{"status":"available","doknr":"OLD364941","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-01","aktenzeichen":"6 K 2297/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2297/19 \n \nIm Namen des Volkes \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 1. November 2022 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n27.09.2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus \nzuzuerkennen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin \nzu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \n\n2 \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nGerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nTatbestand \nDie \nKlägerin \nwendet \nsich \ngegen \ndie \nRücknahme \nder \nihr \nzuerkannten \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise begehrt sie die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDie im Jahr 1978 in der international überwiegend nicht anerkannten „Volksrepublik“ \nLuhansk (Ukraine) geborene Klägerin ist sowohl ukrainische als auch russische \nStaatsangehörige. \n \nAm 31.08.2015 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, die \nsowohl syrische als auch russische Staatsangehörige sind, gemeinsam in die \nBundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie am 09.02.2016 förmliche Asylanträge \nstellte. \n \nIm Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung im Fragebogenverfahren gab die Klägerin an, dass \nsie - ebenso wie ihr Ehemann - syrische Staatsangehörige seien und außer der syrischen \nkeine weitere Staatsangehörigkeit hätten. Daraufhin erkannte das Bundesamt der Klägerin, \nihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn mit Bescheid vom 08.04.2016 die \nFlüchtlingseigenschaft \nzu. \nAusweislich \neines \nzur \nbeigezogenen \nBehördenakte \ngenommenen Vermerks selben Datums handele es sich bei den Antragstellern um \nkurdische Volkszugehörige, die Syrien während des Bürgerkriegs verlassen hätten und \ndenen dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. \n \nMit Verfügung vom 13.05.2019 wurde ein Rücknahmeverfahren eingeleitet, nachdem \nPersonaldokumente aufgetaucht waren, ausweislich derer die Klägerin russische und \nukrainische Staatsangehörige sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme \ngegeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Zur Begründung der Einleitung des \nRücknahmeverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine \nsyrische Staatsangehörige sei, sondern stattdessen die russische und die ukrainische \nStaatsangehörigkeit besitze. \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 27.09.2019 nahm das Bundesamt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft gegenüber der Klägerin zurück (Ziffer 1), erkannte der Klägerin den \nsubsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote \ngem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Seite 3). Die Voraussetzungen \nfür die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor. Da die Klägerin über \nihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe und die falsche Darstellung bzw. das \nVerschweigen ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeiten für die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 3 AsylG ausschlaggebend gewesen sei, sei die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen. Die Flüchtlingseigenschaft \nkönne auch nicht aus anderen Gründen zuerkannt werden, da Gründe die einer Rückkehr \nin die Ukraine oder die Russische Föderation entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich \nseien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen \nnicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Ukraine in der Herkunftsregion der \nKlägerin, der nicht anerkannten „Volksrepublik“ Luhansk, seit dem Jahr 2014 ein \ninnerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe. Der vorliegend festgestellte Grad \nwillkürlicher Gewalt erreiche jedoch nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe \nNiveau. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch hinsichtlich der \nRussische Föderation nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote lägen weder \nhinsichtlich der Ukraine noch der Russischen Föderation vor. \n \nHiergegen hat die Klägerin am 09.10.2019 Klage erhoben. Es treffe zu, dass sie aus der \nUkraine stamme und zudem die russische Staatsbürgerschaft erworben habe. In Russland \nhabe sie jedoch nie gelebt und in der Ukraine herrsche Krieg. Die Klägerin und ihre Familie \nhätten in keinem dieser Länder eine sichere Zukunft. Zudem reicht sie Aufenthaltstitel ihres \nEhemannes und ihres Sohnes zur Gerichtsakte. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2019 \naufzuheben, \nhilfsweise, die Beklage unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n27.09.2019 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus \nzuzuerkennen, \nhilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n27.09.2019 \nzu \nverpflichten, \nfür \ndie \nKlägerin \ndas \nVorliegen \nvon \nAbschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine und der Russischen Föderation \nfestzustellen. \n \n\n4 \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nDie \nKlage \ndes \nEhemannes \nund \ndes \nSohnes \nder \nKlägerin \ngegen \nderen \nRücknahmebescheide ist mit Urteil des Einzelrichters vom 19.03.2021 abgewiesen worden \n(Az.: 6 K 2296/19). Mit Beschluss vom 08.12.2021 ist der Rechtsstreit auf die \nEinzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben \nvom 08.12.2021 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \nII. Die Klage ist teilweise begründet. Zwar ist die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft \nrechtmäßig erfolgt (1). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzstatus (2). \n \n1. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist \nrechtmäßig, soweit darin in Ziffer 1 die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft \nzurückgenommen wurde. \n \nInsoweit wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides \nverwiesen, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch die Klägerin hat in ihrem \nVortrag im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, keine syrische Staatsangehörige zu sein \nund macht nicht geltend, dass ihr in einem ihrer tatsächlichen Herkunftsstaaten eine \nflüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohen würde. \n \n2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. \nSoweit der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2019 dem \n\n5 \nentgegensteht ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 5 VwGO). \n \na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er \nstichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland \nein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder \nVollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). \n \nIm maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung sind \naufgrund des militärisches Einmarsches Russlands in die Ukraine am 24.02.2022 die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzes gegeben. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in die Ukraine, ihr \nHerkunftsland, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Gewährung des \nsubsidiären Schutzes nicht voraus, dass der Kläger beweist, dass er aufgrund von seiner \npersönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Vorliegen \neiner solchen Bedrohung kann insbesondere auch dann als gegeben angesehen werden, \nwenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt \nnach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf \nsubsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine \nKlage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau \nerreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei \neiner Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein \ndurch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr \nliefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH Urteil vom 17.02.2009, Rs. C-\n465/07 - Elgafaji - juris Rn. 43). Hiervon geht das Gericht angesichts der umfangreichen \nMedienberichterstattung in den vergangenen Wochen für das Staatsgebiet der Ukraine \naus. In der Ukraine finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt. Die \nKampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. \nIm ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe (neuerdings auch mit sog. Kamikaze-\nDrohnen) statt, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung \nnicht ausgeschlossen werden kann. Überall im Land besteht die Gefahr von nicht \n\n6 \nexplodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von \nrussischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder \nbefreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch. Aufgrund der \naktuellen kriegerischen Auseinandersetzung besteht landesweit ein ständiges, erhöhtes \nGewalt- \nund \nKriminalitätsrisiko \n(vgl. \nhttps://www.auswaertiges-\namt.de/de/ReiseUndSicherheit/ukrainesicherheit/201946, aufgerufen am 01.11.2022; vgl. \nebenso VG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2022 – A 3 K 4841/21, juris S. 7 f. d.G.; VG Frankfurt \n(Oder), Gerichtsb. v. 28.06.2022 – VG 1 K 409/20.A, juris S. 4 f. d.G.). Hinsichtlich der \ninternational überwiegend nicht anerkannten „Volksrepublik“ Luhansk, aus der die Klägerin \nstammt, teilt das Auswärtige Amt mit, dass schon eine Einreise in dieses Gebiet aufgrund \nder \nanhaltenden \nKampfhandlungen \nderzeit \nnicht \nmöglich \nist \n(vgl. \nhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ukrainesicherheit/201946, \naufgerufen am 01.11.2022). \n \nb) Da in verschiedenen Gebieten des gesamten Staatsgebietes der Ukraine \nKampfhandlungen stattfinden, kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß \n§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG festgestellt werden. \n \nc) Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, in der Russischen Föderation \nSchutz zu suchen. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Personen, die zwei \noder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt \nwerden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch \nnehmen können. Dies folgt aus Art. 1 A. Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), in \ndem der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes zum \nAusdruck kommt. Danach gilt eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine \nbegründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch \ngenommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht als des Schutzes des Landes \nberaubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. In diesem Sinne sind auch Art. 2 Buchst. d) \nund n) RL 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen: Nur wer schutzlos ist, weil er \nkeinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 Buchst. n) RL \n2011/95/EU genießt, ist danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU \n(vgl. VG München, Urt. v. 20.04.2022 – M 18 K 19.32390, juris unter Verweis auf: BVerwG, \nEuGH-Vorlage v. 18.12.2019 - 1 C 2/19, juris Rn. 13; ferner Urt. v. 02.08.2007 - 10 C 13.07, \njuris Rn. 9; Beschl. v. 14.6.2005 - 1 B 142/04, juris Rn. 4). \n \n\n7 \nDiese Ausführungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auf die \nZuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu übertragen, da aufgrund \nderen grundsätzlicher Vergleichbarkeit insoweit eine Gleichbehandlung geboten ist (vgl. \nVG München, Urt. v. 20.04.2022 – M 18 K 19.32390, juris m.w.N.). So ist auch im Sinne \neines Subsidiaritätsvorbehalts gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU bei der \nindividuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz (Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus, vgl. Art. 2 Buchst. a) RL \n2011/95/EU) zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden \nkann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen \nStaatsangehörigkeit er für sich geltend machen kann. \n \nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Vorliegend kann von der Klägerin schon deshalb nicht \nvernünftigerweise erwartet werden etwaigen Schutz der Russischen Föderation in \nAnspruch zu nehmen, weil es sich bei der Russischen Föderation um denjenigen Staat \nhandelt, der den weiterhin fortdauernden militärischen Angriff auf die Ukraine \nunternommen hat. Hat ein Asylantragsteller die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten, die \nsich in einem militärischen Konflikt miteinander befinden, besteht jedenfalls dann ein \nstichhaltiger Grund im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 Abs. 2 GFK dafür, den Schutz eines der \nStaaten nicht in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Staat mit der Durchführung eines \nAngriffskriegs sowie der Annexion der Gebiete des Herkunftsstaats des Antragstellers \ngegen völkerrechtliche Grundprinzipien verstößt (vgl. dazu https://www.auswaertiges-\namt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/bilaterale-\nbeziehungen/201542, zuletzt aufgerufen am 01.11.2022). \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \n\n8 \nVor dem Oberverwaltungsgericht Bremen müssen sich die Beteiligten durch einen \nRechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur \nVertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den \nAntrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \ngestellt werden. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-01/6-k-2297-19","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-01/6-k-2297-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364941","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.400369+00:00"}}