{"status":"available","doknr":"OLD364925","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-06","aktenzeichen":"6 V 2348/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2348/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Oberbürgermeister, Verwaltungszentrum \n(Stadthäuser 1 - 6), \nHinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und Richterin Siemers am 6. Januar 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 15.704,76 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das erneute \nHinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. \n \nDer \nam \n1959 \ngeborene \nAntragsteller \nsteht \nals \nPolizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist Vorsitzender des \nPersonalrats der \nbehörde und hierfür im Umfang von 40 Stunden wöchentlich \nfreigestellt. \n \nMit Bescheid vom 20.01.2021 verlängerte das Personalamt der Antragsgegnerin die \nLebensarbeitszeit des Antragstellers seinem Antrag entsprechend gem. § 35 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 2 i.V.m. § 108 Abs. 3 BremBG um zwei Jahre vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2023. \n \nMit Schreiben vom 15.06.2022 beantrage der Antragsteller das erneute Hinausschieben \nseines Eintritts in den Ruhestand um 1 Jahr und 4 Monate bis zum Ende der laufenden \nWahlperiode \ndes \nPersonalrates \nund \nÜbergabe \nan \nden \nneugewählten \nPersonalratsvorsitzenden auf den 31.05.2024. \n \nMit Bescheid vom 13.10.2022 lehnte das Personalamt der Antragsgegnerin den Antrag auf \nVerlängerung der Lebensarbeitszeit des Antragstellers ab. Ein dienstliches Interesse am \nHinausschieben des Ruhestands setze regelmäßig einen Personalbedarf\n sowie \ndie persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses \nvoraus. Die Prüfung von dienstlichen Interessen umfasse auch die Prüfung der \nFinanzierbarkeit des zu zahlenden Zuschlags nach § 57a BremBesG aus dem jeweiligen \nPersonalbudget. Die Ortspolizeibehörde habe mit Schreiben vom 15.09.2022 mitgeteilt, \ndass aufgrund der derzeitigen Haushaltssituation im Haushaltsjahr 2023 die \nFinanzierbarkeit der Verlängerungen der Lebensarbeitszeit nicht gewährleistet sei. Ein \ndienstliches Interesse könne somit nicht festgestellt werden. \n \nHiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 03.11.2022 Widerspruch, über den \nnoch nicht entschieden ist. Die Ablehnung des Antrags sei schon deshalb rechtswidrig, \nweil sie ohne Zustimmung des Personalrates erfolgt sei, der gem. § 65 Abs. 1 e) \nBremPersVG im Falle der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus \nmitzubestimmen habe. Zudem verstieße die Ablehnung gegen das Behinderungsverbot \ndes § 56 BremPersVG. Er sei Vorsitzender des Personalrates und es sei grundsätzlich zu \ngewährleisten, dass er sein Mandat für die volle Wahlperiode ausüben könne. Es \nbestünden auch konkrete Gründe, die das Hinausschieben in seinem Fall sinnvoll und \n\n3 \nnotwendig erscheinen ließen. Für die behauptete fehlende Finanzierbarkeit der \nWeiterbeschäftigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hierzu habe das \nOberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass dienstliche Interessen im Sinne der \nVorschrift \nnicht \nfinanzpolitische \nErwägungen, \nsondern \nallein \nspezielle \npersonalwirtschaftliche oder amtsbezogene Interessen seien. Abgesehen davon sei es \ndem Dienstherrn verwehrt, sich gegenüber dem Ziel der Kontinuität der Personalratsarbeit \nauf eine fehlende Finanzierbarkeit zu berufen. Er habe nach § 41 Abs. 1 BremPersVG alle \nKosten \nder \nPersonalratsarbeit \nzu \ntragen. \nZumindest \ngegenüber \neinem \nPersonalratsmitglied dürfe eine fiskalische Abwägung nicht getroffen werden. Die Kosten \nwürden \nzudem \nohnehin \nanfallen, \nda \nbei \nseinem \nAusscheiden \nein \nanderes \nPersonalratsmitglied freizustellen sei. \n \nAm 15.12.2022 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur \nBegründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt \nergänzend an, dass die finanzielle Belastung bereits kein Ablehnungsgrund seien dürfe \nund der Personalrat de\nbehörde nicht nur für diese, sondern weitere Bereiche \nder Verwaltung zuständig sei. Schließlich sei die Behauptung, man habe für das Jahr 2023 \nnicht die notwendigen Mittel, nicht richtig. Die \nbehörde habe von der \nAntragsgegnerin in 2022 zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 300.000,00 Euro \nbekommen, die sie in Höhe von 92.717,00 Euro nicht benötigt habe und deshalb in 2023 \nanderweitig verwenden wolle. Außerdem sei im Jahr 2023 die Anhebung von 15 \nPersonalstellen beabsichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass 15 Stellenanhebungen \nbezahlt \nwerden \nkönnten, \naber \nnicht \ndie \nFortsetzung \nder \nArbeit \ndes \nPersonalratsvorsitzenden. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Dass der Personalrat für die \naktuelle Legislaturperiode bis zum 15.04.2024 gewählt worden sei, bedeute nicht, dass die \nMitgliedschaft im Personalrat erst dann ende. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche \ngem. § 26 Abs. 1 c) BremPersVG bei Beendigung des Dienstverhältnisses, welches nach \nden Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes u.a. durch Eintritt in den Ruhestand \nende. Eine Ausnahme hiervon für Personalratsmitglieder bestehe nicht. Im Dezember 2020 \nsei das dienstliche Interesse in Bezug auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit des \nAntragstellers bejaht worden. Die Finanzierung der Verlängerungen der Lebensarbeitszeit \nhabe seitens der \nbehörde für das Haushaltsjahr 2021 sichergestellt werden \nkönnen, womit alle Voraussetzungen vorgelegen hätten, um positiv entscheiden zu \nkönnen. Seit 2022 erfolgten hingegen keinerlei Bewilligungen von Anträgen auf \nVerlängerung der Lebensarbeitszeit mehr. Eine solche würde den Antragsteller damit \ngegenüber den anderen Beamt:innen, die aufgrund der nicht vorhandenen Haushaltsmittel \n\n4 \nebenfalls eine Ablehnung erhalten haben, unzulässig begünstigen. Eine Benachteiligung \nsei nicht gegeben, da keinem Beamten ein Hinausschieben des Ruhestandes im Jahr 2023 \nbewilligt werde. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen, da bei der Ablehnung \neines Antrags auf Hinausschieben keine Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 \nBremPersVG vorliege. Die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen habe sich auf § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG a.F. \nbezogen und könne jetzt nicht mehr herangezogen werden. Der Personalrat verfüge über \neine nicht unerhebliche Anzahl von erfahrenen Mitgliedern. Es sei nicht verständlich, dass \nder Personalrat sich nicht in der Lage sehe, seine Funktionsfähigkeit bei Ausscheiden des \nVorsitzenden aufrechtzuerhalten. Es liege im Wesen von demokratisch gewählten \nOrganen, dass ein Wechsel im Vorsitz innerhalb einer Wahlperiode erfolgen könne. \nBesonders ein Wechsel aufgrund eines Eintritts in den Ruhestand sei lange Zeit vorher \nbekannt, so dass eine umfassende Einarbeitung und Übernahme der Tätigkeiten durch \nandere Personalratsmitglieder geplant und vollzogen werden könne. Es erschließe sich \nnicht, warum diese Praxis in dem Personalrat anscheinend nicht erfolgt sein solle, zumal \nder \nstellvertretende \nVorsitzende \nan \nverschiedenen \nGremiensitzungen \nbereits \nteilgenommen habe und den Antragsteller während dessen Urlaubs und einer längeren \nErkrankung vertreten habe, ohne dass eine Beeinträchtigung des Personalrates erkennbar \ngewesen sei. \n \nII. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, \nVerhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nVoraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf ein erneutes Hinausschieben seines \nEintritts in den Ruhestand über den 31.01.2023 hinaus glaubhaft gemacht. \n \nGemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG i.V.m. § 108 Abs. 3 BremBG kann die oberste \nDienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand eines Polizeivollzugsbeamten auf dessen \nAntrag um bis zu fünf Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im \ndienstlichen Interesse liegt. \n \n\n5 \na) \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nAntragstellers \nist \ndie \nAblehnung \nseines \nVerlängerungsantrages \nnicht \nbereits \ndeshalb \nrechtswidrig, \nweil \nhier \nein \nMitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt worden wäre. Die Ablehnung eines \nAntrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenzen hinaus \ngem. § 35 Abs. 4 BremBG ist keine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende \npersonelle Angelegenheit. \n \naa) Zwar erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrates in personellen \nAngelegenheiten \ngem. \n§ 65 Abs. 1 e) BremPersVG \ninsbesondere \nauf \ndie \n„Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus“. Dieser Tatbestand ist im vorliegenden \nFall der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand \njedoch schon deshalb nicht gegeben, weil es