{"status":"available","doknr":"OLD364940","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-09","aktenzeichen":"6 V 1313/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1313/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und die Richterin Siemers am 9. November 2022 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen Ziff. 2 der Verfügung des Senators für Inneres vom 23.11.2020 \nwird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die \nAntragsgegnerin zu 1/5. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Verbot \nder Führung seiner Dienstgeschäfte sowie die Untersagung des Tragens der \nDienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften und des Führens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen. \n \nDer am \n geborene Antragsteller ist \n bei der Feuerwehr \nBremen und Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom \n wurde er als \n bei der Feuerwehr Bremen eingestellt und in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen. Mit Wirkung vom\n wurde er zum\n ernannt. \nZum\n folgte seine Ernennung zum\n. Der Antragsteller wurde \nzuletzt mit Wirkung vom\n zum\n (Bes.Gr.\n) befördert. \n \n \n \n \nAm 08.10.2020 wandte sich eine Beamtin der Feuerwehr Bremen an den Senator für \nInneres und erhob schwerwiegende, teilweise strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen \nverschiedene Kollegen. \n \nGegen den Antragsteller wurde daraufhin durch die Staatsanwaltschaft \n am \n2020 ein Ermittlungsverfahren \n) wegen der \nVerwendung \nvon \nKennzeichen \nverfassungswidriger \nOrganisationen \nsowie \nVolksverhetzung eingeleitet. Am \n2020 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts \n die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet, diese wurde am \n2020 \ndurchgeführt. Der Antragsteller soll von 2013 bis 2015 auf bisher unbekannten öffentlich \neinsehbaren Internetforen mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern/Lesern Beiträge \nsowie Lichtbildaufnahmen respektive Grafiken mit verbotenen Kennzeichen mit \nrechtsextremen sowie nationalsozialistischen Inhalten sowie Botschaften veröffentlicht \nhaben, welche insbesondere Migranten, Ausländer, Juden sowie Muslime in einer die \nMenschenwürde tangierenden Art und Weise diffamieren sowie Gräueltaten des \nNationalsozialismus in einer unangemessenen Art und Weise darstellen. Der Antragsteller \nwar in den WhatsApp-Gruppen \n“ (24 Mitglieder) sowie \n \n“ (3 Mitglieder) aktiv. Alle Teilnehmer dieser Gruppen sind Mitglieder der \nFeuerwehr Bremen. \n\n3 \nMit Bescheid vom 23.11.2020, dem Antragsteller am 24.11.2020 persönlich übergeben (Bl. \n95 d. BA), verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die Führung der \nDienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1), untersagte ihm \ngemäß § 39 BeamtStG iVm § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der \nDienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen \nAusweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige \nVollziehung der Verfügung an (Ziff. 3). Das Verbot werde ausgesprochen, da die Einleitung \neines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nbeabsichtigt sei. Werde einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so \nkönne ihm nach § 48 BremBG auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der \nAufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der \ndienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Dem Antragsteller werde \naufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat und somit ein Dienstvergehen von so \nschwerwiegender Art zur Last gelegt, dass umgehend und vor einer abschließenden \nPrüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. \nBestätige sich der Verdacht, habe er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr \nBremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des \nSachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit \nmit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der \nFeuerwehr möglich. Die sofortige Vollziehung des Verbots zur Führung der \nDienstgeschäfte werde angeordnet, da es nicht vertretbar sei, dass er seinen Dienst – auch \nfür die Dauer eines etwaigen Vor- und Klagverfahrens – weiter versehe. Nach dem \nderzeitig vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen bestehe der begründete Verdacht, dass \ner fortgesetzt strafbare Handlungen begangen habe. Eine weitere vertrauensvolle \nZusammenarbeit sei dem Dienstherrn aufgrund der Schwere des vorgeworfenen \nDienstvergehens nicht zuzumuten, die unverzügliche Verhinderung einer weiteren \nDienstausübung sei bis zur abschließenden Prüfung der zur Last gelegten Vorwürfe \nzwingend notwendig. Die Belange des Dienstherrn und auch des Gemeinwohls seien in \ndiesem Fall höher zu bewerten als sein Individualinteresse an der weiteren Ausübung \nseines Amtes. Eine weitere Dienstausübung durch ihn hätte erhebliche Gefahren für das \nAnsehen und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zur Folge, da der Eindruck \nentstünde, sein Fehlverhalten würde hingenommen und keine ernst zu nehmende \nKonsequenz nach sich ziehen. Angesichts des von ihm verursachten Vertrauensverlustes \nsei sein Verbleiben im Dienst derzeit weder den übrigen Bediensteten der Feuerwehr \nBremen noch der Öffentlichkeit zumut- und vermittelbar. Die Notwendigkeit, Ansehen und \nFunktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der \nBediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren, \n\n4 \nbegründe das besondere Vollzugsinteresse und führe im Abwägungsprozess zwingend \ndazu, die Belange des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Die Öffentlichkeit habe einen \nAnspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig \nseien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit sei gewahrt, da es keine andere geeignete Maßnahme gebe, die ihn \nweniger belaste und die Gefahr schwerwiegender Nachteile für den Dienstherrn oder Dritte \nausschließe. Es komme weder eine vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, noch \neine Umsetzung oder Abordnung in Betracht, da es wegen der Art und Schwere der zur \nLast gelegten Straftaten unerlässlich sei, ihn vollständig aus dem dienstlichen Bereich zu \nlösen. Eine weitere Zusammenarbeit sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht \nzumutbar. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass der Beamte \numgehend aus dem aktiven Dienst entfernt werde, wenn derart schwerwiegende Vorwürfe \ngegen ihn erhoben würden und bislang nicht ausgeräumt seien. Eine andere \nErmessensentscheidung sei aus diesen Gründen nicht geboten. Zur endgültigen Klärung \nder Vorwürfe sei der Verlauf und Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Von der \nvorherigen Anhörung sei wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks abgesehen worden. \n \nHiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein. Zur \nvorläufigen Bewertung des Auswertungsergebnisses heiße es, dass vorbehaltlich einer \nrechtlichen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft sich zumindest nach polizeilicher \nEinschätzung die Verdachtsmomente gegen ihn in Bezug auf strafbare Verhaltensweisen \ngemäß §§ 86a, 130 StGB, welcher noch keiner Verjährung unterliege, nicht bestätigt \nhätten, ebenso wenig die Vermutung, er sei in rechtsextremen, szenetypischen \nInternetforen oder auch bekannten sozialen Netzwerken entsprechend aktiv gewesen. \nDieses Ergebnis beziehe sich jedoch auf rein strafrechtliche Betrachtungen und bedeute \nnicht, dass keinerlei auffällige, beachtenswerte Inhalte festgestellt respektive vorgebracht \nworden seien, denn realiter habe er sich im Besitz einer Vielzahl von Daten und Inhalten \nmit eindeutig ausländerfeindlichen, rassistischen sowie nationalsozialistischen Tendenzen \nbefunden. Alle diese Erkenntnisse sollten in einer Gesamtschau darauf hindeuten, dass er \nüber ein fest verankertes Weltbild verfüge, das geprägt sei von Rassismus, \nFeindseligkeiten gegenüber „Nicht-Deutschen“ und dem historischen Nationalsozialismus \nrespektive dessen Anführer und Regime einschließlich der rechtsextremistischen \nSymbolik. Der Ermittlungsvorgang gebe diese Wertung jedoch nicht her. Er sei Mitglied in \neiner WhatsApp-Gruppe gewesen, in der aus Anlass der Flüchtlingskrise 2015/16 dann \nzuspitzend zugegebenermaßen zu beanstandende Korrespondenz geführt worden sei. Die \nGründe hierfür seien aus seiner Sicht im Bericht der Sonderermittlerin zutreffend \nwiedergegeben worden und dokumentierten gerade nicht ein fest verankertes Weltbild, \nsondern vielmehr eine zur damaligen Zeit aufgeschaukelte Situation, der sich auch er nicht \n\n5 \nhabe entziehen können. Nachfolgend seien derartige Aktivitäten nicht mehr vorgekommen. \nEr distanziere sich ausdrücklich und bedauere diese zutiefst. Er habe mit \nRechtsextremismus und rechtsextremen Ansichten wie unterstellt nichts zu tun. Es sei \nbereits nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er als „Haupttäter“ bezeichnet werde. \nMit Ausnahme der vorstehenden Problematik bezögen sich die Ermittlungen überhaupt \nnicht auf ihn, sondern gänzlich andere Personen. In der WhatsApp-Gruppe hätten \nentsprechende Dokumente auch die übrigen Mitglieder in ihrem Chatverlauf besessen. \nDurch die gewählte Formulierung des „Haupttäters“ werde er in einer Art und Weise \nstigmatisiert, die er mit Nachdruck beanstande. \n \nMit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren \ngegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BremDG ein. Gleichzeitig wurde dieses für die \nDauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. \n \nDer Personalrat der Feuerwehr Bremen stimmte der in der Verfügung vom 23.11.2020 \nausgesprochenen Eilmaßnahme mit Schreiben vom 27.11.2020 (Bl. 102 d. BA) zu, die \nFrauenbeauftragte stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu (Bl. 103 d. BA). \n \nAm 30.03.2021 verfasste die Direktion Kriminalpolizei \n) eine \npolitikwissenschaftliche Einschätzung (Bl. 105 ff. d. GA). Die Sonderermittlerin fertigte im \nMai 2021 einen Bericht über „Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der \nFeuerwehr Bremen“ (Bl. 27 ff. d. GA). Auf die Inhalte wird jeweils Bezug genommen. \n \nDas durch die Staatsanwaltschaft \n ab dem \n (Bl. 1 d. Ermittlungsakte \n) gegen den Antragsteller fortgeführte Ermittlungsverfahren \n) \nwurde am 29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 133 d. BA). \n \nDer Senator für Inneres nahm das Disziplinarverfahren nach Abschluss der \nstaatsanwaltlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 28.07.2022 wieder auf (Bl. 136 d. BA). \nDer Antragsteller hat am 11.08.2022 um Eilrechtsschutz ersucht. Die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens und die gegen ihn umgesetzte Maßnahme sei mit dem \nDurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen und der Aussage der Zeugin, die \nAnlass für die Ermittlungen gegeben hatte, begründet worden. Die Durchsuchung seiner \nWohnung sei in Ansehung der seinerzeit bereits festgestellten Verjährung eventueller \nStraftaten und der darüberhinausgehend aufgeworfenen Fraglichkeit der Strafbarkeit als \nsolcher aufgrund des womöglich fehlenden Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ nur \ndeshalb als zulässig erachtet worden, weil sich ein Anfangsverdacht für noch später \nöffentlich begangene Straftaten nicht habe ausschließen lassen. Hierbei habe das \n\n6 \nAmtsgericht \n auf Aussagen der Zeugen abgestellt, er bewege sich im Internet in \neinschlägigen Foren. Nicht nur sei das fehlende Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ \nvon den zuständigen Ermittlungsbehörden und der Aspekt der Verjährung aufgegriffen \nworden, sondern es sei gerade die letzte Behauptung der Zeugin nach Auswertung der \nDatenträger als „ausgeräumt“ bewertet worden. Es sei strafrechtlich nicht nur die bereits \nvom Amtsgericht \n aufgegriffene Verjährung zu beachten, sondern ebenso die \nEinstellung des Verfahrens mangels fehlendem Anfangsverdacht für strafrechtlich \nrelevante Verhaltensweisen. Eine Maßnahme, die in einer Entfernung aus dem Dienst \nmünden könne, könne daher nicht mehr als ausreichend wahrscheinlich angenommen \nwerden. Denn spätestens die Einstellungsmitteilungen mit der ausdrücklichen \nFeststellung, dass sich die Aussage der Zeugin als ausgeräumt erwiesen habe, begründe \n§ 15 BremDG. Aufgrund eines Verstoßes des Beschleunigungsgrundsatzes sei für sich \ngesehen bereits die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs begründet. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er \nauf einen anderen Vorwurf abstelle, der widerlegt sei. Die Verfügung stütze sich \nausschließlich auf den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dieser sei mit der \nEinstellungsmitteilung nicht mehr aufrecht zu erhalten; bereits aus diesem Grund sei er \naufzuheben. Hinsichtlich des parallel eingeleiteten Disziplinarverfahrens habe die \nAntragsgegnerin ebenfalls auf den Vorwurf des strafbaren Verhaltens abgestellt und damit \nden Verdacht des Dienstvergehens und den Verstoß gegen die Treuepflicht begründet. \nDer im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete nicht nur \ndie Gewährung eines umfassenden Anhörungsrechts, sondern impliziere ebenso, dass \ndem Beamten die Gründe dargelegt würden, auf welche sich die beabsichtigte Maßnahme \nstütze. Bei der hier in Rede stehenden Verfügung sei er jedoch gar nicht angehört worden, \nzudem sei keine „Umstellung“ der Begründung vorgenommen oder aktenkundig gemacht \nworden und lasse sich auch den bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht \nentnehmen. Gleiches gelte für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Auch hier \nsein ein Wechsel in der Begründung vorgenommen worden, ohne dass sich der \nVerwaltungsakte ein solcher entnehmen lasse. Dies gelte umso mehr, als dass die \nvorliegenden Verwaltungsakten nicht vollständig seien. Der Widerspruch sei bislang nicht \nbeschieden, obgleich die Akte der Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin spätestens am \n11.08.2022 vorgelegen habe. Eine Ausdehnung oder Beschränkung des Verfahrens sei \nbislang weder nachvollziehbar aktenkundig oder anderweitig deutlich gemacht. Er verweist \nauf die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der besonderen Treuepflicht gegenüber \nStaat und Verfassung als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und die \nGrundsätze bei der Forderung der politischen Treuepflicht des Beamten in Abgrenzung \nzum Geltungsanspruch der Grundrechte für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n22.05.1975, 2 BV L 13/73, juris). Die elementare Grenze die das BVerfG dabei gezogen \n\n7 \nhabe, begründe sich aus den dem Beamten zustehenden Grundrechten, wozu