{"status":"available","doknr":"OLD364942","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-10-26","aktenzeichen":"2 V 1274/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 1274/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Vize-\npräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse am 26. Oktober 2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Duldung und der Fristsetzung zur freiwilligen \nAusreise. \nDer am \n 1994 geborene Antragsteller ist indonesischer Staatsangehöriger. Er \nreiste am 15. Dezember 2021 am Flughafen Hamburg mit einem von der deutschen Bot-\nschaft in Jakarta ausgestellten, vom 15. Dezember 2021 bis zum 29. März 2022 gültigen \nSchengen-Visum (Typ C, MULT, Besuchsvisum für kurzfristige Besuchsaufenthalte) in das \nBundesgebiet ein. \nAm 02. März 2022 heiratete der Antragsteller in Dänemark einen deutschen Staatsange-\nhörigen aus Bremerhaven. Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland \nbeantragte der Antragsteller am 22. März 2022 bei der Ausländerbehörde der Antragsgeg-\nnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Befreiung von \nder Durchführung eines Visumverfahrens. Zur Begründung führte er aus, es sei zu berück-\nsichtigen, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Indonesien von seiner Familie aus-\ngestoßen worden sei. Ihm sei nach der Veröffentlichung seiner Ehe durch die sozialen \nMedien gedroht worden. Darüber hinaus habe er die christliche Religion angenommen, so \ndass diesbezüglich Gefahr in Indonesien bestünde und die Rückkehr ausgeschlossen sei. \nMit Schreiben vom 01. Juni 2022 kündigte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antrags-\nteller an, dass sie beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen, ihn zur Ausreise aufzufordern \nund ihm die Abschiebung nach Indonesien anzudrohen. Der Antragsteller nahm hierzu mit \nSchreiben vom 10. Juni 2022 Stellung und führte aus, von dem Visumverfahren sei abzu-\nsehen, weil ihm im Falle der Rückkehr nach Indonesien mit hinreichender Wahrscheinlich-\nkeit Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung drohe. Seine Familie habe die gleich-\ngeschlechtliche Ehe nicht akzeptiert. Ohnehin dulde die streng islamische Gesellschaft in \nIndonesien Homosexualität nicht. Für den Fall der Abschiebung beabsichtigte er, einen \nAsylantrag zu stellen. \nMit Bescheid vom 05. Juli 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis (Ziff. 1) sowie die Erteilung einer Duldung (Ziff. 2) ab. Der Antragstel-\nler habe die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziff. 3). Für die freiwillige Ausreise \nsetzte ihm die Antragsgegnerin eine Frist von einem Monat (Ziff. 4) und ordnete widrigen-\nfalls die Abschiebung nach Indonesien an (Ziff. 5). Die sofortige Vollziehung wurde in Be-\nzug auf die Ziff. 1 bis 4 (sic!) angeordnet (Ziff. 6). \n\n3 \nDer Antragsteller hat am 08. August 2022 Klage erhoben (Az. 2 K 1273/22) und wörtlich \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ziff. 1 bis 4 des Bescheids \nvom 05. Juli 2022 beantragt. \nAm 10. August 2022 hat der Antragsteller gegen den Bescheid mit Ausnahme der Ziff. 2 \nWiderspruch erhoben, über den die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Entscheidung noch \nnicht entschieden hat. \nZur Begründung seines Eilrechtsgesuchs führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er \nleide an einer HIV-Infektion, die bereits zu Folgeerscheinungen geführt habe. Eine HIV-\nTherapie in Indonesien sei für ihn nicht gesichert. Der Zugang zu HIV-Medikamenten sei \nfür Homosexuelle besonders schwer, da diese aufgrund der sexuellen Orientierung diskri-\nminiert würden. Ohne eine Therapie werde sich sein gesundheitlicher Zustand schnell ver-\nschlechtern und zum Tode führen. Es liege ein Abschiebungshindernis vor. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt \nder Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genom-\nmen. \n \nII. \nA. \nDie Kammer legt den Antrag des Antragstellers in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. des Be-\nscheids vom 05. Juli 2022 sachdienlich dahin aus (§ 88 VwGO), dass die Antragsgegnerin \nim Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, den Antragsteller bis zur \nEntscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis zu dulden. Ein wörtliches Verständnis des Antrags als Begehren auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde dem Rechtsschutzinteresse \ndes Antragstellers nicht gerecht. Denn der wörtlich gestellte Antrag wäre nicht statthaft. \nIn Bezug auf die Ablehnung einer Duldung (Ziff. 2) ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem \nUmstand, dass in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft wäre. In Bezug auf die \nAblehnung eines Aufenthaltstitels (Ziff. 1) ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur \ndann die statthafte Antragsart, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Auf-\nenthaltstitels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG hatte. Hatte der Antrag \n\n4 \ndiese Fiktionswirkung nicht, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerich-\ntet auf Duldung des Ausländers bis zur Entscheidung über die Verpflichtungsklage bzw. \nden Verpflichtungswiderspruch