{"status":"available","doknr":"OLD364947","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-05","aktenzeichen":"5 K 1877/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1877/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales \nund Verkehr dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, \ndiese vertreten durch den Präsidenten, \nAm Propsthof 51, 53121 Bonn, \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Grieff sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Niestegge und \nDr. Pundt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 für Recht erkannt: \nEs wird festgestellt, dass der im Eigentum der Klägerin stehende \nschwimmfähige Gegenstand \n“ als Fahrzeug keiner \nSondernutzungserlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 buchst. b \nund c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bedarf und als \nFahrzeug nicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung \nzugelassen werden muss, um am Verkehr teilzunehmen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \n \n \n \ngez. Lammert \n \n \n \n \n \n \ngez. Grieff \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt für einen in ihrem Eigentum stehenden schwimmfähigen Gegenstand \ndie Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach der Verordnung über die Kennzeichnung \nvon auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch), \nhilfsweise die Feststellung, dass es sich bei diesem Gegenstand um ein Kleinfahrzeug im \nSinne dieser Verordnung handelt, weiter hilfsweise, dass für die Fortbewegung dieses \nGegenstands keine Zulassungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung \n(BinSchUO) und keine Pflicht zur Einholung einer Sondertransporterlaubnis nach der \nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) besteht. \n \nDie Klägerin ist ein unter anderem auf den Wasserbau spezialisiertes Bauunternehmen \nund Eigentümerin des schwimmfähigen Gegenstandes \n“. Der \n“ ist etwa \n12,1 m lang, 3,9 m breit und hat einen Tiefgang von 0,9 m. Er verfügt über keinen eigenen \nAntrieb. Auf seinem Deck sind Poller vorhanden, welche nach einer Mitteilung des \nDezernats Technische Schiffssicherheit der Generaldirektion Wasserstraßen und \nSchifffahrt (im Folgenden: GDWS) mit Grundplatten auf Deck verschweißt sind und für die \ndie Schiffsuntersuchungskommission festgestellt hat, dass der \n“ längsseits \ngekuppelt fortbewegt werden kann. Die GDWS erteilte am 12.12.2019 für den \n“ \neinen Eichschein, wobei der \n“ ausweislich einer Mitteilung des Dezernats \nTechnische Schiffssicherheit der GDWS als „Ponton“ und „Nichtgüterbeförderer“ geeicht \nwurde. Am 22.04.2020 wurde der \n“ im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts \n eingetragen. Unter „Gattung, Hauptbaustoff“ führt der ausgestellte Schiffsbrief \n„Ponton aus Stahl“ auf. \n \nNachdem \ndie \nKlägerin \nfür \nden \n“ \nzunächst \ndie \nErteilung \neines \nGemeinschaftszeugnisses nach der BinSchUO zur Fahrt auf Wasserstraßen als \n\n3 \nschwimmendes Gerät beantragt hatte, teilte ihr das Dezernat Technische Schiffssicherheit \nder GDWS mit E-Mail vom 25.11.2019 mit, dass der \n“ nach der BinSchUO nicht \nuntersuchungspflichtig sei, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BinSchUO für das \nFahrzeug nicht erfüllt seien. Darüber hinaus könne das Fahrzeug im derzeitigen \nBauzustand nicht zugelassen werden, da der Boden komplett gedoppelt sei und die \nAnforderungen an schwimmende Geräte, insbesondere die Stabilitätskriterien, nicht erfüllt \nseien. Das Fahrzeug könne als Kleinfahrzeug im Sinne der BinSchStrO verwendet werden, \nwozu ein Kleinfahrzeugkennzeichen beim örtlich zuständigen Wasserstraßen- und \nSchifffahrtsamt zu beantragen sei. \n \nDaraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2019 beim Wasserstraßen- \nund Schifffahrtsamt Weser-Jade-Nordsee, Standort Bremen (im Folgenden: WSA), die \nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Als Fahrzeugart gab sie im Antragsformular \n„schwimmendes Gerät“ und als Typenbezeichnung „Schwimmkörper“ an. \n \nMit Schreiben vom 17.12.2019 teilte das WSA der Klägerin mit, ihr Antrag werde ablehnend \nbeschieden, da der \n“ über keine konstruktiven Vorrichtungen für eine Motorisierung \noder Besegelung verfüge. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2020 \nund fügte diesem Schreiben ein erneut ausgefülltes Antragsformular bei, in dem sie nun \nals Fahrzeugart „Kleinfahrzeug“ angab. Nachdem das WSA die Klägerin zunächst um \nMitteilung gebeten hatte, ob ihr Antrag in Bearbeitung gehen solle, und die Klägerin \nLichtbilder zum \n“ übersandt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 23.01.2020 die \nAnträge auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens vom 26.11.2019 und 14.01.2020 ab. \nZur Begründung führte es aus, bei dem \n“ handele es sich lediglich um einen \nSchwimmkörper, da er über keinen eigenen Antrieb verfüge und mit einem Schlepper zum \njeweiligen Einsatzbereich geschleppt werden solle, an dem von seinem Deck aus Arbeiten \ndurchgeführt würden. \n \nGegen den Bescheid erhob die Klägerin am 11.02.2020 Widerspruch, den die GDWS mit \nWiderspruchsbescheid vom 21.08.2020 mit der Begründung zurückwies, dass es sich beim \n“ nicht um ein Fahrzeug handele, da sich aus den Konstruktionsplänen nicht ergebe, \ndass die allgemeinen Regeln der Schiffsbautechnik eingehalten worden seien. Hierfür sei \nauch der Schiffsbrief kein Nachweis, da es sich beim \n“ lediglich um einen Ponton \naus Stahl handele und auch nur hierfür ein Eichschein vorgelegt worden sei. \n \nDie Klägerin hat am 11.09.