{"status":"available","doknr":"OLD364926","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-12-21","aktenzeichen":"1 K 1535/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 1535/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Fra\n, \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2022 für Recht erkannt: \n \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 8.7.2020 verpflichtet, der Klägerin die \nFlüchtlingseigenschaft zuzusprechen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \n\n2 \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, \nwenn \nnicht \nder \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politischer Flüchtling und Schutz gegen ihre \nAbschiebung. \n \nZur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamts für Migration \nund Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8.7.2020 Bezug genommen. Damit wurde das im Juni \n2019 von der Klägerin anhängig gemachte Asylbegehren abgelehnt. Ihr Vortrag sei nicht \nglaubhaft. Dieser Bescheid wurde am 10.7.2020 abgesandt. \n \nDaraufhin hat die Klägerin am 23.7.2020 Klage erhoben. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nDie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu \nverpflichten, \nder Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, \nhilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, \nweiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin ein \nAbschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG \nfestzustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Beschluss vom 22.11.2022 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter \nübertragen. Der hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf das \nProtokoll wird ebenso wie auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen. \n \n \n \n \n\n3 \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft \nzuzusprechen, weil bei ihr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erfüllt \nsind. \n \n1. \nNach § 3 Abs. 1, 4 AsylG in Verbindung mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention) wird \neinem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes \n(Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht \nin Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die \nVerfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \nStaatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in \nNummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz \nvor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die Verfolgung kann nach \n§ 3b AsylG auch an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen, \nwenn \na) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen \nHintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine \nGlaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, \ndass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und \nb) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von \nder sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. \n \nSchutz vor einer solchen Verfolgung kann nur beanspruchen, wer politische Verfolgung bei \neiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt für \nVorverfolgte eine Beweiserleichterung. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die \nTatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung \nbedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet \nist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer \nVerfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat \n\n4 \nnicht auf sich nehmen. Dabei kommt es auch auf die Schwere des befürchteten Eingriffs \nan (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90, juris). \n \nWegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach \nbefindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht \n(BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Fehlen für seine Aussagen \nUnterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines weiteren \nNachweises, wenn \na) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, \nb) alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das \nFehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, \nc) festgestellt werden kann, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den \nrelevanten, Informationen nicht in Widerspruch stehen, \nd) der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt Schutz beantragt hat und \ne) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt werden kann \n(Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). \n \n2. \nDie Situation von Frauen im Iran wird im Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom \n30.11.2022 (Seite 12 f.) beschrieben: \nIn rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen \nweitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Im „Global Gender Gap Report“ 2022 des \nWorld Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit \nAmtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur \nEinschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz \"zur Verjüngung der \nBevölkerung\" in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insb. die sexuellen und \nreproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Im Sommer 2022 \nwurde die verstärkte Umsetzung