{"status":"available","doknr":"OLD364934","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-07","aktenzeichen":"1 K 2345/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2345/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \nFirma \n \n \n, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und Richter Müller sowie die ehrenamtliche Richterin \n und den \nehrenamtlichen Richter \n aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember \n2022 für Recht erkannt: \n\n2 \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.8.2018 \nsowie des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2019 verpflichtet, \ndem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zur Erweiterung seines \nGebäudes in der \nstraße 16 i\n auf fünf Stockwerke bis \nin eine Tiefe von 20 m ab der vorderen Grundstücksgrenze zu \ngewähren. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, \nwenn \nnicht \nder \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt einen Bauvorbescheid, um sein Gebäude im hinteren Bereich von zwei \nauf fünf Stockwerke zu erhöhen. \n \nEr ist Eigentümer eines Grundstücks an der im Stadtzentrum gelegenen \n \ntraße im Geviert zwischen dieser und der \nstraße, der \nstraße \nsowie der \nstraße. Dieses Grundstück grenzt seitlich in geschlossener \nBauweise an zwei Gebäude, die nordwestlich ebenfalls an die \nstraße sowie \nsüdöstlich bzw. nordwestlich an die \n bzw. die \nstraße angrenzen. Hinter \ndiesen drei Gebäuden liegt eine Freifläche, an die südwestlich die denkmalgeschützte \nStadtwaage an der \nstraße anschließt. Auf dem Grundstück des Klägers befindet \nsich ein Gebäude, das in der heutigen Form mit fünf Stockwerken über eine Tiefe von 15 \nMetern und anschließend zwei Stockwerken über weitere fünf Meter 1951 genehmigt und \ndanach errichtet wurde. 1952 wurde auf dem südöstlichen Nachbargrundstück ein \nGebäude mit fünf Stockwerken über eine Tiefe von 20 Metern genehmigt und anschließend \nerrichtet. Dieses Gebäude weist an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück \nentsprechend der Genehmigung ab dem dritten Stockwerk auf den letzten fünf Metern \ngroßflächige Fenster auf. 1955 erließ die Stadtgemeinde den Bebauungsplan 182, der im \nbeschriebenen Bereich eine Bebauung wie beim Kläger mit fünf und im hinteren Bereich \nein oder zwei Stockwerken auch für weitere, nordwestlich gelegene Grundstücke vorsieht. \nDer Bebauungsplan erfasst den beschriebenen und weitere Bereiche zwischen der \nstraße, der \nstraße sowie dem \n Marktplatz und der \nstraße. Er \nsieht auch für Grundstücke an anderen Straßen, der \nstraße und der \nstraße, \n\n3 \neine höhere Bebauung an den Straßenseiten und daran anschließend eine niedrigere \nBebauung vor. \n \nIn der Folgezeit wurden erhebliche Teile des Plangebietes anders überplant und bebaut: \n1988 ermöglichte der Bebauungsplan 1936 an der \nstraße den Bau eines \nsiebenstöckigen Parkhauses. 1996 ermöglichte der Bebauungsplan 2048 entlang der \nK\nstraße die Errichtung eines großflächigen vierstöckigen Gebäudes. 2018 \nermöglichte der vorhabenbezogene Bebauungsplan 130 nordwestlich des klägerischen \nGrundstücks die Errichtung eines fünfstöckigen Gebäudes mit 20 Metern Tiefe. 2022 \ngestattete der vorhabenbezogene Bebauungsplan 155 nordwestlich der \n \nstraße ein größeres Gebäude mit einer Höhe von 26 Metern. Aktuell befindet sich \ndas auf den hinteren fünf Metern zweistöckig ausgebaute Gebäude des Klägers zwischen \nzwei in diesem Bereich fünfstöckigen Gebäuden. \n \nIm Juni 2018 richtete der Kläger eine Bauvoranfrage an die Beklagte. In Anlehnung an die \nGenehmigung zu dem nordwestlichen Nachbargrundstück möchte er sein Gebäude bis in \neine Tiefe von 20 Metern Tiefe auf fünf Stockwerke, konkret also im Bereich der hinteren \nfünf Meter um weitere drei Stockwerke erhöhen. Er fragte an, ob insofern eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt würde und ob er