{"status":"available","doknr":"OLD364943","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-11","aktenzeichen":"1 V 1128/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1128/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und Richter Müller am 11. Oktober 2022 beschlossen: \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \n– 1 K 1127/22 – gegen die der Beigeladenen von der Senatorin für \nKlimaschutz, \nUmwelt, \nMobilität, \nStadtentwicklung \nund \nWohnungsbau unter dem 20.01.2022 erteilte Baugenehmigung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n11.250,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks \n \n“ gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das \nBaugrundstück \n“ \n, \n). \n \nDie Beigeladene errichtet auf dem Baugrundstück das sog.\n \n, ein in Teilen achtgeschossiges Mehrzweckgebäude mit Wohn-, Pflege-, \nGastronomie- und Büroeinheiten sowie einer Kindertagesstätte. Der Genehmigung \nvorausgegangen war die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \n, \nder am\n im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben wurde. \nDieser setzt für das Baugrundstück der Beigeladenen als Art der baulichen Nutzung \n„Urbanes Gebiet“ fest. Nach den textlichen Festsetzungen der Nr. 2 des \n sind in \ndem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben \nzulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan \n verpflichtet. Nach § 1 Abs. 2 des \nDurchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan \n zwischen der \nBeigeladenen und der Antragsgegnerin umfasst das Vorhaben „die Errichtung eines vier-\nbis achtgeschossigen gemischt genutzten Gebäudes mit Wohn- und gewerblichen Flächen \n(18 geförderte Wohnungen, davon fünf Wohnungen für alleinerziehende minderjährige \nMütter, eine Einrichtung der Kinderintensivpflege, eine Kinderfrühförderungseinrichtung, \neine Kita mit vier Gruppen, eine Tagesförderstätte, einen Bäcker mit Cafébetrieb, Räume \nfür das Ortsamt und das Quartiersmanagement mit einem Multifunktionsraum sowie einer \nweiteren gewerblich für Einzelhandel oder Gastronomie nutzbaren Fläche) sowie \ndazugehöriger Stellplätze nach § 8 dieses Vertrags.\" \n\n3 \nUnter dem 20.01.2022 erteilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau (nachfolgend: Senatorin) der Beigeladenen eine \nentsprechende Baugenehmigung nach § 64 BremLBO. Wegen der näheren Einzelheiten \ndes von der Beigeladenen geplanten Bauvorhabens wird auf die Baugenehmigung \neinschließlich der genehmigten Bauvorlagen verwiesen. \n \nGegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 03.03.2022 Widerspruch. Die \nAntragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich zum Baugrundstück gelegenen und \nunmittelbar angrenzenden Grundstücks \n \n), auf dem sich ein Einkaufszentrum u.a. mit einem Drogeriemarkt, einem \nBekleidungsgeschäft, einem Imbiss, einem Backshop, einem Fotoshop, einem Friseur, \neinem Eiscafé, einer Spielothek sowie einem Büro der BSAG befindet. Das Grundstück \nverfügt über ca. 160 Pkw-Stellplätze, deren ausschließliche Nutzung den Mietern der \nAntragstellerin vertraglich zugesichert ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die \nim Rahmen der Baugenehmigung vorgenommene „Aussetzung“ von 30 Stellplätzen und \ndie versteckte „Ablöse“ von 11 Stellplätzen der nach § 49 Abs. 1 BremLBO notwendigen \n41 Pflichteinstellplätze das nachbarschützende allgemeine Rücksichtnahmegebot \nverletze. Den Mietern der Antragstellerin sei eine feste Anzahl an Stellplätzen auf dem \nGrundstück der Antragstellerin mietvertraglich zugesichert. Würden die für die Besucher \nder Liegenschaft der Antragstellerin vorgesehenen Stellplätze nunmehr von Dritten \nbenutzt, welche nicht Kunden der Geschäfte seien, fehle es an der notwendigen Anzahl an \nStellplätzen. All die mit dem gegenständlichen Vorhaben genehmigten Nutzungen seien \nmit einem erheblichen zusätzlichen Pkw-Aufkommen durch die Besucher des Vorhabens \nverbunden. Zusätzlich würden die zukünftigen Bewohner und Nutzer der Büroeinheiten die \nStellplätze der Antragstellerin für längere Zeiträume nutzen. Die bestimmungsgemäße \nNutzung des Grundstücks der Antragstellerin sei hierdurch beeinträchtigt. Es könne auch \nnicht \nder \nAntragstellerin \nzugemutet \nwerden, \ndurch \neigene \nkostenauslösende \nSchutzmaßnahmen ein Fremdparken, welches vom benachbarten Bauvorhaben ausgehe, \nzu verhindern. Es sei auch hinlänglich bekannt, dass Hinweisschilder, welche die Nutzung \nder Parkplätze durch Nichtkunden untersagen, in der Praxis keinen Schutz vor \nFremdparkern böten. Die von der Bauherrin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens \nvorgenommene Parkraumanalyse sei zudem fehlerhaft, da die Grundlagenermittlung \nfalsch sei. Die Verkehrszählung sei auf einem Mittwoch, mithin an einem Tag mit \nbesonders niedrigem Besucherverkehr vorgenommen worden. Diese Zählung sei nicht \nrepräsentativ, da sie die besucherstarken Tage, wie den Donnerstag (Markttag), den \nFreitag und den Samstag unberücksichtigt lasse. Es herrsche bereits jetzt eine große \nParkplatzknappheit. Das geplante Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Überbelastung. \n \n\n4 \nDie Senatorin wies den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom \n20.01.