{"status":"available","doknr":"OLD364939","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-10","aktenzeichen":"5 K 388/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 388/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert, den Richter Kaysers sowie die ehrenamtlichen Richter Osmers und Pranjic \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 für Recht erkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom\n wird hinsichtlich seiner \nZiffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Lammert \ngez. Kaysers \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer \nWettvermittlungsstelle und wendet sich gegen die Anordnung der Schließung dieses \nBetriebs sowie gegen eine Verwaltungsgebühr für die Versagung der Erlaubnis. \n \nDie \n Co. Ltd. (fortan: Veranstalterin) ist Inhaberin einer Konzession zur Veranstaltung \nvon Sportwetten im Internet und im terrestrischen Bereich, ausgestellt am 09.10.2020 vom \nRegierungspräsidium Darmstadt. Unter dem 16.11.2020 beantragte diese bei der \nBeklagten die Erteilung von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten für eine Vielzahl \nnäher bestimmter Wettvermittlungsstellen im Land Bremen, unter anderem für die von der \nKlägerin betriebenen Wettvermittlungsstelle in der \n-Straße \n in \nBremerhaven. Für diesen Standort war zuvor der \n GmbH am 19.01.2015 \neine Baugenehmigung für eine Wettvermittlungsstelle von der Beklagten erteilt worden, \njedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass „von der Baugenehmigung erst \nGebrauch gemacht werden darf, wenn die noch fehlende Erlaubnis zur Vermittlung von \nSportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach dem Bremischen Glücksspielgesetz (…) \nerteilt worden ist“. Die Klägerin übernahm den Standort im Jahr 2019. Zwischen der \nVeranstalterin und der Klägerin als Betreiberin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag \n(Franchise-Modell). \n \nMit Schreiben vom 29.10.2021 kündigte die Beklagte gegenüber der Veranstalterin an, sie \nbeabsichtige den Antrag wegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 BremGlüG abzulehnen. Die Örtlichkeit \nbefinde sich weniger als 250 m Luftlinie zur \nSchule in Bremerhaven entfernt. \nEs seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen im Wege des nach § 5a \nAbs. 2a BremGlüG eingeräumten Ermessens eine Ausnahme von diesem Mindestabstand \nzugelassen werden könne. Aus diesem Grunde hätte das Interesse der Klägerin an der \nFortführung ihrer Wettvermittlungsstelle gegenüber den Interessen der Allgemeinheit – \ninsbesondere in Form des Jugendschutzes und dem Schutz vor Glücksspielsucht – \nzurückzutreten. Darüber hinaus kündigte die Beklagte die Schließung der Räumlichkeiten \n\n3 \nan und gab der Veranstalterin insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme; die Klägerin erhielt \nvon dem Schreiben lediglich einen Ausdruck. \n \nUnter dem 20.01.2022 nahm die Veranstalterin dahingehend Stellung, die Klägerin \ngenieße formellen Bestandsschutz für ihre bereits vor Einführung der Mindestabstände \nlegal betriebene Wettvermittlungsstelle, welche sich seit 2015 an diesem Standort befände \nund seit Dezember 2019 von ihr betrieben werde. Denn für die antragsgegenständliche \nWettvermittlungsstelle \nhätte \nzum \nZeitpunkt \nder \nBetriebsaufnahme \neine \nSportwettvermittlungserlaubnis erteilt werden müssen, wenn die Beklagte hiervon nicht \nunionsrechtswidrig abgesehen hätte. Die Mindestabstandsregelungen seien unions- und \nverfassungswidrig. Jedenfalls sei eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben im \nkonkreten Fall geboten. Hierzu bot die Veranstalterin die Anpassung der Öffnungszeiten \nan den Schulbetrieb oder die Nutzung analog einer reinen Annahmestelle gemäß § 5 \nAbs. 2 BremGlüG und eine entsprechende äußerliche Umgestaltung an. \n \nDer hierzu angehörte Schulleiter der \nSchule führte zu dem Vorschlag der \nVeranstalterin aus, es bestehe an vier von fünf Tagen Nachmittagsunterricht und viele \nSchülerinnen und Schüler würden die Bushaltestelle \nStraße“ nutzen. \n \nMit Bescheid vom 28.02.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis \nab (Ziff. 1), ordnete die Schließung der Wettannahmestelle mit sofortiger Wirkung an \n(Ziff. 2) und setzte die Kosten des Bescheids auf 1.541,00 Euro fest (Ziff. 3). Der Bescheid \nwar (allein) an die Klägerin adressiert; die Prozessbevollmächtigten der Veranstalterin \nerhielten einen Ausdruck. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Örtlichkeit befände \nsich in einem Abstand von weniger als 250 m Luftlinie zur \nSchule; es seien \nauch keine Tatsachen ersichtlich, wonach eine Abweichung vom Mindestabstand in \nBetracht käme. Ergänzend sei berücksichtigt worden, dass die Schule an vier von fünf \nSchultagen Nachmittagsunterricht anbieten würde und viele Schülerinnen und Schüler die \nBushaltestelle in der \nStraße nutzen würden. Damit würden sie sich \nim unmittelbaren Umfeld der Wettvermittlungsstelle aufhalten. Auch die Anpassung der \nÖffnungszeiten an die Zeiten der schulischen Nutzung würde abgelehnt. Schulgebäude \nwürden bereits derzeit und auch in Zukunft vermehrt an Nachmittagen durch die Schulen \nselbst oder durch Sportvereine bzw. sonstige Angebote genutzt, zu denen Jugendliche \nZutritt hätten. Somit sei die Erteilung einer Erlaubnis zu versagen. \n \nFormeller Bestandsschutz sei nicht gegeben. Der Betrieb sei zwar mit Wirkung vom \n20.12.2019 aufgenommen worden. Die Abstandsvorschrift zu den Schulen sei jedoch \n\n4 \nschon seit 01.01.2020 gesetzlich geregelt, sei insofern bei Betriebsbeginn schon in der \nDiskussion gewesen und hätte der Klägerin bekannt sein müssen. \n \nDie Anordnung der sofortigen Schließung der Wettvermittlungsstelle würde im öffentlichen \nInteresse für geboten erachtet, um die Einhaltung der zum Schutz der Allgemeinheit \nerlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Das besondere Interesse an der \nsofortigen Schließung folge insbesondere aus der grundsätzlichen Strafbarkeit \nunerlaubten Glücksspiels sowie der Vermittlung und Werbung hierfür. Es drohten darüber \nhinaus im vorliegenden Fall besondere und konkrete Gefahren für das Allgemeinwohl wie \nSpielsucht und Vermögensverlust, die es umgehend abzuwehren gelte. Nur durch die \nsofortige Schließung könne diesen Gefahren wirksam begegnet werden. \n \nAm 10.06.2022 gab die Beklagte der Klägerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens \nGelegenheit zur Äußerung zu dem Bescheid vom 28.02.2022; hierauf gab die Klägerin eine \numfangreiche Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 22.07.2022 teilte die Beklagte der \nKlägerin außergerichtlich mit, dass sie nach einer erneuten Prüfung der Sach- und \nRechtslage unter Würdigung der Einwände der Klägerin am bisher erlassenen Bescheid \nvom 28.02.2022 vollumfänglich festhalte; es bestünde auch danach kein Anlass, den \nBescheid vom 28.02.2022 aufzuheben oder abzuändern. Zur Begründung der Festsetzung \nder Gebühr von 1.541,00 Euro führte die Beklagte ergänzend aus, im Hinblick auf den \nerheblichen Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert durch den Betrieb der \nWettvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2 BremGebBeitrG) sei die Festsetzung der Höchstgebühr \nangemessen. \n \nDie Klägerin hat bereits am 03.03.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie zunächst \naus, die Ablehnung des Erlaubnisantrags der Veranstalterin sei schon deshalb \nrechtswidrig, weil diese (nur) ihr gegenüber ergangen sei. Sie habe jedoch weder den \nErlaubnisantrag gestellt – was im Übrigen auch gesetzlich und ausweislich eines von der \nBeklagten veröffentlichten Merkblatts nicht vorgesehen sei – noch sei sie zum Verfahren \nhinzugezogen \noder \nangehört \nworden. \nDieser \nFehler \nschlage \nauch \nauf \ndie \nUntersagungsverfügung durch; da sich die Veranstalterin noch im Antragsverfahren \nbefinde, sei eine Untersagung unverhältnismäßig. Die Anordnung der Schließung „mit \nsofortiger Wirkung“ sei ebenfalls mangels Fristsetzung rechtswidrig. Da es sich nicht um \neine Unterlassungspflicht handele, sondern für die Schließung des Betriebs bestimmte \nVorbereitungshandlungen erforderlich seien, sei eine „sofortige“ Schließung nicht möglich. \nEs hätte auch aufgrund der bislang erfolgten Duldung der Wettvermittlungsstelle einer Frist \nzur Schließung bedurft. \n \n\n5 \nDie Ablehnung des Erlaubnisantrags und die Schließungsverfügung seien auch wegen \neines Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig. Zunächst läge ein Eingriff in die \nunionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vor, der \nunverhältnismäßig sei. Weiter läge ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot \nvor. Es fehle etwa an einer entsprechenden Mindestabstandsregelung für die \ngefährlicheren Lotto-Annahmestellen, welche im Land Bremen aggressiv beworben \nwürden. Gleiches gelte für die Bremischen Spielhallen. Überdies seien die \nMindestabstandsregelungen auch verfassungswidrig. Sie verstießen als objektive \nBerufszulassungsvoraussetzung gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da sie nicht verhältnismäßig \nseien. Zugleich liege in der unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber \nSpielhallen und Lotto-Annahmestellen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n \nJedenfalls sei eine Ausnahme nach § 5a Abs. 2a BremGlüG geboten. Der Fußweg \nzwischen Schule und Wettvermittlungsstelle betrage mehr als 300 § §m; es bestehe auch \nkeine direkte Sichtbeziehung. Allenfalls in sehr wenigen Fällen würden Schülerinnen und \nSchüler der betroffenen Schule die Wettvermittlungsstelle auf ihren Schulwegen – sei es \nmittels Individual- oder öffentlichem Personennahverkehrs – passieren. Damit sei, auch \nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Bestandsstandort handele, \nein atypischer Fall gegeben. Dennoch erkläre sie sich nochmals ausdrücklich bereit, auf \nAußenwerbung und Außendarstellung zu verzichten, was ein zur Gefahrenabwehr ebenso \nwirksames und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel darstelle. Schließlich sei \nauch die festgesetzte Gebühr rechtswidrig. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid des Bürger- und Ordnungsamts Bremerhaven vom 28.02.2022 \n aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids des Bürger- und \nOrdnungsamts Bremerhaven vom 28.02.2022 \n) die \nbeantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an der Adresse \nStraße\n in der Stadt Bremerhaven zu erteilen, \nhilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den \nAntrag zu entscheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie führt zunächst aus, die Ablehnung des Erlaubnisantrags gegenüber der Klägerin sei \nnicht rechtswidrig. Die Beteiligteneigenschaft der Klägerin ergebe sich aus § 13 Abs. 1 \nNr. 2 BremVwVfG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG sei ein Verwaltungsakt \n\n6 \ndemjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm \nbetroffen werde; dies sei vorliegend die Klägerin. Die Veranstalterin sei von der Ablehnung \ndes Antrages lediglich mittelbar betroffen. Weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das \nBremische Glücksspielgesetz schrieben vor, dass die Entscheidung über den \nErlaubnisantrag zwingend der Wettveranstalterin zugestellt werden müsse. Vielmehr \nspreche der Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 BremGlüG dafür, dass sich die Bescheidung \nauf die Räumlichkeit beziehe. Auch nach § 1 Ziffer 2 des Vermittlungsvertrages zwischen \nder Veranstalterin und der Klägerin sei Letztere für die Beschaffung der notwendigen \nBehördenerlaubnisse zuständig. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, nie einen \nErlaubnisantrag gestellt zu haben, stütze sich die Beklagte auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 \nBremVwVfG. Danach sei ein etwaig fehlender außergerichtlicher Antrag der Klägerin mit \nden Klageanträgen im Hauptsacheverfahren geheilt. \n \nDie Klägerin sei auch richtige Adressatin der Schließungsverfügung. Als Betreiberin dieser \nWettvermittlungsstelle sei sie Veranstalterin eines Glücksspiels und somit auch \nHandlungsstörerin. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 enthalte \nkeine Regelung, wem gegenüber die erforderlichen Anordnungen zu ergehen haben. Es \nbliebe daher für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 \nbei den allgemeinen Grundsätzen der Störerauswahl. Das Anhörungsschreiben \nhinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung des Erlaubnisantrags sei an die Veranstalterin \ngerichtet, welche jedoch im Verwaltungsverfahren Vertreterin der Klägerin sei; die \nVeranstalterin habe in dem Schreiben vom 19.08.2020 den Antrag auch ausdrücklich im \nNamen der Klägerin eingereicht. Der Klägerin sei das Anhörungsschreiben unstrittig in \nDurchschrift übermittelt worden, sodass sie ebenfalls die Möglichkeit gehabt habe, auf den \nvorgetragenen Sachverhalt zu reagieren. Hilfsweise und vorsorglich berufe sie sich auf \n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG (sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse). \nJedenfalls sei eine etwaige fehlende Anhörung inzwischen nachgeholt worden und damit \ngeheilt. Äußerst hilfsweise sei § 46 BremVwVfG anwendbar. \n \nBedenken gegen die Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots mit Verfassungs- und \nUnionsrecht ergäben sich nicht. Die Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften \nfür Spielhallen sei insoweit übertragbar, selbst wenn von Wettvermittlungsstellen \nwomöglich ein geringeres Spielsuchtrisiko ausgehe. Bei der Mindestabstandsregelung \nhandele es sich um eine Berufsausübungsregelung. Zu ihrer Rechtfertigung sei ein \nNachweis der Wirksamkeit nicht erforderlich; der Gesetzgeber habe insoweit eine \nEinschätzungsprärogative. Insbesondere seien Werbebeschränkungen nicht gleich \nwirksam, um den Wettvermittlungsstellen den Reiz des Verbotenen zu nehmen. Die \nKlägerin könne sich nicht auf einen formellen Bestandsschutz berufen; insbesondere sei \n\n7 \ndie erteilte Baugenehmigung unter einer Bedingung erteilt worden. Ein Gleichheitsverstoß \nund ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot lägen nicht vor, denn \nWettvermittlungsstellen \neinerseits \nund \nLotto-Annahmestellen \nandererseits \nseien \ngrundsätzlich wesensverschieden. Wettvermittlungsstellen und Lotto-Annahmestellen \nhätten eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre. Unabhängig davon sei das Risiko, \nein problematisches Glücksspielverhalten zu entwickeln, bei der Teilnahme an den unter \nJugendlichen immer stärker verbreiteten Glücksspielformen, wie z. B. Sportwetten, stark \nerhöht. \n \nSchließlich könne auch eine Ausnahme nach § 5a Abs. 2a BremGlüG nicht gewährt \nwerden. Aus den geographischen Besonderheiten ergebe sich kein Anhaltspunkt, der eine \nAbweichung vom Mindestabstand erforderlich erscheinen lasse. Es sei zu berücksichtigen, \ndass Jugendliche auch unabhängig von den Öffnungszeiten der Schule über den Schulweg \nan das Erscheinungsbild der Wettvermittlungsstelle und damit auch an das Glücksspiel \nherangeführt würden. Insbesondere zum Fußballsport hätten Jugendliche eine besondere \nAffinität. Diesen könnte suggeriert werden, es handele sich um sozialadäquates Verhalten, \nGeld in Wettvermittlungsstellen zu verspielen. Aus diesem Grund sei die Maßnahme auch \nnicht \nunverhältnismäßig \nund \ndie \nbeantragte \nAbweichung \nvon \nden \nMindestabstandsvorgaben oder auch die Anpassung der Öffnungszeiten an die Zeiten der \nschulischen Nutzung würden – insbesondere auch wegen der Nutzung außerhalb des \nUnterrichts – abgelehnt. \n \nDie Schließungsverfügung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids finde ihre \nRechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021. Die \nTatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin unerlaubtes Glücksspiel \nbetreibe. Ermessensfehler lägen nicht vor; insbesondere sei bei der Schließung eines \nmateriell nicht erlaubnisfähigen Betriebes das Entschließungsermessen intendiert. \n \nAm 28.03.2022 hat auch die Veranstalterin Klage erhoben (Az.: 5 K 503/22), über welche \nnoch \nnicht \nentschieden \nworden \nist. \nEinen \nvon \nder \nKlägerin \ngegen \ndie \nSchließungsverfügung gerichteten Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom \n18.05.2022 (5 V 389/22) abgelehnt; die Klägerin hat den Eilantrag vor Rechtskraft des \nBeschlusses zurückgenommen und das Verfahren wurde eingestellt (Beschl. v. \n10.06.2022). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n\n8 \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Veranstalterin der Sportwetten war zum hiesigen Verfahren nicht beizuladen. \n \nEine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem \nstreitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen \ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte \nSachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch \ngleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, \nbestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Das Beiladungsgebot des \n§ 65 Abs. 2 VwGO wird jedoch nur ausgelöst, wenn die Veranstalterin durch den \nKlageantrag bzw. das Klageziel potenziell negativ betroffen wäre, was bei parallelem \nInteresse von Klägerin und Veranstalterin nicht der Fall ist (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. \nv. 14.04.2016 – 4 B 860/15 –, juris Rn. 2 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 08.05.2017 – 11 LA \n24/16 –, juris Rn. 5 ff; BayVGH, Beschl. v. 26.07.2016 – 10 S 16.1423 –, juris Rn. 13 ff). \n \nAuch eine einfache Beiladung von Amts wegen ist nicht angezeigt. Sinn und Zweck der \nBeiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist in erster Linie, Dritten die Wahrnehmung ihrer \nrechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die \nRechtskraft der zwischen Klägerin und Beklagten ergangenen Entscheidung auf sie zu \nerstrecken. Zwar werden durch die Entscheidung über die Klage der Betreiberin auch die \nInteressen der Veranstalterin berührt. Die Beiladung ist vorliegend aber nicht zweckmäßig. \nDie Klägerin und die Veranstalterin verfolgen schon aufgrund ihrer vertraglichen \nVerbindung dieselben Interessen. Im Streit steht mit dem Mindestabstandsgebot des § 5a \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG zudem eine Erlaubnisvoraussetzung, die allein auf den \nkonkreten Standort und somit nicht direkt auf die Veranstalterin bezogen ist. Mit dem \numfangreichen Klagevorbringen der Klägerin werden alle rechtlichen und tatsächlichen \nAspekte, die in dem Verfahren berührt sind, angesprochen (vgl. ebenso SächsOVG, \nBeschl. v. 10.09.2018 – 3 E 44/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Überdies hat die Veranstalterin \nim Rahmen einer im eigenen Namen geführten Verpflichtungsklage umfassend vortragen \nkönnen. \n \nII. \nDie Klage ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an der aktiven Prozessführungsbefugnis \nder Klägerin. Diese steht grundsätzlich ohne weiteres jedem zu, der das geltend gemachte \nRecht als eigenes in Anspruch nimmt. Ein Auseinanderfallen von Prozessführungsbefugnis \nund (behaupteter) Inhaberschaft des Rechts kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein \n\n9 \nKläger ausdrücklich ein (materiell) fremdes Recht geltend macht (Prozessstandschaft) \noder ausnahmsweise eine (alleinige) Befugnis, ein solches eigenes Recht geltend zu \nmachen, nicht besteht (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, \nWerkstand: 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 15 m.w.N.). \n \nSo liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin begehrt die Erteilung der streitgegenständlichen \nErlaubnis an sie selbst. Dieser Anspruch auf Erlaubniserteilung steht materiell-rechtlich ihr \nzu (hierzu 1.); sie kann diesen Anspruch allein (hierzu 2.) und in eigenem Namen geltend \nmachen (hierzu 3.). \n \n1. \nAnspruchsgrundlage für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist § 4 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 ff. BremGlüG. Dieser Anspruch steht der Klägerin \nzu. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, an wen eine \nErlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten zu erteilen ist. Er enthält lediglich in § 21a Abs. 1 \nSatz 2 GlüStV 2021 die Vorgabe, dass § 29 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, \nwonach der Veranstalter den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 „für die \nfür ihn tätigen Vermittler“ stellt, soweit diese in die Vertriebsorganisation des Veranstalters \neingebunden sind. Weitere Hinweise darauf, ob es sich insoweit um eine bloße \nVerfahrensregelung handeln soll oder ob hierdurch der Veranstalter auch zum Adressat \neiner entsprechenden Erlaubnis (oder Versagung) gemacht werden soll, ergeben sich aus \ndem Wortlaut nicht. Die Begründung der schon im Glücksspielstaatsvertrag 2008 zu \nfindenden Regelungen (damals freilich nicht für die Vermittlung von Sportwetten) ergibt \nlediglich, dass die Antragstellung durch die Veranstalter der Verfahrensvereinfachung \ndienen soll (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 16/1304, Mitteilung des Senats \nvom 13.02.07, S. 29). Die Begründung zu § 29 Abs. 2 GlüStV 2021 führt aus, die \nAntragstellung durch den Veranstalter sei „Folge der Eingliederung“ in dessen \nVertriebsorganisation und diene „der besseren Ausübung der Aufsicht über diese \nVermittler“ (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 20/448, Mitteilung des Senats vom \n16.06.2020, S. 120). \n \nDie Regelungen der Bundesländer enthalten überwiegend keine konkretisierenden \nAusführungen zum Inhaltsadressaten der Vermittlererlaubnis bzw. eines entsprechenden \nAblehnungsbescheides. Einige Länder haben jedoch ausdrückliche Regelungen \naufgenommen. So ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW in Nordrhein-Westfalen \ndie Erlaubnis dem Veranstalter und dem Vermittler zu erteilen. Nach § 6 Abs. 2 SVVO ist \nin Schleswig-Holstein der Veranstalter der Adressat des Erlaubnisbescheides. Die \nEntscheidung über den Antrag ist sowohl gegenüber dem Veranstalter als auch gegenüber \n\n10 \ndem Vermittler bekanntzugeben. Die Entscheidung über den Antrag wird gegenüber dem \nVermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Veranstalter bekanntgegeben wird. \nNach § 8 Abs. 2 Satz 6 NGlüSpG gilt in Niedersachsen die „Entscheidung über den Antrag“ \ndem Vermittler in dem Zeitpunkt als bekanntgegeben, in dem sie dem Veranstalter \nbekanntgegeben worden ist. Nach § 9 Abs. 2 GlüStVAG kann in Berlin die Erlaubnis für \neine Wettvermittlungsstelle nur „von dem Erlaubnisinhaber“ beantragt und nur diesem \nerteilt werden, womit der Veranstalter (als Inhaber der Erlaubnis nach § 4a GlüStV 2021) \ngemeint sein dürfte. \n \nDas Bremische Glücksspielgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage. \nAus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass \nErlaubnisinhaber der Betreiber der Wettvermittlungsstelle sein soll. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 \nBremGlüG ist in der Erlaubnis unter anderem „bei Vermittlungen der Veranstalter“ \nanzugeben. Würde die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ohnehin dem \nVeranstalter zustehen, wäre eine genaue Festlegung des Veranstalters in der Erlaubnis \nentbehrlich. Allerdings umfasst § 3 BremGlüG jedoch auch Erlaubnisse zur Vermittlung \nvon anderen Glücksspielen, bei denen eine Erlaubniserteilung an den Veranstalter nicht in \nBetracht kommt und deshalb die Angabe des Veranstalters nicht obsolet ist. Uneindeutig \nbleibt auch die Regelung des § 5b Abs. 1 BremGlüG zum Auswahlverfahren in \nKonkurrenzsituationen. Demnach soll in Konkurrenzsituationen zugunsten desjenigen \n„Antragstellers“ entschieden werden, der in der Stadtgemeinde die geringere Anzahl an \nWettvermittlungsstellen „beantragt hat“ oder „bereits erlaubt betreibt“. Dies deutet zunächst \ndarauf hin, dass „Antragsteller“ in diesem Sinne eine Person ist, welche auch \nWettvermittlungsstellen \n„betreibt“. \nDie \nGesetzesbegründung \nist \ndemgegenüber \nuneindeutig, in dem sie darauf abstellt, die Regelung ziele auf eine gleichmäßige Verteilung \nder möglichen Standorte „zwischen den verschiedenen Veranstaltern“ ab (Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 20/1465, Mitteilung des Senats vom 10.05.2022, S. 26). \nMaßgeblich für das Verständnis der Kammer spricht jedoch die Gesetzesbegründung zu \n§ 5c Abs. 6 BremGlüG (vorher § 5b Abs. 6 BremGlüG a.F.), wonach das Aufsichtspersonal \ndie zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen \nhat. Dazu hat der Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch \ngeeignete Maßnahmen zu überprüfen, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, \ndass \nes \ndie \ngeltenden \nRegeln \nund \nKonzepte \nbeachtet \nund \numsetzt. \nDie \nGesetzesbegründung (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 20/989, Mitteilung des \nSenats vom 01.06.2021, S. 6 f.) führt dazu aus, die Vorschrift konkretisiere die \n„Verpflichtungen der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle. Im Erlaubnisverfahren und auf \nVerlangen der zuständigen Behörden müssten die Antragsteller beziehungsweise \nErlaubnisinhaber hierzu vortragen.