{"status":"available","doknr":"OLD364949","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"5 K 72/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 72/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nTill und den Richter Kaysers sowie den ehrenamtlichen Richter Nobel und die \nehrenamtliche Richterin Parthey aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Approbation als Arzt \nzu erteilen. \n\n2 \nDer Bescheid der Beklagten vom \n2021 über die Rücknahme \ndes Bescheids vom\n2018 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nhat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages zu leisten. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Approbation als Arzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger \nüber die dafür erforderliche abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. \n \nDer Kläger ist \n Staatsbürger. Nachdem er nach eigenen Angaben zunächst in \nSyrien und Ägypten Humanmedizin studierte, wechselte er an eine private Universität in \nNordzypern. Dort wurde ihm\n der Titel eines „Tıp Doktoru“ verliehen. \n \n 2017 stellte der Kläger bei der Senatorin für Gesundheit des Landes Bremen \neinen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt. Nachdem ihm eine zugleich beantragte \nErlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung wurde erteilt worden war, praktizierte der \nKläger auf dieser Grundlage bis\n als Assistenzarzt in einer Klinik. Im Verlauf des \nparallel laufenden Anerkennungsverfahrens legte er die für eine Prüfung der \nGleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung notwendigen Dokumente nicht bzw. nicht in \nder notwendigen Übersetzung vor. Mit Bescheid vom\n2018 stellte die Beklagte fest, \ndas Humanmedizinstudium, welches der Kläger durch „Erwerb seiner Approbation in \nNordzypern“ abgeschlossen habe, könne nicht gutachterlich überprüft werden. Der \ngleichwertige Kenntnisstand sei daher durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nach § 3 \nAbs. 3 Satz 4 BÄO nachzuweisen. Nachdem der Kläger zwei Prüfungsversuche nicht \nbestand, nahm er seinen Antrag auf Erteilung der Approbation in Bremen zurück. \n \n2020 beantragte er in Niedersachsen erneut eine Approbation. Ihm wurde \nmitgeteilt, dass eine Ablehnung beabsichtigt sei. Zwar habe die Gutachtenstelle für \nGesundheitsberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der \nKultusministerkonferenz zum Zeitpunkt des Verfahrens in Bremen die ärztliche Ausbildung \nmit Erwerb des Universitätsabschlusses in Nordzypern als abgeschlossen eingeordnet. \nNunmehr nehme die GfG aber eine Bewertung wie bei türkischen Abschlüssen vor. Daher \nmüsse zunächst ein Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des \nAbschlusses in der Türkei durch die dortige Kommission für Höhere Bildung (Yüksek \n\n3 \nÖgretim Kurutu Kurulu - YÖK) oder eine dortige Berufsausübungsberechtigung vorgelegt \nwerden.\n 2021 nahm der Kläger daraufhin seinen Antrag wieder zurück. \n \n 2021 beantragte er – nun wieder in Bremen – erneut die Erteilung einer \nApprobation. Ein von der Behörde bei der GfG in Auftrag gegebenes Gutachten ging davon \naus, dass zur Feststellung der Referenzqualifikation zentral zu prüfen sei, „inwieweit der \nim Herkunftsland erworbene Abschluss den Zugang zu einer vergleichbaren beruflichen \nTätigkeit ermöglicht.“ Die Bewertungen für an nordzypriotischen Universitäten erworbene \nHochschulabschlüsse \nwürden \nentsprechend \ndem \ntatsächlichen \nBildungssystem \nabgegeben, ohne eine Aussage zum völkerrechtlichen Status zu treffen. Da die \nAbschlüsse dem türkischen System folgten, erhielten sie eine Bewertung wie türkische \nAbschlüsse. Dabei müsse in einigen Fällen zur Bewertung der Abgeschlossenheit die \nGleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses durch die YÖK bestätigt worden sein. Dies \nbetreffe unter anderem Absolventen (wie den Kläger), die außerhalb des zentralen \ntürkischen Zugangsverfahrens direkt an einer Universität zugelassen worden seien, oder \nauch Abschlüsse von Absolventen, die vor dem Studienjahr 2019-2020 immatrikuliert und \nbei denen bereits zuvor erbrachte Studienleistungen angerechnet worden seien. Die \nUniversität des Klägers sei in der Türkei staatlich anerkannt. Zwar seien die \nqualifikationsbezogenen Voraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in \nNordzypern erfüllt. Es bedürfe aber eines individuellen Nachweises über die Anerkennung \nder Gleichwertigkeit in der Türkei oder einer Bestätigung der türkischen Ärztekammer, dass \ndie Berufsausübung dort möglich sei, um die Ausbildung als im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO \nabgeschlossen zu werten. Mangels dessen könne für den Abschluss des Klägers die \nReferenzqualifikation des Arztes nicht bestätigt werden. \n \nMit Bescheid vom \n2021 nahm die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz ihren Bescheid vom \n2018 über die Feststellung der \nNichtgleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zurück. Unter Berücksichtigung des \nGutachtens der GfG sei § 3 Abs. 3 BÄO mangels abgeschlossener ärztlicher Ausbildung \nnicht anwendbar. Damit sei der Bescheid über die Feststellung der Nichtgleichwertigkeit \nrechtswidrig. Die Rücknahme des Feststellungsbescheides sei im Verhältnis zu einer \nmöglichen erheblichen Gesundheitsgefährdung von Patientinnen und Patienten, die \naufgrund der nicht abgeschlossenen Ausbildung eintreten könne, gerechtfertigt. \n \n2021 beantragte der Kläger bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz erneut eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen \nBerufes. Dies wurde mit Bescheid vom \n2021 abgelehnt, weil auch hier eine \nabgeschlossene ärztliche Ausbildung vorauszusetzen sei. \n\n4 \n \nAm \n.2021 hat der Kläger gegen die Bescheide vom\n. und vom \n2021 Klage \nerhoben. Er beantragte zunächst, ihn zu einem weiteren Versuch der Kenntnisprüfung \nzuzulassen und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine vorläufige Berufserlaubnis zu \nerteilen. Mit dem Diplom aus Nordzypern sei eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in \neinem Drittstaat nachgewiesen. Die Türkei sei nicht maßgebliches Referenzgebiet. \nAnsonsten bestünde ein mit den Zielen des Approbationsverfahrens unvereinbares \nErfordernis einer doppelten Gleichwertigkeitsprüfung in der Türkei und Deutschland. Die \nvölkerrechtlichen Erwägungen seien sachfremd. Wie die vorübergehende Berufszulassung \nsowie die frühere Rechtsansicht der GfG zeigten, stünden Patientenschutzinteressen einer \nBewertung des Studiums als abgeschlossen nicht entgegen. Zudem begründete dies \nerheblichen Vertrauensschutz. Die (neue) Rechtsauffassung der GfG könne behördlich \nnicht ohne Weiteres übernommen werden, da sie nicht nachvollziehbar und belastbar \ndargelegt sei. \n \nAm \n2022 hatte der Kläger das Verwaltungsgericht Bremen zudem um vorläufigen \nRechtsschutz ersucht (5 V 15/22). Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der es dem \nKläger ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtspflichten seitens der Beklagten erlaubte, \neinen letzten Versuch für eine Kenntnisprüfung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO zu \nunternehmen. Der Kläger bestand diese Prüfung. \n \nInfolgedessen beantragt er in der mündlichen Verhandlung nunmehr, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids \n2021 zu verpflichten, \nihm die ärztliche Approbation zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage zurückzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n \nAuf eine Anfrage des Gerichts nahm die GfG mit Schreiben vom 01.03.2022 noch einmal \nzur Anerkennungsfrage Stellung. Das Herrschaftsgebiet der Republik Zypern erstrecke \nsich seit 1974 de facto nicht mehr auf den Norden der Insel. Dort habe sich mit der \n„Türkischen Republik Nordzypern“ (TRNZ) ein mit Ausnahme der Türkei von keinem Staat \nanerkanntes \nGebilde \nmit \neigener \nRegierung \netabliert. \nDie \nBewertung \nvon \nBildungsnachweisen aus von Deutschland nicht anerkannten Staaten sei nicht einfach. Es \nsei der völkerrechtliche Status des Gebiets zu berücksichtigen, wobei Studienbewerbern \n\n5 \naus diesen Regionen die Anerkennung nicht gänzlich verwehrt werde solle. Da eine \nAnerkennung von Abschlüssen aus der TRNZ nicht möglich sei, würden die Nachweise \nwegen der faktischen Kontrolle der Türkei und der Ausrichtung auf das türkische \nBildungssystem wie türkische Abschlüsse behandelt, um überhaupt deren Anerkennung \nzu ermöglichen. Für die Frage der Abgeschlossenheit sei daher auf die Rechtslage in der \nTürkei abzustellen. Eine abgeschlossene Qualifikation liege somit vor, wenn der \nBerufszugang in der Türkei gegeben sei. Der YÖK behalte sich im Falle der Hochschule \ndes Klägers vor, in bestimmten Fallkonstellationen die Abschlüsse detaillierter zu prüfen. \nHintergrund sei, dass die Qualitätssicherung der Studiengänge zweifelhaft sei. Dies sei \nnachvollziehbar. Ein isolierter Berufszugang begrenzt auf Nordzypern sei in der Türkei \nnicht geregelt. In Nordzypern gebe es zwar ein eigenes Kammergesetz und es bestehe die \nMöglichkeit, eine Berufserlaubnis ausschließlich für dieses Gebiet zu erhalten. Personen, \ndie ausschließlich in Nordzypern tätig werden wollten, benötigten dafür auch keine \nGleichwertigkeitsbescheinigung der YÖK. Die Frage eines Berufszugangs bezogen auf die \nTRNZ stelle sich aber nicht, weil aus deutscher Sicht kein solcher Staat