{"status":"available","doknr":"OLD364922","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-20","aktenzeichen":"3 K 728/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 728/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n, \n2. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2\n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nVosteen, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter Hoya \nohne mündliche Verhandlung am 20. Januar 2023 für Recht erkannt: \n \n\n2 \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Höchstbeitrages für die Betreuung \nihres Kindes E\n (geb. \n.2018) in einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet \nder Beklagten. \n \nDie Kläger legten der Beklagten im Januar 2021 eine von ihnen unterzeichnete \nSelbstauskunft zur Festsetzung der Betreuungsbeiträge vor. In diesem Dokument findet \nsich die Angabe, dass die Kläger unter der Anschrift B\n, \n \nB\n, wohnhaft sind. Das Kind der Kläger wurde ab August 2020 in der \nKindertageseinrichtung „D\n“ in Bremerhaven \nbetreut. \n \nMit Bescheid vom 01.02.2021 setzte das Amt für Jugend, Familie und Frauen der \nBeklagten gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.10.2020 \nfür die Betreuung von E\n einen monatlichen Kita-Beitrag in Höhe von 455,00 Euro \n(Betreuungsbeitrag: 430,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 25,00 Euro) fest. \n \nGegen den Bescheid erhoben die Kläger am 17.02.2021 Widerspruch. Sie hätten die \neigenen Einkommensverhältnisse nachgewiesen, so dass unter keinem Gesichtspunkt der \nHöchstbeitrag in Ansatz gebracht werden könne. Da sich der angegriffene Bescheid \nüberhaupt nicht mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandersetze, könnten auch \nkeine weiteren Einwendungen im Detail erhoben werden. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2021, den Klägern zugestellt am 13.03.2021, wies \nder Magistrat der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 3 Abs. 3 der \nBeitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der \nStadtgemeinde Bremerhaven werde für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der \nStadtgemeinde Bremerhaven hätten, ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der \nAnlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben. Der gewöhnliche \n\n3 \n \n \nAufenthaltsort von E\n sei B\n. Für das Kind sei das Betreuungsangebot \n„8 Stunden täglich“ gewählt worden, daher sei laut Beitragstabelle ein monatlicher Beitrag \nin Höhe von 430,00 Euro (Höchstsatz) zu zahlen. Dazu kämen 25,00 Euro für die \nMittagsverpflegung. Wegen der Corona-Pandemie habe der Magistrat am 25.11.2020 \nbeschlossen, die Beitragspflicht ab dem 01.11.2020 auszusetzen. Dies beinhalte auch die \nBeiträge für die Mittagsverpflegung. Die Aussetzung sei zunächst nicht befristet. \n \nDie Kläger haben am 13.04.2021 Klage erhoben. Die Erhebung des Höchstbeitrages für \nein Kind mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb von Bremerhaven stelle eine \nUngleichbehandlung dar, die durch nichts gerechtfertigt sei. Es gebe keinerlei \nBetreuungsmehraufwand durch Kinder aus dem Bremerhavener Umland, auch sonst gebe \nes keinerlei andere Anforderungen. Stelle man auf die Einkommenssituation der Eltern ab, \ngebe es auch insoweit keinen Anlass, eine Unterscheidung vorzunehmen. Die im \nWiderspruchsbescheid zitierte Regelung in der Beitragsordnung sei rechtswidrig bzw. \nverfassungswidrig und damit unwirksam. \n \nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \n1. den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2021, Az.\n, in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.03.2021, Az. \n, zugegangen am \n13.03.2021, aufzuheben; \n2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt \nsie vor, dass sich § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung als rechtmäßig erweise. § 19 Abs. 1 \nBremKTG sei insoweit eine offene Regelung, als dass sie der Beklagten grundsätzlich die \nRegelung der Festsetzung der Höhe der Beiträge für Kindertageseinrichtungen überlasse, \nsolange sich diese in dem von § 90 Abs. 3 SGB VIII vorgegebenen Rahmen bewegten. \nDie Beklagte sei für die Betreuung des Kindes gemäß § 86 SGB VIII vorliegend nicht \nzuständig. Daher sei es der Beklagten grundsätzlich nicht zumutbar, für Kinder außerhalb \nihrer Zuständigkeit hoch subventionierte Betreuungsplätze vorzuhalten, ohne dafür einen \nfinanziellen Ausgleich zu erhalten bzw. diesen in Gestalt einer wohnsitzbasierten \nBeitragsdifferenzierung zu erreichen. Das Anknüpfungsmerkmal des Wohnsitzes des \nKindes und damit der Zuständigkeit rechtfertige somit die vorliegende Ungleichbehandlung \nin Gestalt der unterschiedlichen Beitragshöhe. Kinder mit Wohnsitz in Bremerhaven und \n\n4 \n \n \nsolche ohne seien gerade nicht gleich zu behandeln. Zusätzlich sei anzumerken, dass \nselbst die Höchstbeiträge der Beitragssätze nicht kostendeckend seien, so dass der \nBesuch von Bremerhavener Einrichtungen selbst für nicht in Bremerhaven lebende Kinder \nimmer noch subventioniert werde. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 02.06.2022 und 03.06.2022 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nI. \nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2021 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021 noch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Neubescheidung, da die Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in \nihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 \nSGB VIII i. V. m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern \nin Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und \nKindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i. V. m. der Beitragsordnung für \ndie Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde \nBremerhaven (Beitragsordnung) vom 18.12.2019 (Brem.GBl. 2019, S. 704). \n \nNach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge \nfestgesetzt \nwerden. \nVoraussetzung \nist, \ndass \neine \nInanspruchnahme \nvon \nTageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. Gemäß § 19 \nAbs. 1 BremKTG sind Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung \nund Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung \n\n5 \n \n \nerfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 \nAbs. 3 Satz 2 SGB VIII gestaffelt werden sollen. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden \ndie Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. \n \nDie Stadtgemeinde Bremerhaven erhebt nach § 1 Abs. 1 Beitragsordnung Beiträge zu den \nKosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer \nTageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind \ndie Eltern Beitragsschuldner. \n \nDie Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 \nBeitragsordnung nach dem in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege \nregelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach dem Einkommen \nder Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen \nBetreuungszeit des Kindes gestaffelt. Nach § 3 Abs. 2 Beitragsordnung ergibt sich der \nmonatlich zu entrichtende Betrag für das jeweilige Betreuungsangebot aus der Anlage zur \nBeitragsordnung. Nach § 3 Abs. 3 Beitragsordnung wird für Kinder, die ihren Wohnsitz \naußerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, ein Beitrag in Höhe der letzten \nEinkommensstufe der Anlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben. \nFür ein Betreuungsangebot von acht Stunden täglich wird nach der letzten \nEinkommensstufe gemäß Nr. 1.c) der Anlage der Beitragsordnung ein Beitrag in Höhe von \n430,00 Euro erhoben. Die Betreuungsangebote mit mindestens sechs Stunden täglich \nbeinhalten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Beitragsordnung die Teilnahme am Mittagessen. \nNach § 3 Abs. 4 Satz 2 Beitragsordnung i.V.m. Nr. 2 der Anlage der Beitragsordnung wird \nhierfür ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag in Höhe von 25,00 Euro erhoben. \n \n2. \nNach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Beitragsordnung \nverpflichtet, für die Betreuung ihres Kindes im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.10.2020 im \nUmfang von jeweils acht Stunden täglich – wie von der Beklagten mit dem \nstreitgegenständlichen Bescheid festgesetzt – einen Kita-Beitrag in Höhe von insgesamt \n455,00 Euro monatlich zu zahlen. Denn die Kläger wohnen seit Juli 2020 in B\n und \nsomit außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven. \n \nEs ist nicht erkennbar und wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass ihnen die \nBelastung durch einen Kostenbeitrag in Höhe von 455,00 € monatlich für einen Zeitraum \nvon drei Monaten gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht zuzumuten ist. \n \n\n6 \n \n \n3. \nDie Regelung des § 3 Abs. 3 Beitragsordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nüberschreitet nicht den dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung der Kita-Beiträge \nzuzugestehenden erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. zum \nGestaltungsspielraum: OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2021 – 2 D 243/17 –, juris Rn. 49 ff. \nm.w.N.). Die Regelung verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG), der verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich \nzu behandeln. \n \nDas Merkmal der Ortsverbundenheit stellt sich als sachliches und nachvollziehbares \nUnterscheidungskriterium dar, das eine Ungleichbehandlung von ortansässigen und \nauswärtigen Familien bei der Erhebung der Kitabeiträge erlaubt. Dabei findet die \nFestsetzung des Höchstbetrages für Auswärtige ihre innere Rechtfertigung darin, dass der \nJugendhilfeträger \nsonst \nim \nRahmen \nder \nFinanzierung \nder \nverschiedenen \nKindertageseinrichtungen zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von – \nnicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge \nanheimfallenden – Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem \nkommunalen Steueraufkommen beitragen (vgl. OVG NW, B. v. 29.11.2013 – 12 A 2115/13 \n–, juris Rn. 6). Familien, die – wie die Kläger – nicht in Bremerhaven wohnen, beteiligen \nsich grundsätzlich nicht an den Gemeinlasten der Stadtgemeinde und auch die Last von \nfinanziellen Defiziten trifft die Einwohner einer Gemeinde unmittelbarer als Auswärtige (vgl. \nVG Freiburg (Breisgau), B. v. 21.04.2022 – 4 K 3712/21 –, juris Rn. 25; VG Braunschweig, \nUrt. v. 28.05.2009 – 3 A 79/07 –, juris Rn. 32). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nfördert Kindertagesstätten der jeweiligen Einrichtungsträger primär deshalb, damit sie \nKindern aus seinem Gebiet offenstehen, er ihnen gegenüber also seine Verpflichtung aus \n§ 24 SGB VIII erfüllen kann. Er entscheidet deshalb nach seinem pflichtgemäßen \nErmessen, ob und inwieweit er dann ausnahmsweise auch Auswärtigen zugutekommende \nKindergartenplätze institutionell fördern will (vgl. OVG NW, B. v. 29.11.2013 – 12 A 2115/13 \n–, juris Rn. 6). \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \n\n7 \n \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nVosteen \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-20/3-k-728-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-20/3-k-728-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364922","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.755797+00:00"}}