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2022 zurück. Vereinbarungen zur \nErrichtung von Stellplätzen i.S.d. § § 49 BremLBO i.V.m. §§ 5, 6 StellpIOG vermittelten \nkeinen Drittschutz. Auf eine mögliche Verletzung dieser Vorschriften könne sich die \nWiderspruchsführerin nicht berufen und habe gleichfalls keinen Anspruch auf Vollziehung \ndes StelIplOG. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Selbst bei Übertragung \nder Maßstäbe der angeführten Entscheidung des OVG Bremen (1 B 315/02), nach der eine \nRücksichtslosigkeit vorliege, wenn das Vorhaben zu einer Steigerung der vorhandenen \nBeeinträchtigung führt, die entweder erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteige \noder aber eine zuvor schon unzumutbare Belastung spürbar verschärfe, sei eine \nVerletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu erkennen. Nach eigenem Vortrag der \nWiderspruchsführerin sei die Verkehrslage bereits jetzt prekär. Eine Knappheit an \nStellplätzen werde nicht erstmals durch die Errichtung des Vorhabens hervorgerufen. \nDurch das neu entstehende Verkehrsaufkommen, das durch das Vorhaben hervorgerufen \nwerde, werde eine bereits jetzt schon vorliegende Unzumutbarkeit nicht spürbar verschärft. \nDie Erreichbarkeit und Nutzungsmöglichkeit der Stellplatzfläche werde für potentielle \nKunden weder in Gänze noch teilweise ausgeschlossen. Die Widerspruchführerin trage \nnichts dazu vor, inwiefern es sich bei Nutzern des Vorhabens nicht um potentielle Kunden \nIhrer Mieter handele, die die Stellplätze nutzen um Angebote der Mieter der \nWiderspruchsführerin in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund eines stetig \nzunehmenden Verkehrsaufkommens im öffentlichen Bereich sei die Verkehrslage rund um \ndas Vorhabengrundstück nach dem Vortrag der Widerspruchsführerin, so wie in vielen \nanderen Gebieten auch, als angespannt, nicht aber unzumutbar einzustufen und werde \ndurch das Vorhaben auch nicht über die Maße spürbar rücksichtslos verschärft. Wie in der \nangeführten Entscheidung müsse die Widerspruchsführerin vorhandene Vorbelastungen \nhinnehmen. Mögliche Auswirkungen des hier streitgegenständlichen Vorhabens auf die \nVerkehrslage hätten indes im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens nach dem \nAbwägungsgebot wie dem Gebot der Konfliktbewältigung entsprechend umfangreiche \nBerücksichtigung gefunden. \n \nHiergegen hat die Antragstellerin am 14.07.2022 Klage erhoben (1 K 1127/22) und im \nvorliegenden Verfahren zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nbeantragt. Da auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin keine Stellplätze geschaffen \nwürden – mit Ausnahme eines Behindertenparkplatzes – würden die zukünftigen Besucher \ndes Vorhabens die Stellplätze der Antragstellerin nutzen. Andere Stellplatzmöglichkeiten \nseien in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Aufgrund dieser Fremdparker \nstünden sodann nicht genügend Stellplätze für die Kunden der Einzelhandelsbetriebe auf \ndem Grundstück der Antragstellerin zur Verfügung. Die Antragstellerin sehe sich sodann \n\n5 \nMinderungs- \nund \nSchadensersatzansprüchen \nihrer \nMieter \nausgesetzt. \nDie \nBaugenehmigung sei daneben auch nicht hinreichend bestimmt, da sie in sich \nwidersprüchlich sei. Aus ihr lasse sich nicht entnehmen, ob elf Stellplätze an anderer Stelle \nzwingend hergestellt werden müssten oder ob auf diese Herstellung aufgrund der \nHinterlegung des Ablösebetrags verzichtet werde. Es sei auch nicht zu ersehen, ob die elf \nStellplätze auf vorhabenfremden Grundstücken in maximal 200 Metern Entfernung zum \nBaugrundstück lägen. Daneben sei auch die vorgenommene Ablöse fehlerhaft. Der \nAblösebetrag sei als Sonderabgabe mit Finanzierungscharakter an die Gemeinde zu \nzahlen, welche wiederum dazu verpflichtet sei, die Ablösebeträge zweckgebunden zu \nverwenden. Die konkrete Verwendung des Ablösebetrags liege mithin bei der Gemeinde \nund nicht bei dem die Ablöse zahlenden Bauherrn. Vorliegend finanziere jedoch die \nBeigeladene