hinsichtlich des Aufenthaltstitels das statthafte Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B \n333/18 –, juris Rn. 12). \nDer Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löste weder eine \nFiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 noch nach Abs. 4 AufenthG aus. Das ergibt sich nicht \nbereits aus § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG, weil der Antragsteller nach Aktenlage (noch) keinen \nförmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG gestellt hat. Daher ist für die Anwendung des § 81 \nAbs. 3 und 4 AufenthG entscheidend darauf abzustellen, ob die Rechtmäßigkeit des Auf-\nenthalts durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder durch einen rechtmäßigen Aufenthalt \nim Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel vermittelt wird. Denn die Absätze 3 und 4 des § 81 \nAufenthG, die die Wirkungen eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Auf-\nenthaltstitels regeln, stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 1 C 22/18 –, juris Rn. 15). Gemäß § 81 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt derjenigen Ausländer, die sich rechtmäßig ohne Auf-\nenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nach der Antragstellung bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt und bei verspäteter Antragstellung nach \n§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als geduldet. Ihr Aufenthaltsstatus wird als weiterbestehend \nfingiert, bis die Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nentschieden hat (Erlaubnisfiktion). Von der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG werden \nAusländer erfasst, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet \naufhalten. In diesen Fällen gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbe-\nhörde über den Erteilungs- oder Verlängerungsantrag als fortbestehend (Fortgeltungsfik-\ntion). \nDer Antragsteller war im Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels am 22. März \n2022 in Besitz eines Typ C Schengen-Visums. Dabei handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um einen Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 19. November 2019 – 1 C 22/18 –, juris Rn. 17), so dass nach den obigen Ausführun-\ngen § 81 Abs. 4 AufenthG zur Anwendung gelangt. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bestimmt \nindes einschränkend, dass die Fortgeltungsfiktion nicht für ein „Visum nach § 6 Absatz 1“ \nAufenthG – also insbesondere ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – gilt. \nDer Antrag des Antragstellers entfaltete somit keine Fortgeltungsfiktion. \nBeantragt ein Ausländer die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne \ndass dadurch die Fiktionswirkung der § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausgelöst wird, folgt im \nUmkehrschluss aus dieser begrenzten Regelung, dass nicht stets eine sog. Verfahrens-\n\n5 \nduldung zu erteilen ist, sondern der Ausländer grundsätzlich auf das Visumverfahren zu \nverweisen ist. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Gestalt einer Verfahrensduldung \nkann aber ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erteilt werden, \nwenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Vorausset-\nzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine \naufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann \n(vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, juris Rn. 30; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2021 – 13 ME 426/21 –, juris Rn. 7; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Statthafte An-\ntragsart ist mithin insoweit das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 \nVwGO. \nIn Bezug auf die Ziff. 3 und 4 des Bescheids vom 05. Juli 2022 ist der Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO hingegen sachdienlich. Es bleibt zwar das Geheimnis der Antragsgegnerin, \nwieso sie zum einen die sofortige Vollziehung in Bezug auf Ziff. 1 angeordnet hat, obgleich \ndie Ablehnung eines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von Gesetzes wegen \nsofort vollziehbar ist, und zum anderen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht \nauch auf die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 erstreckt hat. Jedoch kann in dem Verfah-\nren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – ebenso wie in \nHauptsacheverfahren – prozessual zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist gemäß \n§ 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und der Abschiebungsandrohung im Übrigen getrennt und die \naufschiebende Wirkung einer Klage (lediglich) hinsichtlich der festgesetzten Ausreisefrist \nangeordnet werden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21. Juni 2021 – 10 K \n1074/21 –, juris Rn. 28; in Bezug auf Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 \nC 22/00 –, juris Rn. 9). \nDas so verstandene Eilrechtsgesuch ist zwar statthaft, bleibt jedoch mangels Rechts-\nschutzbedürfnisses ohne Erfolg. \n1. Der Antrag auf Erteilung einer Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Dem \nAntrag mangelt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. \nVon dem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist dann auszugehen, wenn