{"status":"available","doknr":"OLD364945","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-09-20","aktenzeichen":"7 K 1732/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1732/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Schröder und die Richterin Rebentisch sowie die ehrenamtliche \nRichterin Dr. Wendelken und den ehrenamtlichen Richter Umland aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 20. September 2022 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \ngez. Dr. Kommer \ngez. Schröder \ngez. Rebentisch \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des ersten \njuristischen Staatsexamens. \n \nDie Klägerin wiederholte im August 2019 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zur ersten \njuristischen Staatsprüfung. Die Aufsichtsarbeiten fertigte sie im Zeitraum vom 15. bis zum \n23. August 2019 an. Mit Bescheid vom 7. November 2019 teilte das Justizprüfungsamt der \nKlägerin die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten wie folgt mit: \n \n 1. Bürgerliches Recht (ZR I): 2,5 Punkte \n 2. Bürgerliches Recht (ZR II): 5 Punkte \n 3. Bürgerliches Recht (ZR III): 2 Punkte \n 4. Öffentliches Recht (ÖR I): 3 Punkte \n 5. Öffentliches Recht (ÖR II): 3,5 Punkte \n 6. Kriminalwissenschaften/ Strafrecht (StR): 2 Punkte. \n \nDie durchschnittliche Punktzahl betrage 3,0 Punkte. Es wurde festgestellt, dass die \nVoraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht vorlägen und die \nKlägerin endgültig nicht bestanden habe. \n \nGegen Bescheid erhob die Klägerin am 14. November 2019 Widerspruch, mit dem sie die \nBewertung der Klausuren (ZR I, ZR III, ÖR I, ÖR II) beanstandete. Wegen der näheren \nEinzelheiten ihrer Bewertungsrügen wird auf das Schreiben vom 7. Februar 2020 nebst \nAnlagen verwiesen. \n \nKeiner der Prüferinnen und Prüfer kam in dem Überdenkungsverfahren zu dem Ergebnis, \ndass die Note anzuheben sei. \n \n\n3 \nMit dem Bescheid vom 17. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Die Prüfer hätten sich im Überdenkungsverfahren hinreichend detailliert mit ihren \nEinwendungen auseinandergesetzt. Soweit sie an den erteilten Noten festhalten würden, \nkönne eine Anhebung der Benotung bereits deshalb nicht erfolgen, weil das \nJustizprüfungsamt den den Prüfern für ihre Bewertung zustehenden Beurteilungsspielraum \nzu beachten habe. \n \nDie Klägerin hat am 24. August 2020 Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten \nihrer Bewertungsrügen wird auf die Klageschrift verwiesen. Ergänzend führt die Klägerin \naus, die Beklagte habe bereits im Widerspruchverfahren nicht hinreichend und \nabschließend auf die offensichtlich vorliegenden und umfassend dargestellten \nBewertungsfehler erwidert, was mithin in diesem Verfahren fortwirke. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2019 in der Gestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n17. \nJuli \n2020 \nzu \nverpflichten, \nihre \nPrüfungsarbeiten unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbewerten. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Die Klägerin habe \nEinwendungen gegen die Klausuren ZR I, ZR III, ÖR I und ÖR II vorgebracht, wobei sie \nsich darauf beschränkt habe, nahezu wörtlich – mit wenigen Ausnahmen – ihr Vorbringen \naus der Widerspruchsbegründung zu wiederholen. Hieraus könne sie keine Rechte \nableiten. Die Prüfer hätten sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwendungen der \nKlägerin bereits auseinandergesetzt und in ihren Stellungnahmen eingehend begründet, \nwarum sie die Noten nicht angehoben hätten. Dies sei nicht zu beanstanden. Eine bloße \nWiederholung dieser Einwendungen könne daher der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- \nsowie die Gerichtsakte verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \n\n4 \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III, ÖR I \nund ÖR II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid vom \n7. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2020 ist \ninsoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nA. Die gerichtliche Kontrolldichte ist bei der Überprüfung der Bewertung der \nstreitgegenständlichen Prüfungsleistungen eingeschränkt. \n \nNach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen \nfür vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und \nBewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne \nKandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer \nvom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung \naller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei \nprüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die \ngerichtliche \nKontrolle \ninsoweit \neingeschränkt \nwird. \nDieser \nprüfungsspezifische \nBewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei \nihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe \nihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein \nanwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf \ndurchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht \nisoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch \ndie persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die \nkomplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft \nerfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der \nMaßstäbe führen. In dem Verwaltungsgerichtsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte \ndas Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für \ndie Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf \neine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene \nBewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen \n(grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, juris Rn. 52 ff.). \nGegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die \nPunktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die \nEinordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener \nAufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, \ndie Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der \nBedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11/96, juris Rn. \n\n5 \n22). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische \nWertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete \nPunktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1997, a.a.O. Rn. 23). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen \nBewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben \nnur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres \nBewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, \na.a.O. Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04, juris Rn. 11; BVerfG, \nBeschluss vom 17. April 1991, a.a.O. Rn. 55). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, \nwenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht \nverkennen, \nvon \neinem \nunrichtigen \nSachverhalt \nausgehen, \nallgemeingültige \nBewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein \nin diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten \nund brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum \nNichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen \nwegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem \nPrüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings \ngegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete \nLösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum \nferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers \nberuht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerwG, Beschluss vom \n13. Mai 2004, a.a.O. Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. Rn. 56 ff.). Die \nwissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht \nvollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem \nFachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als \n„vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen \nerfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären (BVerwG, \nBeschluss vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 4). \n \nDie allgemeine verwaltungsprozessuale Prozessförderungspflicht gilt im besonderen \nMaße für prüfungsrechtliche Klagen, da die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis \nergebenden Mitwirkungspflichten des Prüflings in das Gerichtsverfahren hineinwirken \n(Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853). Das Gericht hat die zu \nGrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling \ndagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss auf \nvermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen. Dazu genügt es nicht, \ndass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet \nund etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret \n\n6 \ndarlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner \nAuffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen \nPrüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 \nC 35/92, juris Rn. 27 m.w.N.). Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete \nAntwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis \nauf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 28. August 2012 - 7 ZB 12.467, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias \na.a.O. Rn. 886). \n \nIst die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser \nFehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides \nüber \ndie \nPrüfungsendnote \nund \nzur \nVerpflichtung \nder \nPrüfungsbehörde, \ndas \nPrüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, \nUrteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93, juris Rn. 22 m.w.N.). Sind solche Auswirkungen mit \nder erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie bei unwesentlichen \nVerfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf \nNeubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als \nzutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - 6 \nB 28/98, juris Rn. 7 m.w.N.). \n \nB. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen die Bewertungsrügen der Klägerin nicht \nerkennen, dass die Prüfer die Grenzen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums \nverletzt haben. \n \nZunächst kann dem generellen Einwand der Klägerin, die Prüferinnen und Prüfer hätten \nes versäumt, die Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit auf Grundlage eines \nallgemeinen \nKlausurbewertungsbogens \nvorzunehmen \nund \nhierbei \nallgemeine \nBewertungsgrundsätze zu beachten, nicht gefolgt werden (hierzu unten I.). Im Übrigen \nvermag die Kammer in Hinblick auf die durch einzelne Rügen angegriffenen Beurteilungen \nder Aufsichtsarbeiten der Klägerin konkrete Bewertungsfehler der Prüferinnen und Prüfer \nnicht zu erkennen (hierzu unten II.). \n \nI. Dem von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen \nArgument, jede Prüferin oder jeder Prüfer sei verpflichtet, ihre oder seine Bewertung einer \nAufsichtsarbeit stets auf Grundlage eines allgemeinen Klausurbewertungsbogens mit \nPunkteskala (18 zu vergebende Notenpunkte) vorzunehmen und hierbei „allgemeine \nBewertungsgrundsätze“ zu beachten, folgt die Kammer nicht. \n \n\n7 \n1. Die Bewertungen wurden zunächst ausreichend begründet. \n \nAus der Begründung einer Prüferbewertung müssen sich nach Auffassung des Gerichts \ngenerell lediglich die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar und \nnachvollziehbar ergeben, um so den Prüfling in die Lage zu versetzen, Einwände gegen \ndie Benotung wirksam vorzubringen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu \nermöglichen. Anhand der Begründung muss es für den Prüfling und die Gerichte möglich \nsein, die grundlegenden Gedanken des Prüfers bei der Bewertung nachzuvollziehen. Es \nmuss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis \nausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche \nallgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und \nauf welchen fachlichen Annahmen des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92, juris). \n \nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. Aus den Erst- und Zweitgutachten ergeben sich \nverschiedene fachspezifische, fachliche und formale Kritikpunkte, die durch die \nStellungnahmen im Überdenkungsverfahren umfangreich erläutert werden. Sinn und \nZweck der Offenlegung sind dadurch gewahrt. \n \n2. \nEine \ndarüberhinausgehende \nPflicht \nzur \nVerwendung \neines \nallgemeinen \nKlausurbewertungsbogens (mit Punkteskala) für jede Aufsichtsarbeit lässt sich aus dem \nBremischen Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) \nnicht ableiten. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet \neine Festlegung aller Prüferinnen und Prüfer auf eine „Musterlösung“ oder auf ein formal \neinheitliches Bewertungsschema – etwa in der Form eines „Punkteschemas“ – nicht. \nSofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der \nAufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte \nBewertung geboten ist, besteht vielmehr auch diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum \nder Prüferinnen und Prüfer (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Februar 1998 – 7 B 96.2162, juris \nRn. 23). \n \nWeder der aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Grundrechtschutz durch \neine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten es, dass die Prüferin oder der Prüfer über \neine hinreichende Begründung in Gestalt eines schriftlichen Wortgutachtens hinaus ihre \noder seine (endgültige) Bewertung zusätzlich auch noch in solcher Weise begründen \nmuss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es kein allgemeines \nprüfungsrechtliches Gebot des Inhalts, dass sich die Prüferin oder der Prüfer bei der \n\n8 \nendgültigen Bewertung einer Prüfungsleistung etwa an ein vorläufiges Schema halten \nmüssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Februar 1998 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). \n \nZwar kann das Gericht das Argument der Klägerin, aus Sicht der Prüflinge sei die \nVerwendung eines einheitlichen Bewertungsbogens mit Punkteskala wünschenswert, weil \ndies den Beurteilungsvorgang transparenter und vergleichbarer erscheinen lasse, \nnachvollziehen. Die Kammer ist jedoch nicht überzeugt, dass sich nur durch eine solche \nFormvorgabe eine hinreichende Rationalisierung des Bewertungsvorgangs erreichen \nließe. Auch die Vorgabe eines solchen Bewertungsbogens würde im Ergebnis lediglich \neine Orientierungshilfe für die Prüferin oder den Prüfer darstellen können, aus der sich im \nEinzelfall keine strikten Vorgaben für die Punktevergabe ableiten lassen. In dieser Hinsicht \nheißt es auch im einleitenden Hinweis zu den Klausurbewertungsbögen, die von der \nZeitschrift Juristische Schulung (JuS) für den „Referendarsexamensklausurenkurs“ \nveröffentlicht werden – und auf die die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nexemplarisch Bezug genommen hat –, dass ein Bewertungsbogen natürlich nur eine von \nvielen „Benotungstechniken“ und die nachfolgende Tabelle nur ein unverbindlicher \nVorschlag sei. \n \n3. Auch die von der Klägerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführten \n„allgemeinen Bewertungsgrundsätze“ könnten sicherlich aus praktischer Sicht eine \nsinnvolle Orientierungshilfe darstellen; sie sind jedoch nach Auffassung der Kammer nicht \nals allgemeingültige Maßstäbe anzusehen, die von jeder Prüferin oder jedem Prüfer \nzwingend zu beachten sind. \n \nAusgehend von der Annahme der Klägerin, das eine Examensklausur stets mit drei bis vier \nmateriell-rechtlichen Schwerpunkten, die jeweils mit insgesamt drei Notenpunkten zu \nbegünstigen seien, ausgestattet sei, verweist sie auf folgende „gängige Bewertungspraxis“: \n- \nErkennen des Schwerpunktes an der richtigen Stelle: 1 Notenpunkt \n- \nOrdentliche, im Ergebnis aber nicht voll überzeugende Darstellung des \nSchwerpunktes: 2 Notenpunkte \n- \nIm Ergebnis vollständig überzeugende Darstellung des Schwerpunktes: 3 \nNotenpunkte. \n \nSoweit ein Prüfling sämtliche materiell-rechtlichen Schwerpunkte der Klausur vollständig \nüberzeugend dargestellt habe, sei die Bearbeitung – aus Sicht der Klägerin – grundsätzlich \nmit 9 Notenpunkten (bei 3 Schwerpunkten) bzw. 12 Notenpunkten (bei 4 Schwerpunkten) \nzu bewerten. Die Punkte im Übrigen seien nach Ermessen des Prüfers für Aufbau, \n\n9 \nAusdruck und Schreibstil zu vergeben. Bei nicht nur unerheblichen, systematischen \nFehlern stehe es der Prüferin oder dem Prüfer frei, Notenpunkte wiederum abzuziehen. \nDie allgemeinen Begründungserfordernisse (dazu oben 1.) sind vorliegend gewahrt, eine \nBindung der Prüferinnen und Prüfer an die von der Klägerin dargestellten „allgemeinen \nBewertungsgrundsätze“ lässt sich darüber hinaus weder generell aus dem JAPG noch dem \nGrundsatz der Chancengleichheit (dazu oben 2.) als justiziables Formerfordernis ableiten. \n \nII. Konkrete Bewertungsfehler der Prüferinnen und Prüfer sind nicht zu erkennen. \n \nDie Prüferinnen und Prüfer haben sich – soweit ein Überdenkungsverfahren angezeigt war \nund von der Beklagten durchgeführt wurde – mit den einzelnen Bewertungsrügen der \nKlägerin substantiiert auseinandergesetzt. Die Klägerin hat sich im Weiteren mit den \nStellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht befasst. Die \nbloße Wiederholung der bereits im Vorverfahren vorgetragenen Bewertungsrügen im \ngerichtlichen Verfahren genügt jedoch nicht, um die vorliegenden Stellungnahmen der \nPrüferinnen und Prüfer in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den pauschalen Einwand, \ndie Beklagte habe im Widerspruchverfahren nicht hinreichend und abschließend auf die \noffensichtlich vorliegenden und umfassend dargestellten Bewertungsfehler erwidert. \n \nDie Prüferinnen und Prüfer haben jeweils ihre angegriffenen prüfungsspezifischen oder \nfachlichen Bewertungen hinreichend erläutert oder inhaltlich fundiert sowie anhand der \neinschlägigen „Mängel“ in der Klausurbearbeitung durch