auch das \nRecht auf freie Meinungsäußerung zähle, insbesondere dann, wenn diese Erklärungen und \nÄußerungen im privatesten Bereich stattfänden. Das BVerwG habe diese Grenze \nverschoben, differenziere zwar noch zwischen dem bloßen Haben einer Überzeugung und \nder bloßen Mitteilung, sehe ein Dienstvergehen schon dann, wenn sich neben dem bloßen \nHaben \nund \nMitteilen \neiner \nÜberzeugung \ndie \nEinstellung \ngegenüber \nder \nverfassungsgemäßen Ordnung durch plakative Kundgabe und/oder Eindeutigkeit der \nbekundeten Einstellung ergebe; dies gelte auch dann, wenn diese nur im privaten Bereich \nstattfände. Immanent sei diesen Entscheidungen, dass jeweils der Eindeutigkeit des \nverfassungsfeindlichen Gedankenguts, insbesondere der eindeutige nationalsozialistische \nKontext und Bezug sowie die durch Gegenstände, Bilder, Tonträger etc. aktuell \nnachgewiesene aktive Beteiligung an nationalsozialistischen Gruppen, Bekundungen von \nnationalsozialistischen Ansichten oder Erklärungen mit rechtsextremistischen Bezügen für \ndie Beurteilung maßgeblich seien. Ergänzend verweist er auf die Entscheidungen des \nBVerwG (vom 17.11.2017, 2 C 25/17, vom 29.07.2019, 2 B 19/18 sowie vom 02.12.2021, \n2 A 7/21). Es könne aber weder der Verdacht noch der notwendige Nachweis einer \nverfassungsfeindlichen Gesinnung wie vom BVerfG gefordert geführt werden. Die \nSonderermittlerin habe nach Prüfung sämtlicher abgefragter Kategorien ihrer Bewertung \neinleitend das Zitat des Notarztes vorangestellt, dass kein Feuerwehrmann Unterschiede \nim Hinblick auf Nationalität, Hautfarbe oder Religion eines Hilfsbedürftigen im Einsatz \nmache. Sie zeige sich davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige \nAnnahme gebe. Hinsichtlich der Bewertung von möglichem Rechtsextremismus sei diese \nzu dem Ergebnis gelangt, dass sich nach jetzigem Kenntnisstand die von allen Befragten \ngeäußerte Mitteilung, in der Feuerwehr Bremen existiere kein Rechtsextremismus oder \nsogar ein rechtes Netzwerk, nicht zu widerlegen sei. Die Sonderermittlerin wolle zwar nicht \nausschließen, dass es einzelne Personen in der Feuerwehr gebe, die über \nrechtsextremistisches Gedankengut verfügten, es sei „aber sehr unwahrscheinlich, dass \nsie damit nach außen treten oder sogar agitieren.“ Dies wäre in einer so redefreudigen \nCommunity wie der Feuerwehr nicht unbemerkt geblieben. Die bestehenden \nErklärungsnöte für die gleichwohl menschenverachtenden Bilder in der besagten Chat-\nGruppe erkläre die Sonderermittlerin mit der von den Kollegen vermuteten Äußerung, es \nhabe sich um schwarzen Humor gehandelt respektive dies sei von den Beteiligten so \ngesehen worden und in offiziellen Gruppen der Wachabteilung gebe es solche Posts auch \nnicht. Die Argumentation, der disziplinarische Überhang könne nur in einer Entfernung aus \ndem Dienst münden entspreche nicht dem Ergebnis der Sonderermittlerin. Die \npolitikwissenschaftliche Einschätzung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine dem \nMeinungspluralismus entgegenstehende Grundeinstellung vermuten ließe; auch dies \ngenüge jedoch nicht um den Anforderungen an die Rechtsprechung Rechnung zu tragen. \n\n8 \nDer Verfasser der Einschätzung formuliere seine Ergebnisse als Vermutungen und \nWahrscheinlichkeiten und stelle vorab klar, das Ziel der Einschätzung sei das Nachgehen \nder Frage nach dem politischen Weltbild; eine ausschließlich auf gesicherten Inhalten \nbasierende politikwissenschaftliche Einschätzung sei jedoch limitiert. Ergebnisse des \nErmittlungsverfahrens sowie die Einschätzung der Sonderermittlerin seien nicht \nherangezogen worden, ebenso wenig wie seine eigenen Erklärungen oder eine \nAuswertung der Daten. Auch aus exemplarisch aufgeführten Fotodateien lasse sich eine \nsolche Einschätzung nicht herleiten. Der Einschätzung fehle es an einer klaren Aussage \nzur vermeintlich verfassungsfeindlichen Gesinnung und einer ihm anzulastenden, nach \naußen tretenden verfestigten Bekundung einer solchen Einstellung. Ausweislich der \nStellungnahme des \n vom 09.09.2022 seien die Vorgehensweise, die \nmethodologische Aufarbeitung und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse der politischen \nEinschätzung als nicht valide zu bewerten. In seinem Haus seien keinerlei als typisch \nrechtsradikal oder nationalsozialistisch zuzuordnende Gegenstände aufgefunden worden, \nlediglich Daten, die im Wesentlichen nur aus persönlicher Chatgruppen-Kommunikation \nbestanden hätten. Die ausschließlich privat geführte Kommunikation ließe den \nRückschluss auf eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zu. Aufgrund der \nFürsorgepflichten der Antragsgegnerin wäre diese gehalten gewesen, zumindest das \nGesprächsangebot aufzunehmen. Er könne seit nunmehr fast zwei Jahren seine Tätigkeit \nnicht mehr ausüben und sei damit fast vollständig seinem sozialen Umfeld entzogen. \n \n sei er im privaten Bereich isoliert. Er sei von seiner Tätigkeit bei der \nfreiwilligen Feuerwehr \n ausgeschlossen. \n \n \n \n Er sei kein Mitglied einer \nrechtspopulistischen Bewegung oder Vereinigung, bewege sich nicht in den \nentsprechenden Foren und sei nicht Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei oder \nsonstigen Organisation aus dem rechts-nationalen Spektrum. Er habe auch an keiner \nPegida-Demonstration teilgenommen. Das heruntergeladene Hörbuch „Mein Kampf“ habe \ner nicht gelesen; er habe auch das Hörbuch „Er ist wieder da“ heruntergeladen. Sein Vater \nsei beim \n tätig gewesen. Dieser habe ihn mit zum Standort \ngenommen, er habe Ausstellungen der Bundeswehr besucht. Sein Interesse an Technik \nund militärischem Gerät habe sich bis heute gehalten. Ebenso pflege er bis heute ein \ngeschichtliches Interesse, ohne sich mit Monarchie oder der Hitler-Diktatur auch nur \nansatzweise identifizieren zu können. Bereits mit \n Jahren sei er in die freiwillige \nFeuerwehr eingetreten, war von\n aktives Mitglied im Schützenverein und habe \n seine Ausbildung bei der Feuerwehr Bremen begonnen. Er habe sich während der \n\n9 \ngesamten Dienstzeit zu keinem Zeitpunkt gegen Menschen, egal welcher Herkunft, \nwelchen Alters oder Geschlechts diskriminierend oder rassistisch erklärt oder derart \nverhalten. Er habe sich vom Spielkreis bis zur weiterführenden Schule seiner Kinder in den \nGruppen und Schulklassen engagiert und Gruppen als Betreuer begleitet sowie bei der \nDurchführung von Veranstaltungen und Sportfesten geholfen. In der Grundschule sei er \nals Lesevater tätig und habe mit leseschwachen Kindern in Kleingruppen gelernt. Im Urlaub \nhabe er in einem Kindergarten über Wochen ganztägig ein Feuerwehrprojekt geführt. An \nseinem jetzigen Wohnort sei er ehrenamtlich neben dem Feuerwehrdienst als \nBrandschutzerzieher in Schulklassen der Grundschule und den Kindergartengruppen \naktiv. Er organisiere regelmäßig den Kinder-Ferien-Spaß am \n sowie jährliche \nVeranstaltungen im Rahmen des Schüleraustausches der \n mit \nausländischen Schulklassen. Für Flüchtlingskinder habe er einen bunten Tag bei der \nFeuerwehrwache organisiert. Besonders in Lesegruppen an der Grundschule seien es \ngerade Kinder mit Migrationshintergrund, die ehrenamtlich von ihm unterstützt würden. Es \nhabe ihm sehr viel Freude bereitet, wenn er in der Grundschule in \n habe \naushelfen können, da gerade diese Schüler ein großes Interesse und Begeisterung für das \nThema Feuerwehr zeigten. Aus diesem Grund unterstütze er auch eine Fußballmannschaft \nmit einem großen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund. Von \n sei er \nehrenamtlich als Fußballtrainer im Jugendbereich des\n tätig gewesen.