{"status":"available","doknr":"OLD364933","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-08","aktenzeichen":"7 V 1879/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 V 1879/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ndie Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Buns und die Richterin Dr. Kruse am 8. Dezember 2022 beschlossen: \nI. \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, \n \n1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine \nRangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern \nder Verfahren \n \n7 V 1468/22, 7 V 1553/22, 7 V 1563/22, 7 V 1572/22, \n7 V 1575/22, 7 V 1636/22, 7 V 1664/22, 7 V 1711/22, \n7 V 1772/22, 7 V 1780/22, 7 V 1795/22, 7 V 1806/22, \n7 V 1879/22, 7 V 1875/22, 7 V 1873/22, 7 V 1865/22, \n\n2 \n \n \n7 V 1898/22, 7 V 1880/22, 7 V 1942/22, 7 V 2007/22 und \n7 V 2189/22 \n \nauszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der \nQualifikation analog § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der \nStudienplatzvergabeverordnung vom 2. Dezember 2019 \n(Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 12. \nMai 2022 (Brem.GBl. S. 260) geändert worden ist und \nWartezeit analog § 29 der Studienplatzvergabeverordnung \naufzustellen, \nwobei \ndas \nin \n§ 26 Abs. 2 Satz 2 \nder \nStudienplatzvergabeverordnung zum Ausdruck kommende \nVerhältnis \nder \nAuswahlkriterien \nzueinander \nzu \nberücksichtigen ist, \n \n2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses \nden im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen \nund Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 4 vorläufig \neinen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Psychologie“ \nals Studienanfängerin oder Studienanfänger zuzuweisen, \nwenn \n \na) die \nAntragstellerin \nbzw. \nder \nAntragsteller \ndie \nImmatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, \n(weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in \neinem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer \nUniversität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik \nDeutschland zugelassen worden zu sein und \nb) der \nImmatrikulation \nkeine \nanderweitigen \nGründe \nentgegenstehen. \n3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den \nModalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 \nermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige \nStudienbewerberinnen \noder \nStudienbewerber \ndie \nImmatrikulation \nnicht \nfristgerecht \noder \nohne \ndie \nerforderliche eidesstattliche Versicherung beantragen oder \ndie Immatrikulation aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nII. \nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin \nbzw. der Antragsteller 80% und die Antragsgegnerin 20%. \n \nIII. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n3 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im \nBachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. \n \nFür den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2022/2023 nach Anlage 1 zur Satzung der \nUniversität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der \nFassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 20. Juni 2022 \n(Zulassungszahlensatzung) \nauf \n142 \nStudienanfängerinnen \nund \nStudienanfänger \nfestgesetzt. Zugleich wurde die Aufnahmezahl für den Masterstudiengang Psychologie auf \n60 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. \n \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität \nBremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 2,7844 festgesetzt; der \nCurricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf \n1,3165 festgesetzt. Mit Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 26. September 2022 \nwurde der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie auf 2,8755 neu \nfestgesetzt. \n \nAm 30. September 2022 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und \nberechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für \nStudienanfängerinnen und Studienanfänger von 138 (Psychologie, Bachelor) und 59 \n(Psychologie, Master). \n \nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 139 \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und zunächst 56 Studienplätze im \nMasterstudiengang Psychologie. Zwei weitere Plätze im Masterstudiengang wurden durch \naußergerichtliche Vergleiche vergeben. Die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des \nAntragstellers blieb erfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über \nden unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung \nerhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. \n \nMit \ndem \nauf \nErlass \neiner \nRegelungsanordnung \nnach \n§ 123 \nAbs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin \n\n4 \n \n \nbzw. \nder \nAntragsteller \ndas \naußerkapazitäre \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert. \n \nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2016, 2020 und 2021 \nvorgelegten Unterlagen beigezogen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nDie formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend \nzu machen, sind beachtet worden. \n \nNach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 \n(Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2022/2023 maßgeblichen Fassung \nzuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 260) geändert worden ist, \nmüssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten \nZulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester 2022/2023 bis zum 15. \nSeptember (2022) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Frist hat \ndie Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. \nDie Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die \ninnerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. \n \nDie besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt \ndaraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer \nerheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. \n \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht, bei der Vergabe von vier weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). \n \nNach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche zu \ndem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium \n\n5 \n \n \nerforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die \nAblehnung eines Zulassungsantrages eines deutschen Studienbewerbers, der die \nsubjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG \nvereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität \nin rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, \nBeschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische \nStudienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für \nStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur \nso eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige \nanderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 der \nStudienplatzvergabeverordnung hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein \nAntrag auf außerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von \nPersonen jeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels \nSonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, \nBeschluss vom 11. Dezember 2019 – 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 – \n6 V 1268/14, juris Rn. 8). \n \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) die Kapazitätsgrenze \ntatsächlich und rechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der \nStudienbewerber effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine \nsummarische Überprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 \nBvR 356/04, juris). \n \n1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung \n \nDie rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit \nPsychologie mit den Studiengängen Psychologie Bachelor und Psychologie Master sind \neingehalten worden. \n \nDie \nFestsetzung \nder \nZulassungszahlen \nvon \nStudienanfängern \nzum \nWintersemester 2022/2023 \nbei \nder \nAntragsgegnerin \nrichtet \nsich \nnach \n§ 1 \nAbs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch \nArtikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist. \nDanach werden die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne \ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die \nLehreinheit \nPsychologie \nzuletzt \ndurch \ndie \nSatzung \nüber \ndie \nÄnderung \nder \n\n6 \n \n \nZulassungszahlensatzung vom 20. Juni 2022 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit \nfür die Festsetzung der Zulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und \nAntragsteller nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den \nSchrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der \nRegelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den \nWesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen durch \nden parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, \nBeschluss vom 30. Januar 2012 – 6 V 1646/11; Beschluss vom 15. November 2012 – \n6 V 1013/12). \n \n2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals \n \nAuf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des \nhauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie ein Lehrangebot von insgesamt \n215,68 Semesterwochenstunden (SWS). \n \na. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach \n§ 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung \nentsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 \nwiderspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) \nwurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. \n \nVorliegend richtet sich die Ermittlung des Lehrangebots nach dem von der Antragsgegnerin \nangewandten und in § 9 KapVO verankerten abstrakten Stellenprinzip, wonach es \nlosgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit \nzugewiesenen Stellen ankommt. \n \nZwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG, dass für die Ermittlung des Lehrangebotes die \nden Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am Stichtag im Sinne des \nAbsatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche \nwissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt werden. Allerdings ging die \nKammer für das Wintersemester 2021/2022 (Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V \n1774/21 juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen \n(Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 \nAbs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 \nGG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober \n1991 a.a.O.) aus (VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V 1774/21). Dies \n\n7 \n \n \nhatte zur Folge, dass das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst \nvon der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit \nzugewiesenen Stellen ankam, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen war \n(ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35). Da die \nAntragsgegnerin \nihrer \naktuellen \nBerechnung \ndas \nkapazitätsgünstige \nabstrakte \nStellenprinzip zugrunde gelegt hat, ist eine Entscheidung der Kammer über die \nVerfassungskonformität des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten \nStellenprinzips vorliegend nicht erforderlich. \n \nb. Bei Anwendung des „abstrakten Stellenprinzips“ ergibt sich folgende Deputatsbilanz: \n \nAusweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 wurden der Lehreinheit \nPsychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 26,42 Stellen des \nakademischen Mittelbaus zugewiesen. \n \naa. Die Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen beträgt insgesamt 60 SWS. \n \nAus dem Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 ergibt sich zunächst eine \nDeputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 62 SWS (sechs Stellen mit einem \nLehrdeputat \nvon \nje \n9 \nSWS \ngemäß \nBerufungsvereinbarung \nbzw. \nLehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 SWS gemäß \nBerufungsvereinbarung). \n \nNach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom \n14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli \n2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine \nLehrverpflichtung von 9 SWS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte \nLehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung \nvon Herrn Prof. \nin Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart \nwurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen. \n \nDaneben ist eine Deputatsreduzierung im Umfang von 2 SWS anzuerkennen. Die von der \nAntragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Ermäßigung der \nLehrverpflichtung von Herrn Prof. Dr. \n um 2 SWS für die Tätigkeit als \nstellvertretender Dekan ist als kapazitätswirksam anzuerkennen. \n \nNach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG werden von den Lehrdeputaten der in die Berechnung \neinbezogenen Lehrpersonalstellen alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der \n\n8 \n \n \nLehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen und \nFreistellungen nach § 29 Abs. 2 und 3 sowie nach § 16 Abs. 5 Satz 4 und 5 BremHZG für \nden Berechnungszeitraum abgezogen. Der Rektor der Universität Bremen hat der \nReduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Dr. \n um 2 SWS für die Tätigkeit \nals stellvertretender Dekan für den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 mit Schreiben \nvom 31. März 2022 zugestimmt. In materieller Hinsicht wird die Reduzierung der \nLehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVNV gestützt. Hiernach kann die \nLehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als stellvertretender Dekan um bis zu \n25 v.H. ermäßigt werden. Der Rektor hat nachvollziehbar dargelegt, dass Herr Prof. Dr. \n als stellvertretender Dekan des Fachbereichs 11 umfangreiche zusätzliche \nAufgaben der akademischen Selbstverwaltung im Sinne des § 89 BremHG wahrnimmt, die \nim Zusammenhang mit der Leitung des Fachbereichs stehen, und daher eine Reduzierung \nin Höhe von 2 SWS erforderlich ist. Zudem hat der Rektor bei der Reduzierung des \nLehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt. \n \nDer Umstand, dass die Reduzierung der Lehrverpflichtung bis zum 14. Juli 2023 befristet \nist, \nsteht \nder \nkapazitätswirksamen \nAnerkennung \nnicht \nentgegen, \ndenn \ndie \nVeranstaltungszeit für das Sommersemester 2023 endet am 14. Juli 2023. Da ab dem 15. \nJuli 2023 bis zum Ende des Sommersemesters am 30. September 2023 nach dem Vortrag \nder Antragsgegnerin keine Lehrleistungen erbracht werden, bedarf es für diese Zeitspanne \nauch keiner Reduzierung der Lehrverpflichtung. \n \nbb. Die Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus beträgt 155,68 SWS. \n \nAus dem Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 ergibt sich zunächst eine \nDeputatsbilanz wie folgt: \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n1 \nDozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 \nSWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung \n8 \n4,75 \nLektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 12 SWS \n57 \n3 \nLektorate \n(Researcher \nbefr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n12 \n1 \nLektorate (Lecturer befr.) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 8 SWS \n8 \n15,17 \nWissenschaftliche \nMitarbeiter \n(befr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n60,68 \n\n9 \n \n \n1,5 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer \nLehrverpflichtung von 8 SWS \n12 \nSumme \n \n157,68 \n \nDaneben ist eine Deputatsreduzierung im Umfang von 2 SWS anzuerkennen. \n \nDie Deputatsreduzierung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters \nDr. \n um 2 SWS ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Rektor der \nUniversität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum vom \n1. April 2022 bis zum 30. September 2022 sowie für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum \n14. Juli 2023 mit Schreiben vom 31. März 2022 zugestimmt. Zwar wurde grundsätzlich eine \nReduzierung der Lehrverpflichtung um 4 SWS genehmigt. Da die Genehmigung allerdings \nnur für das Sommersemester 2023 erteilt wurde und sich nicht auch auf das \nWintersemester 2022/2023 erstreckt, war die Deputatsreduzierung nur in Höhe von als 2 \nSWS kapazitätswirksam anzuerkennen, was die Antragsgegnerin jedenfalls in ihrer \nNeuberechnung vom 30. September 2022 beachtet hat. \n \nIn materieller Hinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 LVNV gestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der \nFunktion als Studiendekan um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Die Antragsgegnerin hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass Herr Dr. \n als Studiendekan des Fachbereichs \n11 zusätzliche Aufgaben und Entscheidungskompetenzen in Bezug auf verschiedene \nMaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und Studienberatung, \nzum Qualitätsmanagement in der Lehre und zur Sicherstellung des erforderlichen \nLehrangebots wahrnimmt. Zudem ist Dr. \nunter anderem zuständig für die \nErstellung von Musterstudienplänen, die Mitwirkung an den Entscheidungen der anderen \nOrgane des Fachbereichs und die Erstellung des Lehrberichts. Der Rektor hat bei der \nReduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise \nberücksichtigt und die Interessen der Studienbewerber mit den Interessen des \nFachbereichs abgewogen. \n \n(1) Es kann dahinstehen, ob die Zugrundelegung der zum 1. Oktober 2022 \n„umgewandelten“ 22,92 Mittelbaustellen dem abstrakten Stellenprinzip widerspricht und \ndaher auf die ursprünglich zugewiesenen 26,42 Mittelbaustellen zurückgegriffen werden \nmuss, denn im Ergebnis wirkt sich dies kapazitätsrechtlich nicht aus. \n \nZum 1. Oktober 2022 wurden die Mittelbaustellen umgewandelt und unterteilen sich \nnunmehr wie folgt: \n\n10 \n \n \n \nDozent \nunbefr. \nLektor ohne \nFunktion \nResearcher \nbefr. \nLecturer \nwiMi befr. \nwiMi unbefr. \n1 \n6,75 \n2 \n0 \n11,17 \n2 \n \nEinerseits liegt ein neuer Zuweisungsbeschluss zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht \nvor, der Grundlage der nach dem abstrakten Stellenprinzip erforderlichen formalen \nZuweisung sein kann. Andererseits sollen nach § 6 Abs. 2 BremKapVO wesentliche \nÄnderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem \nVergabetermin erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 \nBremHZG ergänzend anzuwenden. Sie widerspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 2 bis 5 BremHZG geregelten Stichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit \n§ 6 Abs. 2 BremKapVO sollen tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung \nauch noch nach dem im Ermessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag \nberücksichtigungsfähig gemacht werden, soweit sie sich wesentlich auswirken. Danach ist \ndie durch zahlenförmige Satzung festgesetzte Zulassungszahl zwar aus einem \nErkenntnisstand des Satzungsgebers zum Berechnungsstichtag herzuleiten, jedoch sind \nÄnderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums zu erfassen, so dass sich die \nRechtmäßigkeit \nder \nZulassungszahl \nnach \nden \nim \nZeitpunkt \nder \nletzten \nKorrekturmöglichkeit