{"status":"available","doknr":"OLD364927","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-20","aktenzeichen":"6 K 1628/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1628/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für das Personalmanagement der \nBundeswehr Referat V1.4, \nAlte Heerstraße 81, 53757 Sankt Augustin, -\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kommer und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schmidt \nund Stehr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 für Recht \nerkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06.12.2019 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig \nvollstreckbar. \n\n2 \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. \n \nDie am \n1981 geborene Klägerin hat das Amt einer Regierungshauptsekretärin \n(Besoldungsgruppe A 8) inne. Sie leidet seit dem Jahr 2013 unter Multipler Sklerose, ihr \nist ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G (Gehbehinderung) zuerkannt. \nDie Klägerin ist seit dem\n2016 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zuvor war sie \nbei \nder \nBeklagten \nals \nBürosachbearbeiterin \nim \nBereich \nder \nzentralen \nRechnungsverarbeitung \ntätig. \nIhre \nBeschäftigungsdienststelle \nwar \ndas \nBundeswehrdienstleitungszentrum in\n, ihr Dienstort\n \n in\n. Die Klägerin hat zwei minderjährige Kinder. \n \nMit Schreiben vom 26.10.2016 teilte das Bundesamt für Personalmanagement der \nBundeswehr der Klägerin nach vorheriger Beteiligung des Personalrates, der \nSchwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten mit, dass beabsichtigt \nsei, sie auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Am 08.11.2016 wurde das \nGesundheitsamt \n mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin \nbeauftragt. \nAuf \nNachfrage \ndes \nGesundheitsamtes \nübersandte \ndas \nBundeswehrdienstleistungszentrum\n eine Aufstellung der denkbaren Tätigkeiten \nder Klägerin im Sinne einer „Arbeitsplatzbeschreibung“. \n \nAusweislich \ndes \namtsärztlichen \nZeugnisses \ndes \nFacharztes \nfür \nöffentliches \nGesundheitswesen des Gesundheitsamtes\n vom 04.05.2017 seien konkrete \nAussagen zum positiven und negativen Leistungsbild der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt \nnicht \nmöglich. \nDerzeit \nwerde \nbei \nder \nKlägerin \neine \nWiederherstellung \nder \nDienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit für möglich gehalten. Das Ergebnis einer von der \nKlägerin vor kurzem begonnenen tagesklinischen Behandlung bleibe abzuwarten. Es \nwerde eine Nachbegutachtung in ca. drei Monaten empfohlen. \n \nIn dem auf den Nachbegutachtungsauftrag der Beklagten vom 16.08.2017 erstellten \namtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes \n vom 20.08.2018 wird \nausgeführt, dass die Klägerin am 27.09.2017 und – wegen einer längeren \nkrankheitsbedingten Abwesenheit des begutachtenden Arztes – erneut am 12.07.2018 \nbegutachtet worden sei. Bei der Klägerin habe sich die häufig gegenseitig negativ \nverstärkend auswirkende Kombination aus Multipler Sklerose und einer rezidivierenden \ndepressiven Störung entwickelt. Auch eine im Jahr 2016 erfolgte 3-monatige tagesklinische \npsychiatrische Behandlung am Wohnort habe leider nicht zu der gewünschten \n\n3 \nBefundstabilisierung geführt. Die Stimmung werde von der Klägerin aktuell weiterhin als \ndeutlich \ngedrückt \nbeschrieben. \nIn \nAnbetracht \nder \nüberwiegend \ndepressiven \nStimmungslage und den im Zusammenhang mit der MS unverändert auftretenden \nGelenkbeschwerden und neurologischen Funktionsstörungen stelle die Betreuung der \ninzwischen 3 und 6 ½ Jahre alten Kinder und die Haushaltsführung für die Klägerin als \nalleinerziehende Mutter eine große Herausforderung dar. Insbesondere bei den aktuell \nherrschenden sehr warmen Außentemperaturen schildere die Klägerin eine allgemeine \nKraftminderung, \neine \nrasche \nkörperliche \nund \nmentale \nErschöpfung/Ermüdung, \ngelegentliche Wortfindungsstörungen sowie verstärkte periphere Gefühlsstörungen. \nZusammenfassend sei bei der Klägerin auch weiterhin von einer Dienstunfähigkeit \nauszugehen. Die aktuell deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit und \nder bisherige Krankheitsverlauf ließen weder aktuell noch in den nächsten 6 Monaten eine \nWiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit für die bisherige Tätigkeit an einem \nleidensgerechten Arbeitsplatz erwarten. Für einen anderweitigen Einsatz im Sinne des \n§ 44 Abs. 2 BBG sei ihr Leistungsvermögen auch bei Nutzung aller zur Verfügung \nstehenden Hilfen nicht ausreichend. Auch für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien die \ngesundheitlichen