{"status":"available","doknr":"OLD364950","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-12","aktenzeichen":"2 K 1849/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1849/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, die Richter am Verwaltungsgericht \nTill und Dr. Pawlik sowie die ehrenamtliche Richterin Böllhoff und den ehrenamtlichen \nRichter Deitmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 für Recht \nerkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes im \nRahmen eines Fußballspiels. \nBei einem Fußballspiel im Wohninvest Weserstadion am 30. November 2019 befestigten \nAnhänger des SV Werder Bremen vor Spielbeginn in Block 1 oberhalb der „Wohninvest-\nLoge“ ein Banner mit der Aufschrift „Immobilienhaie – Vorsicht bissig!“, auf dem zwei Pfeile \nnach unten Richtung Loge zeigten. Der Kläger und seine Fangruppierung hatten dieses \nund weitere Banner hergestellt, die sich kritisch mit der Umbenennung des Stadions \nzugunsten eines Investors befassten. Einer Aufforderung des Ordnungsdienstes zur \nAbnahme dieses und eines weiteren in Block 53 aufgehängten Banners kamen die \nbeteiligten Fans auch nach Beiziehung der Abteilung Fanbetreuung des SV Werder \nBremen nicht nach. \nDem Polizeibericht zufolge kam es gegenüber den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes zu \nDrohungen. Daraufhin habe der Veranstalter um Unterstützung durch Polizeikräfte bei der \nEntfernung durch Mitarbeiter des Ordnungsdienstes gebeten. Die Banner seien zwar \ngrundsätzlich zugelassen worden, jedoch nicht für die Orte, an denen sie hingen. Die \nPolizeikräfte hätten den Ordnungsdienst absichern sollen. Nachdem das in Block 53 \nhängende Banner durch die Ordner entfernt worden sei, hätten die in Block 1 positionierten \nUltras andere Ultras dazu aufgefordert, zu ihrer Unterstützung zu kommen. Die \nbeabsichtigte Abnahme des Banners in Block 1 durch den Stadionordnungsdienst sei \ndadurch behindert worden, dass Personen den Zugang zum Block versperrten. Diese \nhätten nicht auf Aufforderungen reagiert, den Weg frei zu machen. Es sei zu Drohungen \ngegen Ordner gekommen. Die eingesetzte Polizeikräfte seien daraufhin in den Block \nvorgerückt. \nAusweislich eines in Augenschein genommenen Videos der Polizei wurden der Kläger und \nweitere Personen beim Betreten des Blocks von der Polizei zur Seite geschoben, um \nZugang zu erhalten. Die Einsatzkräfte betraten im Anschluss zusammen mit Mitarbeitern \ndes Ordnungsdienstes den Block. Die Polizisten bewegten sich zunächst bis zum Geländer \nder dortigen Balustrade. Anschließend bewegten sie sich daran entlang, bis sie die ganze \nLänge des Banners entlang der Balustrade einnahmen. Dabei passierten sie auch den \nKläger, der mittlerweile hinter der ersten Sitzplatzreihe stand. Ein Ordner konnte so im \n\n3 \nvorderen Bereich das Banner ergreifen und zu sich ziehen. Dabei zerriss es. Einen Rest \ndes Banners, der nur noch einen der Pfeile zeigte, nahm ein Polizist an sich. Im Anschluss \nzogen sich Polizisten und Ordner zurück, wobei es erneut zu Auseinandersetzungen kam. \nNach dem Spiel wurde das Banner durch Mitarbeiter der Fanbetreuung zurückgegeben. \nDer Kläger hat am 08. September 2020 gegen die Unterstützung des Ordnungsdienstes \ndurch die Polizei Klage erhoben. Ein Feststellungsinteresse folge aus einer \nWiederholungsgefahr sowie einem erheblichen Grundrechtseingriff in die Meinungsfreiheit. \nFür das polizeiliche Einschreiten habe keine Ermächtigungsgrundlage bestanden. Das \nAufhängen des Banners habe weder Strafgesetze noch sonstige öffentlich-rechtliche \nVorschriften verletzt. Die Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens zur Durchsetzung \nprivater Rechte hätten nicht vorgelegen. Neben den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen \nsetze dies eine Offenkundigkeit des privatrechtlichen Anspruchs voraus. Dabei bedürfe es \nzwingend einer eigenständigen Prüfung durch die Polizei. An diese seien hohe \nAnforderungen zu stellen, wenn das behauptete Recht endgültig durchgesetzt und in \nGrundrechte eingegriffen werde. Diese Plausibilitätsprüfung sei nicht oder nicht im \ngebotenem Maße durchgeführt worden. Dass die Entfernung des Banners vom Hausrecht \nerfasst werde, habe nicht auf der Hand gelegen. Das Verbot des Mitführens von Bannern \nin Nr. 11.7 lit. b Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) stehe unter \nErlaubnisvorbehalt. Dies hätte die Prüfung einer Genehmigung geboten. Eine solche habe \nfür den Bereich der Ostkurve vorgelegen, zu der Block 1 gehöre. Auch hätten die Beamten \nnicht davon ausgehen dürfen, dass das Banner dort nicht genehmigungsfähig war. Zum \neinen sei die verdeckte Werbebande nicht vermietet gewesen. Zum anderen sei das \nBanner zwei Monate zuvor mit einer Genehmigung für die Ostkurve an derselben Stelle \naufgehängt gewesen. Auch die ATGB schlössen Banner dieser Art an der konkreten Stelle \nnicht aus. Es habe sich eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen. \nZumindest sei rechtliches Gehör zu gewähren und der Umfang der Genehmigung zu \nerforschen gewesen. Es sei zudem nicht Aufgabe der Polizei, zweifelhafte Rechtsfragen \nselbst zu entscheiden. Es sei gegenüber dem Ordnungsdienst nicht zu strafrechtlich \nrelevanten Vorverhalten gekommen. Ferner sei die Polizei nur zu vorläufigen Maßnahmen \nzur Sicherung berechtigt gewesen. Der vermeintlich Anspruchsberechtigte sei auf den \nordentlichen Gerichtsweg zu verweisen; den Verantwortlichen der Weserstadion GmbH \nwäre eine Identifizierung der handelnden Fans möglich gewesen. Dass ein Teil des \nBanners von den Polizeibeamten eigenhändig entfernt worden sei, habe nicht dem Auftrag \ndes Veranstalters entsprochen und sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Weiter seien \ndie Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen. Es sei zu einem intensiven Eingriff in die \nMeinungsfreiheit \ngekommen. \nDiese \nschütze \nauch \ndie \nArt \nund \nWeise \nder \nMeinungsäußerung und beanspruche vorliegend mittelbare Drittwirkung. Ein etwaiger \n\n4 \nkurzfristiger Eingriff in das Hausrecht sei zu dulden gewesen. Zudem sei die Anwendung \nunmittelbaren Zwangs in Form einfacher körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der \nEntfernung rechtswidrig gewesen. Die Anwendung sei nicht angedroht worden. Dass die \nUmstände dies nicht zugelassen hätten, sei nicht ersichtlich. Auch habe es sich um keine \nerhebliche Gefahr im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 BremPolG a.F. gehandelt. Die \nGewaltanwendung sei angesichts der allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung der Rechte \ndes Veranstalters unverhältnismäßig gewesen. \nDer Kläger hatte zunächst beantragt, festzustellen, dass die Entfernung, Mitnahme und \nvorübergehende Verwahrung des Banners „Immobilienhaie – Vorsicht bissig\" durch \nBeamte der Polizei Bremen im Weserstadion anlässlich des DFB-Pokalspiels des SV \nWerder Bremen gegen den 1. FC Heidenheim am 30. November 2019 rechtswidrig war \nund ebenso die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der vorstehenden \nMaßnahme. Nach Erörterung des Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung \nbeantragt der Kläger nunmehr, \nfestzustellen, dass