mit dem Ablösebetrag ein Mobilitätsmanagement und VBN-Jahresabokarten. \nEine Zahlung an die Gemeinde erfolge gerade nicht. Schließlich dürfte auch der \nBebauungsplan aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 BauGB unwirksam sein. Nach \nder Öffentlichkeitsbeteiligung seien eine ergänzende Verkehrsuntersuchung durchgeführt \nund sowohl die Planbegründung als auch der Planentwurf geändert worden. Trotz dieser \nnachträglichen Änderungen sei keine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt worden, \nobwohl dieses nach § 4 Abs. 3 BauGB geboten gewesen wäre. Als Folge des unwirksamen \nBebauungsplans sei der Durchführungsvertrag, welcher Grundlage für die Stellplatzablöse \nsei, nicht anwendbar. Die Stellplatzablöse sei somit in Ermangelung einer notwendigen \nvertraglichen Grundlage rechtswidrig. Auf diese Rechtswidrigkeit könne sich die \nAntragstellerin aufgrund der Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots auch \nberufen. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens \nnach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung mit den deutlich \nniedrigeren Gebäudehöhen ein und sei der unmittelbaren Nachbarschaft gegenüber \nwegen der optisch bedrängenden Wirkung unzumutbar und rücksichtlos. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Von einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung nachbarlicher Belange durch das Bauvorhaben sei nicht auszugehen. \nAuch der Verzicht bzw. die Ablösung zur Herstellung der nach § 49 Abs. 1 BremLBO \nnotwendigen Pflichteinstellplätze verletze das allgemeine Rücksichtnahmegebot nicht. Die \nbauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften seien nicht nachbarschützend. Auf die \nPflicht des Vorhabenträgers, ausreichende Stellplätze zu schaffen, könne sich die \nAntragstellerin nur insoweit berufen, als deren Verletzung geeignet sei, die \nbestimmungsgemäße Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Das sei erst \ndann der Fall, wenn der durch das Vorhaben bewirkte parkende Verkehr und \nParksuchverkehr die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtige. Das \nStellplatzortsgesetz lasse es ausdrücklich zu, dass gemäß § 9 die Pflicht zur Herstellung \n\n6 \nder \nnotwendigen \nStellplätze \nausgesetzt \nwerde, \nwenn \nein \nentsprechendes \nMobilitätskonzept, insbesondere durch die Nutzung von Zeitkarten für den öffentlichen \nPersonennahverkehr, vorgelegt werde. Ein entsprechendes Mobilitätskonzept in \nVerbindung mit dem Kooperationsvertrag zwischen den Eigentümern des Bauvorhabens \nund der BSAG sei Bestandteil der Baugenehmigung. Die Aussetzung der Stellplatzpflicht \nsei dementsprechend folgerichtig gewesen. Sofern die Antragstellerin Fremdparker auf \nihrem Grundstück befürchte, müsse sie selber entsprechende Maßnahmen ergreifen. Auf \nden Parkplätzen von Einkaufszentren sei es heute üblich, eine professionelle \nParkraumbewirtschaftung, auch durch Dritte, zu unterhalten. Einkaufszentren und \ngewerblich genutzte Parkflächen würden zunehmend von Fremdparkern blockiert und \nstünden somit nicht mehr für ihren eigentlichen Zweck zur Verfügung. Das Problem der \nFremdparker sei somit unabhängig von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Dass \ndie zukünftigen Nutzer des Schweizer Foyers unzulässigerweise den Parkplatz des \nEinkaufzentrums nutzen, sei lediglich eine Behauptung der Antragstellerin und vermöge \nschon daher den Antrag nicht zu begründen. Ein Ermessensfehlgebrauch, wie die \nAntragstellerin vermute, liege ebenfalls nicht vor. Es sei keineswegs so, dass eine \nAuseinandersetzung mit § 49 Abs. 1 Bremen LBO nur auf der Ebene der Bauleitplanung \nstattgefunden \nhätte. \nRichtig \nsei \nvielmehr, \ndass \nim \nRahmen \ndes \nBaugenehmigungsverfahrens sehr wohl geprüft worden sei, ob das vorgelegte \nMobilitätskonzept schlüssig ist und zu einer Aussetzung der Stellplatzpflicht führt. Aufgrund \nder örtlichen Gegebenheiten sowie der Lage des Bauvorhabens an einem \nVerkehrsknotenpunkt \ndes \nöffentlichen \nNahverkehrs \nund \nder \nErstellung \neines \nentsprechenden Mobilitätskonzeptes sei die Baugenehmigung auch hinsichtlich des \nVerzichts bzw. der Ablösung zur Herstellung der nach § 49 Abs. 1 BremLBO notwendigen \nPflichteinstellplätze nicht ermessensfehlerhaft. Auch der Einwand, der Bebauungsplan \ndürfte aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 BauGB unwirksam sein, gehe ins Leere. \nDie Antragsgegnerin habe als Behörde keine Kompetenz zur inzidenten Verwerfung eines \nals rechtswidrig erkannten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans. Soweit die \nAntragstellerin die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans anzweifele, könne dies nur im \nRahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO festgestellt werden. \n \nAuch die Beigeladene ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Antragstellerin könne sich \nnicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Seitens \nder Beigeladenen sei keine Ablöse der in Ziff. 1780 der Baugenehmigung in Bezug \ngenommenen elf Stellplätze beabsichtigt. Diese sollten vielmehr auf den Flurstücke\n \n und \n errichtet werden. Der Auftrag hierzu sei seitens der Beigeladenen \nauch bereits erteilt worden. Die seitens der Beigeladenen überreichte Bürgschaft diene \nlediglich der Sicherheit für die Verpflichtung zur Herstellung der elf Stellplätze. Der \n\n7 \nEntscheidungsgehalt der Auflage 1780 sei auch aus sich heraus verständlich. Ein Verstoß \ngegen den Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht zu erkennen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, \nweshalb die Antragstellerin in einem derartigen Fall in subjektiv-öffentlichen Rechten \nverletzt sein sollte. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass aufgrund eines vollständigen \nVerzichts auf die Herstellung unzumutbare Zustände geschaffen würden, bestehe somit \nnicht. \nIm \nÜbrigen \nhätten \ndie \nParkraumanalysen, \nwelche \nim \nZuge \ndes \nBebauungsplanverfahrens durchgeführt worden wären, ergeben, dass in der Umgebung \ndes Vorhabens durchaus ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Der \nBauakte könne außerdem entnommen werden, dass sich die Antragsgegnerin auch im \nRahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit § 49 Abs. 1 BremLBO befasst habe. Ein \nErmessensnichtgebrauch liege somit nicht vor. Daneben verkenne die Antragstellerin, \ndass es sich im Hinblick auf die 30 Stellplätze nicht um eine Ablöse i.S.d. §§ 6 ff. \nBremStellplOG, sondern um eine Aussetzung nach § 9 BremStellplOG handele. Letztlich \nsei auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan\nwirksam. Einer erneuten öffentlichen \nAuslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB habe es nicht bedurft. Selbst im Falle der Unterstellung \neines Verstoßes gegen § 4a Abs. 3 BauGB wäre ein solcher jedoch nach § 215 Abs. 1 Nr. \n1 BauGB unbeachtlich, da er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des \nBebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die \nVerletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDer nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag \nist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin \neingelegten Klage gegen die der Beigeladenen von der Senatorin unter dem 20.01.2022 \nerteilte Baugenehmigung ist nicht veranlasst. \n \n1. \nDie nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin daran, dass \ndie Beigeladene von der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorerst keinen weiteren \nGebrauch \nmachen \nkann, \nmit \ndem \ndurch \n§ 212a \nAbs. 1 \nBauGB \nindizierten \nVollzugsinteresse der Beigeladenen an der Fertigstellung des ihr genehmigten \nBauvorhabens – fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die Klage der \nAntragstellerin gegen die Baugenehmigung der Senatorin vom 20.01.2022 wird nach der \ngebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. \n\n8 \nDieser Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass ein Grundstückseigentümer bei der \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens in seiner \nNachbarschaft nur verlangen kann, dass die zum Schutze seines Eigentums erlassenen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Er hat keinen Anspruch darauf, dass \ndie Genehmigung mit dem objektiven Recht in Einklang steht (std. Rspr. der brem. \nVerwaltungsgerichte; vgl. nur VG Bremen, Beschl. v. 24.02.2012 - 1 V 85/12; bestätigend \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2012 - 1 B 65/12, juris). Die von der Antragstellerin gegen \ndie Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erhobenen Rügen \nvermögen im vorliegenden Eilverfahren nach den dargestellten Maßstäben nicht \ndurchzugreifen. \n \nDenn eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte kann nicht festgestellt werden: \n \n2. \nEine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht \nerkennbar. \n \na. \nNach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht \nwiderspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen steht – \nabgesehen von den beantragten und erteilten Abweichungen und Befreiungen – mit den \nVorgaben des explizit für das Bauvorhaben geschaffenen vorhabenbezogenen \nBebauungsplans\n (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan) für die Errichtung eines \ngemischt genutzten Gebäudes in Bremen\n \n, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien \nHansestadt Bremen vom \n, vollständig in Einklang. Abweichungen des \nBauvorhabens von den Festsetzungen des Bebauungsplans \n werden von der \nAntragstellerin auch nicht behauptet oder gerügt. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan \n aufgrund einer unterbliebenen erneuten \nAuslegung und Stellungnahmemöglichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB im Anschluss an die \nergänzende Verkehrsuntersuchung mit dem Gutachten aus September 2019 unwirksam \nsei. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. \n \nDem liegt zunächst zugrunde, dass in Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung bzw. auf \nbauaufsichtliches Einschreiten bei genehmigungsfreien Vorhaben grundsätzlich von der \n\n9 \nWirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen ist, es sei denn, dieser \nwäre offensichtlich unwirksam (vgl. OVG Bremen, B.v. 05.08.2016 – 1 B 125/16 und B.v. \n08.05.2018 – 1 B 18/18, beide juris). Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dies \nfolgt schon daraus, dass selbst im Falle eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift \ndes § 4a Abs. 3 BauGB eine derartige Verletzung nach Lage der beigezogenen \nBebauungsplanakte VE\n jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung \ndes Bebauungsplans VE\n schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die \nVerletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Bekanntgabe des \nBebauungsplans erfolgte vorliegend im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am \n. Hierin wurde auch auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der \nVerletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 \nBauGB). Selbst wenn es also einer erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung nach \n§ 4a Abs. 3 BauGB bedurft hätte, ist ein möglicher Verstoß gemäß § 215 Abs. 1 BauGB \nunbeachtlich geworden. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur in einem Normenkontrollverfahren \nnach § 47 VwGO ein, sondern betrifft auch die gerichtliche Inzidentkontrolle von \nBebauungsplänen, bei der unbeachtlich gewordene Mängel ebenso wie generell \nunbeachtliche \nFehler \nnicht \nbeachtet \nwerden \ndürfen \n(vgl. \nStock \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 145. EL Februar \n2022, § 215 Rn. 47; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 15. Auflage 2022, \n§ 215 Rn. 7). \n \nb. \nDer \ngeltend \ngemachte \nVerstoß \ngegen \ndas \nBestimmtheitsgebot \nin \nseiner \nnachbarrechtlichen Ausprägung liegt nicht vor. \n \nZur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite \nund Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die \ngesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der \nBaugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche \ndem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - ggf. \ndurch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der \nBaugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige \nUmstände \nsind \nangesichts \nder \nzwingend \nvorgeschriebenen \nSchriftform \nder \nBaugenehmigung (§ 72 Abs. 2 BremLBO) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung \nregelmäßig nicht relevant. Eine inhaltlich gemäß § 37 Abs. 1 BremVwVfG unbestimmte \nBaugenehmigung führt nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die \nUnbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue \n\n10 \nFestlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften \nauszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung \naufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare \nAuswirkungen zu befürchten hat (vgl. hierzu VG Köln, U.v. 29.04.2021 – 8 K 6561/17, juris \nRn. 41 ff. m.w.N.). \n \nAus Ziff. 1780 der Baugenehmigung geht, insbesondere in Verbindung mit dem \nMobilitätskonzept (Bauvorlage 7a) und dem mit Genehmigungsstempel versehenen \nLageplan 8a, hinreichend deutlich hervor, dass die Beigeladene grundsätzlich zu keinem \nvollständigen Verzicht auf die Herstellung der nach § 49 Abs. 1 BremLBO notwendigen \nPflichtstellplätze berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, diese elf Stellplätze – wie von \nihr beantragt und genehmigt – auf den Grundstücke\n un\n \nherzustellen. Der Antragstellerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Ziff. 1780 der \nBaugenehmigung der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit eröffnet, die elf notwendigen \nStellplätze durch Inanspruchnahme der Bankbürgschaft über den Ablösebetrag nach § 7 \nAbs. 2 StellplOG in Höhe von 16.500,00 € gemäß § 6 abzulösen, sofern