{"status":"available","doknr":"OLD364931","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-12","aktenzeichen":"4 K 506/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 506/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und die Richterin Rebentisch sowie die ehrenamtlichen Richter Korn und Kron \nohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Bremer \nInformationsfreiheitsgesetz (BremIFG). \n \nDie Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die \nsich auf die Herstellung von Gummimischungen für Industrieanwendungen spezialisiert \nhat. \n \nMit Schreiben vom 18.05.2018 stellte die Klägerin erstmalig bei der Beklagten einen Antrag \nauf Auskunft und Akteneinsicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz, der im \nWesentlichen solche Unterlagen betraf, die in Bezug auf die Eigenschaft der Beklagten als \nTechnische Aufsichtsbehörde für Schienenverkehr (TAB) erstellt wurden. Die Klägerin \nverlangte unter anderem Einsicht in sämtliche seit dem 01.10.2011 eingegangenen \nAnträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge gemäß § 62 der \nVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung – BOStrab), sowie alle seitdem erteilten Genehmigungen. Hierbei kam es \nihr \ninsbesondere \nauf \ndie \nvorgelegten \nDokumente \nzum \nBrandschutz \nan \nDrehgestellkomponenten an. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass nach ihrer \nAuffassung der Verdacht bestehe, dass die Beigeladene falsche Tatsachen vorgetragen \nhabe, um die Betriebsgenehmigung für die in den Fahrzeugdrehgestellen verbauten \nKomponenten zu erhalten. \n \nDiesem Antrag wurde nach der Beteiligung Dritter zunächst mit Bescheid vom 14.09.2018 \nteilweise zugestimmt. Der Klägerin wurde sodann Einsicht zunächst nur in die \n\n3 \nAntragsunterlagen gewährt. Weiterführende Unterlagen zum Thema Brandschutz, wie sie \nim ursprünglichen Antrag ebenfalls benannt wurden, lagen zum damaligen Zeitpunkt noch \nnicht vor. Die Klägerin machte ihr Anliegen deshalb mehrfach erneut geltend, zuletzt per \nE-Mail von 12.10.2020. Infolgedessen wurde ein Verfahren zur Beteiligung Dritter \neingeleitet. Im Rahmen der Beteiligung erhob die Beigeladene als Herstellerin der \nbetroffenen Niederflurstraßenbahnfahrzeuge Einwendungen gegen die Erteilung der \nAuskunft \nan \ndie \nKlägerin \nund \nverwies \ninsbesondere \nauf \nentgegenstehende \nGeheimhaltungsinteressen. \n \nMit Bescheid vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie \nbegründete ihre Entscheidung damit, dass nach der Stellungnahme Dritter die Unterlagen \nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten, deren Offenlegung zu einem Nachteil im \nWettbewerb führte. Gemäß § 6 Abs. 1 BremIFG bestehe kein Anspruch auf \nInformationszugang, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehe. \n \nDie Klägerin legte hiergegen am 11.12.2020 Widerspruch ein. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Zugang \nzu den begehrten Informationen die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG \nentgegenstehe. Die begehrten Dokumente und Nachweise zum Brandschutz stellten \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 BremIFG dar. Es handele \nsich bei den begehrten Informationen um technische Zeichnungen von Komponenten in \nden Drehgestellen der Fahrzeuge, zu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum \nBrandschutz gehörten, die ein anderes technisches Verfahren nutzten, als dass von der \nKlägerin entwickelte. Sie enthielten auch Details über die Konstruktionsweise, das Design \nund das Engineering der Straßenbahnfahrzeuge, die von der Beigeladenen hergestellt und \nan die\n ausgeliefert worden seien. In den begehrten Dokumenten \nseien Konstruktionszeichnungen, Komponentenlisten und Beschreibungen enthalten, \nwelche genaue Rückschlüsse darauf zuließen, welche Konzepte die Beigeladene zur \nErfüllung der Brandschutzvorschriften umsetze und welche konkreten Komponenten in \ndem Fahrzeug verwendet würden. Diese nicht offenkundigen, nur einem begrenzten \nPersonenkreis \nzugänglichen \nInformationen \nzu \nden \nverwendeten \nGummi-\n/Metallkomponenten und die Konstruktion und Zulassung von Straßenbahnfahrzeugen \nenthielten Kern-Knowhow der Beigeladenen. Gerade die brandschutztechnische \nDokumentation zu den Gummi-/Metallkomponenten, enthalte (etwa auf Zeichnungen) sehr \nviele Details, die auf in vielen Versuchen erarbeitetem, geschütztem Knowhow basierten \nund deren Kenntnis ein Dritter nicht durch Marktbeobachtung oder zulässige Untersuchung \n\n4 \nbzw. Rückbau (reverse engineering) erreichen könnte. Zudem