{"status":"available","doknr":"OLD364936","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-06","aktenzeichen":"6 K 915/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 915/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Dezember 2022 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2021 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11.02.2021 auf \nAufhebung des Bescheides vom 13.04.2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16.01.2017 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte \nzu 2/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die \nFestsetzung seiner Erfahrungsstufe. \n \nDer im Jahr 1985 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2014 im Dienst bei der Feuerwehr \nder Beklagten. Zuvor hatte er den Beruf des Anlagenmechanikers erlernt, in diesem Beruf \ngearbeitet und seinen Zivildienst abgeleistet. Mit Wirkung vom 01.04.2016 wurde er unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) \nernannt. \n \nMit Bescheid vom 13.04.2016 setzte das Personalamt der Beklagten für den Kläger mit \nWirkung vom 01.04.2016 ein Grundgehalt der Stufe 1 fest. Da im Fall des Klägers keine \nberücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten gem. § 15b Abs. 1 BremBesG vorlägen, werde \nfür ihn die Stufe 1 festgesetzt. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 12.05.2016 Widerspruch, den er mit Schreiben vom \n20.06.2016 begründete. Seine Ausbildung zum Anlagenmechaniker/Versorgungstechnik \nund die langjährige Tätigkeit als solcher, sowie langjährige Tätigkeiten als Geselle und \nVorarbeiter auf diversen Baustellen im In- und Ausland, sein Zivildienst, die Zeit der \nAusbildung zum Brandmeister bei der Feherwehr und seine Ausbildung zum \nRettungsassistenten seien Lebenserfahrungen, die er bitte zu berücksichtigen und \nanzurechnen. Er habe im Jahr 2013 den Entschluss gefasst, sich bei der Feuerwehr zu \nbewerben. Er habe sich über den Beruf und auch den zu erwartenden Verdienst informiert. \nNun seien während seiner Ausbildung die Altersstufen in Erfahrungsstufen umbenannt \nworden. Die damit verbundenen Auswirkungen auf sein zukünftiges Leben seien \ngravierend. \n \nMit mittlerweile bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 wies das \nPersonalamt der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zeiten des Wehr- \n\n3 \noder Zivildienstes seien nur zu berücksichtigen, soweit der Beamten innerhalb von sechs \nMonaten nach erfolgter Absolvierung als Beamter eingestellt werde, was hier nicht der Fall \nsei. Die Ausbildung als Anlagenmechaniker sei Voraussetzung für den Erwerb der \nLaufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt und daher gem. § 15b Abs. 1 \nBremBesG bei der Stufenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Die hauptberufliche \nTätigkeit sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in fachlicher Hinsicht förderlich sei. \nDies sei bei den sich aus dem Tätigkeitsfeld eines Anlagenmechanikers erworbenen \nVorkenntnissen nicht gegeben. \n \nMit Schreiben vom 16.03.2020, beim Personalamt der Beklagten eingegangen am \n20.03.2020, \nerhob \nder \nKläger \n„Widerspruch“ \ngegen \ndie \nFestsetzung \nseiner \nErfahrungsstufe. Die Festsetzung sei gem. § 25 Bremisches Besoldungsgesetz nicht \nrechtmäßig erfolgt. Er fordere die Beklagte auf, seine Erfahrungen aus beruflichen \nTätigkeiten den Urteilen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28.06.2018 (Az.: 6 K \n544/17, 6 K 1962/17) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2017 (Az.: 2 C 25/16) \nentsprechend zu berücksichtigen. \n \nMit Schreiben vom 11.02.2021 richtete sich der Kläger erneut an das Personalamt. Er \nnahm Bezug auf sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 16.03.2020 und bat das \nPersonalamt um eine Überprüfung seiner Eingruppierung. Aufgrund der abgeschlossenen \nBerufsausbildung, \nsowie \nseiner \nhauptberuflichen \nTätigkeit, \ndie \nfür \nden \nfeuerwehrtechnischen Dienst förderlich seien, würde er eine Eingruppierung in eine höhere \nErfahrungsstufe sehr begrüßen. \n \nMit Bescheid vom 14.04.2021 wies das Personalamt den Widerspruch des Klägers gegen \nden Bescheid vom 13.04.2016 als unzulässig zurück. Die Stufenfestsetzung sei bereits mit \nBescheid vom 13.04.2016 erfolgt. Von der Möglichkeit hiergegen Widerspruch zu erheben \nhabe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Stufenfestsetzung sei damit \nbestandskräftig und unanfechtbar. \n \nAm 06.05.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe ihre Einstufungspraxis \ngeändert, weshalb ein neuer Sachverhalt gegeben sei und er ein Recht darauf habe, eine \nerneute Entscheidung über die Erfahrungsstufe zu verlangen. Teilnehmer neuer \nLehrgänge würden anders eingestuft und erhielten ohne größere Schwierigkeiten höhere \nErfahrungsstufen, als es bei ihm der Fall gewesen sei. Nach erfolgter Einsicht in die \nVerwaltungsakte sei aufgefallen, dass bei ihm möglicherweise noch Berufserfahrungen \nhinzukämen, welche von der Beklagten bisher nicht berücksichtigt worden seien. Hierzu \nlegt der Kläger diverse Schulungs- und Qualifikationsnachweise vor. Schließlich sei der \n\n4 \nBescheid über die Festsetzung der Erfahrungsstufe auch deshalb rechtswidrig, weil der \nPersonalrat nicht beteiligt worden sei. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2021 zu verpflichten, \nden Bescheid vom 13.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16.01.2017 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut über die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers zu \nentscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEs sei keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 \nBremVwVfG \nerkennbar. \nDie \nmaßgeblichen \nRegelungen \ndes \n§ \n15b \nBrem. \nBesoldungsgesetz a.F. und § 25 Brem. Besoldungsgesetz n.F. seien im Hinblick auf die \nhier entscheidende Anerkennung von Vordienstzeiten inhaltlich unverändert. Weder die \nÄnderung der Verwaltungspraxis noch die Änderung der Rechtsprechung bzw. erstmalige \nRechtsprechung zu einer bestimmten gesetzlichen Regelung stellten eine Änderung der \nRechtslage in diesem Sinne dar. Die von dem Kläger bereits im Lebenslauf als Anlage zum \nBewerbungsschreiben angegebenen Schulungen/Fortbildungen seien keine neuen \nTatsachen. Schließlich sei dem Kläger entsprechender Vortrag auch im damaligen \nWiderspruchsverfahren möglich gewesen. \n \nMit Beschluss vom 10.11.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. \n \nDie Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags des Klägers vom 11.02.2021 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat zwar \nkeinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.04.2016 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 und deren Verpflichtung zur erneuten \nEntscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er \n\n5 \nhat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen \nWiederaufgreifensantrag vom 11.02.2021 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Das Schreiben des Klägers vom 11.02.2021 ist bei der maßgeblichen Würdigung aus \nder Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB entsprechend) nicht als – \noffensichtlich \nunzulässiger \n– \nwiederholter \nWiderspruch \ngegen \nden \nbereits \nbestandskräftigen Bescheid über die erstmalige Festsetzung seiner Erfahrungsstufe zu \nverstehen, sondern als Antrag auf Wiederaufgreifen dieses zunächst bestandskräftig \nabgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. \n \n2. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte das Verfahren nach § 51 Abs. 1 \nBremVwVfG wiederaufgreift. \n \nHierfür fehlt es schon an einem Wiederaufgreifensgrund. Insoweit hat die Beklagte \nzutreffend darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt \nzugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nBremVwVfG hier nicht gegeben ist. Ohnehin wäre eine Änderung zugunsten des Klägers \nhier ausgeschlossen, weil für die Frage der Erfahrungsstufe stets auf die Sach- und \nRechtslage abzustellen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, in dem der Anspruch auf \nDienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n28.08.2018 – 6 K 544/17, juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier \nauch keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG vor. Die von \ndem \nKläger \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nvorgelegten \nSchulungs- \nund \nQualifikationsnachweise können schon deshalb keine ihm günstigere Entscheidung \nbegründen, weil sie sich nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „hauptberuflichen \nTätigkeit“ im Sinne des § 15b Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. subsumieren lassen. Die \nhautberufliche Tätigkeit des Klägers als Anlagenmechaniker wurde in dem ursprünglichen \nVerwaltungserfahren bereits bestandskräftig gewürdigt. \n \n3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nseinen Antrag vom 11.02.2021 gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG. \n \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch \nwenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein \nabgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des \nBetroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - \nSachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit \ndes Wiederaufgreifens findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. §§ 48 \n\n6 \nund 49 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 15/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit der \nBefugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im \nErmessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein - gerichtlich einklagbarer (vgl. \nArt. 19 Abs. 4 GG) - Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 15/08, juris Rn. 26 m.w.N.). \n \nDiesen Anspruch hat die Beklagte hier durch den von ihr in Reaktion auf den Antrag des \nKlägers vom 11.02.2021 erlassenen Bescheid vom 14.04.2021 nicht erfüllt. \n \nb) Der Anwendungsbereich der § 51 Abs. 5 BremVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 BremVwVfG \nist eröffnet. Die mit dem Bescheid vom 13.