{"status":"available","doknr":"OLD364930","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-13","aktenzeichen":"7 K 1622/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1622/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, \nKatharinenstraße 37, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Drechsler, Senatorin für Wissenschaft und Häfen, \nHutfilter Straße 16 - 18, 28195 Bremen,\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Buns und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Wundersee \nund den ehrenamtlichen Richter Wilhelm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. \nDezember 2022 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 2. Februar 2021 sowie des Änderungsbescheides vom \n18. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom \n5. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger weitere Vorausleistungen in \nHöhe von 108,55 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum von \nSeptember 2020 bis September 2021 zu bewilligen. \n\n2 \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte \nzu 1/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erhöhung der Vorausleistung von Ausbildungsförderung. \n \nDer 2001 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 im Studiengang \n“ an der Hochschule Bremerhaven. Für diese Ausbildung beantragte er am \n30. September \n2020 \nAusbildungsförderung \nnach \ndem \nBundesausbildungs-\nförderungsgesetz (BAföG). Am 26. Oktober 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf \nVorausleistung gemäß § 36 BAföG bezogen auf seinen Vater. Dabei gab er an, er lebe im \nHaushalt seiner Mutter, diese gewähre ihm Unterkunft und Verpflegung und trage die \nKosten des Mobilfunkvertrages in Höhe von monatlich 30,00 Euro. Auf Nachfrage teilte der \nKläger mit, seine Mutter leiste ein Taschengeld von monatlich bis zu 20,00 Euro. \n \nMit Bescheid vom 2. Februar 2021 bewilligte das Studierendenwerk Bremen dem Kläger \nfür \nden \nZeitraum \nvon \nSeptember \n2020 \nbis \nSeptember \n2021 \n(streitiger \nBewilligungszeitraum) einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 59,00 Euro als \nVorausleistung nach § 36 BAföG für den Vater des Klägers. Der monatliche Gesamtbedarf \ndes Klägers betrage monatlich 483,00 Euro. Abzuziehen seien „überobligatorische \nUnterhaltsleistungen“ der Mutter des Klägers in Höhe von 80,31 Euro sowie \n„überobligatorische Sachleistungen“ der Mutter des Klägers in Höhe von 344,00 Euro. \n \nZur Begründung seines dagegen am 2. Februar 2021 erhobenen Widerspruchs führte der \nKläger aus, seine Mutter könne ihm keinen Unterhalt leisten, zumal sie auch Leistungen \nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Dem entsprechend seien \nbereits seine geringfügige Beschäftigung und das Kindergeld angerechnet worden. Seine \nMutter gewähre ihm derzeit ausschließlich Sachleistungen in Form von Unterkunft als \nDarlehen. \n\n3 \n \nMit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2021 bewilligte das Studierendenwerk Bremen \nfür den streitigen Bewilligungszeitraum einen monatlichen Vorausleistungsbetrag nach \n§ 36 BAföG für den Vater des Klägers in Höhe von 119,00 Euro, für Februar 2021 von 0,00 \nEuro und für März 2021 bis September 2021 in Höhe von 169,00 Euro. \n \nZur Begründung seines dagegen am 2. März 2021 erhobenen Widerspruchs wiederholte \nder Kläger die im Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2021 genannten Gründe. \n \nMit Bescheid vom 5. Juli 2021, zugestellt am 12. Juli 2021, gab die Senatorin für \nWissenschaft und Häfen dem Widerspruch teilweise statt. Für den Monat Februar 2021 \nbestehe ein Förderungsanspruch in Höhe von 169,00 Euro. Im Übrigen wurde der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da die \nErmittlungen von Amts wegen nicht zu den erforderlichen Auskünften seitens des Vaters \ndes Klägers geführt hätten, sei ein fiktiver Anrechnungsbetrag des Vaters des Klägers in \nHöhe des Bedarfssatzes von 483,00 Euro zugrunde gelegt worden. Vom Einkommen der \nMutter habe sich kein Anrechnungsbetrag ergeben. Demnach stehe dem Kläger zwar \ngrundsätzlich ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG in Höhe von 483,00 Euro \nzu. Bei der