die Unterstützung der Stadionordner zur Entfernung des \nBanners „Immobilienhaie-Vorsicht bissig“ durch Beamte der Polizei Bremen im \nWohninvest Weserstadion im Rahmen des DFB Pokalspiels des SV Werder \nBremen, gegen den 1. FC Heidenheim am 30. November 2019 unter Anwendung \nunmittelbaren Zwangs im Zugang zu Block 1 und durch Ermöglichen des \nunmittelbaren Zugriffs auf das Banner und teilweise Abnahme desselben \nrechtswidrig war. \nDie Beklagte beantragt \n \ndie Klage abzuweisen. \nDie polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Wesentliche Aufgabe der Polizei \nsei es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Der Schutz privater Rechte \nobliege ihr nach § 1 Abs. 2 BremPolG nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu \nerlangen \nsei. \nAls \nprivate \nVeranstaltungen \nobliege \ndie \nVerwirklichung \nvon \nSicherheitsmaßnahmen bei Fußballspielen in erster Linie Verein und Stadionbetreiber. \nDies schließe ein polizeiliches Handeln nicht aus, soweit die Polizei damit zugleich \nGefahren für die öffentliche Sicherheit abwehre. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit \nhabe in dem Verstoß gegen Nr. 11.7 ATGB gelegen. Das Banner sei dort, wo es gehangen \nhabe, nicht erlaubt worden. Es habe auch eine gegenwärtige Gefahr vorlegen, denn die \nSachlage habe bereits zu Straftaten (Bedrohung, Beleidigung, Nötigung) gegen den \nOrdnungsdienst geführt. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass sich dies fortgesetzt \nhätte. Die Sicherstellung sei unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \nMildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere seien der Kläger und seine \nMitstreiter im Vorfeld der Maßnahme mehrfach aufgefordert worden, das Banner zu \n\n5 \nentfernen. Der Kläger sei Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Bezug auf das Banner und \ndamit richtiger Adressat gewesen. Die Durchführung der Sicherstellung sei nicht zu \nbeanstanden und das Banner nach Beendigung des Fußballspiels herausgegeben \nworden. \nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des leitenden Polizeidirektors \n, \nder den Einsatz im Stadion insgesamt leitete, und des Polizeihauptkommissars \n, der \neine der beteiligten Einsatzgruppen führte. Zudem wurden ein während des Einsatzes von \nder Polizei angefertigtes Video sowie ein unter www.youtube.com abrufbares Video in der \nmündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2022 \nBezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nnebst der beigezogenen Behördenakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.). \nI. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig. \n1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzulässig, soweit sie sich gegen Verwaltungsakte der Polizei Bremen richtet. Dies betrifft \nzum einen die Aufforderung, den Zugang zu Block 1 freizumachen, die Polizeibeamten zur \nSicherung der Stadionordner auf dem Weg entlang der Balustrade passieren zu lassen \nund schließlich die Sicherstellung eines Teils des Banners durch einen Polizeibeamten. \nZudem betrifft dies die im Zusammenhang mit dem Zwangsmitteleinsatz zum Betreten des \nBlocks ergangenen Verwaltungsakte. \nOb dem Kläger ausdrücklich mündlich mitgeteilt wurde, dass er den Zugang zum Block \nfreizugeben habe und ansonsten ein Zwangsmitteleinsatz drohe, kann dahinstehen. \nAllerdings spricht angesichts der Aussage des unmittelbar mit dem Kläger in Kontakt \ngeratenen Gruppenführers einer der eingesetzten Einsatzgruppen und den vorliegenden \nVideoaufnahmen, auf denen Kontaktaufnahmen erkennbar sind, viel dafür. Jedenfalls aber \nsind die zur Überprüfung gestellten Regelungen „in anderer Weise“ i.S.d. § 37 Abs. 2 \nSatz 1 BremVwVfG gegenüber dem Kläger ergangen. Dies kann auch durch konkludentes \nVerhalten geschehen, wenn sich der Willenserklärung zugleich eine rechtlich relevante \nErklärung entnehmen lässt (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage \n2021, § 35 VwVfG Rn. 52). Aus dem Verhalten der eingesetzten Polizeikräfte war für den \n\n6 \nKläger ersichtlich, dass ihm aufgegeben wurde, den Weg zum Block freizumachen. Auf \nden Videoaufnahmen des Einsatzes ist zu erkennen, dass den heranrückenden \nPolizeibeamten der Zugang vom Kläger und weiteren Personen durch ihre körperliche \nAnwesenheit versperrt wurde. Der Zeuge \n ging sodann unmittelbar auf den Kläger \nzu, wobei er kurz verzögerte und, als der Kläger nicht zurückwich, diesen dann \nbeiseiteschob. Für den Kläger und die ihn umgebenden Personen, die sich an der \nbetreffenden Stelle auch gerade deshalb versammelt hatten, um die Abnahme des \nBanners zu verhindern, musste angesichts der Situation klar sein, dass die Polizeibeamten \nden Block nunmehr betreten wollten und damit zugleich von ihnen forderten, den Weg \nfreizugeben. \nEbenso verhielt es sich wenig später, als die Einsatzkräfte sich einen Weg entlang der \nBalustrade zum hinteren Teil des Banners bahnten. Auch hier ist auf den Videoaufnahmen \nerkennbar, dass die Personen jeweils angesprochen wurden und daraufhin den Weg auch \nfreigaben bzw. den sich in den beengten Verhältnissen bewegenden Polizisten keinen \nWiderstand beim Vorbeigehen und -drängen entgegensetzen. Erneut musste auch in \ndieser Situation einem Betroffenen schon aus den Umständen klar sein, dass die Polizisten \nsich nun entlang der Balustrade bewegen wollten und der Zugang freizugeben war. \nSchließlich lag auch in der Abnahme eines Teils des Banners jedenfalls ein konkludenter \nVerwaltungsakt. Für Beobachter der Szene musste schon mit dem Beginn des \nAnsichnehmens klar sein, dass der Gegenstand zumindest vorübergehend sichergestellt \nwerden sollte und sie dies zu dulden hatten. \nAlle Verwaltungsakte haben sich vor Erhebung der Klage erledigt. Es besteht aufseiten \ndes Klägers als von den Maßnahmen Betroffener eine Klagebefugnis und auch ein \nschutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März \n2012 − 6 C 12/11 −, juris Rn. 15). Er hat ein berechtigtes Interesse daran feststellen zu \nlassen, ob die Polizei zugunsten der Ordner einschreiten durfte. Dies ergibt sich daraus, \ndass er auch in Zukunft ähnliche Aktivitäten ausführen will und damit die konkrete Gefahr \nbesteht, dass sich eine Situation wiederholt, wie sie zur hiesigen Klage geführt hat. \nEine Frist war weder für den ursprünglichen Klageantrag zu wahren noch dann, wenn man \nangesichts der in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags von einer Klageänderung \nausgeht. Fortsetzungsfeststellungsklagen in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO, bei denen sich der fragliche Verwaltungsakt noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist \nerledigt hat, unterliegen – wie allgemeine Feststellungsklagen – keinem Fristerfordernis \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, BVerwGE 109, 203-211, LS und juris \nRn. 21). Eine Verwirkung des Klagerechts in Bezug auf die nun (ggfs. neu) zur Prüfung \ngestellten Maßnahmen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es fehlt jedenfalls am dafür nötigen \n\n7 \nUmstandsmoment, da der Kläger kein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass bei der \nBeklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bewirkt