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen \nvor, es handele sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug im Sinne der KlFzKV-BinSch. Er \nsei auf den ersten Blick als Schiff erkennbar, worunter nach allgemeiner Definition jedes \n\n4 \nschwimmfähige, mit einem Hohlkörper versehene Fahrzeug von nicht ganz unerheblicher \nGröße zu verstehen sei, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringe, auf dem Wasser \nbewegt zu werden. Dazu würden auch pontonförmige Schiffe zählen. Ein Antrieb sei für \ndie Einordung als Fahrzeug nicht erforderlich. Der \n“ sei nicht vom \nAnwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, da es sich dabei insbesondere \nnicht um ein schwimmendes Gerät handele. Der \n“ sei nicht mit mechanischen \nEinrichtungen i.S.d. § 1.01 Nr. 10 BinSchStrO ausgerüstet, die technisch überwacht \nwerden müssten und von denen eine besondere Gefahr im Hinblick auf die Stabilität im \nEinsatz ausgehe, sondern solle dazu genutzt werden, Gegenstände zu einzelnen \nArbeitsstellen zu befördern. Gelegentlich solle er zur Durchführung von Arbeiten an \nBaustellen liegen bleiben. Die Verweildauer an der jeweiligen Baustelle könne einige \nStunden bis zu einige Tage betragen. Ob die allgemeinen Regeln der Schiffsbautechnik \neingehalten worden seien, sei für die Anwendung der Kennzeichnungspflicht und das \nRecht auf Kennzeichnung unerheblich. Wenn der \n“ zum Einsatz komme, werde er \nüber Anker, Aufstoppvorrichtungen und die für Wasserfahrzeuge vorgeschriebenen \nBelichtungseinrichtungen verfügen. Es handele sich beim \n“ auch nicht um eine \nschwimmende Anlage oder einen bloßen Schwimmkörper im Sinne der BinSchStrO oder \ndes Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN). Es \nsei bereits auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich nicht um ein Floß handele. Der \n“ sei gerade zur Fortbewegung bestimmt, um Baustellen mit Materialien bedienen \nzu können. Im Übrigen sei ein „Schwimmkörper“ in der KlFzKV-BinSch nicht von deren \nAnwendungsbereich ausgenommen. \n \nDie Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur \nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens für den \n“ nach der KlFzKV-BinSch begehrt. \nNachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass dem \n“ aufgrund \nseiner Eintragung ins Binnenschiffsregister mit der Schiffsregisternummer ein \nUnterscheidungszeichen zur Verfügung stehe, das gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 KlFzKV-BinSch \nals amtliches Kennzeichen gelte, hat die Klägerin ihre Klage erweitert und möchte nun \nhilfsweise festgestellt haben, dass es sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug i.S.d. \nKlFzKV-BinSch handelt. Sie dürfe die Schiffsregisternummer nur als Kennzeichen im Sinne \nder KlFzKV-BinSch verwenden, wenn es sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug handele. \nDa dies zwischen ihr und der Beklagten streitig sei, sei sie der Gefahr ausgesetzt, dass \nder \n“ durch die Wasserschutzpolizei oder andere amtliche Organe stillgelegt werde. \nAuf gerichtliche Nachfrage zu ihrem Feststellungsinteresse hat die Klägerin weiter \nausgeführt, die Frage, ob der \n“ unter die Kennzeichnungspflicht im Sinne der \nKlFzKV-BinSch falle, habe wesentliche Folgen. Wenn es sich beim \n“ um kein \nKleinfahrzeug im Sinne der KlFzKV-BinSch handele, unterläge er der technischen \n\n5 \nAufsichtspflicht nach der BinSchUO, was für sie mit erheblichem bürokratischen und \nfinanziellen Aufwand verbunden sei. Die Kennzeichnung als Kleinfahrzeug sei demnach \nnicht nur eine Pflicht, sondern ein Recht. Sie müsse sichergehen, dass der \n“ nicht \nwegen \neines \nangeblichen \nFehlens \nder \nFahrerlaubnis \nder \nSchifffahrtsuntersuchungskommission durch die Beklagte oder einen anderen Amtsträger \nstillgelegt werde. Damit habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es \nsich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-BinSch handele. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zudem um zwei weitere \nHilfsanträge erweitert. Die Frage, ob es sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug handele, \nsei sowohl für die Untersuchungs- und Zulassungspflicht nach der BinSchUO als auch für \ndie Frage von Bedeutung, ob sie für eine Fahrt mit dem \n“ eine \nSondertransporterlaubnis nach der BinSchStrO bedürfe. \n \nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n1. den \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n23.01.2020 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 21.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr einen neuen Bescheid auf Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens für das ihr gehörende Kleinfahrzeug \n“ gemäß der \nKlFzKV-BinSch zu erteilen, \n2. hilfsweise festzustellen, dass das ihr gehörende Wasserfahrzeug \n“ ein \nKleinfahrzeug im Sinne der KlFzKV-BinSch ist, \n3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der \n“ als Fahrzeug keiner \nSondertransporterlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b und c \nBinSchStrO bedarf, sowie \n4. festzustellen, dass der \n“ als Fahrzeug nach der BinSchUO nicht \ntechnisch zugelassen werden muss, um am Verkehr teilzunehmen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie widerspricht der Klageerweiterung um die Klageanträge zu 3. und 4. Die Klageanträge \nzu 1. und 2. seien hingegen bereits unzulässig. Auf die Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens nach der KlFzKV-BinSch habe die Klägerin keinen Anspruch, da ihr mit der \nSchiffsregisternummer \nbereits \nein \nals \namtliches \nKennzeichen \ngeltendes \nUnterscheidungszeichen zur Verfügung stehe, wenn ihre Ansicht zuträfe, dass es sich \nbeim \n“ um ein Kleinfahrzeug handele. Die hilfsweise erhobene Klage auf \nFeststellung, dass es sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-BinSch \nhandele, sei gegenüber der Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines amtlichen \nKennzeichens subsidiär, da im Rahmen des Hauptantrags zu 1. die Frage der \n\n6 \nKleinfahrzeugeigenschaft geprüft werde. Es liege hierfür auch kein Feststellungsinteresse \nvor. Ein Verstoß gegen bußgeldbewährte Normen oder Strafvorschriften bei der \nAnbringung der Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 KlFzKV-BinSch auf den \n“ sei \nnicht ersichtlich. Auch sei der Anwendungsbereich der BinSchUO gemäß § 1 Abs. 5 \nBinSchUO nicht eröffnet. Ob der \n“ als schwimmende Anlage oder Schwimmkörper \ngemäß § 5 Abs. 2 BinSchUO untersuchungs- und zulassungspflichtig sei, müsse im \nEinzelfall von der zuständigen unteren Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörde \nentschieden werden. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Vertiefend und \nergänzend zur Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids trägt die Beklagte \nhierzu im Wesentlichen vor, Voraussetzung für das Vorliegen eines Wasserfahrzeugs sei \nzum einen der Fortbewegungszweck und zum anderen die Verkehrsfähigkeit. Bereits aus \nder Definition des Kleinfahrzeugs in § 1 Nr. 2 KlFzKV-BinSch, die ausdrücklich das Ruder \nerwähne, ergebe sich, dass ein Fahrzeug steuerbar sein müsse. Auch brauche es einer \nEinflussmöglichkeit auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die fehle, wenn es über keinen \neigenen Antrieb und keine Aufstoppvorrichtung verfüge, wobei als Antrieb nicht lediglich \nein Maschinenantrieb zu verstehen sei. Es fehle im Übrigen unter anderem an den \nnotwendigen \nBeleuchtungseinrichtungen, \nAufenthalts- \nund \nSchutzmöglichkeiten \nzugunsten der Besatzung, an Rettungsmitteln und an einem umlaufenden Fender. Ein \nFahrzeug müsse so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des \nSchiffsverkehrs nicht gefährdet werde und die Sicherheit der an Bord befindlichen \nPersonen gewährleistet sei. Hierfür liege für den \n“ kein Nachweis vor. Mehrere \nAnhaltspunkte wiesen vielmehr auf einen Schwimmkörper hin. So werde der \n“ zum \neinen als Schwimmkörper in der Rechnung der Werft bezeichnet, die ihn hergestellt habe. \nDer einseitige Fender spreche für einen als Anleger genutzten Schwimmkörper und sei für \nein Wasserfahrzeug untypisch. Auch die Klägerin selbst habe den \n“ in ihrem ersten \nAntragsformular zur Beantragung des Kennzeichens als „Schwimmkörper“ bezeichnet. Es \nhandele sich beim \n“ um einen Ponton, welcher ein Schwimmkörper sei, der meist \nfest verankert auf dem Wasser schwimmend als Träger für diverse Aufgaben verwendet \nwerde, und der im Gegensatz zum Boot zwar meist transportfähig, aber nur eingeschränkt \nfahrtauglich sei. Allein die Möglichkeit und die Absicht zur Ortsveränderung mache einen \nschwimmfähigen Gegenstand noch nicht zum Wasserfahrzeug. Je nach Dauer der \nOrtsfestigkeit und der Dauer am jeweiligen Einsatzort des \n“ käme auch eine \nschwimmende Anlage in Betracht. Selbst wenn es sich beim \n“ um ein Fahrzeug \nhandele, wäre er jedenfalls als schwimmendes Gerät gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. a \nDoppelbuchst. dd KlFzKV-BinSch oder als Schubleichter gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. a \nKlFzKV-BinSch i.V.m. § 1.01 Nr. 14 Buchst. d BinSchStrO vom Kleinfahrzeugbegriff \nausgeschlossen. Die eigentliche Verwendungsabsicht der Klägerin könnte in der Nutzung \ndes \n“ als schwimmendes Gerät liegen, da es sich dabei um eine Arbeitsplattform \n\n7 \nhandele, die die Möglichkeit der Aufnahme von Baumaterial und Baugeräten eröffne. Das \nDezernat Technische Schiffssicherheit der GDSW habe mitgeteilt, dass die Klägerin den \n“ als Arbeitsplattform zum Zwecke der Aufnahme von Schweißgeräten und \nStahlspundwänden verwenden wolle. Zudem sei der Ausschlusstatbestand des § 1 Nr. 2 \nBuchst. a Doppelbuchst. aa KlFzKV-BinSch, wonach vom Kleinfahrzeugbegriff \nWasserfahrzeuge ausgenommen seien, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere \nFahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt \nfortzubewegen, seinem Sinn und Zweck nach analog auch auf die von einem \nWasserfahrzeug geschleppten, geschobenen oder längsseits gekuppelten Gegenstände \nanzuwenden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. \nSatz 1 VwGO und gemäß § 52 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung örtlich zuständig. Die \nKlägerin hat ihren Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens vorliegend beim \nWSA Weser-Jade-Nordsee, Standort Bremen, gestellt und dieses hat den Antrag auf \nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens abgelehnt. Unter anderem gegenüber dieser \nBehörde begehrt die Klägerin auch die beantragten Feststellungen. Da das WSA Weser-\nJade-Nordsee über keinen geregelten eigenen Sitz bzw. einen solchen ihres \nBehördenleiters verfügt, ist auf den Bezirk der Dienststelle abzustellen, die den begehrten \nVerwaltungsakt erlassen hat bzw. der gegenüber die begehrten Feststellungen erfolgen \nsollen. Das ist hier das WSA Weser-Jade-Nordsee mit dem Standort Bremen. \n \nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise \nunzulässig, im Übrigen jedoch begründet. \n \nI. Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. \n \n1. Der Hauptantrag zu 1. ist, auch wenn er gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Verpflichtung \nder Beklagten zur Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach der KlFzKV-BinSch und \nnicht nur als Bescheidungsantrag auszulegen ist, unzulässig, weil es der Klägerin an der \ngemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Danach ist eine Klage nur \nzulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung der Zuteilung eines \namtlichen Kennzeichens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Die \n\n8 \nKlagebefugnis verlangt insoweit die Möglichkeit, dass die Klägerin in einem subjektiv-\nöffentlichen Recht verletzt sein kann. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine solche \nVerletzung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich ist (BVerwG, Urt. v. \n23.08.1994 – 1 C 19.91 –, juris Rn. 17). \n \nEine \nRechtsverletzung \nscheidet \noffensichtlich \naus, \ndenn \nes \nfehlt \nan \neiner \nAnspruchsgrundlage für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach der KlFzKV-\nBinSch für den \n“. Denn mit der für den \n“ vorhandenen Schiffsregisternummer \nsteht der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 KlFzKV-BinSch bereits ein als amtliches \nKennzeichen im Sinne dieser Verordnung geltendes Unterscheidungszeichen zur \nVerfügung. Daneben hat sie keinen Anspruch auf Zuteilung eines (weiteren) amtlichen \nKennzeichens gemäß § 8 Abs. 1 KlFzKV-BinSch. \n \nGemäß § 8 Abs. 1 KlFzKV-BinSch teilt das WSA das amtliche Kennzeichen zu, das der \nEigentümer eines Kleinfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 KlFzKV-BinSch zu beantragen hat. \nDiese Vorschrift gilt allerdings lediglich für das amtliche Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 \nKlFzKV-BinSch, \nnicht \njedoch \nfür \ndie \nals \namtliche \nKennzeichen \ngeltenden \nUnterscheidungszeichen i.S.d. § 4 Abs. 2 KlFzKV-BinSch. Dass auch die als amtliche \nKennzeichen geltenden Unterscheidungszeichen i.S.d. § 4 Abs. 2 KlFzKV-BinSch einer \nförmlichen Zuteilung durch das WSA bedürfen, ergibt sich aus den Regelungen der \nKlFzKV-BinSch nicht. Vielmehr bedarf lediglich das amtliche Kennzeichen im Sinne des \n§ 4 Abs. 1 KlFzKV-BinSch der Zuteilung von Buchstaben und Ziffern, während die \nUnterscheidungszeichen in den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 KlFzKV-BinSch geregelten Fällen \nfeststehen und ihnen ein amtlicher Zuteilungsakt, wie etwa die Eintragung ins \nBinnenschiffsregister im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 KlFzKV-BinSch, bereits vorausgegangen \nist. Gegen das Erfordernis eines förmlichen Zuteilungsverfahrens nach den § 7 ff. KlFzKV-\nBinSch spricht auch, dass nicht erkennbar ist, warum gemäß § 6 Satz 1 KlFzKV-BinSch \nneben den Urkunden im Sinne des § 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c KlFzKV-BinSch nicht \nauch der in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch dem Eigentümer auszustellende \nAusweis zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen mitgeführt werden muss. \n \nDie Klägerin hat auch kein Wahlrecht zwischen einem amtlichen Kennzeichen im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 und einem als amtliches Kennzeichen geltenden Unterscheidungszeichen \nnach § 4 Abs. 2 KlFzKV-BinSch. Die Vorschrift über die Zuteilung des Kennzeichens in § 8 \nAbs. 1 Satz 1 KlFzKV-BinSch dient in Fällen, in denen der Kleinfahrzeugeigentümer bereits \nüber ein Kennzeichen im Sinne der KlFzKV-BinSch verfügt und damit gemäß § 2 Abs. 1 \nKlFzKV-BinSch eine Voraussetzung für das ordnungsgemäße Führen des Fahrzeugs auf \nBinnenschifffahrtsstraßen erfüllt, allein dem öffentlichen Interesse an der Identifizierung \n\n9 \ndes Fahrzeugs und dessen Eigentümers (vgl. zum Kfz-Kennzeichen: VG Leipzig, Urt. v. \n20.06.2022 – 1 K 1572/21 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2021 – 6 K 5321/20 \n–, juris Rn. 16 ff.). \n \n2. Die Erweiterung der Klage um den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 2., dass \nes sich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug im Sinne der KlFzKV-BinSch handelt, ist gemäß \n§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig, da die Klägerin damit \ngegenüber ihrem Hauptantrag ein Weniger verfolgt. \n \nDer Feststellungsantrag zu 2. ist jedoch unzulässig, da er nicht statthaft ist. \n \nMit einer Feststellungsklage kann gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines streitigen Rechtsverhältnisses \nbegehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen \nBeziehungen zu verstehen, die sich aus dem konkreten Sachverhalt auf Grund einer \nöffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen \nuntereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten \nPersonen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen \nbilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen Rechtsbeziehungen zwischen den \nBeteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BVerwG, Urt. v. \n20.11.2003 – 3 C 44.02 –, juris Rn. 18). \n \nVorliegend ist der Feststellungsantrag zu 2. auf die Feststellung der Eigenschaft des \n \n“ als Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-BinSch und damit auf die Klärung eines \nTatbestandsmerkmals für die Kennzeichnungspflicht nach der KlFzKV-BinSch gerichtet. \nDie Eigenschaft des \n“ als Kleinfahrzeug im Sinne der KlFzKV-BinSch begründet als \nsolche über die Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung hinaus auch keine Rechte \nund Pflichten nach anderen Vorschriften. An das Vorliegen eines Kleinfahrzeugs im Sinne \ndes KlFzKV-BinSch wird insbesondere weder in der BinSchStrO noch in der BinSchUO bei \nder Begründung von Rechten und Pflichten angeknüpft. Die BinSchStrO enthält eine \neigene Definition des Kleinfahrzeugs in § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO, welche nicht identisch \nist mit derjenigen in § 1 Nr. 2 KlFzKV-BinSch. Auch die Zulassungspflicht nach der \nBinSchUO knüpft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an das Vorliegen eines \nKleinfahrzeugs im Sinne der KlFzKV-BinSch an. Unabhängig davon, dass die BinSchUO \nfür die Zulassungspflicht nicht darauf abstellt, dass kein Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-\nBinSch vorliegt, schließen sich auch die Anwendungsbereiche der BinSchUO und der \nKlFzKV-BinSch nicht zwingend gegenseitig aus. So ist ein Fahrzeug gemäß § 1 Abs. 5 \n\n10 \nNr. 2 BinSchUO auch dann zulassungspflichtig, wenn es zwar nicht mindestens 20 m lang \nist, jedoch ein Volumen von 100 m³ oder mehr hat. \n \nEine Auslegung des Antrags zu 2. gemäß § 88 VwGO dahingehend, dass die Klägerin die \nFeststellung begehrt, für den \n“ gelte die Kennzeichnungspflicht nach der KlFzKV-\nBinSch und sie sei berechtigt, ein Kennzeichen nach der KlFzKV-Bin zu führen, ist nicht \nmöglich. Zwar ist das Gericht gemäß § 88 VwGO an die Fassung des Antrags nicht \ngebunden. Die Klägerin hat jedoch trotz Hinweise des Gerichts mit Schreiben vom \n11.08.2022 und in der mündlichen Verhandlung auf den zulässigen Gegenstand einer \nFeststellungsklage ihren Antrag