Anwendung des § 36 BAföG müsse neben der Voraussetzung, dass die Eltern \nden angerechneten Unterhaltsbetrag bzw. den Bedarf nicht oder nicht vollständig leisteten, \njedoch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein, nämlich die Gefährdung der \nAusbildung. Da der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter lebe, sei dieser Umstand bei \nder Berechnung des Vorausleistungsbetrages entsprechend zu berücksichtigen. Leiste ein \nElternteil mehr als sein angerechneter Einkommensbetrag als Unterhalt, sei die \nVorausleistung für den anderen Elternteil um diesen Mehrbetrag zu mindern. Der Wert der \nSachleistung werde nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der \nFassung vom 29. November 2019 bewertet. Der Wert der Verpflegung betrage danach \n258,00 Euro (Frühstück 54,00 Euro, Mittagessen 102,00 Euro und Abendessen 102,00 \nEuro). Der Wert „Wohnung“ sei abweichend hiervon mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG \nbestimmten Betrag in Höhe von monatlich 56,00 Euro anzusetzen. Hinzuzurechnen sei für \nden Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 der Betrag des Taschengeldes in Höhe \nvon 20,00 Euro sowie die Übernahme der Kosten für den Mobilfunkvertrag von monatlich \n30,00 Euro. Diese Beiträge seien vorausleistungsmindernd in Abzug zu bringen, so dass \nFörderungsbeträge für den Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 in Höhe von \nmonatlich 119,00 Euro und für den Zeitraum von Februar 2021 bis September 2021 in \nHöhe von monatlich 169,00 Euro verblieben. Naturunterhalt in Form von Unterkunft und \nVerpflegung könne nicht darlehensweise seitens der Mutter gewährt werden, sodass diese \nLeistungen vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen seien. Bei den Sachleistungen \n\n4 \nder Mutter handele es sich um freiwillige Mehrleistungen, die lediglich bei der Betrachtung, \nob die Ausbildung gefährdet sei, maßgeblich seien. \n \nDer Kläger hat am 12. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend \naus: Er habe nicht gewusst und sei von der Beklagten nicht aufgeklärt worden, dass die \nSachleistungen seiner Mutter bei seinem Vater angerechnet würden und so sein Anspruch \nauf BAföG-Leistungen sinke. Die Höhe der Sachleistung sei zu hoch berücksichtigt. Er \nwerde nicht voll verpflegt von seiner Mutter. Der Kläger legt Bescheide des Landkreises \nVerden über die (teilweise) Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des \nLebensunterhaltes nach dem SGB II für die Mutter des Klägers für die Zeit November 2020 \nbis Juni 2021 vor. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar \n2021 sowie des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2021 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 5. Juli 2021 zu verpflichten, dem Kläger \nVorausleistungen in Höhe von 483,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum \nvon September 2020 bis September 2021 zu bewilligen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die \nSache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte rechtzeitig, ordnungsgemäß und \nunter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \nI. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger \nhat für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (September 2020 bis September \n2021) einen höheren als den bewilligten Anspruch auf Vorausleistungen, allerdings nicht \nin der geltend gemachten Höhe. \n \nNach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein \nAnspruch auf die Bewilligung von Vorausleistungen, wenn der Auszubildende glaubhaft \n\n5 \nmacht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten \nUnterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des \nEinkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet ist, \nund wenn ein entsprechender Antrag noch innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt \nwird. Nach § 36 Abs. 2 BAföG ist § 36 Abs. 1 BAföG entsprechend anzuwenden, wenn der \nAuszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b \nBAföG nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung \nihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen \nund darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann (Nummer 1) und wenn \nBußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb \nzweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich \nunzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben \n(Nummer 2). \n \nDer erforderliche Antrag wurde von dem Kläger rechtzeitig gestellt. Die Beteiligten sind \nsich darüber einig, dass hinsichtlich des Vaters des Klägers die Voraussetzungen des § 36 \nAbs. 2 BAföG vorliegen. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. \n \nDer Grundbedarf des Klägers wurde mit 483,00 Euro monatlich korrekt ermittelt. Für den \nbei seiner Mutter wohnenden Kläger gilt das BAföG in der Fassung vom 8. Juli 2019 (vgl. \n§ 66a Abs. 3 Satz 1 BAföG). Demnach kann der Kläger grundsätzlich einen Grundbedarf \nnach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 427 Euro und eine Wohnpauschale nach § 13 \nAbs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 56 Euro geltend machen. \n \nDer Kläger erhielt von seiner Mutter aber Sachleistungen zur Durchführung seiner \nAusbildung, die in dem gewährten Umfang die Gefährdung der Ausbildung ausschließen \nund mindernd bei der Bewilligung der Vorausleistungen zu berücksichtigen sind. Die \nGefährdung der Ausbildung nach § 36 Abs. 1 BAföG stellt eine eigenständige \nAnspruchsvoraussetzung für die Gewährung der sogenannten Vorausleistung von \nAusbildungsförderung dar. Allein der Umstand, dass die Eltern des Auszubildenden den \nangerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, führt nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung \nder Ausbildung. Eine solche Gefährdung kann nämlich etwa dann ausgeschlossen sein, \nwenn der Auszubildende von dritter Seite freiwillig Mittel erhält, die seinen Bedarf decken. \nDas gilt auch, wenn diese Mittel in Form eines langfristigen Darlehens gewährt werden, \ndas erst zurückzuzahlen ist, sobald der Auszubildende nach Abschluss seiner Ausbildung \neigene Einkünfte in nicht unerheblichem Umfang erzielt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n15. Januar 2018 – 12 A 1351/17, juris Rn. 6). \n \n\n6 \nAllein der Umstand, dass die Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum zumindest \nteilweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch (SGB II) gewährt wurden, steht einer Anrechnung ihrer Sachleistungen \nfür den Kläger nicht entgegen (hierzu 1.). Allerdings wurde der finanzielle Wert der \nSachleistungen von der Beklagten zu hoch angesetzt; dem Kläger steht daher monatlich \nein weiterer Betrag als Vorausleistung zu (hierzu 2.). \n \n1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Berücksichtigung der Sachleistungen \nseiner Mutter zur Durchführung seiner Ausbildung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, \nweil diese – wie aus den vorgelegten Bescheiden des Landkreises Verden ersichtlich – ab \nNovember 2020 bis Februar 2021 und im Mai 2021 Leistungen zur Sicherung des \nLebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat. \n \nDie Berücksichtigung der Sachleistungen seiner Mutter, die den Anspruch des Klägers auf \nVorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG mindert, gefährdet für sich genommen nicht das \nExistenzminimum seiner Mutter (zum sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag hinsichtlich \neines menschenwürdigen Daseins: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL \n7/16, juris Rn. 120 m.w.N.). \n \nDas Existenzminimum der Mutter des Klägers ist durch die Möglichkeit des \nLeistungsbezuges nach dem SGB II hinreichend gewährleistet. Der Kläger und seine \nMutter bilden ausweislich der vorgelegten Bescheide des Landkreises Verden mit den \nebenfalls im gemeinsam Haushalt lebenden Geschwistern des Klägers eine \nBedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II. \n \nDem steht auch nicht entgegen, dass ein originärer Anspruch des Klägers auf Leistungen \nnach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SBG II ab der Entscheidung des \nStudierendenwerks Bremen vom 2. Februar 2020 über seinen BAföG-Antrag oder \nzumindest ab Erlass des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Wissenschaft und \nHäfen vom 5. Juli 2021 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: SG Stade, Urteil