die Klägerin für das Gericht \nnachvollziehbar veranschaulicht. \n \nDas Gericht entnimmt dem Vortrag der Klägerin folgende Rügen: \n \nKlausur ZR I: \n \nErstvotum \n \n1. Die Rüge, der Prüfer vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass ein „anfechtbares \nRechtsgeschäft“ nicht geprüft werden müsse und werfe der Klägerin deshalb in \nunzulässiger Weise vor, den Arbeitsvertrag zu umfangreich geprüft zu haben, verfängt \nnicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2020 im \nWesentlichen \nausgeführt, \ndass \nAnfechtungsgegenstand \nselbstverständlich \ndas \n„anfechtbare Rechtsgeschäft“ (§ 142 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) sei. \n\n10 \nDas Rechtsgeschäft in diesem Sinne könne aber niemals der Vertrag sein, sondern stets \nnur die Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten, die auf den Abschluss des \nVertrages gerichtet gewesen sei. Der Vertrag setze sich eben nicht nur aus der \nWillenserklärung \ndes \nAnfechtungsberechtigten, \nsondern \nauch \naus \nder \ndes \nAnfechtungsgegners zusammen. Diese könne der Anfechtungsberechtigte nicht \nanfechten, vielmehr ausschließlich seine eigene. Erst im Anschluss daran werde der \n„Vertrag selbst hinfällig“. Das entspreche der ganz h.M. Wollte man das anders sehen, so \nhätte das aber auch im Gutachten der Klägerin so ausgeführt werden müssen. Die negative \nBewertung der Klausurbearbeitung in diesem Punkt beruhe vor allem darauf, dass auf fast \nsechs Seiten etwas geprüft werde (= das Zustandekommen eines wirksamen \nArbeitsvertrages), \ndas \nvom \nPrüfungsaufbau \n(„anfechtbares \nRechtsgeschäft“ \n= \nWillenserklärung des T vertreten durch C auf Abschluss des Arbeitsvertrages) nicht \nangezeigt und zudem vollkommen unproblematisch gewesen sei. Dass zwischen A und T \n(vertreten durch C) ursprünglich ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, stehe nicht im \nStreit. Es gehe allein um die wirksame Anfechtung. Das sei der Schwerpunkt von \nAufgabe 1. Und das gelte selbst dann, wenn man in dem Arbeitsvertrag das „anfechtbare \nRechtsgeschäft“ sehen wolle. Gerade die Schwerpunktsetzung als Ausdruck eines \njuristischen Problembewusstseins gehöre aber zu den zentralen Fähigkeiten, die ein \nExamenskandidat zu beherrschen habe. Die Ausführungen im Sachverhalt zum \nZustandekommen des Arbeitsvertrags hätten deshalb allein die Funktion die Frage der \nAnfechtbarkeit verständlich zu machen und beantworten zu können. Nur insofern gelte es \nden Sachverhalt voll auszuschöpfen, nicht aber unproblematisches viel zu ausführlich zu \nerörtern. Dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen von T (vertreten durch C) und \nA vorliegen, sei nicht das Problem, sondern die Frage der Willensmängel im \nZusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags. \n \nDie Klägerin hat sich in ihrer Klageschrift nicht mit diesen substantiierten Ausführungen \ndes Prüfers im Überdenkungsverfahren auseinandergesetzt; sondern ihre diesbezüglich \nbereits in der Widerspruchbegründung vorgetragene Rüge schlicht wiederholt. \n \nSoweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt erneuert \nhat, sie habe lediglich den entsprechenden Sachverhalt umfassend „verwertet“, stellt sie \ndie prüfungsspezifische Kritik des Prüfers hinsichtlich einer falschen Schwerpunktsetzung \nin der Aufgabenbearbeitung nicht in Frage. Diese ausführlich erläuterte Kritik an einer zu \numfangreichen Prüfung des Arbeitsvertrages ist im Übrigen auch mit Blick auf die insoweit \neingegrenzte Aufgabenstellung („Prüfen Sie, ob die Anfechtung wirksam geworden ist“) \nnachvollziehbar. Im Übrigen wirft der Prüfer der Klägerin ausweislich seiner Stellungnahme \nhinsichtlich des Prüfungspunktes „anfechtbares Rechtsgeschäft“ keinen unvertretbaren \n\n11 \nLösungsweg vor, sondern geht lediglich von einer besonders „begründungsbedürftigen“ \nAuslegung aus. Der im Rahmen des Überdenkungsverfahren erläuterten fachlichen Kritik \nhat die Klägerin durch den erneuten Hinweis auf den Umstand, dass der in § 142 \nAbs. 1 BGB genannte Begriff nicht legaldefiniert sei, nicht in Zweifel gezogen. \n \n2. Die sinngemäße Rüge, der Prüfer lasse außer Acht, dass die Klägerin die \nWiderrechtlichkeit der Täuschung – auch ohne einen Rückgriff auf das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz (AGG) – fachlich vertretbar aus dem Tatbestandsmerkmal der \n„Drohung“ (§ 123 Abs. 1 BGB) abgeleitet habe, überzeugt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, der \nUmstand, dass die Klägerin das AGG nicht berücksichtigt habe, sei nicht negativ in die \nBewertung eingeflossen. Anders als die Klägerin prüfe, entfalle durch das „Recht auf Lüge“ \nnicht die Arglist. A sage vorsätzlich die Unwahrheit über ihre gleichgeschlechtliche \nPartnerschaft. Das allein erfülle das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Insofern sei die \ngutachterliche Prüfung der Klägerin nicht vertretbar. \n \nMit dieser Klarstellung des Bewertungsgegenstandes sowie den ergänzenden (fachlichen) \nAusführungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist des Prüfers hat sich die \nKlägerin im Weiteren nicht auseinandergesetzt. \n \n3. Die Rüge, die Klägerin habe den Schwerpunkt „Recht auf Lüge“ an der richtigen Stelle \nerkannt, so dass mindestens drei Notenpunkte zu vergeben seien, überzeugt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich der \nAufgabe 1 nur das „Recht zur Lüge“ als Problem erkannt und kurz, wenn auch vertretbar, \nbejaht habe. Diese Ausführungen seien im Verhältnis zu den seitenlangen Erörterungen \nzu unproblematischen Punkten (,‚Arbeitsvertrag“) jedoch äußerst kurz und belegten eben \ndie falsche Schwerpunktsetzung. Schon vom Umfang der Ausführungen müsse erkennbar \nsein, wo in dem Fall das Problem liege. Zudem fehle jede Erörterung von § 174 BGB. Auch \ndie Bejahung eines Erklärungsirrtums zeige erhebliche Verständnismängel im \nAnfechtungsrecht. Die Klägerin selbst sehe allenfalls einen Motivirrtum (Willensbildung), \nder - wenn überhaupt – von § 119 Abs. 2 BGB erfasst werde. § 119 Abs. 1 BGB erfordere \njedoch einen Irrtum bei der Willensäußerung. \n \nDieser Fundierung einer prüfungsspezifischen Kritik des Prüfers hat die Klägerin nichts \nentgegengehalten. \n \n\n12 \n4. Dem Vorwurf der Klägerin, sie habe zwar unbestreitbar rechtlich fehlerhafte \nAusführungen zu § 119 Abs. 1 BGB gemacht, allerdings dürfe aber die Folgelösung nicht \nunberücksichtigt bleiben, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass die \nPrüfung von § 121 BGB zwar folgerichtig, aber doch ein untergeordneter Prüfungspunkt \nsei, der die Mängel, vor allem die fehlende Schwerpunktsetzung des Gutachtens in Teil 1 \nnicht ausgleichen könne. \n \nDiese Erläuterung der prüfungsspezifischen Kritik des Prüfers hinsichtlich einer fehlenden \nSchwerpunktsetzung hat die Klägerin nicht weiter angegriffen. Die von der Klägerin bereits \nim Rahmen des Widerspruchsverfahrens geäußerte Vorwurf einer unzulässigen \nDoppelbewertung vermag die Kammer nicht zu erkennen. \n \n5. Auch die Rüge, ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, dass sie den Prüfungsaufbau und \nGutachtenstil in weiten Teilen nicht beherrsche, tatsächlich sei ihr Aufbau des \nGestaltungsrechts (Anwendbarkeit, Anfechtungsrecht, -erklärung, -frist) korrekt und ihre \nAusführungen zu § 123 BGB (auf den Seiten 8 bis 20) „lehrbuchartig“, greift nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass sich \nseine diesbezügliche Bemerkung im Votum vor allem auf Aufgabe 2 beziehe. Aber auch \nschon beim Anfechtungsgegenstand („anfechtbares Rechtsgeschäft“) und beispielsweise \nbei der Frage der Arglist zeige sich, dass die Klägerin eben nicht stringent den \nPrüfungsaufbau und den Gutachtenstil beachte. Anderenfalls hätte die Arglist nicht \nverneint werden können (es fehle hier an der richtigen Subsumtion) und wären die \nAusführungen zum Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht erforderlich gewesen. \nPrüfungsaufbau und Gutachtenstil bedeuteten nicht bloß ein Schema, sondern die \ngedanklich stringente Prüfung der einschlägigen Rechtsnorm, und zwar mit Verständnis, \nwas vor allem die richtige Schwerpunktsetzung umfasse. \n \nDamit hat sich der Prüfer mit dem Einwand der Klägerin hinreichend befasst; ein \nprüfungsspezifischer Bewertungsfehler ist nicht dargelegt. \n \n6. Die Rüge der Klägerin, ihr sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass die Prüfung des \n§ 985 BGB „doch eher abwegig“ sei, greift nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu ergänzend ausgeführt: Wenn doch selbst für die Klägerin \noffensichtlich sei, dass T niemals Eigentümer und auch Besitzer des von K an H gezahlten \n\n13 \nGeldes (1.200 Euro Kaufpreis) gewesen sein könne, sei es abwegig, sachenrechtliche \nHerausgabeansprüche des Geldes zu prüfen (§§ 985, 861, 1007 BGB). Anders sehe es \ngerade mit den Ansprüchen aus, die daraus resultieren könnten, dass T