{"status":"available","doknr":"OLD364919","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-01-27","aktenzeichen":"2 K 1016/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1016/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 27. Januar 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \nDie am \n 1980 in\n (Türkei) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehö-\nrige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15. September 2018 auf dem Luftweg aus Izmir \nkommend mit einem französischen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellte am 12. April 2019 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Schengen Visum war vom 16. Mai 2018 bis \nzum 11. November 2018 gültig. Ein EURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf die Klägerin \nkeine Treffer. \nAm 06. Mai 2019 fand die persönliche Anhörung der Klägerin statt. Dabei führte die Kläge-\nrin aus, sie habe 2013 an den Protesten im Gezi-Park in Istanbul teilgenommen. Dort sei \nsie von der Polizei gefoltert worden. Sie habe die Gründung der HDP unterstützt und sei \nnach deren Gründung in der Frauenabteilung aktiv gewesen. Ein offizielles Mitglied der \nHDP sei sie nicht gewesen. Sie habe während des Wahlkampes in Izmir Stimmen für die \nPartei gesammelt und hierzu mit Menschen gesprochen. Sie habe auch Abgeordnete der \nPartei zu Zwecken ihres Wahlkampfs vor Ort in die vorwiegend von Kurden bewohnten \nGebiete gebracht. Ab 2016 habe es Probleme mit ihrem Ehemann gegeben, um die sie \nsich dann zunächst gekümmert habe. Bis 2018 sei sie deshalb nicht mehr so aktiv in der \nHDP gewesen und habe keine Leitungsposition innegehabt. Im Januar 2018 habe sie sich \nmit einer Freundin, \n, getroffen, die HDP-Mitglied und auch in der Frauenabteilung \naktiv gewesen sei. Die Freundin habe sie überredet, wieder bei der HDP aktiv zu werden. \nSie habe die Freundin dann unterstützt. Sie hätten sich monatlich getroffen. Insgesamt \nhabe es drei Treffen gegeben. Sie hätten auch zusammen mit anderen Frauen die Neu-\njahrsfeier (Newroz) am 21. März 2018 organisiert. Die Klägerin habe zudem ab 2018 eh-\nrenamtlich ein Büro der HDP in Izmir im Stadtteil Narlidere geleitet. Es habe sich um eine \nAnlaufstelle für Probleme und Beschwerden der Bürger gehandelt. Am 07. April 2018 habe \n in Izmir in einem Haus ein Paket abgegeben. Die Klägerin habe draußen gewartet. \nAm 13. April 2018 sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen. Ihr Haus sei durchsucht \nund sie in Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Sie sei zunächst in einen Kel-\nlerraum und später mit verbundenen Augen in einen anderen Raum gebracht worden. Es \nsei um das Paket gegangen. Man habe sie nach ihren Verbindungen zur PKK gefragt. Sie \nsei geschlagen und auch sexuell belästigt worden. Als ein Polizist gedroht habe, sie zu \nvergewaltigen, sei sie ihn Ohnmacht gefallen. Sie sei später mit dem Auto weggebracht \nworden. Nach dem Aussteigen habe man sie erneut zu dem Paket befragt und ihr mit Ver-\ngewaltigung gedroht. Ihr sei auch eine Waffe an die Stirn gehalten worden und man habe \nihr gedroht, sie umzubringen. Nach diesem Ereignis habe sie in ständiger Angst gelebt. \n\n3 \n \n \nSie habe Depressionen bekommen, den Kontakt zur HPD abgebrochen und sei nach Ku-\nsadasi zu ihrer Familie gezogen. Auch ihre Ehe habe sich verschlechtert. Sie sei Mitte Mai \n2018 u.a. mit ihrem Ex-Ehemann mit einem französischen Schengen-Visum zunächst für \nca. zwei Monate durch Deutschland, Frankreich und Griechenland gereist. Sodann habe \nsie sich wieder bis zur Ausreise im September 2018 bei ihrer Mutter in Kusadasi aufgehal-\nten. Von der Polizei sei sie in dieser Zeit nicht aufgesucht worden. Nach der Scheidung \nihrer Ehe im September 2018 habe ihr in Deutschland lebender Vater gewollt, dass sie \nnach Deutschland komme. Deshalb sei sie mit dem Schengen-Visum nach Deutschland \ngekommen. Als sie erfahren habe, dass ihre Freundin in der Türkei festgenommen und die \nPolizei nochmal bei ihr zuhause nach ihr gefragt habe, habe sie Asyl beantragt. Ihr Vater \nsei schwer krank und drohe zu verwahrlosen. Er sei dringend auf sie angewiesen. \nMit Bescheid vom 27. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und den Antrag \nauf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, das \nBundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der \nKlageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylver-\nfahrens zu verlassen. Widrigenfalls würde die Klägerin in die Türkei abgeschoben. Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf \n15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Be-\nscheides wird Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. \nDie Klägerin hat am 02. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im We-\nsentlichen ihren Vortrag aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt sie vor, \nsie habe im Jahre 2015 eine Art Tür-zu-Tür Wahlkampf für die HDP betrieben. Ihre dama-\nlige Tätigkeit könne als Basisarbeit bezeichnet werden. So ein lokales Büro der HDP wie \ndas, welches sie in Izmir betrieben habe, habe es in jedem Stadtteil gegeben. In der Hoch-\nzeit des Wahlkampfes seien es circa 10 Büros in jedem Wahlbezirk gewesen. Die Größe \nhabe jeweils in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Stadtteils variiert. Ihr Stadtteil \nsei eher klein, deshalb sei auch das Büro eher klein gewesen. Sie habe zu dieser Zeit \nsowohl mit höherrangigen Parteimitgliedern und Abgeordneten als auch mit potentiellen \nWählerinnen und Wählern Kontakt gehabt. Im März 2018 habe sie an der Organisation des \nNeujahrsfestes (Nevroz) in Izmir mitgewirkt. Sie sei bei der Kundgebung selbst als eine \nvon circa 50-60 Personen dafür zuständig gewesen, bei den Eingangskontrollen dafür \nSorge zu tragen, dass zum Beispiel im Falle von Festnahmen sofort Anwältinnen und An-\nwälte mit kontaktiert würden. \nDie Klägerin beantragt, \n\n4 \n \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 27. Mai 2020 zu verpflichten, \nder Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, \nhilfsweise, \nder Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, \näußerst hilfsweise, \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf-\nenthG in Bezug auf die Klägerin hinsichtlich der Türkei vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \nMit Beschluss vom 17. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbe-\nzüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nA. \nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer \nden Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen \nhat. \nB. \nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n5 \n \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (I.) noch des subsidiären \nSchutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (II.); es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.) vor. Der streitgegenständliche Asylbescheid \nvom 27. Mai 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung und das angeord-\nnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO (IV.) \nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAbs. 1 und 4 AsylG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Furcht der Klägerin vor \nVerfolgung ist nicht begründet. \nGemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, \ndie Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von \nder Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Aus-\nländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus be-\ngründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen \nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des \nLandes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz \ner nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen \nwill. \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer-\nwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der \nRechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) \nin einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher \nWeise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 \nAsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. \nDie Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlings-\nrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 \n–, juris Rn. 11). \nDie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, \npolitische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden \nin § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der \n\n6 \n \n \nFrage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser \ntatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von sei-\nnem Verfolger zugeschrieben werden. \nGemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Ver-\nfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlun-\ngen – oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen – eine Verknüpfung bestehen. \nDie Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung \nan einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne \n„wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach \nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den sub-\njektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 01. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 –, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsicht-\nlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in \nBezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, \nanzunehmen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148/17, 1 PKH \n93/17 –, juris Rn. 17). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne \neiner Mitverursachung aus. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüp-\nfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 13). \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunfts-\nland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit be-\nachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 \n– 1 C 29.17 – juris Rn. 14 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). \nDieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfol-\ngung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage ei-\nner „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den An-\ngaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland \nverbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in \nAnbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Maßgebend ist \ndamit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative \nKriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \n\n7 \n \n \n„beachtlich“ ist (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, \njuris Rn. 15 m.w.N.). \nDieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller \nvorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vor-\ngaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Be-\nweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die \nAnerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch \nauf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen \nmit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. \nL 337 S. 9) privilegiert. Die Vorschrift vermittelt eine Beweiserleichterung, indem sie den in \nder Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Ver-\nmutung für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder \nBedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen \n(vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. – juris Rn. 94). Diese tatsächliche \nVermutung einer begründeten Furcht vor Verfolgung kann widerlegt werden. Hierfür ist er-\nforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass dem Vorverfolgten erneut \neine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris \nRn. 17 m.w.N). \nEs ist zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfol-\ngung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in \nsich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass \nihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurück-\nzukehren. In Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere seine \npersönlichen Erlebnisse, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 \n–, juris Rn. 5). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgerstaat ist den glaubhaften Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung \nbeizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. \nArt. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie sowie BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – \n9 B 293/96 –, juris Rn. 2). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asyl-\nbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im \nWesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentli-\nchen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines \nAsylbewerbers bleibt unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 B 6/14 –, \njuris Rn. 5). \n\n8 \n \n \nHiervon ausgehend ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. \nDie Furcht der Klägerin vor Verfolgung ist nicht begründet. Die Klägerin ist zwar vorverfolgt \nausgereist, es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass ihr erneut eine derar-\ntige Verfolgung droht (1.). Die Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden (2.). \n1. Die Klägerin ist zwar zur Überzeugung des Einzelrichters vorverfolgt ausgereist. Die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie kommt ihr gleichwohl nicht \nzugute, weil stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihr erneut eine derartige Verfol-\ngung droht. \na) Zur Überzeugung des Einzelrichters steht zwar fest, dass die Klägerin in der Türkei frü-\nhere Verfolgungshandlungen erlitten hat. Die Klägerin hat in der persönlichen Anhörung \nvor dem Bundesamt und sodann in der mündlichen Verhandlung schlüssig, substantiiert \nund in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschildert, dass sie am 13. April 2018 \nbei ihr Zuhause von fünf Polizisten von der Abteilung für Politische Ereignisse aufgesucht \nworden sei. Ihr Haus sei durchsucht und sie in Handschellen zur Polizeistation gebracht \nworden. Die Klägerin schilderte anschaulich, wie sie zunächst in einen Kellerraum und spä-\nter mit verbundenen Augen in einen anderen Raum gebracht worden sei. Es sei um das \nPaket gegangen, das eine Woche zuvor ihre Freundin \nausgeliefert habe. Man habe \ndie Klägerin nach ihrer Rolle dabei und nach ihren Verbindungen zur PKK gefragt. Sie sei \ngeschlagen und auch sexuell belästigt worden. Als ein Polizist gedroht habe, sie zu verge-\nwaltigen, sei sie ihn Ohnmacht gefallen. Sie sei später mit dem Auto weggebracht worden. \nNach dem Aussteigen habe man sie erneut zu dem Paket befragt und ihr mit Vergewalti-\ngung gedroht. Ihr sei auch eine Waffe an die Stirn gehalten worden und man habe ihr \ngedroht, sie umzubringen. Der Einzelrichter hat in Bezug auf die geschilderte Foltererfah-\nrung von einer weiteren Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgese-\nhen. Die emotionale Anspannung und Unruhe war der Klägerin deutlich anzumerken, als \nim Raum stand, erneut über die Foltererfahrung berichten zu müssen. Nach dem unmittel-\nbaren Eindruck von der Klägerin, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewin-\nnen konnte, ist der Einzelrichter auch ohne weitere – stets das Risiko einer Retraumatisie-\nrung bergende – Befragung davon überzeugt, dass die Klägerin die geschilderten Vor-\nkommnisse selbst erlebt hat. Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zog diesen \nVortrag nicht in Zweifel. \nb) Es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Klägerin erneut eine derar-\ntige Verfolgung droht. Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründet das Erleiden \noder Drohen einer Vorverfolgung oder eines sonstigen ernsthaften Schadens nur dann \neine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohun-\n\n9 \n \n \ngen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern nicht stichhaltige \nGründe dagegen sprechen, dass die antragstellende Person erneut von solcher Verfolgung \noder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 \n– 1 B 43/19 –, juris Rn. 11). Die widerlegliche Vermutung entlastet die vorverfolgte Person \nvon der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungs-\nbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren werden. Die \nVermutung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher \nVerfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Ge-\nrichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 15). \nDie Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist hier widerlegt. Die Klägerin hat \ndie Türkei am 16. Mai 2018, d.h. nur einen Monat nach der erlebten Verfolgungshandlung, \nfür eine zweimonatige Urlaubsreise durch Deutschland, Frankreich und Griechenland ver-\nlassen. Sie ist mit einem gültigen türkischen Reisepass und einem gültigen französischen \nSchengen-Visum legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist und zwei Monate später \nwieder eingereist. Sodann ist sie mit selbigem Schengen-Visum am 15. September 2018 \nmit dem Flugzeug von Izmir nach Bremen geflogen. Die Klägerin konnte die Türkei somit \nbinnen weniger Monate nach der erlebten Verfolgungshandlung auf legalem Wege und \nunbehelligt von den türkischen Grenzkontrollbehörden gleich zwei Mal verlassen. Sie \nwurde zudem bei ihrer Wiedereinreise nach ihrem zweimonatigen Urlaub auch beanstan-\ndungslos und ohne Komplikationen wieder