{"status":"available","doknr":"OLD364923","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-20","aktenzeichen":"2 K 2763/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 2763/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n, \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht \nVosteen, die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Bieler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar \n2023 für Recht erkannt: \n\n2 \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Pawlik \ngez. Vosteen \ngez. Dr. Kruse \n \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit zweier Beschlüsse der Mitgliederver-\nsammlung der Beklagten. \nDie Kläger sind Gemeindemitglieder der Beklagten. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu \n3. waren in den Jahren 2017 und 2018 überdies ehrenamtlich für die Beklagte tätig: Die \nKlägerin zu 1. als Gemeinderatsmitglied und der Kläger zu 3. als Innenrevisor. \nIn Prüfberichten vom 08. September 2017 und vom 15. März 2018 kritisierte der Kläger zu \n3. zusammen mit dem anderen Revisor der Beklagten u.a. einen laxen Umgang mit den \nfinanziellen Mitteln der Gemeinde und ein ausuferndes Haushaltsdefizit. Zwischen dem \nPräsidium der Beklagten und den beiden Revisoren kam es in der Folge zu erheblichen \nMeinungsverschiedenheiten. Am 08. August 2018 verweigerte die Beklagte ihnen die Ein-\nsicht in Unterlagen zu Zwecken einer Finanzprüfung, weil sie keine ihnen vom Präsidium \nvorgelegte Schweigepflichterklärung unterzeichnen wollten. Am 31. August 2018 legten \nder Kläger zu 3. und sein Mitrevisor einen vorläufigen Prüfbericht der Finanzmittelverwen-\ndung vor. Darin empfahlen die Revisoren der Mitgliederversammlung der Beklagten u.a., \nden Gemeinderat und das Präsidium für das Jahr 2017 nicht zu entlasten. Der Gemeinde-\nrat und das Präsidium sollten zudem abgemahnt werden, sich streng an die Verfassung \nder Beklagten zu halten. Auf Initiative der Beklagten beauftragte daraufhin der Zentralrat \nder Juden in Deutschland eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Untersuchung der \nJahresrechnung der Beklagten für das Jahr 2017. Die Untersuchung kam zu dem Schluss, \ndass die Jahresrechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Am 10. Februar 2019 be-\nschloss die Mitgliederversammlung der Beklagten die Entlastung des Gemeinderats und \ndes Präsidiums für das Berichtsjahr 2017. Am 19. Mai 2019 beschloss die Mitgliederver-\nsammlung der Beklagten zudem die Abwahl des Klägers zu 3. und seines Mitrevisors als \nRevisoren der Beklagten. \n\n3 \n \n \nDie Kläger haben am 11. Juni 2019 zusammen Frau \n und Herrn \n \n vor dem Amtsgericht Bremen erhoben. \nMit Beschluss vom 04. November 2019 hat das Amtsgericht Bremen den Rechtsweg zu \nden ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende \nVerwaltungsgericht verwiesen. \nAm 12. November 2019 hat Frau \n ihre Klage zurückgenommen. Am 16. Novem-\nber 2021 hat Herr \n die Rücknahme der Klage erklärt, soweit sie den Beschluss der \nMitgliederversammlung vom 10. Februar 2019 betrifft. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 \nhat das Gericht die Verfahren der Frau \n und des Herrn \n gemäß § 93 \nVwGO abgetrennt. Die Verfahren werden seitdem unter dem Aktenzeichen 2 K 47/23 und \n2 K 48/23 fortgeführt. \nZur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, das Ehrengericht der \nBeklagten sei nur für persönliche Streitigkeiten zwischen den Klägern und der Beklagten \nzuständig. Vorliegend handele es sich um eine Klage wegen Anfechtung zweier Be-\nschlüsse der Mitgliederversammlung, so dass die Zuständigkeit des Ehrengerichts schlicht \nausgeschlossen sei. Es handele sich auch nicht um eine innere Angelegenheit der Beklag-\nten, weil das von den Revisoren beanstandete Verhalten strafbewährt sei und zudem die \nunsachgemäße Verwendung der öffentlichen Gelder (Zuschüsse) in Frage stehe, die die \nBeklagte jährlich wiederkehrend von der Freien Hansestadt Bremen erhalte. \nDie Kläger beantragen, \nfestzustellen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom \n10. Februar 2019 hinsichtlich der Entlastung des Gemeinderats und des geschäfts-\nführenden Präsidiums für das Kalenderjahr 2017 und der Beschluss der Mitglieder-\nversammlung der Beklagten vom 19. Mai 2019 hinsichtlich der Abberufung der Ge-\nmeinderevisoren \n und \n nichtig sind. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil das \nEhrengericht nicht angerufen worden sei. Die Zuständigkeit des Ehrengerichts ergebe sich \nin Bezug auf die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. aus § 17 Abs. 2 der Verfassung der \nBeklagten wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderevisor bzw. als Gemeinde-\nratsmitglied. In Bezug auf die Klägerin zu 2. ergebe sich die Zuständigkeit aus § 17 Abs. 3 \n\n4 \n \n \nder Verfassung der Beklagten, weil die Streitigkeit ihren Ursprung in den Belangen der \nGemeinde habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nA. \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. \nI. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das folgt bereits aus der bindenden Verweisung \ndes Rechtsstreits durch das Amtsgericht an das Verwaltungsgericht (§ 17a Abs. 2 Satz 3 \nGVG). \nII. Der Klage mangelt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. \n1. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausdrücklich ge-\nklärt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in religionsgemeinschaftli-\nchen Angelegenheiten allenfalls subsidiär – erst nach Erschöpfung des innerreligionsge-\nmeinschaftlichen Rechtswegs – und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich ist. \nDies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestim-\nmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 –, juris Rn. 27; Beschlüsse vom 04. \nJanuar 2017 – 2 B 23/16 –, juris Rn. 13 und vom 01. März 2016 – 2 B 105.15 –, juris Rn. 9). \nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht erst dann, \nwenn ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg erfolglos ausge-\nschöpft worden ist. Diese Reihenfolge ist schon deshalb geboten, weil die staatlichen Ge-\nrichte nur dann zur Auslegung und Anwendung des autonomen Rechts berechtigt und ver-\npflichtet sind, wenn sie die Religionsgesellschaft hierzu ermächtigt hat. Ansonsten sind sie \nauf die Prüfung beschränkt, ob Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten \nEntscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 25. November 2015 – 6 C 21/14 –, juris Rn. 20 m.w.N.). \nIm vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlichen \nRechtsschutzes nicht vor: Die Kläger haben trotz des Vorliegens einer innerreligionsge-\nmeinschaftlichen Angelegenheit (a)) die innerreligionsgemeinschaftlich zur Verfügung ste-\nhenden Rechtsbehelfe nicht erfolglos ausgeschöpft (b)). \n\n5 \n \n \na) Das Grundgesetz erkennt die Berechtigung der Religionsgesellschaften an, im Bereich \nihrer inneren Angelegenheiten autonom Recht zu setzen. Dies folgt aus Art. 140 GG, \nArt. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre \nAngelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. \nDamit gewährleistet das Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesell-\nschaften als unerlässliche Voraussetzung für die grundrechtlich geschützte Entfaltung des \nreligiösen Selbstverständnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 21/14 \n–, juris Rn. 16). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwick-\nlung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus \nund Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, \ndie Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung so-\nwie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der \nReligionsgesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19/12 –, juris \nRn. 16). Die hier streitigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 10. \nFebruar 2019 und vom 19. Mai 2019 betreffen unmittelbar die innere Organisation der Be-\nklagten und tangieren mittelbar die Verwaltung des Gemeindevermögens. Sie sind allein \nin Anwendung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts der Beklagten – nämlich ihrer \nVerfassung – erlassen worden und können nur unter Anwendung und Auslegung des inn-\nerreligionsgemeinschaftlichen Rechts einer rechtlichen Bewertung unterzogen werden. Es \nhandelt sich mithin um innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheiten, die keine Außen-\nwirkungen in den staatlichen (bürgerlichen) Bereich entfalten und die deshalb den Kernbe-\nreich des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsge-\nsellschaften betreffen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Kläger auch der Um-\nstand nichts, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im äußeren Zusammenhang \nmit