{"status":"available","doknr":"OLD364917","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-10","aktenzeichen":"5 K 619/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 619/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Lammert als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung \nam 10. Februar 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Zuteilung einer neuen Anschrift für ihr \nWohngrundstück. \n \nDie Klägerin ist seit dem 28.06.2021 Eigentümerin des Grundstücks\n \n im Ortsteil \n in Bremen. Das Flurstück war in der \nVergangenheit mit einem Doppelhaus bebaut, welches die Anschrift O\n \n 100 und 102 hatte. Es grenzt östlich an das Flurstück \n mit der Anschrift \nO\n 102 A. Weiter östlich liegen mehrere Flurstücke mit der \nAnschrift O\n 104. Das westlich an das klägerische Grundstück \ngrenzende Flurstück \n hat die Anschrift R\n 60 A. Für das Grundstück der \nKlägerin sind zwei öffentlich-rechtliche Baulasten zu Lasten der Grundstücke R\n 60 \nund 60 A eingetragen, die die Erschließung des Grundstücks über den R\n \nermöglichen. Unter dem 19.05.2015 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bau \neines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem oben benannten Flurgrundstück erteilt, \nwobei in der Baugenehmigung das Baugrundstück mit „R\n“ bezeichnet wird. Die \nBaugenehmigung enthält den Hinweis, dass für das Gebäude eine Hausnummerierung \nvorzunehmen sei und der Klägerin die Hausnummer mit einem gesonderten Bescheid \nmitgeteilt werde. Der Baugenehmigung lag ein von der Klägerin vorgelegter Lageplan \nzugrunde, in dem die unmittelbar vor dem Grundstück liegende Verkehrsfläche sowohl in \nRichtung des R\n als auch in Richtung der O\n als Zufahrt \ngekennzeichnet wurde. Das genehmigte Bauvorhaben wurde in der Folgezeit realisiert. \n \nMit Bescheid vom 19.05.2015 setzte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die \nHausnummer „R\n 60 B“ für das klägerische Grundstück fest. Eine Begründung \nenthielt der Bescheid nicht. \n \nBei einer von Mitarbeitern der Beklagten und der Feuerwehr Bremen durchgeführten \nOrtskontrolle wurde am 04.12.2018 festgestellt, dass am klägerischen Grundstück die \nHausnummer 100 angebracht war. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde die Klägerin dazu \nangehört. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, dass eine Erschließung ihres \nGrundstücks nur vom R\n aus erfolgen könne, da das Brückenbauwerk über das \n von der O\n aus auf 2,5 Tonnen begrenzt sei. Ihr \nGrundstück könne somit von der O\n aus mit Rettungsfahrzeugen \nnicht erreicht werden. Die Erschließung vom R\n sei per Baulast gesichert und damit \nauch die postalische Anschrift festgesetzt worden. Gegen den Hausnummernbescheid \nhabe sie keinen Widerspruch erhoben, sodass dieser bestandskräftig sei. \n\n3 \n \n \n \nUnter dem 23.12.2018 teilte die Klägerin mit, dass ihr der Hausnummernbescheid aus dem \nJahr 2015 nicht vorliege, und bat gleichzeitig um Übersendung des Bescheides. Nachdem \nihr dieser mit Schreiben vom 02.01.2019 übersandt wurde, erhob die Klägerin am \n24.01.2019 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies der Senator für \nUmwelt, Bau und Verkehr ihren Widerspruch als unzulässig zurück. Es werde davon \nausgegangen, dass sie den Hausnummernfestsetzungsbescheid erhalten habe, auch \nwenn dieser als einfacher Brief versandt worden sei. \n \nAm 08.03.2022 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2019 auf. Unter \ndem 20.04.2022 erließ die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau einen neuen Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch der \nKlägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 19.05.2015 zurückgewiesen wurde. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei. \nRechtsgrundlage für die Hausnummerierung sei § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 38a \nAbs. 1 BremLStrG. Bei der Zuordnung von Hausnummern handele es sich um eine \nordnungsrechtliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar \nerkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes diene und der eine Bedeutung für das \nMeldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst zukomme. Der Anschluss an \ndie notwendigen Erschließungseinrichtungen müsse in der Regel bis unmittelbar an das \nBaugrundstück heranreichen, was insbesondere für die Anbindung an das Straßennetz \ngelte. Das Grundstück sei nach wie vor lediglich über den R\n erschlossen. Auch die \nzwischenzeitliche Planung bzw. Durchführung von Neubebauung auf den Grundstücken, \ndie an das von der Klägerin aus östlich gelegene Nachbargrundstück O\n \n 102 A Richtung O\n hin angrenzen, habe die \nverkehrstechnische Erschließung des Grundstücks nicht verändert. Der Fahrweg hin zur \nO\n sei hierzu nicht nur wegen der Beschränkung der Brücke über \ndas \n auf 2,5 Tonnen nicht geeignet, sondern weiterhin aufgrund einer nicht \nausreichenden Größe bzw. Fahrbreite des Weges entlang des Nachbargrundstücks mit \nder Anschrift O\n 102 A aus der Richtung der O\n \n. Im Übrigen folge die Nummerierung des klägerischen Grundstücks der \nNummerierung der angrenzenden Nachbarbebauung R\n 60 und R\n 60 A. Die \nFestsetzung sei daher ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere diene die Festsetzung \nder Hausnummer R\n 60 B einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren hoch- \nund höchstrangiger Rechtsgüter wie Leib oder Leben und bezwecke, dass für \nRettungskräfte die gesicherte Möglichkeit bestehe, das klägerische Grundstück im Falle \neines Einsatzes möglichst störungsfrei und ohne Zeitverzug anfahren zu können. \n \n\n4 \n \n \nBereits am 21.03.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass \nder Bescheid vom 19.05.2015 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht an die \ndamaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern an sie adressiert gewesen sei, obwohl \nsie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Im \nÜbrigen trage ihr Grundstück seit Jahrhunderten die Adresse O\n \n100/102. Sämtliche Versorgungsleitungen und die Zuwegung erfolgten von der \nO\n aus. Ihr Grundstück sei von der O\n aus \nüber eine geradlinige, sechs Meter breite, öffentliche Straße erreichbar. Sämtliche \nRettungsfahrzeuge sowie die Feuerwehr hätten die Möglichkeit, ihr Grundstück direkt von \nder O\n aus anzufahren. Es handele sich bei dem unmittelbar vor \nihrem Grundstück verlaufenden Weg um einen „Karkpad“ (Kirchweg), der für die \nÖffentlichkeit zugänglich und freizuhalten sei, auch wenn dieser über privatem Grund liege. \nDer Bebauungsplan \n sehe vor, dass dieser Weg in eine entsprechende Nutzung für \nöffentliche Zwecke i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der Beklagten in Anspruch \nzu nehmen sei. Entgegen dieser Zielsetzung habe diese im Falle des freihändigen Erwerbs \nder Grundstücke unter der Anschrift O\n 104 gehandelt. Dies solle \nnun ihr zum Nachteil gereichen. Vom R\n aus könne ihr Grundstück von \nRettungsdiensten nicht befahren werden, da dieser nur eine PKW-Zufahrt sei. In der \nStellungnahme der Feuerwehr zum Bauantrag sei festgehalten worden, dass die \nErreichbarkeit des Grundstücks durch die Feuerwehr lediglich fußläufig gegeben sei. Der \nLiegenschaftskarte sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Einsehbarkeit für Rettungskräfte \nnicht gegeben, sondern ihr Grundstück erst bei zweifachem Abbiegen zu erreichen sei. \nAus Sicherheitsaspekten müsse daher die seit mehr als 200 Jahren bestehende Adresse \nbeibehalten werden. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das \nGrundstück O\n 102 A vor, für welches keine andere Adressierung \nvorgenommen worden sei. Die Prüfung dieser Anschrift durch die Beklagte stehe noch aus \nund sei abzuwarten. Auch müsse noch aufgeklärt werden, welche Hausnummern die neu \ngeschaffenen Flurstücke unter der bisherigen Anschrift O\n 104 \nerhalten. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 19.05.2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau von 20.04.2022 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDas im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück sei ausschließlich über den R\n \ngesichert erschlossen. Eine Erschließung von der O\n sei weder \n\n5 \n \n \nbauordnungsrechtlich genehmigt noch tatsächlich möglich. Der Grundstückseigentümer \nder O\n 104 habe am 08.12.2021 einen Erschließungsvertrag mit \nder Straßenverkehrsbehörde geschlossen. Eine Zuwegung von der O\n \n solle als Privatstraße nur für das Flurstück \n erfolgen. Das Ende der \nPrivatstraße werde durch einen Wendehammer markiert. Ein Durchlass solle nur für \nFußgänger und Fahrradfahrer erfolgen. Die Beklagte hat Auszüge aus dem \nstädtebaulichen Erschließungsvertrag vom 08.12.2021 vorgelegt, auf die wegen des \nnäheren Inhalts Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 \nhat die Beklagte den Widerspruchsbescheid zudem dahingehend abgeändert, dass die 2,5 \nTonnen-Begrenzung für die Brücke über das \n nicht mehr existiere. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.01.2021 auf die Einzelrichterin \nübertragen. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 zugestimmt. Mit Schriftsatz \nvom 04.07.2022 hat die Klägerin ihr Einverständnis widerrufen, da ihrer Ansicht nach \nerforderlich sei, in einer mündlichen Verhandlung Zeugen zu hören. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde, \nkann über die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nauf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung in der mündlichen \nVerhandlung vom 10.06.2022 verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Hieran ändert der \nWiderruf der Erklärung durch die Klägerin im Schriftsatz vom 04.07.2022 nichts. Der \nVerzicht auf die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich unwiderruflich. Der Widerruf \ndieser Verzichtserklärung ist auch nicht eingegangen, bevor der Verzicht prozessuale \nWirkung entfaltet hat. Letzteres ist bereits mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung \nerfolgten Verzichtserklärung der Beklagten der Fall gewesen. Unabhängig davon, ob im \nVerwaltungsprozessrecht auch eine Änderung der Prozesslage die Möglichkeit des \nWiderrufs eines erklärten Verzichts auf die mündliche Verhandlung begründet (ablehnend: \nBVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 – 6 BN 3.13 –, juris Rn. 10.), ist eine solche vorliegend \nnach dem von den Beteiligten erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht \neingetreten. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend auch nicht zur Wahrung des \nrechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Amtsermittlung erforderlich. \n\n6 \n \n \n \nI. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nMit dem Bescheid vom 19.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2022 \nwurde ihr Grundstück nicht nur mit einer neuen Hausnummer versehen, sondern auch \neiner neuen Straße zugeordnet. Die Bezeichnung des Baugrundstücks der Klägerin mit \n„R\n“ in der Baugenehmigung stellt keine eigenständige Entscheidung der Behörde \nüber eine solche Zuordnung des Grundstücks, das ausweislich der Anschrift \nO\n 100/102 bisher der O\n zugeordnet \nwar, dar. Eine solche Entscheidung geht aus dem Bescheid, der mit „Baugenehmigung“ \nüberschrieben ist und auch im Entscheidungssatz lediglich die Genehmigung des \nVorhabens enthält, nicht hervor. Die Bezeichnung des Baugrundstücks diente damit \nlediglich der Identifizierung des genehmigten Bauvorhabens. \n \nBei \nder \n(Neu-)Zuweisung \neines \nGrundstücks \nzu \neiner \nStraße \nund \neiner Hausnummer handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 \nVwGO (vgl. zur Hausnummerierung VGH BW, Urt. v. 12.05.1980 – I 3964/78 –, Rn. 16; \nOVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 04.06.1991 – 4 L 62/91 –, Rn. 27; OVG Hmb, Urt. v. \n16.03.2012 – 4 Bf 2/07 –, Rn. 23, alle juris), der sich als belastend darstellt, da er für die \nGrundstückseigentümer unter anderem die Pflicht zur Anbringung einer entsprechenden \nKennzeichnung am Haus auf ihre Kosten statuiert bzw. konkretisiert (vgl. OVG Hmb, \na.a.O.; VG Bremen, Urt. v. 18.03.2010 – 5 K 932/09 –, Rn. 16, alle juris). \n \nRechtsgrundlage für den Bescheid vom 19.05.2015 ist § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. \n§ 38a BremLStrG. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück \nmit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Damit der Eigentümer \ndieser Verpflichtung nachkommen kann, hat die Gemeinde die Hausnummer ihm \ngegenüber durch Verwaltungsakt festzusetzen (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 15. Aufl. 2022, § 126 Rn. 7). Das BauGB verweist im Übrigen auf Landesrecht, \nvgl. § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dementsprechend regelt § 38a BremLStrG, dass für \nGrundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem \nnicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, von den Gemeinden \nHausnummern festzusetzen sind. Diese Rechtsgrundlage gilt analog auch für die hier \nzugleich vorgenommene Zuordnung des Grundstücks zum R\n. Der angegriffene \nBescheid geht in dieser Hinsicht über die bloße Festsetzung einer Hausnummer für das \nGrundstück hinaus. Zugleich handelt es sich nicht um eine Straßenbenennung nach § 37 \noder § 38 BremLStrG, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Bescheid \n\n7 \n \n \nzugleich den am klägerischen Grundstück entlanglaufenden im privaten Eigentum \nstehenden Weg einen Straßennamen geben wollte. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage \nfür die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße existiert nicht. Eine solche \nZuordnung ist im Regelfall auch nicht erforderlich, da ein Grundstück in der Regel an einer \nbenannten Straße liegt und diese für die Identifizierung maßgeblich ist. Insoweit kann eine \nplanwidrige Regelungslücke in den Fällen angenommen werden, in denen eine Zuordnung \nim Einzelfall notwendig ist, etwa wenn ein Eckgrundstück an zwei unterschiedlichen \nStraßen liegt oder wenn – wie hier – die Verkehrsfläche, an der das Grundstück liegt, \nkeinen Straßennamen trägt. Da mit einer solchen Zuordnung zu einer Straße wie mit der \nZuordnung von Hausnummern ein konkretes Grundstück durch Vergabe einer konkreten \nAnschrift identifizierbar gemacht wird, besteht zudem eine für die analoge Anwendung des \n§ 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 38a BremLStrG erforderliche vergleichbare \nInteressenlage. \nBei der Bezeichnung von Grundstücken nach Straße und Hausnummer handelt es sich um \neine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar \nerkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, \nPolizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist dabei nicht erst die \nAbwehr \nkonkreter \nGefahren, \nsondern \nschon \ndie \nVermeidung \nvon \nOrientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Ihre Zuordnung verleiht den \nEigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die \nBezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die \nBenennung eines Gebäudes nach Straße und Hausnummer gehört auch nicht zu dem \nnach Art. 14 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, \nsondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, \neinen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur solange zu wirtschaftlichem Nutzen \ngereichen kann, als das Gebäude die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist \neine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namenrechts als Ausdruck des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, \nweil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört (vgl. BayVGH, Urt. v.15.04.1999 \n– 8 B 95.589 –, juris Rn. 29). Demzufolge ist eine Gemeinde bei einer Änderung auch nicht \nan die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gebunden \n(§ 48 Abs. 2 bis 5, § 49 Abs. 2 bis 6 VwVfG). \nEin Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Anschrift besteht nicht \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2009 – 4 A 300/08 –, juris Rn. 5; VG Bremen, Urt. v. \n18.03.2010 – 5 K 932/09 –, juris Rn. 19). \n\n8 \n \n \n1. Der angegriffene Bescheid ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil er an die \nKlägerin adressiert gewesen ist, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erlasses des \nAusgangsbescheids noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass des \nWiderspruchsbescheids vom 20.04.2022 