vom 28. März \n2019 – S 39 AS 67/18, juris) ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nBuchstabe b SGB II). Denn solange der Kläger mit seiner Mutter in einer \nBedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), ist sichergestellt, dass auch sein \nBedarf hinreichend berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob er selbst einen Anspruch \ngeltend machen könnte oder von vornherein vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist (vgl. \n§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, zu der Besonderheit einer sogenannten „gemischten \nBedarfsgemeinschaft“: BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R, juris Rn. 25). \n \n\n7 \n2. Die Beklagten hat indes den finanziellen Wert der Sachleistungen zu hoch angesetzt. \nDem Kläger steht daher monatlich ein weiterer Betrag als Vorausleistung zu. \n \na. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte für den Zeitraum vom September \n2020 bis Januar 2021 das an den Kläger von seiner Mutter ausgezahlte Taschengeld in \nHöhe von 20 Euro sowie die Übernahme der Kosten für seinen Mobilfunkvertrag in Höhe \nvon 30 Euro bei der Gewährung von Vorausleistungen mindernd berücksichtigt hat. \n \nIst dem Auszubildenden Taschengeld tatsächlich ausgezahlt worden, so ist in dieser Höhe \nsein ausbildungsförderungsrechtlicher Bedarf gedeckt und eine Gefährdung der \nAusbildung nicht zu besorgen. Die Gewährung einer außerordentlichen Förderung in der \nForm der Vorausleistung würde insoweit ihr Ziel, eine Gefährdung der Ausbildung \nabzuwenden, verfehlen (vgl. zum tatsächlich ausgezahlten Kindergeld: BVerwG, Urteil \nvom 9. Dezember 2014 – 5 C 3/14, juris Rn. 16). Dies muss auch im Falle der Übernahme \nder Kosten für einen Mobilfunkvertrag gelten, weil die Kostenposition „Telekommunikation“ \nvom Auszubildenden grundsätzlich vom Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 BAföG umfasst ist. \n \nDer Kläger hat die diesbezüglichen Annahmen der Beklagten für den genannten Zeitraum \n(September 2020 bis Januar 2021), die auf seinen eigenen Angaben im Rahmen seines \nAntrags nach § 36 BAföG beruhen, im weiteren Verfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt. \n \nb. Die Beklagte hat den Umstand, dass der Kläger Sachleistungen in Form von Unterkunft \nvon seiner Mutter erhält, zu Recht vorausleistungsmindernd in Höhe der Wohnpauschale \nnach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (56 Euro) berücksichtigt. \n \nc. Die Beklagte hat allerdings die Sachleistungen in Form von Verpflegung (mit insgesamt \nmonatlich 258 Euro) zu hoch bewertet. \n \nDie Sozialversicherungsentgeltverordnung ist im Zusammenhang des § 36 Abs. 1 BAföG \nkein geeignetes Vergleichsinstrument für die Bewertung der Sachleistung „Verpflegung“. \nDie Kammer schließt sich in dieser Hinsicht der Rechtsprechung des VG Sigmaringen \n(Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 K 2549/14, juris) an, wonach für die Ermittlung des Anteils der \nVerpflegung am Grundbedarf nach dem BAföG hilfsweise auf das Regelbedarf-\nErmittlungsgesetz (RBEG) zurückzugreifen ist. Das genannte Verwaltungsgericht \nbegründet diesen Ansatz wie folgt (Rn. 29): \n \n\n8 \n„Ausgangspunkt \nder \nÜberlegungen \n(…) \nist, \ndass \ndas \nBundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich den gesamten Bedarf eines \nAuszubilden abdecken soll. Die Bundesregierung führt dazu im „Zwanzigsten Bericht \nnach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetztes zur Überprüfung der \nBedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 \nAbsatz 2“ (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 Seite 51) sinngemäß aus, \ndass nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG eine die Ausbildung sichernde \nBedarfsdeckung alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können müsse. Die \nBundesregierung stützt sich für die Bedarfsermittlung (vgl. Bundestagsdrucksache \n18/460 vom 04.02.2014, Seite 50) auf die Sozialerhebungen des Deutschen \nStudentenwerks, das den Bedarf eines „Normalstudenten“ für ausgewählte Positionen \nder Lebensführung ermittelt. Dazu gehören Miete einschließlich