nicht umgestellt. Insbesondere im Schriftsatz vom \n16.08.2022 hat sie weiterhin auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es \nsich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-BinSch handele, und die sich daraus \nergebende fehlende technische Aufsicht der Schiffsuntersuchungskommission abgestellt. \nDamit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr Begehren auf die Feststellung der \nEigenschaft des \n“ als Kleinfahrzeug i.S.d. KlFzKV-BinSch und nicht auf die \nFeststellung der Kennzeichnungspflicht und -berechtigung nach dieser Verordnung \ngerichtet ist. \n \nII. Die Anträge zu 3. und 4. haben Erfolg. \n \nDie Klägerin durfte in der mündlichen Verhandlung ihre Klage um die Hilfsanträge zu 3. \nund 4. gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wegen Sachdienlichkeit erweitern. Die bereits im \nRahmen der Anträge zu 1. und 2. zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage, ob es \nsich beim \n“ um ein Kleinfahrzeug, um ein schwimmendes Gerät, um eine \nschwimmende Anlage oder um einen bloßen Schwimmkörper handelt, ist auch bei der \nFrage des Erfordernisses einer Sondertransporterlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 \nBuchst. b und c BinSchStrO und bei der Zulassungspflicht nach § 5 BinSchUO für den \n \n“ \nvon \nwesentlicher \nBedeutung. \nAuch \ndie \nübrigen \nVoraussetzungen \nder \nSondertransporterlaubnis- und der Zulassungspflicht sind bereits im Rahmen der Anträge \nzu 1. und 2. von Bedeutung gewesen bzw. können ohne Weiteres beantwortet werden, \nsodass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Ergebnisse der bisherigen \nProzessführung verwertet werden können und die Einbeziehung die Möglichkeit bietet, den \nStreitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. \n \n1. \nDer \nAntrag \nfestzustellen, \ndass \nder \n“ \nals \nFahrzeug \nkeiner \nSondertransporterlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b und c BinSchStrO bedarf, \nund der Antrag festzustellen, dass der \n“ als Fahrzeug nicht nach der BinSchUO \ntechnisch zugelassen werden muss, um am Verkehr teilzunehmen, sind zulässig. \n\n11 \n \na. Sie sind gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. \n \nDie \nAnträge \nsind \nauf \ndie \nFeststellung \nvon \nRechtsverhältnissen \n– \nder \nSondertransporterlaubnispflicht nach der BinSchStrO und der Zulassungspflicht nach der \nBinSchUO für den \n“ – gerichtet, welche zwischen den Beteiligten streitig sind. Die \nKlägerin möchte den \n“ als Kleinfahrzeug nutzen, wohingegen die Beklagte der \nAnsicht ist, es handele sich dabei bereits nicht um ein Wasserfahrzeug. Die Beklagte hat \nzuletzt, insbesondere im Schriftsatz vom 18.08.2022 maßgeblich darauf abgestellt, dass \nes sich beim \n“ um einen bloßen Schwimmkörper handele, für den sie gemäß § 1.21 \nNr. 2 und Nr. 1 Buchst. c BinSchStrO eine Fortbewegung nur als Sondertransport mit \nErlaubnis der zuständigen Behörde für zulässig halte. Auch die Zulassungspflicht nach § 5 \nBinSchUO steht zwischen den Beteiligten in Streit. Nach Auffassung der Klägerin wäre der \n“ als Fahrzeug gemäß § 1 Abs. 5 BinSchUO vom Anwendungsbereich der \nBinSchUO ausgenommen. Die Beklagte folgt zwar der Ansicht der Klägerin, dass der \n \n“ die Voraussetzungen für die Anwendung der BinSchUO nach § 1 Abs. 5 BinSchUO \nnicht erfüllt, wenn es sich bei ihm – was sie bestreitet – um ein Fahrzeug handelt. Sie hat \nin der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie nicht ausschließen könne, dass der \n \n“ gemäß § 5 Abs. 2 BinSchUO als fortbewegte schwimmende Anlage oder fortbewegter \nSchwimmkörper nach einer Entscheidung der zuständigen Behörde einer Zulassung \nbedürfe. Damit hat sich der Streit zwischen den Beteiligten auch bereits hinreichend \nkonkretisiert. \n \nDas Rechtsverhältnis besteht zudem zwischen der Klägerin und der Beklagten. Denn diese \nist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BinSchAufgG zuständig für die Abwehr \nvon Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der \nSchifffahrt \nausgehender \nGefahren \n(Schifffahrtspolizei), \ndenen \ndie \nSondertransporterlaubnispflicht nach der BinSchStrO und die Zulassungspflicht nach der \nBinSchUO dienen. Sie ist damit für das Einschreiten bei einem Verstoß gegen die Pflichten \nzuständig \nund \nist \ndiejenige, \nmit \nder \ndie \nKlägerin \nim \nHinblick \nauf \ndie \nSondertransporterlaubnis- und Zulassungspflicht für den \n“ im Streit liegt. Die gemäß \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BinSchAufgG i.V.m. den jeweiligen Vereinbarungen der Länder \ngeschlossene Übertragung von schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf die Länder \nsteht dem nicht entgegen. Denn für den Bereich des Landes Bremen sind gemäß § 2 \nSatz 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen \nVollzugsaufgaben (BremGBl. 1955, 59) neben Ermittlungs-, Überwachungs- und \nÜberprüfungsaufgaben nur solche Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die Polizeikräfte des \nLandes Bremen übertragen, welche keinen Aufschub dulden. Zudem können gemäß § 4 \n\n12 \ndieser Vereinbarung die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur \nBeseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des \nSchiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die \nnotwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen, wenn im Falle des § 2 \nSatz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar sind. Schließlich halten die Behörden der \nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes \nbei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß § 6 der Vereinbarung enge Fühlung. Die \nschifffahrtspolizeiliche Zuständigkeit der Beklagten ist mithin nicht vollständig auf das Land \nBremen übertragen. \n \nb. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse, dass das Nichtbestehen der \nSondertransporterlaubnis- und der Zulassungspflicht für den \n“ festgestellt wird. Das \nberechtigte Interesse umfasst jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage \ngerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Das \nschutzwürdige Interesse folgt vorliegend bereits daraus, dass die Klägerin ansonsten \nGefahr liefe, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 BinSchAufgG i.V.m. \n§ 5 Abs. 5 Nr. 18 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung \n(BinSchStrEV) bzw. § 36 Nr. 2 BinSchUO zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 – 3 \nC 1.86 –, juris Rn. 28). \n \nIm Übrigen hat sie insbesondere auch ein Interesse auf Feststellung, dass der \n“ als \nFahrzeug nicht nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst b und c BinSchStrO einer \nSondertransporterlaubnis \nbedarf, \nauch \nwenn \ndurch \ndiese \nFeststellung \neine \nSondertransporterlaubnispflicht nach der Vorschrift des § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a \nBinSchStrO nicht ausgeschlossen wird. Denn die begehrte Feststellung würde der Klägerin \nden \nrechtlichen \nVorteil \nverschaffen, \nnicht \nper \nse \nfür \nden \n“ \neine \nSondertransporterlaubnis zu benötigen, sondern nur, wenn nicht sichergestellt ist, dass \nseine Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit den Gegebenheiten der \nWasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und \nBrückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind (§ 1.06 Nr. 1 BinSchStrO) oder er \nseiner Bauweise und Ausrüstung nach nicht die Sicherheit der an Bord befindlichen \nPersonen und der Schifffahrt gewährleistet und die Verpflichtungen der BinSchStrO nicht \nerfüllt (§ 1.08 Nr. 1 BinSchStrO). \n \nc. Die Feststellungsanträge zu 3. und 4. sind schließlich nicht gegenüber einer \nGestaltungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Insbesondere ist die Klägerin nicht \nauf eine Anfechtungsklage gegen eine ggf. drohende schifffahrtspolizeiliche Verfügung im \nFalle \ndes \nBefahrens \nder \nBinnenwasserstraßen \nmit \ndem \n“ \nohne \n\n13 \nSondertransporterlaubnis nach der BinSchStrO und ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung \nnach der BinSchUO zu verweisen. Denn die begehrten Feststellungen bieten vorliegend \nden zielgenaueren, wirkungsvolleren Rechtsschutz, indem sie zur Klärung führen, ob die \nKlägerin mit dem \n“ ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 1 Nr. 2 und Nr. 1 \nBuchst. b und c BinSchStrO und ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der BinSchUO \ndie \nBinnenwasserstraßen \nbefahren \ndarf. \nEine \nAnfechtungsklage \ngegen \neine \nschifffahrtspolizeiliche Verfügung hätte hingegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nVerfügung zum Gegenstand mit der Folge, dass einer solchen Klage auch stattgegeben \nwerden könnte, ohne dass die Frage der Sondertransporterlaubnis- und Zulassungspflicht \nendgültig geklärt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 13.19 –, juris Rn. 21 ff.). \n \n2. Die Anträge zu 3. und 4. sind begründet. \n \na. Der \n“ bedarf als Fahrzeug keiner Sondertransporterlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 \ni.V.m. Nr. 1 Buchst. b und c BinSchStrO. \n \nGemäß § 1.21 Nr. 2 Satz 1 BinSchStrO darf ein Sondertransport nur mit Erlaubnis der \nBehörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt \nwerden. Als Sondertransport gilt gemäß § 1.21 Nr. 1 BinSchStrO die Fortbewegung eines \nFahrzeugs oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nr. 1 und \ndes § 1.08 Nr. 1 entspricht (Buchst. a), (unter anderem) einer schwimmenden Anlage \n(Buchst. b), oder eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine \nBehinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung einer Anlage \nausgeschlossen ist (Buchst. c). Der \n“ ist offensichtlich kein Fahrzeug im Sinne der \nübrigen in § 1.21 Nr. 1 Buchst. b BinSchStrO genannten Arten. \n \nEine Sondertransporterlaubnis für den \n“ ist damit nicht nach § 1.21 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 \nBuchst. b oder c BinSchStrO erforderlich, wenn es sich bei ihm weder um eine \nschwimmende Anlage noch um einen Schwimmkörper handelt. \n \nEine schwimmende Anlage ist gemäß § 1.01 Nr. 11 BinSchStrO eine schwimmende \nEinrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine \nBadeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus. \n \nEin Schwimmkörper ist gemäß § 1.01 Nr. 12 BinSchStrO ein Floß und andere einzeln oder \nin Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder \neine schwimmende Anlage sind. \n \n\n14 \nSowohl eine schwimmende Anlage als auch ein Schwimmkörper sind damit abzugrenzen \nvon einem Fahrzeug, welches gemäß § 1.01 Nr. 1 BinSchStrO als Binnenschiff, \neinschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff \ndefiniert wird. \n \nBei dem \n“ handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Nr. 1 BinSchStrO. \nEntscheidend hierfür ist, dass es seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach auf \ndem Wasser fahren kann (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2000 – 1 A 214/99 –, NordÖR \n9/2000, S. 375, 376). \n \naa. Der \n“ ist seiner Beschaffenheit nach in der Lage, auf dem Wasser zu fahren, \nd.h. seinen Ort zu verändern. \n \nDas Dezernat Technische Schiffssicherheit der GDWS hat festgestellt, dass die auf dem \nDeck des \n“ vorhandenen Poller geeignet sind, den \n“ längsseits gekuppelt \nmittels eines anderen Fahrzeugs fortzubewegen. \n \nFür die Einordnung als Fahrzeug ist es nicht erforderlich, dass der \n“ über einen \neigenen Antrieb verfügt, d.h. mittels eigener Maschinenkraft, eigenem Segel oder \nMuskelkraft selbst fortbewegungsfähig ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der \nBegriffsbestimmungen der BinSchStrO. So werden Schubleichter gemäß § 1.01 Nr. 6 \nBinSchStrO als zur Fortbewegung durch Schieben gebaute oder hierfür besonders \neingerichtete Fahrzeuge definiert, womit die BinSchStrO zum Ausdruck bringt, dass gerade \nauch Schwimmkörper, die zur Fortbewegung