{"status":"available","doknr":"OLD364921","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-24","aktenzeichen":"6 K 1767/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1767/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und \ndigitale Infrastruktur, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, \nUlrich-von-Hassell-Straße 76, 53153 Bonn, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Sawala und Schäfer \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 für Recht erkannt: \nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und Beklagte zu \n1/5. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt einen höheren Urlaubsanspruch durch die Berücksichtigung von \nRufbereitschaftszeiten bei dessen Berechnung. \n \nDer Kläger steht im Amt eines Seeoberkapitäns (Besoldungsgruppe A11). Er ist seit 1996 \nals Wachleiter in der Verkehrszentrale des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) \n \ntätig. Das zum 01.01.2017 in der Dienststelle des Klägers neu eingeführte rollierende \nWechselschichtsystem besteht aus 2 Tagen Frühschicht, 2 Tagen Spätschicht und 2 \nTagen Nachtschicht. Der 7. und 8. Tag sind fei. Am 9. und 10. Tag sind Rufbereitschaften \n(24-Stunden) angesetzt. Dann beginnt der Turnus wieder mit der Frühschicht. \n \nMit der Einführung dieses Schichtsystems änderte die Beklagte auch die Berechnung des \njährlichen Urlaubsanspruches des Klägers dahingehend, dass dem Kläger statt der zuvor \nzuerkannten 30 Tage Erholungsurlaub lediglich ein verminderter Anspruch auf \nErholungsurlaub zuerkannt wurde. \n \nMit Schreiben vom 14.12.2018 beantragte der Kläger, seinen Urlaubsanspruch für das Jahr \n2018 und in Zukunft in der Weise zu berechnen, dass mindestens seine volle Sollarbeitszeit \nzugrunde gelegt werde. \n \nMit Schreiben vom 10.01.2019 teilte das Wasser- und Schifffahrtsamt\n dem Kläger \nunter anderem mit, dass die seit dem Jahr 2017 vorgenommene Urlaubsberechnung \nrechtlich zulässig sei und bestehen bleibe. Dabei würden die Tage der Inanspruchnahme \nin der dienstlich angeordneten Rufbereitschaft bei der Berechnung berücksichtigt. \n \nDen hiergeben mit Schreiben vom 23.01.2019 erhobenen Widerspruch wies die \nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Widerspruchsbescheid vom \n22.07.2019, dem Kläger zugegangen am 23.07.2019, als unbegründet zurück. Weil der \nKläger im Schichtdienst eingeteilt sei, sei sein Urlaubsanspruch § 5 Abs. 5 EUrlV \n\n3 \n \n \nentsprechend umzurechnen. Der Dienstherr dürfe bei dieser Umrechnung einen \npauschalen Berechnungsfaktor von 261 für die Anzahl der Arbeitstage bei einer 5-Tage-\nWoche anlegen. Der Kläger sei an weniger Tagen im Jahr zum Dienst verpflichtet, als ein \nBeamter im Regeldienst. Um eine sechswöchige Freistellung zu erzielen, müsse er \ndemnach weniger Urlaubstage einsetzen. Die Umrechnung sei somit gerechtfertigt und \ngeboten. \n \nHiergegen hat der Kläger am 23.08.2019 Klage erhoben. Das Vorgehen der Beklagten \nkäme einer einseitig verfügten Teilzeitbeschäftigung gleich. Da er keine Herabsetzung \nseiner dienstrechtlich geschuldeten Arbeitszeit vereinbart habe, sei die Herabsetzung der \nAnzahl seiner Urlaubstage nicht gerechtfertigt. Er habe seine Dienste in vollem \nbeamtenrechtlich geschuldeten Umfang angeboten. Es sei Sache des Dienstherrn, ob und \nin welchem Umfang er die vereinbarte Dienstleistung des Beamten abrufe. Wenn er diese \nnur in geringerem Maße in Anspruch nehme, führe dies nicht zu einer Herabsetzung der \nvom Dienstherrn geschuldeten Verpflichtung zur Urlaubsgewährung. Deren Umfang richte \nsich nach der vereinbarten Sollarbeitszeit. Daher stünden ihm nicht weniger als 30 Tage \nErholungsurlaub zu. Zudem bringe es die Dienstplangestaltung des Dienstherrn mit sich, \ndass er an vielen Tagen mit Rufbereitschaft belastet sei. Diese Rufbereitschaftstage seien \nin die Urlaubsberechnung der Beklagten nicht eingeflossen. Es könne jedoch keine Rede \ndavon sein, dass er an diesen Tagen freie Zeit wie im Urlaub gehabt hätte. Die vielen Tage \nmit Rufbereitschaft führten faktisch dazu, dass er sogar an mehr Tagen dem Dienstherrn \nzur Verfügung stehen müsse, als es der beamtenrechtlich geschuldeten Normalarbeitszeit \nentsprechen würde. Daher seien die Tage der Rufbereitschaft als Zeiten des „Dienstes“ im \nSinne der Erholungsurlaubsverordnung anzusehen. Zudem sei er im Anschluss an seine \nTätigkeit als Springer, während der er nicht im Wechselschichtmodell arbeitete, von Januar \nbis März 2019, ab dem 01.04.2019 bis 30.04.202 dienstunfähig erkrankt. Da er vor der \nErkrankung als Springer Erholungsurlaub in Höhe von 30 Tagen bekommen habe, müsse \ndies auch für die nachfolgende Zeit gelten. Auch für die Monate Januar bis April 2020 hätte \nder reguläre Urlaubsanspruch zuerkannt werden müssen. Die Beklagte habe stattdessen \nfehlerhaft das Wechselschichtsystem zugrunde gelegt. \n \nNach dem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des nach Klageerhebung für das Jahr \n2019 gewährten Erholungsurlaubs in Höhe von 30 Tagen in der mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, \n1. den Bescheid des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes \nvom \n10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generaldirektion \nWasserstraßen und Schifffahrt vom 22.07.2019 aufzuheben, \n\n4 \n \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erholungsurlaub gemäß § 5 EUrlV \nwie folgt zu gewähren: \nfür das Jahr 2017 restliche 6 Tage, \nfür das Jahr 2018 restliche 6 Tage, \nfür das Jahr 2020 restliche 7 Tage, \nfür das Jahr 2021 restliche 7 Tage, \nfür das Jahr 2022 und in Zukunft insgesamt 32 Tage pro Jahr. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nUrlaub könne nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Beamte auf Grund der \nVerteilung seiner Arbeitszeit hätte arbeiten müssen. Arbeitstage im Sinne der \nErholungsurlaubsverordnung seien daher alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst \nzu leisten habe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 EUrlV). Freischichttage seien keine Arbeitstage. Sie \nverringerten rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht. \nDer Urlaubsanspruch des Klägers sei korrekt berechnet worden. Die Tage, an denen der \nKläger Rufbereitschaft leistete, seien nicht in die Berechnung des Urlaubs einzubeziehen, \ndenn Rufbereitschaft sei keine Arbeitszeit. Rufbereitschaft sei die Pflicht, sich außerhalb \ndes Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen \nwerden zu können (§ 2 Nr. 1 AZV). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des Anspruchs des \nKlägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 in der mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen. \n \nII. Im Übrigen ist die auf die Gutschrift von zusätzlichen Urlaubstagen für die Kalenderjahre \n2017, 2018, 2020, 2021 und 2022 sowie für die Zukunft gerichtete Klage zulässig, aber \nunbegründet. \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n \n\n5 \n \n \na) Das Begehren einer Gutschrift zusätzlicher Urlaubstage kann mit einer verbundenen \nAnfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO) statthaft verfolgt \nwerden (so bspw. VG Köln, Urt. v. 26.03.2021 – 15 K 989/18, juris Rn. 12 f.; für die \nfinanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs: OVG Bautzen Urt. v. 23.8.2022 – 2 A 765/20; \na.A. VG Ansbach, Urt. v. 07.05.2014 – AN 11 K 14.00365, juris Rn. 24). \n \nb) Der Zulässigkeit dieser Klage steht die Regelung des § 7 Abs. 2 EUrlV nicht entgegen. \nNach dieser Regelung entfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem \nEnde des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Unabhängig von der Frage \neines für den Verfall erforderlichen hinreichenden Hinweises der Beklagten auf den Verfall \ndes Erholungsurlaubs (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2018 - C-619/16 (Kreuziger), juris Rn. 52, \nund C-648/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften), juris Rn. 45) \nsteht dem Kläger für die für einen Verfall in Betracht kommenden Urlaubsjahre 2017, 2018, \n2020 und 2021 jedenfalls ein auf Gutschrift der begehrten zusätzlichen Urlaubstage \ngerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, falls die Beklagte ihm den begehrten \nzusätzlichen Urlaub rechtswidrig verweigert hätte und er diesen deshalb nicht in Anspruch \ngenommen hätte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.03.2019 - 6 A 2122/17, juris Rn. 98 ff. m.w.N.). \n \n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. \n \nDie Ablehnungsentscheidung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes \nvom \n10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generaldirektion Wasserstraßen \nund Schifffahrt vom 22.