erkennbaren Veränderungen beurteilt (vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 17. August 2004 – 13 C 815/04, Rn. 43, juris). Damit wird sowohl dem Interesse der \nHochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot der erschöpfenden \nKapazitätsausnutzung Rechnung getragen. \n \nLetztlich bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Zugrundelegung der zum 1. Oktober \n2022 umgewandelten Mittelbaustellen ein Verstoß gegen das abstrakte Stellenprinzip zu \nsehen ist, denn sowohl die 22,92 Stellen als auch die 26,42 Stellen führen nach der \nzutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin zu einem Lehrdeputat in Höhe von 157,68 \nLVS. Eine Verminderung von Kapazität geht mit der Umwandlung jedenfalls nicht einher. \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n1 \nDozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 \nSWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung \n8 \n6,75 \nLektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 12 SWS \n81 \n2 \nLektorate \n(Researcher \nbefr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n8 \n11,17 \nWissenschaftliche \nMitarbeiter \n(befr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n44,68 \n\n11 \n \n \n2 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer \nLehrverpflichtung von 8 SWS \n16 \nSumme \n \n157,68 \n \n(2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BremHG grundsätzlich \ndie Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b LVNV haben sie, soweit sie in \nbefristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von höchstens 4 SWS \nzu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a \nLVNV eine maximale Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese Höchstgrenzen hat die \nAntragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. \n \n(3) \nHinsichtlich \ndes \nbei \nder \nAntragsgegnerin \nbeschäftigten \nunbefristeten \nHochschuldozenten ist die Lehrverpflichtung nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LVNV von 8 SWS \neingehalten worden. \n \n(4) Die Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion beträgt nach § 4 \nNr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee LVNV 12 SWS und für Lecturer nach § 4 Nr. 4 \nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa LVNV 8 SWS. Wurde Lektoren die Funktion eines \nResearchers im Sinne von § 24 Abs. 4 BremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung \n4 SWS (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb LVNV). Diese Höchstgrenze hat die \nAntragsgegnerin ebenfalls ausgeschöpft. \n \nDa mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit \nauch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung \neinen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit \ngeschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der \nHochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der \nStudienbewerber an einer möglichst erschöpfenden Ausnutzung der Studienkapazität. Sie \nhat dabei zu beachten, dass die Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer \nReduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung \nund Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren BVerfG, \nBeschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u. a.; Bay.VGH, Beschluss vom 4. April 2005 \n– 7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt \nsich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens \neingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung \nals Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats vom 19. April \n2021 – in der erstmals drei Funktionsübertragungen für Researcher durchgeführt wurden \n– wurden die Interessen der Studienbewerber und die des Fachbereichs – eine Stärkung \n\n12 \n \n \nder Forschung – gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem \nRektorat die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber \ngegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene \nLehrpersonal weiter zu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, \nnicht hat durchgreifen lassen. \n \n3. Lehrauftragsstunden \n \nLehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind nicht in die Berechnung \neinzubeziehen. Für die Titellehre finden 9 SWS Berücksichtigung. \n \nDer Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO \nalle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 \nAbs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \nNeben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind \ndaher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre \nerbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 V 1917/20, juris Rn. 86). \n \nMaßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der \nLehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2021 und im \nWintersemester 2021/2022 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG \nsind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag \nvorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, \nwenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen \nnoch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum \nBerechnungsstichtag nicht erfolgt. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom \n4. November 2022 wurde ein entsprechender Beschluss noch nicht gefasst. \n \nUnter \nvergebenen \nLehrauftragsstunden \nsind \ndabei \ndie \ntatsächlich \ngeleisteten \nLehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei \nder Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen \nabzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und \nHonorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach \nden Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Sommersemester 2021 keine und für das \n\n13 \n \n \nWintersemester 2021/2022 Lehraufträge im Umfang von 12 SWS vergeben worden. \nTitellehre \nist \nim \nSommersemester 2021 \nim \nUmfang \nvon \n8 \nSWS \nund \nim \nWintersemester 2021/2022 im Umfang von 10 SWS erfolgt. Dies ergibt einen \nSemesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 6 SWS und für die Titellehre von 9 SWS. \n \nHinsichtlich \nder \nLehrauftragsstunden \nist \nbei \nZugrundelegung \ndes \nabstrakten \nStellenprinzips jedoch das Lehrdeputat der Lehraufträge, die für nicht besetzte Stellen \nvergeben worden sind, nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, \nwonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus \nHaushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung \neinbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47). \n \nDie Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Wintersemester 2021/2022 sämtliche \nLehraufträge in einem Umfang von 12 SWS für vakante Stellen vergeben worden sind. \n \nDie angegebenen Lehrauftragsstunden bzw. die Angabe der Antragsgegnerin, im \nSommersemester 2021 seien keine Lehraufträge vergeben worden, stimmen auch mit den \nVorlesungsverzeichnissen \nder \nbeiden \nBezugssemester \nüberein. \nSoweit \neinige \nAntragstellerinnen \nund \nAntragsteller \ngleichwohl \ndie \nHöhe \nder \nangegebenen \nLehrauftragsstunden anzweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass, die Angaben der \nAntragsgegnerin in Frage zu stellen. Das Vorbringen ist nicht durch weitere Darlegung, wie \nzum Beispiel die Nennung konkreter nicht aufgeführter Lehrbeauftragter, substantiiert \nworden. \n \nAuch sind – im Gegensatz zum Vorjahr – keine weiteren fiktiven Lehrauftragsstunden für \nden Bereich der General Studies in die Berechnung einzubeziehen. Die Kammer hatte für \ndas Wintersemester 2021/2022 entschieden, dass für die beiden angebotenen \nVeranstaltungen „FAERST Fachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang und \n„MINDER Individuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang im Rahmen einer \npauschalierenden Betrachtungsweise fünf Lehrauftragsstunden anzusetzen seien, da \ndavon auszugehen sei, dass für diesen Bereich Lehraufträge vergeben worden seien (vgl. \nausführlich: VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V 1774/21, juris). Für das \nWintersemester 2022/2023 ist die Hinzurechnung fiktiver Lehrauftragsstunden indes \nbereits deshalb nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin in der CNW-Berechnung für die \nbeiden Veranstaltungen keinen Curricularanteil angesetzt hat und sich die Module daher \nauch nicht im Ausbildungsaufwand wiederspiegeln. \n \n \n\n14 \n \n \n4. Curricularnormwerte \n \nDie von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die \nStudiengänge der Lehreinheit Psychologie genügen den rechtlichen Anforderungen. \n \na. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand \ndurch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte \nbestimmt und von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgesetzt. Die \nBemessungsgrößen für die Bestimmung der Curricularnormwerte ergeben sich aus § 2 \nAbs. 5 Satz 3 BremHZG. Danach sind Grundlage der Festsetzung die curricular \nvorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und die Veranstaltungsformen mit den von der \nHochschule festgesetzten Gruppengrößen. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus \nArt. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 18. März 1987 – 7 C 72.84, juris). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. \nOktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen \nInhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden \nRegelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das \nErgebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers \nsind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – \n1 BvR 393/85, u.a., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 1 B 486/06). \n \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nWissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige \nRegelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. \n \nb. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur \nSatzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen –\nZulassungszahlensatzung – vom 30. Mai 2011 und der Satzung über die Änderung der \n\n15 \n \n \nZulassungszahlensatzung vom 26. September 2022 zutreffend auf 2,8755 festgesetzt \nworden. Der für den Masterstudiengang festgesetzte Curricularnormwert in Höhe von \n1,3165 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n \naa. Entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller ist es rechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \nden \nAnteilsfaktor \nfür \ndie \nWahlpflichtmodule von 0,333 auf 0,5 erhöht hat. Ausweislich der Anlage 2.4 der neuen \nfachspezifischen Prüfungsordnung vom 1. Juni 2022 müssen die Studierenden zwei von \nden vier aufgeführten Modulen absolvieren, was einem Anteil von 0,5 entspricht. Nach der \ndamaligen Prüfungsordnung vom 15. Juli 2020 musste hingegen lediglich eins von drei \nModulen absolviert werden, was dem vorherigen Anteil von 0,333 entspricht. \n \nbb. Ohne Erfolg rügen einige Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die \nVeranstaltungen „ANGPS 1 Angewandte Psychologie – Grundlagenseminar“ und \n„THEPSY \nTheoretische \nPsychologie \n– \nTheoretische \nPsychologie \nund \nWissenschaftstheorie“ nicht – wie in den Vorjahren – als Vorlesung mit einer \nGruppengröße von 120 Studierenden durchgeführt werden, sondern als Seminar mit 30 \nTeilnehmerinnen und Teilnehmern. \n \nBei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem \nInhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem \nMeinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente \ndes Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des \nKompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen \nenthält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05, juris Rn. 55 m. \nw. N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77) \nhierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist \n(Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 82). \n \nDie Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar erläutert, dass diese \nWahlpflichtfächer der Berufsqualifizierung dienten und ausgeprägt anwendungsbezogen \nseien. Die Arbeit der Studierenden erfordere auch bei der Einführung in die Themen eine \nhohe Interaktion und praktische Arbeit, die in Form einer Vorlesung nicht gewährleistet \nwerden könne. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum durch die \nVeränderung der Veranstaltungsart und damit des CNW im Vergleich zum Vorjahr derart \nüberschritten wurde, dass von einer willkürlichen Festsetzung des CNW gesprochen \nwerden kann. \n\n16 \n \n \n \ncc. Die Kammer vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerinnen \nund Antragsteller erkennen, soweit die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Kolloquien \nvon 20 auf 15 reduziert und als Veranstaltungsart für das Begleitseminar für die \nBachelorarbeit nunmehr ein Kolloquium gewählt hat. \n \nDie Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung stellt keinen exakt an der \nAusbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, \nBeschluss vom 2. Dezember 2021 – 7 CE 21.10042, juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen \ngrundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden \n(vgl. BayVGH a.a.O. sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 7 CE 19.10126, juris \nRn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der \nGruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die \nKapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten \nBerechnungsmethode. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet \nden Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes \ndiejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten \nKapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer \nschlechteren Ausbildung korrespondieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September \n2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 83). Überschritten ist die Beurteilungs- und \nEinschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte \nzu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der \nStudierenden führen. \n \nAusweislich des Rektoratsbeschlusses Nr. 2224 vom 27. September 2021 wurde die \nGruppengröße von Kolloquien von vormals 20 auf 15 verringert, da nur auf dieser Basis \ndie Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingehalten \nund ein Studium ermöglich werden könne. Das Rektorat führt in seinem Beschluss weiter \naus, dass hierdurch zwar die Aufnahmekapazität in den Studiengängen der Lehreinheit \nPsychologie vermindert werde, dies jedoch zur Qualitätssicherung der Lehre und zur \nEinhaltung der Approbationsordnung erforderlich sei. Auf dieser Grundlage ist hier nicht \nersichtlich, dass sich der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengröße für das Kolloquium \naußerhalb des Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin bewegen würde. \n \nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hinsichtlich des Begleitseminars für die \nBachelorarbeit rügen, dieses könne – wie in der Vergangenheit – auch mit einer größeren \nGruppe in Form eines Seminars von 20 Teilnehmern durchgeführt werden, kann hieraus \nnichts zu ihren Gunsten folgen, weil es Sache der Antragsgegnerin ist, über den Lehrplan \n\n17 \n \n \nund das Lehrkonzept zu bestimmen. Dass die Antragsgegnerin den ihr hierbei \nzukommenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht zu erkennen. Vielmehr \nentspricht die Durchführung als Kolloquium der fachspezifischen Prüfungsordnung für den \nBachelorstudiengang Psychologie vom 1. Juni 2022. Dort ist in Anlage 2 aufgeführt, dass \ndas Begleitseminar als Kolloquium durchzuführen ist. \n \nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Begleitseminar ausweislich des \naktuellen Veranstaltungsverzeichnisses derzeit noch in Form eines Seminars mit 20 \nTeilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt wird. Die Prüfungsordnung vom 1. Juni \n2022 gilt nach deren § 8 für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 im \nBachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. Das Kolloquium \nwird daher erst angeboten, wenn die zu diesem Semester beginnenden Studierenden ihr \nBachelorarbeit nach der neuen Prüfungsordnung schreiben. Angesichts dessen, dass es \nsich bei dem Curricularnormwert nach dem oben Gesagten nicht um eine bloße \nRechengröße \nhandelt, \nsind \ndie \ntatsächlichen \nAusbildungsverhältnisse \nin \nder \nHochschulwirklichkeit grundsätzlich zu vernachlässigen, sodass es grundsätzlich nicht auf \ndie Vorlesungsverzeichnisse ankommt. Sie stellen die Modellrechnung erst dann \nerfolgreich infrage, wenn sich aus ihnen zugleich durchgreifende Anhaltspunkte dafür \nergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit \nnicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen und \nder bisher angesetzte Wert daher als willkürlich anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 31. August 2018 – 2 NB 867/17, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass der für die \nModellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als \nfür die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist, liegen nicht vor. Im \nGegenteil: Der Verordnungsgeber hat die Curricularnormwerte ersichtlich unter \nZugrundelegung der in der einschlägigen aktuellen Prüfungsordnung für die jeweiligen \nLehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden \n(SWS) ermittelt. Es liegt auf der Hand, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine \nStudierenden gibt, die ihre Bachelorarbeit nach der neuen Prüfungsordnung schreiben. \nDaher ist es auch nicht notwendig, dass die Antragsgegnerin bereits jetzt das begleitende \nSeminar – wie in der neuen Prüfungsordnung vorgesehen – als Kolloquium anbietet. Eine \nwillkürliche Vernichtung von Kapazitäten ist darin jedenfalls nicht zu sehen, da keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin das Kolloquium auch in Zukunft \nnicht in dieser Lehrveranstaltungsart anbieten wird. \n \nc. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 \nKapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der \nLehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten \n\n18 \n \n \naller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote \nbesitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs-\nund Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem \ngrundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der \nGesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. \nDas Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die \nAnteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand \nsachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden \nFestlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das \nKapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen \ndergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl \nvon Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot \nstärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch \ngenommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der \nAusbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden \nStudiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat \nist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und \nBedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die \nHochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für \nbestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von \nAnteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, \nUrteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. \nMärz 2010 – 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten \nAnteilquoten \nvon \n70,5% \nfür \nden \nBachelorstudiengang \nund \n29,5% \nfür \nden \nMasterstudiengang nicht zu beanstanden. Bei einer sachgerechten Verteilung von \nAusbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden \nweiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick \ngenommen \nwerden. \nIm \nVerhältnis \nzwischen \nBachelor- \nund \nkonsekutiven \nMasterstudiengängen gehört dazu insbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, \ndass der Bachelorabschluss den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen \nsoll und dem Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden \nAbschlusses zugedacht ist, der im Interesse der internationalen Reputation und der \nAkzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und \nwissenschaftliches \nNiveau \nhaben \nund \ndeshalb \nvon \nweiteren \nbesonderen \nZugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG Osnabrück, Beschluss vom \n2. November 2011 – 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher bedarf es bei einer \n\n19 \n \n \nReduzierung der Ausbildungskapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang \naufgrund der Einrichtung weiterführender Studiengänge einer eingehenden Abwägung mit \nden Belangen der Studienbewerber für den grundständigen Studiengang. Eine solche \nAbwägung ist erfolgt. Das Rektorat hat in seinem Beschluss vom 29. April 2022 ausgeführt, \ndass die Universität möglichst vielen Bachelor-Studierenden ein Studium ermöglichen \nmöchte. Insbesondere sei in den Berufsfeldern der Gesundheitswissenschaften, in denen \nPsychologen tätig werden, eine spezialisierte Vertiefung unabdingbar und i. d. R. auch \nVoraussetzung. Dies treffe insbesondere alle therapeutischen und klinischen Berufe für die \nBereiche des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters. Ein Masterabschluss sei \nVoraussetzung für die sich anschließende Therapeutenausbildung oder Weiterbildung. \nAuch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur Sicherung und Förderung \ndes wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von enormer Wichtigkeit, \nausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu \nstellen. \nDurch \ndie \nSetzung \nder \nAnteilquote \nwerde \ndem \nMasterstudiengang \nAusbildungskapazität zur Verfügung gestellt, die dem Bachelorstudiengang entsprechend \nnicht \nzur \nVerfügung \nstehe. \nLetztendlich \nkomme \nes \njedem \nder \nzukünftigen \nBachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so aufgeteilt würden, dass \nein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene Berufsziel zu erreichen. \nDiese Begründung ist weder willkürlich noch kapazitätsvernichtend, sondern hält sich im \nRahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem \ngrundständigen Bachelorstudiengang weiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen \nwurde als dem Masterstudiengang. \n \nd. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit \nPsychologie von 2,4156 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen \nCurricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. \n \nDer anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben \n2,0272 (2,8755 x 0,705), der des Masterstudiengangs 0,3884 (1,3165 x 0,295), sodass \nsich der genannte gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit \nPsychologie von 2,4156 (2,0272 + 0,3884) ergibt. \n \nStudiengang \nAnteilquote \nCAp \nanteiliger CA \nPsy. B.Sc. \n0,705 \n2,8755 \n2,0272 \nPsy. M.Sc. \n0,295 \n1,3165 \n0,3884 \n \n \n \n\n20 \n \n \n5. Schwundberechnung \n \nOhne Erfolg machen einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller geltend, die \nSchwundberechnung \nsei \nfehlerhaft. \nDie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \ngewählte \nBerechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die bremischen \nVerwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu stellenden \nrechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – \n2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von \n0,9518 (Schwund 1,0506) für den Bachelorstudiengang und 0,9351 (Schwund 1,0694) für \nden Masterstudiengang aus. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die \nAntragsgegnerin sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang beim Übergang \nzwischen den 1. und 2. Fachsemestern und beim Bachelorstudiengang auch beim \nÜbergang zwischen dem 5. und 6. Fachsemester eine Erfolgsquote größer als „1“ \nausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die \nrechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines „positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. \nDie nach § 2 Abs. 9 BremHZG anwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen \nallein die kapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung \nermittelten Schwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der \nBerechnung des Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des \neinzelnen Semesters auf „1“ erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, \nwonach in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die \nZugänge einzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der \nSaldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht \ntatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie \nführen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem \nSchwundausgleich zugrundeliegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an \nAusbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. Kammerbeschluss \nvom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21, Rn. 83, OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 \n– 13 C 33/11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 7 CE 10.10210; Nds. OVG, \nBeschluss vom 19. Oktober 2010 – 2 NB 388/09, alle juris). \n \n6. Studienplätze \n \nAusgehend von folgender Deputatsbilanz \n \nZugewiesene Stellen \n \n \n219,68 \nDeputatsreduzierungen \n \n \n4 \n\n21 \n \n \nbereinigte Lehraufträge \n \n \n9 \nLehrdeputat SWS \n \n \n \n224,68 \n \nergeben sich nach folgender Rechenformel: \n \n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor \n \nfür den Bachelorstudiengang Psychologie \n \n2 x 224,68 \n2,4156\n× 0,705 × 1,0506 = 137,78 \n \n(aufgerundet) 138 Plätze. \n \nDie errechneten 59 für den Masterstudiengang Psychologie ergeben sich aus der \nfolgenden Rechenformel: \n \n2 x 224,68 \n2,4156\n× 0,295 × 1,0694 = 58,68 (gerundet 59) \n \n \nDa die Zulassungszahl nach Anlage 1 zur Zulassungszahlensatzung für den \nBachelorstudiengang allerdings auf 142 Studienanfänger und für den Masterstudiengang \nauf 60 festgesetzt wurde, sind diese kapazitätsgünstigeren Werte heranzuziehen. \n \nDie \nFestsetzung \nder \nZulassungszahl \nist \n– \nim \nGegensatz \nzu \neinzelnen \nBerechnungsfaktoren (vgl. Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21, \nRn. 91 mit Verweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 B 327/10, \nRn. 12 f., beide juris) – verbindlich und kann von der Hochschule nur nach § 1 Abs. 2 Satz 3 \nBremHZG korrigiert werden. Danach ist die Zulassungszahl im Fall nachträglicher \nerheblicher \nVeränderung \nder \nAufnahmekapazität, \ndie \nbis \nzum \nEnde \ndes \nBewerbungsschlusses für den Berechnungszeitraum eintritt, unverzüglich anzupassen. Es \nkann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegend erfüllt \nsind. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche förmliche Anpassung der \nZulassungszahl nicht vorgenommen. \n \nTatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie \n139 Personen immatrikuliert worden. Damit stehen hier noch weitere drei Plätze zur \nVerfügung. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin 58 Studienplätze (56 im \n\n22 \n \n \ninnerkapazitären Verfahren und zwei Plätze durch außergerichtlichen Vergleich) vergeben \nund angenommen worden. Hier wären demnach noch 2 Plätze zu vergeben. \n \n7. Horizontale Substituierbarkeit \n \nDa beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder \nAntragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang \nbegehren, \nsind \ndiese \nim \nMasterstudiengang \nverbleibenden \nPlätze \ndem \nBachelorstudiengang im Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit zur Verfügung zu \nstellen. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die \nLehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das \nbedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe \nder Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der \nLehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern \nausgeglichen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird \nin anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von \nkapazitätswirksamen \nImmatrikulationen \nausgeschöpft, \nist \ndieses \n„ungenutzte“ \nLehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur \nVerfügung zu stellen. Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote \ninnerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang \ngegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame \n„Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden. \nDiese „überbuchten“ Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung \ngegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG \nHamburg, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). Für die Umrechnung \nder frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer \nan der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung \norientiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018, a. a. O.; modifiziert durch OVG \nBremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 313/16, a.a.O. und Beschluss vom 9. März \n2022 – 2 B 491/21, juris). \n \nFür die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang müssen die \nfreien Studienplätze zunächst in Semesterwochenstunden pro Jahr (2*SWS) umgewandelt \nwerden. Dies geschieht durch eine studiengangsbezogene Umkehr der Rechenformel, \ndurch die die Aufnahmekapazität bestimmt wird. Dazu ist zunächst die Zahl der freien \nStudienplätze in einem Studiengang durch Division durch den Schwundfaktor dieses \nStudiengangs zu korrigieren. Die so ermittelte Zahl ist sodann mit dem gewichteten \nCurricularanteil dieses Studiengangs zu multiplizieren und anschließend durch die \n\n23 \n \n \nAnteilquote zu dividieren. Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in \nStudienplätze des Zielstudiengangs (hier Psychologie B.Sc.) umzurechnen, indem es \ndurch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor \nmultipliziert wird (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 312/16, Rn. 80, \njuris). \n \n(2 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0694 (Schwundfaktor Master)) \nx 0,3884 (gewichteter Curricularanteil Master) : 0,295 (Anteilquote) = \n2,462 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) \n \nAuf der Grundlage der Formel \n \n(2,462 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,8755 (Curricuaranteil \nBachelor)) x 1,0506 (Schwundfaktor Bachelor) = 0,899 (gerundet 1) \n \nergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Bachelorstudiengang Psychologie zur \nVerfügung steht. \n \n8. Verbliebene Studienplätze \n \nDamit beträgt die Gesamtzahl der für den Bachelorstudiengang verfügbaren Studienplätze \n143 (142 von der Antragsgegnerin festgesetzte + 1 im Wege der horizontalen \nSubstituierung ermittelter). Da die Antragsgegnerin 139 Studienplätze kapazitätswirksam \nvergeben hat, stehen für die Verteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen \nder im Tenor genannten Verfahren 4 Studienplätze zur Verfügung. \n \n9. Innerkapazitäre Vergabe \n \nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf \ninnerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht \nglaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig \nerkennbar. \n \n10. Nebenentscheidungen \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine \nzusätzliche Kapazität im Umfang von 4 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen \n\n24 \n \n \nStudienplätzen stehen 21 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine \nKostenteilung von 80% zu 20% angemessen erscheint. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Kommer \nBuns \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-08/7-v-1879-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-08/7-v-1879-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364933","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.109767+00:00"}}