des Verschleierungszwangs diskutiert, u.a. ist ein Verbot \nvon Frauen in Werbespots erfolgt. Es gehört nur eine Frau dem Kabinett von \nStaatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten \nEnsieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von \nMädchen. Von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) sind \nFrauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis aus- oder weitgehend \nausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 17,7%, \nunter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich darüber. Die ultrakonservative \nRegierung wird die Integration von gut ausgebildeten Frauen in den Arbeitsmarkt nicht \nvorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und \ndie Geburtenrate erhöhen will. Vor allem für alleinerziehende Mütter hat die Regierung \n\n5 \nerste Programme gestartet, um ihnen eine wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Das \niranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, \nwas sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als \nauch des Erbrechts zu erkennen ist. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits \nmit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen \nwerden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es \nFrauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben \nteilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, \nGenehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder \nReisen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach \nEinschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass \neffektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung \ngeschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz „gegen Gewalt \ngegen Frauen“ ist noch immer nicht verabschiedet worden. Bei Verstößen gegen die \nBekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die \nihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn \nTagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die \nVerhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral \nmöglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs \nGebrauch machen. Auch wenn es i.d.R. nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte \nSittenpolizei „Gashte Ershad“ in Iran gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt \nanwenden. \n \nDie rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und \nMädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden \ninsb. in der gebildeten Schicht offen diskutiert, Diskriminierungen in Frage gestellt und von \nmutigen Frauenrechtsaktivist*innen bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut \nausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Im September \n2022 ist die 22-jährige Mahsa Amini aufgrund von körperlicher Misshandlung im \nGewahrsam der Sittenpolizei gestorben. Im Rahmen der anschließenden Proteste, die sich \nanfangs vor allem gegen den Verschleierungszwang und gegen die rechtliche \nDiskriminierung von Frauen richteten, kam es nach Angaben von Menschenrechtsgruppen \nzu massiver Polizeigewalt und einer Festnahmewelle. In der Vergangenheit wurden bei \nProtesten gegen den Verschleierungszwang regelmäßig Frauen verhaftet, in einigen \nFällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt; u.a. wurde im August 2019 eine \nFrauenrechtsaktivistin zunächst zu 24 Jahren Haft verurteilt (im Berufungsverfahren wurde \ndie Haft auf 5 Jahre verkürzt) (Zu den aktuellen Protesten gegen diese Situation und der \n\n6 \nReaktion des iranischen Staates darauf auch: Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung \nOktober 2022 und BaMF, Briefing Notes vom 10.10.2022, S. 7 f. und 21.11.2022 S. 5 f.). \n \nInsbesondere, wenn sie sich als Nicht- Muslimas zu erkennen geben, laufen Iranerinnen \nGefahr strafrechtlich belangt zu werden. Muslim*innen ist es nach dem Lagebericht des \nAuswärigen Amtes (S. 15) verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“). Nach der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.8.2022 kann der Abfall vom Islam (Irtidad JUiji) \nin der Islamischen Republik Iran mit Todesurteil bestraft werden. Nach unverbindlicher \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes ist hierbei dem Wortlaut entsprechend auf den \nbloßen Abfall vom Islam unabhängig vom Wechsel zu einer anderen Religion abzustellen. \nFolglich ist auch dann wegen Apostasie mit Repressionen oder strafrechtlicher Verfolgung \nzu rechnen, wenn keine Konversion erfolgt, sondern der Betreffende Atheist ist. Frauen, \ndie von vornherein einer anderen Religion angehören, stehen in der islamischen Republik \nohnehin unter kritischer Beobachtung. \n \n3. \nDiese politische Situation im Iran ist dazu angetan, westlich geprägte Frauen zu einer ihnen \nin diesem Sinne unzumutbaren Anpassung an religiöse Vorschriften zu zwingen. Die im \nIran geltenden Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften bewirken für Frauen deutlich \nstärkere Einschränkungen als für Männer und tragen zu ihrer niedrigen sozialen Stellung \nund ihren schlechteren Entfaltungsmöglichkeiten bei. Wenn Frauen, die sich dem nicht \nunterwerfen, deshalb bestraft werden, erhält das diese Bedingungen aufrecht. Solche \nStrafen haben demnach politischen Charakter. Die Regeln gelten zwar für alle Frauen, \nStrafen für ihre Durchbrechung treffen jedoch nur Frauen, die sich nicht daran halten. Tun \nsie das aus politischer Überzeugung oder wird ihnen deshalb eine solche Überzeugung \nunterstellt, liegt darin Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. \n \nFrauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer \nIdentität westlich geprägt worden sind, dass sie bei einer Rückkehr in eine islamische \nRepublik entweder nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensstil den dort erwarteten \nVerhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten \nGrades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, können \neine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen (vgl. VG Hamburg, \nUrteil vom 20. Juli 2021 – 10 A 5156/18 –; VG Stade, Urteil vom 5. Dezember 2022 – 1 A \n635/18 zum Iran; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 26, \nzu Afghanistan; zur Bedeutung einer nachhaltigen westlichen Prägung auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S \n2376/19 –, Rn. 35, alle juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des \n\n7 \nEinzelfalls (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 9 LA 452/19 –, Rn. 13, \njuris, m.w.N.). \n \n4. \nDas Gericht ist unter Beachtung der aus der Akte ersichtlichen Erklärungen der Klägerin \ngegenüber dem Bundesamt aufgrund ihrer Darlegungen und ihres Auftretens in der \nmündlichen Verhandlung überzeugt, dass ihre Persönlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung in einem Maße nachhaltig vom westlichen Lebensstil geprägt \nist, dass es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, sich erneut den vom iranischen Regime \nfür Frauen statuierten Verhaltensvorschriften zu unterwerfen. Diese Prägung ist Ausdruck \nihrer heutigen Persönlichkeit und nicht asyltaktisch motiviert. Es kommt nicht darauf an, \naus welchen Gründen die Klägerin den Iran verlassen hat, weil sie allein aufgrund ihres so \ngeformten Verhaltens und ihrer Erscheinung im Iran absehbar einer realen \nVerfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. \n \nDie Klägerin lebt bereits seit mehr als drei Jahren in Deutschland, ist hier berufstätig und \nbeherrscht die Sprache. Sie hat in der Verhandlung die Fragen des Gerichts zu ihrer \nIdentität klar beantwortet und sich dabei offen und authentisch verhalten. Dabei hat die \nKlägerin überzeugend dargelegt, dass sie sich dem Islam nicht zugehörig fühlt und nicht \nmehr bereit ist, sich den im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften für Frauen zu \nunterwerfen, insbesondere ihre Haare zu verschleiern. \n \nBereits bei einer Ankunft im Iran erwüchsen daraus ersichtlich Probleme. Als Iranerin, die \nmehrere Jahre im westlichen Ausland gelebt hat, wäre die Klägerin für die iranischen \nSicherheitskräfte absehbar verdächtig, sich nicht an die vom iranischen Regime \nkonstatierten islamischen Verhaltensregeln gehalten zu haben. Zeigte sie sich in dieser \nSituation nicht bereit, sich den im Iran für Frauen geltenden Bekleidungsvorschriften zu \nunterwerfen, wäre sie absehbar wahrscheinlich bereits am Flughafen Ziel staatlicher \nRepression. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den \nIran sich entweder in ihr nicht zumutbarer Weise anpassen müsste oder von staatlichen \nOrganen als Provokateurin wahrgenommen und behandelt würde. Angesichts der \naktuellen Auseinandersetzungen und staatlichen Repression im Iran wäre sie dadurch \neiner realen Gefahr asylrelevanter Maßnahmen ausgesetzt. \n \n5. \n§ 28 Abs. 1a AsylG steht ihrer Anerkennung nicht entgegen. Die Klägerin hat überzeugend \nausgeführt, dass sie die Pflicht zur Verschleierung bereits im Iran als Zwang empfunden \nhat. Ihre Haltung ist also Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland \n\n8 \nbestehenden Überzeugung oder Ausrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Zudem verletzte \neine Verfolgung, die an ein während des Asylverfahrens westlich geprägtes Selbstbild als \nFrau anknüpft, die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in \nbesonders schwerer Weise und muss bereits nach dem Sinn und Zweck des \nFlüchtlingsschutzes auch dann rechtlich relevant sein, wenn die entsprechende \nFrauenrolle erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eingenommen wurde und \naufgrund des glaubhaften Vorbringens der Ausländerin davon auszugehen ist, dass dem \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine innere Überzeugung und nicht allein \nasyltaktische Motive zugrunde liegen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 L 9/20 –, Rn. 41, juris m.w.N. zur vergleichbaren \nSituation nach einem Glaubenswechsel). \n \n6. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs, 1 VwGO. Die Klägerin unterliegt nur zu einem geringen Teil \nund erreicht mit einem Bleiberecht das Hauptziel ihrer Klage. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-21/1-k-1535-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-12-21/1-k-1535-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364926","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.861267+00:00"}}