{"status":"available","doknr":"OLD364928","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-16","aktenzeichen":"2 K 198/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 198/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize-\npräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Brünings \nund Dietel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2022 für Recht er-\nkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2019 wird hinsicht-\nlich des unter Ziff. 2 angeordneten und auf 20 Jahre befristeten Ein-\nreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte \nzu ¼. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-\nbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-\ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. Pawlik \ngez. Dr. Kruse \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die \nAndrohung seiner Abschiebung in die Russische Föderation und ein auf 20 Jahre befriste-\ntes Einreise- und Aufenthaltsverbot. \nDer Kläger ist Tschetschene, islamischen Glaubens und Staatsangehöriger der Russi-\nschen Föderation. Er wurde am \n 1988 in Tschetschenien geboren. Im Jahr \n2001 reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland ein; der Vater \nzog später nach. Einen im Jahr 2003 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Mi-\ngration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zunächst ab, aufgrund gerichtlicher \nVerpflichtung wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. \nEr erhielt einen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 2 AufenthG. Seit dem 26. September 2013 besitzt der Kläger eine Niederlassungser-\nlaubnis. Im Jahr 2007 erwarb er einen Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung absol-\nvierte er anschließend nicht. Er war überwiegend, aber nicht durchgängig arbeitslos und \nbezog Sozialleistungen. 2008 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin, \nmit der er drei Kinder hat. Die Kinder sind im Dezember 2008, Mai 2015 und Dezember \n2016 geboren; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche Staatsangehörige. \nDer Kläger wurde bisher für folgende Taten strafrechtlich verurteilt: \nAm 08. Juni 2012 führte er ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; am sel-\nben Tag verstieß er durch das Mitführen eines Messers gegen das Waffengesetz. Für die \nTaten wurde er mit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 16. Oktober 2012 und 02. Mai \n2013 zu Geldstrafen verurteilt, aus denen später eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tages-\nsätzen gebildet wurde. Im Februar 2014 wurden aufgrund eines Überweisungsformulars, \n\n3 \n \n \ndas ein Unbekannter gefälscht hatte, 7.549,00 EUR von einem Girokonto der Geschädig-\nten ohne deren Wissen auf ein Konto des Klägers überwiesen. Der Kläger hob das Geld \nab und verspielte es, obwohl ihm bewusst war, dass es ihm nicht zustand, und er hätte \nerkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Aufgrund dieses \nSachverhalts wurde er vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 19. August \n2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Be-\nwährung verurteilt. Bereits im März 2014 reiste der Kläger nach Syrien, wo er sich einer \nüberwiegend aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit der Terrororganisa-\ntion „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) anschloss. Nachdem er sich zunächst – unter-\nbrochen durch einen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Lebensgefährtin und sein Kind traf \n– nur bereitgehalten hatte, brach er am 24. September 2014 zu einem Kampfeinsatz im \nRahmen der Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter ungeklärten Umständen – mög-\nlicherweise noch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luftangriff – erlitt er eine Bein-\nverletzung. Zur Behandlung der Verletzung begab sich der Kläger in die Türkei; anschlie-\nßend kehrte er im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Beteiligung an konkreten \nKampfhandlungen ist nicht feststellbar. Am 28. August 2015 und 04. April 2016 führte der \nKläger ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Hierfür wurde er mit Urteilen \ndes Amtsgerichts Bremen vom 30. Oktober 2015 sowie vom 30. September 2016 zu \nGeldstrafen verurteilt. Später wurde unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19. August \n2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten gebildet, \ndie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 13. September 2017 wurde der Kläger festge-\nnommen und befand sich bis zu seiner Abschiebung in Haft. Mit Urteil vom 20. August \n2018 verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg wegen mitglieds-\nchaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung \nder amtsgerichtlichen Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \nvon 4 Jahren und 2 Monaten; davon entfiel eine Einzelstrafe von 4 Jahren auf die vom \nHanseatischen OLG abgeurteilte Tat. Am 29. Januar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht \nBremen wegen Betrugs zu einer Geldstrafe, weil er von Januar bis Mai 2017 Arbeitsein-\nkommen nicht dem Jobcenter mitgeteilt und dadurch zu Unrecht SGB II-Leistungen bezo-\ngen hatte. \nIm Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge mit Bescheid vom 01. Dezember 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, lehnte \ndie Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene \nKlage wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 01. Dezember 2020 (Az.: 6 K \n3860/17) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung verwarf das OVG Bremen \nmit Beschluss vom 27. April 2021 (Az.:1 LA 149/21). \n\n4 \n \n \nDie Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zur beabsichtigten \nAusweisung an. Mit Schreiben vom 15. März 2019 führte der Kläger unter anderem aus, \nes bestehe ein regelmäßiger Umgangskontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den \ngemeinsamen Kindern. Diese besuchten den Kläger regelmäßig in der JVA Bremen. Es \ngebe keine Veranlassung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Zudem leide \nder Kläger unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Die gesamte Familie \nbefinde sich aufgrund der Bürgerkriegserfahrungen in Tschetschenien und aufgrund der \nFluchtumstände in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe die Gefahr einer Retraumati-\nsierung. \nMit Bescheid vom 30. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 03. Januar 2020, wies \nder Senator für Inneres – Referat 24 – den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland aus (Ziff. 1). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und \nauf 20 Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziff. 2). Dem Kläger wurde die Ab-\nschiebung in die Russische Föderation aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem \nspäteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft angedroht (Ziff. 3). Für den Fall, \ndass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch \nangeordneten Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, wurde dem Kläger die Abschiebung \nin die Russische Föderation unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft \nbzw. aus der Abschiebungshaft angedroht (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Auswei-\nsung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung führte \ndie Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger gefährde aufgrund der mitgliedschaftlichen \nUnterstützung des IS die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Er sei als terroristi-\nsche Gefahr anzusehen. Für eine Wiederholungsgefahr sprächen die Schwere der konkre-\nten Straftat gemäß §§ 129a, 129b StGB, der Eingriff in ein besonders hohes Schutzgut der \ninneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das hohe Strafmaß, aber \nauch die nach wie vor fehlenden Perspektiven in Deutschland, die zur Ausreise des Klägers \nnach Syrien geführt hätten. Es sei zu erwarten, dass der Kläger als Mitglied des IS Terror-\nakte oder sonstige schwere staatsgefährdende Gewalttaten in Deutschland verüben oder \nvorbereiten werde. Darüber hinaus liege eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung vor. Aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum und seiner mitgliedschaft-\nlichen Unterstützung des IS, der als Terrororganisation demokratische, liberale Gesell-\nschaftsformen und –werte ablehne, liege eine Missachtung der im Grundgesetz konkreti-\nsierten Menschenrechte vor. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise \ndes Klägers mit dessen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundes-\ngebiet ergebe das Überwiegen des öffentlichen Interesses. Im Fall des Klägers lägen auf-\ngrund seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die besonders schwerwie-\ngenden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Alt. 1 AufenthG \n\n5 \n \n \nvor. Dem stehe das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 \nAufenthG gegenüber, da der Kläger sein Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich seiner \ndeutschen Kinder ausübe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß \n§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, da er sich seit seiner Ausreise aus dem Bundes-\ngebiet vom 12. März 2014 bis zu seiner Wiedereinreise im Januar 2015 mehr als sechs \nMonate im Ausland aufgehalten habe und die Ausländerbehörde keine längere Frist für \nseine Wiedereinreise bestimmt habe. Trotz gewichtiger Gesichtspunkte zu Gunsten des \nKlägers könne nicht festgestellt werden, dass er sich in gesellschaftlicher und wirtschaftli-\ncher Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Die Ausweisung sei auch \nverhältnismäßig. Die lediglich nach religiösem Brauch geschlossene Ehe falle nicht in den \nSchutzbereich des Art. 6 GG. Trotz der Minderjährigkeit der Kinder seien keine Anhalts-\npunkte dafür ersichtlich, dass sie eine Trennung von dem Kläger als endgültigen Verlust \nerführen. Eine (Re-) Integration in die Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation \nsei zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden, jedoch möglich und zumutbar. \nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31. Januar 2020 Klage erhoben und zugleich \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Mit Beschluss \nvom 13. Juli 2020 hat das erkennende Gericht den Eilantrag abgelehnt (Az.: 2 V 199/20). \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 9. Dezem-\nber 2020 (Az.: 2 B 240/20) zurückgewiesen. \nAm 24. März 2021 ist der Kläger aus der Haft heraus in die Russische Föderation abge-\nschoben worden. \nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Anlasstat für die \nAusweisung liege mehr als sieben Jahre zurück. Er habe sich mit seiner Tat auseinander-\ngesetzt und sich davon distanziert. Er habe sich weder in Bremen noch anderswo einer \nislamistischen Gruppe angeschlossen und niemals einer „Salafistenszene“ angehört. Er \nhabe auch keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Gefährdern oder Sympathisanten von is-\nlamistischen Terrorgruppen im Ausland. Der Kläger sei nach islamischem Recht verheira-\ntet und habe drei Kinder, davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit. Seine gesamte \nengere Familie befinde sich in Deutschland. Während der Lebenswandel des Klägers \ndurchaus auch innerhalb der Familie zu Konflikten geführt habe, hätte sich die Situation \nseit seiner Rückkehr aus Syrien stabilisiert. Die Beziehung zu seiner Frau habe sich ver-\nfestigt und es seien weitere zwei Kinder zur Welt gekommen. Durch die Ausweisung und \ndas Einreiseverbot werde das Familienleben nicht nur beeinträchtigt, sondern praktisch \nzerstört. Auch wenn der Kläger sich der tschetschenischen Kultur verbunden fühle, sei er \ndoch in Deutschland aufgewachsen und sozialisiert. Es bestünden keine soliden Bindun-\n\n6 \n \n \ngen zu Tschetschenien. Die Integration in Tschetschenien sei für den Kläger auch aufgrund \nder Vorstrafe erheblich erschwert. \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2019 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie die gerichtlichen Entscheidungen \nim Eilverfahren und trägt ergänzend vor, eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthalts-\nverbots komme nicht in Betracht. Die Verfügung der Beklagten sei auch in diesem Punkt \nrechtmäßig. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse aufgrund der Straftat sei nach \nwie vor aktuell. Nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG solle die Frist des Einreise- und Auf-\nenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen \nden Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit \noder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer \nterroristischen Gefahr ausgewiesen worden sei. Gemäß Satz 3 der Vorschrift sei eine Ver-\nkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich \nausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG unzweifelhaft an-\nwendbar. Ein atypischer Fall sei nicht substantiiert dargelegt worden. Der Umstand, dass \nder Kläger familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, reiche nicht aus, um eine Aus-\nnahme von dem Grundsatz zu begründen. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass \ndie Familie des Klägers in besonderer Weise auf ihn angewiesen sei. Obwohl die Verurtei-\nlung des Klägers über vier Jahre zurückliege, sei nicht ersichtlich, dass er sich von seiner \nradikalen Ideologie maßgeblich distanziert habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat nur teilweise Erfolg. \nI. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschie-\nbungsandrohung, sondern auch bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als An-\nfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Anordnung und Befris-\ntung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Ver-\n\n7 \n \n \nwaltungsakt, der nicht in die Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten \nwerden kann. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen \nwerden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19; \nBVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10). \nII. Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nWährend sich die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweisen \nund den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzten (hierzu 1. und 2.), ist das auf \n20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 3.). \nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und des Einreise- und Aufent-\nhaltsverbots ist ungeachtet der am 24. März 2021 erfolgten Abschiebung des Klägers die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Ur-\nteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21, 58). Soweit in der Rechtsprechung in \nvergleichbaren Fällen vereinzelt auf den Zeitpunkt der Abschiebung abgestellt wird (vgl. \nVG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2658/19 –, juris Rn. 34; VG Magdeburg, \nUrteil vom 19. Mai 2020 – 8 A 138/19 –, juris Rn. 46), überzeugt diese Auffassung nicht. \nDie dabei zur Begründung herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Bezug \nauf eine Abschiebungsanordnung ergangen. Dabei handelt es sich im Unterschied zur \nAusweisung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine Maßnahme der Verwal-\ntungsvollstreckung. Mit dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung ist der mit dieser Maß-\nnahme verfolgte Zweck eingetreten. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintre-\ntender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche daher \nihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 \n– 1 A 3/17 –, juris Rn. 14). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die ebenfalls im \nStreit stehende Abschiebungsandrohung. Hier ist wegen des Charakters als Vollstre-\nckungsmaßnahme wie bei einer Abschiebungsanordnung für die rechtliche Beurteilung der \nZeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 \n– 2 LB 383/21 –, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanordnung \nBVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris Rn. 14). Da es sich bei der Aus-\nweisung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht um Maßnahmen der Verwaltungs-\nvollstreckung handelt, ist insoweit stets der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \noder der Entscheidung des Gerichts maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar \n2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21, 58). \n1. Die Ausweisung ist rechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche \nSicherheit und Ordnung, § 53 Abs. 1 AufenthG. Wegen des bestandskräftigen Widerrufs \n\n8 \n \n \nder Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 01. Dezember 2017 ist nicht der \n(hohe) Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG anzulegen. \nGemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Be-\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen \nan der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bun-\ndesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt \neines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, \nwenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer \nselbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, \nwenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des \nUnterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Auslän-\nder aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (general-\npräventives Ausweisungsinteresse)(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, \njuris Rn. 17). \na) Hiervon ausgehend liegen sowohl eine konkrete Wiederholungsgefahr (aa)) als auch ein \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse (bb)) vor. \naa) Der Umstand, dass nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG relevante öffentliche Inter-\nessen durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berührt werden, ergibt sich be-\nreits daraus, dass in der Person des Klägers Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt sind \nund damit ein besonders schwerwiegendes Interesse an dessen Ausweisung besteht. Die \nVerurteilung des Klägers vom 20. August 2018 durch das Hanseatische Oberlandesgericht \nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland un-\nter Einbeziehung der amtsgerichtlichen Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Ge-\nsamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten erfüllt die besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteressen der § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Die Kammer sieht es \nals erwiesen an, dass der Kläger sich in der Vergangenheit dem IS in Syrien angeschlos-\nsen hat und auch bereit war, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Denn er brach am \n24. September 2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Offensive gegen die Stadt \nKobane auf. Diese objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung \nin der Vergangenheit ist dem Kläger auch weiterhin zuzurechnen. Ein „Abstandnehmen“ \nvon seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nscheitert bereits daran, dass er bis heute bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu \nsein (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris \nRn. 41). Zwar hat sich der Kläger – insbesondere in seiner persönlichen Stellungnahme \n\n9 \n \n \nvom 30. August 2020 im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Bremen – vom IS distanziert. \nJedoch setzt ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass \näußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass \nder Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von \nihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren \nEinstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest \nnicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokrati-\nsche Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu ha-\nben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris Rn. 12). In selbiger \nStellungnahme bestreitet der Kläger weiterhin explizit, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein. \nSind damit die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 \nund Nr. 2 AufenthG erfüllt, erübrigt sich wegen der Doppelfunktion der in § 54 AufenthG \nfestgeschriebenen Tatbestände ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffent-\nlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG. Allerdings bedarf es \nauch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung \ni.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeb-\nlichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 \nC 3/16 –, juris Rn. 26). \nEine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG liegt vor. Die Kammer braucht da-\nher nicht zu entscheiden, ob es der Feststellung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 \nAbs. 1 AufenthG nicht bedarf, wenn der Ausländer ein besonders schwerwiegendes Aus-\nweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht und – wie vorliegend – \nnicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand \nnimmt (so etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Januar 2020 – 10 B 18.2485 –, juris Rn. 41; \nVGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 121; VG Bremen, \nUrteil vom 14. November 2022 – 4 K 697/21 –, juris Rn. 36; a.A. OVG Bremen, Beschluss \nvom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 \n– 13 K 41.19 –, juris Rn. 59). Zwar sprechen erhebliche systematische Gesichtspunkte für \neine gewisse Eigenständigkeit des Gefahrentatbestandes des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \ngegenüber § 53 Abs. 1 AufenthG, so dass die gesonderte Feststellung einer Wiederho-\nlungsgefahr entbehrlich sein dürfte. Denn anders als bei den übrigen Ausweisungsinteres-\nsen hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Erfordernis einer Gefahr (noch-\nmals) ausdrücklich aufgeführt und zudem kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefähr-\ndung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesre-\npublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genann-\nten Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Die Auslegung des Begriffs der Gefährdung der frei-\n\n10 \n \n \nheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland richtet sich daher (auch) nach diesen Tatbestandsalternativen, nicht umgekehrt. An-\nderes lässt sich hinsichtlich des Gefahrenmaßstabs auch nicht der Regelung des § 53 \nAbs. 1 AufenthG entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris \nRn. 34). \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere An-\nforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 18). Eine \ngrenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist allerdings \nauch hier nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines \nspezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen die „ernsthafte Möglich-\nkeit“ einer Wiederholung. Nicht ausreichend ist dagegen die nur „entfernte Möglichkeit“ der \nerneuten Tatbegehung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02. März 2021 – 2 B 328/20 –, \njuris Rn. 29). \nDaran gemessen gelangt die Kammer unter den aktuell