der Verwendung öffentlicher Gelder durch die Beklagte stehen und diese Verwendung \nnach dem Dafürhalten der Kläger unsachgemäß erfolgt sei und sogar strafrechtliche Rele-\nvanz habe. Die Kläger übersehen dabei, dass diese äußeren Umstände unabhängig von \nder inneren Organisation und Verfasstheit der Beklagten bestehen. Die angegriffenen Be-\nschlüsse der Mitgliederversammlung sind im autonom geregelten Bereich der Religions-\ngesellschaft unter Anwendung innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts gegen Mitglieder \nder Gemeinde ergangen. Sie erschöpfen sich in der allein innerreligionsgemeinschaftliche \nWirkung entfaltenden Entlastung des Gemeinderats und des Präsidiums für das Berichts-\njahr 2017 sowie der Abwahl der Gemeinderevisoren. Davon strikt zu trennen ist die Frage, \nob der Beklagten aufgrund der klägerseits behaupteten unsachgemäßen Verwendung öf-\nfentlicher Gelder z.B. staatliche Regressansprüche oder den seinerzeitigen Amtsträgern \nder Beklagten gar strafrechtliche Verfolgung drohen. \n\n6 \n \n \nb) Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaften schließt die Befugnis ein, die ver-\nbindliche Entscheidung interner Streitigkeiten auf eigens eingerichtete Spruchkörper zu \nübertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 21/14 –, juris Rn. 16). Das \nist hier in Gestalt des Ehrengerichts der Beklagten gemäß § 17 der Verfassung der Be-\nklagten geschehen. Den Klägern hätte es oblegen, vor Anrufung der staatlichen Gerichte \nzunächst das Ehrengericht der Beklagten anzurufen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Eh-\nrengericht für die vorliegende Streitigkeit sachlich unzuständig wäre. \nIn Bezug auf den Kläger zu 3. folgt die sachliche Zuständigkeit des Ehrengerichts aus § 17 \nAbs. 2 der Verfassung der Beklagten. Danach unterwerfen sich Mitglieder des Gemeinde-\nrates und sonstige für die Gemeinde ehrenamtlich Tätige mit der Annahme ihrer Ämter der \nGerichtsbarkeit des Ehrengerichtes für alle sich zwischen ihnen und/oder zwischen ihnen \nund der Gemeinde ergebende persönliche Streitigkeiten, soweit diese Streitigkeiten mittel-\nbar oder unmittelbar mit ihrem Amt im Zusammenhang stehen. Der Kläger zu 3. war für die \nBeklagte ehrenamtlich als Innenrevisor tätig. Er wurde am 19. Mai 2019 zusammen mit \nseinem Mitrevisor durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten von seinem \nAmt abgewählt und begehrt nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses \nsowie des weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 2019 betref-\nfend die Entlastung des Gemeinderats und des geschäftsführenden Präsidiums für das \nBerichtsjahr 2017. Es liegt mithin eine Streitigkeit zwischen dem Kläger zu 3. und der Ge-\nmeinde vor, die den Kläger zu 3. in seinem Amt als Innenrevisor der Beklagten persönlich \nbetrifft und unmittelbar mit diesem Amt in Zusammenhang steht. \nIn Bezug auf die Klägerinnen zu 1. und 2. folgt die sachliche Zuständigkeit des Ehrenge-\nrichts jedenfalls aus § 17 Abs. 3 der Verfassung der Beklagten. Danach ist das Ehrenge-\nricht für sonstige Streitigkeiten zwischen den Bediensteten der Gemeinde und der Ge-\nmeinde oder für vermögensrechtliche bzw. nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Ge-\nmeindemitglieder untereinander bzw. der Gemeindemitglieder gegenüber der Gemeinde \nnur dann sachlich zuständig, wenn diese Streitigkeiten ihren Ursprung in den Belangen der \nGemeinde haben. Die Klägerinnen zu 1. und 2. begehren ebenfalls die Nichtigkeitsfeststel-\nlung der vorgenannten Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Streitigkeit betrifft die \ninnere Organisation der Beklagten und hat ihren Ursprung in der gemeindlichen Vermö-\ngensverwaltung, einem wesentlichen Belang der Gemeinde. \nDamit fehlt es wegen der Subsidiarität der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes \nin religionsgemeinschaftlichen Angelegenheiten an dem erforderlichen Rechtsschutzbe-\ndürfnis. \n\n7 \n \n \n2. Dessen ungeachtet fehlt das Rechtsschutzbedürfnis aber auch deshalb, weil die Kläger \nnicht geltend gemacht haben, durch die streitigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung \nin einer subjektiven Rechtsposition verletzt zu sein, die ihnen das staatliche Recht verleiht. \nDas Grundgesetz gewährleistet umfassend wirkungsvollen Rechtsschutz durch staatliche \nGerichte. Soweit es – wie vorliegend – nicht um Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt \nim Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geht, folgt dies aus den Grundrechten, insbeson-\ndere aus Art. 2 Abs. 1 GG, in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und \nArt. 92 GG. Jedermann kann die staatlichen Gerichte mit der Behauptung anrufen, in einer \nvon der staatlichen Rechtsordnung vermittelten Rechtsposition verletzt zu sein. Neben \ndem Recht auf Zugang zu einem staatlichen Gericht vermittelt die Rechtsschutzgarantie \ndas Recht auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des \nRechtsschutzbegehrens in einem förmlichen Verfahren und auf den Erlass einer gerichtli-\nchen Entscheidung über dieses Begehren, die jedenfalls die Verfahrensbeteiligten bindet \n(Justizgewährungsanspruch) (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 21/14 –, \njuris Rn. 12). \nDie Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG gilt auch \nfür Angelegenheiten aus dem autonom geregelten Bereich der Religionsgesellschaften. \nAuch dieser Bereich ist nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung. \nDas verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften \ngemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den \nstaatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes \nder Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht. Das staatliche Gericht ist dabei auf \ndie Prüfung beschränkt, ob die klagende Partei durch eine Maßnahme ihrer Religionsge-\nsellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihr das staatliche Recht ver-\nleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19/12 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Im \nKernbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften reduziert sich die \nPrüfung darauf, ob die kirchenrechtliche Entscheidung mit den in Art. 79 Abs. 3 GG nie-\ndergelegten grundlegenden Verfassungsprinzipien, dem Willkürverbot und elementaren \nVerfassungsgarantien vereinbar ist. Fragen der „richtigen“ Anwendung innerreligionsge-\nmeinschaftlichen Rechts sind somit der staatlichen Überprüfung entzogen, sofern nicht ein \nVerstoß gegen die verfassungsrechtlichen Essentialia des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 2 B 23/16 –, juris Rn. 13, 15). \nHiervon ausgehend ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in innerreligionsge-\nmeinschaftlichen Angelegenheiten nur dann eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung \nstaatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C \n19/12 –, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die Kläger greifen die streitigen Beschlüsse der \n\n8 \n \n \nMitgliederversammlung der Beklagten nur unter dem Aspekt des Verstoßes gegen die Ver-\nfassung der Beklagten an. Dabei handelt es sich jedoch nicht um staatliches Recht. Die \nVerletzung einer durch staatliches Recht vermittelten subjektiven Rechtsposition ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \nIII. Mangelt es der Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist die Klage \ndeshalb unzulässig, kann ihre Statthaftigkeit dahinstehen. Der Vollständigkeit halber weißt \ndas Gericht gleichwohl darauf hin, dass es auch bei Ausschöpfung des kirchlichen Rechts-\nwegs in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt wäre, die Verletzung staatli-\nchen Rechts festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19/12 –, juris \nRn. 28). Damit nicht vereinbar ist das Begehren der Kläger, die Nichtigkeit der angegriffe-\nnen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten feststellen zu lassen. \nWegen der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit vor den staatlichen Gerichten auch nach \nAusschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs scheidet im Übrigen eine \nVerweisung der unzulässigen Klage an das Ehrengericht der Beklagten aus (vgl. Bayeri-\nscher VGH, Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.536 –, juris Rn. 5). \nB. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n9 \n \n \nDr. Pawlik \nVosteen \nDr. Kruse \n(Richterin Dr. Kruse ist \nan der Unterschriftsleistung \nwegen Urlaubs gehindert).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-20/2-k-2763-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-20/2-k-2763-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364923","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.780823+00:00"}}