existiere. \n \nIn der mündlichen Verhandlung wurde Frau \nvon der GfG (durch Abgabe einer \nmündlichen amtlichen Auskunft) zur Erläuterung der Gutachten der GfG und deren Praxis \nbei der Anerkennung von Abschlüssen befragt. Wegen des Inhalts der Befragung wird auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und \nBehördenakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n \nDas Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Senatorin \nfür Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Behörde, sondern die Freie Hansestadt \nBremen als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 VwGO Beklagte sein soll. Eine Auswechslung \nder Beklagten liegt darin nicht, da nur ein Irrtum über die Beteiligtenfähigkeit der Behörde \nnach § 61 Nr. 3 VwGO, nicht aber über den dahinterstehenden Rechtsträger vorliegt. \n \nAnsonsten ist die Klage in ihrer geänderten Form zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. Die Klage ist in ihrer umgestellten Form zulässig. \n \nDie Umstellung von einem Verpflichtungsbegehren gerichtet auf die Teilnahme an einer \nKenntnisprüfung und Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis hin zur Erteilung der \nApprobation war jedenfalls nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte in diese \n\n6 \neingewilligt hat. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der damit anhängig gemachten \nVerpflichtungsklage liegen auch im Übrigen vor. Bei der Erteilung der Approbation handelt \nes sich um einen Verwaltungsakt, dessen Erteilung Gegenstand einer Verpflichtungsklage \nsein kann. Der grundsätzlich vor Erhebung einer Verpflichtungsklage notwendige \nBehördenantrag war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil ein solcher Antrag, auch \nnachdem der Kläger die Kenntnisprüfung bestanden hat, behördenseitig keinerlei Aussicht \nauf Erfolg hätte. \n \nDie \nständige \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nFrage \nder \nVerzichtbarkeit eines Widerspruchsverfahrens außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle, \nnach der ein Vorverfahren ausnahmsweise auch dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck \nbereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 – 6 A 1.15 –, juris Rn. 12), ist auf den hiesigen Fall \nübertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 –, juris Rn. 10). Zweck \nder vorherigen Antragstellung ist es, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine \nAngelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, was entbehrlich \nist, wenn die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und eine andere als eine \nablehnende Sachentscheidung nicht zu erwarten ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.07.2010 – 11 \nS 2730/09 –, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschl. v. 20.01.2022 – 2 L 10/21 –, juris Rn. 11). \n \nVorliegend geben die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und im \nVerlauf des gerichtlichen Hauptsache- und Eilverfahrens klar und eindeutig zu erkennen, \ndass sie einen Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation definitiv ablehnen würde. \nDer Grund, warum die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit \nBescheid vom \n2021 den Bescheid vom \n2018 über die Feststellung der \nNichtgleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zurücknahm, besteht fort und schließt – \nnach der Rechtsauffassung der Beklagten – die Erteilung einer Approbation kategorisch \naus. Insofern kommt der zuständigen Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung der \nBeklagten zum Fehlen eines anzuerkennenden Abschlusses auch kein Spielraum zu, der \neine andere Entscheidung denkbar erscheinen ließe. Nur ein Abrücken von der im \nVerwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren konsequent vorgetragenen \nRechtsansicht könnte zu einem anderen Ausgang eines etwaigen Antragsverfahrens \nführen. \n \nAuch der aufrechterhaltene Anfechtungsantrag hinsichtlich des Bescheides ist zulässig. \nDas notwendige Rechtsschutzinteresse am Fortbestand des durch Bescheid vom \n2021 aufgehobenen Bescheides vom \n2018 besteht auch nach der \nerfolgreichen Ablegung der Kenntnisprüfung fort. Die Feststellung, dass ein Fall des § 3 \n\n7 \nAbs. 3 Satz 4 BÄO vorlag, kann als Voraussetzung dafür angesehen werden, dass der \nKläger überhaupt eine Kenntnisprüfung ablegen durfte (vgl. ThOVG, Beschl. v. 27.04.2021 \n– 3 EO 769/20 –, juris Rn. 25 ff.). Der Bescheid gewährt ihm den rechtlichen Vorteil, dass \ndamit davon auszugehen ist, dass seine Ausbildung als Arzt abgeschlossen ist. Genau \ndiese Wirkung wollte die Beklagte mit der Rücknahme aus der Welt schaffen (vgl. Seite 2 \ndes Aufhebungsbescheides). Insofern ist dem Kläger auch weiterhin ein Interesse an der \nAufrechterhaltung des Feststellungbescheids zuzubilligen, da er so seine rechtliche \nPosition am weitestgehenden und rechtlich eindeutig absichern kann. \n \nII. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Anspruch auf Erteilung einer \nApprobation (1.) als auch auf Aufhebung des Bescheides vom\n2021 (2.). \n \n1. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation ist § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO, ggfs. \nin analoger Anwendung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist Personen, die über einen nicht in \nDeutschland erworbenen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen und deren Nachweis \nauch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen \nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz \n(Drittstaat) ausgestellt wurde, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist. Die Erteilung einer Approbation nach dieser Norm setzt \neine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des \nin Bezug genommenen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, der von einer „bestandenen“ ärztlichen \nPrüfung „nach“ einem Studium spricht (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3a Abs. \n1 und Abs. 6 S. 1 BÄO). Für den in § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO geforderten \n„Ausbildungsnachweis“ aus einem Drittstaat kann hier nichts Anderes gemeint sein (siehe \nauch vertiefend VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 21). Mit der \nRegelung soll Personen mit einer Qualifikation, die in dem Staat, in dem sie erlangt wurde, \neine Tätigkeit als Arzt erlaubt, die Möglichkeit gegeben werden, grundsätzlich auch in \nDeutschland eine Approbation zu erhalten. Besteht keine Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes, hat der Antragsteller nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO eine sog. \nKenntnisprüfung abzulegen. Dass diese nicht neben die Gleichwertigkeitsprüfung tritt, was \nangesichts des Wortlauts von § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO zunächst naheliegend erscheint, \nergibt sich aus dem Verweis in § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO, der zur Bestimmung der \nGleichwertigkeit u.a. auf § 3 Abs. 2 Satz 6 BÄO verweist. Aus diesem folgt wiederum, dass \nein im Wege einer abzulegenden Prüfung zu erbringender Nachweis über die Kenntnisse \nund Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind, nur dann zu \nfordern ist, wenn wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem \ndeutschen Ausbildungsstand bestehen (vgl. auch ThOVG, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 EO \n769/20 –, juris Rn. 25; Seebohm/Rompf, in: Prütting, Medizinrecht Kommentar, 5. Aufl. \n\n8 \n2019, § 3 BÄO Rn. 50; Quaas, in: ders./Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 13 \nRn. 23). Wenn kein Fall des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO vorliegt, hat die zuständige Behörde \ngrundsätzlich vorrangig über die Frage der Gleichwertigkeit zu entscheiden, bevor es zu \neiner Kenntnisprüfung kommt (vgl. ThOVG, ebd.). \n \na. Ob § 3 Abs. 3 BÄO vorliegend unmittelbar zur Anwendung kommt, erscheint zweifelhaft. \nJedenfalls ist das vom Kläger eingereichte Diplom aus Nordzypern kein im \nGeltungsbereich der BÄO nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO erworbener Abschluss oder \nein Abschluss eines Staates im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO. \nInsbesondere kann die im nördlichen Teil der Insel Zypern absolvierte ärztliche Ausbildung \nnicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO als „in einem anderen Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union“ abgeschlossen gelten. Dies setzt nicht nur voraus, dass das Gebiet, \nin dem der Abschluss erlangt wurde, zumindest aus Sicht der Mitgliedstaaten und der \nUnion völkerrechtlich Teil eines Mitgliedstaates ist. Hinzutreten muss, dass dieser dort \nauch in der Lage ist, seine Staatsgewalt auszuüben und insbesondere das Unionsrecht zur \nAnwendung zu bringen. Der Grund für die besondere Regelung für Ausbildungen, die in \nMitgliedstaaten absolviert wurden, folgt gerade daraus, dass diese im Geltungsbereich des \nUnionsrechts, insbesondere des Art. 18 AEUV, erfolgten. Zwar gehört das gesamte Gebiet \nder Insel Zypern völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit einem Mitgliedstaat. Die \nRepublik Zypern ist aber seit der Besetzung des Nordteiles der Insel durch türkische \nMilitärverbände im Jahre 1973 nicht in der Lage, ihr Recht dort durchzusetzen (vgl. \nFachausschuss \ndes \nBundesverbands \nder \nDeutschen \nStandesbeamtinnen \nund \nStandesbeamten (BDS), StAZ 2018, 253 f.). Momentan wird das