die grenzständigen \nFenster im hinteren Bereich des Nachbargebäudes verschließen dürfe. \n \nMit Bescheid vom 31.8.2018 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (Bausenator) \ndiesen Antrag ab. Nach dem Bebauungsplan 182 sei im fraglichen Bereich nur eine \nzweistöckige Bebauung zulässig. Eine Befreiung davon komme nicht in Betracht, weil sie \ndie Grundzüge der Planung berühren würde. In der Nachbarschaft seien auch keine \nsolchen Befreiungen erteilt worden. Dafür sprächen auch keine Gründe des \nAllgemeinwohls. Zudem führte eine Erhöhung des Gebäudes des Klägers zu einer Härte \nfür seinen Nachbarn. Dessen Fenster dürften allenfalls mit seiner Zustimmung \nverschlossen werden. \n \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.9.2018 Widerspruch. \n \nMit Schreiben vom 23.1.2019 erklärte der Bausenator, dass die Befreiung aufgrund der \natypischen Grundstückssituation grundsätzlich erfolgen könnte. Allerdings seien die \nFenster im südöstlichen Nachbargrundstück genehmigt worden und ihr Bestand geschützt. \nNach der von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuchs (BauGB) geforderten Würdigung nachbarlicher \nInteressen könne die Befreiung nur nach Zustimmung des Nachbarn erteilt werden. \n\n4 \nMit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2019 wies die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bausenatorin) den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht, weil \nsie nicht nur eine Randkorrektur der Bebauungsplanung darstellen würde. Angesichts der \nZahl anderer Grundstücke mit rückwärtig geringerer Gebäudehöhe im Plangebiet \nentstünde durch die Befreiung ein Präzedenzfall, durch den sich eine verkappte \nPlanänderung ergäbe. Eben deshalb sei für das nordwestliche Nachbargebäude keine \nBefreiung erteilt, sondern ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen worden. Die \nFenster im südöstlichen Nachbargrundstück dürften grundsätzlich wohl verschlossen \nwerden. Das setze aber voraus, dass der vom Kläger zu errichtende Bau rechtmäßig wäre, \nwas wegen des entgegenstehenden Bebauungsplans jedoch nicht der Fall sei. Dieser \nBescheid wurde dem Kläger am 16.9.2019 zugestellt. \n \nDaraufhin hat er am 14.10.2019 Klage erhoben. Indem die Beklagte in dem Bereich \nzwischen \n und \nstraße bei zwei von drei Gebäuden eine Bebauung \nmit dem nun auch von ihm begehrten Volumen zugelassen habe, habe sie die Grundsätze \nder Planung selbst aufgegeben. Die nur auf seinem Grundstück offen gelassenen oberen \nStockwerke bildeten eine Lücke und kämen einem städtebaulichen Missstand gleich. Der \nmit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 130 geschaffene beengte Zustand seines \nGrundstücks stelle für ihn eine Härte dar. Die Fenster in der Grenzwand des \nNachbargrundstücks widersprächen den Anforderungen des Brandschutzes und hätten nie \ngenehmigt werden dürfen. \n \nEin Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Fenster wurde bis \nzu einer Entscheidung des Gerichts zurückgestellt. \n \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des negativen Bauvorbescheids des Bausenators vom \n31.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bausenatorin vom \n12.9.2019 die Beklagte zu verpflichten, ihm bezüglich der Aufstockung seines \nGeschäftshauses auf dem Grundstück \nstraße 16 in\n die in seinem \nSchreiben \nvom \n28.6.2018 \ngestellten \nVoranfragen, \nnämlich \n- hinsichtlich der notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des \n Bebauungsplans in Bezug auf die Gebäudehöhe im rückwärtigen Bereich sowie \n- der Verschließung der 16 Fensteröffnungen in der Brandwand des Nachbar- \n gebäudes \nstraße 14 Richtung des Baugrundstücks \nstraße 16 \npositiv zu bescheiden, \nhilfsweise, \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \nihn \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \n\n5 \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Beschluss vom 6.11.2020 hat das Gericht die Eigentümerin des südöstlich gelegenen \nNachbargrundstücks beigeladen. Diese wurde mit Zustellung am 22.11.2022 zur \nmündlichen Verhandlung geladen. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten positiven \nBauvorbescheid. \n \nNach § 75 der bremischen Landesbauordnung (BremLBO) ist auf Antrag des Bauherrn vor \nEinreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu \nerteilen. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 BremLBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem \nBauvorhaben \nkeine \nöffentlich-rechtlichen \nVorschriften \nentgegenstehen, \ndie \nim \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (…). Die vom Kläger in seiner \nBauvoranfrage angesprochenen zwei Aspekte stehen dem von ihm in Erwägung \ngezogenen Bauvorhaben nicht entgegen. \n \nDer Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung von höchstens zwei \nStockwerken im hinteren Bereich seines Grundstücks im Bebauungsplan 182. \n \n1. \nDie Kammer sieht diese Festsetzung trotz Zweifeln nicht als funktionslos an. \n \n \nNach der Rechtsprechung des BVerwG kann eine bauplanerische Festsetzung \nfunktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, \nihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so \noffensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. \nOb diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. \n\n6 \nDabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend \nist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen \nBeitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird \nnicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden \nkann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so \noffenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche \nGestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die \nRede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell \ndurchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die \nstädtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil \nvom 28. April 2004 – 4 C 10/03 –, Rn. 15 mwN, juris; grundlegend: Urteil vom 29. April \n1977 - BVerwG 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Auch übergeleitete Pläne können \nfunktionslos werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1998 – 4 B 46.98 –, NVwZ-RR \n1998, 711). \n \nDie Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich jedoch auch auf Teilbereiche \nbeschränken (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 43; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2018 – 2 B 18.742 –, Rn. 54, \njuris). Maßgebend für die Beurteilung ist die bauliche Entwicklung insbesondere des \nBaublocks, in dem die streitbefangenen Grundstücke liegen. Betrifft ein Bebauungsplan \nein großes Gebiet, kann es erforderlich sein und genügen, auf den jeweiligen engeren \nPlanbereich abzustellen, der für sich genommen auch Gegenstand eines (neuen) \nBebauungsplans sein könnte (so Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992 – \n2 B 3.91 –, Rn. 18, juris zu einem übergeleiteten Plan, der den gesamten Westteil des \nBerliner Stadtgebiets erfasste). \n \nDer Baublock zwischen \nstraße, \nstraße, \n und \nstraße \ndürfte zu klein sein, um eine Funktionslosigkeit der Festsetzung allein in diesem Bereich \nausreichen zu lassen. Die läge allerdings vor, weil die festgesetzte Höchstgrenze von zwei \nStockwerken hier nur noch auf dem Grundstück des Klägers eingehalten wird. \n \nAuch bei Betrachtung des gesamten vom Bebauungsplan 182 erfassten Gebiet bestehen \njedoch Zweifel an der fortgeltenden Funktion der fraglichen Festsetzung, die indes nicht \ndurchschlagen. Der nordwestliche Teil dieses Gebiets wurde mit dem Bebauungsplan \n2048 insgesamt neu beplant. Dabei wurde die im Bebauungsplan 182 enthaltene \nFestsetzung von Freiflächen und maximal einstöckigen Gebäudehöhen in einem \nerheblichen Teil aufgegeben und wurden