{"status":"available","doknr":"OLD364944","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-11","aktenzeichen":"6 K 2198/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2198/19 \n \nIm Namen des Volkes \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \ng e g e n \ndie Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung \nder Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Herrn Klaus Stietenroth, \nAltenbekener Damm 82, 30173 Hannover, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 11. Oktober 2022 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der fünf Ablehnungsbescheide \ndes Jobcenters Bremerhaven vom 24.01.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nder \nBeklagten \nvom \n27.08.2019 \nverpflichtet, \ndem \nKläger \ndie \nfünf \nbeantragten \nNebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig \nvollstreckbar. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Genehmigung von Nebentätigkeiten. \n \nDer \n1971 geborene Kläger ist Berufsberater und seit \n2006 als \nTeamleiter (Besoldungsgruppe A 11) im Jobcenter \n tätig. Auf Antrag des \nKlägers vom\n2017 wurde dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Bescheid \nvom\n2017 auf 31,5 Stunden wöchentlich\n \nfestgesetzt, wobei der Kläger vereinbarungsgemäß tatsächlich 35 Stunden wöchentlich \narbeitete und die Arbeitszeitverkürzung durch 25 freie Tage umgesetzt wurde. \n \nAm 07.11.2018 stellte der Kläger fünf Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten als \nfreiberuflicher Dozent ab dem 01.01.2019. Als solcher beabsichtige er, bundesweit bei \nkommunalen Bildungseinrichtungen wie dem \n, dem \n sowie bei Jobcentern, Schulungen insbesondere für Mitarbeiter \nvon Jobcentern zu folgenden Themen anzubieten: 1. Eingliederungsvereinbarung nach \n§ 15 SGB II, 2. Ganzheitliches Bewerbercoaching, 3. Motiviert in den Arbeitsalltag, \n4. Individualberatung im Fallmanagement, 5. Bewerberorientierte Stellenakquise für \nZielgruppen. Den voraussichtlichen zeitlichen Umfang gab er mit insgesamt maximal 27 \nTagen an, die voraussichtliche Höhe der Entgelte bezifferte er insgesamt auf maximal \n14.850,00 Euro je Kalenderjahr. Einen Bezug zu seiner Ausbildung bzw. zu den Aufgaben \nseiner Dienststelle bejahte der Kläger jeweils. Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, \nPersonal oder Material des Dienstherrn sei jeweils nicht vorgesehen. Seitens des direkten \nVorgesetzten lagen keine Bedenken gegen die Nebentätigkeiten vor. \n \nMit Bescheiden vom 24.01.2019 lehnte das Jobcenter \n die Genehmigung der \nNebentätigkeiten gemäß § 99 Abs. 2 BBG ab. Hinsichtlich der Anträge betreffend die \nThemen 1. bis 4. wurden entgegenstehende Wettbewerbsinteressen sowie ein möglicher \nAnsehensverlust des öffentlichen Dienstes angeführt. Der Kläger verwende bei der \nAusübung der Nebentätigkeit internes Wissen des Jobcenters bzw. der Bundesagentur für \nArbeit und es liege nicht im dienstlichen Interesse, Mitarbeiter in externe kostenpflichtige \nSchulungen von Bildungsträgern zu entsenden, die verwaltungsintern angeboten werden \nkönnten. Hinsichtlich des Antrags betreffend das Thema zu 5. bestünde die Möglichkeit \neiner Interessenkollision sowie eines Ansehensverlustes der öffentlichen Verwaltung. Das \n\n3 \n sei alleiniger Gesellschafter \n einem strikt am Arbeitsmarkt orientierten \nBildungsträger, der sich an Arbeitssuchende, Rehabilitanden sowie Berufstätige und \nUnternehmen mit Qualifizierungsbedarf richte und der Förderleistungen von Jobcentern \nbzw. der Bundesagentur für Arbeit erhalte. In seiner Funktion als Teamleiter im Bereich \nMarkt und Integration habe der Kläger Kontakt zu Bildungsträgern, die am Arbeitsmarkt \naktiv sind, und könne Einfluss auf den Einkauf von Bildungsmaßnahmen nehmen bzw. \nInformationen zum Bedarf an den Bildungsträger