als letzter Behördenentscheidung. Zu diesem \nZeitpunkt ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks und damit richtige Adressatin der \nZuordnung des Grundstücks zu einer Straße und Zuteilung einer Hausnummer gewesen. \n2. Auch im Übrigen stellt sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig dar. Dabei kann \ninsbesondere dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Bezeichnung ihres Grundstücks nach Straße und Hausnummer hat. \nOb Betroffene einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung \nüber die Zuteilung von Hausnummern haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.11.1978 – I 1558/78 \n–, Rn. 16; HessVGH, Urt. v. 20.11.1979 – II OE 20/79 –; OVG Hmb, Urt. v. 16.03.2012 – 4 \nBf 2/07 –, Rn. 29; alle juris) oder ob mangels einer dem Individualinteresse dienenden \nRegelung nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werden kann \n(so: BayVGH, Urt. v. 05.03.2002 – 8 B 01.1164 –, Rn. 16; Beschl. v. 25.01.2012 – 8 ZB \n12.90 –, Rn. 4; beide juris) wird nicht einheitlich beurteilt. Das Bremische Landesrecht stellt \nin § 38a BremLStrG weder Voraussetzungen an die Hausnummernfestsetzung auf, noch \nlässt es die Einräumung eines Ermessens erkennen. Im Gegensatz zu § 38 BremLStRG, \nder die Namensbestimmung für Privatwege regelt, sieht § 38a BremLStrG auch keine \nAnhörung der Betroffenen vor einer Hausnummernfestsetzung vor. Dies könnte \ngrundsätzlich für ein freies Ermessen der Gemeinde sprechen, das lediglich durch das \nWillkürverbot begrenzt wird (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18.03.2010 – 5 K 932/09 –, juris). Auch \nstellt sich die Frage, ob im Falle der Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten \nStraße aufgrund einer damit verbundenen stärkeren Betroffenheit etwa der persönlichen \nNamens- und Lebenssphäre der Anlieger (vgl. hierzu bei der (Um-)Benennung von \nStraßen: BayVGH, Urt. v. 16.05.1995 – 8 B 94.2062 –, juris Rn. 17) in diesem Fall ein \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. \nDiese Rechtsfragen bedürfen vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn \nes auf eine rechtmäßige Ermessensausübung ankäme, wäre diese gegeben. Dabei ist zu \nbeachten, \ndass \nder \nGemeinde \nbei \nAnnahme \neiner \npflichtgemäßen \nErmessensentscheidung jedenfalls ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen \nbestimmter Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. OVG Hmb, Urt. v. 16.03.2012 – 4 \nBf 2/07 –, juris Rn. 33). \n\n9 \n \n \nDie Ermessenserwägungen der Beklagten lassen keinen Ermessensfehler i.S.d. § 114 \nSatz 1 VwGO erkennen. \nDie Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2022 maßgeblich auf die über \nöffentliche Baulasten gesicherte Erschließung des Grundstücks über die R\n und \neine fehlende gesicherte Erschließung über die O\n abgestellt. \nSoweit sie dabei darauf abstellt, dass die Erschließung des klägerischen Grundstücks über \nden R\n gesichert sei, da zu Gunsten des klägerischen Grundstücks und zu Lasten \nder westlich von ihm gelegenen Grundstücke R\n 60 und R\n 60 A eine \nErschließungsbaulast ins Grundbuch eingetragen wurde, stellt dies einen sachgerechten \nBelang im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung einer Straße und einer \nHausnummer zum klägerischen Grundstück dar. Die gesicherte Erschließung eines \nGrundstücks durch eine gesicherte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz dient unter \nanderem der Erreichbarkeit des Grundstücks und damit demselben Zweck wie die \nZuordnung des Grundstücks zu einer Straße und einer Hausnummer. Zur gesicherten \nErschließung gehört nicht lediglich der tatsächliche Zugang, sondern ein rechtlich \ndauerhaft gesicherter Zugang an das öffentliche Verkehrsnetz. Wenn das Grundstück nicht \nan eine öffentliche Straße, sondern an eine im Privateigentum stehende Fläche grenzt, \nüber die Zugang zum öffentlichen Straßennetz genommen werden soll, bedarf es einer \nSicherung durch Baulast oder durch eine Grunddienstbarkeit (BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 \n– 4 C 54.88 –, NVwZ 1989, 353, 354). Dass die