{"status":"available","doknr":"OLD364918","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-07","aktenzeichen":"6 K 2388/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2388/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für das \nPersonalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), Referat IV 1.2 - Justiziariat -, \nMilitärringstraße 1000, 50737 Köln, \n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. \nKiesow und Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Sawala und Schäfer \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der \nBundeswehr \nvom \n27.05.2019 \nin \nder \nGestalt \ndes \nBeschwerdebescheides vom 23.09.2019 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % vorläufig vollstreckbar. \n \n\n2 \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf \nZeit. \n \nDer am 23.01.1998 geborene Kläger wurde nach Ableistung seines freiwilligen \nWehrdienstes vom 01.01.2017 bis 30.06.2018 mit Wirkung vom 01.07.2018 als \nHauptgefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Eingesetzt war er \nüberwiegend bei Objektschutzregimenten der Luftwaffe, zuletzt in \n. \n \nMit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 18.06.2018 wurde der Kläger \nangeklagt, als Heranwachsender in B\n am 31.03.2018 gegen 02:10 Uhr mit einem \nanderen gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine \nandere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. \n \nMit Schreiben vom 27.09.2018 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der \nBundeswehr dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn gem. § 55 Abs. 5 SG aus dem \nDienstverhältnis zu entlassen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Es \nstehe im Raum, dass er am 31.03.2018 in Bremen eine gefährliche Körperverletzung \nbegangen habe. \n \nMit Beschluss vom 06.03.2019 stellte das Amtsgericht B\n das gegen den \nKläger geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 47 Abs. 1 JGG \nvorläufig ein und wies den Kläger an, 6 x 400 Euro an die \n GmbH zu zahlen. \n \nIn seiner Stellungnahme vom 15.05.2019 lehnte der Staffelchef des Klägers als nächster \nDisziplinarvorgesetzter dessen Entlassung als insgesamt unverhältnismäßig ab. Dem \nschloss sich der Kommandeur als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter mit Schreiben \nvom 15.05.2019 an. \n \nMit Bescheid vom 27.05.2019 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der \nBundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am 31.03.2018 \ngegen 02:10 Uhr habe der Kläger mit einer anderen Person gemeinschaftlich mittels einer \ndas Leben gefährdenden Behandlung eine dritte Person körperlich schwer misshandelt \nund an der Gesundheit geschädigt. Dieser Vorfall sei als meldepflichtiges Ereignis \ngemeldet und sodann disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen worden. Nach § 55 \n\n3 \n \n \nAbs. 5 SG könne ein Soldat auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen \nwerden, wenn er seine Dienstpflicht schuldhaft verletzt und sein Verhalten im \nDienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich \ngefährden würde. Der Kläger befinde sich im dritten Dienstjahr. Durch den oben genannten \nVorfall habe der Kläger gegen die Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung (§ 7 \nSG) und gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. \nEr habe eine andere Person mittels extremer, nicht zu rechtfertigender Gewalt derartig \nverletzt, dass diese Person erhebliche lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Durch \ndas pflichtwidrige Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch \nbegangen. Die Bundeswehr müsse uneingeschränktes Vertrauen in ihre Soldaten haben \nkönnen. Auch außerhalb des Dienstes müsse von jedem Soldaten erwartet werden \nkönnen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Bei der Entscheidung, den Kläger fristlos zu \nentlassen, seien sowohl die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten als auch die \nZeugenaussagen im strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt worden. Diesen sei zu \nentnehmen, dass er bei der Tat gesehen worden sei und erst von dem Geschädigten \nabgelassen habe, als sich die Tatzeugen in seine Richtung bemerkbar gemacht hätten. \nDie von dem Disziplinarvorgesetzten angeführte Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 \nJGG sei kein Freispruch. Es sei nur von einer Verurteilung abgesehen worden. \nInsbesondere die exzessive Gewaltausübung gegenüber dem Opfer weise den Kläger als \neinen Charakter aus, der innerhalb der Bundeswehr nichts zu suchen habe. Mithin hätten \nsich keine entlastenden Aspekte ergeben, die es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von \neiner fristlosen Entlassung abzusehen. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen \nOrdnung habe aus diesen Gründen nur mit einer fristlosen Entlassung wirksam \nentgegengewirkt werden können. Aufgrund des kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens \nwerde der Kläger daher gem. § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 27.06.2019 Beschwerde. In der Nacht vom 30.03. auf den \n31.03.2018 sei er im \nClub vom späteren Geschädigten zunächst mit Eiswürfeln \nbeworfen und wenige Minuten später mit einer Wodka-Flasche beworfen worden. Er sei \ndadurch verletzt worden und habe geblutet. Der Geschädigte sei von den Türstehern \nfestgenommen worden, habe dann aber fliehen können. Er habe den Geschädigten \nverfolgt und habe ihn zur Rede stellen wollen. Auf dem \nplatz hätten die beiden \ngegenseitig aufeinander eingeschlagen, bis beide zu Boden gegangen seien. Dann sei \nsein Bekannter hinzugekommen und habe sich in den Kampf eingemischt. In dieser \nKampfhandlung sei es zu Tritten auf Bauchhöhe gegen den Geschädigten gekommen. Der \nim Strafverfahren vernommene Zeuge M\n habe die Tritte keiner Person zuordnen \nkönnen. Nach den Wahrnehmungen des ebenfalls im Strafverfahren vernommenen \nZeugen T\n habe er den Geschädigten lediglich ins Gesicht geschlagen und gegen \n\n4 \n \n \ndessen Oberkörper getreten. Sein hinzugekommener Bekannter habe dem Geschädigten \ndagegen mehrfach gegen den Kopf getreten. Damit liege dem Bescheid ein falscher \nSachverhalt zugrunde. Kein Zeuge habe von Tritten seinerseits gegen den Kopf des \nGeschädigten gesprochen und das Geschehen habe nicht lückenlos rekonstruiert werden \nkönnen. Durch die Abweichung von der ursprünglichen Anklage sei das Verfahren gegen \neine Geldauflage eingestellt worden. Zur Entlassung aus der Bundeswehr bedürfe es \njedoch einer erheblichen Straftat oder einer Wiederholungsgefahr. Die Einstellung gegen \nGeldauflage lasse jedoch erkennen, dass keine erhebliche Straftat zu Grunde liege . Eine \nWiederholungsgefahr sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei zu beachten, dass ihn der \nGeschädigte vor der Tat massiv provoziert und verletzt habe. Hierdurch sei err sehr \naufgebracht gewesen. Aufgrund seiner Alkoholisierung und der des Geschädigten habe \nsich schnell eine körperliche Auseinandersetzung entwickelt, die von beiden Parteien \nausgegangen sei. Dies sei von der Beklagten bisher nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls \nmüsse der Tatbeitrag seines später hinzugekommenen Bekannten berücksichtigt werden. \nErst durch dessen Hinzutreffen sei eine körperliche Unterlegenheit des Geschädigten \ngeschaffen worden und die Kampfhandlungen hätten sich gesteigert. Außerdem sei nicht \nberücksichtigt worden, dass es sich um eine einmalige körperliche Auseinandersetzung \ngehandelt habe und er zuvor nie polizeilich in Erscheinung getreten sei. Sein soziales \nUmfeld sei gefestigt. Es seien auch die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten außer \nAcht gelassen worden. Die Vorgesetzten hätten direkten Kontakt zur Belegschaft und \nkönnten auf diese Weise das erforderliche Maß der Disziplinierung absehen. Nach deren \nAuffassung habe die Gefährdung der militärischen Ordnung nicht festgestellt werden \nkönnen und eine erzieherische Maßnahme zur Disziplinierung sei als ausreichend erachtet \nworden. \n \nMit Beschluss vom 29.08.2019 stellte das Amtsgericht B\n das zunächst \nvorläufig eingestellte Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft endgültig ein, \nnachdem der Kläger die Zahlungsauflage aus dem Beschluss vom 06.03.2019 erfüllt hatte. \n \nMit \nBeschwerdebescheid \nvom \n23.09.2019 \nwies \ndas \nBundesamt \nfür \ndas \nPersonalmanagement \nder \nBundeswehr \ndie \nBeschwerde \nzurück. \nDie \nDienstpflichtverletzung gefährde die militärische Ordnung erheblich. Ob das Verbleiben \neines Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das \nAnsehen der Bundeswehr ernstlich gefährde, beurteile sich nicht nach der Schwere der \nDienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung \noder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Bei \neinem Verbleib des Klägers im Dienst könne der Eindruck entstehen, der Dienstherr dulde \nes, wenn Soldaten in Ihrer Freizeit andere Personen ohne rechtfertigenden Grund \n\n5 \n \n \nschlagen und treten und dadurch lebensgefährlich verletzen. Dadurch könnten andere \nSoldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte \nso ernstlich gefährdet werden. Auch das Ansehen der Bundeswehr werde durch einen \nVerbleib ernstlich gefährdet, da ein vernünftiger Betrachter ohne Zweifel davon ausgehen \nwürde, dass ein Soldat nicht gegen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, verstoße, was \nder Kläger jedoch getan habe. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Dadurch, \ndass § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefahr voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die \nFrage der Angemessenheit und konkretisiere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein \natypischer Fall liege nicht vor. Alkoholisierung und Provokation führten zu keiner anderen \nEntscheidung. \n \nDer Kläger hat am 18.10.2019 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im \nBeschwerdeverfahren. Die Beklagte habe schlicht die Anklageschrift abgeschrieben und \nden sich daraus ergebenden unzutreffenden Sachverhalt als feststehend ihrer Bewertung \nzu Grunde gelegt. Bei der Verfahrenseinstellung im strafrechtlichen Verfahren sei gerade \nkeine Schuld festgestellt worden. Die Unschuldsvermutung gelte fort. Der Geschädigte \nhabe sich noch am gleichen Abend aus dem Krankenhaus entlassen. Von einer \n„lebensbedrohlichen“ Verletzung seien also weder der Geschädigte selbst noch die Ärzte \nausgegangen. Von einer Nachahmungsgefahr auszugehen, entbehre jeglicher Grundlage. \nEmpirische Studien über derartige Kausalitäten lägen nicht vor. Es dürfe davon \nausgegangen werden, dass jeder Soldat, jeder Mensch, seine eigene Entscheidung treffen \nkönne. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 27.05.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom \n23.09.2019 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Ergebnisse des Strafverfahrens seien nicht abzuwarten gewesen, sofern hinreichende \nErkenntnisse vorlägen, die eine statusrechtliche Maßnahme rechtfertigten. In diesem \nZusammenhang werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers und die in der \nAnklageschrift sonst angeführten Beweismittel verwiesen. Der Kläger habe sich selbst \ndahingehend eingelassen, auf den Geschädigten eingeschlagen zu haben. Das Fehlen \nlebensbedrohlicher Verletzungen ändere nichts an der Beurteilung des Sachverhalts. Vor \ndem Hintergrund der vorausgegangenen Ereignisse habe der Kläger die vorhersehbare \nGefahrensituation selbst verursacht; diese sogar gezielt aufgesucht. Auch nach \n\n6 \n \n \nEinsichtnahme in die Strafakte lägen die Voraussetzungen der Entlassung weiterhin vor. \nDer Kläger habe gegen den Geschädigten massive körperliche Gewalt ausgeübt, indem er \nihm ins Gesicht geschlagen und auch mit dem beschuhten Fuß gegen den Oberkörper \ngetreten habe. Damit habe der Kläger seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine \nihm nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des \nDienstes schuldhaft verletzt. Vor diesem Hintergrund würden durch das Verbleiben des \nKlägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der \nBundeswehr ernstlich gefährdet. Zwar handele es sich bei der Tat des Klägers nicht um \neine dem militärischen Kernbereich zuzurechnende dienstliche Verfehlung. Es handele \nsich jedoch um eine Straftat von erheblichem Gewicht. Im vorliegenden Einzelfall seien \nauch keine Umstände gegeben, wonach ausnahmsweise eine andere Betrachtung der \n(erheblichen) Schwere der Dienstverletzung geboten sei. Die Einstellung des \nStrafverfahrens durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal sei gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 JGG erfolgt und relativiere den am Strafrahmen gemessenen Unrechtsgehalt der Tat \nnicht. Amtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol \nwahrnehmen, müssten jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und \n(straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Darüber hinaus sei \nauch eine Nachahmungsgefahr zu bejahen. Das Verhalten des Klägers biete bei \nWürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ohne Entlassung einen Anlass für \nNachahmungshandlungen in der Form, dass andere Soldaten im privaten – wie auch im \ninnerdienstlichen – Bereich körperliche Gewalt ausübten, weil sie die Risiken in \ndienstrechtlicher Hinsicht aufgrund der Signalwirkung des vorliegenden Falles gering \neinschätzen würden. Zum anderen wäre bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst auch \ndas Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass \nes sich vorliegend um eine Straftat von erheblichem Gewicht handele. Ein Soldat, der \nandere Personen schlage und die (straf-)gesetzlichen Grenzen der Gewaltanwendung \nnicht respektiere, bestätige abträgliche Vorurteile gegenüber Soldaten in der Bevölkerung. \n \nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nZeugen T\n und M\n. Der Kläger ist informatorisch angehört worden. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Strafakte verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. \n \n\n7 \n \n \nI. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom \n27.05.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.09.2019 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDas dem Kläger zur Last gelegte Verhalten vermag die fristlose Beendigung des \nDienstverhältnisses gem. § 55 Abs. 5 SG nicht zu tragen. Hiernach kann ein Soldat auf \nZeit, während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine \nDienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die \nmilitärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die \nVorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr \ndrohen. Sie soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr \ngewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114/11, juris Rn. 8). Dabei \neröffnen \ndie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \ndes \n§ \n55 \nAbs. \n5 \nSG \nder \nEntlassungsbehörde \nkeinen \nder \ngerichtlichen \nÜberprüfung \nentzogenen \nBeurteilungsspielraum, sondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv \nnachträglichen Prognose“ selbst nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1971 – 8 C \n180/67, juris Rn. 10). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, \nin dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. \nv. 05.12.2012 – 1 A 846/12 –, Rn. 44 - 45, juris) \n \n1. Im Zeitpunkt der Entlassung befand sich der Kläger noch in den ersten vier Dienstjahren. \nDer Kläger wurde zum 01.07.2018 zum Soldaten auf Zeit ernannt. Die auf vier Jahre \nerklärte Verpflichtungszeit begann unter Anrechnung seines Wehrdienstes ab dem \n01.01.2017, so dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 27.05.2019 \nnoch innerhalb der ersten vier Dienstjahre des Klägers erfolgte. \n \n2. Der Kläger hat schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, indem er in der Nacht am \n31.03.2018 gegen 02:10 Uhr eine andere Person mit einem anderen Beteiligten \ngemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. \n \na) Auf der Grundlage der Feststellungen aus dem strafgerichtlichen Verfahren und den \nAngaben des Klägers sowie der Zeugen T\n und M\n in der mündlichen Verhandlung \nsteht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger dem Geschädigten am \n31.03.2018 gegen 02:10 Uhr auf dem \nhof mehrere Faustschläge gegen den Kopf \nversetzte. Ob der Kläger den am Boden liegenden Geschädigten zudem getreten hat, was \ndie Zeugen zwar in der Vernehmung vor dem Strafgericht, nicht jedoch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht angaben, kann für die Frage der \nDienstpflichtverletzung offen bleiben. Bereits durch die auch von dem Kläger eingeräumten \n\n8 \n \n \nFaustschlage \nin \ndas \nGesicht \ndes \nGeschädigten \nund \ndie \nFortsetzung \nder \nKörperverletzungshandlungen nach dem Hinzutreten seines Bekannten, hat der Kläger \nden Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit eine gefährliche, weil mit \neinem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene, Körperverletzung verwirklicht. In \ndiesem Sinne beschrieb auch der Zeuge M\n die von ihm wahrgenommene Situation \nanschaulich als ein „2 gegen 1“, was die Kammer von einem bewussten Zusammenwirken \nzweier Beteiligter am Tatort i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB überzeugt. \n \nb) Hierdurch hat der Kläger gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gem. \n§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich der Soldat außer Dienst \naußerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen \nder Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung \nerfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG \nkommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder \nder Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es \nreicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. \nDie Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon \ndann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit \nweckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 52; VG München, Urt. v. \n23.10.2019 – M 21b K 18.6134, juris Rn. 30). Eine körperliche Misshandlung ist mit dem \nMenschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der \nMenschenrechte unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 22). \nAmtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, \nmüssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und \n(straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 22). Diese Anforderung hat der Kläger hier nicht erfüllt. \nDas Einschlagen auf einen anderen, auch wenn dieser den Kläger zuvor provoziert hat, \nlässt bereits erheblich an der Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und dessen Redlichkeit \nzweifeln. \n \nc) Ob der Kläger durch sein Verhalten darüber hinaus auch die Pflicht zum treuen Dienen \ngem. § 7 SG verletzt hat - wie die Beklagte meint - kann dahinstehen (vgl. dagegen \nSchleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 05.08.2021 – 12 B 26/21, juris Rn. 35). \n \nd) Der Kläger hat seine Dienstpflicht auch schuldhaft verletzt. Er hat den Geschädigten \nbewusst mehrfach gegen den Kopf geschlagen und musste dessen Verletzung hierdurch \nzumindest für möglich halten. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung \nalkoholisiert, dies hat seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit jedoch nicht in einer \n\n9 \n \n \nentsprechend § 20 StGB zum Schuldausschluss führenden Weise beeinträchtigt. \nAusweislich der im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens getroffenen Feststellungen \nwurde bei dem Kläger um 03:05 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l \ngemessenen. Eine um 06:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 0,60 g/kg \n(Bl. 10 und 66 der Strafakte). Hieraus ergibt sich im Wege der Rückrechnung (vgl. dazu \nFischer, StGB, 69. Aufl. 2021, § 20 Rn. 11a ff.) für den Tatzeitpunkt gegen 02:10 Uhr ein \nWert von 1,6 g/kg, der hier jedenfalls nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führt. \n \n3. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird jedoch weder die \nmilitärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG \nernstlich gefährdet. Das ist nur dann der Fall, wenn die genannte Gefahr gerade als \nAuswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten droht. Dies hat die für die \nEntlassung zuständige Stelle mit Blick in die Zukunft zu prüfen. Diese Vorausschau \nvollzieht das Verwaltungsgericht aufgrund einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 \n– 6 C 2/81, juris Rn. 19). \n \na) Diese Prognose ergibt hier zum einen keine ernstliche Gefährdung der militärischen \nOrdnung. \nZur \nmilitärischen \nOrdnung \ngehören \nalle \nElemente, \nwelche \ndie \nVerteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie ist nur dann ernstlich gefährdet, wenn der \nSchaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und \nschwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.2010 – 6 B \n73/09, juris Rn. 6; Urt. v. 28.02.1973 – VIII C 116.70, juris Rn. 24). Auf dieser Grundlage \nhaben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche \nGefährdung der militärischen Ordnung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: \nDies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die \nunmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen \naußerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen \nwerden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die \nbegründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen \nbegehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine \nDisziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um \nsich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten \nFallgruppen \nerfordern \neine \neinzelfallbezogene \nWürdigung \nder \nkonkreten \nDienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das \nAnsehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 \nB 114/11, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil v. 28.07.2011 – 2 C 28/10, juris Rn. 13). \n\n10 \n \n \n \naa) Dies zugrunde gelegt ist zunächst festzustellen, dass das Verhalten des Klägers keine \nDienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begründet, die unmittelbar die \npersonelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt. Hierunter \nfallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches \nVerhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B \n114/11juris Rn. 11). Davon, dass dies bei dem vorliegenden außerdienstlichen \nFehlverhalten des Klägers der Fall wäre, geht auch die Beklagte zuletzt nicht mehr aus. \n \nbb) Zwar liegt in der damit dem militärischen Randbereich zuzuordnenden Pflichtverletzung \ndes Klägers eine Straftat von erheblichem Gewicht. Seine fristlose Entlassung war jedoch \nnicht erforderlich, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden. \n \n(1) Die von dem Kläger begangene gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 \nStGB) ist eine Straftat von erheblichem Gewicht. Die aus einem Verstoß gegen die \nStrafrechtsordnung resultierende Gefährdung der militärischen Ordnung ist umso \nerheblicher, je höher die Sanktionsdrohung derjenigen Norm ist, gegen die der Soldat \nverstoßen hat. Daher bietet zunächst vor allem der Strafrahmen der verletzten Norm des \nStrafgesetzbuchs einen Anhalt für die Beantwortung der Frage, wie schwerwiegend eine \naußerdienstlich begangene Straftat ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 WD 5.13, juris \nRn. 60). Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber den \nUnrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13.10, \njuris Rn. 17). Der Kläger hat vorliegend den Tatbestand einer vorsätzlichen gefährlichen \nKörperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, die mit einer \nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Dies bewegt \nsich im Bereich der (mittel-)schweren Strafandrohung (vgl. so bereits für eine einfache \nKörperverletzung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21, juris Rn. 30; \nBayerischer VGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342, juris Rn. 11). Lässt der \nSanktionsrahmen der Strafnorm eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zu, kommt hierin \ndie Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich \nmit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat; es handelt sich somit um eine Straftat \nvon erheblichem Gewicht. \n \n(2) Der in dem Strafrahmen zum Ausdruck gebrachte Unrechtsgehalt der Tat wird \nvorliegend auch nicht dadurch relativiert, dass das Amtsgericht den Kläger nicht zu einer \nFreiheitstrafe verurteilt, sondern das Strafverfahren gegen den als Heranwachsender i.S.d. \n§ 1 Abs. 2 JGG handelnden Kläger gem. § 47 Abs. 1 JGG mit Zustimmung der \nStaatsanwaltschaft gegen Zahlung von 6 x 400 Euro an eine Jugendhilfeeinrichtung \n\n11 \n \n \neingestellt \nhat. \nDer \nEinstellungsbeschluss \nist \nzwar \nnicht \nbegründet, \ndie \nEinstellungsentscheidung erfolgte mit Blick auf die angeordnete Maßnahme einer \nZahlungsauflage jedoch auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Daraus wird \ndeutlich, dass hier gerade nicht die Voraussetzungen des § 153 StPO angenommen \nwurden, sondern die Richterin lediglich eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hielt. \n \nc) Trotz der damit grundsätzlich drohenden Gefahr für die militärische Ordnung war die \nfristlose Entlassung des Klägers hier nicht erforderlich, weil der Gefährdung durch eine \nDisziplinarmaßnahme als ein milderes Mittel hinreichend wirksam hätte begegnet werden \nkönnen. \n \nMit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, \nentscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im \nVerhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche \nGefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres \nFehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der \nGefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der \nBundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, \nBeschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, \njuris Rn. 21; VG München, Urt. v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134, juris Rn. 23). Dies hat \ndie Rechtsprechung beispielsweise im Falle von Affekthandlungen bei geringer \nVorbildfunktion \ndes \nSoldaten \nangenommen, \nalso \nin \nFällen, \nin \ndenen \neine \nWiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht \nTeilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu \nwerten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, juris Rn. 21, 23; OVG NRW, Urt. \nv. 05.12.2012 – 1 A 846/12, juris Rn. 44). Dies ist hier der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass als milderes Mittel gegen den Kläger insbesondere eine Dienstgradherabsetzung \ngem. § 62 WDO in Betracht kam. Der Kläger war als Hauptgefreiter nicht in \nherausgehobener Stellung tätig, seine Vorbildfunktion damit ohnehin sehr begrenzt. Hier \nwäre es zur Überzeugung der Kammer ausreichend gewesen, den als Hauptgefreiten \ntätigen Kläger in seinem Dienstgrad herabzusetzen und damit eine disziplinierende \nMaßnahme mit abschreckender Wirkung auch auf andere Soldaten zu treffen, um der \nGefahr für die militärische Ordnung zu begegnen. Die in Art und Weise der Tatbegehung \nzwar ganz erhebliche Pflichtverletzung des Klägers wäre hierdurch nicht ohne Ahndung \ngeblieben, so dass jedenfalls keine große Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sein \neinmalig gebliebenes Verhalten auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen anderer \nSoldaten, etwa einer Zunahme außerdienstlicher Körperverletzungshandlungen in \n\n12 \n \n \nnennenswertem Umfang, hätte sein können. In diesem Sinne sahen auch die \nDisziplinarvorgesetzten des Klägers dessen Entlassung in ihren Stellungnahmen als \nunverhältnismäßig an und äußerten die Einschätzung, auf den Kläger noch erzieherisch \neinwirken zu können. \n \nb) Schließlich begründet das Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis auch keine \nernstliche Gefährdung des Schutzguts des Ansehens der Bundeswehr, § 55 Abs. 5, 2. Alt. \nSG. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei \nAußenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als Repräsentant der \nBundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten \nnegative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz \n(Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - \nOrgans des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland \nzulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 WD 24.12, juris Rn. 27). Der „gute Ruf“ der \nBundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-\nmoralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten \nsowie die - an Recht und Gesetz gebundene - militärische Disziplin der Truppe (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 WD 5/07, juris Rn. 74; VG München, Urt. v. 23.10.2019 – \nM 21b K 18.6134, juris Rn. 22). \n \nZwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Begehen einer objektiv \nschwerwiegenden Straftat dazu führt, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose \nEntlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre. Jedoch kann auch bezüglich des \nAnsehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht \naußer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne \nWiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung \nauftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, \njuris Rn. 23). Hier war zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei der \nTatbegehung im Alter eines Heranwachsenden befand (§ 1 Abs. 2 JGG). Die vom \nAmtsgericht vorgenommene Anwendung von Jugendstrafrecht (vgl. § 109 Abs. 2 JGG \ni.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG) setzt voraus, dass entweder von einem Reiferückstand \ndes Klägers (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder von einer typischen Jugendverfehlung \nausgegangen wurde (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Dass diese Kategorien grundsätzlich auch \nauf heranwachsende Soldaten anzuwenden sind, ergibt sich aus der Wertung des § 112a \nJGG. Insoweit ist davon auszugehen, dass Außenstehende die Tatbegehung durch einen \nHeranwachsenden zunächst dessen, in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck \nkommenden, noch ungefestigter sittlich-geistigen Entwicklung zurechnen werden, bevor \netwaige von § 55 Abs. 5 SG geschützte Rückschlüsse auf dessen Eigenschaft als \n\n13 \n \n \nRepräsentant der Organisation Bundeswehr drohen. In diesem Zusammenhang ist auch \nzu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei der Tatbegehung außer Dienst befand und \nweder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu \nerkennen gegeben hat. Hinzu tritt, dass es sich um ein singuläres Ereignis handelte. Der \nKläger ist weder vor und nach dem streitgegenständlichen Vorfall strafrechtlich in \nErscheinung getreten, so dass es sich bei dem Vorfall um eine einmalige Verfehlung \nhandelt, die trotz ihrer Erheblichkeit nicht Ausdruck der Persönlichkeit des Klägers war. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-07/6-k-2388-19","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-07/6-k-2388-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364918","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.177312+00:00"}}