gegebenen Umständen zu der \nPrognose, dass die erneute Begehung terroristischer Straftaten bzw. das Sich-Anschließen \nan terroristische Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen im \nIn- oder Ausland durch den Kläger ernsthaft möglich ist. Das OVG Bremen führt in seinem \n– auf die Beschwerde des Klägers hin ergangenen – Beschluss vom 9. Dezember 2020 \n(Az.: 2 B 240/20 –, juris) diesbezüglich aus (Rn. 23-35): \n„Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig erneut terroris-\ntische Straftaten begeht bzw. sich terroristischen Vereinigungen oder den Terrorismus \nunterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland anschließt oder diese unterstützt. \nDass der Antragsteller solche Verhaltensweisen erneut an den Tag legen könnte, er-\nscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zwar nicht als \nsehr wahrscheinlich, aber auch nicht als so unwahrscheinlich, dass es sich um eine nur \n„entfernte“ Möglichkeit handelt. \n(1) Der Senat verkennt nicht, dass sehr gewichtige Anhaltspunkte gegen eine Wieder-\nholungsgefahr sprechen. \nDabei entbindet der Umstand, dass ein „Abstandnehmen“ des Antragstellers von der \nMitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen \nnicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS ge-\n\n11 \n \n \nwesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. \nVGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Not-\nwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsge-\nfahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch \nTannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41). Mit-\ngliedschaften und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, \ndie in der Vergangenheit liegen, begründen – wie alle anderen in § 54 Abs. 1 AufenthG \ngenannten Verhaltensweisen – ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse nur dann, \nwenn aus ihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit erwächst (vgl. Hailbronner, AuslR, § \n54 AufenthG Rn. 60). \nFür den Antragsteller spricht, dass er mit Ausnahme der Anlasstat nur relativ geringfü-\ngig straffällig geworden ist. Unter diesen Taten befindet sich keine politische Straftat \nund nur ein Gewaltdelikt (die Körperverletzung vom Januar 2020), für das er überdies \nnoch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl \nwegen Körperverletzung (Bl. 739 d. BA) lässt angesichts der beantragten Geldstrafe \nvon 60 Tagessätzen vermuten, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall \ngehandelt hat. Eine kontinuierliche Steigerung seines kriminellen Verhaltens, wie sie \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss annimmt, ist gerade nicht erkenn-\nbar. In den mehr als zweieinhalb Jahren, die der Antragsteller zwischen der Rückkehr \naus Syrien im Januar 2015 und seiner Festnahme im September 2017 in Deutschland \nin Freiheit gelebt hat, ist er – wie vor der Ausreise – nur durch Kleinkriminalität aufge-\nfallen. \nGegen eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Antragsteller nach seiner \nRückkehr aus Syrien Vater von zwei weiteren Kindern geworden ist. Während er sich \nvor seiner Ausreise nach Syrien laut den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Ham-\nburg eher aus der Familie zurückgezogen und Konflikte mit seiner Lebensgefährtin \nhatte (vgl. S. 17 und 76 f. d. Urt.; Bl. 367 und 436 f. d. BA), besteht nun in der Haft \nregelmäßiger Besuchs- und Telefonkontakt zu der Lebensgefährtin und den drei Kin-\ndern. Zudem hat er nach seiner Rückkehr aus Syrien zeitweise gearbeitet (vgl. S. 4 f. \nUrt. d. HOLG Hamburg, Bl. 354 d. BA). Die durch Arbeitslosigkeit und familiäre Ausein-\nandersetzungen geprägte, vom Antragsteller als perspektivlos empfundene Lebenssi-\ntuation, die entscheidend zur Ausreise nach Syrien beigetragen hat (vgl. Urt. d. HOLG \nHamburg, S. 17 und 76 f., Bl. 367 und 426 f. d. BA), wird sich daher in Zukunft nicht \nzwangsläufig wiederholen. \nDie aktenkundigen konkreten Hinweise auf Kontakte zur islamistischen Szene nach der \nRückkehr aus Syrien beschränken sich auf drei Besuche bei Freitagsgebeten in einer \n\n12 \n \n \nMoschee, die das Landesamt für Verfassungsschutz diesem Milieu zurechnet, vor circa \nvier Jahren, wobei der Verfassungsschutz angibt, dass an solchen Gebeten in der \nSpitze bis zu 500 Besucher teilnehmen (vgl. Vermerk des Landesamtes für Verfas-\nsungsschutz v. 08.09.2017, Bl. 205 f. d. BA). Der Zwischenbericht der Fachstelle für \nreligiös begründete Radikalisierung im justiziellen Bereich „Legato“ vom 21.08.2020 (Bl. \n84 f. d. OVG-Akten) bescheinigt dem Antragsteller nach 18 Beratungsgesprächen unter \nanderem die Fähigkeit zur selbstkritischen Bewertung der Gründe für die Ausreise nach \nSyrien, den nötigen Respekt vor der mit der Rückkehrsituation verbundenen Heraus-\nforderung sowie Problembewusstsein hinsichtlich der nicht optimalen Impulskontrolle. \nDem Bericht zufolge sprechen die in der Beratung offen thematisierten Gegenstände \nnicht für eine ideologische Zugehörigkeit zum IS oder zu anderen islamistischen Strö-\nmungen. \nSoweit die JVA Bremen im Vollzugsplan vom 11.12.2019 und in der Stellungnahme \nvom 25.05.2020 sowie der Strafsenat des Hans. OLG Hamburg in seinem Beschluss \nvom 09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 \nAbs. 1 StGB dem Antragsteller eine sehr deutlich ungünstige Prognose erstellen, ver-\nmag der Senat dem nicht ohne Weiteres zu folgen. \nZwar stellen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB bei der ausländerrecht-\nlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C \n10/12, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist dieses Indiz aber teilweise entkräftet. Der \nStrafsenat hat kein Sachverständigengutachten eingeholt. Soweit er darauf abstellt, \ndass der Antragsteller in der Anhörung seine Einstellung gegenüber dem IS als „neu-\ntral“ bezeichnet habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern eine „neutrale“ \nEinstellung gegenüber einer Organisation die Gefahr mit sich bringen soll, dass der \nBetroffene sich für deren Ziele engagiert. Der Hinweis des Strafsenats darauf, dass die \nfamiliären Bindungen bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden haben und daher \neine günstige Prognose nicht begründen könnten, lässt außer Acht, dass zwei der drei \nKinder erst nach der Rückkehr aus Syrien geboren wurden. Der Feststellung des Straf-\nsenats, eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit dem IS und der Tat sei \nbisher nicht gelungen, kann angesichts des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Be-\nrichts der auf religiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „Legato“ nicht voll-\nständig zugestimmt werden. \nAuch der Vollzugsplan vom 01.12.2019 (Bl. 619 ff. d. BA) und die Stellungnahme der \nJVA vom 25.05.2020 (Bl. 741 ff. d. BA), die im Wesentlichen identisch sind, überzeugen \nhinsichtlich der ungünstigen Prognose nicht vollständig. Die Gefahr neuer schwerwie-\ngender Straftaten wird dort u.a. mit wiederholten körperlichen Auseinandersetzungen \n\n13 \n \n \nbegründet, in die der Antragsteller in seiner Kindheit und Jugend geraten sein soll. Nä-\nhere Feststellungen werden dazu aber nicht getroffen. Um was für Vorfälle es sich ge-\nhandelt haben soll, bleibt daher unklar. Strafrechtlich wurde der Antragsteller jedenfalls \nbisher noch nicht rechtskräftig wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt; nur ein \neinziges derartiges Delikt ist Gegenstand eines offenen Strafverfahrens. Die Ausfüh-\nrungen zur Syrienreise als „Erfolgserlebnis“ und zu einer „gefestigten Weltanschau-\nung“, bezüglich derer „keine Veränderungsbereitschaft erkennbar“ sei, widersprechen \ndem Zwischenbericht der Fachstelle „Legato“. Da