weitergeben. Eine Nebentätigkeit beim \nBildungsträger selbst bzw. dessen Gesellschafter könne ihn daher in Widerstreit mit seinen \ndienstlichen Pflichten bringen. Auch sei nicht sichergestellt, dass an der Schulung keine \nMitarbeiter von Jobcentern teilnehmen würden. Auch insoweit liege es jedoch nicht im \ndienstlichen Interesse, Mitarbeiter in externe kostenpflichtige Schulungen zu senden, die \nverwaltungsintern angeboten werden könnten. \n \nAm 20.02.2019 erhob der Kläger jeweils Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide. \nZur Begründung verwies er auf eine Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten, \nder keine Bedenken gegen die Nebentätigkeiten sehe. Ein Versagungsgrund gemäß § 99 \nAbs. 2, 3 BBG sei auch nicht einschlägig. Insbesondere führe ein fachlicher \nZusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit nicht zwingend zu einem Widerstreit \nmit den dienstlichen Pflichten. Im Rahmen der Schulungen würden keine Interna \nweitergegeben und keine Informationen verwendet, die nicht öffentlich zugänglich seien. \nGesetze und sogar Geschäftsanweisungen der BA, etwa für Eingliederungsmaßnahmen, \nseien öffentlich im Internet zugänglich. Als Basis der Schulungen nutze er aber ohnehin \nexterne Unterlagen. Dass er seinen beruflichen Werdegang im Rahmen der Vorstellung \nseiner Person erwähne, könne ihm nicht untersagt werden. Des Weiteren trete die \nBundesagentur für Arbeit nicht in den Wettbewerb mit den privatwirtschaftlichen \nBildungsanbietern, da die Qualifizierung von Mitarbeitern kommunaler Jobcenter nicht ihre \nAufgabe sei. Ohnehin gäbe es aber keinen „Wettbewerb“, da alle mit demselben Ziel, \nnämlich dem sozialen Auftrag des SGB II, arbeiteten. Dies zeige sich an \nAustauschformaten zwischen Jobcentern, wie etwa die „Netzwerke ABC“. Sofern die \nBeklagte nicht damit einverstanden sei, dass eigene Mitarbeiter externe Schulungen \nbesuchten, müsse sie dies durch entsprechende Weisungen gegenüber den für die \nBuchung von Qualifizierungsmaßnahmen verantwortlichen Mitarbeitern regeln. Auch seine \nArbeitszeitreduzierung könne einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Seine \ndienstlichen Leistungen seien stets als überdurchschnittlich beurteilt worden. Schließlich \nhabe die Genehmigungs- bzw. Versagungspraxis der Beklagten einheitlich zu erfolgen. \nAusweislich der Internetseite des \n seien dort Mitarbeiter von Jobcentern bzw. der \nBeklagten als Dozenten tätig. \n\n4 \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019 wies die Beklagte die Widersprüche des \nKlägers als unbegründet zurück. Der Dienstherr dürfe die Genehmigung versagen, wenn \neine Beeinträchtigung der durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums \ngeschützten Interessen des öffentlichen Dienstes zu besorgen sei. Der Kläger vermarkte \ndas über die Dienststelle erworbene Wissen und die ihm zugänglichen internen \nVerwaltungsanweisungen entgeltlich. Auch könne aufgrund der Werbung mit der \nAmtsbezeichnung und seiner Funktion bei Veranstaltungen der Eindruck entstehen, dass \nder Kläger mit Billigung des Dienstherrn dienstliche mit privaten Interessen verquicke. \nSchließlich habe der Kläger Zugang zu internen Verwaltungsanweisungen und dienstlichen \nKontakten und Kenntnisse von Gesetzesentstehungen bzw. angestrebten Gesetzen. Mit \ndem Schulungsthema „Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II“ habe der Kläger \ndarüber hinaus als Teamleiter direkten dienstlichen Kontakt, da er als Führungskraft die \nEingliederungsvereinbarungen für sein Team verantworte. Auch zu dem Schulungsthema \n„Ganzheitliches Bewerbercoaching“ habe der Kläger direkten dienstlichen Kontakt, da die \nerfolgreiche Begleitung eines Arbeitssuchenden durch den Bewerbungsprozess zu den \nHauptaufgaben seiner Mitarbeiter gehört, für