in einem solchen Fall gerade nicht zu einer \nWeiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus kommt (vgl. ebenso zu § 78 Abs. 1 Nr. 8 \nBPersVG, BeckOK BPersVG/Else, 10. Ed. 1.9.2022, BPersVG § 78 Rn. 51; zum ähnlichen \nLandesrecht in Nordrhein-Westfalens, OVG NRW, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 B 1314/19, \njuris Rn. 11 ff.). \n \nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Allzuständigkeit des Personalrates gem. \n§ 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 BremPersVG. Insoweit hat die Antragsgegnerin \nzutreffend darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 1 BremPersVG das Vorliegen einer \nMaßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn verlangt. Unter einer solchen \nMaßnahme jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der \nBeschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden \nZustandes \nabzielen. \nNach \nDurchführung \nder \nMaßnahme \nmüssen \ndas \nBeschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09, juris Rn. 11 m.w.N. zur ständigen \nRechtsprechung). Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall, da eine Ablehnung des Antrags \nauf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gerade keine Veränderung des \nBeschäftigungsverhältnisses bewirkt, sondern lediglich dessen gesetzlich vorgesehene \nBeendigung durch Eintritt in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4, § 25 BeamtStG i.V.m. § 35 \nBremBG). \n \nb) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf das erneute Hinausschieben seines \nRuhestandseintritts über den 31.01.2023 hinaus, weil eine solche Entscheidung nicht im \ndienstlichen Interesse liegt. \n \naa) Ein dienstliches Interesse liegt vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts \naus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose \n\n6 \nAufgabenerfüllung sinnvoll oder notwendig erscheint. Dies setzt regelmäßig einen \nPersonalbedarf der Verwaltung sowie die persönliche Geeignetheit der Beamtin bzw. des \nBeamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (Bremische Bürgerschaft Drs. \n20/447, zu Nr. 7 (§ 35 Abs. 4)). Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung \ngehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter \nAufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse \nan einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH \nBaden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 – 4 S 1042/20, juris Rn. 5; OVG \nNiedersachsen, Beschl. v. 17.9.2019 – 5 ME 155/19, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 B 1058/19, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschl. v. 17.07.2017 – 2 B 11273/17, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. \n24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn 6). \n \nDer Begriff des dienstlichen Interesses unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen \ngerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Dienstherrn insoweit nicht \nzu. Jedoch kommt ihm hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor-) \nprägenden \nverwaltungspolitischen \nEntscheidungen \nüber \ndie \nzur \neffektiven \nAufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen \nPersonals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu \nmit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. \nDie gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob \ndie gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von \ndiesem in unsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, \nBeschl. v. 24.03.2021 – 5 ME 5/21, juris Rn. 19; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. \n27.04.2020 – 4 S 1042/20, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 – \n1 B 1058/19, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 – 2 B 11273/17, juris \nRn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 – 2 MB 35/17, juris Rn. 4)). \n \nbb) Im Gegensatz zu der früheren Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG muss \ndas dienstliche Interesse nunmehr positiv festgestellt werden. Es genügt nicht mehr, dass \ndienstliche \nInteressen \ndem \nHinausschieben \nnicht \nentgegenstehen \n(Bremische \nBürgerschaft (Landtag) Drs. 20/447, zu Nr. 7 (§ 35 Abs. 4)). Daher kann auch die von dem \nAntragsteller angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom \n30.12.2010 (Az.: 2 B 241/10) für eine Bestimmung des Maßstabs der dienstlichen \nInteressen im Sinne der derzeit geltenden Gesetzesfassung nicht mehr herangezogen \nwerden. \n \n\n7 \ncc) Ein solches dienstliches Interesse ergibt sich hier nicht aus der von dem Antragsteller \ngeltend gemachten Kontinuität der Tätigkeit des Personalrats, dessen Vorsitzender der \nAntragsteller ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein \nAusscheiden einzelner Mitglieder aus Vertretungsgremien bereits während der noch \nlaufenden Amtszeit kein ungewöhnlicher Vorgang ist. Für diesen Fall sehen die §§ 26, 28 \nBremPersVG den Eintritt eines Ersatzmitgliedes vor. Bereits die Existenz dieser \nRegelungen lässt eine Notwendigkeit des begehrten Hinausschiebens der Altersgrenze \nentfallen, da für den Antragsteller ohne weiteres ein Ersatzmitglied nachrückt. Auch ein \nVerstoß gegen das Behinderungsverbot des § 56 Abs. 1 BremPersVG kann in diesem \nVorgang nicht gesehen werden. Vielmehr würde es eine unzulässige Bevorzugung \ndarstellen, wenn dem Antragsteller das Herausschieben seines Eintritts in den Ruhestand \nentgegen der sonstigen Praxis der Antragsgegnerin genehmigt würde. Wenn Beschäftigte \nkurz vor dem Erreichen der Altersgrenze oder sogar während des Zeitraumes eines \ngenehmigten Herausschiebens des Eintritts in den Ruhestand in den Personalrat gewählt \nwerden, \nist \nderen \nAusscheiden \nvor \nBeendigung \nder \nAmtszeit \neine \nim \nPersonalvertretungsgesetz vorgesehene Konsequenz, die ihre Ursache in der \nWahlentscheidung der Beschäftigten hat. Es ist der Sphäre des Personalrates \nzuzurechnen, dem Verlust von know-how in solchen Fällen durch organisatorische \nMaßnahmen möglichst entgegenzuwirken. \n \ndd) Auch das übrige Vorbringen des Antragstellers vermag ein dienstliches Interesse an \ndem begehrten Herausschieben seines Ruhestandes nicht zu begründen. Insbesondere \nvermag \nsein \nVortrag \nzu \nverbliebenen \nfinanziellen \nHandlungsspielräumen \nder \nbehörde und der Antragsgegnerin nicht zu verfangen. Die Antragsgegnerin hat \nvorgebracht, dass für das Haushaltsjahr 2023 eine Überschreitung der Personalkosten \nerwartet werde und aus diesem Grund kein diesen Zeitraum betreffender Antrag auf \nVerlängerung der Lebensarbeitszeit positiv beschieden werde. Darin liegt eine vom \nOrganisationsermessen \nder \nAntragsgegnerin \numfasste \npersonalwirtschaftliche \nGestaltungsentscheidung (vgl. zur Zulässigkeit personalwirtschaftlicher Aspekte iRd § 53 \nBBG, Battis/Hebeler, 6. Aufl. 2022, BBG § 53 Rn. 8 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. \n19.12.2014 – 2 L 2062/14, juris Rn. 7). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass \ndie von ihm erwähnten verbliebenen 92.717,00 Euro von der Antragsgegnerin dazu \nverwendet werden, von diesem Grundsatz abzuweichen oder die von ihr für 2023 geplante \nAnhebung von 15 Dienstposten zu seinen Gunsten zurückzustellen. Eine unsachliche \nAusübung des Gestaltungsermessens wird aus diesen Umständen jedenfalls nicht \nersichtlich. \n \n\n8 \nDa bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für ein erneutes Hinausschieben des \nRuhestands über die Altersgrenze hinaus nicht vorliegen, bedurfte es keiner \nordnungsgemäßen Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDer Streitwert folgt aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \nDabei wird der sich aus diesen Reglungen ergebende Betrag im Eilverfahren halbiert, \nobwohl mit der Entscheidung im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache \nverbunden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 – 2 B 241/10, juris Rn. 15; OVG \nLüneburg, Beschl. v. 24.03.2021 – 5 ME 5/21, juris Rn. 31; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschl. v. 31.08.2020 – 2 B 10821/20, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n09.10.2019 – 1 B 1058/19, juris Rn. 39). Anzusetzen ist demnach ein Viertel der Summe \nder für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge. Unter Zugrundelegung der Besoldung \nnach A 12 in der Endstufe in Höhe von 5.006,47 Euro zuzüglich der Zulage für den \nPolizeidienst in Höhe von 127,38 Euro und der Allgemeinen Stellenzulage gem. § 42 Abs. 1 \nNr. 2 BremBesG in Höhe von 101,07 Euro ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von \n15.704,76 Euro (= 5.234,92 x 3). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n9 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-06/6-v-2348-22","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-06/6-v-2348-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364925","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.836882+00:00"}}