“ Hieraus ergibt sich, dass der Bremische Gesetzgeber \n\n11 \nden Betreiber einer Wettvermittlungsstelle als Inhaber der Erlaubnis ansieht und zwischen \nAntragstellern (den Veranstaltern von Sportwetten) und den Erlaubnisinhabern – den \nBetreibern der Wettvermittlungsstellen unterscheidet. \n \nSchließlich spricht auch die Ausgestaltung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse als \nPersonalkonzessionen dafür, dass die Erlaubnis, welche u.A. an die Zuverlässigkeit der \nBetreiber anknüpft, auch diesen gegenüber zu erteilen ist. Dies deckt sich mit der – soweit \nersichtlich bislang einzigen zu dieser Frage ergangenen – Entscheidung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 – 23 C 22.1156 –, juris \nRn. 5). \n \nDieser Befund ist unabhängig von der Frage, ob auch die Veranstalter aus eigenem, \nhöherrangigem \nRecht \n(insbesondere \naus \nder \nin \nArt. \n56 \nAEUV \ngeregelten \nDienstleistungsfreiheit) einen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis (an die für \nsie tätigen Vermittler) haben (offengelassen BayVGH, Beschl. v. 19.05.2022 – 23 C \n22.1156 –, juris Rn. 5). \n \n2. \nVor dem Hintergrund der genannten Wertungen liegt auch kein Fall der „echten“ (materiell-\nrechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO vor, \nsodass Veranstalterin und Vermittler nur gemeinsam klagebefugt wären (vgl. hierzu mit \nBeispielen Kintz, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition Stand: 01.07.2022, § 64 \nRn. 12 ff.). Es spricht aus der gesetzlichen Regelung des Glücksspielstaatsvertrages sowie \ndes Bremischen Glücksspielgesetzes nichts dafür, dass das materielle Recht – die \nErlaubnis – nur beiden gemeinsam zustehen würde und deshalb gemeinsam geklagt \nwerden müsste. \n \n3. \nDie Klägerin ist befugt, den ihr allein zustehenden Anspruch selbst geltend zu machen. \n \nDie genaue Reichweite der Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 \nGlüStV 2021 kann dabei zunächst dahinstehen; es ist für das vorliegende gerichtliche \nVerfahren unerheblich, ob die Norm im Verwaltungsverfahren lediglich Anforderungen an \ndie Antragseinreichung (als Beginn des Verwaltungsverfahrens, vgl. § 22 BremVwVfG) \nstellt oder darüber hinaus eine Vertretungsregelung oder gar eine Verfahrensstandschaft \nim Verwaltungsverfahren begründet, wodurch die Veranstalterin – obgleich nach der \ngeschilderten Auffassung der Kammer nicht Inhaltsadressatin des Erlaubnis- oder \nVersagungsbescheids – u.U. Bekanntgabeadressatin desselben sein könnte. Jedenfalls \n\n12 \nergibt sich aus der Vorschrift nach Überzeugung der Kammer keine gesetzliche \nProzessstandschaft, welche die eigene Prozessführungsbefugnis der Vermittlerin im \nhiesigen Klageverfahren ausschließen würde. \n \nUnter einer gesetzlichen Prozessstandschaft versteht man die Befugnis, kraft gesetzlicher \nRegelung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Dies betrifft im \nWesentlichen zwei Fallkonstellationen: Einerseits die Parteien kraft Amtes (etwa \nTestamentsvollstrecker \n(§ \n2212 \nBGB), \nNachlassverwalter \n(§ 1985 \nBGB) \noder \nInsolvenzverwalter (§ 80, 85 InsO)) sowie andererseits Konstellationen, in denen ein \neinzelnes Mitglied einer – wie auch immer gearteten – Gemeinschaft mehrerer Personen \nfür die Gesamtgruppe ein Recht im eigenen Namen geltend macht (z.B. der Verwalter des \nGesamtguts in der Ehe, § 1422 BGB; die „actio pro socio“ im Gesellschaftsrecht; \nAnsprüche aus Miteigentum (§ 1011 BGB), aus der Miterbenstellung (§ 2039 BGB) sowie \nweitere Fälle). Auch das öffentliche Recht kennt eigene Fälle der Prozessstandschaft, etwa \ndie aktive Prozessstandschaft von Behindertenverbänden in § 85 SGB IX. \n \nAus der gesetzlichen Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV \n2021, wonach der Veranstalter den Erlaubnisantrag „für die für ihn tätigen Vermittler“ stellt, \nergibt sich nach Überzeugung der Kammer eine solche Prozessstandschaft nicht. Für eine \nsolche weitreichende Folge, die über das Verwaltungsverfahren in das gerichtliche \nVerfahren hineinwirkt, bestehen weder im Wortlaut noch in der Begründung Anhaltspunkte. \nEine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt ebenso wie ein besonderes Bedürfnis für \neine solche Geltendmachung durch Dritte. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift \n(insbesondere unter dem tragenden Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung) ist nichts \ndafür ersichtlich, dass auch die klageweise Geltendmachung des Erlaubnisanspruchs \n(allein) auf die Veranstalterin übertragen sein soll. Vielmehr ist es bei der Klage auf \nErteilung einer Personalkonzession zweckmäßig, dass der hiervon unmittelbar Betroffene \ndie Klage erhebt, da es weit überwiegend um Details der konkreten Wettvermittlungsstelle \nund der Person des Betreibers, weniger um Belange des konzessionierten Veranstalters \ngeht. \n \nIII. \nDie Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid vom \n28.02.2022 ist überwiegend rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle und keinen \nAnspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags (hierzu 1.). Die Untersagungsverfügung \nist rechtmäßig (hierzu 2.). Allein die Gebührenerhebung ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 3.). \n\n13 \n1. \nDie Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen \nWettvermittlungsstelle und keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. \n \na. \nAnspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 ff. BremGlüG. \nDass grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis \nbesteht, wenn kein Versagungsgrund erfüllt ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus der \nStreichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV a.F., wonach auf die Erteilung der Erlaubnis kein \nRechtsanspruch \nbestand \n(so \nauch \nHelmes/Otto, \nin: \nHamacher/Krings/Otto, \nHandkommentar Glücksspielrecht, 11. Aufl. 2022, § 4a GlüStV Rn. 4); anderes gilt nur für \nden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Ausnahme von \nbestimmten Versagungsgründen in § 5a Abs. 2a BremGlüG. \n \nb. \nDer Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle verstößt gegen § 5a Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 BremGlüG. Nach dieser Vorschrift i.V.m. der Übergangsregelung des § 18 \nAbs. 1 Satz 1 BremGlüG darf eine Wettvermittlungsstelle grundsätzlich einen \nMindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft \nder Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG nicht \nunterschreiten. Der Abstand zwischen der Wettvermittlungsstelle und der \nSchule beträgt Luftlinie ca. 100 m. Bei dieser handelt es sich um eine Oberschule in \nkirchlicher Trägerschaft und somit um eine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \nBremSchulG. \n \nDiese Mindestabstandsvorschrift verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu aa.), Art. 3 \nAbs. 1 GG (hierzu bb.) oder Art. 14 GG (hierzu cc.), auch nicht gegen die unionsrechtliche \nDienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (hierzu dd.). \n \naa. \nDie streitgegenständliche Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. \n \n(1) \nDie angegriffene Mindestabstandsregelung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der \nBerufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie bewirkt, dass Wettvermittlungsstellen nicht \nin räumlicher Nähe von bestimmten Einrichtungen betrieben werden sollen, die ihrer Art \nnach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die \n\n14 \nangegriffenen \nVorschriften \nregeln \ndamit \ndie \nZulassung \nund \nden \nBetrieb \nvon Wettvermittlungsstellen und greifen deshalb in die Berufsfreiheit der Betreiber ein (vgl. \nzu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 129 m.w.N.). \n \nDie Klägerin unterfällt als Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle dem Schutz des Art. 12 \nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Bei der Tätigkeit als Betreiber einer \nWettvermittlungsstelle handelt es sich um einen eigenständigen Beruf als eine \nwirtschaftliche Betätigung, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten \nausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn. 81 ff.). \n \n(2) \nDer Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt (so im Ergebnis auch – soweit \nersichtlich – die gesamte Rechtsprechung: SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 \n–; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –; VG Leipzig, Beschl. v. 31.01.2022 – \n5 L 23/22 –; VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2020 – 4 L 290.19 –; VG Karlsruhe, Beschl. v. \n07.02.2022 – 2 K 1838/21 –; VG Köln, Urt. v. 05.10.2022 – 24 K 1472/21 –; alle juris). \n \nEs kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Regelung, die auf \nden ersten Blick nur die möglichen Standorte zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle \neinschränkt, um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt, oder – in Kumulation mit \nzahlreichen anderen Vorgaben glücksspielrechtlicher, baurechtlicher und sonstiger Natur \n(vgl. zu einer solchen Betrachtungsweise grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C \n6.15 –, juris Rn. 36 ff.) – sogar um eine objektive Berufszugangsvoraussetzung in Form \neiner (mittelbaren) Kontingentierung. Denn selbst zur Rechtfertigung einer objektiven \nBerufszugangsvoraussetzung liegen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, die das \nAbstandsgebot tragen. Die Regelungen dienen der Abwehr drängender Gefahren für ein \nbesonders wichtiges Gemeinschaftsgut (α), sind im Blick auf die unter staatlicher \nBeteiligung betriebenen Spielbanken hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der \nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet (β) und verhältnismäßig (γ). \n \nα. \nDie Regelungen dienen mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders \nwichtigen Gemeinwohlziel. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021, auf den § 2 Abs. 1 BremGlüG \nBezug nimmt, nennt ausdrücklich die Verhinderung von Glücksspielsucht sowie den \nJugend- und Spielerschutz als Ziele der glücksspielrechtlichen Regelungen. Dass mit dem \nAbstandsgebot diese Ziele verfolgt werden, stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich \nklar. Die Regelung dient danach der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. \nSie soll einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots \n\n15 \nvon Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen entgegenwirken (vgl. Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 20/172 Mitteilung des Senats vom 19.11.2019, S. 17). \n \nDiese Einschätzungen des Gesetzgebers sind nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. im \nErgebnis zu Spielhallen ebenso: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris \nRn. 137). Gerade im Hinblick auf Kinder und Jugendliche darf der Gesetzgeber \nsuchtpräventive Maßnahmen aufgrund deren höheren Beeindruckbarkeit für besonders \ndringlich halten, da insbesondere die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen diejenige mit \ndem \ngrößten \nSpieleranteil \nim \nSektor \nder \nSportwetten \ndarstellt \n(vgl. \nBanz, \nGlücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2019 \nund Trends. BZgA-Forschungsbericht, 2019 (fortan: BZgA-Forschungsbericht 2019), \nS. 150). \n \nβ. \nDas Abstandsgebot ist konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch \nwenn \nWettvermittlungsstellen \neinerseits \nund \nLotto-Annahmestellen \nandererseits \nunterschiedlichen Regelungen unterworfen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat \nentschieden, dass über die Verfolgung eines legitimen Zwecks hinaus besondere \nAnforderungen gelten, wenn der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst \nwirtschaftend tätig ist. So verlangt etwa ein (hier nicht in Rede stehendes) beim Staat \nmonopolisiertes Sportwettangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur \nVermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten, da \nfiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht \ntragen können (so zum staatlichen Sportwettangebot „ODDSET“ bei gleichzeitiger \nMonopolstellung des Staats BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris). \nUnabhängig von einer staatlichen Monopolstellung ist auch in einer Konfliktlage mit \nstaatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt eine Ausrichtung der staatlichen \nMaßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere \nGlücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber (auch) \neigene fiskalische Interessen verfolgt – insbesondere, wenn er selbst am Glücksspielmarkt \nteilnimmt – und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinanderstehen. Denn \nauch hier kann die legitime Zielsetzung, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die \nWettsucht zu bekämpfen, in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen Interessen des \nStaates geraten. Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem \nGlücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der Regulierung in einem \nanderen konterkariert werden (zur Regulierung von Spielhallen einerseits und Spielbanken \nandererseits BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 122 ff.). \n \n\n16 \nEin solcher Fall liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Der Gesetzgeber verfolgt \nvorliegend nicht rein fiskalische Ziele oder nimmt in Kauf, dass durch die starke \nRegulierung von Wettvermittlungsstellen vermehrt auf andere Glücksspiele zugegriffen \nwürde (a.A. Sodan/Janssen, Zur Verfassungsmäßigkeit der Berliner Abstandsgebote für \nWettvermittlungsstellen, SÖR Band 1448, S. 79 ff.). Auch im Übrigen ist nichts dafür \nersichtlich, dass die Mindestabstände von ihrer tatsächlichen Wirkung her dem erklärten \nZiel des Jugendschutzes widersprechen würden. \n \nDies gilt zunächst mit Blick auf den Sportwettenmarkt. Es besteht schon keine \nnennenswerte Konkurrenzsituation des hier regulierten privaten Wettsektors zu staatlichen \nAngeboten. Die ODDSET-Sportwetten werden in Bremen nicht angeboten. Ausweislich \ndes Internetsauftritt von Lotto Bremen werden in Lotto-Annahmestellen neben der \nbekannten Lotterie (6 aus 49) auch andere Glücksspiele angeboten (Eurojackpot, BINGO, \nGlücksSpirale, KENO, Spiel77/SUPER6 sowie diverse Rubbel- und Aufreißlose). Dies sind \njedoch keine Sportwetten. Die einzigen Lotterieangebote, die Bezug zum Bereich Sport \nhaben, sind die TOTO-Wetten. Dort werden lediglich die Auswahlwette TOTO 6aus45, die \n45 Fußballspiele betrifft und bei der aus 45 Spielpartien am Wochenende sechs \nausgewählt werden müssen, die mit einem Unentschieden enden werden, sowie die TOTO \n13er Ergebniswette angeboten, bei der die Ergebnisse (Sieg/Niederlage/Unentschieden) \nvon 13 Fußballspielen Gegenstand der Wette sind. Im Vergleich zum umfangreichen \nWettprogramm in Wettvermittlungsstellen, das grundsätzlich auch andere Sportarten \nsowie Live- und Ereigniswetten beinhaltet, ist dieses staatliche TOTO-Angebot sehr \nbegrenzt (so auch VG Berlin, a.a.O., Rn. 33 f.; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B \n62/22 –, juris Rn. 43). Aus Sicht der Kammer liegt es insoweit nahe, dass sich die durch \ndie Teilnahme an Sportwetten in Lotto-Annahmestellen hervorgerufene Suchtgefahr \nwegen des anderen Gepräges solcher Einrichtungen von derjenigen des Angebots in \nWettvermittlungsstellen unterscheidet (vgl. dazu ausführlich unten unter cc). Auch, dass im \nnennenswerten \nUmfang \nSpieler \nvon \nWettvermittlungsstellen \nwegen \nder \nstreitgegenständlichen \nRegulierung \nstattdessen \nauf \ndas \neingeschränkte \nSportwettprogramm \nin \n(örtlich \nggf. \nleichter \nerreichbaren) \nLotto-Annahmestellen \nausweichen würden, ist nach Auffassung der Kammer unwahrscheinlich. \n \nAuch mit Blick über die Sektoren hinweg und in Bezug auf die staatlichen Lotterien verfolgt \nder Gesetzgeber vorliegend nicht rein fiskalische Ziele oder nimmt in Kauf, dass durch die \nstarke Regulierung von Wettvermittlungsstellen vermehrt auf Lotterien zugegriffen würde. \nSelbst wenn es – wie die Klägerin meint – zuträfe, dass das staatliche Angebot rechtswidrig \nbeworben wird und stark expandiert, fehlt es am Zusammenhang mit dem hier \nstreitgegenständlichen Sportwettenmarkt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es zwischen \n\n17 \ndem Lotto-Angebot des Landes und dem Sportwettangebot durch Private zu einer \nKonkurrenz kommt. Insbesondere ist es nicht plausibel, dass es durch die \nstreitgegenständlichen Abstandsvorschriften zu einem Zulauf bei staatlichen Lotterien \nkommt, der die Ziele des Gesetzes konterkariert oder dem Staat nennenswerte \nZusatzeinnahmen verschafft. \n \nγ. \nDas Abstandsgebot ist verhältnismäßig, also zur Erreichung der dargestellten legitimen \nZiele geeignet, erforderlich und angemessen. \n \nDas Abstandsgebot zu Schulen ist zur Erreichung eines verstärkten Jugendschutzes \njedenfalls förderlich. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, der Spielsucht müsse bei \nMinderjährigen – auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus – in einem möglichst \nfrühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an Wettvermittlungsstellen und eines \nAnreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, überschreitet nicht \ndie ihm zustehende Einschätzungsprärogative. Indem wenigstens in der Nähe der von \nihnen nahezu täglich aufgesuchten Schulen Wettvermittlungsstellen aus dem alltäglichen \nUmfeld herausgenommen werden, wird erreicht, dass diese in geringerem Maße \nBestandteil ihrer Lebenswirklichkeit sind. Gerade bei besonders schutzbedürftigen Kindern \nund Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot \nvermieden werden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 152). Dabei \nist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt im Schulumfeld mit Blick auf die staatliche \nSchulpflicht unumgänglich ist, üblicherweise ohne die Erziehungsberechtigten stattfindet \nund der Gesetzgeber deswegen gerade mit Blick auf diese Örtlichkeit den Schutz vor \nGefahren des Glücksspiels besonders sicherzustellen hat. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierzu keiner weiteren Untersuchungen: \nDer BZgA-Forschungsbericht 2019 sowie das noch aktuellere Glücksspiel-Survey 2021 \n(Buth/Meyer/Kalke, Glücksspielteilnahme und glücksspielbezogene Probleme in der \nBevölkerung – Ergebnisse des Glücksspiel-Survey 2021) erläutern umfangreich die von \nSportwetten ausgehenden Gefahren: Hinsichtlich der Prävalenz ist festzuhalten, dass bei \nder Lebenszeitprävalenz alle Formen der Lotterien mit zusammen 68,4% deutlich vor den \nAutomaten- und Casinospielen mit zusammen 30% liegen, während die Sportwetten mit \nzusammen 6,6% einen hinteren Rang einnehmen (BZgA-Forschungsbericht 2019 S. 142). \nBei den 12-Monats-Prävalenzen ist der Unterschied zwischen Automaten- und \nCasinospielen einerseits sowie Sportwetten andererseits jedoch wesentlich geringer mit \n4,1 \nbzw. \n2,2% \n(BZgA-Forschungsbericht \n2019 \nS. 143). \nInsbesondere \nbeim \nKorrespondenzverhalten zeigt sich das große Suchtpotenzial von Sportwetten. Denn \n\n18 \nPersonen, die Sportwetten spielen, nehmen mehr als doppelt so häufig auch an \nAutomatenspielen teil im Vergleich zu Personen, die Lotterien nachfragen (BZgA-\nForschungsbericht 2019 S. 80). Wer in den vergangenen 12 Monaten an Sportwetten \nteilnahm, nahm zu 27,9% auch an Geldspielautomaten und zu 46,4% an riskanten \nOnlinespielen teil; nur 7,4% der Sportwett-Teilnehmer nahm ausschließlich an Sportwetten \nteil. Demgegenüber: Wer in den vergangenen 12 Monaten an Sofortlotterien teilnahm, \nnahm (nur) zu 11,3% auch an Geldspielautomaten und zu 20,6% an riskanten \nOnlinespielen teil; 18,8% der Sofortlotterie-Teilnehmer nahm nur an Sofortlotterien teil \n(Glücksspiel-Survey 2021 S. 33). \n \nDie Teilnahme an Sportwetten ist mit erheblichen Risiken verbunden, welche sich nach \nAuffassung der Kammer nur im geringen Maße von denen des Spiels in Spielhallen \nunterscheidet. In aktuellen Studien wird verschiedentlich dargelegt und näher begründet, \ndass neben den Automaten- und Casinospielen auch Sportwetten ein erhöhtes Risiko für \nproblematisches Spielverhalten aufwiesen (BZgA-Forschungsbericht 2019 S. 13, 160). \nKnapp 10% aller Automaten- und Casinospieler zeigen ein mindestens problematisches \nSpielverhalten, 14,8% spielen auffällig bzw. risikoreich. Sportwetten weisen sogar einen \nnoch höheren Anteil an mindestens problematischem Spielverhalten auf (BZgA-\nForschungsbericht 2019 S. 90 f.). Das aktuelle Glücksspiel-Survey 2021 zeigt sogar, dass \nbei Teilnehmenden an terrestrischen Sportwetten sogar über 30% eine Glücksspielstörung \naufweisen, 8,4% sogar eine schwere Glücksspielstörung. Diese Werte liegen sogar über \ndem für terrestrische Casinospiele. Lediglich 38,5% der Spielenden gelingt eine Teilnahme \nan terrestrischen Sportwetten im „unproblematischen“ Bereich (Glücksspiel-Survey 2021, \nS. 39). Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, ist mithin \nsignifikant erhöht. Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) weisen hingegen insgesamt \ndas geringste Gefährdungspotenzial auf (BZgA-Forschungsbericht 2019 S. 84, 90 f.). \n \nAuch was konkret das Risiko für junge Menschen angeht, weisen Sportwetten eine hohe \nGefährlichkeit auf. Sehr aussagekräftig sind insoweit die Prävalenzen nach Altersgruppen \ngegliedert. In der Altersgruppe der 16- und 17-jährigen haben danach 2,6% der Befragten \nbereits einmal an Geldautomaten gespielt, während es bei den Sportwetten sogar 2,8% \nsind. An Lotterien haben in dieser Altersklasse bereits 26% teilgenommen (vgl. BZgA-\nForschungsbericht 2019 S. 146 f.). Bei den Spielorten zeigen sich ähnliche Tendenzen: In \nder Altersgruppe der 16- und 17-jährigen haben 3,5% der Befragten in einer Lotto-\nAnnahmestelle Glücksspiel betrieben, 0,1% in einer Spielhalle und immerhin 0,6% in einem \nWettbüro oder auf der Rennbahn (BZgA-Forschungsbericht 2019 S. 153). Über das \nInternet haben bereits 2,6% der 16- und 17-jährigen an Glücksspielen teilgenommen \n(BZgA-Forschungsbericht 2019 S. 153). Für die besondere Vulnerabilität von Jugendlichen \n\n19 \ngibt es dabei verschiedene Erklärungsansätze. In Betracht kommt eine besondere \nExperimentierfreudigkeit bzw. ein ausgeprägtes Risikoverhalten, eine hohe Verführbarkeit \ndurch verbreitete Glücksspielangebote im Internet oder im öffentlichen Raum (Wettbüros, \nSportbars usw.), aber auch eine scheinbar hohe Akzeptanz in der Gesellschaft (BZgA-\nForschungsbericht 2019 S. 27). Dabei ist maßgeblich auch in den Blick zu nehmen, dass \ndas Abstandsgebot Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation – \nhier \ninsbesondere \nihrem \ngemeinsamen \nSchulweg \nbzw. \nder \ngemeinsamen \nFreizeitgestaltung, dem Verbringen von Freistunden o.Ä. – schützt und damit auch einen \nmaßgeblichen Beitrag leistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der (für sie \nillegalen) Nutzung von Sportwetten zu verhindern (so VG Karlsruhe, a.a.O., Rn 39). Das \nAngebot der Wettvermittlungsstellen betrifft zudem einen für Kinder und Jugendliche \nbesonders relevanten und attraktiven Lebensbereich, da es sich auf Sportereignisse \nbezieht, welche schon aufgrund eigener sportlicher Aktivitäten der Kinder und \nJugendlichen erheblichen Bezug zu ihrem Alltag aufweisen. Damit geht eine besondere \nGefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots \nvon Wettvermittlungsstellen einher, der etwa über das Automatenglücksspiel hinausgeht \n(so auch VG Karlsruhe, a.a.O., Rn 39). \n \nSoweit die Klägerin unter Berufung auf zahlreiche Studien und Untersuchungen \ndemgegenüber meint, Rubbellose als Form der Lotterie seien gerade für Jugendliche und \njunge Erwachsene um ein Mehrfaches gefährlicher als das Angebot von Sportwetten, \nvermischt sie Prävalenz und Risikopotenzial. Dass eine bestimmte Form von Glücksspiel \nhäufiger in Anspruch genommen wird, sagt noch nichts über deren Gefährlichkeit für den \nEinzelnen aus. Die Gefährlichkeit einer bestimmten Spielart ergibt sich vielmehr aus einer \nBetrachtung des Anteils an Konsumenten mit auffälligem und problematischen \nSpielverhalten an allen Spielenden. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen erscheinen – \nüber alle Lotterien betrachtet – 7,2% der Teilnehmenden eine Glücksspielstörung zu \nhaben, 1,4% eine schwere (Glücksspiel-Survey 2021 S. 39); dies entspricht weniger als \neinem Viertel der Werte für Sportwetten. Darüber hinaus dürften innerhalb der Gruppe der \nLotterien die Sofortlotterien nochmals ungefährlicher sein (BZgA-Forschungsbericht 2019, \nS. 162). \n \nIm Ergebnis zeigen sich bei einer Risikobewertung der Glücksspielformen sowohl bei \nAutomaten- und Casinospielen einerseits wie auch Sportwetten andererseits deutlich \nerhöhte Werte auffälligen bzw. risikoreichen und mindestens problematischen \nSpielverhaltens, während diese bei den Lotterien wesentlich niedriger liegen (vgl. BZgA-\nForschungsbericht 2019 S. 160). Zwar wird in den zitierten, aktuellen Studien nicht eigens \nbetont, dass es einen messbaren Zusammenhang zwischen dem Konsum von Sportwetten \n\n20 \nund der Erreichbarkeit für Kinder und Jugendliche im näheren Umfeld ihres täglichen \nLebens gibt. Insoweit kann allerdings auf die Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen \nder Verfügbarkeit und dem Spielverhalten bei Spielhallen zurückgegriffen werden. Aus \nSicht \ndes \nGerichts \nergeben \nsich \nbei \ndieser \nFrage \nzwischen \nSpielhallen \nund Wettvermittlungsstellen keine beachtlichen Unterschiede (a.A. Sodan/Janssen, \na.a.O., S. 94 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin monierte „Erst-Recht-\nSchluss“ von der Rechtsprechung zu Abstandsregelungen für Spielhallen auf diejenigen \nfür Wettvermittlungsstellen nicht unzulässig. Es ist vielmehr naheliegend, dass die vom \nBundesverwaltungs- \nund \nBundesverfassungsgericht \nfür \nSpielhallen \nentwickelte \nRechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen übertragbar ist (so auch SächsOVG, Beschl. \nv. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 31). \n \nDas Abstandsgebot ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht \nersichtlich, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum \nzukommt. Das Zutrittsverbot für Minderjährige (§ 6 Abs. 1 JuSchG, § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 \nBremGlüG) stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Schulen \ndar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (BVerfG, Beschl. \nv. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 154). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines \nGestaltungsspielraums insbesondere auch annehmen, dass bloße Werbebeschränkungen \nnicht genügen, um den Wettvermittlungsstellen den Reiz des Verbotenen zu nehmen (so \nauch VG Berlin, a.a.O., Rn. 36) und den Gewöhnungseffekt des Anblicks von Erwachsenen \nbei dem (nur) scheinbar „harmlosen“ Zeitvertreib zu verringern. Aus diesem Grunde dringt \ndie Klägerin mit ihrem Vorbringen, Sportwetten seien außerhalb des terrestrischen \nAngebots – insbesondere durch die Omnipräsenz bei Sportübertragungen und im Internet \n– ohnehin Teil der Lebenswirklichkeit von Jugendlichen, nicht durch: Bei der bloßen \nWerbung für Sportwetten oder bei entsprechend zugänglichem Angebot im Internet tritt der \n„Normalisierungseffekt“ bezogen darauf, dass Sportwetten einen „harmlosen“ btreib \ndarstellen, nicht im selben Maße auf (so auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B \n62/22 –, juris Rn. 36). Die direkte Konfrontation mit dem Glücksspiel setzt insoweit stets \neine bewusste Entscheidung voraus, etwa eine entsprechende Internetseite aufzurufen. \nEine Begegnung mit anderen Spielenden findet nicht statt. Gleich geeignet wäre auch nicht \neine Regelung, die allein den Schulweg betrifft, da Schülerinnen und Schüler auch \naußerhalb des Schulwegs im Schulumfeld „mobil“ sind, etwa in Freistunden o.