{"status":"available","doknr":"OLD364946","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-06","aktenzeichen":"8 K 2910/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 2910/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch\n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagter – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und Richter Müller sowie die ehrenamtlichen Beamtenbeisitzerinnen Frau \nFreimark und Frau Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 am \n06.09.2022 für Recht erkannt: \nDie Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei \nJahren um ein Zehntel gekürzt. \nDie weitergehende Disziplinarklage wird abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin \nzu 1/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Müller \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt. \n \nDer\n geborene Beklagte trat\n \n in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf ein\n \n \n Am \n wurde er nach \nerfolgreicher Bewerbung nach Bremen versetzt. Der\n ernannte ihn \nmit Wirkung vom\n (A 13). Darauf folgte mit Wirkung vom\n \nseine Ernennung zum\n (A 14) unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom \n wurde der Beklagte als \nReferent im Referat \n \n eingesetzt. Nach der Rückkehr aus einer bezügelosen Beurlaubung seit \n kehrte er am \n in den Dienst zurück und nahm seither den \nDienstposten eines Referenten \n \n wahr. Hierbei ist der Beklagte laut Geschäftsverteilungsplan zuständig für \n \n. \n \nDer Beklagte ist seit dem \n verheiratet. Er hat \n Kinder. Er ist bisher \ndisziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. \n \nAm \n leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen \ndes Verdachts von Dienstvergehen ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in fünfzehn \nFällen Weisungen missachtet zu haben, Leistungen eines externen Dienstleisters \n\n3 \nbeauftragt, angenommen und verwendet zu haben, ohne vorher ein entsprechendes \nVergabeverfahren durchzuführen, den Betriebsfrieden in vier Fällen gestört zu haben, \nseiner Dienstleistungspflicht in zwei Fällen nicht nachgekommen zu sein und sich \ngegenüber seinem Vorgesetzten in zwei Fällen unangemessen bzw. beleidigend geäußert \nzu haben. Der Personalrat wurde hierüber mit Schreiben vom\n informiert. \n \nMit Schreiben vom\n hörte die Klägerin den Beklagten zu den Vorwürfen an. Der \nBeklagte erklärte daraufhin mit seiner Stellungnahme aus der E-Mail vom \n, \nwelche die Überschrift „Böswilliges Mobbing…letzter Akt!...?“ trug, dass durch den \nEinleitungsvermerk vom \n versucht werde, von ihm das Bild eines renitenten \nMonsters zu zeichnen. Er habe seine Arbeit nicht verweigert. Seine Arbeitsergebnisse \nseien erkenntnisreich und hätten einen Mehrwert für Bremen. Er habe sich zudem wohl \nverhalten und maßvoll auf böswillige Herausforderungen reagiert. Er fühle sich durch das \nVerhalten seiner Vorgesetzten in seinem Leben bedroht. Bremen sei durch seine \nAktivitäten kein finanzieller Schaden entstande\n \n. Seine Vorgesetzten wären seit Jahren ihrer \nFürsorgepflicht nicht nachgekommen und hätten ihre Gestaltungsmacht böswillig gegen \nihn ausgenutzt. \n \nMit Vermerk vom \n dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf weitere \nVorwürfe aus. Dem Beklagten wurde hierbei vorgeworfen, in sieben Fällen Weisungen des \nVorgesetzten nicht befolgt zu haben und zudem der Weisung, einen wöchentlichen \nArbeitsbericht zu verfassen, regelmäßig nicht nachgekommen zu sein. Des Weiteren \nwurde \nihm \nvorgeworfen, \ndie \ngesetzlich \nvorgeschriebene \nAnzeigepflicht \neiner \nNebentätigkeit hinsichtlich der Referententätigkeit im \n \n missachtet zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, durch \nunsachliche und beleidigende Äußerungen in E-Mails vom \n und \n \nsowie der Stellungnahme vom \n gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu \nhaben. Hierzu wurde dem Beklagten mit Schreiben vo\n die Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben. \n \nDas Disziplinarverfahren wurde wegen der Einleitung eines Konfliktbewältigungsverfahren \nvom\n bis\n unterbrochen. \n \nDie Klägerin erweiterte das Disziplinarverfahren mit Vermerk vom \n. Hierbei \nwurde dem Beklagten zur Last gelegt, in fünf weiteren Fällen gegen die Gehorsams- und \nFolgepflicht verstoßen zu haben, indem er Arbeitsaufträge nicht innerhalb der gesetzten \nFristen abgeliefert habe und bezüglich eines weiteren Arbeitsauftrags die Annahme \n\n4 \nverweigert habe. Zudem habe der Beklagte zu Lasten seiner Arbeitsaufträge zwei \nArbeitsprojekte selbst gewählt und hierdurch gegen die Gehorsams- und Fürsorgepflicht \nverstoßen. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, in zwei E-Mails vom\n und \n unsachliche und beleidigende Äußerungen und Vorwürfe getätigt haben, was \neinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstelle. Mit Schreiben vom \n \ngab die Klägerin dem Beklagten hierzu erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme. \n \nMit Vermerk vom \n erweiterte die Klägerin das Disziplinarverfahren gegen den \nBeklagten erneut um weitere Vorwürfe. Ihm wurde zusätzlich vorgeworfen, zahlreiche \nunbegründete Dienstgänge unternommen zu haben. Mit Schreiben vom\n wurde \ner hierzu angehört. \n \nMit Vermerk vom \n dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren um einen \nweiteren Vorwurf aus. Der Beklagte sei beim \n am \n als Referent aufgetreten, ohne diese Nebentätigkeit entsprechend angezeigt \nzu haben. Zudem wurde einer der Vorwürfe aus dem Einleitungsvermerk vom\n \nhinsichtlich der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften und der Pflicht zum \nrechtmäßigen Handeln mangels Beweislage nicht weiter aufrechterhalten. \n \nNach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben \nvom \n den Ermittlungsbericht vom \n und gab ihm Gelegenheit zur \nStellungnahme. Der Ermittlungsbericht wurde dem Personalrat am \n zur \nKenntnis gegeben. In dem Ermittlungsbericht wurden die Verstöße aufgrund des folgenden \nSachverhalts festgestellt: Der Beklagte habe Leistungen des externen Dienstleisters \n \nbeauftragt, \nangenommen \nund \nverwendet, \nohne \nein \nVergabeverfahren \nnach \nden \nentsprechenden \nvergaberechtlichen \nVorschriften \ndurchzuführen. Zudem habe er seinen Kollegen \n mit E-Mail vom \n beauftragt, die entsprechende „Vergabe jetzt einzuleiten“ und somit insgesamt \nin vier Fällen gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln gemäß § 36 BeamtStG \nverstoßen (Vorwurf 42.). Im Anschluss sei er der Weisung \n vom \n \nund \nder \nschriftlichen \nBekräftigung \ndieser \nAnweisung \ndurch \nden \nkommissarischen Referatsleiter vom \n, zur Beauftragung und Abwicklung des \nPlanungsauftrages an den externen Dienstleister Stellung zu nehmen, nicht \nnachgekommen und habe dadurch gegen die Weisungsgebundenheit aus § 35 Abs. 1 \nSatz 2 BeamtStG verstoßen (Vorwurf 1.). Er sei auch der Weisung des Abteilungsleiters \naus der E-Mail vom \n, ihm den Sachstand bezüglich des Arbeitsauftrags vom \n zu berichten und die geforderte Stellungnahme bis zum \n \nvorzulegen, nicht nachgekommen (Vorwurf 2.). Weitere Weisungen des Abteilungsleiters \n\n5 \ndiesbezüglich vom\n und\n seien \nebenfalls nicht befolgt worden (Vorwürfe 5.-9.), weshalb von einer Arbeitsverweigerung \n(Vorwurf. 24.) auszugehen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte den Weisungen des \nAbteilungsleiters aus dem gemeinsamen Gespräch zur Potentialanalyse\n \nvom \n nicht nachgekommen. Er sei hierbei angewiesen worden, bis zum \n den Auftrag und die Zielsetzung zur Erarbeitung eines Entwurfs über die \nGesamtdarstellung auf der Basis der vorhandenen Leistung zu verschriftlichen (Vorwurf 3.) \nsowie eine interne Grundlagenarbeit zur Potentialanalyse in Form eines Fließtextes von \nca. 70 Seiten bis zum \n (Vorwürfe 4. und 25.) vorzulegen. In Folge der \nAusschreibung der Stelle des Referatsleiters\n, auf welche sich der Beklagte \nerfolglos beworben hatte, habe der Beklagte es entgegen der Anweisung des \nAbteilungsleiters vom\n nicht unterlassen, herablassende Äußerungen in Bezug \nauf den neu eingestellten Referatsleite\n zu tätigen. Er habe diesem \ngegenüber nach dessen Dienstantritt am \n mitgeteilt, dass er ihn nicht als \nVorgesetzten akzeptiere und nicht mit ihm konstruktiv zusammenarbeiten werde (Vorwürfe \n10. und 32.). Er habe zudem mindestens gegenüber einer Perso\n \n im Referat angekündigt, dass er für das Scheitern des neuen \nReferatsleiters sorgen werde (Vorwurf 30.). Zudem habe er seine Stellung als Mitbewerber \num die Referatsleitung missbraucht, nachdem er sich aufgrund der gewährten \nAkteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen ein Bild von den Fähigkeiten des \nReferatsleiters habe machen können und danach mindestens zwei anderen Mitarbeitern \nsowie dem Abteilungsleiter gegenüber erklärt habe, dass er den neuen Referatsleiter für \nvöllig ungeeignet halte (Vorwurf 31.). Nachdem Frau \n den Personalrat über den \nInhalt dieser Aussagen informiert habe, habe der Beklagte ihr gedroht, sie wegen \nVerleumdung \nzu \nverklagen \n(Vorwurf \n33.). \nHierdurch \nhabe \ner \ngegen \ndie \nWohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und den Betriebsfrieden \ngestört. Der Beklagte habe zudem den Weisungen vom \n und \n zum Arbeitsauftrag\n und der geforderten Verschriftlichung nicht \nentsprochen, indem er keine verwertbaren Arbeitsergebnisse zu den jeweilig gesetzten \nFristen vorgelegt habe (Vorwürfe 12.-14.). Gleiches gelte für den Arbeitsauftrag zum \nThema\n und die Weisungen hierzu \nvom\n (Vorwürfe 15.-17.). Er habe zudem entgegen \nder Anweisung durch den Referatsleiter vom \n keinen wöchentlichen \nArbeitsbericht vorgelegt (Vorwürfe 18. und 26.) sowie den Arbeitsauftrag zur Untersuchung \nder Stadteingänge in die Innenstadt vom \n trotz mehrfacher Nachfragen nicht \nerfüllt (Vorwürfe 19. und 27.). Ebenso sei der Arbeitsauftrag für die Erstellung der Vorlage \nzur kleinen Anfrage \n \nentgegen der Weisung vom \n nicht erfüllt worden (Vorwürfe 20. und 28.). \n\n6 \nDarüber hinaus sei er trotz Untersagung durch den Abteilungsleiter vom \n am \n als Referent\n aufgetreten. Zudem habe \ner es sowohl für diese als auch die Referententätigkeit am\n unterlassen, diese \nals Nebentätigkeit gemäß § 40 BeamtStG i.V.m. § 70 BremBG anzuzeigen (Vorwürfe 11. \nund 22.-23.). Zwischen dem \n und dem \n habe er zudem 25 privat \nmotivierte Dienstgänge mit einer Gesamtzeit von knapp 54 Stunden unternommen. Diese \nhabe er nicht ausreichend begründet, indem entweder keine Begründung erfolgt oder der \nDienstgang pauschal mit der Bemerkung Außentermin sowie in zwei Fällen mit\n \n und \n versehen worden sei (Vorwurf 29.). Dies stelle \neinen Arbeitszeitbetrug und einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht dar. Darüber \nhinaus habe er in acht weiteren Fällen (Vorwürfe 34.-41.) in E-Mails vom 22.12.2017 („fühle \nmich, seit ich dieses unglaubliche Schreiben vom 07.09. in Händen halte, wie ein zu \nUnrecht denunzierter Jude“; Andeutungen auf Tötungsabsicht des Abteilungsleiters), \n („Ich habe keine Lust weiter von Dir bedroht, beleidigt und ausgegrenzt zu \nwerden“), \n („Das ist stil- und würdelos. Und erinnert sehr an das \nFührungsverhalten von Donald Trump. Ich fühle mich von Ihnen zu Unrecht ausgegrenzt \nund gemobbt.