{"status":"available","doknr":"OLD364935","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-06","aktenzeichen":"8 K 2777/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 2777/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Dezember 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Dr. Kiesow \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung mit der gegen ihn eine Geldbuße \nin Höhe von 250,00 Euro wegen der Ablehnung der Durchführung eines Notfalleinsatzes \nverhängt wurde. \n \nDer am 16.12.1978 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2004 bei der Berufsfeuerwehr der \nBeklagten tätig. Zum 14.05.2009 wurde er zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A \n8) ernannt. Er ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder und ist bisher nicht \ndisziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. \n \nAm 13.01.2017 war der Kläger gemeinsam mit dem Brandmeister S\n im \nRettungswagen (RTW) \n eingesetzt. Der Kläger war der transportverantwortliche \nFührer des Rettungswagens. Der Rettungsdienst begann um 8:00 Uhr und sollte um 20:00 \nUhr enden. Ab 18 Uhr bat der Zeuge S\n dreimal per Funk bei der Integrierten \nLeitstelle (IRLS) um eine Pause. Aufgrund weiterer Einsätze war eine solche jedoch nicht \nmöglich. Um 21:09 Uhr wurde dem Kläger und dem Zeugen S\n über die IRLS ein \nRettungseinsatz im Landkreis Cuxhaven (Ueterlande/Loxstedt) übertragen. Es wurde \nihnen mitgeteilt, dass eine an COPD (Chronic obstructive pulmonary disease, chronische \nVerengung der Atemwege) leidende Person Hilfe benötige und es sich um einen Einsatz \nunter Nutzung von Sonderrechten handele. Der RTW des Klägers befand sich zu diesem \nZeitpunkt auf der Rückfahrt aus dem Klinikum B\n und war gemäß \nStatus des Funkmeldesystems einsatzbereit. Der Kläger teilte dem Disponenten des IRLS \nüber Funk mit: „Wir werden die Tour nicht mehr fahren, wir haben noch nichts gegessen, \ngar nichts. Wir kommen jetzt zurück zur Wache.“ Auf Nachfrage sagte er: „Ja ich \nwiederhole. Wir haben seit Ewigkeiten Feierabend, wir haben noch nichts gegessen und \nwir werden diese Tour nicht fahren.“ Auf die erneute Nachfrage des Disponenten, ob er es \nrichtig verstanden habe, dass der Kläger die Durchführung des Notfalleinsatzes ablehne, \nantwortete dieser: „Richtig.“ Für den Einsatz wurde sodann ein Reservefahrzeug der \nFeuerwehr eingesetzt. \n \n\n3 \n \n \nDie Beklagte entzog dem Kläger aufgrund des Vorfalls die Eigenschaft des \nTransportführers. Ein wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Bestimmungen des \nStrafgesetzbuches (unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c StGB) gegen den Kläger \neingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde im März 2018 gem. § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt. \n \nAm 18.03.2019, dem Kläger zugestellt am 17.04.2019, verhängte der Oberbürgermeister \nder Beklagten eine Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro \ngegenüber dem Kläger. Der Kläger habe ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG \nbegangen. \nDurch \nsein \nVerhalten \nhabe \nder \nKläger \ngegen \nseine \nGehorsamspflicht, \nDienstleistungspflicht \nsowie \ndie \nPflicht \nzu \nachtungs- \nund \nvertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er sei verpflichtet gewesen, der dienstlichen \nWeisung des IRLS nachzukommen. Sofern der Kläger in seinen Stellungnahmen vortragen \nhabe, Hunger gehabt zu haben, ändere dies nichts daran. Die Nahrungsaufnahme des \nKlägers sei seine eigene Verantwortung. Er habe tagsüber mehrere Gelegenheiten gehabt, \nNahrung zu sich zu nehmen. Auch habe er bis zum Abend keinen Pausenwunsch bei der \nLeitstelle angemeldet. Erfahrungsgemäß bestehe aber gerade am Abend