Territorium durch die \n1983 ausgerufene „Türkische Republik Nordzypern“ (TRNZ) kontrolliert. Auch das EU-\nRecht findet dort mangels Hoheitsgewalt der Republik Zypern keine Anwendung (vgl. BFH, \nBeschl. v. 18.02.2021 – III B 123/20 –, juris Rn. 10; siehe auch EU-Kommission, \nhttps://european-union.europa.eu/principles-countries-history/country-profiles/cyprus_de \n[14.06.2022]). \n \nFraglich erscheint jedoch, ob die TRNZ trotz der fehlenden Anerkennung als Staat durch \ndie Bundesrepublik Deutschland als „anderer“ bzw. „Drittstaat“ i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO \nangesehen werden kann. Im Ergebnis kann dies indes offenbleiben, weshalb auch nicht \ngeklärt werden muss, welche Maßstäbe im Einzelnen an die Frage einer „Staatlichkeit“ im \nSinne der BÄO gestellt werden müssen. Hier würde sich ansonsten die Frage stellen, ob \nmaßgeblich auf die politische Haltung der Bundesrepublik abzustellen wäre, nach der kein \nanderer zyprischer Staat außer der Republik Zypern anerkannt wird (vgl. nur BT-Drs. \n17/6669, S. 3; vgl. auch Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 541 vom \n18.11.1983). Auf der anderen Seite könnte auch eine allein völkerrechtliche Einordnung \n\n9 \nvorzunehmen sein, etwa unter Heranziehung der „Drei-Elementen-Lehre“ von Georg \nJellinek. Hier wären das Fehlen der Anerkennung und der völkerrechtliche Status als Staat \nnicht unmittelbar miteinander verbunden (vgl. Callies, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2021, § 2 \nRn. 44 [S. 18]; Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 174 f. [S. 165 f.]; \nSchweitzer/Weber, Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland, 1. \nAufl. 2004, Rn. 200 [S. 157]; BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 – 2 BvF 1/73 –, juris Rn .64). \n \nZwar geht die wohl weit überwiegende Meinung im völkerrechtlichen Schrifttum davon aus, \ndass die TRNZ völkerrechtlich gesehen zumindest faktisch ein Staat ist (vgl. Talmon, \nKollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, 2006, S. 231, siehe auch Fachausschuss \nBDS, StAZ 2018, 253 <256>). Gänzlich unumstritten ist dies aber nicht (a.A. Epping, in: \nIpsen, Völkerrecht, 7.Aufl. 2018, § 7 Rn. 153 [S. 150]). \n \nb. Nimmt man an, dass eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 3 BÄO ausscheidet, besteht \neine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Norm zu schließen ist. Da \ndies vorliegend zum selben Ergebnis führt wie eine unmittelbare Anwendung, kann im \nErgebnis offenbleiben, ob eine direkte oder eine analoge Anwendung zu erfolgen hat. Die \nVoraussetzungen einer analogen Anwendung sind gegeben, da eine planwidrige \nRegelungslücke (aa.) bei vergleichbarer Interessenlage (bb.) besteht. \n \naa. Begreift man die TRNZ nicht als eigenständigen Staat im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO, \nenthält die BÄO keine Regelung dazu, wie mit Abschlüssen aus solchen Gebieten \numzugehen ist. Diese Lücke ist auch planwidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nGesetzgeber \nbei \nder \nSchaffung \nder \nBÄO \nim \nAllgemeinen \nund \nder \nAnerkennungsregelungen des § 3 BÄO im Speziellen im Blick gehabt hätte, dass es \nabseits des Normalfalles einer Ausbildung in einem anderen (durch die Bunderepublik \nanerkannten) Staat auch noch den Fall geben kann, dass die Ausbildung in einem „Nicht-\nStaat“ erfolgte. Es drängt sich auch nicht auf, dass er sich generell dagegen entscheiden \nwollte, auch Personen mit Abschlüssen aus solchen Gebieten grundsätzlich die \nMöglichkeit zu eröffnen, eine Approbation als Arzt zu erreichen. Zwar scheint es denkbar, \ndass ein Gesetzgeber dies aus Gründen eines mit der Außenpolitik der Bundesrepublik \nkongruenten Handelns nicht zulassen will. Dass dies vorliegend der Fall war, ist aber nicht \nersichtlich. Es ist zudem nicht zwingend, weil (zumindest nach dem deutschen \nRechtsverständnis) staatliche Organe grundsätzlich auch dann, wenn es um einen nicht \nanerkannten Herrschaftsverband geht, gehalten sein können, dessen „innerstaatliches“ \nRecht anzuwenden (vgl. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7.Aufl. 2018, § 7 Rn. 182 [S. 170]) \nund nicht jede aus einem praktischen Bedürfnis heraus vorgenommene rechtliche \nWürdigung des faktischen Status eines Gebiets mit der Anerkennung irgendwelcher \n\n10 \nHerrschaftsansprüche verbunden ist (vgl. bezogen auf die Annexion von Gebieten: \nHerdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 12 [S. 175]). \n \nAuch Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, wie sie die GfG in ihrer schriftlichen \nStellungnahme an das Gericht angesprochen und wie sie die Mitarbeiterin der GfG in der \nmündlichen Verhandlung dahingehend zusammengefasst hat, dass das Studium in \nNordzypern nicht der Sicherung der Hochschulbildung im Gebiet diene, sondern vor allem \nder \nökonomischen \nSicherung \nder \nTRNZ, \nsprechen \nnicht \ndafür, \ndass \nder \nBundesgesetzgeber mit der positiven Regelung für die Anerkennung von Abschlüssen \nauch ein Verbot der Anerkennung von Abschlüssen aus „Nichtstaaten“ negativ hätte \nmiterfassen wollen. Die einzige Anforderung an im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO \nanerkennungsfähige Abschlüsse ist, dass ein im Drittstaat erworbener Abschluss dort zur \nBerufsausübung als Arzt berechtigt. Ansonsten werden keine weiteren Zwecke verfolgt und \nist keine Form der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhaltes des im Ausland erlangten \nAbschlusses intendiert. Insbesondere ist die Qualität einer Ausbildung nicht schon dadurch \ngesichert, dass diese in einem von der Bundesrepublik anerkannten Staat absolviert \nworden ist und dort zur Berufsausübung als Arzt berechtigt. Auch kann nicht per se davon \nausgegangen werden, dass Abschlüsse, die in Gebieten erworben werden, die von der \nBundesrepublik (und ggfs. auch von einem Großteil der Staatengemeinschaft) nicht als \nStaaten anerkannt sind, stets minderwertiger wären als Abschlüsse aus (irgend-)einem von \nder Bundesrepublik anerkannten Staat. Denn nicht anerkannte Herrschaftsverbände \nkönnen im Grad ihrer Konstituierung und ihres Entwicklungsstandes ganz unterschiedlich \naufgestellt sein. \n \nAls Beispiel, bei dem es sich jedenfalls nicht aufdrängt, dass der dortige Abschluss als Arzt \ndem deutschen nicht zumindest soweit angenähert wäre, dass er wenigstens als \nReferenzausbildung zur Berechtigung zur Ablegung der Kenntnisprüfung dienen dürfte, sei \nhier Taiwan angeführt. Auch nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung befragten \nMitarbeiterin der GfG wird die dortige Ausbildung zum Arzt offenbar trotz der fehlenden \nAnerkennung Taiwans durch die Bundesrepublik als Referenzqualifikation anerkannt, ohne \ndass es darauf ankäme, wie die Volksrepublik China sich zu den Abschlüssen verhält (vgl. \nauch \nden \nentsprechenden \nEintrag \nin \nder \nDatenbank \nder \nGfG: \nhttps://anabin.kmk.org/no_cache/filter/berufsabschluesse-public.html [15.06.2022]). Nach \nAuskunft der Mitarbeiterin der GfG bestehe, anders als bei Nordzypern, keine Weisung des \nAuswärtigen Amtes, die Abschlüsse nicht anzuerkennen. \n \nDer Gesetzgeber stellt zudem für die Frage, ob überhaupt ein Ausbildungsnachweis als \nArzt vorliegt, nicht darauf ab, ob die zugrundeliegende Ausbildung zu einem \n\n11 \nAusbildungsstand führt, der mit dem vergleichbar ist, der in einem deutschen Studium \nerlangt wird. Dies ist vielmehr eine Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \n(vgl. auch ThOVG, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 EO 769/20 –, juris Rn. 22 f.). Fragen der \nQualität des Studiums oder von dessen Inhalt sind damit nur von Bedeutung, insoweit über \ndie Frage entschieden wird, ob der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen ist oder, \nwenn er nicht gleichwertig ist, eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO notwendig \nwird. Zudem spielen sie ggfs. zur Festlegung eines defizitorientierten Prüfungsumfangs der \nKenntnisprüfung durch die zuständige Behörde eine Rolle (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO; \ns.a. Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, ArztR-HdB, 5. Auflage 2019, § 8 Rn. 24; grds. \nkritisch zur Ausgestaltung der Prüfung und insbesondere zu den Beschränkungen bei den \nPrüfungsinhalten auf Grundlage des § 37 ÄApprO: Haage, MedR 2013, 779 <783 f.>). In \nFällen wie dem des Klägers, in denen in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO eine \n(vorangehende) Gleichwertigkeitsprüfung unterbleibt und die Behörde ohne diese eine \nKenntnisprüfung verlangen darf (vgl. ThOVG, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 EO 769/20 –, juris \nRn. 25, 29), ist selbst letzteres indes nicht grundsätzlich der Fall. Diese Regelung \nverdeutlicht, dass es dem Gesetzgeber am Ende nicht darauf ankam, welche Inhalte die \nals Abschluss akzeptierte Ausbildung im Drittstaat eigentlich hatte. \n \nbb. Die für eine analoge Anwendung notwendige Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist \ngegeben. Das Abstellen auf einen Abschluss aus einem „Drittstaat“ in § 3 Abs. 3 BÄO dient \nim Ergebnis allein der Unterscheidung und Abgrenzung zu in der Bundesrepublik, der \nEuropäischen Union und einem der ansonsten in § 3 Abs. 2 erfassten Staaten absolvierten \nAusbildungen. Die damit umrissene Interessenlage lässt sich auf den hiesigen Fall \nübertragen. \n \n(1) Bei der TRNZ handelt zumindest