diese tatsächlichen Ausgangspunkte \nder JVA nicht restlos überzeugen, kommt auch den auf ihnen aufbauenden Ergebnis-\nsen der statistischen Prognoseinstrumente VRAG und VERA-2R nur eingeschränkte \nÜberzeugungskraft zu. Soweit in der Stellungnahme der JVA ausgeführt wird, die Poli-\nzei führe den Antragsteller als „Gefährder“, kann die Grundlage dieser Einschätzung \nweder der Stellungnahme noch der sonstigen Akte entnommen werden. \n(2) Trotz dieser positiven Faktoren ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig \nterroristische Straftaten begeht bzw. sich erneut einer terroristischen Vereinigung an-\nschließt oder den Terrorismus unterstützt, nicht so unwahrscheinlich, dass sie nicht als \n„ernsthaft“, sondern nur als „entfernt“ zu anzusehen wäre. \nAuch wenn die Taten – mit Ausnahme der Anlasstat – jeweils eher geringfügig waren, \nhat der Antragsteller dennoch über einen längeren Zeitraum (seit 2012) mehrfach Straf-\ngesetze verletzt. Er wurde vor seiner Ausreise nach Syrien zweimal zu Geldstrafen we-\ngen eines Verkehrsdelikts und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Mitführen \neines Messers) verurteilt. Später erfolgte noch eine weitere Verurteilung, nun zu einer \nFreiheitsstrafe auf Bewährung, wegen einer noch vor der Ausreise begangenen leicht-\nfertigen Geldwäsche. Nach der Rückkehr aus Syrien zeigte der Antragsteller durch \nneue, wenn auch ebenfalls eher geringfügige Straftaten, dass weiterhin mit Rechtsbrü-\nchen durch ihn gerechnet werden muss: Er führte 2015 und 2016 Kraftfahrzeuge ohne \nFahrerlaubnis und beging von Januar bis Mai 2017 einen Betrug zu Lasten des Job-\ncenters, indem er Arbeitseinkommen dort nicht angab. Die Neigung zu nicht regelkon-\nformem Verhalten setzte sich in der Haft fort. Ausweislich der Stellungnahme der JVA \nvom 25.02.2020 kam es bisher in der Haft zu zwölf Disziplinarverfahren. Dies bestreitet \nder Antragsteller in der Beschwerde nicht substantiiert, sondern erhebt nur den pau-\nschalen Vorwurf, die Vorfälle seien „konstruiert“ und der Mitgefangene, mit dem er eine \nkörperliche Auseinandersetzung hatte, habe ihn provoziert. Insgesamt betrachtet ver-\nmittelt das bisherige Verhalten des Antragstellers das Bild einer Person, die seit vielen \nJahren nicht in der Lage ist, sich vollständig regelkonform zu verhalten, und die dabei \nmit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung einmal eine sehr schwerwie-\ngende Straftat begangen hat. Die letztgenannte Tat lässt eine erhebliche kriminelle \n\n14 \n \n \nEnergie und Hartnäckigkeit erkennen: Sie war kein „Augenblicksversagen“, sondern \nerstreckte sich über einen Zeitraum von sechs Monaten (März bis September 2014). \nEin Treffen mit der Lebensgefährtin und dem ältesten Kind in der Türkei während einer \nArt „Urlaub“ bewirkte noch kein Umdenken; der Antragsteller kehrte danach wieder zu \nseiner Einheit zurück. Erst eine Verletzung beendete seine Mitgliedschaft im IS. Ge-\nwalttaten hat der Antragsteller zwar nicht selbst begangen. Nach den Feststellungen \nim Urteil des Hans. OLG Hamburg war ihm aber bewusst, dass die Ziele des IS auch \nauf die physische Vernichtung der Gegner ausgerichtet sind, und er war bereit und \nwillens, durch sein Handeln die Ziele des IS zu fördern (vgl. S. 78 d. Urt., Bl. 428 d. \nBA). Vor diesem Hintergrund bedürfte es tiefgreifender und gefestigter Veränderungen \nin der Person des Antragstellers, um die Gefahr neuer terroristischer Straftaten bzw. \neiner erneuten Unterstützung des Terrorismus soweit zurückzudrängen, dass sie nur \nnoch als „entfernt“ und nicht mehr „ernsthaft“ anzusehen ist. \nDie Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung „Legato“ bescheinigt dem An-\ntragsteller zwar bedeutende positive Entwicklungen (s.o. (1)). Zugleich ist aber auch \nvon einer nicht immer optimalen Impulskontrolle sowie von Überforderung und aggres-\nsiven Reaktionen beim Umgang mit Sexualstraftätern die Rede. Als vorwiegende \nGründe für die Reise nach Syrien, gegenüber denen die religiösen Motive eher nach-\ngeordnet gewesen seien, werden die Rolle als Vater und Ernährer der Familie, die kul-\nturellen Erwartungsvorstellungen an Männlichkeit sowie die Auseinandersetzung mit \nNationalität und Identität geschildert. Dies stimmt weitgehend mit den im Urteil des \nHans. OLG Hamburg festgestellten Motiven überein (vgl. S. 76 ff. des Urteils; Bl. 426 \nff. d. BA). Dafür, dass sich diese kulturelle und nationale Prägung grundlegend und \ndauerhaft verändert hat, enthalten weder der Bericht von „Legato“ noch das übrige Be-\nschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte. Da religiöse Motive nicht Hauptursache \nder Anlasstat waren, ist der Umstand, dass für die Zeit nach der Rückkehr aus Syrien \nnur geringer Kontakt zu islamistischen Kreisen aktenkundig ist (s.o. (1)), für die Pro-\ngnose der Wiederholungsgefahr nur eingeschränkt aussagekräftig. Soweit der Antrags-\nteller sich selbst – insbesondere in seiner persönlichen Stellungnahme im Beschwer-\ndeverfahren (Bl. 98 f. d. OVG-Akte) – vom IS distanziert, wird die Überzeugungskraft \ndadurch gemindert, dass er nach wie vor bestreitet, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein. \nVor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als ernsthaft möglich, dass der Antrags-\nteller erneut eine ähnlich schwerwiegende Straftat begehen oder sich in anderer Weise \nterroristischen Vereinigungen anschließen bzw. diese unterstützen könnte.“ \nDie Kammer schließt sich diesen Ausführungen im Hauptsacheverfahren an und macht sie \nsich zu eigen. Die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des Klägers in die Russische Fö-\n\n15 \n \n \nderation führt nicht zu einer anderen Bewertung. Tiefgreifende und gefestigte Veränderun-\ngen in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nbb) Es liegt auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Der Kläger ist aus \nDeutschland nach Syrien gereist und hat sich dort dem IS für mehrere Monate als Kämpfer \nangeschlossen. Erst als er verwundet wurde, ist er zurückgekehrt. Sein Verhalten war kein \nEinzelfall. Die Anzahl der Personen aus Deutschland, die sich dem IS angeschlossen ha-\nben, liegt bei ca. 1.000 (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Es besteht ein \nerhebliches Interesse daran, andere Ausländer von einem Anschluss an terroristische Or-\nganisationen oder deren Unterstützung abzuhalten, indem man ihnen am Beispiel des Klä-\ngers vor Augen führt, dass ein solches Verhalten selbst beim Vorliegen besonders schwer-\nwiegender Bleibeinteressen zur Ausweisung führen kann. Zwar sind aufgrund der militäri-\nschen Niederlage des IS in Syrien und dem Irak in jüngerer Zeit kaum noch Ausreisen \ndorthin zu verzeichnen; das Bundesamt für Verfassungsschutz erwartet solche aktuell nur \nin Einzelfällen (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Dennoch gibt es weltweit \neine Vielzahl ausländischer terroristischer Organisationen verschiedenster Prägung, de-\nnen sich in Deutschland lebende Ausländer aus nationaler oder ideologischer Verbunden-\nheit oder „Abenteuerlust“ anschließen oder die sie in anderer Weise unterstützen könnten. \nIm Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des \nKlägers würden andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen ab-\ngehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 17). Das general-\npräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher Hinsicht noch hoch. Seit Beendi-\ngung der Mitgliedschaft des Klägers im IS (September 2014) ist noch nicht einmal die ein-\nfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB verstrichen, die für Taten nach §§ 129a \nAbs. 1, 129b StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die