in das Land gelassen. Diese Umstände spre-\nchen vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage eindeutig gegen eine Wiederho-\nlung der erlebten Verfolgung. \nNach dem Putschversuch 2016 hat die türkische Regierung sog. „Säuberungsmaßnah-\nmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurech-\nnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgewor-\nfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Jus-\ntizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 Personen Ermittlungsver-\nfahren eingeleitet. Bereits vor dem Putschversuch wurde innenpolitisch ein zunehmend \nautoritärer Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive von europäischen Rechtsstan-\ndards und Werten entfernt hatte. Zu beobachten sind bis heute eine weiter zunehmende \nEinschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, Missbrauch der Justiz für persönliche \nMachtinteressen, eine kaum kaschierte politische Einflussnahme auf Wissenschaft und \nUniversitäten und eine deutliche Eskalation im Kurdenkonflikt nach dem Scheitern der Ge-\nspräche der Regierung mit der PKK im Jahre 2015 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juli 2022, S. 4 ff.; Bundes-\namt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurden-\n\n10 \n \n \nkonflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021, S. 23 ff.; VG Bremen, Urteil vom 11. März \n2022 – 2 K 1737/19 –, juris Rn. 47 m.w.N.) \nDer nun gewaltsam ausgetragene Kurdenkonflikt ließ auch die politische Vertretung der \nkurdischen Minderheit zum Ziel staatlicher Repressalien werden. Die meisten politisch Op-\npositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. \nIm Zuge der Notstandsdekrete waren von Juli 2016 bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte \nKommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der \nBegründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewe-\ngung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den letzten \nKommunalwahlen am 31. März 2019 wurden einige abgesetzte Bürgermeister wiederge-\nwählt. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP \ndie Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandi-\ndaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt, zahlreiche \nvon ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genom-\nmen. Die abgesetzten Bürgermeister werden vom Innenministerium in der Regel durch \nGouverneure jeweiliger Provinzen bzw. Bezirke als Treuhänder ersetzt. Die Venedig-Kom-\nmission des Europarats kritisiert das Vorgehen der Regierung in einem Rechtsgutachten \nvom Juni 2020. Die Regierung wirft der Führung der linkskurdischen HDP vor, enge Ver-\nbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kür-\ndistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK \nund die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitglieds-\nchaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die \nAufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Nach den Eigen-\nangaben der HDP befinden sich über 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder gegenwärtig \nin Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 (Ain al-Arab / Kobane) kommt \nes immer noch zu zahlreichen Verhaftungen (im April 2022: 91 Haftbefehle) und Anklagen \nim Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen und Äußerungen gegen diesen Ein-\nsatz. Dabei wird häufig der Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben. Für die Regierung war \ndie HDP Verhandlungspartnerin bei den – 2015 abgebrochenen – Friedensverhandlungen \nmit der PKK. Eine eindeutige und konsequente Distanzierung von der PKK ist eine Forde-\nrung in Gesprächen von Vertretern der Bundesregierung mit der HDP. Am 21. Juni 2021 \nreichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim \nVerfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom 17. März 2021 aus formellen Grün-\nden zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert zudem eine politische Betätigungs-\nsperre für 451 führende Parteifunktionäre. Diese würde fünf Jahre betragen und im Falle \neines erfolgreichen HDP-Verbots automatisch in Kraft treten (vgl. zum Ganzen Auswärti-\nges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, \n\n11 \n \n \nStand Juli 2022, S. 7, 8; VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris \nRn. 30 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 51 \nm.w.N.). \nAuch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht indes eine Verfolgungs-\ngefahr bei niedrigschwelligen Aktivitäten für die HDP ohne Hinzutreten besonderer Um-\nstände regelmäßig nicht. Insofern vermögen beispielsweise die Teilnahme an Demonstra-\ntionen für kurdische Angelegenheiten als einfaches Parteimitglied der HDP oder sogar ver-\neinzelte Festnahmen respektive Befragungen oder ein verstärktes Betroffensein von Poli-\nzeikontrollen grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte keine Verfol-\ngungsgefahr zu begründen. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige \nPartei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen die-\njenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der DBP eine herausgehobene Rolle \neinnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position \noder besondere Funktion lediglich als eines von vielen an Kundgebungen und Demonstra-\ntionen teilgenommen hat, droht – vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall – \nkeine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein (vgl. zum Gan-\nzen VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; VG \nAachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 53 m.w.N.). \nEine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kommt dementsprechend nur bei Perso-\nnen in Betracht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsre-\ngister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder \nsie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das \nVisier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer \netwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. VG Bre-\nmen, Urteil vom 11. März 2022 – 2 K 1737/19 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Die türkischen Be-\nhörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- \nund Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem \n(Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi – UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere \nVerhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus \nliefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenz-\nkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über \nfrühere Ankünfte und Abreisen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für \ndie einreisende Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsver-\nfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen und der Staatsan-\nwaltschaft vorgeführt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren anhängig ist (Bun-\n\n12 \n \n \ndesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation \nTürkei, 06. Dezember 2021, S. 172). \nHiervon ausgehend sprechen im Falle der Klägerin – ihre Parteizugehörigkeit zur HDP und \ndie behaupteten Parteiaktivitäten als wahr unterstellt – stichhaltige Gründe gegen eine \nWiederholung der erlebten Verfolgung. Die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qua-\nlifikationsrichtlinie ist zur Überzeugung des Einzelrichters widerlegt. Die parteipolitischen \nAktivitäten der Klägerin für die HDP bewegen sich auf einem niedrigschwelligen Niveau. \nDie Klägerin selbst hat es als zutreffend bezeichnet, ihre Aktivitäten als Basisparteiarbeit \neinzustufen. Ihre unbehelligten Ausreisen aus und die einmalige Wiedereinreise in die Tür-\nkei auf dem Luftweg im Jahre 2018 mit einem gültigen türkischen Reisepass und einem \nfranzösischen Schengen-Visum sprechen eindeutig gegen die Wiederholung der zuvor er-\nlebten Verfolgung. Die Klägerin konnte die türkischen Grenzkontrollen mit ihrem türkischen \nReisepass problemlos passieren. Es ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszu-\ngehen, dass sie bei der Grenzkontrolle in Gewahrsam genommen worden wäre, wenn sie \nim Fahndungsregister eingetragen oder gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ge-\nwesen wäre. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin ist in dieser Zeit auch nicht erneut von \nder Polizei aufgesucht worden. Es ist auch sonst nicht feststellbar, dass sich die Klägerin \nderart exponiert hätte, dass der türkische Staat an ihrer Verfolgung ein Interesse haben \nkönnte. \n2. Die Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypotheti-\nschen Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden, § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a, 3b AsylG. \nEine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich nicht aus den von der Kläge-\nrin angeführten individuellen Umständen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun-\ngen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aufgrund der niedrigschwelligen Ak-\ntivitäten der Klägerin für die HDP sowie der unbehelligten legalen Ausreisen und der Wie-\ndereinreise auf dem Luftweg ist eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung nicht be-\nachtlich wahrscheinlich. \nDie Klägerin hat auch keine Gruppenverfolgung allein wegen ihrer kurdischen Volkszuge-\nhörigkeit zu befürchten. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppen-\nverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich \ndie Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnah-\nmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichte-\nten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wer-\nden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wieder-\n\n13 \n \n \nholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei \nist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung \nallein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die \nBildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere \nUmstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder \nerfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines \n(staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, \nwelche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter er-\nforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe \noder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Darüber hinaus gilt auch für die Grup-\npenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität \ndes Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, \nwenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtal-\nternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 02. Februar 2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 \n–, juris Rn. 13 m.w.N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben findet eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei \nnicht statt. Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Recht-\nsprechung (vgl. jeweils m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S \n3741/20 –, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 \nB 16.19 –, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB \n20.30271 –, juris Rn. 7), der sich der Einzelrichter anschließt. Zwar unterliegen kurdische \nVolkszugehörige in der Türkei einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an \nder für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. \nSo ist in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass Kurden in der \nTürkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit verfolgt werden. Zudem steht Kurden mit der Westtürkei trotz der auch \ndort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen \ngrundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG offen (vgl. VGH \nMannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 63 ff.). Sie können \nihren Wohnort innerhalb der Türkei wechseln und dort ihr Auskommen finden. In den letz-\nten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-\nTürkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf \nder Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. In städtischen Zentren wächst eine kurdi-\nsche Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil \nvom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 33). \n\n14 \n \n \nII. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß \n§ 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist nichts ersichtlich, was über den Gegenstand ihres vorrangi-\ngen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hin-\nausgeht. Nach dem bereits Ausgeführten lässt sich nicht erkennen, dass ihr bei einer Rück-\nkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der \nzutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asylbescheid und \nsieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG \nIII. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsver-\nbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. \n1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Aus-\nländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem \ndem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne \nvon Art. 3 EMRK droht. \nFür die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. \nApril 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und huma-\nnitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden \nEinfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer \nArt. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom \n28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und vom 29. Januar \n2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeen-\ndigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beein-\nträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte \nzu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). An-\nderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend ge-\ngen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 \n– 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). \nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in \nbesonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Le-\nbensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist \ndann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung spre-\nchen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend \n\n15 \n \n \nNahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.Juli 2019 – \n1 C 45/1 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren \nmüssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) auf-\nweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Bel-\ngien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese \nSchwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern \nkann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung \nerhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der \nEuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene \nPerson unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si-\ntuation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Be-\ndürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte \noder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unver-\neinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris \nRn. 89 ff und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen \nGefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). \nDie Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Der Einzelrichter folgt dies-\nbezüglich der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asyl-\nbescheid und beschränkt die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe auf die nach-\nfolgenden Ausführungen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ausgehend von den Feststellungen im Asyl-\nbescheid zur allgemeinen Rückkehrsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass die \nKlägerin im Falle einer Abschiebung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den \nelementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass \ndie Klägerin in der Türkei nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Ent-\nscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt \nsein wird. Die Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Eine Erkrankung wurde nicht sub-\nstantiiert dargelegt, es mangelt insoweit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c \nSätze 2-4 AufenthG an einem aktuellen fachärztlichen Attest (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. \nJuni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Auch sonst sind keine individuellen Umstände er-\nkennbar, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin schließen lassen würden. \n2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezugnahme auf die obigen \nAusführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. \n\n16 \n \n \nIV. Schließlich begegnen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Asylbescheids) sowie \ndas gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 15 Monate ab dem Tag der Ab-\nschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 6 des Asylbescheids) keinen \nrechtlichen Bedenken und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nVwGO. \nC. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-27/2-k-1016-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-01-27/2-k-1016-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364919","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.662078+00:00"}}