Voraussetzungen bei er Klägerin nicht gegeben. Es werde empfohlen, \ndie Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. \n \nMit Schreiben vom 18.09.2018 teilte das Bundesamt für Personalmanagement der \nBundeswehr der Klägerin mit, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens des \nGesundheitsamtes \n vom 12.07.2018 festgestellt werde, dass \nbei ihr eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG vorliege. In dem Gutachten \nwerde festgestellt, dass sie auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienst \nwahrzunehmen. Eine Wiederherstellung einer auch nur annähernden Dienstfähigkeit sei \npraktisch ausgeschlossen. Daher komme ein Absehen von der Zurruhesetzung gem. § 44 \nAbs. 1 Satz 3 BBG nicht in Betracht. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der im \nGutachten \naufgezeigten \nGesundheitsstörungen \nauszuschließen. \nEs \nsei \ndaher \nbeabsichtigt, sie in den Ruhestand zu versetzen, wogegen sie innerhalb eines Monats \nEinwendungen erheben könne. Eine Nachuntersuchung zwecks Prüfung der erneuten \nBerufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 46 BBG sei nach zwei Jahren vorgesehen. \nEine \nDurchschrift \ndes \nSchreibens \nging \nauch \nan \ndie \nVertrauensperson \nder \nschwergehinderten Menschen und die Gleichstellungsbeauftragte beim Bundeswehr-\nDienstleistungszentrum\n. \n \nMit Schreiben vom 17.10.2018 beantragte die Klägerin den Personalrat zu beteiligen. \nDieser erklärte, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. \n \n\n4 \nAm 21.01.2019 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für das Personalmanagement \nder Bundeswehr die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Durch die Durchführung von \nTelearbeit sei es ihr möglich, ihre Arbeit von zu Hause und auf ihre Situation angepasst zu \nerledigen. Durch diese Maßnahme könne verhindert werden, sie vorzeitig in den \nRuhestand \nzu \nversetzen. \nDer \nAntrag \nwurde \nausweislich \ndes \nbeigezogenen \nBehördenvorgangs am 07.03.2019 zuständigkeitshalber an die Beschäftigungsdienststelle \nder Klägerin in\n weitergeleitet. \n \nMit Bescheid vom 15.03.2019 versetzte das Bundesamt für Personalmanagement der \nBundeswehr die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Gemäß \ndem ärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes \n vom \n12.07.2018 sei mit Verfügung vom 18.09.2018 festgestellt worden, dass bei ihr eine \nDienstunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vorliege. \n \nHiergegen erhob die Klägerin am 21.03.2019 Widerspruch. Die Versetzung in den \nRuhestand sei rechtswidrig. Ihr Einsatz auf einem Telearbeitsplatz sei problemlos möglich. \n \nMit \nWiderspruchsbescheid \nvom \n06.12.2019 \nwies \ndas \nBundesamt \nfür \ndas \nPersonalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin als unbegründet \nzurück. Das Gesundheitsamt komme zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass bei der \nKlägerin auch weiterhin von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die deutlich \neingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit und der bisherige Krankheitsverlauf \nließen eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit für die bisherige Tätigkeit an \neinem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht erwarten. Für einen anderweitigen Einsatz im \nSinne des § 44 Abs. 2 BBG sei ihr Leistungsvermögen auch bei Nutzung aller zur \nVerfügung stehenden Hilfen, was folglich auch die Ausübung von Telearbeit beinhalte, \nnicht ausreichend. Der Antrag auf Ausübung von Telearbeit indiziere keinen \nAblehnungsbescheid. Er habe keine Aussicht auf Erfolg, da ein Antrag auf Telearbeit \ngrundsätzlich Dienstfähigkeit voraussetze, die jedoch gemäß dem amtsärztlichen \nGutachten vom 20.08.2018 nicht gegeben sei. Auch für eine begrenzte Dienstfähigkeit \ngem. § 45 Abs. 1 BBG seien die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Das \namtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Es berücksichtige neben den \nbeim Gesundheitsamt durchgeführten Untersuchungen am 27.09.2017 und 12.07.2018 \nzusätzlich angeforderte ärztliche Befunde und Rücksprachen mit den behandelten \nFachärzten und Therapeuten. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Perspektive, dass \ndie Klägerin wieder einen Gesundheitszustand erlange, auch nicht durch die Ausübung \nvon Telearbeit, der sie in die Lage versetzen würde, den Dienst wiederaufzunehmen und \nsich kontinuierlich in den Dienstbetrieb einzubringen. \n\n5 \n \nDie Klägerin hatte bereits am 08.08.2019 Klage erhoben. Die Beklagte habe ihren Antrag \nauf Telearbeit in ihren Entscheidungen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Dies gelte \nauch für das zugrundeliegende Gutachten des Gesundheitsamtes. Es sei ihr problemlos \nmöglich, ihre Arbeit im Rahmen der Telearbeit von zu Hause aus zu erledigen. Die Beklagte \nhabe dies noch nicht einmal überprüft, wozu sie vor einer endgültigen Zurruhesetzung \njedoch verpflichtet gewesen sei. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n15.03.2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 06.12.2019 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. \n \nMit Schreiben vom 12.10.2021 hat die Klägerin dem Leiter des Dienstleistungszentrums \n mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert habe und sie \nsich in der Lage sehe, den Dienst wiederaufzunehmen. Mit Schreiben vom 10.11.2021 hat \ndas Bundesamt der Klägerin geantwortet, dass ihr Schreiben als Antrag auf Reaktivierung \ngem. § 46 Abs. 5 BBG gewertet werde und eine erneute amtsärztliche Untersuchung \nbeauftragt. Der Personal- und Vertrauensärztliche Dienst\n ist nach Begutachtung \nder Klägerin am 15.02.2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus \nmedizinischer Sicht dienstfähig sei. Eine Reaktivierung ist nach den Angaben der \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung bisher nicht erfolgt. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n06.12.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n \n\n6 \n1. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Klägerin im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 06.12.2019 dienstunfähig war. \n \na) Gemäß § 44 Abs. 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, \nwenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen \nzur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig \nkann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr \nals drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb \nweiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird \nnicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. \n \nBei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der \nuneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung \nder gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt \ndem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum \nzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22.13, juris Rn. 17). Zur Beurteilung der \nDienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und \nderen prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische \nSachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 \nSatz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines \närztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5/16, juris \nRn. 22). Ein ärztliches Gutachten soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber \nermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und \nwelche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen \nsind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit \nhinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren \nverwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis \nmitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit \nderen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für \ndie Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten \nsowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den \nBeamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus \nabzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-\nfunktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den \nFeststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden \nEntscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten \nnicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags \nbeschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen \n\n7 \nEntscheidungsgrundlagen \nerkennen \nlassen. \nWie \ndetailliert \neine \namtsärztliche \nStellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen \nAussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2/10, juris Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 30.07.2014 – \n2 A 281/12, juris Rn. 38). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten für die streitgegenständlichen \nBescheide maßgeblich herangezogene amtsärztliche Gutachten vom 20.08.2018 nicht. \n \naa) Das Gutachten begründet die im Ergebnis angenommene Dienstunfähigkeit der \nKlägerin nicht hinreichend nachvollziehbar. Entgegen der im Begutachtungsauftrag vom \n08.11.2016 formulierten Fragestellungen enthält das Gutachten schon kein positives und \nkein nachvollziehbares negatives Leistungsbild der Klägerin. In der ersten Stellungnahme \ndes Amtsarztes vom 04.05.2017 werden konkrete Aussagen zum positiven und negativen \nLeistungsbild bei fortbestehender Dienstunfähigkeit und laufender tagesklinischer \nBehandlung als derzeit nicht möglich bezeichnet, in der zweiten Begutachtung werden \nsolche nicht nachgeholt. Bei der Beschreibung des positiven und negativen \nLeistungsbildes handelt es sich jedoch um für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der \nKlägerin notwendige Informationen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nhiergegen ausgeführt hat, dass es keiner weiteren Erläuterung des Gutachters bedurft \nhabe, da dieser ausweislich seines Ergebnissatzes davon ausgegangen sei, dass die \nKlägerin keinerlei dienstliche Tätigkeiten ausüben könne, kann dem nicht gefolgt werden. \nDem steht bereits entgegen, dass der Gutachter der Klägerin ausweislich seiner \nAusführungen lediglich eine „aktuell deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und \nBelastbarkeit“ attestiert hat. Das damit bei der Klägerin zugleich verbliebene Leistungs- \nund Belastungspotenzial hätte - dem Begutachtungsauftrag folgend - positiv umschrieben \nwerden müssen, um das zusammenfassende Gesamtergebnis einer Dienstunfähigkeit \nhinreichend nachvollziehbar zu machen. Insgesamt fehlt es dem Gutachten an jeglichem \nBezug zur Dienstausübung bzw. etwaigen dienstlichen Tätigkeiten der Klägerin. Eine über \ndie Befunderhebung hinausgehende Darstellung der aus medizinischer Sicht daraus \nabzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Klägerin, die mit der Ausübung \nihres Amtes verbundenen Aufgaben zu erfüllen, findet nicht statt. Das Gutachten \nbeschreibt vielmehr im Wesentlichen eine von der Fähigkeit zur Amtsausübung losgelöste \nallgemeine Überforderungssituation, indem ausgeführt wird, dass die Klägerin ihre \nStimmung aktuell weiterhin als deutlich gedrückt beschreibe, dann zur herausfordernden \nBetreuungssituation der alleinerziehenden Klägerin überleitet und weitere Befunde in \nZusammenhang mit den aktuell sehr warmen Außentemperaturen stellt. So wird die dann \n\n8 \nzusammenfassend festgestellte Dienstunfähigkeit nicht plausibel und hinreichend \nnahvollziehbar begründet. \n \nbb) Zudem beschränkt sich die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid \nübernommene Aussage des Gutachtens zu der in den nächsten sechs Monaten nicht zu \nerwartenden Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin auf deren „bisherige \nTätigkeit an einem leidensgerechten Arbeitsplatz“ und damit lediglich auf das Amt der \nKlägerin im konkret-funktionellen Sinn (ggf. mit leidensgerechten Anpassungen). Maßstab \nfür die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist jedoch nicht das von dem Beamten zuletzt \nwahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im \nabstrakt-funktionellen Sinn (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.07.2014 – 2 A 281/12, juris \nRn. 33), so dass das Gutachten und die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten auch \nin diesem Punkt für eine verlässliche Beantwortung der Frage der Dienstunfähigkeit zu \nkurz greifen. \n \ncc) Letztlich beruht das Gutachten auch auf einer unzureichenden bzw. unklaren \nTatsachengrundlage, indem nicht deutlich wird, welche Anpassungsmöglichkeiten bei der \nangenommenen Tätigkeit an einem „leidensgerechten Arbeitsplatz“ bzw. der „Nutzung aller \nzur Verfügung stehenden Hilfen“ tatsächlich in den Blick genommen wurden. Insbesondere \nbleibt unklar, ob hierbei auch die nach der Begutachtung von der Klägerin aufgeworfene \nOption der Telearbeit hinreichend berücksichtigt wurde. Die Klägerin hat als \nschwerbehinderter Mensch Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung ihres \nArbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation in den Grenzen der Zumutbarkeit (§ 164 Abs. 4 \nNr. 4 SGB IX). Insoweit genügt die Beklagte ihren Pflichten nicht damit, sich auf die \npauschalen Ausführungen des Amtsarztes zu beziehen und diese sodann auf den später \ngestellten Antrag auf Telearbeit zu übertragen. Jedenfalls wenn bei der Klägerin, wie hier, \naus medizinischer Sicht ein noch bestehendes (Rest-)Leistungsvermögen festgestellt \nwurde, hätte es einer genaueren Betrachtung bedurft, inwieweit sich die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen der Klägerin auch unter der Ermöglichung von Telearbeit auf den \nDienstbetrieb auswirken. \n \nc) Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts nicht \nin Betracht. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, \njede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der \nZumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich \nist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden \nBeweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur \nSachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. \n\n9 \n \naa) Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn - wie hier - eine weitere \nSachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 - 2 \nB 60/13, juris Rn. 8). Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend auszuschließen, dass \nein sachverständiger Gutachter die Dienstunfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen \nZeitpunkt des 06.12.2019 mit der gebotenen Verlässlichkeit rückwirkend zu beurteilen \nvermögen könnte. Hierfür wurde auch seitens der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung nichts vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines \nGutachtens \nder \npersönliche \nEindruck \ndes \nArztes \nvon \nder \nProbandin \nzum \nentscheidungserheblichen \nZeitpunkt \neine \nausschlaggebende \nRolle \nspielt. \nEine \nnachholende Begutachtung kann jedoch insbesondere dann zu keinem belastbaren \nErgebnis mehr führen, wenn sich der maßgebliche Gesundheitszustand der Probandin - \nwie vorliegend ausweislich des Gutachtens vom 15.02.2022 - im Laufe der Zeit maßgeblich \nverbessert hat (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2014 – 13 K 6791/13, juris Rn. 52). Dies \ngilt jedenfalls dann, wenn sich der Zeitpunkt der maßgeblichen Gesundheitsbesserung wie \nhier nicht mit der erforderlichen Gewissheit – etwa anhand medizinischer Unterlagen –\nbestimmen lässt. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten vom \n20.08.2018 die damalige Dienstunfähigkeitsprognose im Wesentlichen auf eine „diffuse“ \npsychische Destabilisierungssituation der Klägerin gestützt hat. Eine nachträgliche – \nhinreichend verlässliche – Beurteilung der Auswirkungen der bei der Klägerin \nangenommenen depressiven Störung zum 06.12.2019, die sich im Kern auf eine \nBefragung der Klägerin zu ihrer damaligen psychischen Lage stützen müsste, hält die \nKammer für ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass ausweislich der fachärztlichen \nStellungnahmen auch der Krankheitsverlauf einer Multiplen Sklerose nicht vorhersagbar \nist bzw. kein Krankheitsverlauf dem anderen gleicht und die Erkrankung meist in Schüben, \nbei der Klägerin wellenförmig, verlief. Nach alledem ist insbesondere die für die Beurteilung \nder Dienstunfähigkeit zwingend notwendige Nachholung der hinreichend belastbaren \nBeschreibung eines positiven und negativen Leistungsbildes der Klägerin jedenfalls für \neinen nunmehr drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt als unmöglich anzusehen. \n \nbb) Schließlich macht auch das den Grundsatz der Amtsermittlung begrenzende Verhalten \nder Beteiligten, hier der Beklagten, in dem vorliegenden Fall eine weitere gerichtliche \nAufklärung entbehrlich. Die Beklagte hat hier zum einen durch die Nichtbearbeitung des \nAntrags der Klägerin auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vom 21.01.2019 und zum \nanderen das Unterlassen einer nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG gebotenen \nNachbegutachtung der Klägerin jeweils gegen ihr gegenüber der Klägerin obliegende \nPflichten verstoßen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG ist der Dienstherr grundsätzlich \nverpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen der \n\n10 \nDienstfähigkeit zu überprüfen, insbesondere ob diese weiterhin vorliegen, wobei der \nzeitliche Abstand der Überprüfungen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen sollte \n(vgl. BT-Dr. 16/7076, S. 112). Dem entsprechend hatte die Beklagte der Klägerin in ihrem \nSchreiben vom 18.09.2018 angekündigt, dass eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren \nvorgesehen sei. Vom Zeitpunkt der Erstellung des den streitgegenständlichen Bescheiden \nzugrundeliegenden Gutachtens am 20.08.2018 war die Beklagte folglich zu einer erneuten \nBegutachtung der Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 20.08.2020 verpflichtet. Eine \nsolche erfolgte hier jedoch erst auf den Antrag der Klägerin vom 12.10.2021 am 15.02.2022 \nmit dem Ergebnis des Gutachtens vom 01.04.2022, dass die Klägerin aus medizinischer \nSicht (wieder) dienstfähig sei. Vor diesem Hintergrund oblag es zunächst dem \nPflichtenkreis der Beklagten, durch ihr Mitwirken die Frage der Dienstunfähigkeit der \nKlägerin bzw. die zu deren Beurteilung erforderlichen medizinischen Einschätzungen auch \nüber den Zeitpunkt der letzten (unzureichenden) Begutachtung hinaus zu aktualisieren. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Kommer \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-20/6-k-1628-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-20/6-k-1628-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364927","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.886840+00:00"}}