“),\n („Wir hätten ja alle gemeinsam die Probleme im Ressort nicht, \nwenn sie als Vorgesetzte das Grundgesetz mit dem Artikel 1 „Menschenwürde“ endlich \nbeherzigen und ernsthaft anwenden würden“), \n („Nur um mich wieder zu \nschikanieren und mir erneut eine Falle zu stellen? Vor solch bewusst gestellten Fallen \nwarnt der Mobbing Ratgeber“) und\n („Es wirkt auf mich so, dass Sie wohl den \nAuftrag haben, mir so sehr zuzusetzen, bis ich endlich keine Alternative mehr sehe, als \nmich in die Krankheit und das Wegbleiben vom Arbeitsplatz zu flüchten“) sowie einer \nschriftlichen Stellungnahme vom\n („In Ihrem Schriftsatz versuchen Sie von mir \ndas Bild eines renitenten Monsters zu zeichnen“; „Welcher anderer Mitarbeiter im Ressort \ndarf denn morgens auch nur mit Handschellen und Fußfesseln, mit Knebel und \nScheuklappen zum Dienst antreten?“) gegenüber seinen Vorgesetzten und der \nErmittlungsführerin des Disziplinarverfahrens unangemessene Äußerungen in Form von \nunsachlicher Kritik, Unterstellungen bis hin zu Beleidigungen, ausgesprochen. \n \nAm \n forderte die Klägerin aufgrund von Äußerungen des Beklagten in seinen \nE-Mails eine amtsärztliche Stellungnahme zur Begutachtung seiner Dienstfähigkeit an. \n \nAm\n erließ die Klägerin eine Disziplinarverfügung gegen den Beklagten über die \nKürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren, welche dem \nBeklagten am\n zugestellt wurde. Der in der Verfügung dargestellte Sachverhalt \nund die entsprechenden Vorwürfe entsprechen dem bereits im Ermittlungsbericht \ngenannten Sachverhalt. Der Beklagte habe insgesamt in 25 Fällen gegen die \n\n7 \nWeisungsgebundenheit verstoßen (Vorwürfe 1.-23.), in fünf Fällen die Arbeit verweigert \n(Vorwürfe 24.-28.), 25 private Dienstgänge unternommen (Vorwurf 29.), viermal den \nBetriebsfrieden gestört (Vorwürfe 30.-33.), in acht Fällen unsachliche Kritik geäußert \n(Vorwürfe 34.-41.) und viermal gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Vorwurf 42.) \nverstoßen. Mildernd sei bei der Bemessung der Maßnahme zu berücksichtigen gewesen, \ndass der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet sei. Erschwerend sei zu \nberücksichtigen, dass es sich bei dem Fehlverhalten fast ausschließlich um Verletzungen \nder Kernpflichten des Berufsbeamtentums handele. Zudem falle die Uneinsichtigkeit und \nBeharrlichkeit, mit der das massive Fehlverhalten unbeeindruckt von den vielfachen \nErmahnungen und Weisungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortgesetzt \nwerde, negativ ins Gewicht. \n \nAm \n erhob der Beklagte Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung. Zur \nBegründung trug er vor, dass entlastenden Hinweisen, wie der Konfliktsituation mit den \nVorgesetzten, nicht nachgegangen worden sei. Seine Arbeitsergebnisse seien ignoriert \nworden, er erhalte keine neuen Arbeitsaufträge und sei aus Arbeitsprozessen stark \nausgegrenzt worden. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom \n, dem Beklagten am \n zugestellt, \nwies die Klägerin den Widerspruch zurück. Die relevanten Tatsachen zu den genannten \nkonkreten \nDienstvergehen \nseien \nnicht \nbestritten \nworden. \nBeamtenrechtliche \nWohlverhaltens- und Gehorsamspflichten seien auch einzuhalten, wenn zwischen dem \nBeamten und seinen Vorgesetzten eine Meinungsverschiedenheit herrsche, insbesondere \nzu fachlich- und inhaltlichen Fragen der Aufgabenerledigung. Dass der Beklagte die \nWeisungen für falsch oder bereits erledigt halte, sei in Hinblick auf die Weisungsbefugnis \nder \nVorgesetzten \nirrelevant. \nDie \nWeisungen \nseien \nentsprechend \ndes \nGeschäftsverteilungsplans und des dort bestimmten Aufgabengebiets ergangen. Es sei \nzudem versucht worden, ein Verfahren zur Konfliktbewältigung durchzuführen. Dies sei \naber daran gescheitert, dass der Beklagte die Einstellung des Disziplinarverfahrens als \nVoraussetzung für die Konfliktbearbeitung gefordert habe. Zudem sei entgegen dem \nVorbringen des Beklagten auch das Verhalten seiner Vorgesetzten geprüft worden. Ein \nentsprechendes Fehlverhalten könne aber nach erfolgter Prüfung nicht erkannt werden. Es \nlägen auch neue Arbeitsangebote vor, wie z.B. die Mitarbeit im Projekt\n \n \n. Diese \nAngebote seien aber mit E-Mail vom \n als „vergiftet“ zurückgewiesen worden. \nDie gewählte Disziplinarmaßnahme sei demnach notwendig, angemessen und \nverhältnismäßig. Durch die Nichtausführung der Arbeitsaufträge in 23 Fällen sei wiederholt \n\n8 \nund beharrlich gegen die Gehorsamspflicht verstoßen worden, woraus sich ein \nmittelschwerer Pflichtverstoß ergebe. Die beiden Verstöße gegen die Anzeigepflicht der \nNebentätigkeit \nseien \nmangels \nnegativer \nKonsequenzen \nlediglich \nleichte \nPflichtverletzungen. Die als Arbeitsverweigerung bezeichneten Pflichtverstöße deckten \nsich mit den als Verstöße gegen die Weisungsgebundenheit bezeichneten Handlungen, \nsodass auch diese als mittelschwer zu bewerten seien. Die 25 privaten Dienstgänge mit \neiner Dauer von ca. 54 Stunden seien als Arbeitszeitbetrug mit Bezug zu den vorherigen \nPflichtverstößen und somit an der Grenze zu einem schwerwiegender Pflichtverstoß zu \nbewerten. Die Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Rahmen der Ziffern 30.-33. im \nRahmen des Bewerbungsverfahrens für die Referatsleitung seien aufgrund der \nerheblichen Störung des Betriebsfriedens als schwerwiegend anzusehen. Die \nunangemessenen, beleidigenden und feindseligen Äußerungen und Unterstellungen \n(Vorwürfe 34.-41.) seien als mittelschwere Pflichtverstöße zu bewerten. Sie hätten die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Gleiches \ngelte für den Verstoß gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln, da der Beklagte \nversucht habe, die Verantwortung für die rechtswidrige Vergabe trotz Ermahnung an \nseinen Vorgesetzten abzuschieben. In der Gesamtschau seien die Dienstvergehen als \nmittelschwer zu bewerten. Die besondere Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit rechtfertige \ntrotz der disziplinarischen Unvorbelastetheit die Kürzung bezüglich der Dauer und Höhe. \n \nAm\n hat der Beklagte Klage gegen den Bescheid vom\n erhoben\n \n. \n \nNach Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung erklärte der Sozialmedizinische Dienst \nmit \nStellungnahme \nvom \n, \ndass \nbeim \nBeklagten \neine \nanhaltende \nBelastungssymptomatik aufgrund des lange bestehenden Konflikts am Arbeitsplatz \nvorliege. Es gäbe keine grundsätzlichen Einschränkungen, aber für den derzeitigen \nArbeitsplatz bestünde wegen des Konflikts mit den Vorgesetzten bei dauerhaftem Einsatz \neine erhebliche Gesundheitsgefährdung. \n \nAm \n erfolgte aus Anlass einer Bewerbung des Beklagten für die Stabstelle \n \nbei der Klägerin eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom \n \n. Der Beklagte wurde hierbei mit der Gesamtnote 1 (entspricht nicht den \nAnforderungen) beurteilt. \n \nAufgrund weiterer Nachfragen der Klägerin an das Gesundheitsamt erklärte dieses mit \nStellungnahme vom \n, dass eine weitere Zusammenarbeit des Beklagten mit \nseinen direkten Vorgesetzten aktuell nicht möglich sei, ohne seine Gesundheit zu \n\n9 \ngefährden. Aus Fürsorgegründen sei eine Freistellung vom Dienst medizinisch sinnvoll, um \neiner Erkrankung des Beklagten vorzubeugen. \n \nMit bestandskräftiger Verfügung vom \n stellte die Senatorin \n \n den Beklagten aus Gründen der \ngesundheitlichen Fürsorge und unter Fortzahlung der Bezüge frei. Zur Begründung wird \nauf das Gutachten und die Stellungnahme des Gesundheitsamtes verwiesen. Es werde \nnach neuen Verwendungsmöglichkeiten für den Beklagten gesucht. \n \nMit Vermerk vom\n leitete die Klägerin ein neues Disziplinarverfahren gegen den \nBeklagten \nein. \nDer \nBeklagte \nsei \nverdächtig, \nsechs \nVerstöße \ngegen \ndie \nWeisungsgebundenheit, 33 Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht in Form eines Falls \nvon Arbeitsverweigerung und 32 private Dienstgängen sowie zwei Verletzungen der \nallgemeinen Wohlverhaltenspflicht in Form von unangemessenen Äußerungen bzw. \nUnterstellungen \ngegenüber \nseinen \nVorgesetzten \nbegangen \nzu \nhaben. \nMit \nAnhörungsschreiben\n wurde dem Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme \ngegeben. \n \nNach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Klägerin dem Beklagten den \nErmittlungsbericht vom \n. Dem Beklagten wurde hierbei Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben. Der Personalrat wurde hierzu bereits am\n informiert. \nIn dem Ermittlungsbericht wurden Verstöße aufgrund des folgenden Sachverhalts \nfestgestellt: Der Beklagte habe im Zeitraum vom\n bis zum\n 31 privat \nmotivierte Dienstgänge mit einer Gesamtzeit von knapp 66 Stunden unternommen \n(Vorwürfe 8.-38.). Entsprechend seines damaligen Arbeitsauftrages sei der Umfang der \nAußentermine zu groß gewesen. Zudem seien keine Ergebnisse vorgelegt worden. \nAußerdem entspreche die mehrfach verwendete Begründung \n \nsowie die anderen Begründungen nicht dem Arbeitsauftrag \n \n. Darüber hinaus habe sich der Beklagte am \nim Rahmen der \nWeihnachtsfeier erst um 19:55 Uhr ausgestempelt, obwohl der dienstliche Teil der \nWeihnachtsfeier bereits um 18:00 Uhr beendet gewesen sei. Darüber hinaus habe er der \nWeisung seines Referatsleiters vom\n, ihm bis zum\n eine Begründung \nseiner Dienstgänge zukommen zu lassen, erst am \n entsprochen (Vorwurf 1.). \nEine weitere Weisung des Referatsleiters vom\n, Programm, Teilnehmerliste und \nAufzeichnungen zu der vom Beklagten am \n besuchten Tagung zu \nübersenden, sei der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen (Vorwurf 4.). Er habe \nlediglich mit einer E-Mail vom \ndas Programm der Veranstaltung übersandt. \nZudem habe er im Rahmen einer Referatsrunde a\n vor ca. 20 Personen ohne \n\n10 \nvorherige Absprache oder Auftrag die Durchführung eines Workshops zum Thema \n angekündigt \n(Vorwurf 5.). In der Folge habe er den Weisungen seines Abteilungsleiters vom\n \nsowie der Weisung seines Referatsleiters vom \n, die geplanten Aktivitäten und \nbisherigen Ergebnisse unverzüglich darzulegen, nicht entsprochen (Vorwürfe 2. und 3.). \nDer Beklagte habe außerdem in der Abteilung angefragt und/oder seine Bereitschaft \nerklärt, an deren Workshop mit dem Thema\n teilzunehmen, ohne \ndies vorher mit seinem Referatsleiter abgestimmt zu haben (Vorwurf 6.). Darüber hinaus \nhabe er den Arbeitsauftrag \n nach \nzwei Jahren nicht befolgt und somit seine Arbeit verweigert (Vorwurf 7.). In den E-Mails \nvom \n („Oder soll ich mich bei Ihnen vor jedem Toilettengang und jeder \nRecherche abmelden?“) und \n („In Zeiten wie diesen mit Mobbing durch den \nReferatsleiter sind Weihnachtsfeiern für mich sicher kein privates Vergnügen.