untere Grenze \nbildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 19). \nb) Die Ausweisung ist verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Ausreise des \nKlägers dessen Bleibeinteresse überwiegt. \n§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der \nAusreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer \numfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. In die erforderliche Abwägung \nsind nach § 53 Abs. 2 AufenthG sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbe-\nsondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen \nund sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen \nzur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Le-\nbenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Auch die \n\n16 \n \n \nGefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhält-\nnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche \nStellung des Ausländers und seiner Familie (Art. 8 EMRK) und die sich daraus ergebenden \nGewichtungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – \n2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –\n, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris \nRn. 51). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber \ndas Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene \nVerhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu ge-\nwichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39). \nDie gebotene Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflich-\ntungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu Lasten des Klägers aus. Das \nOVG Bremen führt diesbezüglich in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B \n240/20 –, juris Rn. 41-47) aus: \n„(1) Bei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der \n§§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- \nals auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Durch die Anlasstat und die ih-\nretwegen erfolgte Verurteilung hat der Antragsteller die Tatbestände des § 54 Abs. 1 \nNr. 1 und 2 AufenthG verwirklicht. Ein „Abstandnehmen“ von seinem sicherheitsgefähr-\ndenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, \ndass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, \njuris Rn. 41). Er erfüllt aber auch die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen \nnach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. \n(2) Auch konkret-individuell betrachtet sind die Bleibeinteressen des Antragstellers au-\nßerordentlich gewichtig: \nIn Deutschland leben seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder im Alter zwischen drei \nund elf Jahren, von denen zwei deutsche Staatsangehörige sind, sowie seine Eltern \nund Geschwister. Ob seine Kinder ihn in Russland besuchen könnten, ist zweifelhaft. \nNach dem Beschwerdevorbringen soll das älteste Kind in Bezug auf Russland die \nFlüchtlingseigenschaft besitzen. Der Senat unterstellt daher, dass eine Ausweisung \ndazu führen würde, dass sich der Antragsteller, seine Lebensgefährtin, seine Kinder \nund seine sonstigen in Deutschland lebenden Angehörigen für mehrere Jahre nicht \nmehr persönlich treffen könnten. Insbesondere die Bindung zu seinen beiden jüngeren \nKindern, die aufgrund ihres Alters nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein dürften, \nBeziehungen über längere Zeit durch Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wird \n\n17 \n \n \ndadurch erheblich gefährdet. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats eher un-\nwahrscheinlich, dass diese Trennung 20 Jahre dauern wird. Es bestehen erhebliche \nZweifel an der Verhältnismäßigkeit eines derart langen Einreise- und Aufenthaltsver-\nbots, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. \nNicht überzeugend dargelegt wird von der Beschwerde, dass bei einer Aufenthaltsbe-\nendigung eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Kin-\nder zu befürchten ist. Die Stellungnahmen einer sozialpsychiatrischen Praxis vom \n20.08.2020 (Bl. 90 ff. d. OVG-Akte) zu den beiden ältesten Kindern bescheinigen zwar \nAnpassungsstörungen. Konkrete und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen \nwerden aber nicht geschildert. Die erwähnten Ängste vor einem Verlust des Vaters wird \nnahezu jedes Kind verspüren, dessen Vater von einer Ausweisung und Abschiebung \nbedroht ist. Zudem gehen die psychischen Probleme der Kinder den Stellungnahmen \nzufolge nicht nur auf die drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber \ndem Vater, sondern ganz wesentlich auf den nächtlichen Polizeieinsatz in der Wohnung \nbei dessen Verhaftung zurück. \nZugunsten des Antragstellers sprechen die Dauer seines Aufenthalts und der Zeitpunkt \nder Einreise: Er ist im Kindesalter (12 Jahre) nach Deutschland gekommen und hat \nüber die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Der Aufenthalt war für den weit überwie-\ngenden Zeitraum rechtmäßig: Ab der Asylantragstellung 2003 besaß der Antragsteller \neine Aufenthaltsgestattung, bis er schließlich aufgrund der Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis und später sogar eine Niederlassungser-\nlaubnis erhielt, die ihn wegen der unbefristeten Geltung grundsätzlich berechtigte, auf \neinen Daueraufenthalt in Deutschland zu vertrauen. Er hat einen Hauptschulabschluss \nerworben, danach allerdings keine Berufsausbildung absolviert und ist überwiegend, \nwenn auch nicht durchgängig, arbeitslos gewesen. \nEine Reintegration in Russland wird nach so langer Abwesenheit schwierig sein. Dass \n– wie das Verwaltungsgericht meint – seine enge Verbundenheit zur tschetschenischen \nKultur dabei hilfreich sein wird, ist nicht anzunehmen. Denn sie geht offenbar mit einer \ngroßen Sympathie für die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung und folglich mit \neiner Ablehnung Russlands einher. Andererseits wäre er in Russland nicht völlig ohne \nVerwandte. Nach seinem eigenen Vortrag lebt noch mindestens ein Onkel dort (vgl. Bl. \n78 f. d. OVG-Akte). Zudem hat er die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Russland \nverbracht, so dass ihm dieses Land nicht völlig fremd ist. Mit dem Argument, ihm drohe \nin Russland menschenrechtswidrige Behandlung, kann der Antragsteller im Auswei-\nsungsverfahren nicht gehört werden. Insofern ist er auf das Asylverfahren zu verweisen \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 60). Die Gefahr einer \n\n18 \n \n \nDoppelbestrafung, die insoweit, als sie nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im \nAusweisungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 64 ff.), wird von der Beschwerde nicht konkret-\neinzelfallbezogen dargelegt. \n(3) Ob sich gegen diese sehr gewichtigen Bleibeinteressen das spezialpräventive Aus-\nweisungsinteresse – also das Interesse, weitere Straftaten bzw. Unterstützungshand-\nlungen zugunsten des Terrorismus durch den Antragsteller selbst zu verhindern – für \nsich allein durchsetzen könnte, lässt der Senat offen. Dies würde, wenn es entschei-\ndungserheblich wäre, näherer Prüfung bedürfen. Beim Vorliegen bedeutsamer Blei-\nbeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wieder-\nholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu \nverschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des \n§ 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von \nAusländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n214/19, juris Rn. 22). Jedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorlie-\ngend durch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG \nBremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 31). Jedenfalls in der Summe \nüberwiegen diese beiden Ausweisungsinteressen das Bleibeinteresse.