um ein derart stabilisiertes Regime, das sein Gebiet \nmit jedenfalls staatsähnlichen Strukturen über einen längeren Zeitraum und auch auf \nabsehbare Zeit kontrolliert und dabei de facto die staatliche Rolle einnimmt, dass \nhinsichtlich von dort stammenden Abschlüssen von einer vergleichbaren Interessenlage \nzum in § 3 Abs. 3 BÄO jedenfalls geregelten Fall eines Abschlusses aus einem von der \nBundesrepublik anerkannten Staat auszugehen ist. Insbesondere liegt nicht nur ein \n„Phantasiediplom“ vor, das von Personen oder Gruppen ausgegeben wurde, die sich selbst \nfür souverän halten, ohne tatsächlich über die Kontrolle über ein Territorium mit \nentsprechenden Strukturen zu verfügen. \n \nWelche Anforderungen an eine staatsähnliche Verfasstheit und Stabilität des Bestandes \ngenau angelegt werden müssen, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn jedenfalls im Falle \nder TRNZ ist von einem hinreichend dauerhaften und gefestigten Bestand und einem \n\n12 \nausreichenden Grad an zumindest staatsähnlicher Verfasstheit auszugehen. Die TRNZ \nbesteht seit 1983 und verfügt über eine Regierung, gefestigte Verwaltungsstrukturen und \neine, wenn auch im Vergleich mit den in Nordzypern stationierten Truppen der Türkei \nkleine, Armee. Dementsprechend wird sie auch in der völkerrechtlichen Literatur \nüberwiegend zumindest als ein sog. „de-facto Regime“ (Herdegen, Völkerrecht, 7. Auflage \n2008, § 11 Rn. 1 [S. 98]; s.a. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Auflage 1994, § 8 I \n[S. 28]), wenn nicht sogar als Staat im völkerrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Talmon, \nKollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, 2006, S. 231, nach dem die Mehrheit „der \nVölkerrechtler“ dies annimmt; ebenso BDS, StAZ 2018, 253 <256>; a.A. Epping, in: Ipsen, \nVölkerrecht, 7.Auflage 2018, § 7 Rn. 153 [S. 150]). \n \nIm hiesigen Fall ist dabei auch zu berücksichtigen, dass gerade die maßgeblichen \nRegelungen für die im Rahmen des § 3 Abs. 3 BÄO entscheidende Frage, ob dem Kläger \nmit seinem Abschluss in der TRNZ die Tätigkeit als Arzt erlaubt ist, zumindest formal auf \ndie TRNZ zurückgehen. Nach der Auskunft der Mitarbeiterin der GfG in der mündlichen \nVerhandlung existiert hierfür in der TRNZ ein eigenständiges, von der Türkei unabhängiges \nRegelungsregime. Demnach werde das Bildungswesen in Nordzypern durch einen Rat zur \nPlanung, Akkreditierung und Bewertung von Hochschulausbildungen („YÖDAK“) \ngesteuert. Dessen Mitglieder würden vom Parlament der TRNZ besetzt. Die vom Kläger \nbesuchte Universität sei auf Nordzypern anerkannt. Eine dortige Tätigkeit des Klägers als \nArzt würde sich ebenfalls nach von der TRNZ erlassenen Regelungen richten, nämlich den \nVorgaben \ndes \nnordzypriotischen \nBildungsgesetzes. \nNach \ndiesem \ndauere \nein \nMedizinstudium sechs Jahre und werde mit dem Abschluss „Tıp Doktoru“ abgeschlossen. \nEin Gesetz über die Berufskammern regele sodann die Berufszulassung. Der Kläger \nbedürfe dann zwar für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit innerhalb der TRNZ noch einer \nRegistrierung, es gebe aber keine weiteren berufsqualifizierenden Voraussetzungen. \n \n(2) Auch wenn man mit einer vereinzelten Auffassung in der Literatur davon ausgeht, dass \ndie TRNZ nur „scheinsouverän“ (Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7.Aufl. 2018, § 7 Rn. 153 \n[S. 150]) und damit die Türkei die eigentliche „Staatsmacht“ in Nordzypern ist, wäre die \nEntscheidung nicht anders zu treffen. In diesem Fall wären der Türkei als Drittstaat die \noben angeführten Regelungen der TRNZ zur Berufsausübung in Nordzypern zuzurechnen. \nEs läge dann eine Situation vor, in der ein Drittstaat die Ausbildung zum Arzt und die damit \nspätere mögliche Berufsausübung in einem von ihm kontrollierten Gebiet, das nicht Teil \nseines Staatsgebietes ist, unter speziell für dieses Gebiet bestehenden Regelungen \nzulässt. Auch diese Situation, die sicher nicht den von § 3 Abs. 3 BÄO gemeinten Regelfall \ndarstellt, ist hinsichtlich der dort geregelten Interessenlage vergleichbar. \n \n\n13 \n(3) Die Heranziehung des türkischen Staatsgebietes als Referenzraum für die Beurteilung \ndes Abschlusses kommt hingegen nicht in Betracht. Nordzypern ist kein Teil des \nStaatsgebiets der Türkei (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.07.1989 – VI ZR 217/88 –, juris Rn. 7). \nDarauf abzustellen, wie die Türkei den Abschluss des Klägers mit Blick auf eine \nBerufsausübung in ihrem Staatsgebiet bewerten würde, wenn er dort praktizieren wollte, \nverlässt \nden \nRegelungszusammenhang, \nder \nmit \ndem \nAbstellen \nauf \neinen \nAusbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittstaat in § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 BÄO \ngesetzt wird und analog auch im Falle eines „de-facto Regimes“ bzw. der nur faktischen \nKontrolle eines Territoriums durch einen Drittstaat heranzuziehen ist. Dieser \nRegelungszusammenhang knüpft im Ausgangspunkt daran an, dass in einem bestimmten \nGebiet die Tätigkeit als Arzt mit einem Abschluss, der unter den Bedingungen der das \nGebiet beherrschenden Entität erlangt und dort für die Berufsausübung anerkannt wurde, \nmöglich ist. Dass das Auswärtige Amt die GfG angewiesen hat, Abschlüsse aus der TRNZ \ngrundsätzlich nicht unmittelbar als Ausbildungsnachweise anzuerkennen, ändert nichts \ndaran, dass allein durch das einschlägige Fachrecht zu klären ist, ob ein Abschluss die \nApprobationserteilung ermöglicht oder nicht. Wie dieses Recht – aus welchen Gründen \nauch immer – nach Ansicht des Auswärtigen Amts zu verstehen ist oder verstanden \nwerden sollte, spielt in der gerichtlichen Entscheidungsfindung keine Rolle. \n \nDem Gesetzgeber ging es erkennbar allein um die Möglichkeit der Berufsausübung dort, \nwoher der Abschluss stammt. Damit ist es irrelevant, dass Abschlüsse aus Nordzypern, \nwie die GfG in ihrem Gutachten festgestellt hat, zum Teil eines Anerkennungsverfahrens \nbzw. einer Gleichwertigkeitsprüfung bedürfen, wenn eine Tätigkeit auf türkischem \nStaatsgebiet ausgeübt werden soll. Dass die TRNZ – in welchem Grad auch immer – mit \nder Türkei verbunden ist, kann nicht negieren, dass im Gebiet Nordzyperns unter \nBeachtung der dortigen lokal angewandten Regelungen erworbenen die Abschlüsse auch \nohne ein Anerkennungsverfahren zu einer Berufsausübung berechtigen, nur eben in \nNordzypern. \n \nc. Nach alledem ist mit dem vom Kläger vorgelegten Abschluss aus Nordzypern eine \nabgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO nachgewiesen. \nDabei kommt es auf die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und damit \nallein auf die dortige Rechtslage an. Dabei geht es nicht um die ärztliche Berufszulassung, \nsondern um den Erwerb der dafür erforderlichen fachlichen Qualifikation in Form eines \nAusbildungsabschlusses (vgl. Haage, BÄO, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 49). Als „Herkunftsstaat“ \nbzw. im hiesigen Verfahren wohl eher „Herkunftsgebiet“ ist dementsprechend die Entität \nzu verstehen, die den Abschluss erteilt hat (vgl. etwa VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2018 – 4 \nK 2206/17 –, juris Rn. 23; VG Gera, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 E 348/20 –, BeckRS 2020, \n\n14 \n51842 Rn. 22). Dies ist vorliegend entweder die TRNZ, wenn man dieser zumindest einen \nde-facto-Status zugesteht, oder die Türkei, wenn man die Handlungen der TRNZ dieser \nals „wirklichen Souverän“ zurechnet. Im von der TRNZ (bzw. der Türkei) kontrollierten \nGebiet Nordzyperns dürfte der Kläger nach der unbestrittenen und in der mündlichen \nVerhandlung bestätigten Aussage der GfG mit seinem Abschluss als Arzt tätig werden. \nInsofern genügt es, dass mit den Worten der GfG „die qualifikationsbezogenen \nVoraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in Nordzypern nachweislich \nerfüllt“ sind. \n \nd. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO \nenthaltenen weiteren Approbationsvoraussetzungen (jenseits des nationalen Abschlusses \nin § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO) sind soweit ersichtlich erfüllt. Nach Rückfrage durch das \nGericht hat der Kläger den aus Sicht der Beklagten einzig noch fehlenden Nachweis einer \ngesundheitlichen Eignung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. \n \n2. Der Bescheid der Beklagten vom \n2021 ist auf den Klageantrag hin aufzuheben. \nEr leidet jedenfalls daran, dass die nach § 48 Abs. 1 BremVwVfG vorgenommene \nErmessensausübung fehlerhaft war. Diese ging von einer falschen rechtlichen Grundlage \naus. Das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung und die damit verbundene Gefahr \neiner unqualifizierten Berufsausübung kann die Ermessensentscheidung nicht (mehr) \ntragen, weil wie oben ausgeführt davon auszugehen ist, dass ein solcher Abschluss \nvorhanden ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \n\n15 \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Jörgensen \nTill \nRichter \nKaysers, \nder \nan \nder \nEntscheidung \nmitgewirkt \nhat, \nist \nwegen \nUrlaubs \nan \nder \nUnterschriftsleistung gehindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-14/5-k-72-22","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":31},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-14/5-k-72-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364949","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.684033+00:00"}}