Nebenkosten, \nErnährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, \nKommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport. Der Gesetzgeber selbst \nhat aber an keiner Stelle dargelegt, aus welchen Einzelbeträgen für die einzelnen \nPositionen des Grundbedarfs der Gesamtgrundbedarf ermittelt wird. Der Grundbedarf \nwird auch regelmäßig niedriger angesetzt, als er in der Sozialerhebung für den \n„Normalstudenten“ ermittelt wird (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 \nSeite 51). Zudem gibt es entsprechende Erhebungen nur für Studenten, nicht auch für \nandere Auszubildende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert \nwerden. Für die Ermittlung des Anteils der Verpflegung am Grundbedarf greift die \nKammer somit mangels anderer Anhaltspunkte, auf das Gesetz zur Ermittlung des \nRegelbedarfs nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarf-\nErmittlungsgesetz - RBEG) zurück.“ \n \nAuch in der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber eine hinreichend nachvollziehbare \nAufschlüsselung der dem Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 BAföG zugrundeliegenden \nEinzelpositionen nicht vorgenommen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen \nallgemein: Vorlagebeschluss des BVerwG vom 20. Mai 2021 – 5 C 11.18, juris Rn. 32). Im \nZweiundzwanzigsten Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetztes zur \nÜberprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge \nnach \n§ 21 \nAbsatz 2“ \n(Bundestagsdrucksache \n20/413 \nSeite 73) \nheißt \nes, \ndie \nZusammenschau von früheren Sozialerhebungen einerseits und andererseits der \nEntwicklung des Preisindex, böte bislang eine durchaus funktionsfähige Grundlage für die \nausbildungsförderungspolitisch angemessene Bedarfssatzbemessung im BAföG. Diese \nMethodik sei vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Vorlagebeschluss vom 20. Mai \n2021 als nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend kritisiert worden. Der \nBeschluss beziehe sich zwar auf den Rechtszustand von 2014 und damit auf Bedarfssätze, \n\n9 \ndie durch das 23. BAföGÄndG im Jahr 2010 festgesetzt worden seien und inzwischen \nsowohl durch das 25. BAföGÄndG als auch durch das 26. BAföGÄndG deutlich angehoben \nworden seien. Dennoch sei die Argumentation des Vorlagebeschlusses von \ngrundsätzlicher Bedeutung, die sich weniger auf die konkrete damalige Höhe der \nfestgesetzten \nBedarfssätze \nbeziehe \nals \ninsbesondere \nauf \ndie \nvom \nBundesverwaltungsgericht als im Zeitpunkt der gesetzlichen Festlegung als nicht mehr \ngegeben erachtete Aktualität der Datengrundlagen und auf die zugleich vermisste \nTransparenz der Teilaspekte von Lebensbedarf einerseits und Ausbildungsbedarf \nandererseits. Unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht diese konkrete \nNormenkontrolle für zulässig und begründet halten und ggf. eigene Anforderungen an die \nBedarfsermittlung \nim \nBAföG \nformulieren \nwerde, \nseien \ndie \nKritikpunkte \ndes \nBundesverwaltungsgerichts als solche jedenfalls durchaus ernst zu nehmen und würden \nAnlass geben, in dieser Legislaturperiode geeignete Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. \n \nDie von der Beklagten zur Bemessung des Wertes der Verpflegungsleistungen \nherangezogene Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der Fassung vom 29. \nNovember 2019 kann nach Auffassung der Kammer nicht herangezogen werden. Jene \nBemessungsgrundlage ist sachfern und orientiert sich nicht an dem Bedarf und den \nLebensumständen der Studierenden bzw. Auszubildenden. Die SvEV dient der \nsozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als \nArbeitsentgelt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 17 des Vierten Buches \nSozialgesetzbuch \n(SGB \nIV) \nbezweckt, \ndurch \nRechtsverordnung \ndas \nsozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen näher zu definieren und dabei \ninsbesondere die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Einnahmen abzugrenzen (Abs. 1 \nNr. 1 und 2) bzw. der Höhe nach zu bestimmen (Abs. 1 Nr. 4) sowie Ermittlungs- und \nZurechnungsregelungen \nzu \ntreffen \n(Zieglmeier \nin: \nBeckOGK \nSGB, \nStand \n1. Dezember 2020, SGB IV § 17 Rn. 3). Es handelt sich bei den Annahmen