stammten die von der \nBeigeladenen verwendeten Gummi-/Metallkomponenten von einem externen Lieferanten, \ndemgegenüber die Beigeladene zur Wahrung dessen darin enthaltener Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse schon aufgrund des Geschäftsgeheimnisgesetzes und des \nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet sei. Es sei deshalb \nnachvollziehbar und plausibel, dass die Offenlegung der Dokumentation zum Brandschutz \nmit seinen darin enthaltenen technischen Details zu eigens entwickelten technischen \nKomponenten einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene bedeuten könne und sie \ndeshalb ein berechtigtes Interesse daran habe, dass diese technischen Details nicht \ninfolge eines Zulassungsverfahrens Wettwerbern am Markt offenbart würden. Ferner \nbestehe aufgrund der zivilrechtlichen Rücksichtnahmepflichten von Vertragspartnern ein \nberechtigtes betriebswirtschaftliches Interesse der Beigeladenen daran, dass sie nicht \ninfolge eines behördlichen Zulassungsverfahrens zur Preisgabe von exklusivem \ntechnischem Knowhow ihrer Zulieferer an Mitbewerber gezwungen werde. Das \nschutzwürdige Interesse der Beigeladenen und ihres Zulieferers an dem Schutz ihrer \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiege auch das Interesse der Klägerin am \nZugang zu den begehrten Unterlagen, weshalb dieser nicht gewährt werden könne. Bei \nder Klägerin handele es sich offensichtlich um eine Mitbewerberin der Beigeladenen und \nderen Zulieferer. Der Vortrag der Klägerin, man sei „mutmaßlich das einzige Unternehmen \nweltweit, das normgemäße Metall-Gummi-Komponenten produzieren und liefern könne, \ndie Technik werde von den Herstellern jedoch ignoriert\", sowie die Tatsache, dass sie mit \nihrem Informationsantrag vor allem die Erlangung der detaillierten technischen Nachweise \nzum Brandschutz der von den Betroffenen verwendeten Komponenten in Drehgestellen \nverfolge, lasse den Schluss zu, dass die Klägerin mit ihrem Informationsantrag in erster \nLinie ein wirtschaftliches Interesse als Mitbewerberin daran habe, zu erfahren, mit welchen \ntechnischen Mitteln die Konkurrenz die Auflagen des Brandschutzes sicherstelle. Es \nbestünden zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene in den \nFahrzeugdrehgestellen hochbrennbare Metall-/Gummigestelle verbaue und gegenüber der \ntechnischen Aufsichtsbehörde falsche Tatsachen vorgetragen habe, sodass auch das \nInteresse der Allgemeinheit an der Preisgabe der begehrten Informationen gering sei und \nnicht \ndas \nInteresse \nder \nBeigeladenen \nam \nSchutz \nihrer \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse überwiege. \n \nDie Klägerin hat am 15.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie \ninsbesondere aus, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Informationszugang zu \nsperren, \ndenn \nBetriebsgeheimnisse \nsowie \njedwede \nschutzrechtsrelevante \nSchöpfungshöhe seien bei Brandschutznachweisen und Inbetriebnahmegenehmigungen \nschlichtweg \nnicht \nvorstellbar. \nDie \nbloße \npauschale \nBehauptung \neines \n\n5 \nBetriebsgeheimnisses genüge zum Ausschluss des Anspruchs nicht. Die Argumentation \nder Beklagten und Beigeladenen erkläre nicht, warum die begehrten Informationen ein \nGeschäftsgeheimnis darstellen sollten. Sofern ein Brandschutz gemäß § 33 Abs. 3 \nBOStrab im Zulassungsverfahren geprüft worden sei, müsse sich eine Prüfbescheinigung \nvon einem akkreditierten Prüflabor in den Akten befinden, die herausgegeben werden \nmüsse. Die Unterlagen seien zudem offenkundig, da die klagegegenständlichen \nKomponenten im Unterflurbereich der Fahrzeuge montiert seien und deshalb auf Messen \nöffentlich eingesehen werden könnten. Zudem sei das Geheimhaltungsinteresse bei \ngroßen Unternehmen stets nachrangig, wenn die in Rede stehenden Unterlagen nur \nverschwindend geringe Bruchteile der geschäftlichen Tätigkeit ausmachten. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11.03.2021 zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden \nbei dem Beklagten vorliegenden amtlichen Informationen mittels Akteneinsicht zu \nerteilen: \nAlle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato eingegangenen Anträge \nauf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß \n§ 62 BOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen. \nAlle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum \nvorgelegten \nDokumente \nzum \nBrandschutz \nan \nDrehgestellkomponenten \n(Fahrgestell-, Fahrwerkskomponenten) und alle hierzu vorliegenden Nachweise. \nAlle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur \nVerwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 für M1-\nKomponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) \nbestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren. \nAlle \nNachweise, \ndie \nden \nBrandschutz \nder \nDrehgestelle \nüber \ndas \nGruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, \ninsbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden. \nAlle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle \nNotwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 \n(CEN/TS 45545-2) betreffen. \nAlle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 \nbzw. EN 45545-2. \nAlle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen \nMetall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen. \nAlle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) \n„Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ \nreferenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen. \n\n6 \nDie Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid \nentgegengetreten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Da die brandschutzrechtliche Dokumentation \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, stehe dem Informationsersuchen der \nKlägerin der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG entgegen. Die Klägerin \nkönne \nvon \nihr \nnicht \nverlangen, \ndass \nsie \ndie \nbetroffenen \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse in einer Weise beschreibe, in der die Geheimnisse bereits \npreisgegeben würden. Stattdessen müsse sich die Klägerin mit ihrer nachvollziehbaren \nund plausiblen Darlegung zufriedengeben, dass eine Zugänglichmachung der begehrten \nInformationen geeignet sei, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Sofern \nsich die Klägerin überhaupt auf ein berechtigtes Informationsinteresse berufen könnte, \nträte dieses jedenfalls im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 2 BremIFG hinter ihren schutzwürdigen Belangen zurück. Das Informationsinteresse \nder Klägerin habe insbesondere das Ziel, aus der brandschutzrechtlichen Dokumentation \nsolche technischen Erkenntnisse zu gewinnen, die der Klägerin in ihrem Geschäftsbereich, \ndem Verkauf von Gummi-/Metallkomponenten als notwendige Zulieferteile für die \nHerstellung von Straßenbahnen oder sonstigen Fahrzeugen, Wettbewerbsvorteile \nversprächen. Entgegen der brandschutzrechtlichen Bewertung von Sachverständigen und \nder Beklagten behaupte die Klägerin nur deshalb falsch, dass die von ihr, der \nBeigeladenen, hergestellten Straßenbahnen brandschutzrechtliche Mängel aufwiesen, \nweil sie letztlich ihre eigenen Produkte als „Lösung“ anbieten und Druck auf sie erzeugen \nwolle, diese auch abzunehmen. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 17.03.2022, 25.03.2022 sowie 28.03.2022 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu \nden begehrten Informationen. \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n \n\n7 \nDie Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. \nDie von der Klägerin begehrte Einsichtnahme ist als solche zwar als Realakt zu \nqualifizieren, diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der \nKlägerin voraus, welche den rechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet (st. Rspr. der \nKammer, siehe etwa VG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, juris Rn. 15). \nDementsprechend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auch durch Erlass eines \nBescheides abgelehnt. \n \n2. Die Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 11.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nEinem Anspruch auf Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen stehen Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen, deren schutzwürdige Belange das \nklägerische bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegen. \n \nGemäß der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und \nVorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich \nsind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. \nVorausgesetzt wird damit die Unternehmensbezogenheit der Information, ihre fehlende \nOffenkundigkeit, der Geheimhaltungswille des Betroffenen und ein objektiv berechtigtes \nGeheimhaltungsinteresse. Während Betriebsgeheimnisse technische Informationen \nbetreffen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich eines \nUnternehmens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, juris Rn. \n87). \n \na. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG vor, \nwenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines \nKonkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu \nschmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden \nzuzufügen. Maßgeblich ist demnach die Wettbewerbsrelevanz der Information. Für die \nAnnahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann es bereits ausreichend sein, \ndass eine Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines \nUnternehmens ermöglicht, das heißt beispielsweise auf Betriebsführung, Marktstrategie, \n\n8 \nKostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens schließen lässt (vgl. Schoch \nin: Ders., IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 92 ff.). \n \nBeklagte und Beigeladene trifft hier hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen eine Darlegungslast. Dies folgt aus der Konzeption des BremIFG, \ndas den voraussetzungslosen Informationszugang als Regel und die Versagung aufgrund \nstaatlicher oder privater Schutzinteressen als Ausnahme statuiert. Die bloße Behauptung \neines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist dabei nicht ausreichend; jedoch sind die \nAnforderungen an eine substantiierte Begründung dahingehend begrenzt, dass die \nAusführungen keine Rückschlüsse auf die geschützte Information selbst ermöglichen \ndürfen. \n \nb. Hiernach haben die Beklagte und Beigeladene hinsichtlich der infrage stehenden \nUnterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass diese Betriebsgeheimnisse enthalten. \nZunächst ist die Wettbewerbsrelevanz nicht aufgrund einer Monopolstellung der \nBeigeladenen entfallen. Die Beigeladene kooperiert mit weiteren Zulieferern, die ihrerseits \ntechnisches Knowhow zur Verfügung stellen und ebenfalls im Wettbewerb mit anderen \nUnternehmen stehen. So zeigt sich, dass auch die Klägerin in dem betroffenen \nGeschäftsfeld der Konstruktion und Herstellung von Gummi-/Mettallkomponenten tätig ist \nund eine diesbezügliche Monopolstellung der Beigeladenen bzw. ihrer Zulieferer nicht \ngegeben ist. Die Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen folgt im Übrigen daraus, dass diese \ntechnische Zeichnungen von Komponenten in den Drehgestellen der Fahrzeuge enthalten, \nzu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum Brandschutz gehören. Die \nBeigeladene hat überzeugend dargelegt, dass die betroffenen Informationen Ergebnis \neines eigenständigen Erprobungsverfahrens sind, in das erhebliches Knowhow geflossen \nist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, dass Brandschutznachweise \ngenerell bereits nicht geeignet seien, Betriebsgeheimnisse darzustellen. Dies lässt sich \nweder aus ihrem eigenen Vortrag folgern, noch aus der von ihrer genannten \nRechtsprechung. So scheiterte der Schutz eines Prüfberichts nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Magdeburg seinerzeit an der fehlenden geistigen Schöpfungshöhe \ndes Berichts, was das Gericht im Wesentlichen darauf zurückführte, dass dem Bericht in \nerster Linie lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen zugrunde lagen (VG \nMagdeburg, Urteil vom 23.01.2018 – 6 A 343/16 –, juris Rn. 21). \n \nIm vorliegenden Fall verhält es sich nach Auffassung der Kammer jedoch anders. Beklagte \nsowie Beigeladene haben in überzeugender Weise dargelegt, dass Gegenstand der \nbetroffenen Brandschutznachweise neben dem Ergebnis über den Prüfungsprozess auch \ndie erforderlichen Informationen über die technischen Details der jeweiligen Komponenten \n\n9 \nsind, welche das Produkt eines eigenen Entwicklungsprozesses darstellen und auf die zur \nNachvollziehbarkeit der Brandschutznachweise Bezug genommen wird. Die Beklagte bzw. \nBeigeladene musste deshalb auch nicht „Wort für Wort“ darlegen, warum der \nAusschlussgrund eines Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses vorliegt. Die Beklagte war \nauch nicht gezwungen, die Unterlagen zu schwärzen und nur vermeintlich nicht sensible \nInformationen preiszugeben. Von der Beigeladenen kann nicht verlangt werden, die \nGeschäftsgeheimnisse bereits in einer Weise zu beschreiben, da die Geheimnisse bereits \nauf diesem Wege preisgegeben werden. Durch ihre Schilderungen hat die Beigeladene \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Unterlagen im Einzelfall geeignet sind, Rückschlüsse \nauf das brandschutzrechtliche Konzept und weitere Fahrwerkskomponenten zu \nermöglichen. \n \nAuf diese Informationen kommt es der Klägerin auch gerade an, denn die bloße \nBestätigung des Brandschutznachweises ohne die dahinterstehenden technischen \nEigenschaften der entwickelten Komponenten würde für sie keinen nennenswerten \nErkenntnisgewinn bedeuten, da die von ihr vorgeblich angestrebte Überprüfung der in der \nBetriebsgenehmigung enthaltenen Informationen auf diesem Wege gerade nicht möglich \nwäre. \n \nHingegen erscheint es plausibel, dass die Offenlegung der Dokumentation zum \nBrandschutz mit den darin enthaltenen Details zu eigens entwickelten technischen \nKomponenten einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene bedeuten könnte. \nZumindest ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin als Wettbewerberin durch die \nKenntnis der betroffenen Unterlagen einen Vorteil für die Entwicklung eigener Produkte \nerlangen könnte, welcher ihr ansonsten nicht zur Verfügung stünde. Dies folgt \ninsbesondere auch aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst behauptet, als mutmaßlich \neinziges Unternehmen eine geeignete und sichere Lösung für die infrage stehenden \ntechnischen Komponenten entwickelt zu haben, sodass bereits nach ihrem eigenen \nVortrag offenbar ein erhebliches Knowhow erforderlich sein muss, um die vorliegenden \nAnforderungen des Brandschutzes einhalten zu können. Dies spricht jedoch gerade für die \nausgeprägte \nindividuelle \nSchöpfungshöhe \nder \ninfrage \nstehenden \ntechnischen \nKomponenten und den damit zusammenhängenden Dokumentationen. \n \nDie Informationen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht offenkundig. Die \nkonkreten Prüfunterlagen und Brandschutznachweise sind gerade nicht Gegenstand der \nInformationen, welche öffentlich auf Messen durch die Fachbesucher eingesehen werden \nkönnen. Demgegenüber genügt die bloß augenscheinliche Begutachtung der technischen \nKomponenten auf einem Fachbesucherstand regelmäßig gerade nicht, um die \n\n10 \nerforderlichen Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Anlagen zu ziehen. Insbesondere \nist keine spezifischere Untersuchung wie beispielsweise im Falle des reverse engineering \nmöglich. Zudem ergibt sich aus dem Umstand der Klageerhebung durch die Klägerin \nselbst, dass der bloße Besuch auf einer Fachbesuchermesse nicht ausreicht, um den \nbegehrten Erkenntnisgewinn zu erlangen, denn andernfalls hätte sie kaum den Weg eines \nkostenintensiveren Klageverfahrens gewählt. \n \nc. Die im Hinblick auf die genannten Betriebsgeheimnisse vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der \nBeklagten bzw. Beigeladenen. \n \nDie Interessenabwägung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BremIFG erforderlich, da die \nBeigeladene in die Offenlegung der Betriebsgeheimnisse nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAlt. 1 BremIFG eingewilligt hat. \n \nOb es sich bei den zugrundeliegenden Brandschutznachweisen um Unterlagen handelt, \ndie dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen sind und damit der Daseinsvorsorge \nangehören, sodass der strengere Abwägungsmaßstab nach § 6a Abs. 1 BremIFG i. V. m. \n§ 6 Abs. 1. Satz 2 BremIFG anzuwenden wäre, kann hier dahinstehen, da die \nVoraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG nicht erfüllt sind und die in der Vorschrift \nverankerte Regelvermutung zugunsten der Klägerin somit nicht greift. Zum einen stehen \nsowohl die Beigeladene als auch Zulieferer in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin, \nsodass sich hieraus ein schützenswertes Interesse der Beigeladenen ergibt; zum anderen \nist zumindest nicht auszuschließen, dass der Beigeladenen bzw. ihren Zulieferern im Falle \nder Offenlegung der fraglichen Unterlagen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohen \nkann, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass es sich nach der Überzeugung \nder Kammer bei den zugrundeliegenden technischen Komponenten um solche handelt, die \neinen komplexen und aufwendigen Entwicklungsprozess durchlaufen haben. Sollten diese \nUnterlagen einer breiteren Masse zur Verfügung gestellt werden, ist folglich mit einiger \nWahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich weitere Wettbewerber die darin \nenthaltenen Erkenntnisse für eigene Entwicklungen zu eigen machen würden. Hierin wäre \neine erhebliche Schwächung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu sehen (da die \nKlägerin nach ihren eigenen Ausführungen bereits mutmaßlich das einzige Unternehmen \nsei, welches über eine geeignete Technologie verfüge und demnach mit einiger Sicherheit \nein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dieser bestehen muss), was einen Schaden \nim Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 BremIFG darstellen würde (vgl. VG Bremen, \nUrteil vom 07.02.2022 – 4 K 777/20 –, juris Rn. 53). \n\n11 \nDie Klägerin führt zur Begründung ihres Informationsinteresses zunächst aus, dass für sie \nder Verdacht bestehe, dass die Beigeladene falsche Tatsachen vorgetragen habe, um die \nBetriebsgenehmigung für die in den Fahrzeugdrehgestellen verbauten Komponenten zu \nerhalten, was die Klägerin nach ihrer Aussage nun aufzudecken anstrebe. Hieran bestehe \nnicht zuletzt auch das öffentliche Interesse eines effektiven Brandschutzes als Ausdruck \ndes Schutzes der Unversehrtheit von Leib und Leben der Zugpassagiere. Diese \nSchilderungen überzeugen jedoch nicht. Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist \ninnerhalb des Zulassungsverfahrens durch die technische Aufsichtsbehörde zu prüfen. Die \nKammer geht weiter auch davon aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der \nbrandschutzrechtlichen Bestimmungen durch die umfangreiche Überwachung der TAB \nhinreichend Rechnung getragen wird. Es ergeben sich mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte auch keine berechtigten Zweifel an der konkreten Prüfungskonformität im \nEinzelfall. Überdies ist es nicht Aufgabe der Klägerin als Wettbewerberin der \nBeigeladenen, über die Ordnungsgemäßheit des genehmigungsrechtlichen Prüfverfahrens \nzu wachen. Der öffentlich-rechtliche Informationsanspruch dient nicht dem Zweck, \nWettbewerbern unter dem Vorwand der Besorgnis über die Gefährdung öffentlicher \nInteressen Sondereinblicke in Betriebsgeheimnisse zu gewähren, wenn zugleich ein \noffenkundiges wirtschaftliches Eigeninteresse an der Bekanntgabe der fraglichen \nInformationen besteht. \n \nDemgegenüber steht das berechtigte Interesse der Beigeladenen, welches regelmäßig \ngegenüber dem Interesse an der Bekanntgabe einer Information im Anwendungsbereich \ndes § 6 Abs. 2 BremIFG vorrangig ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung zur \nÄnderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 21.09.2010 (Bremische \nBürgerschaft (Landtag) Drs. 17/1442, S. 8) zur Vornahme der Interessenabwägung, dass \ndas Geheimhaltungsinteresse regelmäßig überwiegt, sofern nicht ganz besondere \nUmstände wie z. B. eine nicht anders abwendbare Gesundheitsschädigung eine andere \nBewertung rechtfertigten. Hierfür ergeben sich vorliegend jedoch gerade keine konkreten \nAnhaltspunkte. Dass die Klägerin den bloßen Verdacht äußert, dass im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens unwahre Tatsachenbehauptungen durch die Beigeladene \naufgestellt wurden, genügt für sich genommen jedoch nicht, um Zweifel an der Konformität \nder Prüfung der TAB zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Behauptungen \nder Klägerin untermauern könnten, sind gerade nicht ersichtlich. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt es gerade auch nicht auf die konkrete \nUnternehmensgröße der Beigeladenen an. Dies beruht vor allem darauf, dass die \nDifferenzierung dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz schon nicht zu entnehmen ist \nund überdies durch die streitgegenständlichen Unterlagen auch das Knowhow Dritter in \n\n12 \nForm von Zulieferern der Beigeladenen betroffen ist, über deren Unternehmensgröße im \nEinzelnen nichts bekannt ist, welche jedoch gleichsam schutzwürdig sind. Fehl geht zudem \nder Einwand der Klägerin, dass das Geheimhaltungsinteresse stets nachrangig sei, wenn \ndie in Rede stehenden Unterlagen nur einen verschwindend geringen Bruchteil der \ngeschäftlichen Tätigkeit ausmachen. So ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die \nBewertung des Geheimhaltungsinteresses nach § 6 Abs. 2 BremIFG die Frage nach den \nmöglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekanntgabe einer Information. Vor diesem \nHintergrund kann es gerade nicht darauf ankommen, welchen Umfang die Unterlagen im \nHinblick auf den gesamten Geschäftsbereich des Unternehmens ausmachen, denn dies \nhätte \nbei \ngroßen \nUnternehmen \nregelmäßig \nzwingend \nzur \nFolge, \ndass \ndas \nGeheimhaltungsinteresse regelmäßig nachrangig wäre. Zum anderen gibt der Umfang \neiner Unterlage gerade keinen Aufschluss über die wirtschaftliche Bedeutung, sodass auch \ndie Bekanntgabe von wenig umfangreichen Unterlagen genügen kann, um erhebliche \nwirtschaftliche Auswirkungen herbeizuführen. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nBogner \nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-12/4-k-506-21","cited_norms":[{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-12/4-k-506-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364931","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.035004+00:00"}}