“ \nAuch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. Der \nKläger hat im Ausland aktiv den IS – eine terroristische Vereinigung – als Kämpfer unter-\nstützt. Dem sich daraus ergebenden aktuellen generalpräventiven Interesse an seiner Aus-\nweisung (s.o.) kommt bei der Abwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen er-\nhebliches Gewicht zu, so dass sich das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse \nnach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG insgesamt im oberen Bereich des Möglichen \nbewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris Rn. 17). Denn die \nVerurteilung des Klägers wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen \nVereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b StGB zu einer Freiheitsstrafe \nvon vier Jahren stellt eine schwerwiegende Straftat dar, von der eine besonders hohe Ge-\nfahr für den Staat und die Gesellschaft ausgeht. Nicht allein die eigenhändige Vornahme \nterroristischer Handlungen, sondern auch deren Unterstützung berührt Rechtsgüter von \nhöchstem Gewicht und ist u.a. im nationalen Aufenthaltsrecht (siehe nur § 5 Abs. 4, § 54 \nAbs. 1 Nr. 2 oder 4, § 58a AufenthG) und unionsrechtlich (Richtlinie (EU) 2017/541 vom \n15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses \n2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates) auf das \nSchärfste geächtet, weil sie einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demo-\nkratie und der Rechtsstaatlichkeit darstellt, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die \n\n19 \n \n \nder Union zugrunde liegen; auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine wirksame \nBekämpfung des Terrorismus (siehe nur das Internationale Übereinkommen der Vereinten \nNationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, \nBGBl. 2003 II S. 1923)(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 27). \nEs besteht daher ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus \ndurch Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere \nabzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris Rn. 17). \nBei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, \ndass der Kläger erneut terroristische Straftaten begeht oder terroristische Vereinigungen \nunterstützt, und des erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtli-\nchen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, über-\nwiegt das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers und seiner Familie, nicht für \neinige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Klägers, nicht in \ndas Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit \nverbracht hat und wo noch Verwandte leben (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. \nDezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 49). Zu Lasten des Klägers ist in der Gesamtab-\nwägung zudem zu berücksichtigen, dass es ihm trotz des langen rechtmäßigen Aufenthalts \nnicht gelungen, sich wirtschaftlich in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland \nzu integrieren. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt bis zu \nseiner Inhaftierung weitgehend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritten. Dem Voll-\nzugs- und Eingliederungsplan der JVA Bremen ist zu entnehmen, dass der Kläger Schul-\nden in Höhe von ungefähr 5.000,00 Euro hat. \n2. Die Klage bleibt auch in Bezug auf die unter Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides \nverfügte Abschiebungsandrohung ohne Erfolg, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nWie oben bereits ausgeführt, ist wegen der am 24. März 2021 erfolgten Abschiebung des \nKlägers für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechts-\nlage im Zeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Ja-\nnuar 2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanord-\nnung BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris, Rn. 14). Mangels Änderun-\ngen der einschlägigen Vorschriften des AufenthG ist die aktuelle Fassung des Gesetzes \nheranzuziehen. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach \n§§ 50, 58, 59 AufenthG sind erfüllt. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist gemäß \n§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung erloschen, der Kläger ist damit gemäß \n§ 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar \nerklärt wurde und die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\n20 \n \n \nkung der Klage erfolglos waren, ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG). Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedurfte es nach § 59 Abs. 5 Auf-\nenthG nicht, da die Überwachung der Ausreise wegen der Haft des Klägers gemäß § 58 \nAbs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich ist. \nDie Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger für den \nFall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft heraus erfolgen sollte (Ziff. 4 des angefoch-\ntenen Bescheides), keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Auf-\nenthG kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine er-\nhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Beklagte hat in \nder Begründung des angefochtenen Bescheides für die Abschiebungsandrohung auf diese \nVorschrift Bezug genommen und unter Hinweis auf die im Rahmen der Begründung der \nAusweisung angestellte Gefahrenprognose ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte für \ndie Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten bestünden. Dieser Maßstab ist zutref-\nfend (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 38). \nSeine Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde ausgewiesen, weil er we-\ngen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – also \neiner sehr gewichtigen Straftat – verurteilt worden war und eine Prognose unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergab, dass die Gefahr der erneuten Begehung \nsolcher oder ähnlich schwerwiegender Straftaten besteht. Sowohl die Kammer als auch \ndas OVG Bremen haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes und die Kammer im vorliegenden Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der Beklag-\nten für zutreffend halten. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAufenthG. \n3. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 2) erweist sich der angefochtene \nBescheid jedoch als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Die Befristung ist ermessenfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Die Be-\nklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetz-\nlichen Grenzen ausgeübt, weil sie das Vorliegen eines atypischen Falls verkannt hat (§ 40 \nBremVwVfG). \na) Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben \noder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß \n§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Auswei-\nsung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 3 \nund 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen \n\n21 \n \n \nzu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist wird nach \nErmessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen der \nAbsätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. \nDie Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des auswei-\nsungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung und andererseits die schüt-\nzenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persön-\nlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrper-\nspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57 \nm.w.N.). Es bedarf daher in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Ein-\nzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, \ndas öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Errei-\nchung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem \nzweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentschei-\ndungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben \naus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über \ndieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die ein-\nschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensfüh-\nrung des Betroffenen begrenzen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert \nnichts am behördlichen Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C \n6/21 –, juris Rn. 58). \nDa für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Be-\nfristung – wie oben dargelegt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des ge-\nrichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der \nRechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Er-\nmessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 58). \nLiegen der Ausweisung neben der Spezialprävention auch generalpräventive Erwägungen \nzugrunde, sind diese bei der Befristungsentscheidung ebenfalls einzustellen, allerdings ist \ndies nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren zulässig (vgl. Bergmann in: Dienelt/Dollin-\nger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 58). Das folgt aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie \n2008/115/EG (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur \nRückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger), der eine längere Frist als fünf Jahre \nnur aus spezialpräventiven Gründen zulässt („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche \nOrdnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit“). \n\n22 \n \n \nb) In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen der Beklagten nicht den \nAnforderungen, die an eine Ermessensentscheidung insbesondere mit Blick auf die Be-\nrücksichtigung der Schutzwirkungen von Familie zu stellen sind. Die Entscheidung erweist \nsich als ermessensfehlerhaft, weil in mehrfacher Hinsicht ein atypischer Fall vorliegt, der \ndie Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gebietet. \nDie Beklagte hat die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf § 11 Abs. 3 Satz 2 \ni.V.m. Abs. 5a Satz 1 AufenthG gestützt. Gemäß Abs. 5a Satz 1 soll die Frist des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens \ngegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Mensch-\nlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \noder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Das entspricht – jedenfalls in Bezug \nauf die hier einschlägigen Alternativen der Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland oder einer terroristischen Gefahr – Unionsrecht, nämlich Art. 11 Abs. 2 Richt-\nlinie 2008/115/EG, wonach die Frist fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Ausländer \n„eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder \ndie nationale Sicherheit“ darstellt. Das behördliche Ermessen ist gemäß § 11 Abs. 5a \nSatz 1 AufenthG gesetzlich dahin vorgezeichnet („soll 20 Jahre betragen“), dass bei Vor-\nliegen der Voraussetzungen das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Regelfall auf 20 Jahre \nzu befristen ist (sog. intendiertes Ermessen). Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Um-\nstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Aus-\nländers vom Bundesgebiet noch erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die ge-\neignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer \nSituation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen \nBedenken, das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von \n20 Jahre zu befristen. Liegen jedoch im konkreten Einzelfall atypische Umstände vor, so \nerlaubt und verlangt die Vorschrift deren Berücksichtigung mit der Folge einer davon ab-\nweichenden Befristung (vgl. Bergmann in: Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 \nRn. 69). \nIm Falle des Klägers liegt ein atypischer Fall vor, der eine kürzere Frist als die Regelfrist \nvon 20 Jahren gebietet. Zum einen ist das spezialpräventive Ausweisungsinteresse wegen \nder zwar durchaus zu bejahenden, jedoch nicht besonders hohen Wiederholungsgefahr in \nAbweichung von gleichgelagerten Fällen im unteren Bereich des Möglichen zu verorten. \nDas durchaus schwer ins Gewicht fallende generalpräventive Ausweisungsinteresse darf \n– wie sich aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG ergibt – hingegen nur unterhalb der \nGrenze von fünf Jahren berücksichtigt werden (s.o.). Die zu ermittelnde Höchstfrist muss \nmithin weniger als 20 Jahre betragen. Zum anderen liegen beim Kläger starke familiäre \nBindungen im Bundesgebiet vor, die ebenfalls die Annahme eines atypischen Falls gebie-\n\n23 \n \n \nten (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 51). \nDenn einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Fa-\nmilienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und \nArt. 7 Alt. 2 GRCh insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensge-\nmeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberech-\ntigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-\nfamiliäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 20). Das trifft nach den obigen Aus-\nführungen auf alle drei Kinder des Klägers zu. Während sein ältestes Kind in Deutschland \nlangfristig aufenthaltsberechtigt ist, sind seine beiden jüngsten Kinder deutsche Staatsan-\ngehörige. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der bis zu seiner Inhaftierung im \nSeptember 2017 mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kläger auch \nnach seiner Inhaftierung und späteren Abschiebung in die Russische Föderation eine \nschützenswerte Vater-Kind-Beziehung unterhielt und weiterhin unterhält. Die ermittelte \nHöchstfrist müsste deshalb in einem zweiten Schritt reduziert werden. \nErweist sich die Befristungsentscheidung wegen der vorliegenden Atypik, die eine deutlich \nkürzere Frist fordert, als rechtswidrig, ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot insgesamt \naufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19). Die \nBeklagte wird bei der Neuentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur be-\nrücksichtigen haben, dass die Länge der Frist wegen der vorliegenden Atypik anhand das \noben beschriebene Prüfgramms zu ermitteln ist und sich eine starre Orientierung an der \n20-Jahres-Frist des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG verbietet. Das zweistufige Prüfpro-\ngramm unterscheidet sich auch wesentlich von der Abwägung der Ausweisungs- mit den \nBleibeinteressen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Anders \nals dort erfolgt hier keine Abwägung, sondern es wird in einem ersten Schritt eine Höchst-\nfrist ermittelt und diese in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1 und \nArt. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls nach unten kor-\nrigiert. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht es \nals gerechtfertigt an, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem Kläger aufzuerlegen, weil es \nsich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nur um eine Folgeentscheidung zur Auswei-\nsung handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n\n24 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Pawlik \nDr. Pawlik \nDr. Kruse \n(Frau Dr. Benjes ist wegen \neiner Fortbildungsveranstaltung \nan der Unterschriftsleistung \ngehindert.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-16/2-k-198-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-16/2-k-198-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364928","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.918070+00:00"}}