Ä. (a.A.: \nSodan/Janssen, a.a.O., S. 90); ebenfalls brächte eine solche Regelung erhebliche \nBestimmtheitsprobleme mit sich. \n \nDas Abstandsgebot ist schließlich auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie \n\n21 \nrechtfertigenden Gründe wahrt die gesetzliche Regelung auch unter Berücksichtigung der \nweiteren einschränkenden Regelungen des Bremischen Glücksspielgesetzes insgesamt \ndie Grenze der Zumutbarkeit und belastet die Betroffenen nicht übermäßig. Der mit dem \nAbstandsgebot verfolgte Hauptzweck des Jugendschutzes wiegt besonders schwer, da es \nsich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt. Besonderes Gewicht bekommt \ndieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien von Sportwetten besondere \nGefahren ausgehen, insbesondere für junge Erwachsene (siehe bereits oben) (ähnlich \nauch VG Berlin, a.a.O., Rn. 38; a.A. Sodan/Janssen, a.a.O., S. 94 ff.). Auch aufgrund \ndieser Erkenntnisse der Suchtwissenschaft durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass \ndas Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leistet \n(vgl. ausdrücklich zum Mindestabstandsgebot von Spielhallen zu Schulen: BVerfG, Beschl. \nv. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 158 a.E.). Der Gesetzgeber hat durch die \nBeschränkung auf bestimmte Schultypen (Oberschulen, Gymnasien, berufsbildende \nSchulen) auch sichergestellt, dass Schulen für Erwachsene nicht erfasst sind. \n \nDas Abstandsgebot hat zulasten der potenziellen Betreiber demgegenüber zur Folge, dass \n– mangels Ausweichmöglichkeiten im Stadtstaat – die Gesamtzahl von Standorten, an \ndenen eine Wettvermittlungsstelle betrieben werden kann, sinkt. Dies gilt gerade im \nZusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen. Die Gesamtbelastung \nlässt \nes \nmöglich \nerscheinen, \ndass \nnicht \nnur \nin \nEinzelfällen Wettvermittlungsstellenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, zumal die \nZahl der attraktiven Standorte durch das Abstandsgebot stark beschränkt wird. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch für die Kammer, die zahlreiche Verfahren betreffend \nverschiedener Wettvermittlungsstellen anhängig hat, ersichtlich, dass es überhaupt nicht \nmehr möglich ist, im Gebiet des Landes Bremens Wettvermittlungsstellen zu betreiben. \nNicht ausgeschlossen wird durch die angegriffene Regelung im Übrigen die Möglichkeit, \neine Wettvermittlungsstelle insgesamt wirtschaftlich zu betreiben; ist ein Standort \ngefunden, beschränken die Abstandsgebote dessen Betrieb nicht. Ob durch die in Zukunft \nnoch stärkere faktische Kontingentierung (aufgrund der bereits absehbaren Verschärfung \nder Abstandsregelungen auf 500 m zwischen Wettvermittlungsstellen einerseits und \nSchulen, Spielhallen und anderen Wettvermittlungsstellen andererseits ab dem \n01.07.2023) und durch die damit verbundene stärkere Eingriffstiefe die Betreiberbelange \nein größeres Gewicht erhalten und demgegenüber die vom Gesetzgeber verfolgten \nJugendschutzbelange – bei einem noch größeren Abstand zwischen Schulen und \nWettvermittlungsstellen – abnehmen und letztlich insoweit zurücktreten müssen, kann \nvorliegend noch offenbleiben. \n \n\n22 \nSoweit die Klägerin meint, dass mit den Abstandsgeboten eine bedarfsgerechte \nVersorgung mit Wettvermittlungsstellen nicht gewährleistet wird, überzeugt dies schon \ndeshalb nicht, weil sie nicht vorträgt, welche Dichte von Wettvermittlungsstellen aus ihrer \nSicht eine bedarfsgerechte Versorgung – sofern eine solche mit Blick auf den Schutz von \nKindern und Jugendlichen überhaupt ein anzustrebendes Ziel darstellt – sicherstellen \nwürde. (Einfach-)gesetzlich vorgesehen ist insoweit lediglich die Zielvorgabe des \nGlücksspielstaatsvertrages 2021, wonach „durch ein begrenztes, eine geeignete \nAlternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot“ der \nnatürliche Spieltrieb der Bevölkerung „in geordnete und überwachte Bahnen“ gelenkt \nwerden soll (sog. Kanalisierungseffekt, § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021). Eine Pflicht der \nLänder, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, ist hingegen nur in § 10 \nGlüStV 2021 normiert, der gemäß § 2 Abs. 6 GlüStV 2021 für Sportwetten nicht gilt. \n \nDie Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschrift wird schließlich auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass den Betreibern von „Bestandsstandorten“ kein Bestandsschutz (etwa \nin Form einer Übergangsregelung o.Ä.) gewährt worden ist (a.A. Sodan/Janssen, a.a.O., \nS. 116 ff.). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass kein Betreiber einer Wettvermittlungsstelle \njemals eine Erlaubnis für seinen Betrieb erhalten hatte, welche formellen Bestandsschutz \ni.e.S. vermitteln könnte. Voraussetzung für formellen Bestandsschutz ist stets ein \ngenehmigter Bestand (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, \nArt. 14 Rn. 190 m.w.N.). Bereits der Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 sah in § 10a \nAbs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 die Erlaubnispflichtigkeit des Betriebs \nvon Wettvermittlungsstellen vor. Letztlich konnten solche Erlaubnisse aber nicht erteilt \nwerden, da das Konzessionierungsverfahren für die Veranstalter von Sportwetten nicht \nbeendet wurde. Die Tatsache, dass ein Erlaubnisverfahren nicht existierte, hatte keinen \nlegalen, sondern lediglich einen faktisch geduldeten Wettbetrieb zur Folge (vgl. OVG Brl-\nBbg, Beschl. v. 29.03.2022 – OVG 1 S 21/22 –, juris Rn. 12). Ein Vertrauen auf den \nweiteren, \nlängerfristigen \noder \ngar \nzeitlich \nunbefristeten \nBetrieb \nder Wettvermittlungsstellen konnten deren Inhaber damit aber von vornherein nicht bilden \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 102 ff.). Vielmehr \nmussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der Laufzeit absehbaren \nVerabschiedung eines neuen Staatsvertrages, mit einer Änderung der Rechtslage und \nweitergehenden Anforderungen an den Betrieb der Wettvermittlungsstellen rechnen; \ninsoweit wurde letztlich eine absehbare, noch strengere Regulierung des Marktes \nzugunsten der Wettvermittlungsstellenbetreiber verzögert. Soweit die Betreiber vor diesem \nHintergrund längerfristige Verbindlichkeiten eingingen oder größere Investitionen tätigten, \ngeschah dies bewusst unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen, die \nzur Überwindung der im bisherigen System vorhandenen Defizite in jedem Fall erfolgen \n\n23 \nmussten. Dies war dann aber auch bei ihren unternehmerischen Entscheidungen \nangemessen zu berücksichtigen (vgl. auch VG Leipzig, a.a.O., Rn. 77). \n \nSoweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 29.03.2017 – 4 B \n919/16 –, juris Rn. 61 f.) entschieden hat, dass auch die Baugenehmigung einen \nhinreichenden Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutzerwägungen vermitteln kann \n(hierzu auch jüngst OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 77 ff., 90 \nff.), und den Betreibern das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Anbetracht \ndes Fehlens eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens nicht entgegengehalten \nwerden \ndarf, \nso \nergibt \nsich \nhieraus \nnichts \nAnderes. \nZunächst \nhat \ndas \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen diese Erwägungen nicht bei der Frage nach \nder Verfassungsmäßigkeit einer neu eingeführten Maßnahme der Glücksspielregulierung \nangestellt, \nsondern \nbei \nder \nFrage \nder \nErmessensfehlerhaftigkeit \neiner \nUntersagungsverfügung. Doch selbst wenn das Fehlen von Übergangsregelungen für \nbaugenehmigte Betriebe auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung \ndurchschlagen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da jedenfalls sie \nselbst kein schutzwürdiges Vertrauen genießt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die \naufschiebende Bedingung der erteilten Baugenehmigung der Klägerin überhaupt \nentgegengehalten werden könnte oder wegen des Fehlens eines Erlaubnisverfahrens \ninsoweit auf die (faktische) Duldung abzustellen wäre. Jedenfalls besteht Vertrauensschutz \nnur dann, wenn Investitionen in den baurechtlich genehmigten Betrieb auf der Grundlage \neines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.03.2017 \n– 4 B 919/16 –, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Klägerin hat demgegenüber den Betrieb auf \neigenes Risiko eröffnet und Investitionen in dem Wissen getätigt, dass die Rechtslage für \nihren Betrieb in absehbarer Zeit verschärft werden würde. Dies geschah überdies zu einem \nZeitpunkt, an dem sogar die streitgegenständliche Abstandsregelung bereits öffentlich \ndiskutiert worden ist; der erste Gesetzesentwurf stammt vom 22.10.2019 (vgl. Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 20/104, Mitteilung des Senats vom 22.10.2019, S. 17). \n \nIm Übrigen wird die Verhältnismäßigkeit des Abstandsgebots auch zusätzlich dadurch \ngesichert, dass es nur für den Regelfall gilt, in atypischen Fällen aber die Abweichung \nzulässt (vgl. zu Spielhallen BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 50 und 60), \nwenngleich die Ausnahmevorschrift einen engen Anwendungsbereich hat (dazu sogleich). \n \nbb. \nEs liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das hieraus folgende Gebot, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für \nungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG \n\n24 \ndem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, \ndie von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen \nVerhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des \nGesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 171). \n \nDurch das streitgegenständliche Abstandsgebot besteht derzeit keine relevante \nUngleichbehandlung im Vergleich zum Betrieb von Spielhallen (mehr). Durch die Änderung \ndes Bremischen Spielhallengesetzes durch Gesetz vom 21.06.2021 (Brem.GBl. S. 285) \nwurde ein identisches Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG \naufgenommen; dieses gilt lediglich für Bestandsbetreiber mit einer Verzögerung (vgl. § 11 \nAbs. 1 und 3 BremSpielhG). Diese verbliebene Ungleichbehandlung rechtfertigt sich ohne \nWeiteres aus dem Bestandsschutz, den erlaubte Spielhallen genießen (so auch OVG \nNRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 75). Ein solcher Bestandsschutz ist \nbei den Betreibern der Wettvermittlungsstellen gerade nicht gegeben. \n \nDurch das streitgegenständliche Abstandsgebot besteht auch keine unverhältnismäßige \nGleichbehandlung mit dem Betrieb von Spielhallen, welche – trotz erheblicher \nUnterschiede des Spiels und ggf. bestehender unterschiedlicher Suchtpotenziale – \ndieselben Mindestabstände einzuhalten haben wie Wettvermittlungsstellen. Denn bei \nkonsequenter Orientierung am Schutzzweck der Abstandsregelung unterscheiden sich \nSpielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht wesentlich (so auch VG Leipzig, a.a.O., \nRn. 78). Durch die Nähe beider Orte zu Schulen kann sich ein Gewöhnungseffekt bei \nKindern und Jugendlichen dahingehend ergeben, dass der Aufenthalt von Erwachsenen in \nrein dem Glücksspiel gewidmeten Lokalitäten „normal“ und sozialadäquat erscheint; im \nÜbrigen schätzt die Kammer – wie ausgeführt – das Risikopotenzial von Spielhallen und \nWettvermittlungsstellen nicht als signifikant unterschiedlich ein. \n \nSchließlich besteht keine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung mit staatlichen \nAnnahmestellen, welche keine Mindestabstände zu Schulen einzuhalten haben. Orientiert \nman sich insoweit wiederum an dem Schutzzweck der Regelung, droht der \nGewöhnungseffekt insbesondere dann, wenn Jugendliche wahrnehmen, dass sich \nErwachsene an Orten aufhalten, die (allein) dem Glücksspiel gewidmet sind und gerade \ndies die Freizeitbeschäftigung ausmacht. Nach dem Konzept der Lotto-Annahmestellen \nwerden dort neben dem staatlichen Glücksspielangebot jedoch ebenso Artikel des \n\n25 \ntäglichen Lebens, wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks \nverkauft, sodass auch Kunden, die nicht am Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck \nder Annahmestelle prägen. Schon deshalb haben sie eine völlig andere Gestaltung und \nAtmosphäre. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit \ngewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein \nanderes, weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. Dieses \nKonzept unterscheidet sich elementar von demjenigen der Wettvermittlungsstellen als \nreine Sportwetteinrichtungen. In einer Wettvermittlungsstelle befinden sich naturgemäß \nausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich (im Regelfall) \nhierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise bestuhlten – und damit \nzum längeren Verweilen einladenden – Örtlichkeiten aufhalten. Diese Unterschiede \nrechtfertigen deren unterschiedliche Behandlung (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 34; VG \nLeipzig, a.a.O., Rn. 69; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 43). \n \nSoweit die Klägerin vorträgt, die Lotto-Annahmestellen seien für Jugendliche besonders \ngefährlich, weil dort Rubbellose angeboten würden, erscheint dies unzutreffend. Zum einen \ndürfen Kinder und Jugendliche an diesen Glücksspielen nicht teilnehmen. Das Spiel eines \nRubbelloses erfolgt im Übrigen deutlich unauffälliger als das Spiel an einem Automaten \noder in einer Wettvermittlungsstelle und dürfte damit von Kindern und Jugendlichen, die \nsich in der Annahmestelle befinden, kaum wahrgenommen werden. Dies gilt auch vor dem \nHintergrund, dass auch andere Kunden die Annahmestelle betreten, die sich nicht wegen \ndes \nGlücksspielangebots \ndort \naufhalten. \nDie \nUngleichbehandlung \nvon \nLotto-\nAnnahmestellen \nund \nWettvermittlungsstellen \nist \ndaher \nwegen \nihrer \nWesensverschiedenheit gerechtfertigt. Es würde im Übrigen vor dem Hintergrund, dass \nKinder und Jugendliche diese Annahmestellen betreten dürfen, auch keinen Sinn ergeben, \nMindestabstände zu Schulen vorzuschreiben. Es ist wegen des abweichenden Angebots \nund der anderen Prägung der Einrichtung gerade nicht in gleichem Maße wie bei einer \nWettvermittlungsstelle erforderlich, Kinder und Jugendliche hiervon fernzuhalten (zu \nalldem auch VG Berlin, a.a.O., Rn. 41). \n \ncc. \nSoweit die angegriffenen Einschränkungen für Wettvermittlungsstellen in bestehende \nEigentumspositionen eingreifen sollten, sind diese Eingriffe aus den gleichen Gründen wie \ndie Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. zum Spielhallenrecht auch BVerwG, \nUrt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 72 sowie BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR \n1314/12 –, juris Rn. 212); es liegen insbesondere keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 \nGG vor. Insbesondere ist das Vertrauen in die Amortisation getätigter Investitionen und \n\n26 \nanderweitiger wirtschaftlicher Dispositionen vorliegend nicht besonders geschützt; ein \nAnknüpfungspunkt für einen formellen Bestandsschutz besteht nicht. \n \ndd. \nEs lässt sich auch kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- oder \nNiederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AEUV erkennen. Der Gewährleistungsgehalt dieser \nGrundfreiheiten wäre nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt \nvorläge. Dies ist bei der Klägerin, welche als nach deutschem Recht gegründete juristische \nPerson mit Sitz in Deutschland handelt, die dort ihre Wettvermittlungsstellen betreibt, nicht \nohne Weiteres zu bejahen. Doch selbst wenn man einen grenzüberschreitenden Bezug \nannähme oder jedenfalls eine inzidente Prüfung der Dienstleistungsfreiheit der \nWettveranstalterin für erforderlich hielte (vgl. insoweit BayVGH, Urt. v. 18.04.2012 – 10 BV \n10.2273 –, juris Rn. 62), liegt nach Überzeugung der Kammer ein Verstoß gegen die \nunionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht vor. \n \nEine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der \nUnionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem \nzwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung \noder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das \nSpielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu \ngewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die \nTätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. \nzusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 124 mit \nweiteren Nachweisen zu der Rechtsprechung des EuGHs). Dies ist hier der Fall. \nHinsichtlich der grundsätzlichen Rechtfertigung des Eingriffs kann auf die obige \nverfassungsrechtliche Prüfung verwiesen werden. Ein hiervon abweichendes Ergebnis \nergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen des \nunionsrechtlichen Kohärenzgebots (hierzu (1)) oder einer von der Klägerin behaupteten \n„Nachweispflicht“ des Gesetzgebers (hierzu (2)). \n \n(1) \nEs liegt kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot vor. \n \nDer Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem \nKohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im \nMonopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung \nunionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor \n\n27 \nhinausgreifend fordert das Gebot der intersektoralen Kohärenz, dass Monopolregelungen \nnicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen \nmit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, \ndie ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. \n16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 84 f. m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). \n \nIm Rahmen der Prüfung der intersektoralen Kohärenz wird sowohl das Verhalten des \nStaates als Marktteilnehmer im Monopolbereich geprüft als auch das Verhalten des \nStaates in anderen (nicht-monopolisierten) Sektoren, in welchen dieser entweder selbst \nals Marktteilnehmer oder in einer regulierenden Funktion auftritt. Insofern ist aber nicht nur \nzu prüfen, ob der Staat in solchen (nicht-monopolisierten) Sektoren eine gegenläufige (also \nweniger strenge oder sogar auf Expansion ausgerichtete) Politik verfolgt, sondern auf \nzweiter Stufe auch die Auswirkungen dieser Politik. Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot \nist nur anzunehmen, wenn das Ziel der Suchtprävention ad absurdum geführt wird, weil \nspielwillige Personen vom Monopolsektor in einen anderen ebenso gefährlichen oder gar \nnoch gefährlicheren Sektor „abwandern“ und damit der eigentliche Zweck der \nMonopolregelung faktisch leerläuft oder diese auf eine reine Alibifunktion reduziert wird \n(vgl. ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 67); (nur) in diesem \nFall konterkariert eine „nachsichtige“ Politik in dem einen Glücksspielsektor die \nWirksamkeit des Zwecks der Monopolregelung in einem anderen Sektor. \n \nDer Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel \nin seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen \nfür relevant gehalten. Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft insoweit die Rechtfertigung eines (faktischen) \nstaatlichen Monopols auf Wettvermittlungen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 29.05.2017 – 8 B \n2744/16 –, juris Rn. 14). Ein solches, besonders rechtfertigungsbedürftiges Monopol liegt \nhier indes nicht vor. \n \nOb das Kohärenzgebot auch in nicht-monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts \nWirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist, ist bereits fraglich \n(vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 85). Außerhalb des \nMonopolsektors wäre aber allenfalls das Gebot der intersektoralen Kohärenz einschlägig, \nnicht das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. \n16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 85 zur Frage einer möglichen Abwanderung (verneint) \nvon Spielhallen hin zu Gaststätten mit Geldspielautomaten oder zu Spielbanken; auch \nOVG SL, Urt. v. 29.03.2019 – 1 A 398/17 –, juris Rn. 72; NdsOVG, Urt. v. 28.02.2019 – 11 \nLC 242/16 –, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 01.12.2021 – 6 A 613/20 –, juris Rn. 15; \n\n28 \nHambOVG, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 Bs 226/18 –, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund \nkann auch dahinstehen, dass die Werbung der Bremer Toto und Lotto GmbH wohl nicht \nden Vorgaben des § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 und den unionsrechtlichen Maßstäben \nentspricht, wonach Glücksspielwerbung maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein hat, \nwas erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken, und \ninsbesondere nicht zur Teilnahme motivieren soll (vgl. zu diesen Grundsätzen auch \nBremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 20/448, Mitteilung des Senats vom 16.06.2020, \nS. 42 m.w.N.). \n \nEine Verletzung des Gebots der intersektoralen Kohärenz nimmt die Kammer indes nicht \nan. Voranzustellen ist dabei, dass das Kohärenzgebot keine Uniformität der Regelungen \nin unterschiedlichen Sektoren noch eine Optimierung der Zielverwirklichung fordert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42). Es gibt keine gegenläufige Politik \nin anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, welche \ndie hier streitgegenständliche Maßnahme in einer Weise konterkariert, die ihre Eignung zur \nZielerreichung aufhebt. Dies gilt zunächst für den Bereich der Online-Sportwetten. Selbst \nwenn das hier streitgegenständliche Abstandsgebot dazu führen würde, dass vermehrt \nanstatt terrestrischer Wettvermittlungsstellen Online-Sportwetten genutzt würden, würde \ndies den bereits erläuterten Zweck des Mindestabstandsgebots nicht konterkarieren; denn \nSpieler, die Online-Angebote nutzen, sind nicht im gleichen Maße Teil der täglichen \nLebenswelt von Jugendlichen. Insbesondere fehlt der mögliche Eindruck bei \nMinderjährigen, der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen, welche eine gewisse \nAufenthaltsqualität bieten, könnte ein „normaler“, ungefährlicher Zeitvertreib sein. Überdies \nkönnen die Erziehungsberechtigten – etwa, indem sie selbst nicht in Gegenwart ihrer \nKinder Sportwetten abschließen – anders als bei Wettvermittlungsstellen in der Nähe von \nSchulen – selbst kontrollieren, ob ihre Kinder mit Glücksspiel konfrontiert werden (vgl. auch \nVG Köln, a.a.O., Rn. 370 f.). Im Übrigen verfolgt der Gesetzgeber (etwa mit den \nallgemeinen Vorgaben für Werbung in § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 und den besonderen \nWerbebeschränkungen für Sportwetten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 GlüStV 2021) \nauch hinsichtlich Online-Sportwetten eine Strategie, die jedenfalls übermäßige \nWerbeeffekte verhindern soll. \n \nEine gegenläufige Politik ist auch im Spielhallensektor nicht zu erkennen: Auch Spielhallen \nwerden durch die Bremischen Landesgesetze streng und mit sehr ähnlichen Maßnahmen \nwie Wettvermittlungsstellen reguliert; eine „Öffnungsstrategie“ ist hier schon nicht \nersichtlich. \n \n\n29 \nSchließlich gibt es auch keine die Zwecke des Gesetzes konterkarierende Politik im Sektor \nder (staatlich angebotenen) Sportwetten und Lotterien, welche in Lotto-Annahmestellen \nangeboten \nwerden. \nDa \nes \nauch \nfür \neine \nAbwanderung \nvon \nSpielern \nin \nWettvermittlungsstellen hin zu dem staatlichen Angebot in Lotto-Annahmestellen keinerlei \nAnhaltspunkte gibt und sich beide Angebote in ihrer Ausgestaltung wesentlich \nunterscheiden (vgl. schon oben unter bb (2) β. und bb.), ist eine Expansionspolitik des \nLandes Bremen in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der \nZielsetzung der für Wettvermittlungsstellen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe oder \ngar leerlaufen ließe, in keiner Weise erkennbar. Selbstverständlich hat die Beklagte bzw. \ndas Land Bremen dafür Sorge zu tragen, dass die strengere Regulierung von \nWettvermittlungsstellen auch in Zukunft nicht konterkariert wird, etwa durch eine erhebliche \nAusweitung des Sportwettangebots in Lotto-Annahmestellen. \n \n(2) \nEs gibt schließlich keine „Nachweispflicht“ des Gesetzgebers hinsichtlich der \nVerhältnismäßigkeit der Regulierungsmaßnahme. Zwar hat der EuGH wiederholt \nhervorgehen, dass ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer Einschränkung der \nDienstleistungsfreiheit dem Gericht alle „Umstände vorlegen muss, anhand derer dieses \nGericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den aus dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt“. Der Gerichtshof hat insoweit \njedoch in seinem Urteil „Markus Stoß“ ausgeführt: \n \n Dagegen lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem \nMitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine \ninnerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine \nUntersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde \nlagen“ (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 – C 316/07 –, Markus Stoß, juris Rn. 72). \n \nZunächst ist schon fraglich, ob diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (und \ndarauf aufbauende Entscheidungen, etwa EuGH, Urt. v. 14.06.2017 – C-685/15 –, Online \nGames, juris Rn. 65), welche stets die Verhängung von Sanktionen betraf, auf die \nvorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis überhaupt übertragbar ist \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21 –, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nUnabhängig davon steht nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung der Kammer \nfest, dass die Entfernung von Wettvermittlungsstellen aus dem unmittelbaren räumlichen \nLebensbereich von Jugendlichen nach den vom Gesetzgeber und der Behörde \nvorgelegten Umständen geeignet, erforderlich und auch angemessen ist, um das Ziel der \n\n30 \nSpielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes zu erreichen; dies ist insoweit vom \nBeurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt (vgl. zu Spielhallen auch \nSächsOVG, Beschl. v. 02.12.2021 – 6 A 617/20 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Es liegen auch \nwissenschaftliche Erkenntnisse und Untersuchungen vor, welche insbesondere die \nGefährlichkeit von Sportwetten für Jugendliche und junge Erwachsene belegen (siehe \noben unter aa. (2) γ.). Konkrete (etwa statistische) Untersuchungen, ob und in welchem \ngenauen Umfang sich die Mindestabstandsgebote auf das (spätere) Glücksspielverhalten \njunger \nMenschen \nauswirken, \nsind \nnach \nÜberzeugung \nder \nKammer \nzur \nverfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maßnahme nicht erforderlich (so auch VG Köln, \na.a.O., Rn. 333 ff.; zur Rechtfertigung des Verbundverbots auch HambOVG, Beschl. v. \n20.10.2020 – 4 Bs 226/18 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). \n \nc. \nEs besteht weder ein gebundener Anspruch auf eine Zulassung im Wege der Ausnahme \nnach § 5a Abs. 2a BremGlüG aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null noch der mit \ndem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie \nBescheidung des Antrags. Die Beklagte hat bereits ermessensfehlerfrei die Gewährung \neiner Ausnahme abgelehnt. \n \nNach § 5a Abs. 2a BremGlüG kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der \nVerhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen \nvon dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen. Die \nRegelung soll dazu dienen, atypischen Situationen Rechnung zu tragen. Ausweislich der \nGesetzesbegründung ist eine solche Ausnahme etwa geboten, wenn zwischen zwei \nÖrtlichkeiten bei Zugrundelegung der Luftlinie ein Gewässer, eine stark befahrene, \nmehrspurige Straße oder ähnliche nicht direkt zu überwindende bzw. zu überquerende \nHindernisse liegen, sodass die Strecke, die fußläufig zurückzulegen wäre, den \nMindestabstand nicht unterschreitet. Damit könne vermieden werden, dass es in \nEinzelfällen zu unbilligen Härten kommt (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n20/172 Mitteilung des Senats vom 19.11.2019, S. 18). Die Norm enthält keine \nTatbestandsmerkmale, da die „Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts“ und die \n„Lage des Einzelfalls“ lediglich bei der Entscheidung zu berücksichtigende Umstände \ndarstellen, nicht aber als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung ausgestaltet \nworden sind (vgl. zu der ebenfalls „tatbestandslosen“ Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 \nNr. 1 StVZO a.F. BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 – 3 C 33/01 –, juris Rn. 20). \n \nDie im streitgegenständlichen Bescheid zu Ziffer 1 getroffene Ermessensentscheidung der \nBeklagten begegnet insoweit keinen Bedenken. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 \n\n31 \nVwGO insoweit nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder \nvon dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht ist. \n \nDie Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, aus geographischer Sicht ergäben \nsich keine Besonderheiten; der Fußweg zwischen Schule und Wettvermittlungsstelle \nbetrüge maximal 300 m, je nach Weg sogar kürzer. Die betroffenen Jugendlichen würden \nsich regelmäßig an der Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe der Wettvermittlungsstelle \naufhalten. Ein besonderer Bestandsschutz sei bei Betriebsaufnahme Ende 2019 nicht zu \nerkennen. Schließlich sei auch eine Anpassung an die Schulzeiten nicht gleich geeignet, \nda \ndie \nSchule \nauch \nan \nNachmittagen \ngenutzt \nwürde. \nIm \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren hat die Beklagte noch ergänzt, dass mit einbezogen werden könne, \ndass der Klägerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete \nBetrieb untersagt worden sei. \n \nHierin lassen sich Ermessensfehler nicht erkennen. \n \nEin von der Norm verlangter atypischer Fall liegt zunächst nicht aufgrund der Besonderheit \nder Lage der Wettvermittlungsstelle vor. Der Mindestabstand soll – wie bereits ausführlich \ndargestellt – ausweislich der Gesetzesbegründung helfen, einen Gewöhnungseffekt bei \nMinderjährigen \nzu \nverhindern. \nDer \ndirekte \nFußweg \nzwischen \nSchule \nund \nWettvermittlungsstelle beträgt lediglich 300 m und ist damit kaum länger als der aufgrund \nder gesetzlichen Vorgabe in Luftlinie bemessene Mindestabstand von 250 m. Zu einer \natypischen, den innerstädtischen Regelfall verlassenden Ausnahme kommt es \ndemgegenüber erst dann, wenn die fußläufige Distanz zwischen Schule und \nWettvermittlungsstelle aufgrund der Geländebesonderheiten einen so hohen zeitlichen \nAufwand erforderlich macht, dass sie den vom Gesetzgeber typisierend festgelegten \nGefahrenbereich verlässt (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2017 – 3 B 312/17 –, juris \nRn. 13). Hiervon kann bei einem Fußweg von unter 5 Minuten nicht die Rede sein. Ob die \nWettvermittlungsstelle auf dem Schulweg liegt, ist schließlich genauso unerheblich wie ihre \nSichtbarkeit vom Schulgelände aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 – 4 B \n1864/21 –, juris Rn. 122; zu Spielhallen auch SächsOVG, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 B \n369/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). \n \nWeiterhin musste die Beklagte nicht berücksichtigen, dass es sich bei dem \nstreitgegenständlichen Standort um einen Bestandsstandort handelt. Bei Einführung des \nMindestabstandsgebots hat sich der Gesetzgeber gerade nicht für eine – aus anderen \nglücksspielrechtlichen Sektoren bekannte – Übergangsregelung für Bestandsstandorte \n\n32 \nentschieden; dies war auch verfassungsrechtlich zulässig (vgl. bereits oben unter aa. (2) \nγ.). Der Schutz von Bestandsstandorten unterfällt auch ausweislich der zitierten \nGesetzesbegründung nicht der Ausnahmeregelung; diese soll erkennbar unzumutbare \nHärten vermeiden, die dadurch entstehen, dass Standorte umfasst sind, „die nicht unter \nden Regelungszweck fallen“; allein die Betreiberinteressen vermögen einen solchen \nAusnahmefall aus Sicht der Kammer nicht zu begründen (so unter Bezugnahme allein auf \ndie örtlichen Verhältnisse wohl auch SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris \nRn. 23 ff.). Insbesondere sind wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit \nder Schließung von Wettvermittlungsstellen verbunden sind, zwangsläufige Folgen aus \ndem Gesetzeszweck, das Angebot an Spielmöglichkeiten zur Bekämpfung der Spielsucht \neinzudämmen (vgl. auch VG Leipzig, a.a.O., Rn. 41). Die Klägerin kann sich unabhängig \nhiervon auch nicht auf einen formellen Bestandsschutz i.e.S. ihrer Einrichtung berufen, da \nsie weder über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, noch über eine wirksame \nBaugenehmigung verfügte (vergleiche bereits oben). Auch jenseits des formellen \nBestandsschutzes i.e.S. ist hier keine schutzwürdige Rechtsposition entstanden, die hätte \nberücksichtigt werden müssen; die Klägerin hat den Betrieb auf eigenes Risiko eröffnet \nund Investitionen getätigt (siehe bereits oben). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende \nFall von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, welche \ndie \nKlägerin \nzitiert. \nDiese \nbetraf \neinen \nbaugenehmigten \nBetrieb, \ndessen \nglücksspielrechtliche Erlaubnisfähigkeit erst nach Betriebsaufnahme durch eine \nnachträglich entstandene Jugendschutzeinrichtung entfallen war (vgl. OVG NRW, Beschl. \nv. 29.03.2017 – 4 B 919/16 –, Rn. 58 ff). \n \nAuch die angebotene Anpassung der Öffnungszeiten der Wettvermittlungsstelle an die \nSchulzeiten stellt keinen im Ermessenswege zwingend zu berücksichtigenden Grund dar. \nZunächst können ein Gewöhnungseffekt und der Reiz des Verbotenen, der vom \nGesetzgeber verhindert werden soll, ggf. in geringerem Umfang, auch von ungeöffneten \nWettvermittlungsstellen ausgehen. Der Gesetzgeber ist bei der streitgegenständlichen \nAbstandsvorschrift pauschalierend und ohne Überschreitung seines Prognose- und \nBeurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass Wettvermittlungsstellen in räumlicher \nNähe zu Schulen (auch abends) nicht betrieben werden sollen; im Falle der \nWettvermittlungsstelle der Klägerin liegt kein hiervon abweichender, besonderer Fall vor, \nder im Wege des Ausnahmetatbestands Berücksichtigung finden könnte (so auch \nSächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 26). \n \nSchließlich ist auch der angebotene Verzicht auf Außenwerbung und Außendarstellung \nnicht gleich geeignet, um den Gesetzeszweck zu erreichen, und damit nicht zwingend als \nAustauschmittel in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen. Zu dem von § 5a Abs. 2 \n\n33 \nSatz 2 Nr. 1 BremGlüG geschützten Lebensumfeld von Jugendlichen gehört gerade nicht \nnur die sichtbare Umgebung, sondern das gesamte vom Gesetzgeber näher bestimmte \nUmfeld einer Schule. Ob daher im Einzelfall – etwa durch Entfernung von Außenwerbung – \ndie Wahrnehmbarkeit einer Wettvermittlungsstelle in der Umgebung vermindert oder \nausgeschlossen werden kann, spielt bei der pauschalierenden Betrachtungsweise, die \ndem Gesetzgeber zuzubilligen ist, regelmäßig keine Rolle (vgl. zu Spielhallen SächsOVG, \nBeschl. v. 13.12.2018 – 3 B 128/18 –, juris Rn. 41). Würde die Beklagte von dieser \nBetrachtungsweise \nAusnahmen \n(schon) \nfür \nden \nFall \nzulassen, \ndass \nWettvermittlungsstellen „unauffällig“ betrieben werden, würde sich das Regel-Ausnahme-\nVerhältnis der Norm umkehren und die gesetzgeberische Wertung konterkariert. Der \nVerzicht auf Außenwerbung entspricht im Übrigen ohnehin schon der die Gestaltung einer \nWettvermittlungsstelle betreffende Rechtslage (§ 5a Abs. 4a Satz 1 BremGlüG) und ist \nüberdies nicht geeignet, einer Wettvermittlungsstelle den „Reiz des Verbotenen“ ebenso \neffektiv zu nehmen wie eine Entfernung des Betriebs (vgl. auch zu Spielhallen BVerwG, \nUrt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 60); dies gilt auch, wenn unter der \n„Außenwerbung“ der (erlaubte) Hinweis auf den Namen des Wettveranstalters gemeint ist. \n \nSelbst bei einer Umgestaltung des Betriebs zu einer reinen Wettannahmestelle (ohne \nAufenthaltsqualität und Live-Angeboten) verbleibt es dabei, dass von rein dem Glücksspiel \n(im besonders relevanten Sportbereich) gewidmete Räumlichkeiten im Umfeld einer \nSchule eine Anziehungskraft auf Kinder und Jugendliche ausgeht, die einen \nNormalisierungseffekt – wenn auch ggf. im verminderten Maße – zur Folge haben kann \n(vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 259 f. sowie zum Verzicht auf Live-Wetten Rn. 288; \noffengelassen SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 44). Dabei ist \nauch \nzu \nberücksichtigen, \ndass \ndie \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung \nzum \nGewöhnungseffekt und „Reiz des Verbotenen“ von Spielhallen Mindestabstandsgebote \ngebilligt hat, obwohl Spielhallen von außen vollständig uneinsehbar sein müssen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 60); Gewöhnungseffekt und „Reiz des \nVerbotenen“ gehen mithin auch von der Lokalität selbst aus, nicht (nur) von den konkreten \nBetriebsabläufen im Inneren. \n \n2. \nAuch die Untersagungsverfügung (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids) ist rechtmäßig. \nDie Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung zu beurteilen. Bei der Schließungsverfügung handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn das von der Behörde einmal ausgesprochene \nVerbot aktualisiert sich dem Gewerbetreibenden gegenüber ständig neu (st.Rspr. der \n\n34 \nKammer, vgl. zuletzt etwa VG Bremen, Urt. v. 30.06.2022 – 5 K 431/21 –, juris Rn. 29 \nm.w.N.). \n \na. \nDie streitgegenständliche Schließungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 \nSatz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 \nGlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem \nGlücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten \nöffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass \nunerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann insbesondere \nnach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Nach § 9 Abs. 2 BremGlüG \nsoll die zuständige Behörde die Schließung einer Räumlichkeit anordnen, wenn dort \nunerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird; hierbei handelt es sich \nausweislich der Gesetzesbegründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift um eine \nKonkretisierung der allgemeinen Befugnisse des Glücksspielstaatsvertrages auf \nRechtsfolgenseite (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/32, Mitteilung des \nSenats vom 03.04.2012, S. 123). \n \nb. \nDie Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1, \nAbs. 1 Nr. 1 BremGlüG als örtlich zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. § 128 Abs. 2 Nr. 2 \nBremPolG) für den Erlass des Bescheids zuständig. \n \nOb dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des Bescheids \ndurch den Schriftverkehr der Beteiligten – insbesondere durch das Schreiben an die \nVeranstalterin – genüge getan war oder ob eine Anhörung vorliegend entbehrlich gewesen \nist, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Anhörungsfehler wurde jedenfalls geheilt (§ 45 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG). Eine Anhörung kann noch bis zum Abschluss der letzten \nTatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die \nHeilung eines Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG setzt nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Anhörung \nnachträglich \nordnungsgemäß \ndurchgeführt \nund \nihre \nFunktion \nfür \nden \nEntscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urt. v. \n06.02.2019 – 1 A 3.18 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.08.2017 – 9 VR 2.17 –, juris Rn. 10; \nUrt. v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17). Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte hat \nder Klägerin ausdrücklich und außerhalb des Klageverfahrens Gelegenheit zur \nStellungnahme zu der getroffenen Entscheidung gegeben. Nach der von der Klägerin \n\n35 \nvorgelegten Stellungnahme hat die Beklagte die Sach- und Rechtslage neu geprüft und \nkam zu dem Ergebnis, dass kein Anlass bestehe, den angefochtenen Bescheid \naufzuheben oder abzuändern. \n \nc. \nDie Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. \n \nDie Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 \ni.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG liegen vor. Die Klägerin betreibt unerlaubtes Glücksspiel. Sie \nhat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n§ 4a Abs. 1 GlüStV 2021 und § 3 ff. BremGlüG. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt \nunerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Weitere \nVoraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen \nErlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge, nicht des \nTatbestands (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 20; zu dem \ninsoweit vergleichbaren § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 – 5 K \n159/20 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F. BVerwG, Urt. v. \n16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52; a.A. wohl VG Leipzig, a.a.O., Rn. 31; VG Berlin, \na.a.O., Rn. 26). \n \nErmessensfehler lässt der angegriffene Bescheid nicht erkennen. § 9 Abs. 1 Satz 2 und \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 räumt der Behörde ein Ermessen ein, ob sie bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen einschreitet (Entschließungsermessen) und – wenn sie \nsich für dafür entscheidet – wie sie einschreitet (Auswahlermessen). Die Norm wird jedoch \ndurch § 9 Abs. 2 BremGlüG dahingehend modifiziert, dass die Behörde, wenn in einer \nRäumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, die Schließung \ndieser Räumlichkeit anordnen soll. Ein atypischer Fall, der hiervon abweichend \nErmessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben. \n \naa. \nEin atypischer Fall, der abweichend vom Regelfall der streitgegenständlichen „Soll-\nVorschrift“ Ermessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben. \n \nEine Ausnahme von der Rechtsfolge einer „Soll-Vorschrift“ bzw. eines intendierten \nErmessens kann sich in atypischen Einzelfällen ergeben. Ob ein atypischer Fall vorliegt, \nunterliegt als Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung einer \nvollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. zum intendierten Ermessen BVerwG, Urt. v. \n02.07.1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 19 m.w.N.) und hängt davon ab, wie unter Auslegung \n\n36 \nder entsprechenden Norm der Regelfall zu definieren ist (vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 141 m.w.N.). Der Gesetzgeber geht im vorliegenden Fall \nausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass in Fallgestaltungen, in denen „die \nTätigkeit des Veranstaltens oder Vermittelns öffentlicher Glücksspiele sich im konkreten \nEinzelfall bereits im Erlaubnisverfahren befindet und absehbar ist, dass der Veranstalter \noder Vermittler zuverlässig ist“, eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 18/32, Mitteilung des Senats vom 03.04.2012, S. 123). Auch \nwenn die Gesetzesbegründung insoweit nur auf das Tatbestandsmerkmal der \nZuverlässigkeit abstellt, so wird aus der Gesamtschau der Begründung dennoch deutlich, \ndass es dem Gesetzgeber insoweit auf eine Prognose zu der Erlaubnisfähigkeit insgesamt \nankommt. Insbesondere macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass insoweit ein \nstrengerer Maßstab an die Schließung eines Betriebes angelegt werden soll, als im \nGlücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehen; insoweit ist offensichtlich mindestens eine \nAnlehnung an die im allgemeinen Gewerberecht anerkannten Maßstäbe gewollt. Eine auf \n§ 15 Abs. 2 GewO gestützte Untersagungs- oder Schließungsverfügung ist in der Regel \n(nur) ermessensfehlerhaft, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im \nZeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde offensichtlich und ohne weitere \nPrüfung erkennbar ist. Die Untersagungsermächtigung soll dazu dienen, die präventive \nbehördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der geplanten Gewerbetätigkeit zu sichern, um \nmögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwehren. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel \nan der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten des säumigen \nAntragstellers (ausdrücklich zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris \nRn. 52 f.; vgl. auch zu der Fallkonstellation, dass keine Untersagung im Raum steht, jedoch \nmit Blick auf die Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels eine Duldung begehrt wird: OVG \nNRW, Beschl. v. 24.03.2022 – 4 B 1520/21 –, juris Rn. 14 ff.). \n \nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat die streitgegenständliche \nWettvermittlungsstelle von vornherein formell illegal betrieben. Sie ist – wie ausgeführt – \nnach Überzeugung der Kammer auch nicht erlaubnisfähig. \n \nbb. \nDie Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BremGlüG betrifft nach Überzeugung der Kammer sowohl \ndas Entschließungs- als auch das Auswahlermessen. Der Wortlaut enthält insoweit keine \nFestlegung. Der Bremische Gesetzgeber hat bei der Einführung der inhaltsgleichen \nVorgängernorm \nausgeführt: \n„Mit \neiner \ngesetzlichen \nReduzierung \ndes \nErmessensspielraums auf Null bei einem objektiv festgestellten Verstoß gegen das Verbot, \nunerlaubt Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, hat § 22 Absatz 4 Satz 2 des \n\n37 \nNiedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 die dortigen Behörden \nin die Lage versetzt, wirkungsvoll unerlaubtes Glücksspiel zu bekämpfen. In aller Regel \nhaben die Gerichte diese Vorgehensweise gestützt. Der bremische Gesetzesvorschlag \ngreift diesen Erfahrungswert auf, geht aber einen etwas moderateren Weg“ (vgl. Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 18/32 Mitteilung des Senats 03.04.2012, S. 123). Unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Intention der „wirkungsvollen“ Bekämpfung \nunerlaubten Glücksspiels und auch unter Beachtung von § 9 Abs. 2 GlüStV 2021, der die \nsofortige \nVollziehbarkeit \nvon \nAufsichtsmaßnahmen \n– \ninsbesondere \nauch \nvon \nUntersagungsverfügungen – kraft Gesetzes anordnet, ergibt sich für die Kammer, dass \ndas intendierte Ermessen auch das Auswahlermessen in Bezug auf die Nichtgewährung \neiner etwaigen Abwicklungsfrist betrifft. \n \nVor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur \nBegründung von Ziffer 2 des Bescheids keine Erwägungen zu einer Übergangszeit zur \nSchließung des Betriebes angestellt hat; denn eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, \ngrundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist; wenn keine Umstände \nvorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ \n(BVerwG, Urt. v. 17.08.1978 – V C 33.77 –, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \ncc. \nAnders als die Klägerin meint, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Schließungsverfügung \nschließlich auch nicht schon per se daraus, dass diese „mit sofortiger Wirkung“ \nausgesprochen wird (vgl. auch OVG SL, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 164/17 –, juris Rn. \n79; SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 13 ff.). Durch den Ausdruck \n„mit sofortiger Wirkung“ wird lediglich klargestellt, dass eine weitere Frist im Rahmen des \nAuswahlermessens nicht gewährt wird. Insoweit ergibt sich hieraus zunächst kein Nachteil \nfür die Klägerin, da der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Wettvermittlungsstelle ohne \nErlaubnis schon kraft Gesetzes verboten ist. Die Schließungsverfügung schafft insoweit – \nüber dieses kraft Gesetzes bestehende Verbot hinaus – lediglich die Grundlage für \nVollstreckungsmaßnahmen, stellt selbst aber eine solche nicht dar (vgl. statt vieler Winkler, \na.a.O., § 15 Rn. 39 m.w.N.). Nur im Rahmen der Zwangsmittelandrohung, welche im \nÜbrigen zwingend mit einer Frist zu versehen ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 BremVwVG), \nwürden sich die aufgeworfenen Fragen stellen, ob eine Vollstreckung „sofort“ nach Zugang \ndes entsprechenden Bescheids zulässig ist, wenn ggf. noch Abwicklungshandlungen \ndurchzuführen sind; entsprechend beziehen sich die von der Klägerin zitierten Fundstellen \nallein auf das Vollstreckungsrecht. Eine Zwangsmittelandrohung hat die Beklagte jedoch \nim streitgegenständlichen Bescheid nicht erlassen. Auch an der Bestimmtheit der \nVerfügung bestehen hinsichtlich des Zeitpunkts keine Bedenken. So ist es anerkannt, dass \n\n38 \n„sofort“ hinreichend erkennen lässt, ab wann ein Ge- oder Verbot zu befolgen ist (vgl. \nDeusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Edition Stand: 01.01.2022, \n§ 13 Rn. 12; Toidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG 12. Auflage 2021, § 13 \nRn. 3c)). \n \n3. \nDie Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig. \n \nDie Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG \ni.V.m. § 1 der Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) sowie Ziffer 114.16 \nder Anlage zu dieser Kostenverordnung. Gemäß § 1 Satz 1 InKostV werden von den \nBehörden der inneren Verwaltung Kosten nach dem als Anlage beigefügten \nKostenverzeichnis erhoben. Nach Ziffer 114.16 des Kostenverzeichnisses können für die \nVersagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis für das Vermitteln öffentlichen \nGlücksspiels Kosten in Höhe von 158 bis 1541 Euro erhoben werden. \n \nRichtige Kostenschuldnerin ist die Klägerin, nicht etwa die Veranstalterin, welche formell \ngesehen den Antrag gestellt hat. Denn nach § 13 BremGebBeitrG ist Schuldner einer \nVerwaltungsgebühr u.a. derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren \nHandeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat, oder in dessen Interesse sie \nvorgenommen wird. Vorliegend hat die Veranstalterin den Antrag gestellt (§§ 21a Abs. 1 \nSatz 2, 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021); materiell berechtigt ist jedoch die Klägerin, denn \nder Antrag wird „für“ die Klägerin gestellt (vgl. oben unter II.). Aus diesem Grund ist auch \n(allein) diese die Schuldnerin der Kosten. \n \nDie besondere Gebührenermäßigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG, wonach die \n(für den Fall der Erlaubniserteilung) vorgesehene Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen ist \nund nach Ermessen der Behörde weiter ermäßigt werden kann, ist nicht einschlägig. In § 9 \nAbs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG geregelt, dass in den Gebührenordnungen abweichend vom \nVorstehenden besondere Gebühren oder Gebührenfreiheit bestimmt werden können. Dies \nist mit Ziffer 114.16 der Anlage zur InKostV geschehen, die einen besonderen \nGebührenrahmen speziell für die Ablehnung eines Erlaubnisantrages vorsieht. \n \nDie Festsetzung der Verwaltungsgebühr der Höhe nach erweist sich jedoch als \nermessensfehlerhaft. Eine Rahmengebühr wie die vorliegende bestimmt einen minimalen \nund einen maximalen Gebührenwert, innerhalb dessen die konkrete Gebührenhöhe durch \nErmessensentscheidung festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, \njuris Rn. 14). Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Überprüfung dieser \n\n39 \nErmessensentscheidung jedoch darauf beschränkt, ob die Festsetzung der Gebühr \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von \ndem Ermessen in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. \nDie Beklagte hat sich bei der Bestimmung der Höhe der Verwaltungsgebühr ausweislich \nder ergänzenden Begründung im Schriftsatz vom 27.07.2022 auf den erheblichen \nVerwaltungsaufwand \nund \nden \nwirtschaftlichen \nWert \ndurch \nden \nBetrieb \nder \nWettvermittlungsstelle gestützt und die Höchstgebühr festgesetzt. Hierin liegen keine \nausreichenden Ermessenserwägungen. Für die Bestimmung eines Gebührenrahmens gilt, \ndass der Mittelwert des Gebührenrahmens den durchschnittlich „wertigen“ und \n„aufwändigen“ Fall kennzeichnet, sodass die Entscheidung einer umso dichteren \nBegründung bedarf, je stärker sie nach oben oder unten von dem Mittelwert abweicht (vgl. \netwa VG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2022 – 14 E 4615/21 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Die \nBeklagte hat jedoch weder begründet, inwiefern die Antragsablehnung im konkreten Fall \nder Klägerin gegenüber dem „Standardfall“ einer Versagung einer Erlaubnis zum \nVermitteln öffentlichen Glücksspiels besonders aufwändig war noch warum der \nwirtschaftliche Wert der Erlaubnis gerade im Fall der Klägerin (gegenüber anderen \nentsprechenden Erlaubnisanträgen anderer Antragsteller) erhöht gewesen wäre. Für beide \nAnnahmen ist aus Sicht der Kammer auch nichts ersichtlich. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ \n167 \nVwGO \ni.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n40 \nDr. Jörgensen \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-10/5-k-388-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1422","ref_norm":"1422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1985","ref_norm":"1985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-10/5-k-388-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364939","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.299303+00:00"}}