die er fachaufsichtlich zuständig sei. Für das \nSchulungsthema „Ganzheitliches Bewerbercoaching“ werde als mitzubringendes \nArbeitsmittel auf das vom Kläger verfasste Buch verwiesen. Die vorgegebene Verwendung \ndes aufgrund dienstlich erworbener Fachlichkeit verfassten Buches erwecke den Eindruck, \ndass der Kläger sein dienstliches Wissen entgeltlich verwerte. In der Öffentlichkeit würde \nder Anschein erweckt, dass der Kläger sein Wissen „vermarkte“. Dies könne das Vertrauen \nder Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Auch könne \nein Interessenkonflikt entstehen, wenn es bei gesetzlichen Bestimmungen eine Bandbreite \nrechtlicher Auslegungsmöglichkeiten gibt. Die Öffentlichkeit werde aufgrund der \nVerknüpfung mit der Haupttätigkeit kein Verständnis dafür aufbringen, wenn von ihr \nalimentierte, unkündbare Beamte in hohem finanziellen Umfang privat tätig würden. Es \nwerde der Anschein geweckt, dass der Beamte seinem eigentlichen Beruf nur \nuntergeordnet nachgehe. Der Genehmigung von Schulungen zum Thema „Motiviert in den \nAlltag“ beim \n stehe außerdem entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als \nTeamleiter SGB II dienstlichen Kontakt zu Bildungsträgern habe. Ein Interessenkonflikt \nsowie der „böse Schein“ müssten in jedem Fall vermieden werden. Generell sei außerdem \ndie Teilzeitbeschäftigung des Klägers zu berücksichtigen. Er verzichte ohne wichtige \nGründe freiwillig auf seine Besoldung, um einer besser bezahlten freiberuflichen Tätigkeit \nnachzugehen. Dies widerspreche im Kern den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums. Bei der Prüfung, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit mit den \nInteressen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere mit den geschäftspolitischen \nInteressen und dem Verhaltenskodex für die Beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit \n\n5 \nvereinbar sei, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Als große Bundesbehörde, \ndie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werde, habe sie die Pflicht, ihre \nAufgaben loyal, unparteiisch, rechtmäßig und zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen. \nAllein die Möglichkeit einer Interessenkollision müsse präventiv zur Versagung der \nNebentätigkeit führen. Hinsichtlich aller Anträge seien daher die Versagungstatbestände \ndes § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 BBG zu bejahen. \n \nDer Kläger hat am 26.09.2019 Klage erhoben. Bei der beabsichtigten Nebentätigkeit \nhandele es sich um eine von der Genehmigungspflicht freigestellte Vortragstätigkeit gemäß \n§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG, die vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst sei. Die Anträge auf \nGenehmigung habe er vorsorglich gestellt sowie um dem Dienstherrn deutlich zu machen, \ndass es sich um eine Tätigkeit im Interesse des Dienstherrn handele. Der Dienstherr hätte \ndie Anträge zurückweisen oder in eine Anzeige umdeuten können. Er habe es jedoch \nversäumt, sich mit der Frage der genehmigungsfreien Tätigkeit auseinanderzusetzen, \nweshalb die Bescheide bereits aus formelrechtlichen Gründen aufzuheben seien. Selbst \nwenn eine Genehmigung erforderlich wäre, läge ein Versagungsgrund nach § 99 BBG \nnicht vor. Diesbezüglich wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem \nbehördlichen Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Er habe auch keinen dienstlichen \nKontakt zur Firma \n, die zudem in \n nicht tätig sei. Ergänzend reicht der \nKläger die Abschrift eines Urteils des Arbeitsgerichts \n \nmit der Begründung zur Akte, das Arbeitsgericht habe \nfestgestellt, dass ein bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer berechtigt sei, eine \nNebentätigkeit als Honorardozent gegen Entgelt auszuüben. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie 5 Ablehnungsbescheide des Jobcenter \n vom 24.01.2019 in \nGestalt des zusammenfassenden Widerspruchsbescheides der Beklagten vom \n27.08.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beantragten 5 \nNebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEs handele sich vorliegend nicht um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten i.S.d. § 100 \nBBG, da weder ein wissenschaftlicher noch ein künstlerischer Charakter vorliege, sondern \neine genehmigungspflichtige Lehr- und Unterrichtstätigkeit. Eine nach § 99 BBG \ngenehmigungspflichtige Nebentätigkeit dürfe der Dienstherr insoweit untersagen, als sie \ndienstliche Interessen - in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen könne. Unter \n\n6 \ndienstliche Interessen fielen insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine \nfunktionierende integre Verwaltung sowie die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der \nMitarbeiter. Sofern die Nebentätigkeiten sich an Mitarbeiter des Jobcenters richteten, sei \njedenfalls das Regelbeispiel des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG erfüllt, da nach dem bei der \nBeklagten verwendeten dienstinternen Handbuch „Compliance 04 - Interessenkollisionen \nbei Nebentätigkeiten“ gemäß Nr. 2.3 Abs. 2 bei Nebentätigkeiten als Dozent/in von \nSeminaren, in denen Beschäftigte der Beklagten zu Themen im dienstlichen Kontext \nqualifiziert werden sollen, ein Interessenkonflikt bestünde. Außerdem sei bei Vorträgen \nbeim KBW aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte Geschäftsbeziehungen zu diesem \npflege und der Kläger in seiner Eigenschaft als Teamleiter selbst Kontakt zu \nBildungsträgern habe, gemäß Nr. 2.2 Abs. 1, Abs. 2 und Nr. 2.3 Abs. 1 des Handbuchs die \nMöglichkeit einer Interessenkollision gegeben, sodass der Versagungsgrund des § 99 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG vorliege. Hinsichtlich des Seminars „Ganzheitliches \nBewerbercoaching“ sei der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG gegeben, \nda die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger, etwa im Rahmen von Praxisbeispielen, \ninterne Verwaltungsvorgänge bewusst oder unbewusst gegenüber möglichen externen \nTeilnehmenden darstelle und damit zum Nachteil der Verwaltung verwerten könne. \n \nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 01.09.2022 auf den Einzelrichter \nübertragen. Dieser hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 02.09.2022 darauf \nhingewiesen, dass er erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \nII. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nZwar sind die von dem Kläger beabsichtigten Nebentätigkeiten genehmigungsbedürftig (1). \nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten allerdings einen Anspruch auf Erteilung der von \nihm beantragten Genehmigungen zur Ausübung dieser Nebentätigkeiten (2). Die \nablehnenden Bescheide vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n\n7 \n27.08.2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. Bei den vom Kläger beabsichtigten Dozententätigkeiten handelt es sich um \nNebentätigkeiten, die gemäß § 99 Abs. 1 BBG genehmigungsbedürftig sind. Denn die \nNebentätigkeiten sollen gegen Entgelt erbracht werden und fallen nicht unter die in § 100 \nAbs. 1 BBG aufgeführten Tätigkeiten. Insbesondere handelt es sich nicht um \nVortragstätigkeiten i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BBG. Denn bei den beabsichtigten \nFortbildungen steht die praxisnahe Vermittlung von Unterrichtsstoff im Vordergrund. Es \nhandelt sich um regelmäßige, wirtschaftlich geprägte Tätigkeiten im Bereich der Aus- und \nFortbildung (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße Urt. v. 24.07.2018 – 1 K 225/18, juris \nRn. 20). Derartige