“) habe der \nBeklagte zudem gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er gegenüber seinem \nVorgesetzten unangemessene sowie unsachliche Äußerungen bzw. Unterstellungen \nabgegeben habe. \n \nMit Schreiben vom \n bat die Klägerin das Gesundheitsam\n um eine \närztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Beklagten. Im daraufhin angefertigten \namtsärztlichen Gutachten vom \n erklärte die verantwortliche Amtsärztin \n unter Zugrundelegung des im Rahmen der Vorbegutachtung durchgeführten \npsychotherapeutischen Zusatzgutachtens von Herrn Dr.\n, dass beim Beklagten \ndauerhaft das berufliche Leistungsvermögen aufgehoben sei. In der Folge wurde der \nBeklagte aufgrund der durch die Klägerin angenommenen Dienstunfähigkeit zum \n in den Ruhestand versetzt. Der vom Beklagten hiergegen erhobene \nWiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom\n zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin hatte bereits am\n Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. \nNachdem die Beklagte am \n auf den Hinweis des Gerichts im Verfahren 8 K \n2401/19 eine Nachtragsdisziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und hiermit den \ngesamten \nSachverhalt \ndes \nKlageverfahrens \n8 \nK \n2401/19 \nim \nWege \nder \nNachtragsdisziplinarklage gemäß § 52 BremDG miteinbezogen hat, ist die dem Verfahren \n8 K 2401/19 zu Grunde liegende Disziplinarverfügung aufgehoben und das Verfahren 8 K \n2401/19 eingestellt worden. \n \nNach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse \ndes Beklagten hat die Klägerin in der Klageschrift den Gang des behördlichen \nDisziplinarverfahrens dargestellt. Zur Begründung bezieht sie sich bezüglich des Inhalts \n\n11 \ndes ersten Disziplinarverfahrens bzw. der Klage 8 K 2401/19 im Wesentlichen auf die \nDisziplinarverfügung vom \n und den Widerspruchsbescheid vom \n. \nBezüglich des zweiten Disziplinarverfahrens entsprechen der dargestellte Sachverhalt und \ndie jeweiligen Vorwürfe dem bereits im Ermittlungsbericht vom \n genannten \nSachverhalt. Der Beklagte habe insgesamt sechs Verstöße gegen die Gehorsams- und \nFolgepflicht begangen. Zudem lägen 32 Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht vor. \nHierbei handele es sich um einen Fall der Arbeitsverweigerung und 31 Fälle von \nArbeitszeitbetrug. \nHinzu \nkämen \nzwei \nVerstöße \ngegen \ndie \nallgemeine \nWohlverhaltenspflicht. Darüber hinaus bringt die Klägerin zur Begründung vor, dass \nzunächst alle formellen Anforderungen der Disziplinarklage gemäß § 51 BremDG \neingehalten worden seien. Die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, \nsowie entsprechende Beweismittel seien in der Disziplinarakte enthalten. Diese sei \nzusammen mit der Klageschrift bei Gericht eingereicht worden. Der Beklagte könne \ndemnach bei Gericht Akteneinsicht beantragen. Inhaltlich handele es sich vorliegend um \ndie \nVerletzung \nvon \nKernpflichten \ndes \nBeamtentums. \nEs \nlägen \nauch \nkeine \nMilderungsgründe vor. Der Beklagte habe keine Vorwürfe abgestritten, aber auch nicht \nerklärt, sein Fehlverhalten einzusehen und zeige keine Reue. Dessen Konflikt mit seinen \nVorgesetzten könne auch nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten, wie etwa bei einer \nüberwundenen Lebenskrise, angesehen werden, sondern stelle vielmehr dauerhaftes \nVerhalten seit mehreren Jahren dar. Zudem sei das Verhalten des Beklagten ursächlich \nfür den Konflikt. Seelische und körperliche Beeinträchtigungen schienen zudem immer \ngenau dann zutage zu treten, wenn der Vorgesetzte den Beklagten mit seinem \nFehlverhalten konfrontiere oder dies sanktioniere. Die Freistellung stelle keinen \nMilderungsgrund dar, sondern lediglich einen Akt der Fürsorge. Die Konfliktsituation \nrechtfertige keine Dienstpflichtverletzungen. Das amtsärztliche Gutachten vom\n \nbelege keine verminderte Schuldunfähigkeit und weise den Beklagten vielmehr als \nvollschichtig leistungsfähig aus. Eine Freistellung vom Dienst sei lediglich medizinisch \nsinnvoll gewesen, um einer Erkrankung vorzubeugen. Der Beklagte könne sich somit nicht \nauf eine Dienstunfähigkeit berufen. Die Fürsorgepflicht bezüglich des Beklagten sei nicht \nverletzt worden, da er nach dem Schreiben des amtsärztlichen Dienstes vom\n \naus Fürsorgegründen für die Dauer der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom \nDienst freigestellt worden sei. Der Beklagte sei zudem auch nicht an der Konfliktlösung \ninteressiert, da er zunächst die vorgesehenen Moderatoren als befangen abgelehnt hätte \nund im Anschluss wiederholt die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Voraussetzung \nfür die Fortführung der Konfliktbearbeitung gemacht habe. Zudem habe er mehrere \nalternative Arbeitsplatzangebote zurückgewiesen. Bezüglich der wahrgenommenen \nDienstgänge liege zudem kein dienstlicher Bezug vor, da diese außerhalb des \nAufgabenbereichs des Beklagten gewesen seien. Er habe zu dieser Zeit ausschließlich \n\n12 \nden Arbeitsauftrag\n bearbeiten sollen. Zudem habe er \nüber die Termine weder einen mündlichen Bericht noch Arbeitsergebnisse vorgelegt. \nHinsichtlich der Vorwürfe wirke sich erschwerend aus, dass der Beklagte disziplinarisch \nhinsichtlich aller aufgeführten Verstöße bereits vorbelastet sei. Trotz der Kürzung der \nBezüge um 10 % für die Dauer von drei Jahren zeige er sich unbeeindruckt. Auch die \nweiterhin schlechten Leistungen seien mit Verweis auf die dienstliche Beurteilung vom \n erschwerend mit zu beachten. In der Gesamtschau habe sich der Beklagte \nsomit aufgrund der vorliegenden Verstöße gegen die beamtenrechtlichen Pflichten aus \n§§ 34, 35 BeamtStG eines schweren Dienstvergehens von erheblichem disziplinarischem \nGewicht schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der \nPflichtverletzungen und der zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur sowie der \nBeeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Maßnahme \nder Zurückstufung gemäß § 9 BremDG in das Amt des\n (Besoldungsgruppe A 13) \nerforderlich mache. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Beklagten in das Amt des\n (A 13) zurückzustufen. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr rügt zum einen, dass die Disziplinarakten nicht gesondert als Anlage zur Klageschrift \nbeigefügt worden seien. Die Ausführungen unter Ziff. 5-7 (zweites Verfahren) der Klage \nseien zudem unsubstantiiert. Es sei nicht klar, ob damit der jeweils vorangestellte Vortrag \nbelegt werden solle oder der Vorwurf sich aus der Gesamtschau oder Würdigung der E-\nMails ergebe. Außerdem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. So sei \ndieser vor Eröffnung des ersten Disziplinarverfahrens am \n, bei der \nEntscheidung vom \n zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, den \nvorgenommenen Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens vom \n \n sowie der Fortführung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung am \n nicht beteiligt worden. Insgesamt sei die ordnungsgemäße Beteiligung des \nPersonalrates anhand der Akten nicht hinreichend erkennbar. Außerdem rügt er, dass die \nKlägerin gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung, Durchführung und Beendigung \neines Disziplinarverfahrens verstoßen habe, in dem sie nicht unverzüglich bei Kenntniss \nerster Vorwürfe\n einen Verweis oder eine Geldbuße erlassen habe. Zudem seien die \nnotwendigen Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es ergebe sich \naus der amtsärztlichen Stellungnahme vom\n, dass sein Leistungsvermögen in \n\n13 \nBezug auf seinen bisherigen Arbeitsplatz als aufgehoben zu betrachten sei. Er hätte im \nAnschluss \nan \ndas \nGutachten \nfreigestellt \nwerden \nmüssen. \nIm \nMoment \nder \nNachtragsdisziplinarklage sei zudem bereits die zwischenzeitlich verfügte Versetzung in \nden vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf dem Weg gewesen. Auch sei \nmangels rechtskräftiger Disziplinarverfügung noch nie auf ihn eingewirkt worden. Die \nDienstgänge hätten stets Bezug zu seinem Posten und seiner Funktion als \n \ngehabt. Es könne somit lediglich vorgeworfen werden, dass er sich eigenständig Aufgaben \ngesucht habe. Die Dienstgänge seien jedoch nicht als privat motiviert zu werten. Es müsse \nzudem beachtet werden, dass ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan bereits seit \nmehreren Jahren keine Aufgaben zugewiesen worden seien. Die Pflicht zur Abstimmung \nmit dem Dienstvorgesetzten stelle keine amtsangemessene Beschäftigung dar. Eine \nmündlich angekündigte Anpassung des Geschäftsverteilungsplans sei nicht durchgeführt \nworden. Es seien zudem keine ausreichenden Schritte zur Konfliktlösung vorgenommen \nworden. \n \nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom \n den früheren \nkommissarischen Referatsleiter des Beklagten\n, den Abteilungsleiter \n, den Referatsleiter \n und Frau \n als Zeugen \nvernommen. Des Weiteren wurde Herr Dr. \n als Sachverständiger Zeuge \nvernommen. Bezüglich der gemachten Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 8 K \n2401/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Disziplinarakten, \nGesundheitsakte und Personalakten des Beklagten) verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber lediglich hinsichtlich einer \ngeringeren Disziplinarmaßnahme begründet (II.). \n \nI. Die Disziplinarklage ist zulässig. \n \n1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne \ndes § 54 BremDG. \n \nDer Personalrat wurde hinreichend am Verfahren beteiligt. Gemäß § 54 Abs. 2 BremPVG \nist der Personalrat davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen einen Beamten \nBeschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor \n\n14 \njeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. \nVorliegend wurde der Personalrat sowohl bei Einleitung der beiden Disziplinarverfahren \n(Bl. 77 ff. DA I; Bl. 44 ff. DA II) als auch vor Durchführung der beabsichtigten \nDisziplinarmaßnahme (Bl. 376 DA I; Bl. 175 ff. DA II) durch Übersendung des \nErmittlungsberichts informiert. Dass der Personalrat nicht auch über jede der vier \nErweiterungen im ersten Disziplinarverfahren informiert wurde, stellt keinen erheblichen \nVerfahrensfehler dar, da der Personalrat im Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen \nhinreichend über den Gang der Ermittlungen und die Vorwürfe ins Bild gesetzt wurde. Er \nhat nach Übersendung der Ermittlungsberichte jeweils auf die Abgabe einer \nStellungnahme verzichtet. \nDer Beklagte wurde auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus § 30 Abs. 1 \nBremDG angehört. Mit Schreiben vom\n (Bl. 361 DA I) und vom\n (Bl. \n151 DA II) wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich abschließend zu den Vorwürfen zu \näußern. \n \n2. Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von § 54 \nBremDG. \n \nDer Einwand des Beklagten, dass die Disziplinarakten entgegen der Vorschrift des § 51 \nBremDG nicht gesondert als Anlage zur Klageschrift beigefügt worden seien, verfängt \nnicht. Gemäß § 51 BremDG ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben. Die Klageschrift \nmuss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang \ndes Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und \ndie anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, \ngeordnet darstellen. Der Wortlaut spricht lediglich für die Darstellung der Vorwürfe, aber \nbegründet keine Pflicht zur gesonderten Übersendung der Disziplinarakte mit der \nKlageschrift (vgl. hierzu auch Urban, in: \nUrban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. \nAuflage 2017, § 52 Rn. 12-13). Durch die Möglichkeit zur Akteneinsicht im Rahmen des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ein faires Verfahren für den Beamten \ngewährleistet. Der Beklagte hat auch insoweit von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch \ngemacht. \n \nII. Die Klage ist insoweit begründet, als gegen den Beklagten eine Kürzung der \nDienstbezüge auszusprechen ist. \n \nDas Gericht prüft nach § 59 Abs. 2 BremDG im Rahmen der Disziplinarklage, ob die dem \nBeklagten mit der Disziplinarklage zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen tatsächlich \nvorliegen \nund \ndisziplinarrechtlich \nals \nDienstvergehen \nzu \nwürdigen \nsind. \nDie \n\n15 \nDisziplinarkammer hat darüber hinaus nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob eine \nDisziplinarmaßnahme erforderlich ist und welche Maßnahme gegebenenfalls angemessen \nerscheint. Dabei wendet sie die in § 13 Abs. 1 BremDG niedergelegten Grundsätze bei der \nErmessensausübung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris). Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Würdigung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG NRW, \nBeschl. v. 19.07.2007 – 21d A 3600/06.O –, juris). \n \nNach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen (1.), welches die \nKürzung der Dienstbezüge erfordert (2.). \n \n1. Der Beklagte hat schuldhaft mehrere ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt und \nauf diese Weise ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen \nbegangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. \n \na. Der Beklagte hat bezüglich seines Arbeitsauftrages\n in drei Fällen gegen \ndie Pflicht zum rechtmäßigen Handeln gemäß § 36 BeamtStG (aa.) und in elf Fällen gegen \ndie Weisungsgebundenheit aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (bb.) verstoßen. \n \naa. Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der sich in den Akten befindlichen \nUnterlagen sowie der Aussagen der Zeuge\n und\n fest, dass \nder Beklagte entgegen der vergaberechtlichen Vorschriften Leistungen des externen \nDienstleisters \n beauftragt, angenommen und verwendet hat. Die \nBeauftragung ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Angebot der\n \nfür Leistungen in Höhe von 20.000,00 Euro (Bl. 202 ff. DA I), welches an den Beklagten \npersönlich gerichtet ist und Bezug auf die bisherigen Abstimmungen nimmt. Die im \nSchreiben vom \n (Bl. 231 DA I) und während der mündlichen Verhandlung \nwiederholte Einwendung des Beklagten, dass es sich bei dem Angebot der \n um ein eigeninitiatives Angebot handele, überzeugt nicht. Der \nAbteilungsleiter\n hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft \nerklärt, dass es absolut unüblich sei, dass Angebote von externen Dienstleistern ohne \nvorherigen Auftrag eingereicht würden. Insbesondere der finanzielle nicht unerhebliche \nRahmen von 20.000,00 Euro spricht gegen ein eigeninitiativ eingereichtes Angebot. Die \nAnnahme und Verwendung der Leistungen des externen Dienstleisters ergibt sich zum \neinen bereits aus der sich in der Disziplinarakte befindlichen PowerPoint-Präsentation des \nBeklagten, in welcher zwei Pläne der \n verwendet wurden (Bl. 318 \nff. DA I). Außerdem bestätigt der Beklagte die Nutzung der Pläne der \n \n in seiner E-Mail vom\n an die\n selbst („Unser \nHaus nutzt die Pläne der \n“, Bl. 213 DA I). Darüber hinaus hat auch \n\n16 \nder Zeuge\n glaubhaft erklärt, dass er gemeinsam mit dem Geschäftsführer \nder \n festgestellt habe, dass von dem Angebot in Höhe von \n20.000,00 Euro bereits Leistungen im Wert von ca. 15.000,00 Euro angefallen seien. Die \nZeugenaussage ist insbesondere deshalb besonders glaubhaft, da der Zeuge \n aufgrund der bereits erbrachten Leistung der \n seine \nMotivation zur nachträglichen Anfertigung eines Vergabevermerks erklärt hat, obwohl dies \n„allerdings ohnehin an der Grenze des Machbaren“ gewesen sei. Der Beklagte bestreitet \ndarüber hinaus die Annahme und Verwendung der Unterlagen nicht. \n \nDer Beklagte hat durch das vom Gericht festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zum \nrechtmäßigen Handeln nach § 36 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. \n \nFür jeden Beamten besteht die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Deshalb muss ein \nBeamter bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben die Gesetze und sonstige \nRechtsvorschriften beachten (vgl. § 36 Abs. 1 BeamtStG). Hierzu zählen auch die \nvergaberechtlichen Vorschriften, wie etwa die Dokumentationspflicht und die Pflicht zur \nAnfertigung eines Vergabevermerks, § 8 Abs. 1 und 2 VgV. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV \ndokumentiert der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend \nin Textform nach § 126b BGB, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf \njeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. § 8 Abs. 2 VgV verpflichtet den \nöffentlichen \nAuftraggeber \nfür \njedes \nVergabeverfahren \nzur \nAnfertigung \neines \nVergabevermerks in Textform nach § 126b BGB mit bestimmten vorgeschriebenen \nInhalten. Durch die Verpflichtungen aus § 8 Abs. 1 und 2 VgV wird gewährleistet, dass \nEntscheidungen eines Aufraggebers im klassischen Vergabebereich transparent werden \nund \nim \nHinblick \nauf \nspätere \nKontrollen, \nz.B. \nin \neinem \naktuellen \nVergabenachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB oder auch noch geraume Zeit nach \nder Auftragsvergabe durch einen Rechnungshof bzw. ein Rechnungsprüfungsamt oder \neine Aufsichtsbehörde, nachvollziehbar bleiben (Fett, in: BeckOK VergabeR, 25. Ed. \n31.07.2022, VgV § 8 Rn. 4). \n \nDer Beklagte hat demnach jedenfalls gegen die Pflichten aus § 8 Abs. 1 und 2 VgV \nverstoßen, indem er das Vergabeverfahren von Anfang an nicht in Schriftform dokumentiert \nund keinen Vergabevermerk angefertigt hat. Zudem hat der Beklagte entgegen der \nvergaberechtlichen Kompetenzen innerhalb der Behörde das Vergabeverfahren nicht \nhinreichend mit seinen Vorgesetzten abgeklärt. Sowohl der Zeuge Lecke-Lopatta als auch \nDr. Sünnemann bestätigten, dass eine Vergabe nicht durch einen Referenten selbstständig \nvorgenommen werden darf. Eine Verletzung weiterer vergaberechtlicher Pflichten kann \nsomit dahinstehen. \n\n17 \n \nAllerdings sieht das Gericht es entgegen des Vorwurfs der Klägerin nicht als bewiesen an, \ndass der Beklagte den Kollegen\n mit E-Mail vom\n im Nachhinein zur \nVergabe beauftragt habe, obwohl er hierzu gar nicht befugt gewesen sei und darüber \nhinaus versucht habe, gegenüber der \n die Schuld, bzw. die \nVerantwortung für die rechtswidrige Vergabe auf seinen Vorgesetzten abzuschieben, \nindem er wahrheitswidrig behauptet habe, der damalige kommissarische Referatsleiter \nhabe ihn damit beauftragt, die Auftragsvergabe auf den Weg zu bringen (Bl. 213 DA I). \nNach Auffassung der Kammer bestand jedenfalls die Anweisung des kommissarischen \nReferatsleiters gegenüber dem Beklagten, mit Hilfe des Kollegen \n einen \nschriftlichen Vergabevermerk bezüglich der Vergabe an die \n im \nNachhinein zu erstellen und hierdurch die Bezahlung der \n für die \nangefallenen Leistungen in Hohe von 15.000,00 Euro zu ermöglichen. Dieser Sachverhalt \nergibt sich zum einen aus der E-Mail von \n an den Beklagten vom \n (Bl. 217 DA I) sowie dessen Aussage im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung. Demnach habe er den Kollegen \n, der Erfahrung mit \nVergabeangelegenheiten habe, angesprochen und darum gebeten, zusammen mit dem \nBeklagten die für die Vergabe notwendigen Unterlagen zusammenzustellen. Es ist \ndemnach aus Sicht des Gerichts nicht bewiesen, dass der Beklagte Herrn \n \nentgegen anderslautender Vorgaben angewiesen habe, die Vergabe einzuleiten. Vielmehr \nkönnen die Anweisungen von Herrn\n an den Beklagten und Herrn\n \nauch so verstanden werden, dass beide Kollegen gemeinsam an der Vergabe arbeiten \nsollten. Wer schlussendlich die Vergabe einleitet, ist nicht eindeutig erkennbar. Jedenfalls \nentspricht die durch den Beklagten angewiesene Einleitung der Vergabe der \ngrundsätzlichen Intention des kommissarischen Referatsleiters, das Vergabeverfahren im \nNachhinein zu heilen und die\n somit bezahlen zu können. \n \nDer Beklagte hat den angenommenen Verstoß schuldhaft begangen. Ihm waren aufgrund \nseiner langjährigen Referententätigkeit die vergaberechtlichen Vorschriften bekannt. \n \nbb. Der Beklagte hat zudem im Rahmen des Arbeitsauftrags\n in elf Fällen \nschuldhaft seine Dienstpflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner \nRichtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Dienstliche Anordnungen sind hierbei \nals allgemeine Weisungen oder Einzelweisungen vorgesetzter Stellen zu verstehen. Es \nhandelt sich insoweit um den Kern der in § 35 normierten Folgepflicht, der sog. \nGehorsamspflicht (Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 01.02.2022, BeamtStG \n§ 35 Rn. 7). \n \n\n18 \nEr ist zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Weisung der \n vom \n und der schriftlichen Weisung des kommissarischen Referatsleiters vom \n zur Stellungnahme über den Planungsauftrag des externen Dienstleisters \n nachgekommen. Dies gilt ebenso für die daraufhin erfolgten \ninhaltlich weitgehend identischen Anweisungen des Abteilungsleiters. Mit E-Mail vom \n wies er den Beklagten an, ihn über den Sachstand zur Beauftragung der \n zu informieren und ihm eine schriftliche Stellungnahme hierzu bis \nzum\n vorzulegen (Bl. 232 DA I). Darüber hinaus wies der Abteilungsleiter den \nBeklagten in einem Gespräch am\n sowie einer E-Mail vom selben Tag dazu an, \nerstens den Auftrag und die Zielsetzung der bisher erbrachten Leistungen der \n zu verschriftlichen sowie zweitens eine interne Grundlagenarbeit \nzur Potentialanalyse, in Form eines Fließtexts von ca. 70 Seiten, bis zum \n \nvorzulegen (Bl. 8 DA I). Beiden Anweisungen kam der Beklagte nicht nach. In der Folge \nforderte der Abteilungsleiter mehrfach mit E-Mails vom \n \n (Bl. 228 und 228R, 233 DA I) erfolglos die Vorlage \nder schriftlichen Stellungnahme zur Beauftragung der \n. In einem \nGespräch vo\n forderte der Abteilungsleiter den Beklagten schlussendlich dazu \nauf, ihm die Stellungnahme sowie einen Vorschlag für das weitere Vorgehen bis zum \n vorzulegen, was der Beklagte mit Schreiben vom\n ablehnte (Bl. 230, \n231 DA I). Dieser Sachverhalt steht aufgrund des sich in den Disziplinarakten befindlichen \nE-Mail-Verkehrs der Beteiligten, des Vermerks über das Gespräch vom\n sowie \nder Zeugenaussage von Herrn Dr. \n und Herrn \n fest, die beide \nglaubhaft und detailliert erklärten, vom Beklagten mehrfach einen Vergabevermerk bzw. \neinen Vermerk zur Sachverhaltsdarlegung aller vergaberechtlich relevanten Tatsachen \ngefordert zu haben. \n \nDies stellt insgesamt elf Verstöße gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG \ndar. Gleichzeitig stellen die vom Beklagten nicht erfüllten Arbeitsaufträge zur Vorlage einer \nschriftlichen Stellungnahme über den Planungsauftrag des externen Dienstleisters \n sowie zur Ausarbeitung der Grundlagenarbeit zur Potentialanalyse \neinen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht aus § 34 BeamtStG dar, denn es handelt \nsich hierbei um einen Fall der Arbeitsverweigerung. \n \nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang die Einwendung des Beklagten, dass er die \nnachträgliche Anfertigung eines Vergabevermerks für nicht richtig halte und somit die \nRechtswidrigkeit dieser Anweisung andeutet. Die Gehorsamspflicht besteht nämlich \ngrundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Ausnahmen bestehen lediglich \nhinsichtlich solcher Anordnungen, die evident rechtswidrig sind, insbesondere in \n\n19 \nschwerwiegender Weise gegen elementare Verfassungswerte oder Strafgesetze \nverstoßen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Korrelat der Gehorsamspflicht ist das Recht \nund die Pflicht des Beamten zur Remonstration nach § 36 Abs. 2 BeamtStG, also das \nRecht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Weisungen beim \nVorgesetzten bzw. beim nächst höheren Vorgesetzten geltend zu machen. Im \nvorliegenden Fall liegt hinsichtlich der vom Abteilungsleiter und kommissarischen \nReferatsleiter beabsichtigten nachträglichen Heilung der Vergabe an die\n \n \njedenfalls \nkeine \nevidente \nRechtswidrigkeit \nin \nHinblick \nauf \nelementare \nVerfassungswerte oder Strafgesetze vor. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der \nBeklagte seiner Pflicht zur Remonstration nachgekommen ist und gegenüber der \n seine rechtlichen Zweifel erklärt hat. Der Beklagte war nicht von der \nPflicht zur Ausführung der Anweisung entbunden (Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, \n27. Ed. 01.02.2022, BeamtStG § 35 Rn. 8). \n \nDie Verstöße sind schuldhaft erfolgt. Dem Beklagten waren die Anweisungen seiner \nVorgesetzten bekannt. \n \nb. Der Beklagte hat im Rahmen der Neueinstellung des Referatsleiters gegen die \nWohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie die Folgepflicht aus § 35 \nAbs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. \n \naa. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte, nachdem er sich im Jahr \n erfolglos um die Referatsleitung beworben hatte und Her\n eingestellt wurde, \nzunächst gegenüber dem Abteilungsleiter am\n erklärte, dass er Herrn\n als \nneuen Referatsleiter für völlig ungeeignet halte und für dessen Scheitern sorgen werde. Im \nNachgang untersagte der Abteilungsleiter dem Beklagten, derartige Aussagen weiterhin \nzu \ntätigen. \nDiese \nUntersagung \nwurde \nin \neinem \nPersonalgespräch \nvon \nder \n mit dem Beklagten am \n wiederholt. Im Gespräch \ngegenüber dem neuen Referatsleiter erklärte der Beklagte am \n, dass er ihn \nnicht als geeignet für die Referatsleitung ansehe und ihn als Vorgesetzten nicht \nakzeptieren werde. Hiernach wiederholte der Beklagte eine vergleichbare Aussage \ngegenüber der Referatskollegin Frau\n in einem Gespräch zwischen den beiden in \nihrem Büro und erklärte darüber hinaus, dass er dafür sorgen werde, dass Herr\n nicht \nFuß fassen werde. Außerdem drohte der Beklagte Frau \n mit einer \nVerleumdungsklage, wobei er stark verärgert und aufgebracht war. \n \nDieser Sachverhalt steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von \nHerrn Dr. \n, Frau \n und Herrn \n sowie des Vermerks des Herrn \n\n20 \nDr.\n vo\n (Bl. 14 DA I), des gemeinsam von Herrn Dr.\n \nund Frau \n unterschriebenen Vermerks vom \n8 (Bl. 34 DA I), des \nVermerks der \n vom \n (Bl. 18 DA I) sowie der E-Mail von \nHerrn\n vom\n (Bl. 19 DA I) fest. \n \nDer Zeuge Herr Dr. \n bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nglaubhaft nach Vorhalt seines Vermerks vom \n, dass der Beklagte ihm \ngegenüber erklärt hatte, dass er Herrn\n für nicht geeignet halte und alles dafür tun \nwerde, damit dieser scheitere werde. Herr Dr\n bekräftigte ebenfalls, dass er \ndem Beklagten daraufhin untersagt habe, diese Äußerungen weiterhin zu tätigen. Frau \n bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ihre \nAusführungen ihrer Zeugenaussage im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom \n. Der genaue Zeitpunkt des ersten Gesprächs zwischen dem Beklagten und \nFrau\n ist hierbei nicht mehr ermittelbar, dürfte aber angesichts des Zeitpunkt des \nVermerks vom \n jedenfalls nach der Untersagungsweisung durch Herrn Dr. \n gegenüber dem Beklagten vom \n gewesen sein. Frau \n \nkonnte sich ohne Vorhalt des Vermerks oder ihrer ursprünglichen Zeugenaussage im \nDisziplinarverfahren noch an das erste Gespräch mit dem Beklagten erinnern. Sie hat sich \ninsbesondere noch an ihre Verärgerung erinnert, nachdem der Beklagte ihr gegenüber \nausgeführt hatte, dass er dafür sorgen werde, dass Herr \n nicht Fuß fassen werde. \nSie hat das Gespräch mit dem Beklagten anschaulich und detailreich wiedergeben können \nund Erinnerungslücken, wie beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts des Gesprächs, \nglaubhaft und unaufgefordert offengelegt. Bezüglich der vom Beklagten angedrohten \nVerleumdungsklage wich Frau \nhinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und Auslösers \nder Drohung in ihrer Zeugenaussage vor Gericht von der aus dem behördlichen \nDisziplinarverfahren ab. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens hatte sie am \n \nursprünglich erklärt, dass der Beklagte ihr in einem zweiten Gespräch, nachdem sie dem \nPersonalrat seine Aussagen aus dem ersten Gespräch mitgeteilt hatte, mit einer \nVerleumdungsklage gedroht habe. Diese Ausführungen decken sich mit dem Inhalt des \nVermerks vom \n. Im Rahmen der Zeugenvernehmung in der mündlichen \nVerhandlung erklärte sie dagegen, dass der Beklagte ihr aufgrund ihrer Aussage, dass der \nPersonalrat sein Verhalten in der Behörde als nicht angemessen für eine Führungsposition \nhalte, bereits im ersten Gespräch mit einer Verleumdungsklage gedroht habe. Trotz dieser \nAbweichungen steht nach Auffassung der Kammer jedenfalls fest, dass der Beklagte \nseiner Kollegin Frau \n gedroht hat, sie wegen Verleumdung zu verklagen. Frau \n konnte sich bei ihrer Zeugenaussage insbesondere noch an die starke \nVerärgerung des Beklagten erinnern. Herr \n konnte sich ebenfalls noch an das \nGespräch mit dem Beklagten am \n erinnern, wobei er einräumte, Details nicht \n\n21 \nmehr zu kennen. Er konnte aber aus Sicht der Kammer in nachvollziehbarer Weise \nerklären, dass ihm das Gespräch gerade deswegen noch in Erinnerung sei, weil der \nBeklagte ihm als neuen Referatsleiter direkt in seinem ersten Gespräch die Befähigung zur \nLeitung des Referats abgesprochen habe. Er sei darüber sehr erstaunt gewesen, da es im \nVorhinein keinerlei fachliche Auseinandersetzung mit dem Beklagten gegeben habe. \n \nbb. Das vom Beklagten gezeigte Verhalten stellt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht \naus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in vier Fällen sowie eine Verletzung der Folgepflicht aus \n§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in einem Fall dar. \n \nNach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten innerhalb und \naußerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf \nerfordert \n(Wohlverhaltenspflicht). \nEin \nVerstoß \ngegen \ndie \ninnerdienstliche \nWohlverhaltenspflicht ist hierbei anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der \nWahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt \ndaher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver \nVerwaltungsarbeit (Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 27. Ed. 01.02.2022, BeamtStG \n§ 34 Rn. 14). \n \ni. Hieran gemessen stellen die vom Beklagten getätigten Aussagen gegenüber Herrn Dr. \n, \nFrau \n \nund \nHerrn \n \ndrei \nVerstöße \ngegen \ndie \nWohlverhaltenspflicht dar. \n \nDurch die Äußerungen über die angeblich fehlende Eignung des neuen Referatsleiters \nverletzte der Beklagte seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Eine solche Aussage \nkann den Betriebsfrieden in erheblicher Art und Weise stören, da hierdurch die rechtliche \nAuseinandersetzung aus dem geführten gerichtlichen Konkurrentenverfahren in die \nAbteilung getragen wurde. Einem abgelehnten Beamtenbewerber um ein öffentliches Amt \nsteht die Möglichkeit einer Konkurrentenklage bzw. eines Konkurrenteneilverfahrens und \nder Geltendmachung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG offen. Hiervon \nhat der Beklagte auch Gebrauch gemacht. Gleichwohl muss er die Auswahlentscheidung \nim Rahmen der täglichen Verwaltungsarbeit akzeptieren. \n \nDies gilt umso mehr für die Aussage des Beklagten, dass er für das Scheitern des neuen \nReferatsleiters sorgen werde. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verstoß gegen \ndie Wohlverhaltenspflicht. Der Beklagte kündigte ausdrücklich an, die effektive \nVerwaltungsarbeit der Behörde zu sabotieren. Eine solche Ankündigung steht im \n\n22 \nunmittelbaren Widerspruch zu der Pflicht des Beamten, durch sein Verhalten eine effektive \nErfüllung der Amtsaufgaben zu gewährleisten. Dies zeigt die mangelnde Fähigkeit des \nBeklagten, sich in einer durch Hierarchie geprägten Verwaltungsarbeit unterzuordnen und \nEntscheidungen von Vorgesetzten zu akzeptieren. Eine solche Ankündigung stellt zudem \nein höchst unkollegiales Verhalten dar, was ebenfalls die Wohlverhaltenspflicht tangiert. \nAus der Wohlverhaltenspflicht folgt nämlich auch die grundsätzliche Pflicht zur Kollegialität. \nDiese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden \nMitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist, unter Berücksichtigung der im gegebenen \nKreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, \nverständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Die \nAnkündigung, für das Scheitern des ausgewählten Bewerbers sorgen zu wollen, entzieht \neiner weiteren förderlichen Zusammenarbeit aber von Anfang an jede Grundlage, indem \nes das Vertrauensverhältnis erheblich beschädigt. \n \nDer Beklagte hat zudem auch schuldhaft gehandelt. Es sind keine Entschuldigungsgründe \nerkennbar. \n \nii. Gleichzeitig stellen jedenfalls die Aussagen des Beklagten gegenüber Frau \n \nund Herrn\n einen schuldhaften Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 \nBeamtStG dar, denn der Beklagte wurde zuvor durch den Abteilungsleiter und die \n dazu angewiesen, solche Äußerungen zu unterlassen. \n \niii. Die Drohung des Beklagten gegenüber Frau \n, diese wegen Verleumdung \nverklagen zu wollen, stellt ebenfalls einen schuldhaften Verstoß gegen die \nWohlverhaltenspflicht dar. Unabhängig vom konkreten Anlass handelt es sich hierbei um \nein unangemessenes Verhalten für einen Beamten. Vorwerfbar ist im Grundsatz nicht, \nwenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. \nAussagen anderer Kollegen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder \ndie Mittel mit der dieses geschieht (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 30.05.2017 – 15 A 35/16 –\n, juris Rn. 