stattdessen vier Stockwerke vorgesehen. Zuvor \n\n7 \nhatte bereits der Bebauungsplan 1936 die entsprechenden Festsetzungen entlang der \nstraße durch eine siebenstöckige Hochgarage ersetzt. Der vorhabenbezogene \nPlan 130 erledigte die Festsetzung geringerer Gebäudehöhen auf dem Nachbargrundstück \ndes Klägers. Schließlich gab sie der Plan 155 für weitere Grundstücke entlang der \nstraße auf. Im Ergebnis wurden die im Bebauungsplan 182 vorgesehenen \nFreiflächen zu mehr als der Hälfte und die für die hinteren Grundstücksteile entlang der \nstraße, der \nstraße und der \nstraße zu etwas weniger als der Hälfte \ndurch Planungen für höhere Gebäude ersetzt. Die Festsetzung von maximal ein bis drei \nStockwerken im hinteren Grundstücksbereich im Bebauungsplan 182 hat gegenwärtig nur \nnoch für das Grundstück des Klägers und die Grundstücke entlang der \nstraße \nzwischen der G\nstraße und der K\nstraße Bedeutung. In diesem Bereich \nwürde sich allerdings die Bebaubarkeit ändern, wenn die Erhöhung von Gebäuden keine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderte, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen \nwäre. Hier vermag die Festsetzung die städtebauliche Entwicklung noch zu steuern. \n \n2. \nNach § 31 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, \nwenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (dazu 2.1.) und \n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der \n Bevölkerung \nund \ndes \nBedarfs \nzur \nUnterbringung \nvon \nFlüchtlingen \noder \n Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder \n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder \n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte \n führen würde (dazu 2.2.) \nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist (2.3.). \n \n2.1. \nDie Befreiung berührt keine Grundzüge der Planung. Allein dem Umstand, dass im \nBebauungsplan mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse Mindestfestsetzungen \nzum Maß der baulichen Nutzung getroffen wurden, ist nämlich nicht zwingend zu \nentnehmen, dass es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt (vgl. BayVGH, \nBeschluss vom 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Mai 2021 – \n9 ZB 19.2504 –, Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 ZB 17.4 –, Rn. 6, beide juris). \nWas zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im \nBebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf \neine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich \n\n8 \nist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, NVwZ 1999, 1110; Beschluss \nvom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, juris Rn. 3). \n \nDie im Bebauungsplan 182 festgesetzte reduzierte Gebäudehöhe im hinteren \nGrundstücksbereich wurde ebenso wie die Freiflächen im Blockinnenbereich, wie \nbeschrieben, mit zwei Bebauungsplänen und zwei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen \nweiträumig aufgehoben. Jedenfalls bei der Planung 130 für das Nachbargrundstück des \nKlägers wurde sie dabei in der Begründung nicht einmal abgewogen. Diese Festsetzung \nwurde demnach bei der Verabschiedung späterer Satzungen nicht als Grundzug der \nPlanung behandelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie bei Verabschiedung des Plans \nim Jahr 1955 als solcher gedacht war. Dagegen spricht schon, dass sie wohl für einige, \nnicht aber für alle dafür infrage kommenden Straßenzüge und nicht einheitlich festgesetzt \nwurde. Die hinteren Gebäudehöhen nach dem Plan 182 variieren zwischen einem und drei \nStockwerken. \n \nDie Beklagte beruft sich auf die Vorbildwirkung einer dem Kläger zu erteilenden Befreiung. \nDie Situation des klägerischen Grundstücks mit der Beschränkung seiner Bebauung auf \nzwei Stockwerke zwischen zwei fünfstöckig bebauten Nachbargebäuden bildet jedoch \neinen Einzelfall und stellt sich gegenüber dem Inhalt des Bebauungsplans 182 als