{"status":"available","doknr":"OLD364924","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-13","aktenzeichen":"2 K 1665/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1665/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären \nSchutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am \n geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 21.4.2019 mit einem Direktflug in \ndas Bundesgebiet ein und stellte am 16.5.2019 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung \nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30.7.2019 gab der Kläger \nan, er habe sich im März 2019 einen Reisepass ausstellen lassen; seine Ausreise habe \nein Schlepper organisiert. Seine Eltern und seine Großfamilie lebten in B\n. Hauptgrund \nfür die Ausreise sei gewesen, dass er keinen Militärdienst für die Türkei leisten wolle. \nObwohl er auf dem rechten Ohr taub sei und eine Brille trage, sei ihm keine \nUntauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden. 2015 habe er in B\n an einer Prüfung \nzur Zulassung zum Studium als Sportlehrer teilgenommen. Nach der Anmeldung sei am \nnächsten Tag die Polizei gekommen und habe ihn und zwei Mitprüflinge auf die Wache \ngebracht. Sie seien gefragt worden, warum sie keinen Militärdienst leisten würden, dabei \nseien sie unter Druck gesetzt worden. Ihnen sei aufgegeben worden, sich binnen 15 Tagen \nbei der nächstgelegenen Militärstelle zu melden. Er habe sich dann als Student für 4 Jahre \nzurückstellen lassen. Die Frist sei im Dezember 2018 abgelaufen; er vermute, dass man \nihm einen Bußgeldbescheid geschickt habe. Er sei nicht zur Musterung gegangen. Er habe \nunbedingt Sportlehrer werden wollen, aber wegen des korrupten Systems habe er das \nnicht verwirklichen können. Im Sommer 2016 sei er ohne Grund von einem Polizisten \nbedroht worden und ein Freund habe eine Ohrfeige erhalten. 2012 oder 2013 habe er sich \ngegenüber der Polizei nicht ausweisen können und sei mit zur Wache genommen worden, \nwo man ihn geschlagen habe. Dies sei ursächlich für seinen Hörverlust gewesen. Sie \nhätten als Familie beschlossen, keine Anzeige zu erstatten. Er wolle keinen Militärdienst \nleisten, weil er Kurde sei. Außerdem hasse er Waffen und Gewalt. Allerdings würde er sich \nin der Not verteidigen. Er fühle sich nicht moralisch verpflichtet, bei der Türkei \nmitzukämpfen. In einem europäischen Staat hätte er keine Probleme, da würde er zum \nMilitärdienst gehen. Er habe nicht das Geld gehabt, um sich vom Militärdienst freizukaufen. \nMit Bescheid vom 28.5.2020, zugestellt am 24.6.2020, lehnte das Bundesamt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Gewährung \nsubsidiären Schutzes ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, \nseine Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. In der \n\n3 \n \n \nRechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass Klage vor dem Verwaltungsgericht \nOldenburg zu erheben sei. \n \nDer Kläger hat am 2.7.2020 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben. Mit \nBeschluss vom 10.8.2020 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg sich für örtlich \nunzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger \nträgt vor, er müsse aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit asylrechtsrelevanter \nVerfolgung in der Türkei rechnen; eine Verweigerung des Wehrdienstes sei nicht möglich. \nEr werde als Deserteur angesehen und könne als solcher kein rechtsstaatliches Verfahren \nerwarten. Die Haftbedingungen in der Türkei verstießen gegen Art. 3 EMRK. Zudem werde \nder Kläger in der Türkei als Kurde diskriminiert. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.5.2020 (ausgefertigt am \n19.6.2020) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; \nhilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; äußerst hilfsweise, \nfestzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 3.1.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem \nVerfolgungsschicksal angehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n\n4 \n \n \n \nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. \n \nI. \nDer Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAsylG. \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen \nvon einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche \nFluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung \nausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \n \nDer Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \neine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und \nHerkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der \nWahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. \n21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im \n\n5 \n \n \nWesentlichen \nwiderspruchsfreien \nund \nanschaulichen \nTatsachenvortrag. \nEin \nim \nWesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches \nVorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des \nAsylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, \nB. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. \n \n1. \nSoweit der Kläger angeben hat, den Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten zu wollen, \nliegt in diesem Umstand kein Ansatzpunkt für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten \nGefährdung (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 4.9.2018, Au 6 K 18.30727; VG Aachen, Urt. \nv. 27.4.2018, 6 K 6072/17.A; VG Freiburg, Urt. v. 13.6.2017, A 6 K 2772/16; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 7.10.2022, OVG 2 B 16.19, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n17.11.2022, A 13 S 3741/20 –, Rn. 98 - 100, juris). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine \nWehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten \nausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur \nder Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, \nsondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen \nÜberzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, B. \nv. 24.4.2017, 1 B 22.17). Eine solche Gefährdungslage liegt in der Türkei nicht vor. \n \nDer Militärdienstpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige \nab dem 20. Lebensjahr. Das Militärdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der \nBetreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1.Januar des Jahres, in dem \ndas 41. Lebensjahr vollendet wird. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den \nzwölfmonatigen Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht \nbefreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Militärdienst befreit \nwerden. Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate \nverkürzt. Es sieht die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen \nvor. Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs \nMonate nicht unterschritten werden. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss \nlediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige \nAuslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs \ngemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. \nDie Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe beläuft sich mit Stand \n\n6 \n \n \nNovember 2021 auf rund 3.900 Euro. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt \nals Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive \nder Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie \ngilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung. \nNebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren sind u.a. auch jene \nim Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine \nAufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (Bundesamt \nfür Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand \n10.3.2022). \n \nEin Recht zur Verweigerung des Militärdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes \nbesteht nicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des \nMilitärdienstes: \nUmgehung \nder \nRegistrierung/Sichtung \n(yoklama \nkaçakçılığı), \nNichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung \nvon Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem \nNichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine \nVerwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten \nmöglich. Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von \nVermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis \ngibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den \nmeisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen. Die Verjährungsfrist beträgt \nzwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke \nfür Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister \neingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem \nInnenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen \nwerden können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der \nStaatendokumentation Türkei, Stand 10.3.2022). \n \nVor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen \ndes Umstandes, dass er sich bisher der Musterung entzogen und seiner Pflicht zur \nAbleistung des Militärdienstes nicht gefolgt ist, eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG oder ein \nernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht. Ihn dürfte in der Türkei lediglich die Verhängung \neiner Geldstrafe und die Einbeziehung zum Militärdienst erwarten. Entgegen seinem \nVortrag ist der Kläger auch nicht als Deserteur anzusehen. Denn er wurde weder \ngemustert, noch hat er einen Einberufungsbescheid erhalten. In dem von ihm vorgelegten \nSchreiben des Polizeipräsidiums Bartum vom 31.7.2015 sind die Worte „yoklama \nkaçakçılığı“ und „bakaya“ aufgeführt, nicht jedoch das Wort „firar“ (Desertion). \n \n\n7 \n \n \nDer Kläger unterliegt auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keiner besonderen \nGefährdungslage. Nach der Auskunftslage werden Kurden bei der Heranziehung zum \nMilitärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund \nihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum \nMilitärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form \npolitischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein \ngegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine \nMilitärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente \nnicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt (VG Aachen, Urt. v. \n5.3.2018 – 6 K 3554/17.A –, juris, m.w.N.). Zur diskriminierenden Behandlung gerade \nkurdischer Wehrpflichtiger führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem \nUrteil vom 17.11.2022 (A 13 S 3741/20 –, Rn. 98 - 100, juris) aus: \n„Die Gesetze in der Türkei machen keinen Unterschied zwischen Menschen \nunterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den \nMilitärdienst und die Rekrutierung. Daher ist es möglich, dass ein türkischer \nWehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit \nder Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische \nWehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (vgl. BFA-Länderinfo, a. \na. O., S. 78). Die türkische Armee setzt Wehrpflichtige seit einigen Jahren allerdings \ngrundsätzlich nicht mehr in Kampfeinsätzen ein (vgl. BZ-Report Military Service, a. a. \nO., S. 13), der Einsatzort wird vielmehr durch Los ermittelt (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. \nO., S. 77). \nEs gibt zwar zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von \nMinderheiten in der Armee (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von \nkurdischen Personen im Militärdienst, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom \n16.09.