{"status":"available","doknr":"OLD364948","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-02","aktenzeichen":"2 K 962/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 962/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 02. September 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n\n2 \nTatbestand \nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung nationaler Abschie-\nbungsverbote. \nDer am\n 2002 in\n(Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. \nEr reiste nach eigenen Angaben am 19. Oktober 2019 mit dem Flugzeug aus der Türkei \nkommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 2019 durch seine dama-\nlige Vormündin einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol-\ngenden: Bundesamt). \nAm 30. Januar 2020 fand die persönliche Anhörung des Klägers statt. Dabei gab der Kläger \nan, sein Vater und seine Schwester seien im Jahre 2017 in der Türkei auf offener Straße \nerschossen worden. Von den drei Tätern sei einer gefasst worden und befände sich in \nHaft. Die anderen seien nicht gefasst worden. Die Hintergründe der Tat kenne er nicht. Er \nsei auch nicht persönlich bedroht worden. Er habe aber von Dritten gesagt bekommen, \ndass auch er bedroht werde. Nach dem Vorfall habe seine Psyche erheblich gelitten. Er \nsei psychisch nicht mehr im Stande gewesen, die Schule zu besuchen und habe sich über-\nwiegend in der Wohnung aufgehalten. Er habe auch Angst, selber getötet zu werden. \nMit Bescheid vom 08. April 2020, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am \n15. Mai 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und den Antrag auf subsidiären \nSchutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet \ninnerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung \ninnerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu ver-\nlassen. Widrigenfalls würde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Das Einreise- und Auf-\nenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem \nTag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug ge-\nnommen, § 77 Abs. 2 AsylG. \nDer Kläger hat am 27. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen \nvor, bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, durch seine Familie dazu gezwungen zu \nwerden, Blutrache für den Tod seines Vaters und seiner Schwester zu nehmen. Das lehne \ner ab. In Folge der Geschehnisse in der Türkei sei er traumatisiert. Es falle ihm sehr \nschwer, darüber zu reden. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe \neine Psychotherapie angefangen, diese jedoch wieder abgebrochen. Er habe gehofft, das \nErlebte durch seine Flucht nach Deutschland und den hiesigen Schulbesuch vergessen zu \nkönnen. Diesbezüglich hat der Kläger eine Stellungnahme der psychologischen Psycho-\n\n3 \ntherapeutin Frau \n vom 16. Februar 2021 vorgelegt. Danach habe der Kläger \ndrei psychotherapeutische Sprechstunden bei Frau\n wahrgenommen. Er leide \nin Folge der Tötung seines Vaters und der Schwester wegen eines Familienkonflikts an \neiner Posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und ei-\nner dissoziativen Störung im Rahmen der PTBS. Eine Rückkehr in die Türkei und der damit \nverbundene Abbruch der stabilisierenden Beziehungen zu seinen Lehrern und Schulfreun-\nden würde zu einer Retraumatisierung führen und wäre akut lebensgefährlich. \nNachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Aner-\nkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuer-\nkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, \ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 4 des Asylbescheides vom 08. April 2020 zu \nverpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers in Bezug auf die Türkei vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \nMit Beschluss vom 04. Mai 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüg-\nlich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nA. \nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer \nden Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen \nhat. \n\n4 \nDer Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die \nSache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und \nunter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). \nB. \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. \nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 Hauptsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschie-\nbungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Der \nstreitgegenständliche Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Klä-\nger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \nI. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Aus-\nländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem \ndem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne \nvon Art. 3 EMRK droht. \nFür die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. \nApril 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und huma-\nnitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden \nEinfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer \nArt. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom \n28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und vom 29. Januar \n2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeen-\ndigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beein-\nträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte \nzu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). An-\nderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend ge-\n\n5 \ngen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 \n– 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). \nDem Kläger droht in der Türkei keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch einen verfolgungs-\nmächtigen Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Hierfür bedürfte es der direkten oder indirekten Aktion \neines (staatlichen) Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zure-\nchenbarkeit zu verantworten hat, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die \nbewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom \n20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 12). Dafür ist nichts ersichtlich. \nEs liegt auch kein besonderer Ausnahmefall vor, weil humanitäre Gründe zwingend gegen \ndie Aufenthaltsbeendigung sprechen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in beson-\nderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbe-\ndingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der \nFall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen mit \nBlick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, \nWohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.Juli 2019 – 1 C 45/1 –\n, juris Rn. 12 m.w.