Lehr- bzw. Fortbildungsveranstaltungen ohne wissenschaftlichen \nCharakter stellen keine privilegierte Vortragstätigkeit i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BBG \ndar (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.08.2007 - 2 A 10264/07, juris Rn. 31 m.w.N.; Battis, BBG, \n6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 8). \n \n2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen \nzur Ausübung der von ihm beantragten Nebentätigkeiten. Die Genehmigung ist nach § 99 \nAbs. 2 Satz 1 BBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit \ndienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund, der \ninsbesondere in den in § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BBG aufgeführten Fällen anzunehmen \nist, liegt hinsichtlich der vom Kläger beabsichtigten Nebentätigkeiten nicht vor. \n \na) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 2 BBG nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nebentätigkeiten den Kläger \nin einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen könnten. Die Genehmigung \nwar nicht aufgrund eines entgegenstehenden Wettbewerbsinteresses des Dienstherrn zu \nversagen. Wenn es nicht im dienstlichen Interesse ist, Mitarbeiter in externe \nkostenpflichtige Schulungen zu entsenden, die verwaltungsintern angeboten werden \nkönnten, ist eine entsprechende Entsendung durch den Dienstherrn zu unterlassen bzw. \ndie Organisation und Inanspruchnahme interner Schulungen zu veranlassen. Die Beklagte \nist nicht verpflichtet, externe Angebote wahrzunehmen. Sofern sie dies jedoch tut, kann \ndies kein Argument gegen die vom Kläger beantragten Genehmigungen darstellen. Die \nBegründung der Beklagten, dass der Kläger in Veranstaltungen, die auch von externen \nTeilnehmenden \nbesucht \nwerden \nkönnten, \nbewusst \noder \nunbewusst \ninterne \nVerwaltungsvorgänge darstellen und damit zum Nachteil der Verwaltung verwerten könnte, \nist nicht hinreichend substantiiert. Zwar besteht ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn, \ndass sensible interne Informationen nicht öffentlich werden. Es liegen vorliegend jedoch \n\n8 \nweder in der Thematik, noch in der Person des Klägers oder im Übrigen konkrete \nAnhaltspunkte vor, die dies befürchten lassen. Es besteht kein Grund für die Annahme, \ndass der Kläger interne und öffentlich zugängliche Informationen nicht trennen und daher \nin den Veranstaltungen Interna weitergeben könnte. Vielmehr scheint der Kläger für diese \nThematik sensibilisiert, wenn er vorträgt, dass viele Informationen öffentlich im Internet \nzugänglich seien und er als Grundlage für die Schulungen externe Unterlagen nutze. \n \nb) Des Weiteren liegt auch der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG i.V.m. \nNr. 2.3 Abs. 2 des Compliance-Handbuchs der Beklagten nicht vor. Dass der Kläger im \nRahmen der beabsichtigten Fortbildungen in Angelegenheiten tätig wäre, in denen die \nBeklagte bzw. das Jobcenter \n tätig wird, ist nicht ersichtlich. Eine \nBehördenzuständigkeit \ndes \nJobcenters \nfür \ndie \nVeranstaltung \nentsprechender \nFortbildungen ist nicht gegeben. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass der \nKläger dienstlich erworbenes Wissen in unzulässiger Weise „vermarktet“. Zwar verfügt der \nKläger aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und Erfahrung über Kenntnisse, die für die \nbeabsichtigten Nebentätigkeiten von Vorteil sind. Ein solcher Vorteil ist bei einem \ndienstlichen Zusammenhang der Nebentätigkeit allerdings stets gegeben. Ein dienstlicher \nZusammenhang der Nebentätigkeit allein ist aber kein Versagungsgrund (OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 21.03.2012 – 1 A 2332/09, juris Rn. 54). Der Kläger eignet sich nach \neigenen Angaben für die Veranstaltungen regelmäßig vertieftes Wissen