19). Es stand dem Beklagten frei, Frau\n somit inhaltlich aufgrund ihrer \ngetätigten \nAussagen \nzu \nkritisieren. \nMit \nBlick \nauf \nden \nGesamtkontext \nder \nGesprächssituation, in welcher der Beklagte stark verärgert und aufgebracht gewesen ist \nund gleichzeitig mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht hat, stellt dies allerdings eine \nVerletzung der Pflicht zur Kollegialität und gegenseitigen Rücksichtnahme dar. Ein solches \nVerhalten kann einschüchternd auf Kollegen wirken und fördert gerade nicht die Erhaltung \ndes Betriebsfriedens als wesentliche Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit. \n \n\n23 \nc. Der Beklagte hat bezüglich seiner Arbeitsaufträge zu denen Themen \n, \n,\n \n,\n und der Anweisung zur Anfertigung \neines wöchentlichen Arbeitsberichtes in acht Fällen gegen die Weisungsgebundenheit aus \n§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Durch die Nichtbearbeitung der verschiedenen \nArbeitsaufträge liegen zudem vier Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht in Form von \nArbeitsverweigerung vor. \n \nEs steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Beklagte der Weisung seines \nReferatsleiters aus der E-Mail vom\n (Bl. 62 DA I) zur Anfertigung einer Übersicht \nin Karte und Text zum Thema\n bis zum\n nicht nachgekommen ist. \nNachdem der Beklagte den Referatsleiter mit E-Mail vom \n (Bl. 62 DA I) nach \ndem Sinn des Projekts fragte, wies dieser ihn mit E-Mail vom \n erneut zur \nErledigung des Arbeitsauftrags an. Nachdem der Beklagte dem Referatsleiter daraufhin \neine Liste \n übersandte, erwiderte dieser mit E-Mail vom \n (Bl. 61 DA I), dass eine Verschriftlichung der Arbeitsergebnisse gefordert war \nund eine bloße Auflistung dem Arbeitsauftrag nicht entspricht. Die daraufhin gesetzte Frist \nbis zum \n wurde ebenfalls nicht eingehalten. In der E-Mail des Referatsleiters \nvom \n wurde schlussendlich eine weitere Frist bis zum \n gesetzt, \nwelche ebenfalls nicht eingehalten wurde. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des sich in \nden Behördenakten befindlichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beklagten und dem \nReferatsleiter fest. Darüber hinaus deckt sich diese Annahme mit der glaubhaften \nZeugenaussage von Herrn\n im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der mehrfach \ndarstellte, dass die Arbeitsergebnisse des Beklagten niemals wie gefordert in Schriftform \nvorgelegt worden und deshalb nicht verwendbar gewesen seien. \n \nDarüber hinaus steht aufgrund des sich in den Behördenakten befindlichen E-Mail-\nVerkehrs fest, dass der Beklagte der Anweisung des Referatsleiters aus der E-Mail vom \n (Bl. 59R f. DA I), einen Vermerk in Fließtext und Bild bezüglich der Ergebnisse \ndes Arbeitsauftrags \n bis zum \n nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für die inhaltlich identische Anweisung \ndes Referatsleiters mit E-Mail vom\n mit Frist bis zum\n. Entgegen der \nAnnahme der Klägerin beinhaltet die E-Mail des Referatsleiters an den Beklagten vom \n(Bl. 58 DA I) keine weitere Arbeitsanweisung, sondern betrifft lediglich eine \nFrist an den Beklagten, um das Gesprächsprotokoll vom\n ergänzen zu können. \n \nDarüber hinaus hat der Referatsleiter den Beklagten mit E-Mail vom\n (Bl. 64 DA \nI) angewiesen, in Zukunft einen wöchentlichen Arbeitsbericht vorzulegen. Dieser \n\n24 \nAnweisung ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Ebenfalls kam der \nBeklagte den Weisungen des Referatsleiters bezüglich des Arbeitsauftrags \n \n aus der E-Mail vom\n mit Frist \nbis zum \n sowie mit E-Mail vom \n und hierbei neu gesetzter Frist bis \nzum\n nicht nach. Hierbei sollte zu jedem „neuralgischen Punkt“ ein Steckbrief \nmit \n \n erstellt werden. Es steht nach Auffassung des Gerichts \naufgrund des E-Mail-Verkehrs sowie der Zeugenaussage von Herrn\n fest, dass eine \nErstellung von Steckbriefen durch den Beklagten nicht erfolgt ist. Die im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung geäußerte Einwendung des Beklagten, dass er dem \nReferatsleiter \n überreicht habe, was der Referatsleiter \nwiederum verneinte, ist für die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung nicht \nentscheidend. Denn der geforderte Arbeitsauftrag beinhaltete mehr als das bloße \nÜbersenden von\n. \n \nAufgrund der E-Mail des Beklagten an den Referatsleiter vom\n (Bl. 163 DA I) \nsteht ebenfalls fest, dass der Beklagte dem Arbeitsauftrag vom \n zur Erstellung \neiner Vorlage zur kleinen Anfrage\n \n nicht nachgekommen ist. In der E-Mail vom\n erklärte der Beklagte den \nArbeitsauftrag für nicht lösbar und lehnte eine Bearbeitung ab. \n \nDas vom Gericht festgestellte Verhalten stellt in acht Fällen einen Verstoß gegen die \nWeisungsgebundenheit aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Der Beklagte folgte den \nverschiedenen Arbeitsanweisungen des Referatsleiters zum größten Teil nicht. Vereinzelt \nübersandte er z.B. lediglich eine Auflistung von Namen anstatt einer geforderten \numfassenden schriftlichen Ausarbeitung. Dieses Verhalten des Beamten stellt einen \nVerstoß gegen die Kernpflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar, dienstliche \nAnordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. \nDie vereinzelt vorgebrachte Kritik des Beklagten an den konkreten Arbeitsaufträgen führt \nzu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, besteht die Gehorsamspflicht \ngrundsätzlich sogar bei rechtswidrigen Weisungen. Dies gilt umso mehr für aus Sicht des \nBeamten inhaltlich falsche oder nicht zielführende Anweisungen eines Vorgesetzten. Aus \nder Tatsache, dass in § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG Einschränkungen der \nWeisungsgebundenheit nur bei Rechtswidrigkeit festgehalten sind, ergibt sich umgekehrt, \ndass Beamte nicht berechtigt sind, den dienstlichen Zweck der Weisung zu hinterfragen, \nwenn sich nicht daraus zugleich die Rechtswidrigkeit der Weisung ergeben würde (Reich, \nBeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 35 Rn. 4). \n \n\n25 \nGleichzeitig stellen die vom Beklagten nicht erfüllten Arbeitsaufträge zu den Themen \nsowie \n \n zwei Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht aus § 34 BeamtStG dar, denn es \nhandelt sich hierbei um Fälle der Arbeitsverweigerung, da im Ergebnis kein verwertbares \nArbeitsergebnis vorgelegt wurde. Ein weiterer Fall der Arbeitsverweigerung ergibt sich \ndaraus, dass der Beklagte trotz Aufforderung keinen einzigen wöchentlichen Arbeitsbericht \nvorgelegt hat. Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund des Geschäftsverteilungsplans \nkeine amtsangemessene Beschäftigung vorläge, führt nicht zur Aufhebung der \nDienstleistungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2019 – 2 B 56/18 –, juris Rn. 6). \n \nAufgrund der Kenntnis der jeweiligen Arbeitsaufträge handelt es sich um einen \nvorsätzliches und somit schuldhaftes Verhalten. \n \nd. Der Beklagte hat in zwei Fällen gegen die Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit gemäß \n§ 40 BeamtStG i.V.m. § 70 BremBG in Bezug auf Referententätigkeiten \n \n verstoßen. Der ihm darüber hinaus von der Klägerin \nvorgeworfene Verstoß gegen eine Weisungsgebundenheit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 \nBeamtStG wird vom Gericht nicht angenommen. \n \nNach Auffassung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte ist in der \nVergangenheit \nmehrfach \nunter \nZahlung \neines \nHonorars \nals \nReferent \nim \n aufgetreten. Am \n nahm der Beklagte beim \n als Referent an der Veranstaltung \n \n teil. Mit E-Mail vom\n untersagte der Abteilungsleiter dem Beklagten \neine Exkursion am \n aufgrund des ausbleibenden Arbeitsauftrags zur\n \n. Am \n nahm der Beklagte an einer \nVeranstaltung beim\n zum Thema\n \n teil. Beide Referententätigkeiten \nhat der Beklagte nicht als Nebentätigkeit angezeigt. Der angenommene Sachverhalt beruht \nauf den Feststellungen der Klägerin in den Disziplinarakten, insbesondere auf den \nSeminarprogrammen der jeweiligen Veranstaltungen sowie der E-Mail des Beklagten vom \n (Bl. 307 DA I; Bl. 99 DA I; Bl. 48 DA I). \n \nIndem der Beklagte seine Referententätigkeit beim \n \nausübte ohne dies zuvor anzuzeigen, hat er gegen die Pflicht aus § 40 BeamtStG i.V.m. \n§ 70 BremBG verstoßen. Es besteht für Beamte die Pflicht, vor Übernahme \nder Nebentätigkeit eine Genehmigung des Dienstherrn einzuholen bzw. deren Ausübung \nordnungsgemäß anzuzeigen (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351 –, juris \n\n26 \nRn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2017 – 14 LA 1/17 –, juris Rn. 6). \nHiervon war der Beklagte auch nicht befreit, denn es handelte sich bei der \nReferententätigkeit nicht um eine anzeigefreie Nebentätigkeit im Sinne von § 72 Abs. 1 \nNr. 4 BremBG. Es war nämlich keine unentgeltlichen Nebentätigkeiten, da der Beklagte bei \nseinen Referententätigkeiten beim \n stets ein Honorar \nerhielt. Die Untersagung des Abteilungsleiters gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom \n bezog sich dagegen nach Auffassung der Kammer ausschließlich auf die \nExkursion am \n und begründet keine darüberhinausgehende generelle \nUntersagung von auswärtigen Terminen. Dies ergibt sich aufgrund des Wortlauts der E-\nMail, wobei der Abteilungsleiter lediglich „im konkreten Fall“ die Zustimmung verweigert. \n \nDem Beklagten waren die Pflichten zur Anzeige von Nebentätigkeiten auch bekannt, da er \nin der Vergangenheit bereits mehrfach solche Nebentätigkeit angezeigt hatte. Es handelt \nsich somit um schuldhafte Verstöße. \n \ne. Der Beklagte hat durch 20 Dienstgänge im Zeitraum vom \n bis \n \nsowie 26 Dienstgänge im Zeitraum vom\n bis\n, welche inhaltlich nicht \nausreichend begründet waren, seine Verpflichtung zur Dienstleistung nach § 34 BeamStG \ni.V.m. 67 Abs. 1 BremBG verletzt. Darüber hinaus hat er in diesem Zusammenhang in zwei \nFällen gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er zwei \nWeisungen nicht nachgekommen ist. \n \nDas Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte hat in der Zeit vom \n bis zum \n 25 Dienstgänge unternommen. Bei 13 Dienstgängen \ndavon hat der Beklagte die Kommen- bzw. Gehen-Buchung nachträglich online getätigt \nund die Dienstgänge mit einem Schlagwort begründet. Zwei Dienstgänge wurden im \nOnline-Mitarbeiterportal (MiP) mit \n und mit \n \nbegründet, die restlichen elf lediglich mit der Angabe „Außentermin“. Die anderen zwölf \nAußentermine wurden nicht begründet. Die Gesamtzeit der Dienstgänge beträgt knapp 54 \nStunden. Fünf der Dienstgänge betrugen weniger als eine Stunde. Mit E-Mail vom \n19.12.2018 (Bl. 174 DA I) forderte der Referatsleiter den Beklagten auf, eine Begründung \nzum Zweck, zur Notwendigkeit und zum jeweiligen Arbeitsergebnis für jeden einzelnen der \nDienstgänge schriftlich bis zum \n zu übermitteln. Dem ist der Beklagte nicht \nnachgekommen. Im Zeitraum vom \n bis \n nahm der Beklagte 31 \nDienstgänge mit einem Zeitvolumen von knapp 66 Stunden vor. Hierbei betrugen fünf der \nDienstgänge weniger als eine Stunde. Der Dienstgang vom\n von 15:40 Uhr bis \n19:55 Uhr