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hier-\nfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. \nEGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – \nRn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese \nSchwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern \nkann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung \nerhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der \nEuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene \nPerson unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si-\ntuation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Be-\ndürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte \noder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unver-\neinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris \nRn. 89 ff und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen \nGefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). \nHiervon ausgehend werden die Schwelle der Erheblichkeit bzw. das Mindestmaß an \nSchwere vorliegend nicht erreicht. Der Einzelrichter folgt diesbezüglich der umfangreichen \nund zutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asylbescheid \nund sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 \n\n6 \nAsylG. Ausgehend von den dortigen Feststellungen zur allgemeinen Rückkehrsituation in \nder Türkei ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung dorthin in \nder Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der \nEinzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Türkei nicht unabhängig von sei-\nnem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Ge-\nfahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. \nDer Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat zwar zuletzt eine psychologische Stel-\nlungnahme der psychologischen Psychotherapeutin Frau \n aus \n vom \n16. Februar 2021 vorgelegt. Danach leide er in Folge der Tötung seines Vaters und seiner \nSchwester u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS). Die \nvorgelegte Stellungnahme ist jedoch weder aktuell noch handelt es sich dabei um ein den \nAnforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2-4 AufenthG genü-\ngendes fachärztliches Attest, so dass eine Erkrankung bereits nicht substantiiert dargelegt \nwurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Der Anregung \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung, zum Vorliegen einer PTBS sowie in Bezug \nauf eine mögliche Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in die Türkei Beweis zu erhe-\nben durch Einholung eines Sachverständigengutachtes, war deshalb nicht weiter nachzu-\ngehen. Ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei nur um einen Hilfsbeweisantrag \nhandelt, erfordert ein Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behand-\nlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheits-\nbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen An-\nforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben \nmuss, auf welcher Grundlage der Facharzt oder die Fachärzten seine/ihre Diagnose ge-\nstellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. \nJuni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit \nwann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art \nder Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden \ndurch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss \nüber die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Be-\nhandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttrauma-\ntischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und \nwerden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetra-\ngen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung \nnicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen und m.w.N.: OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 4. Februar 2022 – 10 LA 7/22 –, juris Rn. 12). Andere Gründe, die eine \nVulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine \nbesondere Schutzbedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden. \n\n7 \nII. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezugnahme auf die obigen \nAusführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. \nDessen ungeachtet sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Behandlung des Klägers \nin der Türkei sprechen würden. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten \nJahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert – vor allem in ländlichen Gegenden \nsowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versor-\ngungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und \nim Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern weiterbestehen, sind landesweit Be-\nhandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chroni-\nschen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenab-\nhängigkeit und psychiatrischen Erkrankungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen \nerfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind aber auch zu-\nnehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen (Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni \n2021, S. 22). Gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG ist es zudem nicht erforderlich, \ndass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik \nDeutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt danach in \nder Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. \nC. \nSchließlich begegnen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Asylbescheids) sowie das \ngemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschie-\nbung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 6 des Asylbescheids) keinen recht-\nlichen Bedenken und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nVwGO. \nInsbesondere ist die Abschiebungsandrohung nicht deshalb rechtswidrig, weil ggf. ein nach \n§ 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis \nin Gestalt einer Reiseunfähigkeit des Klägers bestehen könnte. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungs-\nverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entge-\ngen. Die Anwendung dieser Vorschrift dürfte in Bezug auf den hier geltend gemachten \nGesundheitszustand des Klägers mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Richtlinie \n2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über \ngemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-\n\n8 \ntiger Drittstaatsangehöriger) zu vereinbaren und daher nicht unionsrechtswidrig sein (siehe \nzum Problemaufriss: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 –, juris sowie \nBerlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1). Denn zum einen hat der Kläger nach den obigen \nAusführungen eine Erkrankung bereits nicht substantiiert dargelegt, so dass die Frage der \nUnionsrechtskonformität schon nicht entscheidungserheblich ist. Zum anderen können die \nMitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs.2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG die Ab-\nschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen an-\ngemessenen Zeitraum aufschieben. Gemäß Satz 2 gehört hierzu auch die körperliche oder \npsychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen. \nD. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-02/2-k-962-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-02/2-k-962-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364948","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.654985+00:00"}}