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gutschrift weiterer Urlaubstage \nfür die Kalenderjahre 2017, 2018, 2020, 2021 und für die Gewährung von insgesamt 32 \nTagen Erholungsurlaub für das Jahr 2022 und für die Zukunft (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nVwGO). \n \na) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers \nfindet in § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV eine tragfähige Rechtsgrundlage. \n \naa) Gem. § 5 Abs. 1 EUrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte, deren \nregelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr \n30 Arbeitstage. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 \nentsprechend umzurechnen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des \nUrlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Dies \nist hier der Fall. Da der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen in einem \nrollierenden Schichtsystem eingesetzt war, in dem auf sechs Arbeitstage vier Tage \n\n6 \n \n \nArbeitsruhe bzw. zwei Tage Arbeitsruhe und zwei Tage Rufbereitschaft fallen, ist seine \nregelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in \nder Kalenderwoche verteilt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob bei der Bestimmung \nder „regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV an dieser Stelle die \nTage der Rufbereitschaft - der Auffassung der Beklagten folgend - unberücksichtigt \nbleiben, oder - mit der Auffassung des Klägers - berücksichtigt werden. \n \nbb) Um den Durchschnitt des Urlaubsjahres zu berechnen, muss man die Summe aller \ntatsächlich geleisteten Arbeitstage bilden und diese dann durch die tatsächlichen \nArbeitswochen teilen. Nach diesem mathematischen Grundsatz liegt man schon über dem \nDurchschnitt des Urlaubsjahres, wenn man nur einmalig von der Fünf-Tage-Woche \nabweicht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.07.2017 – 1 K 2817/16, juris Rn. 41). Anhand \ndes für das erste Halbjahr 2018 vorgelegten Schichtplanes lässt sich feststellen, dass der \nKläger innerhalb von 10 Wochen 42 reguläre Schichttage und 14 Rufbereitschaftstage \nabsolviert. Teilt man diese Anzahl durch die Arbeitswochen, ergibt sich ein Wert von 4,2 \nbzw. mit Rufbereitschaften ein Wert von 5,6, der jedenfalls von dem bei einer 5-Tage-\nWoche zu erzielendem Wert von 5,0 abweicht. Damit verteilt die regelmäßige Arbeitszeit \ndes Klägers sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger (bzw. bei \nBerücksichtigung der Rufbereitschaften auf mehr) als fünf Tage in der Kalenderwoche, so \ndass eine Umrechnung gem. § 5 Abs. 5 EUrlV vorzunehmen war. \n \nb) Die Beklagte hat diese Umrechnung auch korrekt vorgenommen. Anhand der in der \narbeitsgerichtlichen (vgl. bspw. BAG, Urt. v. 19.01.2016 – 9 AZR 608/14; Urt. v. 15.03.2011 \n– 9 AZR 799/09) und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil \nvom 19. August 2009 – 10 K 2043/07 –, Rn. 22 ff.) anerkannten Formel: \n \n30 Urlaubstage (§ 5 Abs. 1 EUrlV) x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung \nAnzahl möglicher Arbeitstage/Jahr bei 5-Tage-Woche (nach Rspr. pauschal 261) \n \nderen Anwendung in Verbindung mit der Rundungsvorschrift des § 5 Abs. 7 EUrlV die von \nder Beklagten errechneten Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2017 26 Tage, für \ndas Jahr 2018 26 Tage, für das Jahr 2020 25 Tage und für das Jahr 2021 25 Tage ergibt. \nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichten \nBerechnungen der Beklagten verwiesen (Bl. 97 ff. GA). \n \n3. Das Vorbringen des Klägers hiergegen greift nicht durch. \n \n\n7 \n \n \naa) Der Ansatz von 261 möglichen Arbeitstagen ohne Berücksichtigung der Feiertage und \nHeiligabend und Silvester, ist nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber darf der \nrechtsanwendenden Verwaltung schon aus Gründen der Praktikabilität die Möglichkeit \neröffnen, die Umrechnung der für das gesamte Bundesgebiet einschlägigen \nErholungsurlaubsverordnung in pauschalierter Form vorzunehmen. Andernfalls müsste die \nBeklagte nicht nur aufgrund der wechselnden Wochenfeiertage für jedes Urlaubsjahr einen \nunterschiedlichen