immer ein \nerhöhtes Risiko, zu einem Einsatz abberufen zu werden. Im Übrigen sei eine derart \nschwache körperliche Verfassung des Klägers, die der Wahrnehmung des Einsatzes \nentgegengestanden hätte, nicht anzunehmen. So habe der Zeuge S\n keine \nkörperlichen Erschöpfungsmerkmale beim Kläger wahrgenommen. Auch habe dem Kläger \nnach Ende des Rettungsdienstes ein Teller Fischsuppe gereicht, um den sich direkt \nanschließenden Löschdienst aufnehmen zu können. Jedenfalls habe der Kläger die \nLeitstelle nicht über den vermeintlichen körperlichen Erschöpfungszustand informiert, \ndamit diese das Fahrzeug außer Dienst hätte stellen können. Auch habe er das Fahrzeug \nnicht selbständig außer Dienst gesetzt. Somit sei der Rettungswagen gemäß Status des \nFunkmeldesystems einsatzbereit gewesen. Bei der Bewertung des Dienstvergehens sei \nberücksichtigt worden, dass der Kläger gegen Kernpflichten verstoßen sowie einen \nschwerwiegenden Vertrauensverlust verursacht habe. Die Einsatzverweigerung sei bei der \nFeuerwehr größtenteils mit Unverständnis aufgenommen worden und wäre auch für die \nÖffentlichkeit nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Kläger den jüngeren Kollegen \nS\n in den Vorfall hineingezogen, statt als transportverantwortlicher Führer des \nRettungswagens ein gutes Beispiel für eine beanstandungsfreie Dienstausübung zu \ngeben. Berücksichtige man, dass der Kläger bei dienstlichen Beurteilungen dem unteren \nEnde der Vergleichsgruppe angehöre und bereits Gespräche mit Vorgesetzten notwendig \ngewesen seien, habe es sich auch nicht um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes \nVerhalten gehandelt. Positiv berücksichtigt worden sei, dass der Kläger im Rahmen der \nabschließenden Anhörung erkannt habe, dass es ein Fehler war, die körperliche \n\n4 \n \n \nVerfassung gegenüber der Leitstelle nicht kommuniziert zu haben sowie, dass er sein \nVerhalten geändert habe und sich fortan immer etwas zu Essen von zu Hause mitbringe. \nAuch sei berücksichtigt worden, dass die Feuerwehr ihm infolge des Vorfalls die \nEigenschaft des Transportführers entzogen habe. \n \nDer Kläger erhob am 16.05.2019 Widerspruch. Er sei physisch nicht in der Lage gewesen, \nden Einsatz zu bewerkstelligen. Der Zeuge S\n habe per Funk dreimal um eine \nPause gebeten und dabei wörtlich gesagt, dass sie „auf dem Zahnfleisch“ gingen. Aufgrund \ndieser dreifachen Bitte um eine Pause und der Tatsache, dass der Rettungsdienst bereits \neine Stunde zuvor hätte enden sollen, sei er nicht davon ausgegangen, erneut eingesetzt \nzu werden. Als er den Einsatz abgelehnt habe, sei er insbesondere davon ausgegangen, \ndass der Disponent von den mehrfachen Bitten um eine Pause gewusst habe, was jedoch \ntatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Insoweit sei ein Dispositionsversäumnis zu \nerkennen, da zwischen den Disponenten kein Informationsaustausch über die geäußerten \nPausenwünsche erfolgt sei. Die Disponenten hätten sie nicht mehr disponieren dürfen. \n \nDer Oberbürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 15.11.2019, dem Kläger zugestellt am 20.11.2019, zurück. Zur Begründung verwies \ner auf die Disziplinarverfügung. Ferner gab er an, der genaue Inhalt der Funksprüche sei \nunerheblich. Der Kläger habe jedenfalls trotz vermeintlich schlechter körperlicher \nVerfassung keine Mitteilung per Status 5 (Sprechwunsch) oder Status 6 (Fahrzeug außer \nDienst) an die Leitstelle gegeben und den körperlichen Zustand auch bei dem \nFunkgespräch hinsichtlich des abgelehnten Einsatzes nicht erwähnt. \n \nHiergegen hat der Kläger am 18.12.2019 Klage erhoben. Er sei berechtigt gewesen, den \nEinsatz abzulehnen, da seine körperliche Verfassung einen rechtfertigenden Grund \ndarstelle. Er habe tagsüber noch weniger Pausenzeit gehabt als der Kollege S\n, da \ner noch ein Unfallprotokoll habe ausfüllen müssen. Auch ergebe sich der \nAusnahmecharakter des Sachverhalts daraus, dass er erstmals eine Fahrt abgelehnt habe. \nDie Disziplinarverfügung sei nicht angemessen, da sie sowohl diesen Ausnahmecharakter \nals auch die Tatsache, dass ihm nur die unvollständige Kommunikation vorgeworfen \nwerden \nkönne, \nnicht \nberücksichtige. \nDie \nvon \nder \nBeklagten \nangeführten \nLeistungsbeurteilungen seien im Übrigen nicht korrekt erfolgt. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 18.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 15.11.2019 aufzuheben. \n \n\n5 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Disziplinarverfügung und den Widerspruchsbescheid und führt zur \nweiteren Begründung aus, dass sie die vermeintliche „physische Ausnahmelage“ des \nKlägers nicht gegen sich gelten lassen müsse. Der Beamte sei selbst dafür verantwortlich, \nseine Einsatzfähigkeit aufrechtzuerhalten oder aber, wenn diese nicht mehr bestehe, sich \naus dem Einsatzstatus abzumelden. \n \nMit Beschluss vom 24.10.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen \n \nS\n. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Insofern wird Bezug genommen auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Personalakte des Klägers \nbeigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDie angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat durch die ihm vorgeworfenen Handlungen ein Dienstvergehen begangen \n(I.) und die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von \n250,00 Euro ist zu dessen Ahndung verhältnismäßig und zweckmäßig (II.). \n \nI. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts ein innerdienstliches Dienstvergehen nach \n§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn er hat jedenfalls fahrlässig gegen seine \nberuflichen Pflichten als Feuerwehrbeamter verstoßen. \n \nIndem der Kläger der Weisung der IRLS keine Folge geleistet und den Notfalleinsatz \nabgelehnt hat, hat er zumindest gegen seine Pflicht zur Dienstleistung bzw. \nAufgabenerfüllung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und die sich daraus ergebenden \nPflicht zur Gesunderhaltung verstoßen. Allein diese Verstöße rechtfertigen die \nausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Ob daneben auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen \ndie Folgepflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorliegt, kann dahinstehen. \n \n\n6 \n \n \n1. Die zwischen den Beteiligten bis zuletzt streitig gebliebene Frage, ob der Kläger \nvorsätzlich gegen die Folgepflicht verstoßen hat, indem er den Einsatz der gem. § 2 Abs. 2 \nBremisches Hilfeleistungsgesetz gegenüber den im Einsatz tätigen Personen \nweisungsbefugen IRLS abgelehnt hat, oder ob er den Einsatz zu Recht abgelehnt hat, weil \nihm die Erfüllung seiner Dienstpflicht aufgrund seiner körperlichen Verfassung tatsächlich \nobjektiv unmöglich und deren Nichterfüllung damit nicht vorwerfbar war, bedarf keiner \nEntscheidung. \n \n2. Der Kläger hat durch sein Verhalten jedenfalls weitere Dienstpflichten verletzt, die die \nDisziplinarverfügung in der ausgesprochenen Höhe für sich genommen rechtfertigen. \n \na) Der Kläger hat gegen die aus der Dienstleistungspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG abgeleitete Gesunderhaltungspflicht verstoßen, indem er sich im Verlauf seines \nDienstes am 13.01.2017 nicht in einem körperlichen Zustand erhalten hat, der ihm die \nÜbernahme des um 21:09 Uhr übertragenen Rettungseinsatzes ermöglicht hätte. \n \nAusfluss der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden, in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierten \nVerpflichtung von Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem \nBeruf zu widmen, ist auch die Verpflichtung der Beamten zur Erhaltung bzw. \nWiederherstellung ihrer Gesundheit (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 22.07.2021 – 6 D \n194/19 Me, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 20.04.2021 – 15 A 19/19, juris Rn. 64). \n \nHieraus folgt für den Kläger die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er sich während des \nRettungsdienstes in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der seiner Einsatzfähigkeit \nnicht entgegensteht. Dies umfasst auch die notwendige Nahrungsaufnahme. Gegen diese \nPflicht hat der Kläger verstoßen. Denn er hat im Verlauf seines Rettungsdienstes nichts \ngegessen und war deshalb seiner eigenen Aussage zufolge am Abend in einem \nkörperlichen Zustand, in dem er sich einen weiteren Notfalleinsatz nicht mehr zutraute. \nAuch wäre es dem Kläger möglich gewesen, tagsüber Nahrung zu sich zu nehmen. So \nboten sich über den Tag verteilt verschiedene Gelegenheiten, zumindest eine kleine \nMahlzeit oder einen Snack zu sich zu nehmen, um eine Unterzuckerung zu vermeiden. Der \nKläger durfte auch nicht auf die Möglichkeit einer baldigen Pause vertrauen. Ausweislich \nder Aussage des Zeugen S\n besteht im Rettungsdienst stets die Möglichkeit, dass \neine Pause zur gewünschten Zeit oder auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht \nmöglich ist. Damit übereinstimmend hat auch der Kläger in seiner informatorischen \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Rettungsdienst immer die \nGefahr bestehe, dass man eine Pause nicht nutzen könne. Vor diesem Hintergrund war \nauch ein Notfalleinsatz nach offiziellem Ende des Rettungsdienstes um 20:00 Uhr, wie der \n\n7 \n \n \nVerlauf des gesamten Einsatztages, zwar nicht alltäglich, aber auch nicht völlig \nunwahrscheinlich. Dem Kläger war diese Möglichkeit aufgrund seiner langjährigen \nBerufserfahrung auch bekannt. Ihm ist daher der Vorwurf zu machen, jedenfalls fahrlässig \ndas Risiko eingegangen zu sein, im Rettungsdienst körperlich nicht mehr in der Lage zu \nsein, einen Einsatz wahrzunehmen. Insofern handelte der Kläger schuldhaft. \n \nb) Daneben wirft die Beklagte dem Kläger zu Recht die Dienstpflichtverletzung einer \nfehlerhaften Kommunikation mit dem IRLS vor. Einen derart starken Zustand körperlicher \nErschöpfung, wie ihn der Kläger vorträgt, hätte der IRLS mitgeteilt werden müssen, damit \ndiese entsprechend hätte umdisponieren und betreffend den um 21:09 Uhr vergebenen \nNotfalleinsatz unmittelbar das Reservefahrzeug hätte einsetzen können. Dem Kläger war \neine solche Mitteilung auch möglich. Wie von der Beklagten ausgeführt, hätte er hierfür \nentweder den Status 5 (Sprechwunsch) oder den Status 6 (Fahrzeug außer Dienst) \nverwenden können. Es war jedoch nicht pflichtgemäß, den Rettungswagen einsatzbereit \nzu melden und davon auszugehen, nicht mehr für einen weiteren Einsatz eingeteilt zu \nwerden. Auch die Tatsache, dass der Dienst bereits über eine Stunde zuvor hätte enden \nsollen und dass nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung bereits mehrfach um eine Pause gebeten wurde, ändert hieran nichts. Selbst \nwenn die Disponenten innerhalb der IRLS die Pausenwünsche untereinander \nkommuniziert hätten, wäre eine baldige Pause nicht garantiert gewesen. Da jedoch sowohl \nEinsätze nach offiziellem Dienstende als auch Einsätze trotz Pausenwunsch im \nRettungsdienst nicht völlig unwahrscheinlich sind, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, \nnicht erneut eingesetzt zu werden. Insoweit hat auch der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung eingeräumt, dass der „Fehler mit der 1“ bei ihm liege und der Zeuge \nS\n