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der \nMisshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige \nGefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder \ndiskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder \nsprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen. Nach \nvorliegenden Informationen besteht aber keine Systematik in der Diskriminierung von \nMinderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen (vgl. BFA-\nLänderinfo, a. a. O., S. 78 f.). \nDie Ausgestaltung des Militärdienstes ist danach nicht dergestalt, dass kurdische \nRekruten wie der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden \nwerden. Zwar ist damit zu rechnen, dass der Kläger dem türkischen Militär zur \nAbleistung eines sechsmonatigen Wehrdienstes zugeführt wird. Dass er den \nWehrdienst verweigern werde, hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass er wie jeder \n\n8 \n \n \nandere Wehrdienstleistende in das türkische Militär eintreten wird. Es lässt sich in \nAnbetracht der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht bereits im Voraus absehen, \ndass der Kläger im Rahmen der Ableistung des Dienstes von Kameraden oder \nVorgesetzten unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird. Die Behandlung \nhängt von vielen Umständen wie beispielsweise der Zusammensetzung der Einheit und \nden individuellen Einstellungen der den Kläger umgebenden Soldaten ab. Auch \ninsoweit gilt, dass angesichts des Anteils der Kurden an der türkischen Bevölkerung \nund \nder \nZuweisung \ndes \nEinsatzortes \ndurch \nLos \neine \nspiegelbildliche \nZusammensetzung der Einheiten des türkischen Militärs wahrscheinlich sein dürfte. Die \nin den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle sind angesichts dieser \nGrundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Unterstellung einer gewissen \nDunkelziffer nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von \nkurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen.“ \nDieser Rechtsprechung schließt sich die Einzelrichterin an. \n \nDer Kläger kann sich schließlich nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach gelten \nals flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen \nVerweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder \nHandlungen \numfassen \nwürde, \ndie \nunter \ndie \nAusschlussklauseln \ndes \n§ 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen \ngegen die Menschlichkeit) fallen. Dabei kann dahinstehen, ob das türkische Militär \nEinsätze durchführt, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit beinhalten. Denn nach der Rechtsprechung des \nEuGH gilt dieser Flüchtlingsschutz nur für Personen, bei denen es bei vernünftiger \nBetrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in \nhinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssen (EuGH, Urt. v. \n26.2.2015, C-472/13). Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss also mit \nhinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze unter \nUmständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des \n§ 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend \nunmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (OVG Lüneburg, Urt. v. \n27.6.2017, 2 LB 91/17, juris). Hieran fehlt es bei dem Kläger schon deswegen, weil er noch \nnicht gemustert wurde. Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt. \nDie Armee hat zudem vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf \neingestellt \n(Bundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation Türkei, Stand 10.3.2022). \n \n\n9 \n \n \nEine abweichende Gefährdungslage kann für Fälle der beharrlichen und fortdauernden \nVerweigerung \naus \nGewissensgründen \nbestehen. \nSolche \nFälle \nbetrafen \ndie \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.1.2006 \n(Ülke v. Türkei) und 22.11.2011 (Ercep v. Türkei), in denen der Gerichtshof einen Verstoß \ngegen Art. 3 EMRK feststellte. Eine vergleichbare Situation liegt im Fall des Klägers jedoch \nnicht vor. Er hat nicht vorgetragen, dass er den Dienst an der Waffe grundsätzlich aus \nGewissengründen verweigere. Vielmehr gab er beim Bundesamt an, er würde sich in der \nNot verteidigen. In einem europäischen Staat hätte er keine Probleme, da würde er zum \nMilitärdienst gehen. \n \n2. \nWeitere Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung des Klägers in der \nTürkei aus den in § 3 Abs. 1 Asyl benannten Gründen ergeben sich aus seinem Vortrag \nnicht. \n \nSoweit der Kläger sich auf Schikanen bei der Prüfung zur Ausbildung als Sportlehrer beruft, \nbleibt seine Vermutung, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit gescheitert, letztlich ohne \nBeleg. Hinzu kommt, dass diese Beschwerlichkeiten – ebenso wie geschilderte Schikanen \nam Strand von O\n – nicht das Maß einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG \nerreichten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei 2012 oder 2013 auf der Polizeiwache \ngeschlagen worden, so dass ihm auf der rechten Seite das Trommelfell geplatzt sei, \nerfolgte diese Verfolgungshandlung sechs oder sieben Jahre vor der Ausreise und lässt \nzudem keine Rückschlüsse auf eine landesweite Verfolgung aus politischen Gründen zu. \n \nGrundlegend gegen eine landesweite Verfolgung des Klägers durch die türkischen \nSicherheitskräfte spricht schließlich der Umstand, dass er 2019 problemlos mit seinem \nReisepass die Türkei auf dem Luftwege verlassen konnte. Die Ausreisekontrollen an \ntürkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden \ngenauestens \nerfasst \nund \ndie \nReisenden \nin \nden \nentsprechenden \ntürkischen \nFahndungsregistern überprüft. Seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 wurden zahlreiche \nPässe, auch ohne strafrechtliche Ermittlungsverfahren, für ungültig erklärt und eine \nAusreise untersagt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Türkei, Stand 2020). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, \ndass die türkischen Sicherheitskräfte kein Interesse an einem Festhalten des Klägers in \nder Türkei hatten. \n \n \n \n\n10 \n \n \nII. \nWeitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes \nnach § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. \n \nIII. \nAuch Hinweise auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG \nbestehen nicht. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-13/2-k-1665-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-13/2-k-1665-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364924","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.807867+00:00"}}