Erschließung über den R\n tatsächlich \nnicht gesichert ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere wurde im Bauantrag der Klägerin \nneben dem Weg hin zur O\n auch der Weg hin zum R\n als \nZufahrtsweg gekennzeichnet. Der Behördenakte lässt sich nicht entnehmen, dass die \nFeuerwehr eine lediglich fußläufige Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks über den \nR\n festgestellt hat. Vielmehr hat die Feuerwehr mit E-Mail vom 19.03.2015 erklärt, \ndass von ihrer Seite keine Bedenken gegen das Bauvorhaben der Klägerin bestünden, \nwenn die Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehrbewegungsfläche für das Grundstück \ngemäß den anliegenden Unterlagen ausgeführt würden. Eine von der Klägerin angeführte \nStellungnahme der Feuerwehr zum Bauantrag dahingehend, dass das Grundstück über \nden R\n lediglich fußläufig erreichbar sei, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen. \nEine solche wurde von der Klägerin auch weder vorgelegt, noch näher konkretisiert. Dass \nes sich um den vom R\n abgehenden Weg zum klägerischen Grundstück um einen \nnur für PKW zugelassenen Weg handelt, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die mit dem \nBauantrag vorgelegten Lichtbilder weisen eine Beschilderung des Privatwegs aus, das den \nWeg ausdrücklich als Feuerwehrzufahrt kennzeichnet. Insoweit besteht kein Anlass, den \nSachverhalt weiter aufzuklären. Dass durch die neue Anschrift, die der Erschließung über \nden R\n folgt, eine unverhältnismäßige Gefahrenlage geschaffen werde, indem die \n\n10 \n \n \nOrientierung der Rettungskräfte beeinträchtigt werde, ist in Anbetracht dessen ebenfalls \nnicht erkennbar. \nDie Erwägung der Beklagten, dass die Erschließung des Grundstücks der Klägerin über \ndie O\n aufgrund einer nicht ausreichenden Größe der Fahrbahn \nfür Rettungsfahrzeuge nicht möglich sei, lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. \nDie Erschließung über die O\n soll ausweislich des im Dezember \n2021 geschlossenen Erschließungsvertrags lediglich bis zum Flurstück \n reichen, auf \ndessen Höhe ein Wendekreis gebaut werden soll. Die weitere Zuwegung zum klägerischen \nGrundstück über das Flurstück \n wird ausweislich des Erschließungsplans lediglich über \neinen (für Fußgänger und Fahrradfahrer freien) Schotterweg erfolgen, neben dem eine \nGrünfläche vorgesehen ist, sodass der Schotterweg eine Breite von unter 2,50 m \naufweisen wird. Die von der Beklagten zunächst ebenfalls angestellte Erwägung, dass der \nErschließung über die O\n eine Tonnenbegrenzung der Brücke \nüber das \n entgegenstünde, hat die Beklagte in zulässiger Weise gemäß § 114 \nSatz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren fallen gelassen. \nOb in Anbetracht dessen eine Verpflichtung der Beklagten zur verkehrlichen Erschließung \ndes \nklägerischen \nGrundstücks \nüber \ndie \nO\n \nbei \nder \nStraßenzuordnung und Hausnummerierung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen. \nDenn eine solche Verpflichtung lässt sich dem Bebauungsplan \n bereits nicht \nentnehmen. In diesem ist der Weg an klägerischen Grundstück zwar als \nStraßenverkehrsfläche gekennzeichnet. Dass eine Erschließung für Rettungs- und andere \nFahrzeuge zwingend über die O\n zu erfolgen hat, ist jedoch nicht \nerkennbar, da der Weg ausweislich des Bebauungsplans auch an den R\n \nangebunden ist und damit auch eine Erschließung über diesen Weg zulassen würde. \nDa die Beklagte mit der gesicherten Erschließung auf ein sachgerechtes Kriterium für die \nZuordnung des Grundstücks zum R\n und der der westlichen Nachbarbebauung \nfolgenden Hausnummerierung abstellt, ist es vorliegend auch unerheblich, ob auch das \nöstliche Nachbargrundstück eine neue Zuordnung und Hausnummer erhält. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \n\n11 \n \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nLammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-10/5-k-619-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-10/5-k-619-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364917","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.147743+00:00"}}