hätte, dass es nicht mehr \nzu einer etwaigen Rechtsverfolgung kommen werde. Schließlich wäre eine in der Änderung \ndes Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ggfs. zu erblickende Klageänderung \njedenfalls sachdienlich gewesen (§ 91 VwGO). \n2. Auch soweit der Kläger sich gegen eine ihn treffende Zwangsmaßnahme im \nZusammenhang mit der Zutrittsverschaffung zum Block wendet, ist die Klage zulässig. \nDabei kann offenbleiben, ob als Klageart auf die Fortsetzungsfeststellungsklage in \nanaloger Anwendung oder eine allgemeine Feststellungsklage zurückzugreifen ist (vgl. \ndazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 316). Ein berechtigtes \nInteresse zu einer Feststellung ergibt sich hier erneut aus einer Wiederholungsgefahr. Die \nin jedem Fall zu fordernde Klagebefugnis (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom \n18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, juris Rn. 51) folgt bereits daraus, dass der Kläger selbst \nvon der angegriffenen Zwangsmaßnahme betroffen war. Auch hier stünde es der \nZulässigkeit der Klage zudem nicht entgegen, wenn man den Zwangsmitteleinsatz erst als \nim Wege einer Klageänderung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag \nanhängig geworden ansieht. \nII. Die Klage ist indes unbegründet. Die angegriffenen Maßnahmen waren rechtmäßig und \nverletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie polizeiliche Aufforderung, den Weg in Block 1 und später zum Banner freizugeben (1.), \ndie Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger beim Zugang zu Block 1 (2.) \nund schließlich die Sicherstellung eines Teils des Banners durch einen Polizisten (3.) \nbegegnen keinen rechtlichen Bedenken. \n1. Die Ermächtigung der Polizei, dem Kläger zunächst aufzugeben, den Weg zum Block 1 \nund später auch entlang der Balustrade freizugeben und damit die Abnahme des Banners \nzu ermöglichen, folgt aus der polizeilichen Generalklausel des § 10 Abs. 1 BremPolG. Die \nformellen (a) und materiellen Voraussetzungen (b) lagen vor. \na) Die formellen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Polizeivollzugsdienstes lagen vor. \nDer Polizeivollzugsdienst war für die Anordnungen zuständig. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 \n1. Halbsatz BremPolG a.F. (jetzt § 125 BremPolG) hat er die in § 1 Abs. 1 Satz 2 \nBremPolG genannte Aufgabe des Schutzes privater Rechte wahrzunehmen (siehe dazu \nim Einzelnen unten, vgl. zur Eigenständigkeit der Zuständigkeitsregelung Schmidt, \nBremPolG, 1. Auflage 2006, § 64 Rn. 4 [S. 425]). Diese Aufgabe obliegt der Polizei, wenn \ngerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die \n\n8 \nVerwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend \nwäre die Ausübung der Rechte des Spielveranstalters ohne Einschreiten der Polizeikräfte \nvereitelt worden. Es war ausgeschlossen, am fraglichen Abend noch rechtzeitig wirksamen \nzivilrechtlichen Schutz zu erlangen. Selbst wenn es dem Veranstalter möglich gewesen \nwäre, die zuständigen Stellen noch zu verständigen, wäre zunächst die Feststellung der \nIdentität der handelnden Personen nötig gewesen, was angesichts der angespannten Lage \nohne Mitwirkung und Eingreifen der Polizei aussichtslos erschienen wäre. Zudem wäre \nselbst, wenn dies erfolgt wäre, bis zum Ende des Spiels kaum mit einer gerichtlichen \nEntscheidung und schon gar nicht mit einer Vollstreckung derselben zu rechnen gewesen. \nDie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG nötige Bekanntgabe ist erfolgt. Dabei ergeben \nsich bei i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG „in anderer Weise“ erlassenen \nVerwaltungsakten die Bekanntgabemodalitäten aus der Natur der Sache (Baer, in: \n(Schoch, VerwR, 1. EL August 2021, § 41 VwVfG Rn. 29). Vorliegend konnten die \nbetroffenen Personen das Verhalten des handelnden Polizeibeamten unmittelbar \nbeobachten, womit ihnen zugleich die in diesem sich verkörpernden Verwaltungsakte \nbekannt gegeben wurden. Die Beamten durften auch davon ausgehen, dass die jeweils \nBeteiligten und insbesondere der Kläger dies wahrnehmen konnte. Aus dem vom Gericht \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Video des Einsatzes ist \nersichtlich, dass der Kläger sowohl beim Zugang zum Block als auch später die \nHandlungen der Polizisten jeweils wahrnahm und auf diese reagierte. Im Falle der \nVerschaffung des Zugangs zum Block gilt dies auch schon, bevor gegen ihn Zwang \nangewandt wurde (vgl. auch oben, S. 7). \nOb der Kläger angehört wurde kann dahinstehen. Denn ohnehin durfte auf die \ngrundsätzlich auch bei Maßnahmen der Vollzugspolizei notwendige Anhörung nach § 28 \nAbs. 2 BremVwVfG verzichtet werden. Demnach kann von der Anhörung abgesehen \nwerden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies gilt nach \ndessen Nr. 1 insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug \nnotwendig erscheint. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die \nBehörde eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, ist aus Ex-Ante-Sicht zu \nbeurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.  März 2012 − 3 C 16/11 –, juris Rn. 14). \nVorliegend durfte der handelnde Polizeibeamte eine sofortige Entscheidung für notwendig \nhalten. Eine Anhörung hätte in der konkreten Situation, in der sich die Einsatzkräfte in \neinem aggressiven Umfeld einer Vielzahl von Personen ausgesetzt sahen, die sie ggfs. \nhätten ansprechen müssen, nicht sinnvoll und ohne die Gefahr einer weiteren Eskalation \ndurchgeführt werden können. Insbesondere ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass die \nPolizei von Bemühungen der involvierten Fangruppe ausging, noch mehr Personen zur \n\n9 \nUnterstützung zu mobilisieren. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Klägers, der in \nder mündlichen Verhandlung angab, sich nach der Abnahme des anderen Banners in \nBlock 53 gezielt zu Block 1 begeben zu haben, um zu verhindern, dass das dort \nangebrachte Banner entfernt wird. Auch auf den Videoaufnahmen der Polizei ist zu sehen, \nwie Fans in Block 1 versuchen im Unterrang befindliche Personen zu bewegen, zu ihrer \nUnterstützung dazu zu kommen. Damit war zu befürchten, dass sich mit fortschreitender \nDauer des Einsatzes weiterer Widerstand formiert hätte, was wiederum die Durchführung, \ndie handelnden Polizeibeamten und unbeteiligte Personen gefährdet hätte. \nb) Die angegriffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand der als \nErmächtigungsgrundlage heranzuziehenden polizeilichen Generalklausel ist erfüllt (aa). \nZudem ist die Pflichtigenauswahl nicht zu beanstanden (bb) und die Maßnahmen erweisen \nsich als verhältnismäßig (cc). \naa) Nach § 10 Abs. 1 BremPolG darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um \neine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit \nkeine besonders geregelten Befugnisse anzuwenden sind. Eine Gefahr ist nach § 2 Nr. 3 \nBuchstabe a BremPolG eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende \nWahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche \nSicherheit eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (vgl. § 2 Nr. 2 \nBremPolG). \nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist eine Ex-Ante-Perspektive, womit es \nauf die erkennbaren Umstände im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ankommt (siehe \nnur VG Bremen, Urteil vom 09. September 2010 – 2 K 2184/08 –, juris Rn. 58 f. m.w.N.; \nVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. November 2015 – 6 K 830/13 –, juris Rn. 23). Bei \nverständiger Würdigung müssen objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorgelegen \nhaben. Der erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, \ndass der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dessen \nmuss aus Sicht eines objektiven, besonnenen und sachkundigen Amtswalters das \nVorliegen einer Gefahr bejaht werden können aus (vgl. Nds.OVG, Urteil vom \n22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris Rn. 36; siehe auch BVerwG, Urteil vom \n26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 32; Mühl/Fischer, in: Möstl/Bäuerle, BeckOK PolR \nHessen, 25. Ed. 01. April 2022, HSOG § 1 Rn. 58, vgl. auch Sperlich/Stahnke, in: Fischer-\nLescano/Sperlich, Landesrecht Bremen, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 40 [S. 109] und Bäcker, \nin: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Abschnitt D, Rn. 89, \n95 ff.). Ob sich nachträglich ergibt, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag, ist unerheblich \n(OVG Bremen, Urteil vom 06. Juli 1999 – 1 HB 498/98 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom \n\n10 \n3. Juli 2002 – 6 CN 8/01 –, BVerwGE 116, 347-358, juris Rn. 35; a.A. Kingreen/Poscher, \nPol- u. OrdR, 11. Auflage 2020, § 8 Rn. 33 ff, 48). \nVorliegend durften die handelnden Polizeibeamten unter Zugrundelegung dieses \nMaßstabes zu Recht davon ausgehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nbestand. Es lag eine Störung privater Rechte des Veranstalters vor (1). Ob zugleich zur \nAbwehr etwaiger Nötigungen eingeschritten werden durfte, kann dahinstehen (2). \n(1) So wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt des polizeilichen Eingreifens darstellte, durften \ndie handelnden Beamten davon ausgehen, dass eine Gefahr für private Rechte des \nVeranstalters vorlag. \n(a) Dabei war zunächst nicht zu fordern, dass das zu schützende Individualrechtsgut \noffenkundig bestand (so aber Benighaus LKV 2009, 202 <203 f.>; Wohl auch Gusy, Pol- \nu. OrdR, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 95 [S. 47]). Der Einwand, es sei nicht Aufgabe der \nPolizei, zweifelhafte Rechtsfragen selbst zu entscheiden (OVG NRW, Urteil vom 21. Mai \n1968 – IV A 836/67 –, LS 3, VerwRspr 1969, 85 <88>) kann nicht so weit führen, dass es \neinem mutmaßlichen Rechteinhaber im Endeffekt unmöglich wird, in Eilfällen seine Rechte \neffektiv auch unter Rückgriff auf eine allein erfolgversprechende polizeiliche Hilfe zu \nrealisieren. Vielmehr ist im Rahmen des polizeilichen Einschreitermessens und auch der \nAuswahl der eingesetzten Mittel zu berücksichtigen, wie sicher aus Sicht der handelnden \nBeamten davon ausgegangen werden durfte, ein tatsächlich bestehenden privates Recht \nzu schützen. Je ungewisser das Bestehen des Rechts erscheint, zu dessen Gunsten \neingegriffen werden soll, desto weniger wird das polizeiliche Einschreiten zu rechtfertigen \nsein. Zudem wird es sich dann umso eher auf vorläufige Maßnahmen zu beschränken \nhaben. Dabei wird jeweils auch von entscheidender Bedeutung sein, wie dringend der \nSchutz des vermeintlich bestehenden Rechtsguts gegenüber der Beeinträchtigung zu \nwerten ist, die mit der polizeilichen Durchsetzung beim (vermeintlichen) Störer eintritt. Ist \nLetztere nur gering, werden auch die Anforderungen an die Sicherheit des Bestehens des \nprivaten Rechts abgesenkt sein. Unabhängig davon sind Fragen der späteren \nKostenverteilung einer Maßnahme, bei denen es nach allgemeiner Ansicht auf eine rein \nobjektive Beurteilung der Gefahrenlage ankommt. \nInsofern genügt es auf der Ebene der Gefahrenfeststellung grundsätzlich, wenn das \nBestehen des zu schützenden zivilrechtlichen Anspruchs aus der maßgeblichen Ex-Ante \nPerspektive zumindest möglich erscheint (vgl. Weiner, in: Möstl/Weiner, BeckOK Pol- u. \nOrdR Niedersachsen, 23. Ed., Stand: 01. Mai 2022, § 1 NPOG Rn. 37). Dabei obliegt der \nPolizei keine gerichtsförmliche Prüfung der geltend gemachten Rechte, sondern es genügt, \nwenn hinreichende Ansatzpunkte für Tatsachen festzustellen sind, auf deren Grundlage \n\n11 \ndas private Recht geltend gemacht wird (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. November \n2015 – 6 K 830/13 –, juris Rn. 25). Insofern hat ein Polizeibeamter grundsätzlich eine \nPrognose zu erstellen, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Diese Prognose ist – \nwie auch sonst – aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung \nstehenden Erkenntnismittel zu treffen (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 S \n3184/94 –, juris Rn. 16). Bei der Beurteilung, ob eine Gefahr vorliegt, spielt es dabei aber \nkeine Rolle, ob und in welcher Tiefe die handelnden Polizeieinsatzkräfte tatsächlich für sich \neine Prüfung der Zivilrechtslage durchgeführt haben oder nicht. Soweit vertreten wird, die \nPolizei müsse vor dem Einschreiten eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung \ndurchführen (so Nds.OVG, Beschluss vom 30. September 2008 – 11 LA 396/07 –, juris \nRn. 14 m.w.N.), kann daraus nicht im Ergebnis eine besondere Verfahrensanforderung an \ndie Qualität des Entscheidungsprozesses der Polizei hergeleitet werden, die im Falle einer \nVerletzung zur Rechtswidrigkeit führt (a.A. offenbar VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2010 \n– 9 K 1513/08 –, juris Rn. 27). \nWie stets ist damit (nur) nachzuvollziehen, ob unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes \nder Polizei im Zeitpunkt des Einschreitens ein objektiver, besonnener Amtswalter das \nVorliegen eine Gefahr bejaht hätte. Ergibt diese Prüfung, dass zum Zeitpunkt des \nEinschreitens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Verletzung von \nIndividualrechten drohte oder bereits eingetreten war, fehlt es an einer polizeilichen \nGefahrenlage und das Einschreiten war rechtswidrig (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 22. \nFebruar 1995 – 1 S 3184/94 –, juris Rn. 17). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, \nbeim Schutz privater Rechte ein weiteres formelles Erfordernis mit Anforderungen an die \nkonkret vorgenommene Beurteilung der Situation hinzuzufügen. \n(b) Durch die Verweigerung der Gewährung des Zutritts zu Block 1 und das Anbringen des \nBanners und dessen Nichtabnahme nach Aufforderung durch die im Auftrag des \nVeranstalters tätigen Ordner wurde der Besitz des Veranstalters am Stadion gestört. Eine \nBesitzstörung liegt bereits vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzers \nbeeinträchtigt wird, ohne ihm den Besitz vollständig zu entziehen (siehe Götz, in: \nGsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, 01. April 2022, § 858 Rn. 29 f.). Dies war \nhier gegeben: Der Veranstalter konnte als Besitzer das Stadions nicht mehr frei verfügen, \nwie die fragliche Balustrade genutzt (oder eben nicht genutzt) werden sollte und wo sich \ndie von ihm eingesetzten Ordner aufhalten konnten. Die Besitzstörung stellte eine \nverbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar, die begeht, wer den Besitzer ohne \ndessen Willen im Besitz stört, ohne dass ein Gesetz dies gestattet. \nDas Aufhängen des Banners widersprach dem Willen des Veranstalters. Wie sich aus dem \nPolizeibericht und auch der Aussage des Zeugen \n in der mündlichen Verhandlung \n\n12 \nergibt, war der Einsatzleitung der Polizei von diesem schon vor Spielbeginn mitgeteilt \nworden, dass die Banner in Block 1 und Block 53 nicht genehmigt seien und entfernt \nwerden sollten. Ebenso war den beteiligten Fans und mit ihnen auch dem Kläger durch die \nAnsprache seitens der Ordner und spätestens ihr Vorgehen gegen das Banner in Block 53 \nklar, dass der Veranstalter das Banner in Block 1 nicht dulden wollte. Genau vor dem \nHintergrund der Abnahme in Block 53 hatte sich der Kläger seiner Aussage in der \nmündlichen Verhandlung nach im Anschluss daran zu Block 1 begeben. Darauf, ob evtl. \nzuvor durch den Veranstalter ein Zeigen an der konkreten Stelle genehmigt worden war, \nkommt es nicht an. Zum einen durften die handelnden Polizeibeamten aufgrund der \nAuskunft des Veranstalters davon ausgehen, dass dies nicht der Fall war. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass der Zeuge \n als Einsatzleiter, wie er in der mündlichen \nVerhandlung angab, aufgrund seiner mehrjährigen guten Erfahrungen grundsätzlich \nzunächst auf dessen Aussage vertraute. Warum er der Auskunft des Veranstalters in der \nkonkreten Situation keinen Glauben schenken sollen und weitere Ermittlungen hierzu als \ngeboten anzusehen gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zum anderen wäre eine \netwaige Genehmigung ohnehin besitzrechtlich frei widerruflich gewesen (Götz, a.a.O. \n§ 858 Rn. 41) und spätestens mit der Aufforderung der Ordner, das Banner abzunehmen, \nauch erfolgt. Dass es nicht dem Willen des Veranstalters entsprach, dass seine Ordner zu \nBlock 1 keinen Zutritt mehr hatten, liegt und lag auf der Hand. \nWeiterhin durfte die Polizei davon ausgehen, dass damit eine rechtswidrige \nBeeinträchtigung vorlag, die nicht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB gesetzlich gestattet war. \nZunächst konnten sich der Kläger und die anderen mit der Aktion in Verbindung stehenden \nPersonen sich nicht auf ihren ggfs. an dem Banner bestehenden Besitz berufen, um darauf \nzu verweisen, ihrerseits ein Recht zu dessen „Schutz“ zu haben. Das in § 859 Abs. 1 BGB \ngeregelte Selbsthilferecht stand ihnen nicht zu. Das Anliegen der Ordner, das Banner zu \nentfernen (und dafür Block 1 zu betreten), stellte sich nicht als zur Selbsthilfe berechtigende \nverbotene Eigenmacht dar. Ihr Eingreifen war vielmehr als Selbsthilfe (des Veranstalters) \nnach § 859 Abs. 1 BGB gesetzlich gestattet und insofern nicht widerrechtlich (vgl. \nFritzsche, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 01. Februar 2022, § 858 \nRn. 21). Die Gestattung der Ordner zu Entfernung des Banners – und damit zu einem \neventuellen Eingriff in den Besitz – folgte vorliegend aus dem auf sie übertragenen \nBesitzrechts des Veranstalters. Dieses wurde durch die (auf Grundlage des Polizeiwissens \nim Moment des Einschreitens) unerlaubte Anbringung des Banners gestört. \nDie handelnden Beamten mussten auch nicht annehmen, dass aus dem Verfassungsrecht \neine Gestattung zu folgern war. Zwar käme es grundsätzlich in Betracht, aus Art. 5 Abs. 1 \nGG eine gesetzliche Gestattung abzuleiten. Diese grundrechtliche Garantie der \nMeinungsfreiheit stellt ein Gesetz im Sinne des Art. 2 EGBGB dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \n\n13 \ngibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu \nverbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. –, juris \nRn. 108). Geschützt ist das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, \nsondern \nauch \nhinsichtlich \nder \nForm \nihrer \nVerbreitung. \nDies \numfasst \nauch \nMeinungsäußerungen durch das Zeigen sichtbarer Träger dieser Meinung, wie hier eines \nBanners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1985 – 1 BvR 1053/82 –, juris Rn. 13 \n[Tragen einer Plakette]; zum Wahlplakat statt vieler BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 \n– 10 CE 19.1032 –, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 3 B 136/19 –\n, juris Rn. 8 f.). Geschützt ist auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der \nÄußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf \nauch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste \nWirkung verspricht. Als Individualrecht steht das Recht der freien Meinungsäußerung dem \nBürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet (vgl. BVerfG, Urteil \nvom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, juris Rn. 97 f., m.w.N.). \nAuch wenn sich der Kläger und andere an der Aktion beteiligte Personen mithin auf Art. 5 \nAbs. 1 GG beziehen konnten, bedeutet dies nicht, dass sie ihre Meinung in jeder Form, mit \njedem Mittel an jedem beliebigen Ort äußern durften (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12. Juni \n2020 – 2 K 2248/17 –, juris Rn. 34). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die freie \nMeinungsäußerung ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Zu diesen \nzählt auch die Rechte des Besitzers, die dieser im Wege des Besitzschutzes verwirklichen \nkann (§§ 858 ff. BGB), und des Eigentümers einer Sache über deren Nutzung \ngrundsätzlich nach Belieben zu verfügen (§§ 903 Satz 1, 1004 BGB) (vgl. zu den \nletztgenannten Normen BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE \n128, 226-278, juris Rn. 100). Damit stehen dem Recht auf freie Meinungsäußerung \nRechtspositionen gegenüber, die ihrerseits über Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlichen \nSchutz genießen (vgl. zum grundrechtlichen Schutz des Besitzes Papier/Shirvani, in: \nDürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 323). Dabei darf ein Privater seine \nRechte prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung seiner Interessen verwenden (vgl. \nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, juris \nRn. 102). Insbesondre können Beschränkungen der Meinungskundgabe in dem von einem \nHausrechtsinhaber kontrollierten Bereich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden \n(vgl. ebd., Rn. 100). \nAllerdings kann es in Betracht kommen, dass die Meinungsfreiheit im Wege der mittelbaren \nDrittwirkung ein Recht zur Meinungskundgabe in fremden Räumlichkeiten begründen \nkann, wenn sich das Ziel der Meinungsäußerung auf öffentlichem Grund und Boden nicht \nin ähnlicher Weise verwirklichen lässt (Wendt, NVwZ 2012, 60; vgl. auch Schmitt, ZfPW \n2021, 414 <428> und Kadler, NJW 2021, 23 <24>). Zudem ist bei der Prüfung von \n\n14 \nGesetzen, die Beschränkungen des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthalten, \ndie sogenannte „Wechselwirkungslehre“ zu beachten: Um ein Leerlaufen des Rechts der \nfreien Meinungsäußerung auszuschließen, findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, \ndass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach Art. 5 Abs. 1 GG Schranken \nsetzen, ihrerseits aber in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder \neingeschränkt werden müssen (Schemmer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 51. Edition \nStand: 15. Mai 2022, Art. 5 Rn. 100). Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische \nOrdnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. \nBVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7, 198-230, juris \nRn. 32 ff.). \nIm Ergebnis ist zur Lösung der eintretenden Grundrechtskollision unter Rückgriff auf das \nPrinzip der praktischen Konkordanz für einen möglichst schonenden Ausgleich zu sorgen \n(vgl. Kadler NJW 2021, 23 <24>). Nötig ist eine fallbezogene Abwägung der von dem \neingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten \nInteressen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen \nRechts vorzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 1994 – 1 BvR 1687/92 –, \njuris Rn. 19). Dabei hat die Betrachtung sowohl den Stellenwert der betroffenen \nGrundrechtsposition als auch die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigungen im \nkonkreten Fall einzubeziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07. April 2005 – 9 U 263/05 \n–, \njuris \nRn. 21). \nInsbesondere \nsind \ndie \nAnforderungen \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 \n– 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, juris Rn. 101). \nVorliegend wog zwar zunächst die Beeinträchtigung des Besitz- bzw. Eigentumsrechtes \nan sich nicht besonders schwer. Das fragliche Banner war nicht geeignet, den Ablauf der \nVeranstaltung und damit die Nutzung des Stadions insgesamt zu beeinflussen. So \nbestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, dass es etwa unter den Zuschauern für \nKonflikte gesorgt hätte oder hätte sorgen können (vgl. zu einer solchen Konstellation VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 – 17 K 5544/15 –, juris). Zudem waren \nsoweit ersichtlich auch keine monetären Interessen betroffen. Weder ist bekannt, dass der \nbetroffene Sponsor auf das Banner reagiert hätte, noch hat es etwa Werbung verdeckt. \nDemgegenüber wurde die Meinungskundgabe hier in ihrer konkreten Form unmöglich \ngemacht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten \ndavon ausgehen durften, dass es dem Veranstalter nicht etwa darum ging, die \nMeinungsäußerung komplett zu untersagen, sondern dass diese lediglich nicht dort \nerfolgen sollte, wo das Banner letztendlich aufgehängt worden war. Die damit grundsätzlich \nbestehende Möglichkeit, das Banner an anderer Stelle zu zeigen, war lediglich faktisch \ndurch die Weigerung, das Banner zu entfernen und das Verhalten der mit dem Banner in \n\n15 \nVerbindung stehenden Personen ausgeschlossen. Aufseiten des Veranstalters waren \nzudem sein berechtigtes Interesse und seine Verantwortung einzustellen, insgesamt für \neinen geregelten Ablauf der Großveranstaltung zu sorgen. Damit geht ein grundsätzlich \nberechtigtes Interesse einher, die Nutzung des Stadions für Meinungsäußerungen zu \nreglementieren und in geordnete Bahnen zu lenken. Vor dem Hintergrund dieser \nAusgangslage durften die handelnden Beamten zu dem Schluss kommen, dass hier das \nInteresse des Veranstalters an einem sich im Rahmen seiner Vorgaben ordnungsgemäßen \nAblauf der Veranstaltung das Interesse der Meinungsäußerung genau in der Form, wie sie \nvom Kläger und seinen Mitstreitern gewollt war, überwog. \n(c) Zudem durften die handelnden Polizeibeamten davon ausgehen, dass ein Verstoß \ngegen die privatrechtlich festgelegten Bedingungen vorlag, in welche alle Teilnehmer der \nVeranstaltung mit dem Ticketkauf eingewilligt hatten. Dabei wurde gegen Bestimmungen \nder Stadionordnung in der im November 2020 geltenden Fassung und auch der \nAllgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) der Saison 2019/2020 verstoßen. \nNach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Stadionordnung bzw. Nr. 11.2. Satz 1 ATGB war bei dem \nStadionbesuch den Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes „unverzüglich \nund uneingeschränkt“ bzw. „stets“ Folge zu leisten. Nach Nr. 11.1 Sätze 1 und 2 ATGB \nunterliegt der Zutritt zum Stadion der Stadionordnung, die damit vom Ticketinhaber als \nverbindlich anerkannt werde. Der Kläger und seine Begleiter sind den damit durch den \nKauf eines Tickets und den Zutritt zum Stadion ausgelösten Verpflichtungen durch ihre \nWeigerung, das Banner zu entfernen und den Ordnern Zutritt zu Block 1 zu gewähren, \nnicht gefolgt. Ob die Mitnahme des Banners in das Stadion und dessen Präsentation dem \nKläger zuvor erlaubt worden war, ist dabei unerheblich. Einem besonnenen Amtswalter, \ndem die Regelungen der Stadionordnung und der ATGB bekannt sein mussten, wäre klar \ngewesen, dass die in § 7 Nr. 9 Stadionordnung und in 11.7 lit. c ATGB vorgesehene \nErlaubnismöglichkeit, auf die sich der Kläger bezieht, unter dem Vorbehalt anderweitiger \nAnweisungen durch die Ordner im Stadion stand. In den ATGB wird dies aus der \nFormulierung deutlich, nach der eine entsprechen Erlaubnis zum Mitbringen eines über 2 \nm² großen Banner „unbeschadet“ der vorstehenden Regelungen – also gerade auch der \nNr. 11.2 ATGB – erfolgen soll. Insofern gehen konkrete Anordnungen der Ordner im \nStadion zuvor erteilten Erlaubnissen stets vor. Auch aus der Formulierung des § 5 Nr. 1 \nder Stadionordnung und dessen Gebot, „Anweisungen und Anordnungen […] unverzüglich \nund uneingeschränkt Folge zu leisten“ ergibt sich, dass diese im konkreten Fall einer \netwaigen vorherigen Erlaubnis vorgehen sollen. Die handelnden Polizeibeamten mussten \nauch \nnicht \nannehmen, \ndass \nder \nVeranstalter \naufgrund \ndes \nDurchgreifens \ngrundgesetzlicher Wertungen nicht berechtigt gewesen wäre, seine Rechte in der \nvorgenommenen Weise auszuüben (vgl. oben). \n\n16 \n(2) Ob auch eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung in Form von \nNötigungen vorlag, kann dahinstehen. Insofern hat die Beweisaufnahme in der mündlichen \nVerhandlung kein klares Bild erbracht. Während im Polizeibericht von Drohungen \ngegenüber den eingesetzten Ordnern die Rede ist, hat der Kläger dies bestritten. Der dazu \nbefragte Einsatzleiter der Polizei konnte insofern nur Aussagen wiedergeben, die er selbst \nden Einsatzberichten entnahm. Der befragte Gruppenführer, der unmittelbar in das \nGeschehen eingebunden war, konnte sich nicht mehr an die Interaktion zwischen den \nOrdnern und den Fans erinnern. Eine weitere Aufklärung war nicht geboten, da das \nEinschreiten, wie dargestellt, ohnehin schon zugunsten privater Rechte gerechtfertigt war. \nbb) Die vorgenommene Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Der Kläger durfte nach \n§ 5 Abs. 1 BremPolG bzw., soweit es die Besitzstörung durch das Banner als Gegenstand \ngeht, nach § 6 Abs. 1 BremPolG als Störer in Anspruch genommen werden. \nc) Die angegriffenen Anordnungen waren auch erforderlich und dabei insbesondere \nverhältnismäßig. Die Polizeibeamten haben das ihnen zustehende Ermessen, ob und wie \nsie einschreiten wollten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie verfolgten mit der \nSicherung der Rechte des Spielveranstalters einen legitimen Zweck, zu dessen Förderung \ndie Maßnahme geeignet war. Dass sie dieses Ziel auch tatsächlich verfolgten, hat \ninsbesondere auch die Aussage