des § 2 \nAbs. 1 SvEV folglich um die pauschalierende Bewertung von Sachbezügen aus \nBeschäftigungen. \n \nDie Kammer geht für die Berechnung der Sachleistungen in Form von Verpflegung nach \ndem BAföG zunächst von dem in § 5 Abs. 1 RBEG für „Ernährung“ – Abteilung 1 und 2 \n(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) – bezifferten Regelbedarf aus. Der Regelbedarf \nnach § 5 RBEG dürfte in der Höhe in etwa dem Bedarf eines Studierenden nach § 13 \nAbs. 1 BAföG entsprechen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil \nfür Verpflegung in beiden Fällen ebenfalls in etwa gleich hoch ist. In § 5 Abs. 1 RBEG vom \n22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) ist der Anteil der Aufwendungen die „Ernährung“ mit \n137,66 Euro angegeben. Dies entspricht ca. 35 % der festgelegten Summe des \n\n10 \nGesamtbedarfs von 394,84 Euro (vgl. § 5 Abs. 2 RBEG 2017). Mangels anderer geeigneter \nAnhaltspunkte wendet die Kammer diesen Prozentsatz auf alle Grundbedarfssätze des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, die keine Mietkosten berücksichtigen, und somit \nauch auf den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG an. Damit entspricht der Wert eines \nSachbezugs, der den Bedarf für Ernährung eines Auszubildenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nBAföG abdeckt, 149,45 Euro (= 35 % von 427,00 Euro). In der Höhe dieses Betrages ist \ndie Ausbildung des Klägers nicht gefährdet. Um diesen Betrag ist der von dem Kläger \ngeltend gemachte Anspruch zu kürzen. \n \nd. Soweit der Kläger geltend macht, die Leistungen seien ihm von seiner Mutter nur \ndarlehensweise gewährt worden, vermag sich dieser Einwand von vornherein nur auf die \ngewährten Geldleistungen zu beziehen, nicht aber auf die Sachleistungen in Form von \nUnterkunft und Verpflegung, welche der Kläger ebenfalls erhalten hat (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Januar 2018 a.a.O. Rn. 9). \n \nDem Vortrag des Klägers mit Blick auf die von seiner Mutter bezogenen Geldleistungen \n(Taschengeld, Übernahme der Kosten für den Mobilfunkvertrag) ist nicht zu entnehmen, \ndass es zu einer Darlehensvereinbarung gekommen sein könnte. Vielmehr führte der \nKläger in seiner Widerspruchsbegründung im Februar 2021 schlicht aus, dass er „derzeit“ \nausschließlich Sachleistungen von seiner Mutter erhalte. \n \ne. Nach alledem ist dem Kläger über die bereits gewährten Vorausleistungen hinaus ein \nmonatlicher Betrag von weiteren 108,55 Euro zu gewähren. \n \nIm Einzelnen: \n \n1. Zeitraum: September 2020 bis Januar 2021 (monatlich) \n \n483,00 Euro (Bedarf des Klägers) \n- 205,45 Euro (149,45 Euro für Verpflegung + 56 Euro für Unterkunft) \n- 30 Euro (Mobilfunkvertrag) \n- 20 Euro (Taschengeld) \n- 119 Euro (bereits gewährte Vorausleistung) \n= 108,55 Euro (weitere Vorausleistung) \n \n \n \n\n11 \n2. Zeitraum: Februar 2021 bis September 2021 (monatlich) \n \n483,00 Euro (Bedarf des Klägers) \n- 205,45 Euro (149,45 Euro für Verpflegung + 56 Euro für Unterkunft) \n- 169 Euro (bereits gewährte Vorausleistung) \n= 108,55 Euro (weitere Vorausleistung) \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \n \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche \nBedeutung hat die Frage, ob eine vorausleistungsmindernde Berücksichtigung von \nfreiwilligen Mehrleistungen eines Elternteils, das im Bewilligungszeitraum Leistungen \nnach dem SGB II bezieht, dem Grunde nach zulässig ist. Ebenfalls grundsätzliche \nBedeutung hat die Frage, in welcher Höhe bzw. anhand welcher Bemessungsgrundlage \ngegebenenfalls zu berücksichtigende Sachleistungen in Form von Unterkunft und \nVerpflegung im Rahmen des BAföG zu beziffern sind. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kommer \nBuns \nGrieff \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-13/7-k-1622-21","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":12},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"RBEG 2021","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SvEV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-13/7-k-1622-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364930","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.005041+00:00"}}