{"status":"available","doknr":"OLD364938","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"7 K 2424/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2424/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nDie Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in \nBezug auf Somalia festzustellen. Der Bescheid des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 (Gesch-Z.: \n) wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung \nentgegensteht. \n\n2 \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu \nzwei Drittel, die Beklagte zu einem Drittel. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer 1998 in \n geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und gehört \nder Minderheit der „Gabooye“ an. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2021 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im selben Monat einen \nAsylantrag. \n \nBei seiner Anhörung am 19. August 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er aufgrund einer \nnichtehelichen Beziehung zu einem Mädchen, das schwanger geworden sei, verfolgt \nwerde. Die Verfolger seien die Familienmitglieder des Mädchens. Sein Vater sei sehr früh \nverstorben. Der Vater sei Drogenhändler für die Droge Kath gewesen. Nach dem Tod des \nVaters habe die Mutter für seinen Lebensunterhalt sowie seine Geschwister gesorgt. Sie \nhabe Gemüse verkauft und einen kleinen Laden eröffnet. Er habe auch seine Mutter in \ndem Laden ausgeholfen. Sein Bruder sei drogenabhängig gewesen, weshalb die Mutter \nden Bruder nicht als unterstützende Kraft habe heranziehen können. Später habe er seine \nFreundin kennengelernt. Durch die Beziehung zu dem Mädchen sei diese schwanger \ngeworden, was die Familie herausgefunden habe. Die Familie des Mädchens habe sich \ndann entschlossen, sich an ihm zu rächen. Das Mädchen hätte ihn jedoch frühzeitig \ngewarnt, wodurch er mithilfe seiner Mutter seine Ausreise aus Somalia habe veranlassen \nkönnen. So sei es ihm mithilfe der Freundin seiner Mutter und der Familie gelungen mit \ndem Flugzeug in die Türkei auszureisen. Dort habe die Familie der Freundin seiner Mutter \ndann seine weitere Reise nach Europa organisiert. \n \nMit Bescheid vom 26. November 2021 (Gesch-Z.: \n) stellte das Bundesamt \nfest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des \nsubsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Kläger wurde unter \nFristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Somalia \nangedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde \n\n3 \nangeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Für die weiteren \nEinzelheiten und die Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nDer Kläger hat am 2. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend \naus, es sei nicht zu erwarten, dass er derzeit in der Lage wäre, in Somalia als Rückkehrer \nArbeit zu finden und hierdurch sein Einkommen zu sichern bzw. auf sonstige Weise \nhinreichend Unterstützung zu erfahren. Er würde als Angehöriger eines Minderheitenclans \nkeinen Rückhalt durch einen bedeutsamen Clan erhalten. Kontakt zu seiner Familie, die \nihn gegebenenfalls unterstützen könnte, habe er ebenfalls nicht. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er \nzunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus \nbegehrte. Nunmehr beantragt er, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 26. November 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass in \nseiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in \nBezug auf Somalia vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 8. März 2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, weil diese rechtzeitig und ordnungsgemäß unter \n\n4 \nHinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nI. Soweit die Klage, die zunächst auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des \nsubsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen wurde, ist das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). \n \nII. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. \n \nDer Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG) einen Anspruch auf die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) in Bezug auf Somalia; soweit der Bescheid vom 26. November 2021 dem \nentgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig \nist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender \nStrafe oder Behandlung unterworfen werden. \n \nEine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei \n„nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen \nein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen \ndie Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die \nVersorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N). Die einem Ausländer im \nZielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ \n(minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. \n41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 \nPPU, C.K. u.a., Rn. 68, juris); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen \nLebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer \nmedizinischen Basisbehandlung erhält (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8. August \n2018 - 1 B 25.18, Rn. 11, juris). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof \nder Europäischen Union (Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. \nund - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff., beide juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person \n„unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \n\n5 \nextremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte \noder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde \nunvereinbar wäre“. \n \n2. Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots \ngemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, da dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine \nVerletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. \n \nHinsichtlich der humanitären Bedingungen ist davon auszugehen, dass Somalia weiterhin \nzu den ärmsten Ländern der Erde gehört (vgl. BFA, Informationsblatt Somalia vom 21. \nOktober 2021, S. 212). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in \nweiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans \noder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals \nzumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte von den Vereinten Nationen oder \nnichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Vielmehr \nist \nder \n„Triple \nThreat“ \naus \nWüstenheuschrecken, \nNaturkatastrophen, \nwie \nÜberschwemmungen und Dürre, sowie COVID-19 eine ernsthafte Herausforderung für die \nGrundversorgung in Somalia (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Mai 2022) vom 28. \nJuni 2022 – fortan: Lagegericht Somalia 2022 – S. 23). \n \nSomalia ist zudem von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen Al Shabaab und \nden somalischen Regierungstruppen und deren Verbündeten geprägt. Die Sicherheitslage \nin Somalia bleibt volatil, im Monat werden aktuell durchschnittlich 227 sicherheitsrelevante \nVorfälle registriert (vgl. Report of the Secretary-General, Situation in Somalia, vom \n1. September 2022, UN Doc. S/2022/665, Rn. 15). Schwerpunkt der militärischen \nAuseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool \nsowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter der \nKontrolle von Al Shabaab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia 2022 a.a.O. S. 20). \n \nDie Wirtschaft Somalias befindet sich in einer schweren Rezession. Neben internationalen \nHandelsnetzwerken, die von einer kleinen Gruppe wohlhabender Geschäftsleute \nkontrolliert werden, basiert die somalische Wirtschaft auf Überweisungen aus dem Ausland \nvon der Diaspora. Sie machen rund 35 % des Bruttoinlandsprodukts aus. Allerdings sind \ndiese Überweisungen aufgrund der durch COVID-19 angespannten wirtschaftlichen \nSituation zurückgegangen. Zugleich sind die Preise für Grundnahrungsmittel und Rohstoffe \n\n6 \naufgrund der COVID-19-Pandemie gestiegen, was zusätzlich Risiken für die \nErnährungssicherheit bietet. 71 % der Bevölkerung leben derzeit – gemessen an der \ninternationalen Armutsgrenze, die aktuell bei 1,90 USD/Tag liegt – in Armut, der Anteil bei \nKindern unter 14 Jahren ist dabei noch höher. Damit ist Somalia eines der ärmsten Länder \nSub-Sahara-Afrikas. Laut der Weltbank wird sich dies auch zunächst bis zum Jahr 2023 \nfortsetzen (vgl. Bundesamt, Länderreport, Somalia Humanitäre Situation Stand: \nSeptember 2021, S. 2 m.w.N.). \n \nNach dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (Bericht vom 1. \nSeptember 2022 a.a.O. Rn. 38) steht Somalia nach vier ausgefallenen Regenzeiten und \nder Möglichkeit einer fünften vor einer katastrophalen Dürrekatastrophe. Die Auswirkungen \nder Dürre und die wirtschaftliche Krise hätten den humanitären Bedarf ansteigen lassen. \nSchätzungen zufolge seien fast 50 % der Bevölkerung – 7,8 Millionen Menschen – \nbetroffen. Nach Angaben des Protection and Return Monitoring Network, einem Projekt \nunter der Leitung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, \nhätten in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 mehr als eine Million Menschen ihre \nHeimatorte vor allem in den zentralen und südlichen Regionen aufgrund der Dürre \nverlassen müssen. Die größten Zuströme habe Banaadir mit nahezu 300.000 intern \nVertriebenen zu verzeichnen gehabt, gefolgt von den Regionen Galgadud und Mudug, die \n128.000 bzw. 109.000 Menschen aufgenommen hätten. Es bestehe die unmittelbare \nGefahr einer Hungersnot, wenn die Lebensmittelpreise weiter ansteigen und die \nhumanitäre Hilfe nicht aufrechterhalten bliebe. Zum ersten Mal seit 2017 sei die fünfte Stufe \nan Ernährungsunsicherheit („Hungersnot/Humanitäre Katastrophe“) für mehr als 213.000 \nMenschen bestätigt worden. Nach Prognosen des Famine Early Warning Systems Network \n(FEWS Net) deuteten eine unterdurchschnittliche Regenzeit 2022 (Oktober bis Dezember) \ndarauf hin, dass sich die Bedingungen für die Ernährungssicherheit selbst im besten Fall \nfrühestens erst ab Mitte 2023 verbessern könnten. Die Dürre wirke sich vor allem zu Lasten \nvon Kindern, Frauen und älteren Menschen aus. Eine Schätzung gehe davon aus, dass \n1,5 Millionen Kinder unter fünf Jahren unter akuter Unterernährung – darunter 386.400 \nKinder, die wahrscheinlich stark unterernährt seien – litten. Berichten zufolge seien in \nMangelernährungszentren über 750 Kinder seit Januar 2022 gestorben. Darüber hinaus \nseien mehr als 1,2 Millionen der von Dürre Betroffenen Frauen und Mädchen im \ngebärfähigen Alter. \n \nFührende internationale Hilfsorganisationen u.a. die