der ange-\nstrebte Rechtsschutz nutzlos ist, da er die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutzsu-\nchenden nicht zu verbessern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 \n–, juris Rn. 43 m.w.N; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 42. EL Februar 2022, \n\n6 \nVwGO, § 80 Rn. 492 ff.). Das ist hier der Fall, denn dem Antragsteller würde selbst bei \nErfolg des angestrebten Rechtsschutzes kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil zuteil. \nDer Antragsteller hat im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG um Asyl nachgesucht. Denn spätes-\ntens seinem Schriftsatz vom 05. September 2022 ist der Wille des Antragstellers zu ent-\nnehmen, dass er den weiteren Aufenthalt in Deutschland (auch) zum Schutz vor politischer \nVerfolgung bzw. Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begehrt. Der Antragsteller \nhatte bereits im Verwaltungsverfahren (Bl. 29-30 und 52-53 der Behördenakte) vorgetra-\ngen, dass ihm auf Grund seiner Homosexualität, der eingegangenen gleichgeschlechtli-\nchen Ehe und der Konversion zum Christentum in Indonesien Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG \ndrohe. Deshalb sei für ihn die Rückkehr ausgeschlossen. \nEin Asylgesuch nach § 13 AsylG kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag im Sinne \ndes § 14 AsylG – insbesondere gegenüber Ausländerbehörden und Gerichten geäußert \nwerden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). \nIn Folge des Asylgesuchs ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag auf vorläufige \nVerfahrensduldung weggefallen. Der Antragsteller ist wegen des Asylgesuchs nicht mehr \nvollziehbar ausreisepflichtig. Zwar entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG erst mit der Ausstellung eines Ankunftsnachweises, was nach Aktenlage \nnicht positiv feststeht. Der Antragsteller wurde jedenfalls bereits mittels Anlaufbescheini-\ngung der Antragsgegnerin vom 16. September 2022 aufgefordert, sich bei der Zentralen \nAnlaufstelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (im Folgenden: ZASt) zu \nmelden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind aber unabhängig vom Besitz des An-\nkunftsnachweises unzulässig, wenn der Ausländer um Asyl nachgesucht hat (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –, juris Rn. 18). Der vorliegend begehrte \neinstweilige Abschiebungsschutz durch Erteilung einer Verfahrensduldung ist somit bereits \ngewährleistet. Weitere rechtliche oder tatsächliche Vorteile einer Verfahrensduldung ge-\ngenüber einer Aufenthaltsgestattung sind nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als dass \nder Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Ziff. 5 des Bescheids vom 05. Juli \n2022 verfügte Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung entfaltet. \n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \nZiff. 3 und 4 des Bescheids vom 05. Juli 2022 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit \nmangelt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. \nZwar ist der Antragsteller aufgrund seines Asylgesuchs derzeit nicht mehr (vollziehbar) \nausreisepflichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist eine wesentliche Vor-\naussetzung für den Erlass und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. Entfällt \nsie, ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und mit ihr ebenfalls die mit einer \nAusreisefrist verbundene Aufforderung zu freiwilligen Ausreise. Es besteht gleichwohl kein \n\n7 \nAnlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Aufforderung zur \nfreiwilligen Ausreise unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat wiederherzu-\nstellen. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. September 2022 mitgeteilt, \ndass sie sich der Auffassung des Gerichts, wonach ein Asylgesuch vorliege und sie nach \n§ 19 Abs. 1 AsylG zu verfahren habe, anschließe und den Antragsteller bereits mittels An-\nlaufbescheinigung aufgefordert habe, sich bei der ZASt in Bremen zu melden. Auch habe \nsie den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darüber in Kenntnis gesetzt. Das Ge-\nricht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, zumal der Antragsteller dies nicht in Abrede \nstellt. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Asylgesuch \nnach § 19 Abs. 1 AsylG behandelt und eine Abschiebung des Antragstellers nicht weiter \nbeabsichtigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar (vgl. \nhierzu OVG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 98/18 –, juris Rn. 19; OVG Lüne-\nburg, Beschluss vom 25. November 2019 – 13 ME 331/19 –, juris Rn. 17). \nB. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begrün-\nden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nbei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch-\ntenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be-\nschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \n\n8 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-26/2-v-1274-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-10-26/2-v-1274-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364942","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.424563+00:00"}}