des den Einsatz leitenden Polizeibeamten in der \nmündlichen Verhandlung erbracht, der ausführte, angesichts der ihm bekannten \nRegelungen der Stadionordnung und der Aussagen des Veranstalters davon ausgegangen \nzu sein, dass dieser zur Entfernung des Banners berechtigt war. Mildere gleich wirksame \nMittel waren jeweils nicht ersichtlich. Insbesondere hätte vor dem Hintergrund der bereits \nangespannten Situation eine Aufforderung, das Banner anderswo zu zeigen, nicht \ngleichermaßen sicher Erfolg versprochen. \nDie Anordnungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie standen nicht außer \nVerhältnis zum Zweck der Maßnahme. Das Interesse des Klägers und seiner Mitstreiter an \neiner Meinungsäußerung gerade in dem Sinne, wie sei ihnen vorschwebte, überwog nicht \ndas Interesse des Veranstalters an einem aus seiner Sicht ordnungsgemäßen Ablauf und \nder Nutzung des Stadions. Im Ergebnis wurde dem Kläger zwar eine weitere Kundgabe \nseiner Meinung in der von ihm gewählten Form unmöglich gemacht, dem hätte aber im \nFalle des Nichteinschreitens ebenso eine endgültige Vereitelung der Rechte des \nVeranstalters gegenübergestanden. Vor diesem Hintergrund durfte die Polizei \nausnahmsweise eine in Bezug auf die konkret zur klärenden Situation endgültige Regelung \ntreffen, auch wenn ansonsten beim Einschreiten zugunsten privater Rechter regelmäßig \nnur eine vorläufige Sicherung geboten sein mag (vgl. zum letzten Punkt Kingreen/Poscher, \nPol- u. OrdR, 11. Auflage 2020, § 3 Rn. 49 [S. 57]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass \n\n17 \nfür den Kläger die Möglichkeit besteht, einen etwaigen aus den Grundrechten folgenden \nAnspruch, das Banner an der gewählten Stelle zu zeigen, zumindest für die Zukunft zu \nsichern, indem er den Zivilrechtsweg beschreitet und diese Rechtsfrage in Bezug auf den \nStadionbetreiber bzw. den Spielveranstalter klären lässt. Für den Spielveranstalter \nhingegen wäre das Beschreiten des Zivilrechtswegs angesichts des Umstands, dass er \nsich gegen eine Personenmehrheit richten müsste und dass sich diese auch über die Zeit \nim Mitgliederbestand verändern kann, deutlich erschwert. Er sähe sich damit ohne \nEinschreiten der Polizei im Ergebnis den Alternativen einer Entwertung seiner \nRechtsposition oder einer durch Ordner erfolgenden gewaltsamen Durchsetzung \ngegenüber, wobei die letzte Option nicht als ernsthaft gangbar angesehen werden kann. \nDer Veranstalter könnte sich auch kaum mit einer Verpflichtungsklage gegen die Polizei \nauf ein Einschreiten behelfen, da diese angesichts des dabei bestehenden Ermessens der \nBehörde und unklarer künftiger Sachlagen kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Von \ndem Verwaltungsgericht getroffene Feststellungen zur zivilrechtlichen Lage könnten \nzudem wiederum keine endgültige Klärung im Verhältnis zu den handelnden Fans \nherbeiführen und überdies das Problem mit sich bringen, dass so die eigentlich primäre \nZuständigkeit der Zivilgerichte zur Klärung zivilrechtlicher Fragen umgangen würde (vgl. \nauch OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 – IV A 836/67 –, VerwRspr 1969, 85 <88>). \n2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger in Form eines Wegdrängens \nzur Freigabe des Zugangs zu Block 1 war ebenfalls nicht zu beanstanden. Da zumindest \nvon einem konkludenten Erlass einer entsprechenden Anordnung gegen den Kläger \nauszugehen ist, erfolgte dies im sogenannten gestreckten Verfahren nach § 11 Abs. 1 \nBremVwVG. \na) Die Polizei war nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG für die Durchsetzung des von ihr \nerlassenen Verwaltungsaktes zuständig. Einer Anhörung bedurfte es schon nicht, weil es \nsich beim Einsatz unmittelbaren Zwangs um einen Realakt handelt. Selbst wenn man dies \nanders sähe, wäre eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 BremVwVfG auch dann \nentbehrlich. Von dem ansonsten im Vollstreckungsrecht geltenden Schriftformerfordernis \nist die Vollzugspolizei nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG a.F. (jetzt § 100 Abs. 1 Nr. 2 \nBremPolG) befreit. \nb) Der durchzusetzende Verwaltungsakt ist auch wirksam ergangen und sofort vollziehbar. \nEine wirksame Grundverfügung lag vor. Insbesondere wurde dem Kläger die konkludente \nAnordnung, den Weg freizugeben, wirksam „in anderer Weise“ (§ 37 Abs. 2 Satz 1 \nBremVwVfG) bekannt gegeben. Die Anordnung war auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO sofort vollziehbar. Es handelte sich um eine unaufschiebbare Anordnung von \nPolizeivollzugsbeamten zur Gefahrenabwehr. Mit dem Versperren des Zugangs zu Block 1 \n\n18 \nund dem Aufhängen des Banners war bereits eine Lage eingetreten, in der die öffentliche \nSicherheit gestört war (vgl. oben). Dieser Situation wäre mit einer Maßnahme, die nicht \nsofortig vollziehbar war, nicht sinnvoll zu begegnen gewesen. \nOb der zu vollziehende Grundverwaltungsakt darüber hinaus rechtmäßig sein musste, \nkann dahinstehen. Entgegen der ansonsten wohl herrschenden Ansicht wird dies in der \nLiteratur zum Teil für die typischen vollzugpolizeilichen Konstellationen vertreten (vgl. dazu \nSperlich/Stahnke, in: Fischer-Lescano/Sperlich, Landesrecht Bremen, 2. Auflage 2021, § 4 \nRn. 215 [S. 167]). Auch das Oberverwaltungsgericht Bremen hat dies in jüngerer Zeit dann \nverlangt, wenn sich der Grundverwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt (OVG \nBremen, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 1 LB 47/15 –, juris Rn. 61; kritisch: Hebeler, JA \n2021, 85 <87>). Da die Grundverfügung im hiesigen Fall ihrerseits rechtmäßig war (vgl. \noben), kommt es auf diese Frage nicht an. \nc) Auch die sonstigen Anforderungen an eine rechtmäßige Vollstreckung sind erfüllt. Die \nnach §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 BremPolG a.F. notwendige Androhung eines Einsatzes \nunmittelbaren Zwangs ist vorliegend ebenso wie der zu vollstreckende Verwaltungsakt \nzumindest konkludent erfolgt. Zunächst spricht auch hier viel dafür, dass sie auch \ntatsächlich gegenüber dem Kläger erfolgte. So ist auf den Videoaufnahmen des Einsatzes \nerkennbar, dass der Kläger vor dem Wegdrängen durch den handelnden Zeugen \n \nwohl angesprochen wurde. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, \nbei solchen Einsätzen üblicherweise die Ansprache mit der Aufforderung, den Weg \nfreizugeben, direkt mit dem Zusatz zu versehen, dass ansonsten Zwang angewendet \nwerde. Was genau er in der konkreten Situation sagte, war ihm allerdings nicht mehr \npräsent. Jedenfalls musste dem Kläger aus den Gesamtumständen und dem Verhalten \nder Polizisten, die in einer angespannten Situation auf ihn zukamen, bei der er den Zugang \nzu gerade dem Bereich versperrte, den diese offensichtlich betreten wollten, klar sein, dass \ner nicht nur den Weg freizugeben hatte, sondern dies im Zweifel auch unmittelbar \ndurchgesetzt werden würde. Es war offensichtlich, dass es die Einsatzkräfte angesichts \nder zur Überzeugung der Kammer bereits eingetretenen Blockade und der Intention des \nKlägers und seiner Mitstreiter, den Zugang zum Block zu verhindern, nicht bei einer im \nErgebnis \nfruchtlosen \nAnordnung \nbelassen \nwürden. \nDie \nAndrohung \nwar \nals \nunaufschiebbare Maßnahme von Polizeibeamten auch ebenso wie die Grundverfügung \nselbst sofort vollziehbar. Das Zwangsmittel wurde auch – wiederum konkludent – \nordnungsgemäß festgesetzt. Auf eine Anhörung konnte mit Blick auf § 28 Abs. 2 Nr. \nBremVwVfG jeweils verzichtet werden. \nDie Polizeibeamten haben vorliegend auch zulässig auf das Zwangsmittel des \nunmittelbaren Zwangs zurückgegriffen. Dieses kann gemäß § 16 BremVwVG angewendet \n\n19 \nwerden, wenn die Verhängung eines Zwangsgeldes untunlich ist. Dies war hier der Fall, \nda die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in der konkreten Situation, in der \nnoch nicht einmal die Identität des Klägers festgestellt war und zur Gefahrenabwehr rasch \ngehandelt werden musste, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Kläger war als \nAdressat des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes zudem auch richtiger Adressat \nder Vollstreckungsmaßnahme. \nSchließlich sind weder Vollstreckungshindernisse ersichtlich oder vorgetragen, noch wurde \ndas dem handelnden Beamten zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies gilt sowohl \nfür das Entschließungsermessen als auch für die Auswahl des eingesetzten \nZwangsmittels. Insbesondere sind keine milderen gleich effektiven Mittel ersichtlich, um \ndas Ziel der zu vollstreckenden Anordnung zu erreichen. \n3. Die Ab- und anschließende Mitnahme des von einem Polizisten abgenommenen Teils \ndes Banners war ebenfalls rechtmäßig. Bei der Wegnahme eines Teils des Banners durch \neinen Polizeibeamten handelte es sich um eine Sicherstellung (a). Deren Voraussetzungen \nlagen hier vor (b). \na) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG a.F. (jetzt § 21 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG) durfte die \nPolizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich war, um eine gegenwärtige Gefahr \nabzuwehren. Dabei geht die wohl h.M. davon aus, dass nur dann eine Sicherstellung \nvorliegt, wenn es der Polizei gerade darauf ankommt, dem vorherigen Besitzer die \nSachherrschaft zu entziehen und sich dies nicht nur als Nebenfolge darstellt (siehe \nSperlich/Stahnke, in: Fischer-Lescano/Sperlich, Landesrecht Bremen, 2. Auflage 2021, § 4 \nRn. 127 [S. 137] m.w.N.; Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des \nPolizeirechts, 6. Auflage 2018, Teil E Rn. 208; s.a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, \n3. Auflage 2020, Teil 8, Rn. 1362). Nach anderer Ansicht soll es darauf ankommen, ob die \nSache im Anschluss von der Polizei in Verwahrung genommen wird bzw. ob dies gerade \nder Zweck der Maßnahme ist (vgl. Schmidbauer, in: ders./Steiner, PAG/POG, 5. Auflage \n2020, Art. 25 PAG Rn. 132, 145 ff.; Kingreen/Poscher, Pol- u. OrdR, 11. Auflage 2020, \n§ 18 Rn. 2 [S. 316]; Gusy, Pol- u. OrdR, 7. Auflage 2009, Rn. 290 [S. 289 f.]). \nVorliegend war die mit der Abnahme einhergehende Änderung der Sachherrschaft nicht \nnur Nebenfolge der Durchsetzung der Besitzrechte des Veranstalters des Spieles. Wäre \ndas Banner in der Sachherrschaft der Fans in Block 1 verblieben, hätte die Gefahr \nbestanden, dass es unmittelbar nach der Entfernung wiederum an derselben Stelle gezeigt \nworden wäre. Dass Ziel der Maßnahme, die Besitzstörung durch das Banner zu \nunterbinden, war durch dessen bloße Entfernung nicht nachhaltig zu erreichen, sondern \nnur mit dem Ausschluss der beteiligten Fans vom Zugriffs auf das Banner. \nDementsprechend händigte der handelnde Polizeibeamte das (Teil-)Banner auch nicht \n\n20 \netwa einem der offensichtlich involvierten Fans aus, sondern nahm es zunächst mit sich, \num es dann dem Veranstalter zu übergeben. Erst nach dem Ende des Spiels wurde das \nBanner insgesamt (durch die Fanbetreuung) zurückgegeben, was offensichtlich die \nIntention des Gesamtvorgangs war. \nBei der Sicherstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Götz/Geis, Allg. Pol- u. \nOrdR, 17. Auflage 2022, § 17 Rn. 60 [S. 168]; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch \ndes Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Teil E Rn. 608; a.A. Braun, in: Möstl/Kugelmann, \nBeckOK Pol- u. OrdR NRW, 21. Edition, Stand: 01. März .2022, § 43 Rn. 16; Rachor, in: \nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil E Rn. 673 f.; vgl. zur \nweitgehenden praktischen Bedeutungslosigkeit des Streits Gusy, Pol- u. OrdR, 7. Auflage \n2009, Rn. 288 [S. 288]), der mit einem Realakt in Form zur Begründung der tatsächlichen \nSachherrschaft einhergeht (Schenke, in: ders./Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des \nBundes, 2. Auflage 2019, § 47 BPolG Rn. 6). Dabei wird dem Betroffenen aufgegeben, \neine Sache herauszugeben oder aber zumindest die Begründung der öffentlich-rechtlichen \nSachherrschaft zu dulden (vgl. Senftl, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und \nSicherheitsrecht Bayern, 18. Edition 01. März 2022, Art. 25 PAG Rn. 10). \nb) Die Voraussetzungen für ein Eingreifen lagen vor. Die Zuständigkeit des \nPolizeivollzugsdiensts folgte aus § 64 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BremPolG a.F. i.V.m. § 1 \nAbs. 2 BremPolG (vgl. oben). Der Verwaltungsakt gerichtet auf die Duldung des \nAnsichnehmens wurde zudem zumindest konkludent erlassen. Indem der Polizeibeamten \neinen Teil des Banners an sich und dann mitnahm, wurde nach außen deutlich, dass er \ndiesen Gegenstand zumindest vorübergehend sicherstellen wollte. Dabei musste für \nBeobachter der Szene schon mit dem Beginn des Ansichnehmens klar sein, dass sie dies \nnun zu dulden hatten. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG nötige Bekanntgabe lag in \ndem – durch die von der Sicherstellung betroffenen Personen ohne Weiteres \nbeobachtbaren – Verhalten des handelnden Polizeibeamten. Auf eine Anhörung durfte \nnach § 28 Abs. 2 BremVwVfG angesichts der Umstände der Maßnahme verzichtet werden \n(vgl. zu beidem auch oben). \nAuch die materiellen Voraussetzungen lagen vor. Ein nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 \nBremPolG a.F. nötiges Handeln zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr war gegeben. \nUnter einer gegenwärtigen Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der die Einwirkung \neines schädigenden Ereignisses auf die öffentliche Sicherheit bereits begonnen hat oder \nbei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. § 2 Nr. 3 Buchstabe b BremPolG). Die öffentliche \nSicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auch die subjektiven \nRechte und Rechtsgüter des Einzelnen (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Für diese durften die \n\n21 \nhandelnden Beamtem in der konkreten Situation bereits eine Störung annehmen (vgl. \noben). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass \nauch mildere gleichsam effektive Mittel zur Verfügung gestanden hätten. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nTill \nDr. Pawlik \nDr. \nBenjes \nwar \nurlaubsbedingt an \neiner \nUnterschrift \ngehindert. \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/2-k-1849-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-12/2-k-1849-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364950","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.719925+00:00"}}