{"status":"available","doknr":"OLD364920","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-24","aktenzeichen":"6 K 1206/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1206/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und \ndigitale Infrastruktur, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, \nUlrich-von-Hassell-Straße 76, 53153 Bonn, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Sawala und Schäfer \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide \ndes Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen vom 03.08.2018 und \n15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 09.05.2019 \nverurteilt, dem Kläger für die von ihm in den Monaten Januar 2017 \nbis März 2018 geleisteten passiven Rufbereitschaften Ausgleich in \n\n2 \n \n \nFreizeit gemäß § 12 Arbeitszeitverordnung im Umfang von 192,5 \nStunden anstelle der für diesen Zeitraum gezahlten finanziellen \nAbgeltung zu gewähren. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \ngez. Korrell \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt Freizeitausgleich für von ihm geleistete Rufbereitschaftszeiten. \n \nDer Kläger steht im Amt eines Seeoberkapitäns (Besoldungsgruppe A11). Er ist seit 1996 \nals Wachleiter in der Verkehrszentrale des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) \n \ntätig. Das zum 01.01.2017 in der Dienststelle des Klägers neu eingeführte rollierende \nWechselschichtsystem besteht aus 2 Tagen Frühschicht, 2 Tagen Spätschicht und 2 \nTagen Nachtschicht. Der 7. und 8. Tag sind frei. Am 9. und 10. Tag sind Rufbereitschaften \n(24-Stunden) angesetzt. Dann beginnt der Turnus wieder mit der Frühschicht. \n \nMit Schreiben vom 20.06.2018 beantragte der Kläger beim Wasser- und Schifffahrtsamt \n unter anderem die Gewährung eines Freizeitausgleichs für solche Zeiten, in denen \ner während einer Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wurde \n(Punkt 1a), für solche Zeiten, in denen er Rufbereitschaften abgeleistet hatte, ohne zur \ntatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen worden zu sein, soweit noch nicht finanziell \nabgegolten (Punkt 1b) und beantragte zugleich, auch künftige Rufbereitschaftszeiten durch \nFreizeit auszugleichen (Punkt 1c). \n \nMit Schreiben vom 03.08.2018 antwortete das Wasser- und Schifffahrtsamt \n \ndahingehend, dass hinsichtlich des Punktes 1a) ein Ausgleich 1:1 durch Freizeit nicht \nmöglich sei, da nach § 12 Arbeitszeitverordnung (AZV) ein Freizeitausgleich für ein Achtel \nder Rufbereitschaftsstunden zustehe. Zu Punkt 1b) seien die Monate März bis Juli 2017 \n\n3 \n \n \nbereits berechnet und angewiesen worden, die restlichen Monate erfolgten sukzessiv \nmonatlich. In Bezug auf Punkt 1c) habe sich die Situation aufgrund diverser Abwesenheiten \n(urlaubs- sowie krankheitsbedingt) nicht verändert. Um den Betrieb der Verkehrszentrale \naufrechtzuerhalten (zwingender dienstlicher Grund) müsse der Freizeitausgleich der laut \n§ 12 AZV entstandenen Rufbereitschaft abgelehnt werden. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 03.09.2018 Widerspruch. Wenn seine Arbeitskraft \nwährend der Rufbereitschaft abgerufen werde, wandele sich die Rufbereitschaft in aktive \nArbeitszeit. Der Antrag auf Freizeitausgleich bleibe bestehen. Die gewährte Vergütung \nmöge rückverrechnet werden. § 12 AZV lasse mit dem zeitlichen Rahmen von einem Jahr \nerkennen, dass sich die „zwingenden Gründe“ auf kurzfristige Umstände bezögen. Lange \nandauernde Personalknappheit könne keinen zwingenden Grund im Sinne der Verordnung \ndarstellen. \n \nMit Schreiben vom 15.10.2018 teilte das Wasser- und Schifffahrtsamt \ndem Kläger \nmit, dass eine Freizeitabgeltung gem. § 12 AZV grundsätzlich möglich sei. Allerdings \nerlaube die gegenwärtige Situation in der Verkehrszentrale\n nur eine spontane, \nkurzfristige und anteilige Freizeitabgeltung der Rufbereitschaftsstunden, da die \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu gewährleisten sei. Sollte sich die Situation \nentspannen und weitere Möglichkeiten der Freizeitabgeltung anbieten, werde dieses \nermöglicht. Gleichzeitig werde bestätigt, dass die Zeiten der Inanspruchnahme während \nder Rufbereitschaft (aktive Rufbereitschaft) als Arbeitszeit angerechnet würden. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2019, dem Kläger zugegangen am 13.05.2019, gab \ndie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Widerspruch zu Punkt 1c) statt \nund wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den finanziellen \nAusgleich von Rufbereitschaftszeiten sei begründet. Das WSA \nsei angewiesen \nworden, sicherzustellen, dass seine Rufbereitschaftszeiten durch Freizeit gem. § 12 \nArbeitszeitverordnung ausgeglichen werden könnten. Der Ausgleich durch Freizeit werde \nfür alle Rufbereitschaftszeiten erfolgen, die bisher noch nicht finanziell abgegolten worden \nseien. Es sei jedoch nicht möglich, Rufbereitschaftsstunden die bereits finanziell \nabgegolten worden seien, durch Freizeit abzugelten. Aus zwingenden dienstlichen \nGründen könne der Aufwand für eine Rückabwicklung der finanziellen Abgeltung nicht \nbewältigt werden. \n \nHiergegen hat der Kläger am 13.06.2019 Klage erhoben. Die zum 01.01.2017 eingeführte \nveränderte Dienstplangestaltung führe wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der \nBereitschaftszeiten in den einschlägigen Regelungswerken des TVöD und der \n\n4 \n \n \nArbeitszeitverordnung zu Vorteilen bei den angestellten Mitarbeitern und zu Nachteilen bei \nden Beamten. Zu Punkt 1a) führt der Kläger aus, dass die Beklagte mit der Anerkennung \nder Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft (aktive Rufbereitschaft) als \nArbeitszeit dem ersten Teil seines Widerspruchs abgeholfen habe. Der zweite Teil, nämlich \nder Freizeitausgleich 1:1, sei hingegen unerledigt geblieben. Die behauptete finanzielle \nAbgeltung sei nicht erfolgt; eine ohnehin subsidiäre Mehrarbeitsvergütung gem. § 88 \nSatz 4 BBG habe er nicht erhalten. Die während einer Rufbereitschaft tatsächlich \nabgerufene Arbeitszeit könne auch keine regelmäßige Arbeitszeit sein, da es sich dabei \nnicht um im Voraus geplante regelmäßige Arbeitszeit handele, sondern um spontan \nabgerufene Arbeitszeit. Dies ergebe sich auch aus § 12 AZV. Zu Punkt 1b) habe sich die \nBeklagte für die abgelehnte Rückabwicklung auf zwingende dienstliche Gründen berufen. \nDies sei nicht tragfähig. Genauso wie die Beklagte die finanzielle Vergütung berechnen \nkönne, könne sie auch die zu leistende finanzielle Rückvergütung berechnen. Im Übrigen \nbedürfe es für die Rückvergütung keines Geldtransfers. Die rückzuvergütenden \nBruttobeträge könnten einfach mit seinen künftigen Besoldungsansprüchen verrechnet \nwerden, dann gebe es kein abrechnungstechnisches Problem. In Bezug auf Punkt 1c) sehe \ner sich nicht mehr als beschwert an. Die praktische Umsetzung bleibe jedoch abzuwarten. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. festzustellen, dass die Beklagte ihm Ausgleich in Freizeit für Zeiten der aktiven \nRufbereitschaft 1:1 wie Arbeitszeit schuldet ohne Verrechnung mit der \ngeschuldeten Sollarbeitszeit, \n2. die Beklagte zu verurteilen, ihm in den Monaten Januar 2017 bis März 2018 \ngeleistete passive Rufbereitschaft Ausgleich in Freizeit gemäß § 12 \nArbeitszeitverordnung im Umfang von 192,5 Stunden anstelle der für diesen \nZeitraum gezahlten finanziellen Abgeltung zu gewähren, \n3. die angefochtenen Bescheide vom 03.08.2018 und 15.10.2018 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt \nvom 09.05.2019 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Zeit des Bereithaltens während einer Rufbereitschaft sei gem. § 2 Nr. 11 AZV, § 12 \nAZV keine Arbeitszeit. Die Zeiten der Inanspruchnahme während dieser Zeit seien jedoch \nArbeitszeit, was sie dem Kläger bereits bestätigt habe. Sie habe die Einsatzzeiten des \nKlägers bisher finanziell ausgeglichen. Das Begehren des Klägers nach einem \nFreizeitausgleich habe sie für die Zukunft zugesagt. Für die Vergangenheit stelle sich die \nFrage, ob zwingende dienstliche Gründe vorgelegen hätten, unter denen auf eine \n\n5 \n \n \nDienstbefreiung verzichtet werden dürfe. Die von ihr an den Wasserstraßen im \nKüstenbereich betriebenen Verkehrszentralen seien rund um die Uhr mit Personal