unstreitig \nEigentümer seiner Säge sei (bzw. gewesen sei)und H zeitweise in dessen Besitz gewesen \nsei (EBV; § 823 BGB) und darüber „verfügt“ habe (GoA und § 816 BGB). Diese Ansprüche \nzu prüfen, auch wenn einzelne Tatbestandsvoraussetzungen (später) fehlten, sei daher \ndurchaus angezeigt, so bspw. für die GoA, da hier zumindest ein fremdes Geschäft \nvorliege, für einen Anspruch aus EBV, weil zwischen T und H zeitweise eine \nVindikationslage bestanden habe. \n \nDieser ergänzenden Stellungahme hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Die fachliche \nKritik des Prüfers ist im Übrigen für das Gericht auch angesichts der vorliegenden \nSachverhaltsinformationen zur Aufgabe 2 („T verlangt von H den Kaufpreis i.H.v. 1.200 \nEuro zurück“) und der diesbezüglichen Aufgabenstellung („Prüfen Sie, welche Ansprüche \nT gegen H hat“) nachvollziehbar. \n \n7. Die Rüge, dass ihr nicht vorgehalten werden könne, die Eigentumsverletzung im Sinne \ndes § 823 BGB nicht konkret dargestellt zu haben, überzeugt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu ergänzend ausgeführt: § 823 Abs. 1 BGB gewähre in der \nRechtsfolge ausschließlich einen Schadensersatzanspruch, der über § 249 Abs. 1 BGB \nnur die Wirkung eines Herausgabeanspruchs habe. Deswegen unterfalle aber auch dieser \nAnspruch aus § 823 Abs. 1 BGB der Sperrwirkung des § 993 BGB. Ein Anspruch aus § 823 \nAbs. 1, § 249 Abs. 1 BGB setze zudem eine Eigentumsverletzung an dem Geld voraus. \nFür eine Herausgabe des Geldes, die die Klägerin auch diesbezüglich prüfen wolle (so die \n„Überschrift“ auf S. 15 der Klausur), müsste also die Eigentumsverletzung darin bestehen, \ndass H dem T „sein“ Geld entzogen habe und dieser „Schaden“ werde dann durch \nHerausgabe als Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) „behoben\". Dafür dürfte die Säge \naber gerade keine Rolle spielen. Und weil T, wie die Klägerin selbst zuvor festgestellt habe, \nnie Eigentümer des Geldes gewesen sei, würden sich ihre Ausführungen an dieser Stelle \nüberhaupt nicht erschließen. \n \nMit dieser substantiierten Stellungnahme hat sich die Klägerin nicht weiter befasst. \n \n8. Die Rüge, dass entgegen der Auffassung des Prüfers § 816 BGB nicht im Schwerpunkt \nzu prüfen gewesen sei und ihr deshalb zu Unrecht vorgehalten werde, die Schwerpunkte \nin Teil 2 der Klausur nicht erörtert zu haben, verfängt nicht. \n \n\n14 \nDer Erstkorrektor hat hierzu ergänzend ausgeführt: Bei der Prüfung von § 816 Abs. 1 BGB \ndurch die Klägerin sei schon der Obersatz ungenau, was sich dann auch auf die Prüfung \nauswirke. Es gehe nicht nur darum, dass H über einen Gegenstand des T verfügt habe, \nsondern auch, dass diese Verfügung gegenüber T als dem Berechtigten wirksam sei. \nDementsprechend sei unter dem Punkt der „Verfügung“ nur zu prüfen gewesen, ob der \nTatbestand einer Eigentumsübertragung vorliege, noch nicht, ob sie wirksam sei. Erst im \nAnschluss daran habe es gegolten, die Wirksamkeit (gutgläubiger Erwerb und \nGenehmigung) zu prüfen. Auch hier offenbare sich eine fehlende Kenntnis des \nPrüfungsaufbaus und des Verständnisses von § 816 Abs. 1 BGB. Der gutgläubige Erwerb \nwerde zwar zutreffend verneint, die Genehmigung fehle aber. Auch insoweit vermöge die \nPrüfung des § 816 Abs. 1 BGB nicht zu überzeugen. Die Ansicht, die die Klägerin im \nWiderspruch äußere, sie habe den Schwerpunkt im Zusammenhang mit der „Herausgabe \ndes Erlangten“ gesehen, treffe nicht zu. Das würde voraussetzen, dass zumindest eine \nFormulierung in der Art auftauche, es könnte fraglich sein, was unter dem Begriff des \nherauszugebenden Erlangten zu verstehen sei. Das Wort „erlangte“ in Anführungszeichen \nzu setzen sei keine Wortlautauslegung und schon gar nicht das Aufzeigen eines Problems. \nDie beiden Schwerpunkte von Aufgabe 2 würden somit nicht einmal im Ansatz gesehen. \nDie Prüfung der Eigentumslage sei nicht ein Schwerpunkt der Klausur an dieser Stelle und \nhätte zudem schon zuvor bei einem Anspruch aus EBV geprüft werden müssen, was bei \nder Klägerin aber vollständig fehle. \n \nDieser nachvollziehbaren Vertiefung der Kritik des Erstprüfers hinsichtlich der Prüfung von \n§ 816 BGB hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. \n \nZweitvotum \n \n1. Die Rüge, die Zweitkorrektorin werfe der Klägerin zu Unrecht vor, dass die Ausführungen \nzum Vertragsschluss zu umfassend seien, verfängt nicht. \n \nDie Zweitkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Zutreffend weise \ndie Klägerin darauf hin, dass der Sachverhalt einer Aufgabenstellung in einer Ersten \njuristischen Staatsprüfung voll auszuschöpfen sei. Hieraus folge aber nicht, dass jede \ndenkbare rechtliche Relevanz eines Sachverhalts zu problematisieren sei. Die \nsystematische Arbeit am Sachverhalt erfordere es - und dies sei eine Kompetenz, die für \ndas juristische Arbeiten essentiell sei - die Problempunkte eines Sachverhalts zu erkennen \nund von unproblematischen Aspekten, mit denen eine vertiefte Auseinandersetzung nicht \nzwingend erforderlich sei, zu unterscheiden. Es bleibe Bearbeiterinnen und Bearbeitern \nunbenommen, jeglichen rechtlichen Aspekt eines Sachverhalts ausführlich zu erörtern. \n\n15 \nAllerdings verspiele der oder die Bearbeitende damit der Möglichkeit, zu zeigen, dass er/sie \ndie wesentlichen Aspekte des Falles erkannt habe. Zumeist gebiete aber auch die zeitliche \nBearbeitungsvorgabe, die vertiefte Auseinandersetzung auf die problematischen Aspekte \neines Falles zu begrenzen und die Bearbeitung von vornherein so zu konzipieren, dass die \nwichtigen Aspekte hinreichend gewürdigt werden können. Eine solche Konzeption lasse \ndie Bearbeitung der Prüfungsaufgabe vermissen, wenn die Klägerin sich über fünf Seiten \nmit der Frage beschäftige, ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen und damit ein \nanfechtbares Rechtsgeschäft gegeben sei. Auf die Frage, ob angesichts der \nKündigungsregeln die Anfechtung eines Arbeitsvertrags überhaupt in Betracht komme und \nwelche Rechtsfolgen daraus resultierten, komme die Klägerin nicht. Auch die Frage, ob A \ndie Willenserklärung der C gem. § 174 BGB wirksam zurückgewiesen habe, spreche die \nKlägerin nicht an. Bei der Prüfung der verschiedenen Anfechtungsgründe zeige die \nSubsumtion Mängel. Die Klägerin definiere den „Irrtum“ im Sinne eines unbewussten \nAuseinanderfallens von Wollen und Erklärung nicht. Der zum Erklärungsirrtum gebildete \nObersatz wiederholt weitgehend den Wortlaut des Gesetzestextes. Diese ungenaue \nBetrachtung der Voraussetzungen führe dazu, dass die Klägerin einen Erklärungsirrtum \nbejahe, ohne zu erörtern, inwieweit die Erklärung des T, die auf den Abschluss eines \nArbeitsvertrags gerichtet gewesen sei, von dessen Wollen, das ebenfalls auf den \nAbschluss eines Arbeitsvertrags gewesen sei, abweichen würde. Die Beantwortung dieser \nFrage wäre bei Bejahung eines Erklärungsirrtums aber zu erwarten gewesen. Auf die \nanhand des Sachverhalts naheliegende Frage, ob T sich in einem Irrtum über \nverkehrswesentliche Eigenschaften der A befand (§ 119 Abs. 2 BGB), komme die Klägerin \nnicht, prüfe dann aber § 120 BGB, obwohl der Sachverhalt für die Einschlägigkeit dieser \nNorm wiederum wenig Anhaltspunkte zeige. Auch dies sei ein Zeichen der Verkennung \nvon Schwerpunkten. \n \nAuf diese differenzierte Auseinandersetzung mit ihrer Rüge ist die Klägerin nicht weiter \neingegangen. Die prüfungsspezifische Kritik der Zweitkorrektorin ist zudem für das Gericht \nnachvollziehbar. \n \n2. Die sinngemäße Rüge, auch die Zweitprüferin lasse außer Acht, dass die Klägerin die \nWiderrechtlichkeit der Täuschung – auch ohne einen Rückgriff auf das AGG – fachlich \nvertretbar aus dem Tatbestandsmerkmal der „Drohung“ (§ 123 Abs. 1 BGB) abgeleitet \nhabe, überzeugt nicht. \n \nDie Zweitkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Die Argumentation \nder Klägerin zur Frage der Widerrechtlichkeit überzeuge nicht. Es könne an dieser Stelle \ndahinstehen, ob es Argumente gebe, das „Recht auf Lüge“ systematisch nicht als \n\n16 \nRechtfertigung der im Tatbestandsmerkmal der Täuschung implizierten Rechtswidrigkeit \neinzuordnen, sondern dieses als Bestandteil der „Arglistigkeit“ einer Täuschung \nanzusehen. Die Klägerin habe jedoch weder solche Argumente vorgetragen noch \nProblembewusstsein für die systematische Einordnung des Rechtes, unzulässige Fragen \nwahrheitswidrig beantworten zu dürfen, gezeigt. Zwar definiere die Klägerin vertretbar die \n„arglistige Täuschung“ als bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen. Bei der Prüfung \nder Arglist subsumiere die Klägerin aber nicht, ob die Täuschung im Sinne der Subsumtion \n„bewusst“ geschehen sei. Dies wäre zu bejahen gewesen. Anstatt zu subsumieren, stelle \ndie Klägerin hingegen ohne nähere Begründung die Behauptung in den Raum, die Arglist \nentfalle, wenn die Frage gegen das Fragerecht des Arbeitgebers verstoßen habe. Diese \nBehauptung hätte bei zutreffender Subsumtion