Welternährungsorganisation der \nVereinten Nationen (Food and Agriculture Organisation) fordern in einer gemeinsamen \nErklärung am 7. November 2022 (https://fews.net/) die internationale Gemeinschaft zu \neiner dringend erforderlichen globalen Solidarität auf, um gefährdeten Gemeinschaften am \n\n7 \nHorn von Afrika zu helfen, eine sich schnell entwickelnde humanitäre Katastrophe zu \nüberleben, die von der längsten und schwersten Dürre der jüngeren Geschichte getrieben \nvoraussichtlich bis weit ins Jahr 2023 andauern werde. Die Hilfsprogramme für Äthiopien, \nKenia und Somalia seien trotz des zunehmenden Bedarfs nur zu 50 % finanziert, was die \nMöglichkeiten humanitärer Organisationen stark einschränke. \n \nIn Bezug auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt spielen Clan-Verbindungen \nweiterhin eine wichtige Rolle. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder \nein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig (BFA, \nLänderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 130). Auch der Somalia-Experte \nMarkus Höhne erwähnt hinsichtlich der Lage, mit der Rückkehrer konfrontiert seien, \nFolgendes: Der Arbeitsmarkt in Somalia sei im Grunde genommen in verwandtschaftlichen \nNetzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, \nKismayo oder Baidoa könnten sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen \nverlassen. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhandensein familiärer \nNetzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren \nMitglieder in Somalia unterstützt worden seien. Die verwandtschaftliche Solidarität gelte \ndann aber sowohl für Frauen als auch für Männer, solange sie die von ihnen erwarteten \nmoralischen Normen erfüllen würden. Jedoch spiele hier auch die Dominanz bestimmter \nAbstammungsgruppen eine Rolle. Ein Mann oder eine Frau, der oder die beispielsweise in \nMogadischu den Hawiye angehöre (einer dominanten Gruppe in der Stadt), könne sich auf \nmehr Einfluss berufen oder auf eine größere Unterstützung verlassen, als Menschen, die \nMinoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören (vgl. ACCORD, Themendossier \nzu Somalia: Humanitäre Lage, Stand: 7. Mai 2021). \n \nHiernach geht der Einzelrichter davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach \nSomalia voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, eine menschenwürdige Existenz für \nsich zu sichern. \n \nDahingestellt bleiben kann, ob angesichts der erheblichen Verschlechterung der \nwirtschaftlichen und humanitären Rahmenbedingungen in Somalia weiterhin davon \nausgegangen \nwerden \nkann, \ndass \nalleinstehende, \nleistungsfähige \nMänner \nim \narbeitsfähigen Alter in der Regel in Mogadischu ein Auskommen finden können. Unter \nBerücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers erweist es sich jedenfalls im \nvorliegenden konkreten Einzelfall als beachtlich wahrscheinlich, dass dieser bei einer \nRückkehr nach Mogadischu oder einem anderen Ort in Somalia nicht in der Lage sein wird, \nsein Existenzminimum zu sichern. Der Kläger hat Somalia als junger Erwachsener \nverlassen. Er ist in Somalia fünf Jahre zur Schule gegangen, hat keine Ausbildung \n\n8 \nabsolviert und hat in seiner Zeit in Somalia lediglich nebenbei seine Mutter bei der Führung \neines Lebensmittelladens unterstützt. Der Einzelrichter hält seine Einlassungen in der \nmündlichen Verhandlung, wonach er in Somalia nicht über ein aufnahme- und \nunterstützungsbereites Netzwerk verfüge, insoweit für glaubhaft. Zudem ist zu \nberücksichtigen, dass der Kläger der Minderheitengruppe der Gabooye zugehörig ist. \nAngehörigen der Gabooye leiden in Somalia nach wie vor unter sozialer und \nwirtschaftlicher \nBenachteiligung \nund \nwerden \nam \nArbeitsmarkt \ndiskriminiert \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Somalia: Die \nMinderheitengruppe der Gabooye/Midgan vom 5. Juli 2018, S. 3 f.). Hiervon ausgehend ist \nnicht zu erwarten, dass sich der Kläger in der Konkurrenz mit anderen Arbeitskräften, in \nder er in Mogadischu oder einem anderen Ort in Somalia stehen wird, durchsetzen und so \nsein Existenzminimum zumindest durch Gelegenheitsarbeiten selbst erwirtschaften \nkönnen wird. Bei einer Gesamtschau hält der Einzelrichter es daher im konkreten Einzelfall \nfür beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia in eine ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigende existenzbedrohende \nNotlage geraten würde. \n \n3. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf daneben \nkeiner Prüfung mehr, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um \neinen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10, juris). \n \n4. Als Folge der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nhinsichtlich Somalia sind auch die ebenfalls in dem angefochtenen Bescheid geregelte \nAbschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das in Ziffer 6 des Bescheides verfügte Einreise- \nund Aufenthaltsverbot aufzuheben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n9 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kommer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-29/7-k-2424-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-11-29/7-k-2424-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364938","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.263336+00:00"}}