\n \n \n Diese Aspekte zeigten, dass er ein \nhohes soziales Engagement mit sich bringe und es für selbstverständlich halte, sich in die \nGesellschaft einzubringen. Auch für Migranten habe er sich immer eingesetzt, seine \nKontakte genutzt und bei dem Ausfüllen von Anträgen für Behörden geholfen oder aber \nKontakte mit bereits eingegliederten Menschen vermittelt. Bei Schwierigkeit mit Anträgen \nbezüglich des Asylrechts habe er ebenfalls Kontakte vermittelt und bei einer iranischen \nFamilie sei es für ihn selbstverständlich gewesen, deren Sohn über mehrere Tage bei \neinem Referat über die Feuerwehr zu beraten und zu begleiten. Auch in seinem privaten \nUmfeld würden Kontakte zu Menschen mit Migrationshintergrund zum Alltag gehören, ob \nnun über den Beruf, Freizeitaktivitäten, soziales Engagement oder aber über familiäre \nKontakte begründet. Er bedauere sehr, dass es seinerzeit zu der Kommunikation in \nbesagter WhatsApp-Gruppe gekommen sei und stimme den durch die Sonderermittlerin \ngefundenen Ursachen zu. Die Feststellungen bezögen sich insgesamt trotz der \numfassenden Datenerhebung auf eine im engsten Kreis anlassbezogene Kommunikation, \ndie weder in der Gesamtschau noch für sich gesehen, eine verfassungsfeindliche \nGesinnung im notwendigen Umfang als gefestigt wiedergebe. Auch habe er Äußerungen \nvon sich gegeben oder Inhalte geteilt, die nicht in Einklang stünden zu seinen tatsächlichen \nHandlungen, weshalb er die Annahme eines gefestigten verfassungsfeindlichen \n\n10 \nGesinnungsbildes zurückweise. Er siehe sich in der Gesellschaft fest verankert. Dies gelte \nfür das gesellschaftliche Leben als solches und für die demokratische Grundordnung. Zu \nkeinem Zeitpunkt seien Gesinnungen geteilt oder vertreten worden, die sich gegen diese \nOrdnung richten würden oder gar auf deren Beseitigung abzielten. Es sei weder erkennbar, \ndass mit einer weiteren Dienstausübung der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werde \nsowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Das, was vor \nmehr als zwei Jahren dem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung entgegengehalten worden sei, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Neue, \ninsoweit auch dringend tragende, Aspekte seien nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23.11.2020 aufzuheben und die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 25.11.2020 wiederherzustellen; \n \ndie mit Verfügung vom 23.11.2020 erfolgte vorläufige Dienstenthebung bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.11.2020 auszusetzen; \n \ndas mit Verfügung vom 23.11.2020 ausgesprochene Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch \nauszusetzen; \n \ndas Verbot zum Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den \nDiensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die \nFührung des dienstlichen Ausweises und Abzeichen der Feuerwehr Bremen aufgrund \nder Verfügung vom 23.11.2020 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über \nseinen Widerspruch aufzuheben. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZunächst verweist sie auf den Inhalt der Verfügung vom 23.11.2020. Auch nach Einstellung \ndes Strafverfahrens sei das nach Zugang der Information über die Einstellung des \nStrafverfahrens wieder aufgenommene Disziplinarverfahren fortzusetzen. Sie erkenne hier \neinen erheblichen disziplinaren Überhang und das daraus folgende Erfordernis. Auf das \nErgebnis der bereits von Seiten des Antragstellers mit der Antragsschrift übersandten, vom \nSenator für Inneres veranlassten, Untersuchung „Rassismus, Rechtsextremismus und \n\n11 \nSexismus in der Feuerwehr Bremen?“ vom Mai 2021 werde verwiesen, ebenso auf die in \nder Behördenakte enthaltenen politikwissenschaftliche Einschätzung der Direktion \nKriminalpolizei \n) vom 30.03.2021. Hieraus ergebe sich, dass bei \ndem Antragsteller eine im Hinblick auf das bestehende Beamtenverhältnis unzumutbare \ncharakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der dem Beamten auferlegten \nPflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \nanzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für seine Erhaltung einzutreten, \nbestehe. Die weitere Dienstausübung des Antragstellers sei nicht zu verantworten, da \nansonsten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige \ndienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Demgegenüber müsse das persönliche \nInteresse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes \nzurücktreten. Aufgrund des ersichtlich wieder aufgenommenen und aktiv weiter \nbetriebenen Disziplinarverfahrens erscheine die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung nicht angezeigt. Vielmehr überwiege unverändert und offensichtlich das \nVollzugsinteresse bezüglich des Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte. \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin als auch die beigezogenen \nErmittlungsakten der Staatsanwaltschaften Bremen und Verden verwiesen. In die \nVerwaltungsvorgänge hat das Gericht dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt. In die \nErmittlungsakten hatte der Antragsteller bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren \nüber seine Prozessbevollmächtigten spätestens im März 2022 vollständig Akteneinsicht \n(vgl. Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft\n, Band III, Bl. 26). \n \nII. \n \n1. Die zulässigen Anträge haben in der Sache nur teilweise Erfolg. \n \na) Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) ist unbegründet. \n \nGemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende \nWirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ndurch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes \nöffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, \nwelches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich \nzu begründen. \n\n12 \n \n(1) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der \nDienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig \nist (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober \n2021, § 39 BeamtStG Rn. 68). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung \nder Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um \nüberhaupt den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der \nsofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als \nfür die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, Beschluss vom 07.05.2013 – M 5 S \n13.1380; Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18). Die im Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 23.11.2020 gegebene Begründung genügt diesen formalen \nAnforderungen. Die Antragsgegnerin hat nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, \nvielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die \nunterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander \nabgewogen wurden. Die Antragsgegnerin bewertet die Notwendigkeit, Ansehen und \nFunktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der \nBediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren höher \nals die Individualinteressen des Antragstellers. Hiermit wird dem (formellen) \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO in Bezug auf Ziffer 1 der \nstreitgegenständlichen Verfügung genügt. \n \n(2) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung \ngrundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG \nMünchen, Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19; VG Augsburg, \nBeschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 22). Ergibt sich hingegen, dass der \nRechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten \nVerbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 23.11.2020 (Ziff. 1) bestehen. \n \n(a) Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 23.11.2020 vermag die Kammer \nnicht festzustellen. Die Mitbestimmungsgremien sind ordnungsgemäß beteiligt worden und \nhaben der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Zwar soll der Beamte gemäß § \n28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des Verbots gehört werden. Eine Anhörung des \nAntragstellers hat vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht \nstattgefunden. Nach den Ausführungen in der Verfügung sei eine Anhörung nicht erfolgt, \n\n13 \nda ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet worden wäre. Ob diese Erwägungen eine \nAnhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund des Ermittlungszwecks als \nöffentliches Interesse tatsächlich entbehrlich machen, kann letztlich dahinstehen. Denn bei \nder unterbliebenen Anhörung handelt es sich um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 \nBremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsachenentscheidung heilbaren \nVerfahrensfehler und es kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die \nabsehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. VG \nBremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, Rn. 29, juris unter Verweis auf \nKülpmann, \nin: \nFinkelnburg/Domberg/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, Rn.956). \n \n(b) Die Verbotsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden \nBedenken. \n \n(aa) Gemäß § 39 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte \nBehörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der \nDienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, \nein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die \nEinleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der \nErnennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens zu \nunterbinden. \n \nBei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese \nliegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem \nbisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere \ngewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden \nNachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der \nDienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung \nnicht zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, \njuris Rn. 6 – 7, OVG NW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). \nAnders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem \nDisziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach \n§ 39 S. 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern \nauf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 WB \n67.78 – juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; \nKohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: September 2022, § 39 Rn. 29). Ein \n\n14 \nsolcher Verdacht ist für das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes ausreichend \n(vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7 sowie \nBeschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom \n25.03.2021 – 6 B 2055/20 – juris Rn. 21). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \ngemäß § 39 S. 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme \nträgt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine \nsehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle \nDienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die \nPrognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere \nAmtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Entsprechend dem Zweck des Verbotes \ngenügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer \nGefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 S. 2 BeamtStG \naufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis \nerforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder \ndas Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG \nMünster, Beschluss vom 05.10.2021 – 6 B 1346/21 – juris Rn. 20 m. w. N.). \n \n(bb) Dies zugrunde gelegt ist das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte durch zwingende dienstliche Gründe der dienstrechtlichen \nGefahrenabwehr gerechtfertigt. \n \nDie Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der \nbeabsichtigten – mittlerweile auch durchgeführten – Einleitung eines Disziplinarverfahrens \nmit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst begründet. Aufgrund \nhinreichender Anhaltspunkte wird dem Antragsteller eine Straftat, mithin ein \nDienstvergehen, von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer \nabschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend \nerforderlich sei. Bei einem bestätigten Verdacht hätte er das Vertrauen, dass ihm als \nBeamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur \nabschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit \nanderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch \ndarauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren \npersönliche Integrität außer Zweifel stehe. \n \nZwar ist der Antragsteller den Vorwürfen hinsichtlich seiner rechtsradikalen respektive \nnationalistischen Grundeinstellung entgegengetreten. Auch hat sich der zunächst in der \n\n15 \nVerfügung aufgeführte Verdacht einer Straftat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens \ngemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht bestätigt. Jedoch bleibt eine weitergehende Prüfung und \nBewertung dem – inzwischen wieder aufgenommenen – Disziplinarverfahren vorbehalten. \nDemnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die \nBeeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung \ndes Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die \nMöglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und \neine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. \n \nSolche hinreichenden Anhaltspunkte liegen im vorliegenden Fall vor. Durch die Posts in \nden WhatsApp-Gruppen \n“ sowie \n“ als auch \nnach der am \n2020 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers \nund dem dabei aufgefundenen Beweismaterial ergeben sich genügend Anhaltspunkte für \nseine rechtsradikale respektive nationalistische Gesinnung, mithin ein Verstoß gegen die \nVerfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. \n \nDie in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten \nobliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 \nAbs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu \nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen \nund für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen \ndie Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. \nBekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte \nEinstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung \nermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; BayVGH, Urteil vom \n16.01.2019 - 16a D 15.2672 -, jeweils juris und m. w. N.). Der Begriff der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher \nGewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage \nder Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der \nFreiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind \nmindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor \nallem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die \nVolkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die \nGesetzmäßigkeit \nder \nVerwaltung, \ndie \nUnabhängigkeit \nder \nGerichte, \ndas \nMehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht \nauf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, \nUrteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, \nBeschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - \n\n16 \n1 B 1594/18 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der \nBeamte sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie \neintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine \nverfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen \nund diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden Grundsätzen \netwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR \n337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss \nvom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils \njuris und m. w. N.). \n \nDas Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen \noder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut \nenthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel – mithin \neine Rechtfertigung für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 –, juris Rn. 26 - 27) – dar, es bedarf jedoch \nzusätzlich stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 \n- 3 K 2383/20 - und Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, jeweils juris). Zwar stellt \ndie Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a (oder § 130) StGB strafbar gemacht hat, \nein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die \nVerwirklichung des Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, \ndass der Täter beispielsweise den Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine \ncharakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der Verwirklichung des \nTatbestands des § 86a StGB eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtumstände \nstattzufinden hat. Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von \nBildern \nrespektive \nInhalten \nmit \nnationalsozialistischem, \nrassistischem \noder \nantisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung begründen. Der Rückschluss von den internetbasierten \nBekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung \nseines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die \nEntlassung des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der \nVeröffentlichungen \nAusdruck \neiner \nder \nverfassungsmäßigen \nGrundordnung \nentgegenstehenden inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls den \nzurechenbaren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung \ngerichteten Haltung hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch \nBVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m. w. N., VG Freiburg \n(Breisgau), Beschluss vom 8.12.2021 – 3 K 2539/21 –, juris Rn. 38 - 44). \n \n\n17 \nAusgehend von diesem Maßstab ist bei dem Antragsteller aufgrund seiner Handlungen wie \ndem Teilen von nationalistischen und rassistischen sog. „Memes“ in privaten WhatsApp-\nGruppen in Kombination mit seinem offen zu Tage tretenden Interesse an der NS-Zeit \nsowie an den Personen Adolf Hitlers und Felix Steiners eine der verfassungsmäßigen \nGrundordnung entgegenstehende innere Einstellung erkennbar, welche im Rahmen des \nandauernden Disziplinarverfahrens seine Entlassung rechtfertigen könnte. \n \nAus der politikwissenschaftlichen Bewertung vom 30.03.2021 (Bl. 105 d. GA) geht die \nEinschätzung eines fest verankerten nationalistisch geprägten und rassistischen \nWeltbildes des Antragstellers hervor (S. 6). Er teilt in den vorbezeichneten WhatsApp-\nGruppen rassistische, nationalistische und menschenverachtende Bilder, Videos, \nKommentare und sonstige Medieninhalte und scheint dabei Menschen vor allem aufgrund \nvon äußerlichen Merkmale sowie ethnischer Zugehörigkeit zu klassifizieren und \ndifferenziert zwischen Eigen- und Fremdgruppe (Personen mit Migrationshintergrund, S. \n2). Die Personen werden stereotypisiert, durch Äußerungen wie „Affen“, „Halbaffen“, \n„Makaken“ oder „Kanacken“ beleidigt und dehumanisiert und mit negativ-konnotierten \nPersönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller \nEnergie und Faulheit assoziiert. Überdies werden diese Personengruppen als \nHauptursache für viele gesellschaftliche Probleme und die Verbreitung des COVID 19-\nVirus angesehen (S. 2). Im Zusammenhang hiermit werden Gewalttaten durch den \nAntragsteller gutgeheißen und Gewaltfantasien verbreitet. Beispielhaft kommentierte er \neinen tödlichen Schusswaffeneinsatz gegen eine Person mit Migrationshintergrund mit \ndem Wort „Strike“. Er „gehe am liebsten mit einer Knarre aufräumen“, einen Stadtteil mit \neinem \nhohen \nBevölkerungsanteil \nmit \nMigrationshintergrund \nbezeichnet \ner \nals \n„Kampfgebiet“ (S. 3). Zusätzlich äußert der Antragsteller seine politische Meinung \ndahingehend, dass er Medieninhalte postet, die sich kritisch mit der Flüchtlingspolitik \nauseinandersetzen sowie politisch andersdenkende Menschen als Feindbild darstellen. \nNach \nder \npolitikwissenschaftlichen \nEinschätzung \nstellt \ndies \nein \ntypisch \nrechtspopulistisches Opfernarrativ dar (S. 3 und 4). Unabhängig von diesen – ggf. auch \nsubjektiv anlassbezogenen – menschenverachtenden Äußerungen glorifiziert der \nAntragsteller die Wehrmacht, deren Kriegstechnik sowie Kriegsführung. Dies ergibt sich \naus einer Vielzahl von Inhalten mit Wehrmachtsbezug und der damit verbundenen \npositiven Bewertung der Kampfkraft der deutschen Soldaten im 2. Weltkrieg durch den \nAntragsteller. Eine historische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet hingegen \nnicht statt. Auch wird der Spitzname \n“ durch den Antragsteller für sich selbst \nverwendet und positiv bewertet; es existiert zudem eine Fotomontage mit dem Gesicht des \nAntragstellers (S. 4). Er hegt eine Affinität zu Schusswaffen und gewalttätigen Inhalten, \nindem er Fotos von Panzern und Schusswaffenmodellen sammelt und sich dem \n\n18 \nMilitärjargon aus der NS-Zeit bedient. So bezeichnet er sich selbst in den WhatsApp-\nGruppen als \n“ (S. 5). Zudem teilt er Inhalte mit Bezug zur NS-Zeit sowie \nrechtsextremistischer Symbolik, wie etwa das Posieren vor einer verbotenen \nReichskriegsflagge. Die Kombination mit dem Posten von „Memes“ mit rassistischem Inhalt \nzeigt dabei, dass es sich nicht um eine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der \nThematik des Nationalsozialismus handelt, sondern das NS-Regime und Adolf Hitler eine \ngroße Faszination auf ihn auszuüben scheinen. So postet er regelmäßig zum Geburtstag \nHitlers (S. 5). Insgesamt gehört der Antragsteller keiner rechtsextremen Gruppierung an, \ndistanziert sich jedoch auch nicht von den geteilten Inhalten (S. 6). Sein Verständnis vom \nhistorischen Nationalsozialismus ist oberflächlich, ebenso wie von neo-nazistischen \nWerken und Theorien. Allerdings lässt das Teilen rassistischer