an, die \nNebentätigkeit geht damit inhaltlich über sein dienstlich erworbenes Wissen hinaus. Auch \ndie Vortragstätigkeit als solche stellt eine andere Tätigkeit als die dienstliche Tätigkeit des \nKlägers dar. Es ist daher nicht so, dass der Kläger seine dienstliche Tätigkeit im Rahmen \neiner selbstständigen Tätigkeit ausüben würde. \n \nc) Der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG greift ebenfalls nicht. Es ist \nnicht zu besorgen, dass die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers durch die \nNebentätigkeiten beeinflusst würde. Zwar hat die Beklagte Geschäftsbeziehungen mit dem \n, für den der Kläger die Schulungen u.a. anbieten möchte. Auch hat der Kläger in \nseiner dienstlichen Funktion Kontakt zu Bildungsträgern. Allerdings hat er keinen \ndienstlichen Kontakt zu dem \n und zu der Firma \n. Eine Beeinflussung der \nUnparteilichkeit oder Unbefangenheit ist daher objektiv nicht möglich. Somit ist auch die \nvon der Beklagten angeführte Nr. 2.3 Abs. 1 des Compliance-Handbuchs nicht einschlägig. \nGemäß Nr. 2.2 ist aufgrund der grundsätzlich bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen \nder Beklagten und dem \n die Nebentätigkeit lediglich besonders kritisch und sorgfältig \nhinsichtlich möglicher Interessenkollisionen zu hinterfragen. Auch bei Anlegung dieses \nPrüfungsmaßstabs ist der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG vor dem \n\n9 \nHintergrund keinerlei dienstlichen Kontakts des Klägers zum \n oder zur Firma \n zu \nverneinen. \n \nd) Auch der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG ist zur Überzeugung des \nGerichts nicht gegeben. Es ist nicht zu besorgen, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen \nder öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte. Der Versagungsgrund ist grundsätzlich \nerfüllt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach oder aufgrund eines unangemessenen Entgelts \ndem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden könnte (Geis, GKÖD § 99 BBG Rn. 69 \nff.). Bei der Dozententätigkeit im Rahmen von Fortbildungen zu den Themenfeldern \nArbeitsmarkt und Berufsberatung können keine negativen Konsequenzen für das Ansehen \nder öffentlichen Verwaltung angenommen werden. Auch die Entgelte, die der Kläger durch \ndie Nebentätigkeiten erzielen würde, sind nicht als unangemessen zu bewerten. \n \nEs ist auch nicht zu befürchten, dass die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnt, der Kläger \nwürde seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nachgehen, um in hohem finanziellen \nUmfang privat tätig zu werden. Vielmehr dürfte aus Sicht der Öffentlichkeit eine \nNebentätigkeit als Seminarleiter als besonderes Engagement verstanden und mit einer \nbesonderen Kompetenz assoziiert werden. Auch im Übrigen können der finanzielle und \nder \nzeitliche \nUmfang \nder \nbeabsichtigten \nNebentätigkeiten \nnicht \ngegen \neine \nErlaubnisfähigkeit angeführt werden. Die beabsichtigten Nebentätigkeiten wahren in \nzeitlicher und finanzieller Hinsicht die gesetzlichen Grenzen des § 99 Abs. 3, 4 BBG. Es \nbestehen auch keine Gründe des Einzelfalls, den zeitlichen oder finanziellen Umfang der \nNebentätigkeiten vorliegend strenger zu bewerten. \n \nSchließlich \nsind \nauch \nkeine \nanderen \nGründe \nfür \neine \nVersagung \nder \nNebentätigkeitsgenehmigungen ersichtlich. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. \n\n10 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \ngestellt werden. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-11/6-k-2198-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":14},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-11/6-k-2198-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364944","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.484202+00:00"}}