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 16.01.2017 erfolgte erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers ist \nrechtswidrig. Insoweit kann offenbleiben, ob dies - wie der Kläger meint - aus einer \nVerletzung von Mitbestimmungstatbeständen folgt (vgl. dagegen zur bundesrechtlichen \nRegelung: BVerwG, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 P 13/14, juris Leitsatz 1 und Rn. 15). \nJedenfalls erscheint die ursprünglich ohne Anerkennung jeglicher förderlicher \nVorerfahrungszeiten erfolgte Festsetzung des Klägers in die Erfahrungsstufe 1 der \nEntgeltgruppe A 7 in der Sache als rechtswidrig. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, \ndass zwar nicht der Zivildienst und die Berufsausbildung, jedoch die praktische \nBerufserfahrung des Klägers als Anlagenmechaniker in fachlicher Hinsicht als förderlich \nfür die Verwendung des Klägers im Sinne des § 15b Abs.1 Satz 5 BremBesG a.F. \nanzusehen sind. Insoweit hat auch die weiterhin an Recht und Gesetz gebundene Beklagte \nin der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Festsetzung der Erfahrungsstufe \ndes Klägers nach heutigen – gesetzlich unveränderten – Maßstäben nicht erneut in der \nersten Erfahrungsstufe erfolgen würde. \n \nc) Damit war in der Rechtsfolge des § 48 Abs. 1 BremVwVfG eine Ermessensentscheidung \nüber das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 40 BremVwVfG zu treffen. Der \nauf den Antrag des Klägers vom 11.02.2021 erlassene Bescheid vom 14.04.2021 enthält \njedoch keinerlei Ermessenserwägungen und ist schon deshalb rechtswidrig. Es handelt \nsich um einen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbaren Ermessensausfall (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20/05, NVwZ 2007, 470). \n \nd) Der Anspruch des Klägers beschränkt sich allerdings auf die bisher nicht erfolgte \nermessensfehlerfreie Bescheidung seines Wiederaufgreifensantrags. Der Kläger kann - \nanders als er es mit seinem Klageantrag begehrt - nicht sogleich beanspruchen, dass unter \nAufhebung der ursprünglichen Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe \nneu beschieden wird. Denn das Wiederaufgreifensermessen der Beklagten ist hier nicht \n\n7 \nauf Null reduziert. Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. zur Aufhebung \nder Ausgangsentscheidung ist lediglich dann anzunehmen, wenn deren Aufrechterhaltung \n„schlechthin unerträglich“ ist. Ob ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, \nhängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen \nGesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann \n„schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der \nRücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde \nauf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben \nerscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen \nRücknahme \nbegehrt \nwird, \nkann \nebenfalls \ndie \nAnnahme \nrechtfertigen, \nseine \nAufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen \nFachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise \nvorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die \nRücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, sodass sich das \nErmessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 25.04.2022 – \n7 K 26/20, juris Rn. 26 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 18/19, juris \nRn. 42 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Ein schlechthin unerträgliches Ergebnis ist hier \ndurch die rechtswidrige Ausgangsentscheidung zur Überzeugung des Einzelrichters nicht \nbewirkt. Auch eine Rücknahmepraxis hat die Beklagte nach ihren glaubhaften Angaben in \nder mündlichen Verhandlung, jedenfalls bezüglich bereits bestandskräftig gewordener \nStufenfestsetzungen, nicht etabliert. Dies bestätigt sich auch in einem weiteren im \nDezernat des Einzelrichters anhängigen Fall. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz1 Alt. 2 VwGO. Die Kosten des \nVerfahrens waren hier verhältnismäßig zu teilen, weil die Klage in Bezug auf das bereits in \nder Klageschrift und im ursprünglichen Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Klageziel \neiner Neubescheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers erfolglos \ngeblieben ist, das darin als Minus enthaltene Klageziel einer ermessensfehlerfreien \nEntscheidung über den Wiederaufgreifensantrag des Klägers hingegen erfolgreich war. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n8 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-06/6-k-915-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-06/6-k-915-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364936","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.204088+00:00"}}