atypisch \ndar. Sie findet im weiteren Verlauf der \nstraße und selbst entlang der mit dem Plan \n2048 unabhängig beplanten \nstraße keine erkennbare Parallele. Eigentümer dieser \nGrundstücke, deren Nutzung nicht in ähnlicher Weise durch größere Nachbargebäude \nbeeinträchtigt ist, befinden sich in anderer Lage als der Kläger und können nicht ohne \nWeiteres Gleichbehandlung mit ihm fordern. \n \n2.2. \nEs kommt nicht darauf an, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. \n2 Nr. 1 BauGB die Befreiung erfordern. Dafür spricht allerdings, dass die mit der höheren \nBebauung beider Nachbargrundstücke entstandene „Baulücke“ im oberen hinteren \nBereich des klägerischen Grundstücks, die an den mit dem vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 130 gestalteten innerstädtischen Aufenthaltsbereich in unmittelbarer \nNachbarschaft zu der denkmalgeschützten Stadtwaage dem öffentlichen Belang einer \nattraktiven Innenstadtentwicklung entgegenstehen könnte. \n \nDie Abweichung ist nämlich angesichts dieser öffentlichen Interessen und der Tatsache, \ndass sie ersichtlich keinen Präzedenzfall für andere Grundstücke darstellt, im Sinne von \n§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. \n \n\n9 \nZudem würde die Durchführung des Bebauungsplans 182 im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 \nBauGB zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. \n \nDie beschriebene „Einklemmung“ des klägerischen Grundstücks ist erst infolge des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans 130 entstanden und war bei Erlass des \nBebauungsplans 182 nicht absehbar. Im Jahr 1955 ging der Satzungsgeber ersichtlich \ndavon aus, dass die Grundstücke entlang der Südseite der \nstraße, beginnend an der \nstraße, entlang der \nstraße sowie der Nordseite der \nstraße \nganz überwiegend im hinteren Bereich in geringerer Höhe bebaut werden sollten. Ein \n„Einklemmen“ wie im Falle des Klägers war nicht vorgesehen. Baugrenzen, und um eine \nsolche handelt es sich hier in Bezug auf die oberen Stockwerke, dienen bei einer \nReihenhausbebauung typischerweise dazu, solche Grundstückssituationen zu verhindern, \nweil sie für die betroffenen Grundstückseigentümer eine Härte darstellen können, weil \nGebäude, deren Nachbarbebauung vorspringt, in ihrer Belichtung und Aufenthaltsqualität \nbeeinträchtigt werden. Das ist auch in den oberen Stockwerken des klägerischen \nGebäudes angesichts der in der Rückfront 5 Meter weiter vorspringenden \nNachbargebäude der Fall. Das Institut der Befreiung dient gerade dazu, solche bei \nVerabschiedung eines Bebauungsplans nicht bedachte Sondersituationen zu klären \n(BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 – IV C 5.74 –, Rn. 19, juris). So hat die Beklagte dem \nKläger auch im Schreiben vom 23.1.2019 bestätigt, dass ein Dispens für Aufstockung auf \nfünf Geschosse wegen der in seinem Einzelfall vorliegenden Atypik möglich sei. \n \n2.3. \nDie vom Kläger begehrte Abweichung vom Bebauungsplan 182 ist auch im Sinne von § 31 \nAbs. 2 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar, obwohl sie zu einem Verschluss der seitlich im Gebäude \nstraße 14 \nbefindlichen Fensterflächen führte. Diese Fenster wurden seinerzeit auf Basis der hier \nnach dem Bebauungsplan 182 auf diesem Grundstück zulässigen fünfstöckigen Bauweise \nund der geringeren Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke genehmigt und hergestellt. Sie \nbesitzen Bestandschutz. \n \nIn der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass die Interessen der Beteiligten ein \nunterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, also nur ausnahmsweise über § 15 \nAbs. 1 BauNVO unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den \nFestsetzungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 \nBauGB zulässig sein kann. Wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der \n\n10 \nInteressenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, Rn. 56, juris). \n \n2.3.1. \nDie Beigeladene muss sich als südöstliche Nachbarin des Klägers jedoch entgegenhalten \nlassen, dass auch ihr Grundstück in einer Tiefe von 20 m grenzständig fünfstöckig bebaut \nist. Deshalb kann sie grundsätzlich nicht verlangen, dass der Kläger sein Grundstück in \ngeringerem Maße ausnutzt. \n \nZu dieser Frage hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vvom 30. \nNovember 1999- 1 M 122/99 -, juris) als Leitsatz formuliert: \n„Wer mit seinem Gebäude die vorgeschriebene Abstandsfläche unterschreitet, kann der \nGenehmigung eines Nachbarbauvorhabens die Nichteinhaltung der Abstandsfläche nicht \nentgegenhalten. Dabei ist unerheblich, ob der Nachbar mit seinem Gebäude den \nregelmäßig einzuhaltenden Abstand mit oder ohne bauaufsichtliche Genehmigung, \n(materiell) rechtmäßig oder rechtswidrig unterschreitet; maßgebend sind vielmehr die \nsichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis \nbestimmen.“ \n \nDazu hat das OVG Schleswig-Holstein zahlreiche Entscheidungen anderer Gerichte zitiert, \nunter anderem des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 26. Mai 1983- 6 B \n47/83 -, BRS 40, 271). Diese betraf einen Fall wie den hier zu entscheidenden, indem die \ndortige Antragstellerin ebenfalls legal bis an die Grenze gebaut hatte. Der Leitsatz lautet: \n„Wer früher rechtmäßig im heutigen Bauwichbereich gebaut hat, kann grundsätzlich nur \nverlangen, dass das Nachbargrundstück nicht mit einem geringeren Grenzabstand bebaut \nwird, als er ihn selbst in Anspruch genommen hat.“ Dabei hat das Gericht dargelegt, dass \nder beabsichtigte Neubau gegen aktuelle Abstandsflächenvorschriften verstößt und dann \nbegründet: „Denn das nachbarliche Zusammenleben wird rechtlich nicht dadurch \nbeeinträchtigt, dass der Bauherr von der gleichen Freiheit Gebrauch macht, die der \nNachbar zuvor für sich in Anspruch genommen hat“ (S. 273). \n \nAuch die Kammer hat auf Basis dieser überzeugenden Argumentation jüngst entschieden, \ndass ein Grundeigentümer, dessen Grundstück seitlich bis an die Grenze bebaut ist, nicht \nin seinen Rechten verletzt wird, wenn auch auf einem danebenliegenden Grundstück eine \nsolche Bebauung zugelassen wird und zwar auch dann nicht, wenn der Bebauungsplan \nfür beide Grundstücke unterschiedliche Festsetzungen enthält (Beschluss vom 28. \nNovember 2022- 1 V 2015/22 -). \n \n\n11 \n2.3.2. \nDie Beigeladene ist zwar durch den vom Kläger beabsichtigten Bau in besonderer Weise \nbelastet, weil dieser in erheblichem Umfang in der Grenzwand eingebaute Fenster \nverdecken würde. Auch diese Beeinträchtigung ist ihr jedoch zumutbar. \n \nZu dieser Frage hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31. \nJanuar 1991 – 7 B 241/91 –, juris) entschieden: \n„1. Ist bei einer Abweichung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines \nBebauungsplanes über die Zahl der Vollgeschosse zu prüfen, ob das Gebot der \nRücksichtnahme gewahrt ist, so ist bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen \nBauherrn und Nachbarn der Umstand, dass sich in der Grenzwand des Nachbarn ein \nFenster befindet, das bei Verwirklichung des Vorhabens zugemauert würde, wegen \nfehlenden bodenrechtlichen Bezuges außer Ansatz zu lassen. \n2. Darf ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 S 2 lit b BauO NW an die Grenze gebaut werden, so \nist unerheblich, dass sich in der Grenzwand des Hauses, an das angebaut werden soll, ein \nFenster befindet, das durch das Vorhaben geschlossen wird. \n3. Die Vorschriften über die Belichtung von Aufenthaltsräumen begründen keine \nEinschränkungen des Nachbarn hinsichtlich der auf seinem Grundstück zulässigen \nBebauung; sie begründen ausschließlich Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, in dem \nsich die Aufenthaltsräume befinden. \n4. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert zwar die \nBauordnungsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er \nhindert aber den Nachbarn nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, \ndurch die das Fenster geschlossen wird.“ \n \nDiese Rechtsprechung überzeugt und es ist kein Grund ersichtlich, die Frage im Land \nBremen anders zu behandeln. \n \nDanach kommt es also darauf an, ob die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen \nfür den hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks nachbarschützend ist. Das kommt \nbei vor 1960 erlassenen Bebauungsplänen in Betracht, obwohl sich das Konzept des \nbaurechtlichen \nNachbarschutzes \nerst \nspäter \nentwickelt \nhat \n(vgl. \nBayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2021 – 15 CS 21.1775 –, Rn. 17, juris). \nOb eine Festsetzung im Nachbarschutz dient, hängt von ihrer konkreten objektiven \nFunktion ab. Maßgeblich sind vor allem die im Einzelfall gegebenen örtlichen Verhältnisse. \nBaugrenzen \nund \nnicht \nüberbaubare \nFlächen \nhaben \ngrundsätzlich \nkeine \nnachbarschützende Wirkung (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschluss vom 7. März 1997 – 1 B 24/97 –, juris; vgl auch zu übergeleiteten \n\n12 \nBebauungsplänen \nnach \ndem \ndortigen \nLandesrecht: \nHamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 1999 – 2 Bs 126/99 –, Rn. 6 - 7, juris; \nOberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 1981 – 2 B 11.81 –, juris). Man wird in \ndieser Hinsicht umso eher eine nachbarschützende Funktion annehmen können, je größer \ndie Wohndichte und je näher der Bezug zur Wohnqualität im Plangebiet ist (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 B 128/11 –, Rn. 7, juris; Urteil vom 20. Februar \n1996 – 1 BA 53/95 –, Rn. 25, juris zu einer Wohn-Reihenhauszeile mit einer \nGrundstücksbreite von 4,5 m). \n \nDer Bebauungsplan 182 von 1955 ist ein in das seit 1960 bestehende Bundesrecht \nübergeleiteter Plan. Er setzt für das Gebiet Gewerbeklasse III fest. Das innenstadtnahe \nGebiet war und ist ganz überwiegend gewerblich geprägt, Wohnnutzung bildete eine \nAusnahme. Bei Aufstellung des Bebauungsplans 182 befand sich in dem Gebäude \nstraße 14 eine Bank. Die Wohnnutzung des vierten und fünften Obergeschosses \nwurde erst 2002 zugelassen. Das Gebäude des Klägers wurde 1952 als Geschäftshaus \ngenehmigt. Eine stärkere Wohnnutzung der Innenstadt insgesamt wurde erst 2016 mit \ndem Bebauungsplan 2440 angestrebt. Die demnach bei Verabschiedung des \nBebauungsplans im Jahre 1955 wenig von einer sensiblen Wohnnutzung geprägte \nSituation spricht gegen eine nachbarschützende Zielsetzung der Festsetzung. So wurde \nauch bei Verabschiedung des Bebauungsplanes 130 dem Nachbarschutz zu Gunsten des \nKlägers kein besonderes Gewicht zugemessen. \n \nBei der Würdigung der nachbarlichen Interessen ist zugunsten des Klägers die \nbeschriebene Situation seines relativ schmalen Grundstücks zwischen den über drei \nStockwerke 5 Meter weiter zurückspringenden Nachbargebäuden zu berücksichtigen. Das \nGrundstück der Beigeladenen wird in den oberen Stockwerken deutlich besser belichtet, \nweil es mit seiner Rückseite weiter zurückliegt und mit seiner Längsseite an die Kleine \nWaagestraße grenzt. Das Gebäude hat im hinteren oberen Bereich auch auf dieser Seite \nin großer Zahl Fenster und wird hier demnach gegenwärtig von drei Seiten belichtet. Damit \nist es deutlich im Vorteil gegenüber dem klägerischen Gebäude, dessen hinterer Bereich \nnur von einer Seite und durch den Rückversatz eingeschränkt belichtet wird. Bei Abwägung \nder Interessen des Klägers an mehr Nutzfläche und besserer Belichtung auf der einen und \nder Beigeladenen an Erhalt ihrer vorteilhaften Belichtungssituation auf der anderen Seite \nunter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer ansprechenden Gestaltung der \nhinter den Gebäuden befindlichen Freifläche hat die Kammer keinen Zweifel, dass die \nBefreiung auch unter Würdigung der dadurch beeinträchtigten Interessen der \nBeigeladenen erteilt werden kann. \n \n\n13 \n3. \nDas von der Beklagten nach § 31 Abs. 2 BauGB auszuübende Ermessen ist soweit \nreduziert, dass sie die Befreiung erteilen muss. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für die Ausübung des \nErmessens wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach \n§ 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind. Daraus folgt zwar nicht, dass der zuständigen Behörde \nentgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das \nErmessen stets auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung \nvorliegen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der \nBefreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 19. September \n2002 – 4 C 13/01 –, BVerwGE 117, 50-58, Rn. 31). Da die für die drei \nBefreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind, sind die \nSpielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell jedoch \ngering (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. April 2004 – 10 A 3502/02 –, juris; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 – 1 A 10543/12 \n–, Rn. 45, juris). Das Ermessen kann sich dahingehend verdichten, dass die \nBauaufsichtsbehörde zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist, wenn für die Gemeinde \nNachteile durch die Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht kommen (Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. März 2006 – 14 B 05.3051 –, Rn. 19, juris). Wenn \ndie für die Nutzungsinteressen des Bauherrn streitenden Gründe nach den Umständen des \nEinzelfalls so gewichtig sind, dass ein Festhalten am Plan ungerecht, insbesondere \nunverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre, ist die Befreiung von Verfassungs wegen \ngeboten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. August 2007 – 25 B 05.1337 \n–, Rn. 57, 59, juris). \n \nDas Grundstück des Klägers befindet sich in einer bei Erlass des Bebauungsplanes 182 \nnicht absehbaren eingeklemmten Lage. Das Grundstück der Beigeladenen wird \nunabhängig von den hier in Rede stehenden Fenstern von drei Seiten belichtet und ist mit \nder vierten Seite selbst bis an die Grundstückgrenze zum Kläger fünfstöckig grenzständig \nbebaut. Die öffentlichen Belange sprechen dafür, zu der mit dem vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 130 belebten Freifläche und der dahinter liegenden denkmalgeschützten \nStadtwaage hin ein einheitlicheres Erscheinungsbild zu schaffen. Die Beklagte hat in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass andere öffentliche Interessen, die durch die \nBefreiung negativ berührt werden, nicht ersichtlich sind. \n \nDas Argument der Beigeladenen, sie wäre nach einem Verschluss der Fenster mit \nMinderungsansprüchen ihrer Mieter konfrontiert, gibt ihrer Position kein zusätzliches \n\n14 \nGewicht. Die von ihr hinzunehmenden Nachteile sind nicht größer, weil sie zunächst ihre \nMieter treffen. Deren Ansprüche gegen die Beigeladene vermögen auch deren Position als \nGrundeigentümerin gegenüber ihrem Nachbarn nicht zu stärken. Die Frage, in welcher \nForm der Kläger sein Gebäude ausbaut, um den Anforderungen an dessen Belichtung zu \ngenügen, ist kein Gegenstand der Bauvoranfrage, sondern im Baugenehmigungsverfahren \nzu beantworten. \n \nDamit sind keine Gründe für eine Versagung der Befreiung ersichtlich und überwiegen die \ndafürsprechenden Argumente so eindeutig, dass sie erteilt werden muss. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie sich mangels Antragstellung nicht am \nProzesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO). Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-07/1-k-2345-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-07/1-k-2345-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364934","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.148045+00:00"}}