewegung \ngrundsätzlich die Annahme einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit \nbestehenden Kausalität zwischen dem Vorfall und dem Körperschaden aus (vgl. OVG \nLüneburg, a.a.O. Rn. 14). \n \nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin hat den erforderlichen Beweis der ursächlichen Wirkung \ndes äußeren Unfallereignisses nicht erbracht. Vorliegend besteht nach Überzeugung der \n\n7 \nKammer bei dem von der Klägerin geschilderten Trauma unter Berücksichtigung ihrer \npersönlichen Umstände sowie des eingetretenen Körperschadens (Achillessehnenriss) die \nnicht nur fernliegende Möglichkeit, dass eine Vorschädigung überwiegend zum Erfolg \nbeigetragen hat. \n \nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach medizinischen Erkenntnissen \nphysiologische \nBewegungen \n(wie \netwa \ndas \nbloße \nUmknicken, \nSchieben, \nEntgegenstemmen, Heben und Tragen sowie Springen) eine Achillessehne grundsätzlich \nnicht gefährden können, da diese hierfür gebaut und funktional vorgesehen ist. Kommt es \nzu einem Sehnenriss durch physiologische Belastung (z.B. Anheben einer schweren Last) \nwird ein Rückschluss auf eine hochgradige Schadensanlage als erlaubt angesehen. Als \nUrsache \nfür \nden \nin \nden \nletzten \nJahrzehnten \nzunehmenden \nAnstieg \nvon \nAchillessehnenschäden wird die Dauerbeanspruchung der Achillessehne beim aktiven \nSportler angesehen. Es komme zu Mikrotraumen, gefolgt von der Zerreißung der Sehne. \nSoweit teilweise der „schnelle Antritt“ (im Sinne eines Abstoßens) mit fußsohlenwärtiger \nBelastung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks als \n„typischer Unfallmechanismus“ angesehen werde, sei zu differenzieren: Grundsätzlich \nhandele es sich um eine physiologische Bewegung, da die Achillessehne hierfür gebaut \nund funktional vorgesehen sei. Allerdings sei im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ungeplante \nÄnderungen des Bewegungsablaufs („Störfaktoren“) zu einer zusätzlichen Belastung der \nAchillessehne geführt hätten, welche diese bei maximaler physiologischer Anspannung \nnicht mehr habe kompensieren können (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall \nund Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Nr. 8.2.2.1. und 8.2.3.2. m.w.N.). \n \nIn Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die im \nUnfallzeitpunkt 35 Jahre alte Klägerin als Sportlerin einem erhöhten Risiko von \nMikrotraumen, die letztlich zum Zerreißen der Achillessehne im Rahmen der sportlichen \nBetätigung führen können, ausgesetzt gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin \nlediglich eine „Stoßbewegung nach vorne“ ohne Fremdeinwirkung als Ursache für die \nerlittene Achillessehnenruptur angegeben hat. Demnach liegen keine Anhaltspunkte für die \nAnnahme einer ungeplanten Änderung des Bewegungsablaufs („Störfaktor“), die zu einer \nerheblichen unphysiologischen Belastung der Achillessehne geführt haben könnte, vor. Es \nhandelt sich mithin um einen Bewegungsablauf, der nicht über alltägliche Belastungen \n(etwa bei einem in der Freizeit ausgeübten Sport oder bei einem schnellen Spurt, um ein \nöffentliches Verkehrsmittel zu erreichen) hinausgeht. \n \nSoweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe vor dem Unfall unter keinen Beschwerden im \nBereich der Achillessehne gelitten, ist dieser Umstand kein hinreichender Nachweis für das \n\n8 \nFehlen einer Vorschädigung, denn eine degenerative Veränderung der Achillessehne \ninfolge von Mikrotraumen ist nicht immer sogleich mit Beschwerden, wie insbesondere \nSchmerzen, verbunden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. Nr. 8.2.1.5 und Rn. \n8.2.3.2.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nStahnke \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/7-k-1451-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/7-k-1451-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364951","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.759978+00:00"}}