bezog sich auf die Weihnachtsfeier des Referats \n. Der fachliche \nTeil der Weihnachtsfeier endete hierbei um 18:00 Uhr und im Anschluss fand der private \n\n27 \nTeil der Weihnachtsfeier statt. Das Referat wurde entsprechend der allgemeinen Praxis im \nVorfeld darüber informiert, dass lediglich der fachliche Teil hierbei als Dienstgang \nanzusehen ist. 14 der 31 Dienstgänge wurden mit der Bemerkung\n \nbegründet. Darüber hinaus wurden sechs Dienstgänge mit Treffen von Personen \n \n) bezüglich des Themas \n begründet. \nAm \n wurde ein Dienstgang mit \n \nbegründet. Für einen Dienstgang am \n wurde vom Beklagten als Begründung \n angeführt. Am\n wurde ein \nDienstgang mit \n begründet. Den Dienstgang vom \n \nbegründete der Beklagte mit \n. Einen Dienstgang vom \n \nbegründete der Beklagte mit \n. Für zwei ganztägige \nDienstgänge am \n und \n gab der Beklagte \n \n als Begründung an. Mit Weisung vom\n wies der Referatsleiter den \nBeklagten an, ihm Programm, Teilnehmerliste, Aufzeichnungen sowie weitere \nInformationen (Erkenntnisse, Erlaubnis zur Teilnahme etc.) zu dieser von ihm besuchten \nTagung zukommen zu lassen. Der Beklagte übersandte daraufhin mit E-Mail vom \n das Programm der besagten Veranstaltung. Mit Weisung vom\n wies \nder Referatsleiter den Beklagten dazu an, ihm eine Begründung für die Dienstgänge im \n bis zum\n zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte \nam\n nach. \n \nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Klägerin in der Disziplinarakte, \ninsbesondere den Arbeitszeitkontoauszügen des Beklagten für die entsprechenden \nZeiträume (Bl. 194 ff. DA I; Bl. 9 und 15 ff. DA II) sowie der glaubhaften Zeugenaussage \nvon Herr\n. \n \nDie 20 Dienstgänge im Zeitraum vom\n sowie die 26 Dienstgänge \nim Zeitraum vom\n des Beklagten, die mehr als eine Zeitstunde \nbetrugen, stellen aufgrund der nicht hinreichenden Begründung sowie eines fehlenden \nBezugspunkts zu einem konkreten Arbeitsauftrag einen Verstoß gegen die Verpflichtung \nzur Dienstleistung nach § 34 BeamStG i.V.m. 67 Abs. 1 BremBG dar. \n \nNach § 67 Abs. 1 BremBG dürfen Beamte den Dienst nicht ohne Genehmigung ihres \nDienstvorgesetzten fernbleiben. Nach § 10 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der \nBeamten vom 29.09.1959 in der vom 24.07.2012 bis 28.02.2022 geltenden Fassung \n(BremAZV) ist der Dienstort grundsätzlich die Dienststelle des Beamte\n \n \n. Ausnahmsweise kann die Dienstpflicht auch außerhalb der Dienststelle \n\n28 \nerbracht werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht. Das folgt aus \nder Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“. Der Tatbestand des Fernbleibens vom \nDienst ist auch erfüllt, wenn der Beamte nur während eines Teils der für ihn geltenden \ntäglichen Dienstzeit nicht am Arbeitsplatz anwesend ist. Zeitliche Untergrenze ist die volle \nArbeitsstunde, weil es sich dabei um eine erhebliche und fassbare Zeiteinheit handelt, die \ndie Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge und deren Berechnung praktikabel macht. \nUnterhalb dieser Schwelle ist daher das Dienstvergehen des unerlaubten Fernbleibens \nvom Dienst nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 A 5/09 –, juris Rn. 19). \n \nDemnach sind die insgesamt 46 Dienstgänge von mehr als einer Stunde als schuldhafter \nPflichtverstoß zu bewerten. Mangels hinreichender Begründung des Beklagten ist kein \ndienstliches Bedürfnis für die Dienstgänge zu erkennen. Insbesondere ist kein \nZusammenhang zu einem der Arbeitsaufträge des Beklagten zu erkennen. Eine \neigeninitiativ vom Beklagten gesuchte Tätigkeit ist aufgrund der Regelung des \nGeschäftsverteilungsplans ausgeschlossen, da demnach Arbeitsaufträge vom Beklagten \nausschließlich in Abstimmung mit der Referatsleitung bearbeitet werden müssen. Laut der \nglaubhaften Zeugenaussage von Herrn \n war dem Beklagten im betreffenden \nZeitraum der konkrete Arbeitsauftrag \n zugewiesen. Die \nvom Beklagten mehrfach vorgebrachte Begründung \n ist nach \nAnsicht der Kammer nicht hinreichend substantiiert, um nachvollziehen zu können, ob der \nBeklagte an diesem oder einem anderen ihm zugewiesenen konkreten Arbeitsauftrag \ngearbeitet hat. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass keinerlei Arbeitsergebnisse \ndiesbezüglich vorgelegt wurden. Gleiches gilt für die anderen vorgebrachten \nBegründungen des Beklagten. Auch dessen Erläuterungen in der E-Mail vom\n \n(Bl. 6R DA II) vermögen keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen den \nvorgenommenen Dienstgängen des Beklagten und seinen konkreten Arbeitsaufträgen zu \nder Zeit herzustellen. So brachte der Beklagte bezüglich des Treffens mit Herrn \n \netwa vor, dass dieser ihm als befreundeter Ex-Mitarbeiter des Rechnungshofs in Hinblick \nauf die 30-Jahre Bilanz die finanzielle Lage Bremens im Vergleich zu anderen \nBundesländern erläutert habe. Hieran wird aus Sicht der Kammer deutlich, dass der \nBeklagte sich nicht an konkrete Arbeitsaufträge hielt, sondern vielmehr entgegen des \nbestehenden Geschäftsverteilungsplans eigenständig für ihn interessant anmutende \nAufgaben suchte und bearbeitete. Auch die Erklärung, dass es keine Gesprächsprotokolle \nder Treffen mit anderen Personen gebe, sondern die neuen Erkenntnisse direkt in seine \nPowerPoint-Präsentationen einflössen, zeigt dessen Verhaltensmuster, keine für die \nVerwaltung verwertbaren Arbeitsergebnisse erarbeiten zu wollen. Auch die vom Beklagten \nentgegen der Vorgaben des Vorgesetzten vorgenommene Buchung der Weihnachtsfeier \nbis 19:55 Uhr anstatt 18:00 Uhr stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstleistung \n\n29 \ndar. Es war bestehende Praxis, dass die Weihnachtsfeiern in einen dienstlichen und \nprivaten Teil unterteilt waren. \n \nDie insgesamt zehn Dienstgänge unterhalb der Zeitgrenze einer vollen Stunde sind \ndagegen in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als \nVerstöße gegen § 34 BeamStG i.V.m. 67 Abs. 1 BremBG zu werten. \n \nGleichzeitig hat der Beklagte gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG \nverstoßen, indem er der Aufforderung des Referatsleiters aus der E-Mail vom\n \nzur ausführlichen Begründung der Dienstgänge nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für \ndie Weisung des Referatsleiters vom \n hinsichtlich der Übersendung der \nvollständigen Unterlagen der vom Beklagten besuchten Tagung \n, welcher der \nBeklagte nur unzureichend nachgekommen ist, indem er lediglich das Programm der \nVeranstaltung übersandt hat. \n \nDagegen sieht das Gericht keinen Verstoß gegen die Weisungspflicht hinsichtlich der \nWeisung des Referatsleiters vom\n, ihm eine Begründung für die Dienstgänge \nim Februar zukommen zu lassen. Der Beklagte ist dieser Weisung nachgekommen und die \neintägige Verspätung lässt das Verhalten des Beklagten als nicht ahndungswürdigen \nBagatellverstoß erscheinen. Die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit ist \nhierbei nicht erreicht (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, \n2. Auflage 2021, § 4 Materielles Disziplinarrecht Rn. 92). \n \nDie vom Beklagten begangenen Verstöße sind schuldhaft erfolgt. Dem Beklagten war der \nGeschäftsverteilungsplan und die dort vorhandene Abstimmung mit dem Referatsleiter \nbekannt. Ihm muss zudem als langjähriger Beamter bekannt gewesen sein, dass \nDienstgänge nur bei Bezug zu konkreten Arbeitsaufträgen erlaubt sind. Auch die Praxis \nder Unterteilung der Weihnachtsfeier in einen fachlichen und privaten Teil muss dem \nBeklagten nach seiner langjährigen Dienstzeit bekannt gewesen sein. Dass die Zeit auf \neiner Weihnachtsfeier ohne fachlichen Bezug, nämlich in einer Gastronomie zum privaten \nVergnügen, nicht als Arbeitszeit gebucht werden darf, ist zudem offensichtlich. Der \nAnnahme eines vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Handelns steht die psychische Erkrankung \ndes Beklagten nicht entgegen. In seinem psychiatrischen Gutachten vom \n hat \nder Gutachter Dr. \n zwar ausgeführt, dass eine anhaltende und längere \nBelastungssymptomatik vorliege. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit wird aber nicht \nfestgestellt. \n \n\n30 \nf. Der Beklagte hat durch die Planung eines Workshops ohne vorherigen Auftrag zum \nThema \n sowie der \nNichtbeantwortung der diesbezüglichen Fragen seines Referats- und Abteilungsleiters in \nzwei Fällen gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. \n \nDas Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte hat am\n \nim Rahmen einer Referatsrunde angekündigt, einen Workshop zu dem Thema \n zu veranstalten, \nobwohl hierfür kein Auftrag bestand und es auch keine vorherige Absprache mit den \nVorgesetzten hierzu gab. Nachdem daraufhin der Abteilungsleiter und der Referatsleiter, \ndie beide nicht an der Referatsrunde teilgenommen hatten, mit E-Mails vom \n \n(Bl. 1 DA II) und 10.03.2020 (Bl. 4 DA II) den Beklagten jeweils zur Darlegung des \nPlanungsstandes aufforderten, antwortete dieser hierauf nicht. Dieser Sachverhalt ergibt \nsich aus den Feststellungen der Klägerin in der Disziplinarakte, insbesondere dem \nentsprechenden E-Mail-Verkehr sowie der glaubhaften Zeugenaussage\n, der an der Referatsrunde teilgenommen hat und den Plan des Beklagten zur \nAbhaltung eines entsprechenden Workshops zum Thema \n glaubhaft \nbestätigt hat. \n \nDas gezeigte Verhalten des Beklagten stellt zwei weitere schuldhafte Verstöße gegen die \nWeisungsgebundenheit und Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Dem \nBeklagten war der geltende Geschäftsverteilungsplan und seine fehlende Befugnis, neue \nProjekte eigenständig zu planen, bekannt. Da die Anweisungen des Referatsleiters und \nAbteilungsleiters inhaltlich identisch waren, stellt die Nichtbeantwortung der Anfragen \nlediglich einen Verstoß gegen die Folgepflicht dar. Die vorherigen Ausführungen zur \npsychischen Situationen des Beklagten zu dieser Zeit gelten entsprechend. \n \ng. Die vom Beklagten in 10 Fällen in den E-Mails vom\n \n gegenüber seinen \nVorgesetzten sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom \n gegenüber der \nErmittlungsführerin des Disziplinarverfahrens geäußerten Formulierungen sind aus Sicht \ndes Gerichts zwar unangemessene Äußerungen und damit Verstöße gegen die \nWohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Allerdings fallen diese \nHandlungen für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht und sind \nsomit gemäß § 55 BremDG vom Disziplinarverfahren auszuscheiden. \n \nEine Handlung fällt dann für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht, \nwenn durch deren Einbeziehung die Disziplinarmaßnahme nur unwesentlich größer wäre \n\n31 \n(vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage, § 56 Rn. 6). Unter Berücksichtigung des \nErziehungszwecks und der generalpräventiven Wirkung der Maßnahme sieht das Gericht \ndie aufgezählten Äußerungen als unwesentlich an, weil sie jedenfalls keine Zurückstufung \ndes Beklagten gemäß § 9 BremDG als härtere Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen \nwürden. Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich um die fortgesetzten Handlungen \ndes Beklagten über einen längeren Zeitraum. Hierbei sind unwesentliche Teilakte, wie die \naufgezählten Äußerungen des Beklagten, nicht mit heranzuziehen. Denn bereits bezüglich \nder Einstellung von Herrn \nals neuen Referatsleiter und der dort festgestellten \nVerstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht ergibt sich für das Gericht ein ausreichendes \nBild des unkollegialen Verhaltens des Beklagten. Insbesondere im Falle von \nMeinungsverschiedenheiten mit Kollegen und Vorgesetzen wurde der Beklagte in seiner \nKommunikation unsachlich, persönlich und unangemessen. Die zusätzlichen Äußerungen \nin den aufgezählten E-Mails und der schriftlichen Stellungnahme wirken hierbei nicht mehr \nerschwerend. \n \nh. Den Vorwurf der Klägerin, dass der Beklagte gegenüber der Abteilung\n angefragt oder \nseine Bereitschaft und Interesse bekundet habe, um ohne vorherige Absprache an einem \nWorkshop mit dem Thema \n teilzunehmen, scheidet das Gericht \nebenfalls nach § 55 BremDG vom Disziplinarverfahren aus. Das Gericht hat bereits \nzahlreiche Verstöße des Beklagten zu Verstößen gegen die Folgepflicht festgestellt, \nsodass dieser Verstoß in einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht fällt. \n \ni. Die von der Klägerin dem Beklagten im Rahmen des zweiten Disziplinarverfahrens \nvorgeworfene Arbeitsverweigerung (Vorwurf 7.) bezüglich des Arbeitsauftrags zur \n \nwurde \nbereits \nin \nder \nDisziplinarverfügung vom \n vorgeworfen und vom Gericht ebenfalls \nangenommen. Eine erneute Ahndung der Nichtbearbeitung scheidet aufgrund des im \nDisziplinarrecht geltenden Grundsatzes „ne bis in idem“ (vgl. hierzu § 60 Abs. 2 BremDG) \naus. Eine erneute Arbeitsanweisung nach Erlass der Disziplinarverfügung vom\n \nist anhand der Disziplinarakten nicht ersichtlich. \n \n2. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens ist eine Kürzung der Dienstbezüge \ndes Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel erforderlich. \n \na. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige \nDisziplinarbefugnis zu. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet \nsich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter \n\n32 \nangemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der \ndurch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. \n \nDie gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und \nentlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens \nund zum Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt \nsich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und \nHäufigkeit sowie den Umständen der Verfehlungen und der Höhe des entstandenen \nSchadens (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des \nVerschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten \n(subjektive Handlungsmerkmale) zu berücksichtigen. \n \nSetzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so \nbestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der \nschwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47). Im \nvorliegenden Fall sind die zahlreichen Pflichtverstöße des Beklagten jedoch in ihrer \nGesamtschau zu bewerten, da keiner der jeweiligen Verfehlungen in der Schwere deutlich \nhervortritt. \n \nDie zahlreichen Pflichtverletzungen des Beklagten betreffen zum größten Teil den \nKernbereich seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Lediglich die Nichtanzeige der \nNebentätigkeiten betrifft eine Nebenpflicht des Beamtenverhältnisses (Urban/Wittkowski, \n2. Aufl. 2017, BDG § 13 Rn. 15). Die Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, die \njeweiligen Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, gehört zu den Grundpflichten des \nBeamten. Von ihrer gewissenhaften Erfüllung hängt es wesentlich ab, ob die Verwaltung \nihren Aufgaben gerecht werden kann. Gleiches gilt für die Dienstleistungspflicht und \nWohlverhaltenspflicht aus § 34 BeamtStG. Arbeitsaufträge von Vorgesetzten aufgrund \ninhaltlicher Kritik nicht zu erledigen, ist ein für einen Beamten nicht hinnehmbares \nVerhalten. Ebenso ist es nicht tolerierbar, im Falle des Unterliegens in einer \nAuswahlentscheidung den neuen Vorgesetzten aufgrund der Überzeugung, dass man \nselbst besser geeignet sei, nicht zu akzeptieren und diese Auffassung den Kollegen \nmitzuteilen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verstöße des Beklagten über einen \nlangen Zeitraum und in einer erheblichen Häufigkeit aufgetreten sind. \n \nIn Hinblick auf die Folgen des Dienstvergehens ist zu Gunsten des Beklagten zu beachten, \ndass im Rahmen der Planung des Projekts \n durch die entgegen \nvergaberechtlicher Vorgaben erfolgte Beauftragung der \n kein \nmaterieller Schaden für die Klägerin entstanden ist. Gleichzeitig wurde hierdurch jedoch \n\n33 \ndie Arbeitskraft des Beklagten und der Kollegen und Vorgesetzten gebunden, ohne eine \nfür die Klägerin verwertbare Gegenleistung zu erhalten. \n \nDurch das gezeigte Verhalten des Beklagten zeigt sich ein für einen Beamten \nproblematisches Verständnis von Hierarchiestrukturen und Kollegialität. Außerdem wird \neine fehlende Identifizierung mit der Verwaltung und ihrer Aufgaben deutlich. Das starke \nGeltungsbedürfnis des Beklagten sowie seine nicht abgesprochenen Arbeitsprojekte \nstellten eine große Belastung für sein Referat dar. Dies wurde aus den Aussagen der \nReferatskollegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkennbar. Beim Beklagten \nbesteht eine eklatant fehlende Bereitschaft, den Interessen der Dienstherrin, der \nAllgemeinheit und den Belangen seiner Kollegen Rechnung zu tragen und Anordnungen \nseiner Vorgesetzten Folge zu leisten, wenn diese nicht den von ihm verfolgten Zielen \nentsprechen. \n \nDie Verfehlungen des Beklagten stellen demnach ein ernstzunehmendes Dienstvergehen \ndar. Sie rechtfertigen aber nicht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis \noder die Rückstufung. Die Kammer hält eine Kürzung der Dienstbezüge für erforderlich, \naber auch ausreichend. Dies gilt insbesondere aufgrund der durch die Kammer \nangenommenen Milderungsgründe zu Gunsten des Beklagten. \n \nZugunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht \nvorbelastet war. Darüber hinaus war die längere Untätigkeit der Dienstvorgesetzten \nentgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BremDG mildernd zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig \nals mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn der Beamte über die \ndisziplinarrechtliche Bedeutung seines Verhaltens über einen längeren Zeitraum im \nUnklaren gelassen wurde (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 – 2 B 63/08 –, juris Rn. 16). Es \nist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte durch eine unmittelbare \ndisziplinarrechtliche Reaktion auf sein erstes Fehlverhalten reagiert hätte bzw. der im \nFortgang des Geschehens zunehmende Konflikt mit den Vorgesetzen hätte unterbunden \nwerden können. \n \nDarüber \nhinaus \nist \ndas \nVerhalten \nder \nDienstherrin \nin \nBezug \nauf \nden \nGeschäftsverteilungsplan und die jeweilige Aufgabenzuweisung für den Beklagten mit zu \nbeachten. Ein Beamter hat einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im \nstatusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes. Dementsprechend können \nBeamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und \nzum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, \nübertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. \n\n34 \nZwar folgt daraus, wie bereits festgestellt, nicht das Recht des Beamten, eine - auch \noffensichtlich - unterwertige Tätigkeit auf dem innegehaltenen Dienstposten ohne weiteres \nzu verweigern (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2019 – 2 B 56/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Jedoch \nwar die Aufgabenzuweisung des Beklagten im Geschäftsverteilungsplan ein zentraler \nAuslöser des Konflikts mit den Vorgesetzten. Der Beklagte war demnach der einzige \nReferent, der seine Aufgaben jeweils in Abstimmung mit der Referatsleitung erhielt und \nbearbeiten musste. Dies stellt keinen konkreten Aufgabenbereich dar. Der Beklagte fühlte \nsich dadurch nicht mehr ernst genommen, scheiterte mit seinen Vorschlägen und ging \ndaraufhin \nimmer \nmehr \nin \ndie \nKonfrontation \nmit \nseinen \nVorgesetzten. \nEine \namtsangemessenere Beschäftigung des Beklagten hätte demnach aus Sicht des Gerichts \ndem entstandenen Konflikt vorbeugen können. \n \nDarüber hinaus befand sich der Beklagte aufgrund des anhaltenden Konfliktes mit seinen \nVorgesetzten in einer psychisch sehr belastenden persönlichen Lage. Bezüglich der \nPflichtverstöße seit \n geht das Gericht daher von einer verminderten \nEinsichtsfähigkeit \ndes \nBeklagten \nhinsichtlich \nseines \nVerhaltens \naus. \nEin \nschuldausschließender Zustand lag dagegen nicht vor. Diese Annahme begründet sich auf \nden nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Zeugen Dr. \n in der mündlichen Verhandlung. Seinen Ausführungen zufolge sei die nunmehr \nbeim Beklagten diagnostizierte Depression eine Entwicklung seit der ersten Untersuchung \nam \n gewesen. Insbesondere bei der anschließenden Untersuchung im Jahr \n habe er eine schwergradige Depression beim Beklagten diagnostiziert. Eine \nwesentliche Komponente einer schwergradigen Depression sei die Einschränkung der \nEinsichtsfähigkeit. Demnach geht das Gericht davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit des \nBeklagten hinsichtlich seiner Pflichtverstöße parallel zu seiner zunehmenden depressiven \nEntwicklung abnahm. \n \nb. Die Schwere des festgestellten Dienstvergehens schlägt sich bei der Bemessung der \nkonkreten Dauer der Kürzung des Ruhegehalts nieder. Hier bewegt sich die Kammer an \nder oberen Grenze des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rahmens. \n \nDie Höhe der monatlichen Bezügekürzung, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BremDG \nhöchstens ein Fünftel betragen darf, richtete sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen \ndes Beklagten. Dies hat zur Folge, dass bei Beamten des gehobenen und höheren \nDienstes regelmäßig eine Kürzung um ein Zehntel festzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. \n21.03.2001 – 1 D 29/00 –, juris Rn. 18 ff.). Ein Abweichen von dieser Regel ist aus Sicht \nder Kammer nicht geboten. Dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten auch \nbei \nBerücksichtigung \ndes \nnoch \nlaufenden \nImmobilienkredites \nerheblich \nvon \n\n35 \ndurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen unterscheidet und eine Reduzierung des \nKürzungsbetrages zur Vermeidung einer Notlage für ihn und seine Ehefrau erforderlich ist, \nist nicht ersichtlich. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 \nBremDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nDr. Kiesow \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-06/8-k-2910-20","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-06/8-k-2910-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364946","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.565343+00:00"}}