die Frage aufgeworfen, warum das \nTatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des bewussten Handelns im Fall einer \nunzulässigen Frage entfallen können solle. Da die Klägerin auf eine gründliche Subsumtion \nan dieser Stelle aber verzichte, stelle sich ihr die Frage nicht. Unzulässige Fragen eines \nArbeitgebers \ngriffen \ngeschützte \nRechtsgüter \neiner \nArbeitnehmerin \noder \neines \nArbeitnehmers an, z.B. deren/dessen Persönlichkeitsrecht. Solche Eingriffe gelte es \nabzuwehren, z.B. durch wahrheitswidrige Angaben. Um die Grenzen der Wahrheitspflicht \nzu bestimmen und insofern unzulässige Fragen von zulässigen zu unterscheiden, ziehe \ndie Rechtsprechung normative Wertungen heran. Wie solche Wertungen ohne \nHeranziehung normativer Vorgaben möglich sein sollen, erkläre die Klägerin nicht. Der \nVerweis auf den Institutscharakter des von der Rechtsprechung entwickelten „Rechts zur \nLüge“ biete die erforderliche Begrenzung nicht. \n \nDie Klägerin hat sich nicht ansatzweise mit der ausführlichen und ohne Weiteres für das \nGericht nachvollziehbaren Stellungnahme befasst. \n \n3. Auch die Rüge, ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, dass ihre Bearbeitung in der \nSystematik erhebliche Schwächen zeige, tatsächlich sei ihr Aufbau des Gestaltungsrechts \n(Anwendbarkeit, Anfechtungsrecht, -erklärung, -frist) korrekt, greift nicht durch. \n \nEs fehlt bereits an einer hinreichend substantiierten Rüge. Im Übrigen hat die \nZweitkorrektorin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die „erheblichen Schwächen“ \nder Bearbeitung durch die Klägerin in der Systematik konkretisiert (oben 1. und 2.), ohne \ndass die Klägerin dem im gerichtlichen Verfahren entgegengetreten ist. \n \n4. Die Rüge, es bleibe unklar, weshalb der Klägerin hinsichtlich der Aufgabe 2 vorgehalten \nwerde, dass sämtliche Probleme um die Rechtsfolgen und eine mögliche Entreicherung \n\n17 \ndes H nicht angesprochen worden seien, ihre Schwerpunktsetzung an den Problemen des \nFalles vorbeigehe und die Begründung zu § 985 BGB nicht überzeuge, verfängt nicht. \n \nDie Zweitkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Zum ersten \nSchwerpunkt (Herausgabeansprüche gem. §§ 677, 681 Satz 2, § 667 BGB) stelle die \nKlägerin ohne jegliche Begründung fest, dass Ansprüche nicht bestünden. Ungeachtet \ndessen, dass dieses Ergebnis vertretbar sei, überzeuge die Feststellung weder \nsystematisch noch inhaltlich. Der Schwerpunkt sei erkannt, aber nicht überzeugend \nbearbeitet worden. Die Bearbeitung zeige nicht, ob das richtige Ergebnis durch \nsystematische Überlegung inhaltlich begründet oder aber zufällig gefunden worden sei. \nDer zweite Schwerpunkt betreffe Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. \nDass es hierbei nicht um die Frage des Eigentums an den Geldscheinen, sondern an der \nSäge gehe, dürfe sich bereits daraus ergeben, dass T zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der \nGeldscheine gewesen sei. Insofern sei die darauf gerichtete Prüfung ein weiteres Zeichen \ndafür, dass die Klägerin die Schwerpunktsetzung nicht gelinge. Auf Ansprüche gem. \n§§ 989 ff. BGB in Hinblick auf den etwaigen Eigentumsverlust an der Säge gehe die \nKlägerin nicht ein. Dieser Schwerpunkt werde daher verkannt. Zuzugestehen sei der \nKlägerin, dass der Anspruch aus § 816 BGB in Ansätzen zutreffend subsumiert werde. \nAllerdings beschränke sich diese Subsumtion weitgehend auf die Eigentumsverhältnisse \nan der Säge und spare die rechtlich entscheidenden Fragen aus. Entscheidend komme es \nhier auf die Frage an, ob und wann die Verfügung gegen T wirksam geworden sei und wie \nsich das auf den Anspruch auswirke. Diese Frage werde aber nicht aufgeworfen. Auch \nwerde nicht gefragt, was unter dem „Erlangten“ i.S.d. § 816 BGB zu verstehen sei. Die \nreine Wiederholung des Gesetzeswortlauts und Feststellung, dass hier das Geld i.H.v. \n1.200 Euro erlangt sei, zeige keinerlei Problembewusstsein. \n \nMit diesen ergänzenden Ausführungen hat sich die Zweitkorrektorin substantiiert mit der \nRüge der Klägerin auseinandergesetzt; eine „Erwiderung“ durch die Klägerin erfolgte nicht. \n \n5. Die Rüge, der Klägerin werde unzutreffend vorgehalten, § 993 BGB mangels \nordentlicher Subsumtion nicht gesehen zu haben – tatsächlich habe sie die Anwendbarkeit \ndes Deliktsrechts auf Herausgabe wegen dauerhafter Eigentumsentziehung neben einem \nmöglichen EBV geprüft und diese zurecht bejaht – verfängt nicht. \n \nDie Klägerin führt hierzu ergänzend aus, eine Sperrwirkung aufgrund des eindeutigen \nWortlautes des § 993 Abs. 1 a. E. BGB liege nicht vor. Damit zeige die Klägerin doch \ngerade Systemverständnis auf. Dass die Norm hier nicht ausdrücklich genannt worden sei, \nvermöge den inhaltlichen Mehrwert nicht zu reduzieren. \n\n18 \n \nDie Zweitkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Was es genau \nbedeuten solle, wenn die Klägerin schreibe, ein deliktischer Anspruch wäre „anwendbar“, \nwerde auch aus der Begründung des Widerspruchs nicht deutlich. Die Klägerin prüfe \nAnsprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis nicht in Hinblick auf die \nuntergegangene Säge. Insofern werde die mögliche Sperrwirkung des § 993 BGB \nübersehen, wenn die Klägerin deliktische Ansprüche für „anwendbar“ halte. Es handele \nsich auch nicht um einen Folgefehler, denn die Prüfung der Klägerin von Ansprüchen aus \n§ 985 BGB beziehe sich ausschließlich auf die Herausgabe der Geldscheine. \n \nMit dieser ergänzenden Stellungnahme hat sich die Klägerin nicht befasst. Ihre \nursprüngliche Rüge legt im Übrigen keinen konkreten Beurteilungsfehler dar, sondern \nbeinhaltet lediglich eine „Parallelbewertung“ durch die Klägerin. \n \nKlausur ZR III \n \nErstvotum \n \n1. Die Rüge, dass der Klägerin zu Unrecht vorgehalten worden sei, den Kaufvertrag „eher \nzu breit“ geprüft zu haben und ihr nicht vorgehalten werden könne, dass die Annahme einer \nVertretung durch den Vorstand „lebensfremd“ sei, überzeugt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Dass die \nAusführungen zum Abschluss des Kaufvertrags inhaltlich nicht zu beanstanden seien, \nhabe er – der Erstkorrektor – auf Seite 3 des Votums klargestellt. Seine Einschränkung \nhätten sich ersichtlich auf den Verbrauchsgüterkauf bezogen. Dass § 78 des \nAktiengesetzes (AktG) hier herangezogen werde, sei in seinen Augen nach wie vor \nlebensfremd, weil der Vorstand der B AG kaum Kaufverträge über einzelne Autos selbst \nschließen werde. Eine positivere Bewertung sei insofern nicht angezeigt. \n \nDer Erstkorrektor hat damit im Überdenkungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass die \nPrüfung des Kaufvertrages durch die Klägerin an sich nicht zu beanstanden sei (zur aus \nSicht des Prüfers zu beanstandenden Prüfung des Verbrauchsgüterkaufs: unten 2.). Auch \ndie Annahme des Prüfers, dass ein Kaufvertrag über ein einzelnes Auto kaum vom \nVorstand einer AG abgeschlossen wird, ist in Hinblick auf den geringen wirtschaftlichen \nWert eines solchen „Geschäftes“ nicht zu beanstanden. \n \n\n19 \n2. Die Rüge, ihr sei unzutreffend vorgehalten worden, sie habe die Regeln zum \nVerbrauchsgüterkauf „abstrakt und ohne konkreten Bezug“ geprüft – tatsächlich habe die \nAnwendbarkeit der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf als „Vorfrage“ geprüft werden \nkönnen –, greift nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Trotz der Kritik im \nWiderspruch bleibe er dabei, dass bei methodisch überzeugender Fall-Lösung der \nVerbrauchsgüterkauf erst bei dem Merkmal zu prüfen gewesen wäre, bei dem es darauf \nankomme. Dafür komme hier - wenn überhaupt - das Merkmal bei Gefahrübergang in \nBetracht. Dass die §§ 474 ff. BGB in anderer Hinsicht relevant werden könnten, möge \nzutreffend sein. Es spiele aber im zu prüfenden Fall ersichtlich keine Rolle. Die Klägerin \ndeute eine solche Relevanz auch nicht an. Er bleibe daher dabei, dass es methodisch \nüberzeugender gewesen wäre, den Verbrauchsgüterkauf nicht vorab zu prüfen. \n \nDieser nachvollziehbaren Fundierung der prüfungsspezifischen Kritik des Erstkorrektors \nhinsichtlich des methodisch überzeugenden Aufbaus der Bearbeitung der Klägerin bzw. \nder richtigen Verortung der Prüfung der §§ 474 ff. BGB ist die Klägerin nicht \nentgegengetreten. \n \n3. Die Rüge, es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin das „Problem“ der zeitlichen \nDimension der Unmöglichkeit der Nacherfüllung des Software-Update nicht behandelt \nhabe, überzeugt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Der Sachverhalt lege \nerkennbar die Besonderheit an, dass eine Zeitspanne beschrieben werde, zu deren Beginn \nkein Softwareupdate verfügbar gewesen sei, so dass nicht hätte nacherfüllt werden \nkönnen, innerhalb derer aber eben dieses Update verfügbar geworden wäre. Damit stelle \nsich für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung sichtbar die Frage, ob diese Entwicklung \nberücksichtigt werden könne. Hier sei kein bestimmtes Fachwissen und keine bestimmte \nArgumentation \nverlangt \nworden, \nwohl \naber \n„Problembewusstsein“ \nund \neine \nnachvollziehbare argumentative Auseinandersetzung mit dem Problem. Insofern hätte die \nim Widerspruch nachgereichte Argumentation in der Arbeit erfolgen sollen. \n \nDer Erstvotant hat damit spätestens im Rahmen des Überdenkungsverfahrens \nnachvollziehbar erklärt, warum der Klägerin vorgehalten werden kann, die zeitliche \nDimension der Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht einmal ansatzweise problematisiert \nzu haben. Das sinngemäße Argument der Klägerin – welches diese auch im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat –, wonach das genannte „Problem“ \n\n20 \nschon deshalb keinen zulässigen Prüfungsstoff darstellen könne, weil es bislang weder in \nder Ausbildungsliteratur noch in der Rechtsprechung behandelt worden sei, überzeugt \nnicht. Der Erstkorrektor hat in dieser Hinsicht in seiner ergänzenden Stellungnahme für das \nGericht nachvollziehbar klargestellt, dass von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der \nKlausur nicht die Wiedergabe eines bestimmten „Standardwissens“ bzw. einer „richtigen“ \nLösung, sondern lediglich eine argumentativ nachvollziehbare Auseinandersetzung mit \neiner im Sachverhalt der Aufgabe erkennbar angelegten juristischen Problematik erwartet \nwurde. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine solche „Transferleistung“, die die \nAnwendung vorhandenen Grundwissens im Bereich des Gewährleistungsrechts auf eine \nunbekannte Konstellation voraussetzt, von Prüflingen im Rahmen des ersten juristischen \nStaatsexamens, \ndas \nauch \nden \nNachweis \nder \nFähigkeit \neiner \nverständigen \nRechtsanwendung erbringen soll (§ 9 Abs. 2 JAPG), erwartet werden kann. \n \n4. Die Rüge, die „Schranken der Nacherfüllung“ seien entgegen der Ansicht des \nErstkorrektors dargestellt worden – die Klägerin habe die wesentlichen Grundsätze der der \nKlausur zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgebracht –, \ngreift nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: In seinen Augen lasse \nsich der im Widerspruch angeführten Formulierung nicht mit hinreichender Deutlichkeit \nentnehmen, dass die Klägerin nicht von einer Wahlschuld ausgehe. Jedenfalls bleibe er \ndabei, dass das Wahlrecht nicht hinreichend transparent qualifiziert werde. Den Hinweis \ndes Widerspruchs auf die Ausführungen auf Seite 14 der Arbeit vermöge er nicht \nvollständig nachzuvollziehen: Die Klägerin spreche vom „Glauben“ des K, eine \nNachbesserung sei unmöglich gewesen und ordne diesen Aspekt systematisch einem \nLeistungsverweigerungsrecht nach § 439 Abs. 4 BGB zu. Zutreffend sei, dass hier ein \nrelevanter Gesichtspunkt (keine Einschränkung des Wahlrechts durch die „heimliche“ \nNachbesserung ohne Zustimmung des Käufers) zumindest getroffen werde; das ändere \naber nichts daran, dass die Frage nicht systematisch überzeugend eingebettet und \nerschlossen sei. \n \nDie Klägerin ist dieser nachvollziehbaren Kritik – keine hinreichende Aufarbeitung des \nWahlrechts des Käufers hinsichtlich einer Nacherfüllung (zwischen Ersatzlieferung und \nNachbesserung) – nicht entgegengetreten. Die Bemängelung durch den Erstkorrektor ist \nauch in der Sache nicht zu beanstanden, denn auf Seite 11 und 12 der Klausur der Klägerin \nwird diese Thematik lediglich grob angerissen. \n \n\n21 \n5. Die Einwendung der Klägerin, sie habe die wesentlichen Grundsätze der dem ersten \nAufgabenteil zugrundeliegenden BGH-Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII \nZR 66/77) vorgebracht, greift nicht durch. \n \nDas bloße Vorbringen, dass sie einige Schwerpunkte dargestellt habe, reicht nicht aus, um \neinen konkreten Bewertungsfehler hinreichend substantiiert darzulegen. Es handelt sich \nhierbei lediglich um eine eigene Bewertung der Klägerin ihrer Bearbeitung, die diese \nlosgelöst von einer bestimmten Kritik an einer Beurteilung durch die Prüferin oder den \nPrüfer in den Raum stellt. \n \n6. Die sinngemäße Rüge – hinsichtlich der zweiten Frage der Klausur –, wonach der Prüfer \nzu Unrecht davon ausgehe, dass die Frage, ob § 445a Abs. 2 BGB auch greife, wenn der \nVerkäufer \ndie \nKaufsache \neinvernehmlich \nzurücknehme, \nim \nRahmen \nder \nAufgabenbearbeitung zu problematisieren sei, schlägt nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Auch insoweit seien \nkeine konkreten Fachkenntnisse oder eine bestimmte Argumentation verlangt worden, \nsondern lediglich „Problembewußtsein“. Die Norm setze voraus, dass der Verkäufer die \nKaufsache zurücknehmen „musste“; ob dasselbe gelten solle, wenn die Kaufsache schon \naus Kulanz zurückgenommen werde, lasse sich diskutieren. Eben dies sei in der \nBearbeitung erwartet worden, er sehe auch hierin keine unvertretbare Anforderung. \n \nAuf diese aus Sicht des Gerichts nachvollziehbare Erläuterung der Kritik des Erstkorrektors \nim Rahmen des Überdenkungsverfahrens hat die Klägerin nichts erwidert. Ein \nBewertungsfehler ist auch deshalb fernliegend, weil das Erkennen des § 445a Abs. 2 BGB \ndurch den Erstkorrektor durchaus positiv gewertet wurde („bei der Fristsetzung ist § 445a \nAbs. 2 BGB richtig gesehen“). \n \n7. Die sinngemäße Rüge, der Prüfer habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin auf \nGrundlage des Sachverhaltes fachlich vertretbar die Erklärung des Rücktritts durch den \nKäufer angenommen habe, verfängt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Dass sich die \nFormulierung [im Sachverhalt] „kommen [...] überein“ dahin auslegen lasse, K habe den \nRücktritt erklärt, vermöge er nicht nachzuvollziehen. In seinen Augen gebe es hier keine \nUnklarheit im Sachverhalt, die eine derart weitreichende Interpretation erlaubte: Es sei \neinvernehmlich vereinbart worden, dass das Fahrzeug zurückgenommen werde. \n \n\n22 \nDiese Erläuterung des Prüfers ist für das Gericht nachvollziehbar. Eine weitere \nBegründung, weshalb es fachlich vertretbar sei, dem Sachverhalt eine Rücktrittserklärung \n(§ 346 BGB) des K zu entnehmen, hat die Klägerin nicht vorgebracht. \n \n8. Die Rüge, der Klägerin könne nicht vorgehalten werden, sie habe den Handelskauf nicht \nausreichend geprüft, verfängt sich nicht. \n \nDie Klägerin verweist auf ihre Ausführung auf Seite 23 ihrer Bearbeitung („da sowohl die \nB-AG als auch die A-AG ein Handelsgewerbe betreiben“). \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: In dem im \nWiderspruch angeführten Teilsatz könne in seinen Augen keine ausreichende Prüfung und \nSubsumtion des beiderseitigen Handelskaufs gesehen werden - auch nicht in einem \ngekürzten Gutachtenstil. \n \nDie Kritik des Erstkorrektors hinsichtlich der fehlenden Darstellung des Handelskaufs ist \nnicht zu beanstanden. Die Klägerin nennt lediglich die Norm des § 377 [HGB], ohne jedoch \neine Subsumtion unter den Begriff des Handelskaufs (§§ 373 ff. HGB) vorzunehmen. \n \n9. Die Rüge, ihr werde zu Unrecht vorgehalten, sie habe die Ablieferung nicht untersucht, \nobwohl sie den Termin der Ablieferung (auf Seite 23 der Bearbeitung) genannt habe, geht \nins Leere. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Die Ablieferung sei \nTatbestandsmerkmal des § 377 Abs. 1 HGB (,‚nach der Ablieferung“). Diesbezüglich \nerkenne er in der Arbeit keine hinreichende Definition und Subsumtion. \n \nDiese Fundierung der Kritik des Erstkorrektors ist für das Gericht nachvollziehbar und \nwurde von der Klägerin auch nicht weiter beanstandet. \n \n10. Die sinngemäße Rüge, dass der Prüfer verkannt habe, dass die Thematik „offener und \nverdeckter Mangel“ durch die Klägerin in zutreffender Weise angesprochen worden sei, \nverfängt nicht. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Dass die Verwendung \nder üblichen Fachtermini hier in seinen Augen nicht zwingend erforderlich sei, habe er in \nseinem Votum deutlich gemacht. Dass die Argumentation einen wichtigen Punkt treffe, \nhabe er in seinem Gutachten positiv vermerkt. Wie in seinem Votum dargelegt worden sei, \n\n23 \nwäre hier herauszuarbeiten gewesen, dass eine generelle Probefahrt-Obliegenheit die \nAnforderungen jedenfalls an bloße Fahrzeughändler, die nicht Hersteller seien, \nüberspannen würde und dass der Mangel bei einer gewöhnlichen Probefahrt nicht mit \nhinreichender Sicherheit aufgedeckt worden wäre. Den zweiten Punkt treffe die Klägerin \n(den ersten deute der Hinweis auf den Wertverlust in seinen Augen nicht hinreichend \npräzise an); beschränke die Argumentation allerdings auf einen einzigen Satz. Das sei für \nseine Begriffe in einem doch wesentlichen Punkt wenig und insofern zu knapp und nicht \nvollständig zufriedenstellend. \n \nDieser differenzierten Erläuterung seiner prüfungsspezifischen Kritik aus dem Erstvotum – \ndie sich nachvollziehbar auf Seite 23 und 24 der Bearbeitung durch die Klägerin bezieht – \nist die Klägerin nicht entgegengetreten. \n \nZweitvotum \n \n1. Die Rüge der Klägerin, ihr sei im Zweitgutachten zu Unrecht vorgehalten worden, den \nKaufvertrag „zu ausführlich“ geprüft zu haben, überzeugt nicht. \n \nDie entsprechende prüfungsspezifische Bewertung des Zweitprüfers wird durch die vage \nRüge der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, weshalb \nihre diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Umfang aus fachlicher Sicht \nerforderlich gewesen sind, etwa weil bestimmte im Sachverhalt angelegte juristischen \n„Probleme“ gelöst werden mussten. Allein der Verweis auf den Umstand, dass eine \nGesellschaft (die „B-AG“) auf Verkäuferseite aufgetreten ist, reicht dafür nicht aus. \n \n2. Die Rüge, der Klägerin sei zu Unrecht vorgehalten worden, die Prüfung von § 477 BGB \nsei aufgrund des „eindeutigen Sachverhaltes überflüssig“, verfängt nicht. \n \nDie prüfungsspezifische Kritik des Zweiprüfers ist nicht zu beanstanden. Dem Argument \nder Klägerin, der Sachverhalt beschreibe einen Vorgang innerhalb der ersten sechs \nMonate \nnach \nGefahrübergang \nund \nhabe \ndeshalb \nAnlass \nzur \nPrüfung \nder \nBeweislastumkehr gegeben, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Sachverhalt geht hervor, \ndass die B-AG (Verkäuferin) angibt, eine Lieferung eines Fahrzeugs ohne „irreführende \nWarnmeldung“ sei ihr unmöglich gewesen, da alle Wagen der Modellreihe mit \nentsprechender Software ausgestattet gewesen seien. Damit ist nach Auffassung des \nGerichts hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der \nKaufgegenstand (der Wagen) von Anfang mit einer „irreführende Warnmeldung“ behaftet \ngewesen ist, von der Verkäuferin nicht bezweifelt wird, so dass die Vermutungsregelung \n\n24 \ndes § 477 BGB hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels – die an sich einen Zweifelsfall \nvoraussetzt – von der Klägerin zur Aufgabenlösung nicht zwingend problematisiert werden \nmusste. \n \n3. Die Rüge, der Zweitkorrektor habe der Klägerin zu Unrecht vorgehalten, sie habe die \n„zeitliche Komponente“ im Rahmen der Nacherfüllung nicht dargestellt, verfängt nicht. \n \nDer Zweitkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Entgegen der \nAuffassung der Klägerin lasse diese in zentralen Fragen das entscheidende \nProblembewusstsein vermissen. Die zeitliche Dimension der Unmöglichkeit der \nNacherfüllung stelle aber ein Zentralproblem der Aufgabe dar. \n \nGegen diese ergänzenden Ausführungen des Zweitkorrektors ist aus Sicht des Gerichts \nnichts zu erinnern (siehe oben Erstgutachten unter 3.). \n \n4. Die Einwendung der Klägerin, sie habe die wesentlichen Grundsätze der dem ersten \nAufgabenteil zugrundeliegenden BGH-Entscheidung vorgebracht, ist zu vage, um einen \nkonkreten \nBewertungsfehler \nhinreichend \nsubstantiiert \ndarzulegen \n(siehe \noben \nErstgutachten unter 5.). \n \n5. Die Rüge hinsichtlich der zweiten Frage, wonach der Prüfer zu Unrecht davon ausgehe, \ndass die Frage, ob § 445a Abs. 2 BGB auch greife, wenn der Verkäufer die Kaufsache \neinvernehmlich zurücknehme, zu problematisieren sei, und zudem verkannt habe, dass die \nKlägerin auf Grundlage des Sachverhaltes fachlich vertretbar die Erklärung des Rücktritts \ndurch den Käufer annehmen durfte, verfängt nicht. \n \nDer Zweitkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Die Klägerin trete \nzwar in eine angemessene Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen ein. § 445a Abs. 2 BGB \nwerde gesehen, dabei aber die zentrale Frage der freiwilligen Rücknahme nicht \nproblematisiert. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen zum Erstgutachten (dort Nr. \n6 und 7) verwiesen. \n \nKlausur ÖR I \n \n1. Die Einwendung der Klägerin, ihr werde von der Erstkorrektorin zu Unrecht vorgehalten, \nsie habe „M“ als Klägerin angesehen, greift nicht durch. \n \n\n25 \nDie Erstkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: In der ersten \nAufgabe seien die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage zu prüfen gewesen. Hierbei \nhabe es zwei kleinere Probleme in der Zulässigkeitsprüfung zu beachten gegeben sowie \nmehrere erheblichere Aspekte in der Begründetheitsprüfung. Die Zulässigkeit gelinge in \nder diskutierten Klausur noch weitgehend. Es werde allerdings von einer Klage der M \n(Mutter) anstatt des Kindes ausgegangen. Auch wenn dennoch die Vertretung im Rahmen \nder Klagebefugnis genannt werde, liege hier ein nicht unerheblicher Fehler. Es fehle die \nThematisierung der Prozessfähigkeit. (…). Daher sei auch der Hinweis in der \nWiderspruchsbegründung fehlgeleitet: Die Bearbeitung spreche von einer Klage der M (vgl. \nSeite 1 bis 8 der Klausur); dabei liege auch nicht nur ein Flüchtigkeitsfehler einer falschen \nBezeichnung vor, denn dies werde mehrfach, vom Obersatz bis Zwischenergebnis der \nZulässigkeit, so wiederholt. Eben darauf gehe das Erstgutachten ein und sei insofern \nvollkommen zutreffend. Dass der Anspruch der K innerhalb der Klagebefugnis erwähnt \nwerde, mache diesen Fehler nicht wett, sondern zeige vielmehr mit dem Auseinanderfallen \nvon Anspruchsberechtigter und Klageführender ein mangelhaftes Verständnis der Materie. \n \nDieser inhaltlich differenzierten und anhand der Klausurbearbeitung erläuterten \nFundierung der Kritik der Erstgutachterin an der Bearbeitung durch die Klägerin ist diese \nnicht entgegengetreten. \n \n2. Die Rüge, dass das Europarecht nicht unbedingt mit einbezogen werden müsse, \nsondern die Klägerin zu Recht auch die „klassischen Auslegungsmethoden“ habe \nheranziehen können, dringt nicht durch. \n \nDie Erstkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Der Hinweis, das \nEuroparecht sei bezüglich des Geltungsbereichs des Gesetzes nur eine zusätzliche \nAuslegungsmethode, verkenne sowohl die Aufgabenstellung der Klausur als auch die \nBedeutung des Europarechts. In der konkreten Klausur seien die europarechtlichen Fragen \nzentraler Gegenstand. Eine Prüfung des Geltungsbereichs des Gesetzes unter Auslassung \ndieser Fragen mache es daher in keiner Weise eine „umfassende“ Bearbeitung. Zahlreiche \nFragen der Auslegung stellten sich mit Blick auf die Vorschriften der VO 492/2011, welche \nder Klausur beigefügt gewesen seien. Die Behauptung. das Europarecht sei neben \nsonstiger Auslegung nach Wortlaut, System, Zweck und Geschichte einzuordnen, darf \ninsgesamt verwundern. Der Einfluss des Europarechts hänge vom jeweiligen \nRechtsgebiet, den konkreten Rechtsfragen und den bestehenden europarechtlichen \nRegeln ab. Vorliegend habe Sekundärrecht in Form einer Verordnung bestanden, es \nhandele sich um den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Europarecht genieße \nAnwendungsvorrang. \n\n26 \n \nDer Zweitkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Das Argument, die \neuroparechtskonforme Auslegung der Normen des UnterhVG sei lediglich als zusätzliche \nAuslegungsmethode neben den „klassischen“ juristischen Auslegungsmethoden als \nAuslegungsmethode eigener Art heranzuziehen, sei grundsätzlich nicht falsch, lasse aber \nden Schwerpunkt der Klausur völlig außer Acht. Es sei, auch aufgrund der zahlreichen im \nSachverhalt angelegten Hinweise, geradezu evident, dass von dem Kandidaten \ninsbesondere die Prüfung der Gesetzesnormen des UnterhVG auf ihre Übereinstimmung \nmit dem Europarecht erwartet worden sei. Es sei daher auch nicht als falsch bewertet \nworden, dass die Klägerin die Normen – auch insoweit eher oberflächlich – ausgelegt habe. \nDa diese Auslegungsmethoden aber schon zum Erfassen und erst recht zum Lösen des \nKlausurproblems ungeeignet gewesen seien, sei eine Prüfung des Gesetzes auf seine \nEuroparechtskonformität erforderlich gewesen, um eine jedenfalls durchschnittliche \nBewertung dieses Klausurteils zu rechtfertigen. \n \nDie Klägerin hat auf diese Stellungnahmen, in der die Bedeutung des Unionsrecht für die \nAufgabenlösung umfassend dargelegt wurde, nicht weiter reagiert. \n \n3. Die Rüge, das Erstgutachten habe „weitere Bewertungskriterien“ unberücksichtigt \ngelassen und insbesondere ignoriert, dass die Klägerin eine Abgrenzung zwischen \nallgemeiner Leistungsklage und Verpflichtungsklage vorgenommen habe, verfängt nicht. \n \nDie Erstkorrektorin hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Die weiteren \nAusführungen \n(…) \nrichteten \nsich \nauf \nangeblich \nunzureichend \nbeachtete \nBewertungskriterien von Struktur, Aufbau und Stil. In der Bewertung seien diese Aspekte \ndurchaus eingeflossen; da sie eng mit der sonstigen Prüfung verwoben seien, erforderten \nsie nicht immer eine ausdrückliche Nennung. Ca. zwei mögliche Punkte entfielen auf \nStruktur, Aufbau und Stil. Davon werde hier ein Punkt gegeben. Die Arbeit sei sauber \nstrukturiert und in den vorhandenen Teilen ordentlich geschrieben. Jedoch fehle es \nmangels einer längeren Diskussion mit Argumenten auch an einer Grundlage, ein \nstrukturiertes Argumentieren zu bewerten. Die saubere Prüfung von weitgehend \nunproblematischen Punkten