auf die Hilfe eines Fahrzeugs angewiesen \nsind, \nFahrzeuge \ndarstellen \nkönnen. \nAuch \naus \nder \nNegativabgrenzung \ndes \nSchwimmkörpers in § 1.01 Nr. 12 BinSchStrO ergibt sich, dass auch Schwimmkörper, die \nerst in Verbindung mit einem Fahrzeug fahrtauglich gemacht werden, Fahrzeuge darstellen \nkönnen. \n \nDaraus \nfolgt \nzudem, \ndass \nFahrzeuge \nnicht \nzwingend \nselbst \nüber \neine \nSteuerungsmöglichkeit verfügen müssen, sofern die Steuerung des Fahrzeugs über ein \nanderes – im vorliegenden Fall gekuppeltes – Fahrzeug möglich ist. Etwas Anderes folgt \nnicht daraus, dass in der Begriffsbestimmung des Kleinfahrzeugs in § 1.01 Nr. 14 \nBinSchStrO das Ruder erwähnt wird. Dies dient erkennbar lediglich der Abgrenzung \nzwischen Kleinfahrzeug und anderem Fahrzeug, die unter anderem anhand der Länge des \nSchwimmkörpers erfolgt. Hierfür spricht auch, dass in der Begriffsbestimmung neben dem \nRuder der Bugspriet genannt wird, ohne dass ersichtlich ist, dass ein solcher zwingend für \ndie Fahrzeugeigenschaft wäre. \n\n15 \n \nOb der \n“ in seinem derzeitigen Bau- und Ausstattungszustand den Anforderungen \nim Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs entspricht, ist \ngrundsätzlich keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Fahrzeugs, sondern dafür, ob \ndas Fahrzeug zulässigerweise die Binnenwasserstraßen befahren darf. § 1 Nr. 1.01 \nBinSchStrO setzt bei der Begriffsbestimmung des Fahrzeugs nicht die Erfüllung von \nverkehrsrechtlichen Pflichten voraus. Vielmehr bedarf es in der Regel erst der Feststellung, \nob ein Schwimmkörper ein Fahrzeug darstellt, um bestimmen zu können, welche \nAnforderungen an Bau und Ausstattung zu stellen sind (vgl. im Allgemeinen § 1.08 Nr. 1 \nBinSchStrO sowie z.B. § 3.11 und § 3.19 BinSchStrO bzgl. der Bezeichnung). Mit dem \nVorliegen der Fahrzeugeigenschaft ist noch nicht die Feststellung verbunden, dass \nsämtliche Anforderungen an Bauweise und Ausstattung, die zum ordnungsgemäßen \nBefahren der Binnenschifffahrtsstraßen gestellt werden, erfüllt sind. \n \nbb. Bei der Beurteilung, ob ein Schwimmkörper zum Fahren auf Wasserstraßen bestimmt \nist, ist der Fortbewegungszweck objektiv unter Berücksichtigung des vom Eigentümer \ngeltend gemachten Verwendungszweckes zu ermitteln. Dabei kann insbesondere die \nBauweise eines Schwimmkörpers Rückschlüsse über die erforderliche Zweckbestimmung \nzum Fahren zulassen. \n \nDie Klägerin möchte den \n“ dazu nutzen, Baumaterial und -werkzeuge zu ihren \nWasserbaustellen zu transportieren, und ihn gelegentlich für mehrere Stunden oder \nmehrere Tage als Arbeitsplattform zur Verrichtung von Arbeiten an den Baustellen nutzen. \nDas beabsichtigte Verkehren des \n“ von Baustelle zu Baustelle stellt eine auf das \nBefahren \nder \nWasserstraße \nausgerichtete \nZweckbestimmung \ndar. \nDiese \nZweckbestimmung steht auch mit dem objektiven Erscheinungsbild des \n“ in \nEinklang. Es besitzt mit seinem ebenen Deck eine Ladefläche, mit der Baumaterialien und \nWerkzeuge zu den einzelnen Baustellen transportiert werden können, und die als \nArbeitsplattform an der jeweiligen Baustelle dienen kann. Ausweislich der Einschätzung \ndes Dezernats Technische Schiffssicherheit der GDWS ist der \n“ geeignet, \nlängsseitig gekuppelt fortbewegt zu werden. Dass die von der Beklagten angeführte \nBauweise des \n“, wie die strömungsungünstige Form, der fehlende Antrieb, das \nfehlende Ruder und die lediglich einseitige Fenderung, dem Befahren der Wasserstraßen \nentgegensteht, kann nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten \nstellt sich die mangelhafte Ausstattung, wie die fehlende Aufstoppvorrichtung, Belichtung \nsowie Rettungs- und Schutzausrüstung, auch nicht als so wesentlich für die Eignung des \n“ zum Befahren der Wasserstraße dar, dass bereits der Fortbewegungszweck \ngrundsätzlich in Frage gestellt wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Ausrüstung \n\n16 \nvor dem beabsichtigten Einsatz des \n“ zur Erfüllung der verkehrsrechtlichen Pflichten \nnicht vorgenommen werden könnte. \n \nDie Nutzung des \n“ als Arbeitsplattform an den jeweiligen Baustellen führt nicht dazu, \ndass er in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt und damit gemäß § 1.01 Nr. 11 \nBinSchStrO als schwimmende Anlage anzusehen ist. Der (zeitweise) Verbleib eines \nSchwimmkörpers, der zum wechselnden Einsatz an Wasserbaustellen bestimmt ist, an der \njeweiligen Baustelle ändert nichts an dem Umstand, dass er dafür bestimmt ist, an \nverschiedenen Baustellen und damit Orten genutzt zu werden und somit regelmäßig die \nWasserstraßen zu befahren. Es handelt sich damit grundsätzlich nicht um einen in der \nRegel ortsfest genutzten Schwimmkörper, der nur gelegentlich und ausnahmsweise auf \nder \nWasserstraße \nbewegt \nwird. \nDass \nauch \nan \nWasserbaustellen \ngenutzte \nArbeitsplattformen Fahrzeuge sein können, ergibt sich zudem aus dem Begriff des \nBaustellenfahrzeuges, welches in der BinSchStrO zwar nicht definiert wird, jedoch \nmehrfach im Rahmen der darin geregelten Pflichten erwähnt und damit als Fahrzeugart \nvorausgesetzt wird. Nach Art. 1.01 Nr. 1.24 des Europäischen Standards der technischen \nVorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), auf die die BinSchStrO auch im Zusammenhang \nmit der Verwendung des Begriffs des Baustellenfahrzeugs teilweise Bezug nimmt (vgl. \n§ 1.10 Nr. 5 und 6 BinSchStrO) ist ein Baustellenfahrzeug ein Schiff, das aufgrund seiner \nBauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, \nwie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer. Hieraus geht \nhervor, dass eine zeitweise ortsfeste Nutzung eines Schwimmkörpers an einer Baustelle \nder Annahme eines Fahrzeugs nicht entgegensteht. Dass die BinSchO insoweit von einem \nanderen Begriffsverständnis ausgeht, ist nicht erkennbar. Vielmehr regelt sie etwa in § 1.10 \nNr. 5 und 6 BinSchStrO für Baustellenfahrzeuge das Mitführen von Schiffspapieren