die Beigeladene \nbis zur Fertigstellung der baulichen Anlage nicht nachweist, dass die elf Stellplätze auf \nfremden Grundstücken genehmigt, hergestellt und öffentlich-rechtlich gesichert wurden. \nDie rechtlichen Folgen, die sich hieraus ergeben, spielen jedoch bei der Frage nach der \nhinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung keine Rolle, sondern sind vielmehr erst \nim Rahmen der Frage zu beurteilen, ob die Baugenehmigung durch die derartig \ngenehmigten Ablösungen und Aussetzungen der notwendigen Stellplätze gegen das \nnachbarliche Rücksichtnahmegebot verstößt. \n \nc. \nDie Antragstellerin wird jedoch nicht dadurch in ihrem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot \nverletzt, dass die Beigeladene nach der Baugenehmigung berechtigt ist, die 41 \nnotwendigen KfZ-Stellplätze nicht vollständig herzustellen. \n \nVerstöße gegen § 49 Abs. 1 BremLBO führen dabei grundsätzlich nicht zu einer Verletzung \nder Rechte des Nachbarn, denn die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften sind \nnicht nachbarschützend Die Vorschrift bezweckt erkennbar nicht den Schutz des \nNachbarn, sondern dient ausschließlich öffentlichen Interessen (vgl. OVG Bremen, B.v. \n18.10.2002 – 1 B 315/02, juris Rn. 8 m.w.N.). Unbeschadet der bauordnungsrechtlichen \nVorschriften kann es allerdings aus Gründen des Bauplanungsrechts zu Gunsten des \nNachbarn geboten sein, ein Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn zugleich Stellplätze in \nhinreichender Zahl auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner unmittelbaren \nNachbarschaft nachgewiesen werden. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die \n\n11 \nerforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme verstoßen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002, a.a.O., juris Rn. 9 \nm.w.N.). Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn \nund andererseits dem betroffenen Nachbarn im Einzelfall zuzumuten ist. \n \nEine durch den Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange \nder freie Zugang zum Grundstück des Nachbarn möglich ist – nicht schon darin, dass die \nangrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Vorhabengrundstücks \nfrequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden und ihm selbst nur \nnoch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen (OVG Bremen, \nU.v. 04.06.2019 – 1 D 30/18, juris Rn. 31). Das durch das Eigentum und die \nBaugenehmigung vermittelte Recht des Nachbarn zur bestimmungsgemäßen Nutzung \nseines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden \nöffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung des knappen öffentlichen \nStraßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des \nStraßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, U. v. 04.06.2019, a.a.O.). \n \nAuf die Pflicht eines Vorhabenträgers, ausreichenden Parkraum zu schaffen, kann sich der \nNachbar nur insoweit berufen, als deren Verletzung geeignet ist, die bestimmungsgemäße \nNutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen (OVG Bremen, B.v. 18.10.2002, \na.a.O., juris Rn. 11 – 13; VGH Mannheim, B.v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07, juris Rn. 13; \nOVG Lüneburg, B.v. 21.12.2010 – 1 LA 274/09, juris Rn. 33; OVG Münster, U.v. \n10.07.1998 – 11 A 7238/95, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 18.07.2022 – 2 K 399/22, \njuris Rn. 49; VG Bremen, B.v. 18.03.2021 – 1 V 1964/20, juris Rn. 43). Im Rahmen der \nAbwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn \nnach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks \ndes Nachbarn zu berücksichtigen. Das genehmigte Vorhaben ist nur dann rücksichtslos, \nwenn es zu einer Steigerung der vorhandenen Beeinträchtigungen führt, die entweder \nerstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigt oder aber eine zuvor schon \nunzumutbare Belastung spürbar verschärft (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002, a.a.O., \njuris Rn. 14). \n \nDie durch die Baugenehmigung erfolgte Berechtigung der Beigeladenen, die 41 \nnotwendigen KfZ-Stellplätze nicht vollständig herzustellen, ist nicht geeignet, eine solche \ndie Grundstücksnutzung beeinträchtigende Wirkung zu entfalten. \n \nDie Antragstellerin überzeichnet das Rücksichtnahmegebot, wenn sie fordert, von \nkostenträchtigen Maßnahmen zum Schutz ihrer privaten Parkflächen vor einer Nutzung \n\n12 \ndurch andere als die Kunden ihrer Mieter verschont zu bleiben. Grundsätzlich ist es Sache \njedes Grundeigentümers, die Nutzung von ihm bereitgehaltener Parkplätze zu regeln und \ndiese Regeln durchzusetzen. So werden auch Parkplätze von Läden mit einer \nHöchstparkdauer oder Zufahrtsschranken bewirtschaftet. Wenn die Antragstellerin ihre \nParkplätze stattdessen jedermann zur Verfügung stellt, kann sie nicht zugleich aus dem \nWunsch, dass dort nur die Autos ihrer Mieter abgestellt werden, die Forderung ableiten, \ndass auf Nachbargrundstücken Parkplätze in ähnlichem Maße wie auf ihrem zur Verfügung \ngestellt werden. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin ihre \nGenehmigungspraxis insofern ändert. Der Antragstellerin ist zuzumuten, entweder ihre \nParkplätze zu bewirtschaften oder deren Nutzung durch die Allgemeinheit zu dulden. Sie \nhat nichts dafür vorgetragen, dass die Nutzung ihres Grundstücks oder der darauf \nbefindlichen Parkplätze durch das Vorhaben der Beigeladenen unmöglich gemacht oder in \nunzumutbarer Weise erschwert würde. \n \nDagegen spricht auch bereits die im Planaufstellungsverfahren vorgenommene \nVerkehrsuntersuchung \nsowie \ndie \nParkraumerhebung \n \ndes \nIngenieurbüro\n aus dem August 2018/Juli \n2019 und September 2019. Hiernach besteht die größte Nachfrage nach Stellplätzen, \nausgelöst durch das Vorhaben, an einem Werktag zwischen 16 und 17 Uhr mit 41 belegten \nStellplätzen. 11 Stellplätze davon würden auf Flächen der Beigeladenen angeboten, die \nNachfrage von 30 weiteren KfZ-Stellplätzen werde im öffentlichen Raum abgedeckt. Die \nfreie Kapazität im Bestand liege in dieser Zeit zwischen 50 und 65 öffentlichen Stellplätzen. \nBei der Parkraumerhebung wurde die größte Auslastung im Untersuchungsraum an einem \nWochentag um 15 Uhr mit 152 parkenden Fahrzeugen festgestellt. Die Kapazität im \nöffentlichen Raum liege dabei bei 217 Stellplätzen. Es verbleibe auch hier eine freie \nKapazität von mindestens 65 Stellplätzen (30 %). Insgesamt kommen die Untersuchungen \nzu dem Schluss, dass im Untersuchungsgebiet ausreichend Parkmöglichkeiten zur \nVerfügung stünden. Die Richtigkeit dieser Annahmen wird auch nicht durch die pauschale \nBehauptung der Antragstellerin, die Grundlagenermittlung der Parkraumanalyse sei \nfehlerhaft, da sie die besucherstarken Tage wie den Donnerstag (Markttag) oder den \nSamstag unberücksichtigt lasse, in Frage gestellt. Die im Planaufstellungsverfahren im \nJuni 2019 vorgenommene Nacherhebung fand gerade an einem Samstag statt und ergab, \ndass sich zwar die Kapazität der privaten Stellplätze an einem Samstag verringerte, die \nfreie Kapazität der öffentlichen Stellplätze jedoch sogar etwas höher sei als in \nSpitzenzeiten unter der Woche. Bei einer Gesamtbetrachtung ist zudem zu \nberücksichtigen, dass im Untersuchungsbiet mit den Stellplätzen der Antragstellerin sowie \neinem weiteren Parkhause eine\n-Marktes große private Parkflächen zur Verfügung \nstehen. Diese spielten zwar bei der Beurteilung des Parkdrucks bzw. der freien Kapazitäten \n\n13 \nim öffentlichen Raum bei der Erhebung keine Rolle. Gleichwohl wurde bei den Erhebungen \nfestgestellt, dass diese öffentlich zugänglichen privaten Stellplätze wochentags zu weniger \nals der Hälfte ausgelastet waren. Diese Erhebung bestätigt die Feststellung, dass die \nParkraumkapazitäten in dem Gebiet insgesamt nicht voll ausgelastet sind. Zu \nberücksichtigen ist weiterhin, dass für den zu erwartenden Hol- und Bringverkehr im \nZusammenhang mit der Kindertagesstätte vier Parktaschen, die an der dem Marktplatz \nabgewendeten \nGebäudeseite \nliegen, \nals \nKurzzeitparkplätze \ngewidmet \nwerden. \nGleichzeitig ist der Standort des Bauvorhabens mit der Haltestelle \n“ \nunmittelbar an den Bremer ÖPNV angebunden und bietet direkte Verbindungen in die \nBremer Innenstadt und zum Bahnhof Bremen\n. Es ist somit realistischer Weise \ndavon auszugehen, dass viele Nutzer des Vorhabens dieses gar nicht mit dem \nKraftfahrzeug, sondern mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem Fahrrad \nanfahren werden. \n \nWeiterhin hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13.09.2022 substantiiert und glaubhaft \ndargelegt, elf der 41 nach § 49 BremLBO i.V.m. Anlage des StellplOG notwendigen Kfz-\nStellplätze auf zwei anderen sich in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücken in \nunmittelbarer Nähe des Bauvorhabens herstellen zu lassen. Hierbei handelt es sich – wie \ninsbesondere aus dem genehmigten Lageplan 8a ersichtlich – um das Flurstück\n \n in de\n sowie das Flurstück \nin der \n. Beide \nGrundstücke halten die zumutbare Entfernung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StellplOG zum \nBaugrundstück ein und sind geeignet, einen Teil des Stellplatzbedarfs des Vorhabens \nabzudecken. Auch gegen die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung der 30 weiteren \nnotwendigen