sei nicht völlig unbeachtlich, aber stelle doch eher ein \n„Abspulen von Gelerntem“ dar. Ein wesentlicher Aspekt bei der Bewertung von Struktur, \nAufbau und Stil sei der Umgang mit komplexeren Fragen, welche die Bearbeiterin oder der \nBearbeiter selbständig strukturieren und stilistisch meistern müsse. \n \nDer Zweitkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Auch und \ninsbesondere unter Anwendung der von der Klägerin angeführten allgemeinen \n\n27 \nBewertungsgrundsätze könne diese Aufgabe nicht besser bewertet werden. Die Klägerin \nerkenne bei Aufgabe 1 schon den Schwerpunkt der Klausur nicht vollends, da die \neuroparechtlichen Implikationen nicht erkannt worden seien. Die Bearbeitung des \nSchwerpunkts der Klausur sei - da das Europarecht völlig außenvorgelassen werde – nicht \nmehr als „ordentlich“ anzusehen. Letztendlich führe aber die völlig fehlende Bearbeitung \nder Aufgabe 2 zu einer Bewertung der Klausur als mangelhaft. Die Aufgabe 2 werde \nüberhaupt nicht bearbeitet. Bei dieser Aufgabe werde also kein Problem auch nur \nangerissen; sie müsse daher mit null Punkten bewertet werden. \n \nMit diesen substantiierten Erläuterungen hat sich die Klägerin nicht befasst. \n \nKlausur ÖR II \n \nErstvotum \n \n1. Die Rüge, dass der Fehler der Klägerin - Annahme einer Ersatzvornahme - nicht schwer \nwiege, legt einen Beurteilungsfehler nicht substantiiert dar. Die Klägerin setzt damit \nlediglich ihre eigene fachspezifische Bewertung an die Stelle der Prüfer. \n \n2. Die Rüge, der Prüfer sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass es in der \nBearbeitung durch die Klägerin an einer Auseinandersetzung mit dem Zwangsmitteleinsatz \nfehle, greift nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Der maßgebliche \nMangel der Bearbeitung liege darin, dass nicht hinreichend deutlich zwischen den \neinzelnen Maßnahmen unterschieden werde. Das beginne in der Zulässigkeitsprüfung, wo \nentgegen dem Widerspruch nicht deutlich zwischen den Maßnahmen unterschieden \nwerde. \nZwar \nwerde \ngesehen, \ndass \ndas \nAufbrechen \nder \nTür \nvon \nder \nLautsprecherdurchsage zu unterscheiden sei, das Betreten der Wohnung werde jedoch \nnicht angesprochen. Es sei schlechterdings falsch, dass sich aus der Zulässigkeit ergebe, \ndass die Klägerin das erforderliche Systemverständnis habe und das Vorliegen von \nZwangsvollstreckungsrecht insbesondere nicht übersehen habe. Nicht gesehen werde, \ndass für den angenommenen Realakt nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft \nsei. Hier sei vielmehr zu erkennen, dass A neben der Fortsetzungsfeststellungsklage \ngegen \nden \nPlatzverweis \nmit \nder \nallgemeinen \nFeststellungsklage \ngegen \nden \nZwangsmitteleinsatz vorgehen müsse. Es gehe in einer Klausur nicht allein darum, die \nStandardprobleme zu lösen, sondern den Sachverhalt auf die Probleme zu durchleuchten, \ndie aufgeworfen seien. Die Herausforderung habe hier darin bestanden, hinreichend \n\n28 \ndeutlich zwischen der Lautsprecherdurchsage, dem Aufbrechen der Wohnungstür und \ndem Betreten der Wohnung zu unterscheiden. Dass für das Vorgehen gegen diese \nMaßnahmen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, habe knapp gehalten werden können. \nIn der Begründetheit werde nur die Lautsprecherdurchsage geprüft. Das sei zu wenig und \nes sei unrichtig, dass auf „mehr als die Hälfte der relevanten Fragen“ eine Antwort gegeben \nworden \nsei. \nFür \n„etwas \noberflächlich“ \nwerde \ndie \nSubsumtion \nunter \ndie \nTatbestandsmerkmale des § 10 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) gehalten. \nDaran halte er – der Prüfer – fest. Es würden lediglich Normen zitiert und der Sachverhalt \nwiederholt, aber zum Beispiel nicht gesagt, gegen welche Normen eine Bombenexplosion \nverstoßen würde. Eine Prüfung des Zwangsmitteleinsatzes unterbleibt vollständig. \nZusammen mit der oberflächlichen Subsumtion unter § 10 BremPolG und dem \nunzureichenden Aufgreifen der Argumente aus dem Sachverhalt führe das nach \nnochmaliger Durchsicht der Klausur zu dem Ergebnis, dass sie durchschnittlichen \nAnforderungen nicht genüge. \n \nAuf diese ausführliche Kritik an der Bearbeitung der Klägerin hat diese nichts erwidert. Ihre \nRüge ist damit zu vage geblieben, um einen Bewertungsfehler sichtbar zu machen. \n \n3. Die Rüge, der Erstgutachter bemängele zu Unrecht, dass „nicht klar“ sei, warum § 14 \nBremPolG als Ermächtigungsgrundlage ausscheiden solle, schlägt nicht durch. \n \nDer Erstkorrektor hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Dass nicht § 14 \nBremPolG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen wurde, spielte für die Bewertung \nkeine entscheidende Rolle. \n \nDiese (ergänzende) Klarstellung lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. \n \n4. Die Einwendung, dass die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale ausreichend sei, \nist für sich genommen zu vage, um einen konkreten Bewertungsfehler darzulegen. \n \nErst- und Zweitvotum \n \n1. Die Rüge der Klägerin, ihr könne nicht vorgehalten werden, dass die Abgrenzung zur \nordentlichen \nGerichtsbarkeit \nnach \n§ \n23 \ndes \nEinführungsgesetzes \nzum \nGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) „zu umständlich“ erfolgt sei, greift nicht durch. \n \nDer Zweitgutachter hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Richtig sei, dass die \nKlägerin das „Standardproblem“ der Abgrenzung von § 40 Abs. 1 VwGO und § 23 EGGVG \n\n29 \ngesehen und in zwei Sätzen zutreffend und in der gebotenen Kürze abgehandelt habe. \nGerade weil es sich dabei aber um ein Standardproblem handele, das man letztlich in \njedem Polizeirechtsfall ansprechen könne, könne die Klägerin dafür aber auch nicht \nnennenswert Punkte erwarten. Konkret problematisch sei die Abgrenzung im vorliegenden \nFall nämlich nicht gewesen: Zur Verfolgung welcher Straftat hätte die Polizei denn tätig \nwerden sollen? Diese Überlegung zeige: Ein repressives Vorgehen habe gar nicht \nernsthaft zur Debatte gestanden. \n \nDiesen für das Gericht hinreichend nachvollziehbaren Erläuterungen ist die Klägerin nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung den Standpunkt vertreten hat, es handele sich um ein „Standardproblem“, \ndessen von ihr vorgenommene korrekte Prüfung auch deshalb honoriert werden müsse, \nweil es sich bei dem ersten Staatsexamen um eine vornehmlich „wissenschaftlich“ \norientierte Prüfung handele, stellt sie damit die prüfungsspezifische Wertung der Prüfer \nnicht in Frage. Der Zweitprüfer hat in seiner Stellungnahme die Richtigkeit des \nPrüfungsweges der Klägerin nicht bezweifelt, sondern ergänzend ausgeführt, warum der \nvon der Klägerin hervorgehobene Prüfungspunkt in der vorliegenden Konstellation schlicht \nnicht problematisch gewesen sei. \n \n2. Die Einwendung der Klägerin, dass die Ausführungen zur objektiven Klagehäufung \ngemäß § 44 VwGO nicht beachtet worden seien, greift nicht durch. \n \nDer Zweitgutachter hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Die objektive \nKlagehäufung werde zutreffend angesprochen; auch dies sei ein brauchbarer Teil der \nBearbeitung. Es handele sich aber letztlich um eine Nebensache und keineswegs um einen \nSchwerpunkt des Falles. \n \nDiese prüfungsspezifische Erläuterung hat die Klägerin nicht weiter in Zweifel gezogen. \n \n3. Die Rüge der Klägerin, ihre Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit seien \nunberechtigter Weise unberücksichtigt geblieben, schlägt nicht durch. \n \nDer Hinweis der Klägerin, sie habe die Entbehrlichkeit der Anhörung als ein „klassisches“ \nProblem des Verwaltungsverfahrensrechts erkannt, reicht für sich genommen nicht, um \neinen konkreten Bewertungsfehler substantiiert darzulegen. \n \nDer Zweitgutachter hat hierzu im Überdenkungsverfahren ausgeführt: Ausführungen zur \nformellen Rechtmäßigkeit gehörten ebenfalls zu den Teilen der Bearbeitung, die ihn \n\n30 \nveranlasst hätten, sie im Gegensatz zum Erstkorrektor als ausreichend zu bewerten. Sie \nseien aber auch keineswegs eine besondere Leistung. Die Zuständigkeit der Polizei \nBremen werde letztlich nur unterstellt, aber nicht mit Normen des BremPolG gestützt. Zur \nAnhörung und zur Form werde jeweils ein Satz geschrieben. \n \nGegen diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nichts weiter vorgebracht. \n \nC. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \nDr. Kommer \n \n \n \n \n \nSchröder \n \n \n \n \n \n \n \nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-20/7-k-1732-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 445a","ref_norm":"445a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 993","ref_norm":"993","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1007","ref_norm":"1007","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-09-20/7-k-1732-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364945","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.515384+00:00"}}