besetzt. \nBeim Ausfall des Klägers durch die Gewährung der zusätzlichen Freistellung könne die \nWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gefährdet sein. Sie versuche die Personalsituation \ndurch Neueinstellung zu verbessern. Tatsächlich sei es ihr nicht möglich, im notwendigen \nUmfang Personal zu gewinnen. Hinzu komme, dass die Rückrechnung der bereits \ngeleisteten Zahlung ebenfalls erhebliche Arbeitszeit binde. Insgesamt sei daher vom \nVorliegen zwingender dienstlicher Gründe auszugehen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat teilweise Erfolg. \n \nI. Die Klage ist zulässig. \n \n1. Die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für \nZeiten der aktiven Rufbereitschaft Ausgleich in Freizeit ohne Verrechnung mit einer \nSollarbeitszeit \nvon \n41 \nStunden/Woche \nschuldet, \nkann \nmit \nder \nallgemeinen \nFeststellungsklage gem. § 43 VwGO statthaft erreicht werden. \n \na) Bei der begehrten Feststellung handelt es sich um ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus \neinem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis \nvon (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer \nSache ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei \nsetzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zudem voraus, dass zwischen den Parteien \ndieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite \nberühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09, juris Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall. \nAnders als es die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten tabellarischen \nÜbersichten vermuten lassen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, \ndass sie von dem Kläger geleistete Zeiten der aktiven Rufbereitschaft nicht zum Ausgleich \nbringe, weil sie solche Zeiten zunächst bis zum Erreichen der Sollarbeitszeit von 41 \nStunden/Woche auf diese anrechne. Der Kläger ist hingegen der Auffassung, dass eine \nsolche Verrechnung nicht stattfinden dürfe, sondern ihm für Zeiten der aktiven \nRufbereitschaft stets ein Anspruch auf Dienstbefreiung gem. § 88 Satz 2 BBG zustehe. \n\n6 \n \n \n \nb) Die allgemeine Feststellungklage ist hier auch nicht gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nsubsidiär gegenüber der Möglichkeit des Klägers, seine Rechte durch Gestaltungs- oder \nLeistungsklage zu verfolgen. Die Feststellungsklage vermag die zwischen den Beteiligten \nallein streitige Frage der Anrechnungspraxis sachnah, effektiv und auch für die Zukunft zu \nbeantworten und ist daher in dem vorliegenden Fall als rechtsschutzintensiver anzusehen. \n \n2. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Gewährung eines \nFreizeitausgleichs für zwischen Januar 2017 und März 2018 geleistete (passive) \nRufbereitschaftszeiten gem. § 12 Satz 2 AZV ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- \nund Leistungsklage statthaft. Die begehrte Freistellung ist eine Realleistung, deren \nGewährung der ablehnende Widerspruchsbescheid entgegensteht, die jedoch nicht durch \nVerwaltungsakt festgesetzt werden muss. Der Anspruch richtet sich auf einen einheitlichen \nAusgleich, der stufenweise zunächst in Freizeit, später in Geld besteht und auf der ersten \nStufe \ndurch \ninnerbetriebliche \nOrganisationsmaßnahmen \nerfolgt, \ndie \nkeinen \nRegelungscharakter haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.05.2021 – OVG 10 B \n17.18, juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C \n8.19, juris Rn. 9 ff.). \n \nII. Die Klage ist teilweise begründet. \n \n1. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für Zeiten der \naktiven Rufbereitschaft keinen Ausgleich in Freizeit 1:1 wie Arbeitszeit, ohne Verrechnung \nmit der geschuldeten Sollarbeitszeit. \n \na) Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 88 \nSatz 2 BBG. \n \nHierbei kann offenbleiben, ob es sich bei den Zeiten der aktiven Rufbereitschaft um \ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne dieser Regelung handelt, \ndenn jedenfalls wird der Kläger – anders als er meint – nicht durch jede Heranziehung zu \neiner aktiven Rufbereitschaft über seine „regelmäßige Arbeitszeit hinaus“ beansprucht im \nSinne des § 88 Satz 2 BBG. \n \naa) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 41 Stunden. Dies ergibt \nsich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV. Dabei bezieht sich die Angabe dieses Stundenumfangs \nauf die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche \nArbeitszeit, vgl. § 2 Nr. 12 AZV. Der Durchschnittswert von 41 Wochenstunden darf also in \n\n7 \n \n \neinem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten werden. Daraus folgt, dass Mehr- \noder Minderarbeit zulässig ist, wenn im Durchschnitt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 \nStunden erreicht wird (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 28. Ed. \n1.2.2022, BBG § 87 Rn. 20). Die zwischen den Beteiligten streitige Anrechnungspraxis ist \ndemnach zulässig. Ein Ausgleich gem. § 88 Satz 2 BBG ist erst bei einem Überschreiten \nder regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt geschuldet. \n \nbb) Dieses Ergebnis bestätigt sich auch in der als Anlage zum Protokoll der mündlichen \nVerhandlung genommenen „Dienstvereinbarung über den Dienst der Wechselschicht \nBeschäftigten in der Verkehrszentrale (VkZ) beim WSA Bremen“ (im Folgenden \nDienstvereinbarung). In der Dienstvereinbarung wird für die Berechnung des Durchschnitts \nder zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls das Kalenderjahr \nzugrunde gelegt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung) und zur Feststellung \nmöglicher abgeltungspflichtiger Arbeitszeitguthaben am Ende dieses Zeitraumes eine \nabschließende Bilanzierung vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung). \nDabei geht die Dienstvereinbarung erkennbar von einem Defizit zwischen den nach dem \nWechselschichtsystem wöchentlich anfallenden Arbeitsstunden und der im Kalenderjahr \nzu erzielenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden aus und sieht \nhierfür eine entsprechende Ausgleichsmöglichkeit vor, indem in § 2 Abs. 8 der \nDienstvereinbarung vorgesehen wird, dass zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit \ninnerhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitraumes des Kalenderjahres neben \nAbwesenheitsvertretungen aufgrund von Urlaub, Krankheit, Aus- und Fortbildung sowie \nsonstigen Angelegenheiten, zusätzliche Zeiten für die eigene Aus- und Fortbildung und \nRevierfahrten zu erbringen sind. Bei den genannten Abwesenheitsvertretungen handelt es \nsich um die zwischen den Beteiligten streitigen Zeiten der aktiven Rufbereitschaft, denn \ngem. § 2 Abs. 5 Satz 1 der Dienstvereinbarung kann die Abwesenheitsvertretung \n(nachrangig) durch eine Verkürzung der Freischicht in dem jeweils erforderlichen Umfang \nerfolgen. \nDie \nDienstvereinbarung \nsieht \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nangeführte \nAnrechnungspraxis also gerade vor und verstößt dabei nach den obigen Ausführungen \nauch nicht gegen höherrangige Regelungen des Bundesbeamtengesetzes oder der \nArbeitszeitverordnung. \n \ncc) Hiergegen kann Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass Zeiten der Rufbereitschaft \ngem. § 12 AZV Satz 1 keine Arbeitszeiten seien. Die Regelung des § 12 AZV Satz 1 bezieht \nsich allein auf solche Zeiten der Rufbereitschaft, in denen es gerade nicht zu einer \ntatsächlichen Arbeitsleistung gekommen ist. Sobald eine Abwesenheitsvertretung durch \nVerkürzung der Freischicht angewiesen und wahrgenommen wird, handelt es sich dabei \nhingegen um Arbeitszeit. Der Kläger hält sich in diesen Fällen nicht mehr, wie es die \n\n8 \n \n \nDefinition der Rufbereitschaft in § 2 Nr. 14 AZV voraussetzt, außerhalb seines \nArbeitsplatzes bereit, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu \nkönnen, sondern leistet tatsächlich Dienst. Im Übrigen würde eine Berücksichtigung \nsolcher Zeiten lediglich im Umfang eines Achtels der 10 Stunden/monatlich übersteigenden \nZeit, wie sie § 12 Satz 2 AZV für Zeiten der Rufbereitschaft im Unterschied zu Zeiten der \nArbeitsleistung vorsieht, auch nicht dem Begehren des Klägers entsprechen. \n \ndd) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Wechselschichtsystem \nauch nicht um eine Verkürzung der Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 4 AZV, die lediglich \nausnahmsweise unter dem vom Kläger bestrittenen Erfordernis besonderer Bedürfnisse \nzulässig wäre. Das vorliegende Schichtmodell weicht, wie dargestellt, nicht von der Länge \nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden gem. § 3 Abs. 1 AZV ab. Es \nbetrifft lediglich eine vom Grundsatz der 5-Tage-Woche (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AZV) \nabweichende \nVerteilung \ndieser \nArbeitszeit. \nDie \nhier \ndurch \ndas \nrollierende \nWechselschichtsystem erfolgte Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage der Woche ist \nauch gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AZV zulässig, da mit dem Bedürfnis einer durchgängigen \nBesetzung der Verkehrszentrale dienstliche Gründe hierfür vorliegen. \n \n2. Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung \neines Freizeitausgleichs gem. § 12 Satz 2 AZV für in den Monaten Januar 2017 bis März \n2018 geleistete passive Rufbereitschaft im Umfang von 192,5 Stunden anstelle der für \ndiesen Zeitraum bereits gezahlten finanziellen Abgeltung. Soweit die angefochtenen \nEntscheidungen dem entgegenstehen sind sie rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen \nRechten und sind aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. \n \na) Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Satz 2 AZV. Hat der Beamte über die Arbeitszeit \nhinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf \nMonaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender \nArbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto \ngutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies ist hier \nausweislich der von dem Kläger zur Gerichtsakte gereichten und zwischen den Beteiligten \ndem Umfang nach unstreitigen tabellarischen Auflistungen für den Zeitraum Januar 2017 \nbis März 2018 der Fall. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem Abgeltungsbegehren auch keine \nzwingenden dienstlichen Gründe entgegen. \n \n\n9 \n \n \naa) \nSolche \nergeben \nsich \ninsbesondere \nnicht \naus \nder \ngeltend \ngemachten \nPersonalknappheit. Dient die Anordnung von Mehrarbeit nicht der Bewältigung \nkurzzeitiger, unvermeidbarer Belastungsspitzen, sondern der Bewältigung einer latenten, \nvermeidbaren Personalknappheit, kann der Dienstherr dem Begehren des Beamten nach \nder Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegenhalten, dies sei wegen \nPersonalknappheit nicht möglich (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008 – 10 K 481/08, \njuris; nachfolgend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.04.2010 – 1 A 2265/08, \njuris). Hier hat die Beklagte keine Belastungsspitzen, sondern eine über nunmehr mehrere \nJahre andauernde angespannte Personalsituation berufen. Hinzu kommt, dass die \nBeklagte dem Kläger seit April 2018 den von ihm begehrten Freizeitausgleich sukzessive \ngewährt, ohne dass sie von einer Beeinträchtigung zwingender dienstlicher Interessen \nberichtet hat. Daran muss sie sich auch für die Zukunft festhalten lassen. \n \nbb) Ein zwingender dienstlicher Grund ergibt sich hier auch nicht aus den von der \nBeklagten angeführten Abrechnungsschwierigkeiten. Die Rück- bzw. Verrechnung der für \nden streitgegenständlichen Zeitraum bereits zur Auszahlung gebrachten finanziellen \nAbgeltung mag einen Abrechnungsaufwand in der Personalstelle der Beklagten \nverursachen, es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein \nsolcher Aufwand das Gewicht zwingender dienstlicher Gründe erreichen könnte. Dabei ist \nauch der von der Regelung des § 12 Satz 2 AZV vorgesehene klare Vorrang des \nFreizeitausgleichs vor einer finanziellen Abgeltung zu berücksichtigen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \n\n10 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-24/6-k-1206-19","cited_norms":[{"jurabk":"AZV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-24/6-k-1206-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364920","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.700491+00:00"}}