{"status":"available","doknr":"OLD364937","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-01","aktenzeichen":"7 K 69/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 69/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 1. Dezember 2022 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom \n14. Dezember 2020 (Gesch.-Z.\n) wird aufgehoben. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \nnicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die \ndamit verbundene Androhung einer Abschiebung nach Dänemark. \n \nDie Kläger sind äthiopische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. ist die Mutter des 2014 in \n (Dänemark) geborenen Klägers zu 2. Sie reisten nach eigenen Angaben im \nHerbst 2022 aus Dänemark kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten \nhier Asylanträge. \n \nIn ihrer am 10. Dezember 2020 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) durchgeführten persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des \ngestellten Antrages gab die Klägerin zu 1. an, sie habe im September 2014 einen \nAsylantrag in Dänemark gestellt. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden. \n \nAusweislich eines in der Akte des Bundesamtes befindlichen Vermerks wurde den Klägern \nam 15. Februar 2016 ein Schutzstatus gewährt. Einer Kopie des in der Akte befindlichen \nAusweisdokuments ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis für \nDänemark gültig bis zum 27. April 2022 erhalten hat. \n \nMit Bescheid vom 14. Dezember 2020 (Gesch.-Z.:\n), zugestellt am 6. Januar \n2021, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte fest, dass keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nvorliegen (Ziffer 1 und 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ansonsten \nwürden sie nach Dänemark oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der \nzu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. Nach Äthiopien dürfen sie nicht \nabgeschoben werden (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nangeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). \n \nDie Kläger haben am 12. Januar 2021 Klage erhoben. Ihr zugleich erhobener Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Gericht mit Beschluss vom \n12. März 2021 (Az. 5 V 71/21) abgelehnt. \n \nZur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Sie hätten einen \nAnspruch auf Durchführung eines (weiteren) Verfahrens auf Zuerkennung internationalen \n\n3 \nSchutzes. Es sei nicht ersichtlich, welcher internationaler Schutzstatus den Klägern in \nDänemark erteilt worden sei. \n \nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember \n2020 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 25. November 2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. November 2022 und vom 30. November \n2022 einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nÜber die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 des \nAsylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter. \n \nDer Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nI. Die Klage hat Erfolg. \n \nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger \nin der Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2020 als unzulässig erweist sich als \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n \n1. Eine solche Unzulässigkeit besteht nach der von dem Bundesamt herangezogenen \nRechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, \nwenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits \n\n4 \ninternationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bereits \ndeshalb nicht mehr vorliegen, weil die Gültigkeit des zuerkannten Schutzstatus mittlerweile \nabgelaufen ist und dieser von den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Dänemark auch \nnicht mehr verlängert bzw. erneuert werden könnte. Denn es handelt sich bei dem den \nKlägern zuerkannten Schutzstatus, obgleich Dänemark Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion ist, gemäß dem nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) \nermittelten dänischen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts nicht um \ninternationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. \n \nDies gilt unabhängig davon, ob den Klägern in Dänemark lediglich der subsidiäre \nSchutzstatus nach § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes („Aliens Act“) oder ein \nSchutzstatus nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes, der auf den Schutz nach \nder \nGenfer \nFlüchtlingskonvention \nBezug \nnimmt \n(vgl. \nwww.nyidanmark.dk \n– \nenglischsprachige Übersetzung, Stand 10. März 2019), zuerkannt wurde. \n \nDie Frage, ob eine Erstreckung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG auf die dänischen Vorschriften über den dortigen Schutz allein aus (nationaler) Sicht \ndes Asylgesetzes im Wege einer entsprechenden Anwendung in Betracht zu ziehen ist \n(dagegen hinsichtlich des dänischen „subsidiären Schutzes“: VG Magdeburg, Urteil vom \n19. Februar 2020 – 8 A 48/20; VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2022- 1 K 2434/20.A; \nRn. 24 ff.; offen in Hinblick auf den dänischen „Flüchtlingsschutz“: OVG NRW, Beschluss \nvom 3. Februar 2022 – 11 A 219/22.A, Rn. 9 ff. – alle juris), bedarf keiner abschließenden \nKlärung. \n \nDenn die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der \nRichtlinie 2013/32/EU in nationales Recht umsetzt, ist im Lichte der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 2. September 2022 – C-497/21, juris) \nnach Auffassung des erkennenden Einzelrichters jedenfalls unionsrechtskonform \ndahingehend auszulegen, dass sie in Bezug auf den internationalen Schutz allein einen \nSchutzstatus erfasst, der von einem Mitgliedstaat zwecks Umsetzung der Richtlinie \n2011/95/EU gewährt wird. Bei der Gewährung des Schutzstatus von dänischen Behörden \nnach § 7 Abs. 1 oder 2 des dänischen Ausländergesetzes handelt es sich jedoch nicht um \neine Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der \n\n5 \nRichtlinie 2011/95/EU, weil diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine \nAnwendung findet. \n \nDer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 \nBuchstabe d \nder \nRichtlinie \n2013/32/EU \neiner \nRegelung \neines \nMitgliedstaates \nentgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 \nBuchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU ganz oder teilweise als unzulässig abgelehnt \nwerden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen gestellt worden ist, dessen früherer, im Königreich Dänemark gestellter \nAsylantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von letzterem Mitgliedstaat \nabgelehnt wurde. Zur Begründung hat der EuGH im Wesentlichen (Rn. 43) ausgeführt: \n \n„Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den \nzuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen \nBestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, unbestreitbar um einen bei einem \nMitgliedstaat gestellten Antrag, jedoch stellt er keinen Antrag dar, [mit dem] die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären \nSchutzstatus [im Sinne der Richtlinie 2011/95 angestrebt wird]. Denn nach dem \nProtokoll über die Position Dänemarks findet diese Richtlinie auf das Königreich \nDänemark keine Anwendung, wie im Übrigen im 51. Erwägungsgrund dieser Richtlinie \nausgeführt wird.“ \n \nDer EuGH stellt in dieser Hinsicht folglich schlicht auf den formellen Umstand, dass das \nKönigreich Dänemark nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist, ab. \n \nAuf den inhaltlichen Gesichtspunkt, ob die dänische Regelung möglicherweise für die \nZuerkennung des internationalen Schutzes Voraussetzungen vorsieht, die mit denen \nder Richtlinie 2011/95/EU identisch oder vergleichbar sind, kann es nach Auffassung des \nEuGH (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 48) nicht ankommen. \n \nIn dieser Hinsicht hat der EuGH in der genannten Entscheidung (Urteil vom 20. Mai 2021 \na.a.O. Rn. 52) hervorgehoben: Selbst wenn man davon ausginge, dass die im Königreich \nDänemark gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den \nBehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage von Kriterien geprüft werden, die im \nWesentlichen mit den Kriterien der Richtlinie 2011/95/EU identisch sind, kann dieser \nUmstand nicht die Ablehnung – sei sie auch auf den Teil betreffend die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft \nbeschränkt – \neines \nAntrags \nauf \ninternationalen \nSchutz \nrechtfertigen, den ein Antragsteller, dessen früherer Antrag auf Zuerkennung dieser \n\n6 \nEigenschaft von den dänischen Behörden abgelehnt worden ist, in einem anderen \nMitgliedstaat stellt. \n \nAuf die Prüfung eines gleichwertigen Schutzniveaus – an dieser Stelle könnten \nverschiedene verfahrensrechtliche und materielle Vergleichsaspekte auch im Lichte der \nRichtlinie 2013/32/EU in den Blick genommen werden – kann es nach Auffassung des \nEuGH aus Gründen der Rechtssicherheit von vorneherein nicht ankommen (Urteil vom 20. \nMai 2021 a.a.O. Rn. 53). \n \nDiese Feststellung, die der EuGH in einem Verfahren getroffen hat, in dem der Gerichtshof \ndie Vergleichbarkeit nationaler Regelungen im Rahmen der Prüfung eines Folgeantrags \n(vgl. Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU) zu überprüfen hatte, kann auf \ndie vorliegende Konstellation (nach Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU) \nübertragen werden. Denn der Rechtsgedanke, dass die Möglichkeit, auf die \nVergleichbarkeit des konkreten nationalen Rechts mit den EU-Richtlinien abzustellen, die \nRechtssicherheit beeinträchtigt würde, weil dies stets eine Prüfung im Einzelfall \nvoraussetzen würde, gilt auch hier (vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2022 a.a.O. Rn. \n38). \n \nAus diesem Grund verbietet sich auch eine (mögliche) Differenzierung zwischen einem \nnach § 7 Abs. 1 oder 2 des dänischen Ausländergesetzes zuerkanntem Status (a.A. OVG \nNRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 a.a.O. Rn. 16 ff.). Der EuGH lehnt in der zitierten \nEntscheidung den (möglichen) Maßstab eines gleichwertigen Schutzniveaus generell ab \nund stellt hierbei maßgeblich auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen \nBestimmungen ab (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 53 mit Verweis auf Urteil vom \n20. Mai 2021 – C-8/20, juris Rn. 47). Bei dem Hinweis des EuGH auf den Umstand, dass \nder subsidiäre Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95/EU die Vorschriften über den \nStatus der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU \nergänzt (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 54), handelt es sich deshalb in dieser \nHinsicht lediglich um eine ergänzende Erwägung, die das maßgebliche Wortlautargument \nunterstützt. \n \n2. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des \n§ 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. \n \nIm Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung \nnach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst gehalten, die behördliche Entscheidung auch \nunter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber \n\n7 \nhinaus kommt grundsätzlich eine Umdeutung in den Grenzen des § 47 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht. \n \na. Für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstabe a AsylG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage \nnicht vor. Eine Zuständigkeit Dänemarks kann aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 nicht \nfolgen. \n \nZwar findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch im Verhältnis zu Dänemark \nAnwendung. Sie gilt nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die \nPosition Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung \n[EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung jedoch als nationales \nRecht für anwendbar (§ 29a Abs. 2 und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes), was \nauch im Verhältnis zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union zu beachten ist (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens \nvom 13. März 2005 [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21. \nFebruar 2006 [ABl. Nr. L 66, S. 37]). \n \nIn dem vorliegenden Fall kann die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 indes keine Anwendung \nmehr finden. Mit der Entscheidung über den in Dänemark gestellten Asylantrag des \nKlägers in Gestalt einer Gewährung eines Schutzstatus ist sie nicht mehr anzuwenden. \nDies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an solche \nAnträge auf internationalen Schutz anknüpft, die noch nicht – auch noch nicht teilweise – \npositiv beschieden worden sind. Umgekehrt ist sie nicht auf Anträge von Personen \nanzuwenden, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. \n \nDie Vorschriften für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) \nNr. 604/2013 knüpfen an Anträge an, die eine Person nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b, c \noder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt hat. Dies sind Fälle, in denen der \nvorausgehende Antrag lediglich gestellt oder zurückgezogen oder abgelehnt wurde. Die \nFälle, in denen einem Antrag teilweise oder vollständig stattgeben worden ist, werden \nhingegen nicht erfasst. Der Anwendungsbereich für das Wiederaufnahmeverfahren wird \nauch nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgeweitet (so \naber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – 3 B 2.16, juris Rn. 22). \nZwar enthält diese Vorschrift das Gebot, dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf \ninternationalen Schutz prüfen. Allerdings unterscheidet Art. 2 Buchstabe c und f der \nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 zwischen Antragstellern und Begünstigten internationalen \nSchutzes. Dabei grenzt die Definition des Antragstellers gerade danach ab, ob über den \n\n8 \nAntrag bereits endgültig entschieden worden ist. Ist entschieden, liegt kein Antragsteller \nund damit kein Antrag im Sinne der Verordnung vor. Neben diesen Wortlautargumenten \nzu der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 selbst ist letztlich das systematische Verhältnis des \nWiederaufnahmeverfahrens zu Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU \nentscheidend. Letztere Vorschrift verhindert, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der \nVerordnung (EU) Nr. 604/2013 insoweit anzuwenden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. \nMärz 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Rn. 80). Es wäre \nwidersprüchlich, wenn Mitgliedstaaten berechtigt wären, einen Antrag einerseits als \nunzulässig abzulehnen und andererseits ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen \nhätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17.16, juris Rn. 42). \n \nb. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 \nAsylG ist bereits dem Tatbestand nach ausgeschlossen. Die Norm ist auf einen \nMitgliedstaat der Europäischen Union wie Dänemark nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat \nin diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 \nder Richtlinie 2013/32/EU und im Sinne der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-\nDrucksache 18/8883, S. 7) nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union \nist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17, Rn. 17; Beschluss vom 23. März 2017 \n– \n1 \nC \n17.16, \nRn. \n12 \nff.; \nbeide \njuris). \nDer \nzitierten \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts lässt sich eine Einschränkung des Auslegungsergebnisses \nauch nicht dahingehend entnehmen, dass sich die Auslegung nur auf Mitgliedstaaten \nbeziehe, die an der Richtlinie 2013/32/EU teilnehmen. \n \nc. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung auf der Grundlage von \n§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht möglich. Dänemark scheidet wegen seiner Mitgliedschaft \nin der Europäischen Union als erster Asylstaat im Sinne dieser Vorschrift aus. \n \nd. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 \ni. V. mit § 71a AsylG ist ebenfalls nicht möglich. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. \nEin erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Dänemark liegt nicht vor. Die \nVorschriften über Folge- und Zweitanträge nach §§ 71 und 71a AsylG regeln Fälle, in \ndenen das Asylverfahren endet, ohne dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung \nergangen ist. Es geht um die Antragsrücknahme oder die (unanfechtbare) Ablehnung. \nHingegen ist den Kläger ein Schutzstatus dänischen Rechts gewährt worden. \n \n3. Unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 14. \nDezember \n2020 \nder \nAufhebung, \nso \nerweisen \nsich \ndie \ndamit \nverbundenen \nFolgeentscheidungen der Ziffern 2 bis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen die Kläger \n\n9 \nin ihren Rechten. Sie sind jedenfalls zu früh ergangen. Die Feststellung zu dem Vorliegen \nvon Abschiebungsverboten erfolgt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erst bei der Entscheidung \nüber die Unzulässigkeit. Für eine Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 34 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG zunächst der Entscheidung über den Asylantrag. Der Ausspruch \ndes als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots soll \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Abschiebungsandrohung erfolgen. \n \nII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kommer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-01/7-k-69-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-01/7-k-69-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364937","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.232301+00:00"}}