Stellplätze ist rechtlich nichts zu erinnern. § 9 StellplOG lässt diese \nMöglichkeit, \ninsbesondere \nbei \nMaßnahmen \ndes \nMobilitätsmanagements, \nwie \nbeispielsweise der Nutzung von Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr, \nausdrücklich zu. Diese Maßnahmen verfolgen das konsensuale politische Ziel, \nverkehrsbedingte Umweltbeeinträchtigungen durch CO²-, Stickoxid-, Lärm- und \nFeinstaubemissionen und den Flächenverbrauch durch den ruhenden Verkehr zu \nreduzieren. Die Antragsgegnerin hat das ihr in diesem Rahmen zustehende Ermessen – \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch im Genehmigungsverfahren ausgeübt, \nwie sich der Bauakte der Antragsgegnerin (Bl. 95 d.BA) beispielhaft entnehmen lässt. In \ndie Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass von den 41 nach der Anlage 1 des StellplOG \nermittelten Pflichtstellplätzen 14 auf die Nutzungsart Wohnen entfallen und 27 auf die \nanderen Nutzungsarten des Gebäudes. Da jedoch die 14 notwendigen Stellplätze, die auf \ndie insgesamt 18 Wohnungen entfallen, vor allem durch die Maßnahmen des \nMobilitätskonzepts kompensiert werden dürften und den 18 Mietern im Rahmen dieses \nKonzepts eine kostenfreie Nutzung des Bremer ÖPNV-Angebots des VBN für die Dauer \n\n14 \nvon drei Jahren und drei Monaten garantiert wird, ist davon auszugehen, dass die elf noch \nherzustellenden \nStellplätze \nüberproportional \nden \nStellplatzbedarf \nder \nübrigen \nNutzungsarten des Vorhabens abdecken werden. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass \nder danach verbleibende Stellplatzbedarf für die übrigen Nutzungsarten des Vorhabens \nnach den Erfassungen der Parkraumanalyse nicht durch den öffentlichen Parkraum \naufgefangen werden könnte. \n \nVor diesem Hintergrund gibt es für die Annahme der Antragstellerin, durch die vom \nBauvorhaben ausgehenden Fremdparker stünden auf dem Gelände der Antragstellerin \nnicht mehr genügend, den Mietern der Antragstellerin vertraglich zugesicherte Stellplätze \nzur Verfügung, keine belastbaren Anhaltspunkte. Dies wäre aber zwingende \nVoraussetzung, um ein etwaiges Fehlverhalten der Nutzer bzw. Bewohner des \nBauvorhabens dem Vorhaben zurechnen zu können. Handelt es sich nämlich um \nbefürchtete Auswirkungen, die nicht auf die Verwirklichung des Vorhabens selbst, sondern \nauf das Fehlverhalten von Bewohnern/Nutzern einer Einrichtung zurückzuführen sind, \nhaben diese Auswirkungen nur dann bodenrechtliche Relevanz, wenn das Fehlverhalten \ndem Vorhaben zuzurechnen ist, etwa, weil sich die Bewohner/Nutzer einer solchen \nEinrichtung üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer \nAnhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner/Nutzer einer Einrichtung zu \neinem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für eine Zurechnung nicht (vgl. \nBVerwG, B.v. 06.12.2011 – 4 BN 20/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Da das Potential an \nöffentlichen Stellplätzen in der Umgebung des Vorhabens, auch im Hinblick auf den durch \ndas Vorhaben zweifelsohne entstehenden Verkehr, voraussichtlich ausreicht, sind die von \nder Antragstellerin unterstellten Fremdparker auf den Stellplätzen ihres Grundstücks \njedenfalls nicht in der Baugenehmigung angelegt. Etwaigen Parkverstößen wäre mit Mitteln \ndes Ordnungswidrigkeitenrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 06.12.2011, a.a.O., juris \nRn. 5; VG Bremen, B.v. 18.03.2021, a.a.O., juris Rn. 43; VG Köln, U.v. 29.04.2021, a.a.O., \njuris Rn. 148). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass \ndie Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat \n(§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat die ihr erteilte Baugenehmigung verteidigt und \ndas Verfahren durch ihren Sach- und Rechtsvortrag gefördert (vgl. OVG Lüneburg. B.v. \n29.04.2020 – 1 ME 99/19, juris Rn. 23; Kunze, in: BeckOK, VwGO, Posser/Wolff (Hrsg.), \n56. Edition, Stand: 01.01.2021, § 162 VwGO Rn. 97.2 m.w.N.). \n \n \n\n15 \nIV. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist im Baunachbarstreit im \nEilverfahren regelmäßig der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. OVG \nBremen, B.v. 14.05.2012 – 1 B 65/12, juris Rn. 19). Der Bedeutung der Sache angemessen \nerscheint hier die Festsetzung des Mittelwertes des von Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) vorgesehenen Streitwertrahmens. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-11/1-v-1128-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-11/1-v-1128-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364943","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.451087+00:00"}}