Umrechnungsfaktor verwenden, sondern auch wegen teilweise \nverschiedener Feiertage in den einzelnen Bundesländern auch insoweit nochmals \ndifferenzieren (VG Karlsruhe, Urt. v. 19.08.2009 – 10 K 2043/07, juris Rn. 27). Art. 3 Abs. 1 \nGG ist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EUrlV noch durch die vorgenommene Berechnung \nmit Blick darauf verletzt, dass der Kläger regelmäßig an Feiertagen seinen Dienst versehen \nmuss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AZV verkürzt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit \nfür jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die \ndarauf entfallende Arbeitszeit. Nach Satz 2 dieser Regelung wird die Arbeitszeit für \nBeamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, im selben Umfang verkürzt \n(VG Karlsruhe, Urt. v. 19.08.2009 – 10 K 2043/07, juris Rn. 28). \n \nbb) Die Beklagte musste bei ihrer Berechnung auch nicht die Tage, an denen der Kläger \npassive Rufbereitschaft geleistet hat, als tatsächliche Arbeitstage im Dividenden der oben \ndargestellten Formel berücksichtigen. \n \nZeiten der Rufbereitschaft sind gem. § 12 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) keine \nArbeitszeit. Entgegen der Auffassung des Klägers sind solche Zeiten auch nicht als \n„Dienst“ im Sinne eines autonomen Arbeitszeitbegriffs der Erholungsurlaubsverordnung \nanzusehen. \n \n(1) Zunächst überzeugt schon die Annahme einer autonomen Begriffsbestimmung nicht, \ndenn der Begriff der Arbeitszeit wird, dem gemeinsamen Schutzzweck der \nArbeitszeitverordnung \nund \nder \nErholungsurlaubsverordnung \nsowie \nder \ndiese \nunionsrechtlich \nüberformenden \nArbeitszeitrichtlinie \n2003/88/EG \nentsprechend, \narbeitsschutzrechtlich zu bestimmen sein. Arbeitsschutzrechtlich wird Rufbereitschaft der \nRuhezeit zugerechnet. Die von dem Kläger wahrgenommene Rufbereitschaft am 9. und \n10. Tag des rollierenden Schichtsystems ist auch eine solche der Ruhezeit zuzurechnende \nRufbereitschaft und keine Arbeitszeit. \n \nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung \nvon Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass \nsich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem \n\n8 \n \n \nzur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen \nerbringen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 – 2 B 8/21, juris Rn. 10 unter \nVerweis auf EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 \nRn. 63, vom 21.02.2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 09.09.2021 \n- C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 31). Kann wegen des \nFehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht \nautomatisch als „Arbeitszeit“ i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die \nnationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den \nKonsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen \nfür seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen \nLeistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen \nInteressen zu widmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 – 2 B 8/21, juris Rn. 11 unter \nVerweis auf EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA \n2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44). Es \nist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein \nArbeitnehmer \nwährend \nseiner \nBereitschaftszeiten \nso \ngroßen \nEinschränkungen \nunterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten \nseine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und \nsich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich \nbeeinträchtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der \nArbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen \nTätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, \ngegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen \nder Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 07.04.2022 – 2 B 8/21, juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. März \n2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, \nStadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - \nC-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42). \n \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist die von dem Kläger zu leistende Rufbereitschaft nicht \nals Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit anzusehen. Nach den Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung sind die Beschäftigten mit Diensthandys ausgestattet, über die \nsie im Bedarfsfall informiert werden. Es besteht keine konkrete Weisung, sich während der \nRufbereitschaft an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Nach den Angaben des Klägers \nerfolgt die Heranziehung dann zumeist, um die reguläre Schicht eines erkrankten Kollegen \nzu übernehmen. Nach seiner Erinnerung besteht eine Zwei-Stunden-Regel zum \nDienstantritt bei der Verkehrszentrale im Falle der Alarmierung. Hiernach verbleiben dem \nKläger bei objektiver Betrachtung hinreichend freie Gestaltungsmöglichkeiten für die \n\n9 \n \n \nBereitschaftszeit, während derer er nicht in Anspruch genommen wird. Der Umfang der \nHeranziehung kann den zur Gerichtsakte gereichten und in der mündlichen Verhandlung \nerörterten Tabellen entnommen werden und betrug im Jahr 2017 sieben, im Jahr 2018 \nzehn, im Jahr 2019 sechs, im Jahr 2020 null, im Jahr 2021 vier und im Jahr 2022 drei Fälle. \n \n(2) Selbst wenn dem klägerischen Ansatz einer autonomen Begriffsbestimmung der \nArbeitszeit nur für die Erholungsurlaubsverordnung bzw. die Umrechnung gem. § 5 Abs. 5 \nSatz 1 EUrlV gefolgt würde, ergibt sich auch daraus nichts anderes. § 5 Abs. 4 EUrlV \ndefiniert Arbeitstage im Sinne der Erholungsurlaubsverordnung als alle Kalendertage, an \ndenen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Dies ist bei der dargestellten \nRufbereitschaft des Klägers jedoch nicht der Fall. An den Rufbereitschaftstagen hat er sich \nim dargestellten Umfang zur Dienstleistung bereit zu halten, aber keinen aktiven Dienst zu \nleisten. Zweck des Erholungsurlaubs ist Gesundheitsschutz, weshalb die von § 5 Abs. 5 \nEUrlV geforderte „entsprechende“ Umrechnung das von der Erholungsurlaubsverordnung \nangenommenen Erholungsbedürfnis von 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr bei einer 5-\nTage-Woche ins Verhältnis zu dem jeweiligen abweichenden Schichtmodell setzen soll. \nDa die von dem Kläger geleistete passive Rufbereitschaft der Ruhezeit zuzurechnen ist, \nmuss sie bei der Umrechnung nicht als ein Erholungsbedürfnis auslösender Tag der \nDienstleistung im Sinne des § 5 Abs. 4 EUrlV berücksichtigt werden. \n \n(3) \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nKlägers \nkommt \ndie \nVerringerung \nseines \nUrlaubsanspruchs hier auch nicht etwa einer von der Beklagten einseitigen verfügten \nVerringerung seiner Arbeitszeit gleich. Vielmehr ergibt sich die dargestellte Berechnung \nseines Anspruchs auf Erholungsurlaub – unabhängig von der Dauer seiner Arbeitszeit – \nallein aus der hier vorgenommenen Verteilung seiner Arbeitszeit, die im Sinne des § 5 \nAbs. 5 Satz 1 EUrlV von einer 5-Tage-Woche abweicht. \n \n(4) Soweit der Kläger meint, es ergebe sich eine Besonderheit aus seiner bis zum \n30.04.2020 andauernden Dienstunfähigkeit im Anschluss an seinen im ersten Quartal 2019 \nerfolgten Einsatz als Springer, dergestalt, dass auch für das Kalenderjahr 2020 eine 5-\nTage-Woche anzusetzen sei, wie von der Beklagten für das 2019 erfolgt, kann dem nicht \ngefolgt werden. Ab dem 01.05.2020 erfolgte der Einsatz des Klägers wieder in dem \ndargestellten Wechselschichtsystem, so dass die oben dargestellten Voraussetzungen für \neine Umrechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV auch für das \nUrlaubsjahr 2020 vorliegen. Die Art der Berechnung erfolgt dann auch für dieses \nUrlaubsjahr 202 nach der oben dargestellten Formel und ergibt die hier in Anwendung \ndieser Formel nachvollziehbar errechneten 25 Tage Erholungsurlaub (vergleiche die \nBerechnung auf Bl. 103 GA). \n\n10 \n \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf \n§ 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten \ndes Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für \ndas Jahr 2019 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in der ursprünglich geltend \ngemachten Höhe von 30 Tagen zuerkannt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-24/6-k-1767-19","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-24/6-k-1767-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364921","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.728762+00:00"}}