in diesem Sinne ergänzt, dass sie bei dieser Entscheidung und dem damit \nverbundenen stillschweigenden Vertrauen, nicht mehr eingesetzt zu werden, in der \nRückschau zu blauäugig gewesen seien. Aufgrund des Status als einsatzbereit wies die \nIRLS zunächst den RTW des Klägers an, den Notfalleinsatz durchzuführen. Durch die \nfehlerhafte Kommunikation wurde die IRLS bei ihrer Aufgabe behindert, die Einsätze zu \nkoordinieren und für eine schnellstmögliche Hilfeleistung in einer Notfallsituation zu sorgen. \nDer Kläger handelte insoweit jedenfalls fahrlässig und verstieß damit schuldhaft gegen die \nPflicht zur Aufgabenerfüllung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und die Folgepflicht (§ 35 \nAbs. 1 Satz 2 BeamtStG) in Bezug auf die Weisungslage zur ordnungsgemäßen \nKommunikation zwischen RTW und IRLS. \n \nII. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Disziplinarverfügung im Rahmen der \nMaßnahmebemessung nach § 13 BremDG in ihrer Ausgestaltung als Geldbuße in Höhe \nvon 250,00 Euro auch verhältnismäßig und zweckmäßig. \n\n8 \n \n \n \n1. \nDie \nEinstellung \ndes \nstaatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens \ngem. \n§ 170 Abs. 2 StPO steht dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme hier nicht entgegen. \nEine solche Einstellung stellt keinen Freispruch im Sinne des § 14 Abs. 2 BremDG dar (vgl. \nUrban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 14 Rn. 26). Zudem bezog sich das \nStrafverfahren allein auf den Vorwurf der Unterlassenen Hilfeleistung, § 303c StGB. \n \n2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 \nAbs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das \nDienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. \n \nHier liegt ein mittelschweres Dienstvergehen vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass \nmit der fehlerhaften Kommunikation und dem Verstoß gegen die Pflicht zur \nGesunderhaltung zwar nicht unmittelbar der Kernbereich der Hauptleistungspflichten eines \nRettungssanitäters betroffen ist. Die Pflichtverletzungen hier jedoch mittelbar zu einem \nAusfall der Hauptleistungspflicht geführt haben, indem letztlich ein konkret zugewiesener \nEinsatz nicht mehr ausgeführt worden ist. Gerade im Rettungsdienst wiegt die Ablehnung \neines Einsatzes wegen der hierdurch gefährdeten Schutzgüter besonders schwer. Daher \nkönnen auch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände, wie dessen \ndisziplinarrechtliche Unbelastetheit, die Dauer des Disziplinarverfahrens und die \nBekundung, sein Verhalten ändern zu wollen, hier nicht dazu führen, dass die verfügte \nDisziplinarmaßnahme im Rahmen der gerichtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung abgesenkt \nwird. Gem. § 8 BremDG kann die Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder \nAnwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Die Besoldung in der Gruppe A 8 beträgt \nin der Endstufe 3.447,56 Euro, zzgl. der Feuerwehrzulage in Höhe von 150,00 Euro, so \ndass die verfügte Geldbuße in Höhe von 250 Euro auch vor diesem Hintergrund nicht \nunangemessen erscheint. Nachdem vorliegend eine Disziplinarverfügung angefochten \nwurde, ist es dem Gericht im Hinblick auf § 88 VwGO verwehrt, eine strengere Maßnahme \nals die hier verfügte Geldbuße zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 A 1/12, juris \nRn. 18 f.; VG Regensburg, Urt. v. 18.10.2021 – RO 10 A DB 20.2790, juris Rn. 81). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n\n9 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-06/8-k-2777-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-06/8-k-2777-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364935","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.177887+00:00"}}