Medieninhalte und Bilder \nmit rechtsextremer Symbolik in Kombination mit dem Fakt, dass er diese über einen \nmehrjährigen Zeitraum (2013-2015 sowie 2019 bis 2020) sammelte und verbreitete, ein \nfest verankertes nationalistisch geprägtes Weltbild erkennen (S. 6). \n \nDas durch den Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten des\nl vom 09.09.2022 \n(Bl. 169 d. GA) vermag an dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung nichts \nzu ändern; die darin aufgeführten Einwände verfangen nicht. Insbesondere wurde in der \nBewertung der Kontext der einzelnen Posts betont, sowie der Umstand, dass „Memes“ \noftmals \nironischen \nCharakter \naufweisen \nund \nkeine \ndifferenzierte \nintellektuelle \nAuseinandersetzung mit historisch-politischen Themen beinhalten (s. Gutachten\n, \nS. 1). Ausweislich der „Chat“-Protokolle hat es hier jedoch keinen entsprechenden Kontext \ngegeben, auf welchen der Antragsteller lediglich reagiert haben könnte, vielmehr hat er \ndiverse Posts selbst initiiert. Im Chat-Verlauf und Kontext ist auch keinerlei Bekundung des \nAntragstellers zu erkennen, die auf seine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. \nDass ein besonderes Interesse für Militärtechnik und Uniformen nicht per se mit einem \nbesonderen Interesse für die Wehrmacht zwischen 1935-45 gleichzusetzen ist (vgl. \nGutachten \n, S. 2) wird allerdings dadurch relativiert, dass der Antragsteller \nzusätzlich zur historischen Komponente sich auch mit historischen Personen wie Steiner \noder Hitler selbst zu identifizieren scheint und diese glorifiziert. Anders als durch den \nGutachter \n dargestellt sind gerade nicht nur punktuell auftretende allgemeine \nRessentiments bei dem Antragsteller erkennbar, sondern aufgrund der Kombination der \nrassistischen Inhalte mit seinem Interesse an der NS-Zeit vielmehr eine verfestigte \nEigenüberzeugung, welche der Antragsteller auch als aktives Mitglied der WhatsApp-\nGruppen vertritt und nicht nur situativ auf Posts anderer Teilnehmer reagiert (vgl. \nGutachten\n, S. 3). \n \n\n19 \nDas Ergebnis der politikwissenschaftlichen Einschätzung des Antragstellers wird durch die \nweiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt; die Kammer gelangt aufgrund des Gesamtbildes \nder Ermittlungen zu dem Ergebnis einer bei dem Antragsteller vorhandenen \nnationalistischen \nGesinnung, \nwelche \nder \nverfassungsgemäßen \nGrundordnung \ninsbesondere in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegensteht, mithin einen Verstoß gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt. \n \nAuch in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften\n \nwird bestätigt, dass sich der Antragsteller selbst mit \n“ identifiziere und sich deshalb \nauch diesen Spitznamen angeeignet habe. Er werde von allen auf der Feuerwache so \nangesprochen (Bl. 50 d. EA \n). Aus dem zusammenfassenden Vermerk vom \n07.04.2021 (Bl. 593 ff. d. EA\n) ergibt sich, dass in der WhatsApp-Gruppe \n \n“ von 2019 bis 2020 Auszüge auf insgesamt 939 Seiten vorhanden sind, durch \nwelche zahlreiche ausländerfeindliche, rassistische und sich auf den Nationalsozialismus \nbeziehende Inhalte ausgetauscht wurden und sich über Teilen zum teilweise \npopulistischen Austausch zwischen den Gruppenteilnehmern – auch dem Antragsteller – \nentwickelten. \n \nLetztlich vermögen auch die weiteren Einwände des Antragstellers an dieser Einschätzung \nnichts zu ändern. \n \nDass das Ermittlungsverfahren letztlich durch die Staatsanwaltschaft Verden gemäß § 170 \nAbs. \n2 \nStPO \neingestellt \nwurde, \nist \ndem \nUmstand \ngeschuldet, \ndass \ndas \nTatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 86a StGB durch das Posten in den \nprivaten WhatsApp-Gruppen nicht erfüllt wurde (vgl. Verfügung StA \n vom \n29.06.2022, Bl. 30 d. EA \n). Gleichsam können diese Posts ein Dienstvergehen \nbegründen, sofern sich hieraus unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz ein Verstoß \ngegen \ndie \nVerfassungstreue \nableiten \nlässt. \nNach \nWiederaufnahme \ndes \nDisziplinarverfahrens ist es für den Antragsteller auch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin \ndieses etwaige Vergehen weiter prüfen und ggf. eine disziplinarische Maßnahme hierauf \nstützen will. Sie hat entsprechend auch im hiesigen Eilverfahren ihre Begründung hierauf \ngestützt (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2022, Bl. 104 d. GA). \n \nDer Umstand, dass der Antragsteller kein Mitglied einer rechtsradikalen oder \nnationalistisch geprägten Organisation ist, vermag an seiner zu Tage getretenen \nGrundeinstellung nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, ob er sich ersichtlich nach \naußen \npositioniert, \nwird \ndurch \nseine \nHandlungen \nersichtlich, \ndass \ner \ndie \nverfassungsgemäße Grundordnung durch seine Wertvorstellungen nicht anerkennt. Auch \n\n20 \netwaige Auslöser dieser mittlerweile verfestigten Wertvorstellung – wie die Flüchtlingskrise \n2015/16 sowie schwierige Einsätze – und der Umgang hiermit durch ironische „Memes“ \nvermögen seine erkennbare Grundeinstellung nicht zu relativieren oder zu rechtfertigen. In \nKombination mit den dargelegten weiteren Verhaltensweisen des Antragstellers lässt sich \nein Werteverständnis erkennen, welches Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Gerade dies ist \njedoch im Einsatz mit Hilfebedürftigen unterschiedlichster Migrationshintergründe \nunerlässlich. Wenngleich sämtliche Kollegen angegeben haben, dass der Antragsteller im \nDienst nicht hiernach unterscheide, ist durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung das \nVertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich \nbeschädigt. Dass er angibt, auch in seiner Freizeit positive Begegnungen mit Menschen \nmit Migrationshintergrund erlebt und diesen teilweise auch geholfen zu haben, vermag \nhieran nichts zu ändern. \n \nDie aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des \nAntragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen kann als \nuntragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen \nwerden. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf, sich auf die generelle \nUnvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung \nverlassen zu können. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder hat der \nAntragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen \nkundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine \nunzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein \nVerweis auf bestehende Freundschaften respektive Bekanntschaften mit Mitbürgern \nausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des \nAntragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er \nfreundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. \nAuch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich \ngeäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck \nnicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt \nangesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder über einen Zeitraum von \nca. 5-6 Jahren fern. Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als \ngeschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem \nInhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine \nfehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der sowohl die sittliche Reife als \nauch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und \nmenschenverachtender Darstellung hätte aufweisen müssen (vgl. zur charakterlichen \nEignung OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2015 – 6 B 326/15 –, juris Rn. 12 - 22). \n \n\n21 \nInsgesamt spricht für eine der verfassungsgemäßen Grundordnung entgegenstehende \nWerteinstellung des Antragstellers die Art und Häufigkeit seiner Posts in den WhatsApp-\nGruppen in Kombination mit seiner zu Tage getretenen Faszination für die NS-Zeit, der \nPersonen Hitlers und Steiners sowie einer generellen Gewaltverherrlichung. Hieraus ergibt \nsich ein Weltbild, in welchem er Personen anhand ihrer Nationalität eingruppiert, sich \nbewusst von diesen abgrenzt und diese als minderwertig einstuft. Der Antragsteller hat \nauch ganz bewusst diese Werteinstellung – wenngleich nicht öffentlich – gegenüber \nseinem Kollegenkreis über Jahre hinweg kundgetan, sich selbst auf der Arbeit als \n“ \nbezeichnen lassen und immer wieder Berichte über Einsätze mit den Posts verknüpft. Er \nhat damit zumindest unabhängig vom internen Vorgang des „Habens“ dieser Einstellung \ndiese auch – wenngleich nur dienstintern – kundgetan, was den Anforderungen an das \ndurch die Rechtsprechung geforderte „Mehr“ genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 \n- 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff. und 29 f., BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 \nA 7/21 –, juris Rn. 29). Es handelt sich gerade nicht um eine gänzlich innere Überzeugung \ndes Antragstellers, die er öffentlich nicht vertreten würde, sondern er ist an vielen Stellen \nder Initiator in den Chat-Gruppen. Das hierdurch zerrüttete Vertrauen seines Dienstherrn \nals auch der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Dienstausübung sind insoweit \nschutzbedürftig. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich diese Einstellung auch \nauf seine Dienstausübung auswirken könnte, auch wenn dies bislang nicht gesehen ist. \n \n(cc) Nach alledem bestand ein auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten \nberuhender Verdacht einer Gefahrenlage für den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin \naufgrund der – mittlerweile auch in der Öffentlichkeit bekannten – nationalistischen \nGesinnung des Antragstellers. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 S. 1 \nBeamtStG bestanden mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen \nVerfügung und bestehen auch gegenwärtig fort. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als \nNotmaßname nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine gesicherte Aufklärung erzielt werden \nkann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 \nS. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als \ndrei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf \nRücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes \nVerfahren eingeleitet wird (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 \n– juris Rn. 32). Dies ist vorliegend bereits geschehen, da die Antragsgegnerin parallel zum \nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte in einem gesonderten Schritt ein Verfahren im \nSinne von § 39 S. 2 BeamtStG – ein Disziplinarverfahren – am 25.11.2020 eingeleitet hat. \nUnabhängig davon, dass eine Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG auch alternativ zur \nvorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 BremDG gewählt werden kann (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 25.06.2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 3, VG Ansbach, Beschluss vom \n\n22 \n19.07.2010 – AN 1 S 10.01292 –, juris Rn. 52), leitete die Antragsgegnerin das \nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits am 25.11.2020 ein; die am \n23.11.2020 getroffene Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG erweist sich daher auch \nnicht aus diesem Grund als rechtswidrig. \n \nDas Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch nicht als \nermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen \nder zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt \nsind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als \nsolcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob – unter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine \nweniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin \nliegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung \nanderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer \noder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken \n(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 – 6 B 1198/21 –, juris Rn. 16 - 17, BayVGH, \nBeschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom \n17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. \n17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 \nBeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.) \n \nInsoweit sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen \nBescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schwere der im Raum stehenden \ndienstrechtlichen Gefahrenlage lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit \nals unvertretbar erscheinen. Zu berücksichtigen ist, dass dem Antragstellerdurch das \nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine \nerheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Schließlich stand der Antragsgegnerin auch \nkein milderes Mittel zur Verfügung. Nach den obigen Ausführungen bestehen hinreichende \nAnhaltspunkte für eine nationalistische Gesinnung des Antragstellers, so dass es der \nAntragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten \nAnspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den \nAntragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu \nbeschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche \nTätigkeit des Antragstellers. Sowohl eine weitere Zusammenarbeit mit seinen \n\n23 \nDienstkollegen auf einem anderen Posten als auch eine weitere Beschäftigung bei der \nFeuerwehr Bremen oder in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes ist aufgrund \nder Schwere des zur Last gelegten Verstoßes nicht zumutbar. \n \nb) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in \nden Diensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) ist \nhingegen begründet. \n \nGemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der \nDienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen \nuntersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Nach den \nAusführungen unter a) ist der Tatbestand der Regelung mit dem sofort vollziehbaren \nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) erfüllt. Jedoch ist das vom Gesetzgeber \neröffnete \nErmessen \ndurch \ndie \nAntragsgegnerin \nnicht \nausgeübt \nworden. \nDer \nstreitgegenständlichen \nVerfügung \nsind \nhinsichtlich \nder \nZiff. \n2 \nkeinerlei \nErmessenserwägungen zu entnehmen. Dies stellt einen Ermessensausfall dar. Im Hinblick \nhierauf kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nstreitgegenständlichen Verfügung hinsichtlich der Ziff. 2 noch den gesetzlichen formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \n\n24 \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-09/6-v-1313-22","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-09/6-v-1313-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364940","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.359065+00:00"}}