nach \n§ 1.10 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb BinSchStrO, welche Urkunden zum \nFahrzeug darstellen. \n \nb. Der \n“ ist als Fahrzeug nicht zulassungspflichtig nach der BinSchUO. \n \nDie BinSchUO regelt gemäß ihrem § 1 Abs. 1 für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und \nSchwimmkörper auf den in Anhang I der Verordnung bezeichneten Wasserstraßen des \nBundes das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr, die Anforderungen an \nBau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung und die \nAnforderungen an die Beförderung von Fahrgästen. Gemäß § 5 BinSchUO darf ein \nFahrzeug am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden \nist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht (Absatz 1). Nach § 5 \nAbs. 2 BinSchUO muss zum Verkehr technisch zugelassen sein auch eine fortbewegte \n\n17 \nschwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um \neinen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis \nbedarf (Nr. 1) und bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus \nGründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der \nFestigkeit des Baus-, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale \nnach den Anhängen II bis IV der Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrgebietes eine \nsolche für erforderlich hält (Nr. 2). \n \nDer Anwendungsbereich der BinSchUO für Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs. 5 BinSchUO \njedoch eingeschränkt. Danach gilt diese Verordnung nur für Schiffe mit einer Länge von \n20 m oder mehr (Nr. 1), für Schiffe, deren Produkt als Länge, Breite und Tiefgang ein \nVolumen von 100 m³ oder mehr ergibt (Nr. 2), für Schlepp- und Schubboote, die dazu \nbestimmt sind, Schiffe nach Nr. 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu \nschieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen (Nr. 3), für Schiffe, die über ein \nZulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale \nBeförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen (Nr. 4), für \nFahrgastschiffe (Nr. 5) und für schwimmende Geräte (Nr. 6). Darüber hinaus gilt die \nBinSchUO gemäß § 1 Abs. 6 BinSchUO für alle Fähren (Nr. 1), Barkassen (Nr. 2), \nFahrgastboote (Nr. 3) und Seeschiffe (Nr. 4). \n \nDer \n“ ist ein Fahrzeug im Sinne der BinSchUO, das gemäß § 1 Abs. 5 und 6 \nBinSchUO nicht in den Anwendungsbereich der BinSchUO fällt und damit nicht gemäß § 5 \nAbs. 1 BinSchUO zulassungspflichtig ist. \n \naa. Fahrzeuge im Sinne der BinSchUO sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BinSchUO Schiffe \noder schwimmende Geräte. Ein Schiff ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 BinSchUO ein \nBinnenschiff oder ein Seeschiff. Der Begriff des Schiffes wird in der BinSchUO nicht weiter \ndefiniert. \n \nEntsprechend der obigen Ausführungen zum Fahrzeugbegriff im Sinne der BinSchStrO ist \nauch hier entscheidend, dass der \n“ seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung \nnach auf dem Wasser fahren kann. Dass die BinSchUO insoweit von einem anderen \nFahrzeugbegriff als die BinSchStrO ausgeht, ist nicht ersichtlich. Auf die obigen \nAusführungen kann damit verwiesen werden. \n \nbb. Der \n“ ist unstreitig kein Fahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 6 BinSchUO. Er fällt zudem \nnicht unter einen Tatbestand des § 1 Abs. 5 BinSchUO. \n \n\n18 \nEr ist weniger als 20 m lang und hat ein Volumen von unter 100 m³. \n \nEr stellt insbesondere auch kein schwimmendes Gerät dar, welches gemäß § 2 Abs. 3 \nNr. 15 \nBinSchUO \neine \nschwimmende \nKonstruktion \nmit \nauf \nihr \nvorhandenen \nArbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren ist. Zwar ergibt sich aus \ndem Vortrag der Klägerin, dass auf dem \n“ an den Baustellen auch Arbeitsmittel \neingesetzt werden. So soll sie dem Dezernat Technische Schiffssicherheit der GDWS \nmitgeteilt haben, dass beabsichtigt sei, auf dem \n“ einen Container und \nSchweißapparate aufzustellen. Es ist auch naheliegend, dass bei der Nutzung des \n \n“ als Arbeitsplattform an der jeweiligen Baustelle auf ihm Werkzeuge genutzt werden. \nDass die Einrichtungen auf dem \n“ jedoch ihrer Art und ihrer Auswirkungen auf seine \nStabilität nach mit den in § 2 Abs. 3 Nr. 15 BinSchUO beispielhaft aufgezählten \nArbeitseinrichtungen vergleichbar sind, ist nicht erkennbar. In Anbetracht dessen genügt \nallein der Umstand, dass die Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren den \n“ \nzunächst als schwimmendes Gerät bezeichnete, nicht. \n \nSchließlich fällt er auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 5 Nr. 3 BinSchUO in \nden Anwendungsbereich der BinSchUO. Soweit die Beklagte – im Rahmen des § 1 Abs. 2 \nBuchst. a Doppelbuchst. aa KlFzKV-BinSch – die Ansicht vertritt, die Einbeziehung (bzw. \nim Fall der KlFzKV-BinSch der Ausschluss) von Fahrzeugen, die dazu bestimmt sind, \nSchiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, müsse ihrem \nSinn und Zweck nach auch für die geschobenen, geschleppten oder gekuppelt \nmitgeführten Fahrzeuge gelten, ist bereits keine Regelungslücke für eine analoge \nAnwendung erkennbar. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \n\n19 \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Jörgensen \nLammert \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-05/5-k-1877-20","cited_norms":[{"jurabk":"BinSchUO 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"BinSchUO 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BinSchUO 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BinSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BinSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BinSchUO 2018","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KlFzKV-BinSch","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-05/5-k-1877-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364947","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.618432+00:00"}}