{"status":"available","doknr":"OLD364916","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-02-21","aktenzeichen":"1 V 2102/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 2102/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der \n \n \n \n2. des Herrn \n \n \n \n3. des Herrn\n \n \n \n4. der Frau J\n \n \n \n5. des Herrn \n \n \n \n6. des Herrn \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-6:\n, \n \n \ng e g e n \n \n \n \n \n– Antragsgegner – \n\n2 \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n- \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und Richter Müller am 21. Februar 2023 beschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller zu 2. bis 6. sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven \nund \nhaben \nsich \nzur \n)-Fraktion \nin \nder \nStadtverordnetenversammlung \nBremerhaven, \nder \nAntragstellerin \nzu \n1., \nzusammengeschlossen. Sie wenden sich mit dem vorliegenden Antrag gegen einen \nBeschluss des Antragsgegners vom 21.09.2022, mit dem die Anerkennung von 6,0 \nüberplanmäßigen Bedarfen zur Einrichtung eines Stellenpools befristet bis zum \nInkrafttreten des Haushalts 2024/25 beschlossen wurde. \n \nDer Magistrat beschloss am 13.07.2022 in der Vorlage Nr. I/180/2022 die \nPersonalentwicklungsmaßnahmen \n2022 \n– \n2025 \n„Kompetenzen \nstärken“. \nAls \nThemenfelder wurden in den Personalentwicklungsmaßnahmen die Schwerpunkte \n„Zusammenarbeit im Team“, „Führung“, „Digitalisierung/Wissensmanagement“ und \n„Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)“ gesetzt. \n \nAls Maßnahme unter dem Schwerpunkt „Digitalisierung/Wissensmanagement“ ist unter \nanderem die Einrichtung eines durch das Personalamt zu verwaltenden Stellenpools \nvorgesehen, der von allen Ämtern des Magistrats für die Einarbeitung von \nStellennachfolgerinnen und Stellennachfolgern in Anspruch genommen werden könne, um \neinem Wissensverlust vorzubeugen. Mit dem Stellenpool erhielten die Ämter des \nMagistrats die Möglichkeit, vor dem Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines \n\n3 \n \n \nMitarbeiters zeitlich befristet (in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten) parallel bereits die \nStellennachfolgerin bzw. den Stellennachfolger zu beschäftigen. Sobald der Mitarbeitende \nausgeschieden sei, wird der Stellennachfolgende auf der originären Planstelle beschäftigt, \nso dass der in Anspruch genommene Stellenanteil des Stellenpools wieder frei werde und \ndurch ein anderes Amt genutzt werden könne. \n \nIn der Vorlage Nr. 60/2022 vom 29.08.2022, die der Oberbürgermeister dem Personal- und \nOrganisationsausschuss vorlegte, heißt es zur Begründung dieser Maßnahme, dass in der \nVergangenheit derartige Parallelbesetzungen zur Einarbeitung durch Einzelvorlagen im \nzuständigen Fachausschuss sowie im Personal- und Organisationsausschuss beraten und \nbeschlossen worden seien. Angesichts der stets positiven Voten und vor dem Hintergrund \nder genannten Personalentwicklungsmaßnahmen solle mit der Anerkennung der \nüberplanmäßigen Bedarfe in einem aus Sicht des Dezernats I vertretbaren Umfang eine \nhinreichende Praktikabilität geschaffen werden. Der Stellenpool solle insgesamt 6,0 Stellen \nunterschiedlicher Wertigkeit umfassen. Zur Umsetzung der Maßnahme entstehe ein Bedarf \nvon 1,0 Stelle des höheren Dienstes und 5,0 Stellen des gehobenen Dienstes, die auch für \nEinarbeitungsnotwendigkeiten im mittleren Dienst (bis EG 9a TVöD (Entgeltordnung/VKA)) \ngenutzt werden könnten, befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/2025. In seiner \nSitzung vom 21.09.2022 stimmte der Antragsgegner diesem Antrag zu. \n \nAm 08.11.2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen den Erlass einer \neinstweiligen \nAnordnung \nbeantragt. \nDer \nBeschluss \ndes \nPersonal- \nund \nOrganisationsausschusses verletze sie zum einen in ihrem Recht zur Ausübung des \nMandats bei der Aufstellung des Haushaltes und zum anderen in ihrem Recht zur \nMitwirkung an der politischen Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Aufstellung des \nHaushaltsplanes. Indem der Antragsgegner die Anerkennung von überplanmäßigen \nBedarfen zur Errichtung eines Stellenpools rechtswidrig an sich gezogen habe, habe er \nwesentliche Elemente der Haushaltsplanung einschließlich des Stellenplans der \nöffentlichen Diskussion und politischen Meinungsbildung durch die Fraktionen und einer \nEntscheidung durch die Stadtverordneten entzogen. Dem Antragsgegner fehle die \nZuständigkeit für den von ihm gefassten Beschluss. Die Beschlussfassung über den Erlass \nder Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplans nebst Anlagen und des \nStellenplanes könnten von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 8 \nVerfBrhV nicht übertragen werden. Dabei handele es sich um eine höherrangige Norm, die \nnicht nur die Feststellung des Haushaltsplanes in seiner Gesamtheit, sondern auch \nnachträgliche Änderungen desselben erfasse. Zudem seien auch die Voraussetzungen \ndes § 9 Abs. 1 der Haushaltssatzungen 2022 und 2023 nicht erfüllt, es liege keine \nunabweisbarer \nund \nnicht \naufschiebbarer \nBedarf \nfür \ndie \nSchaffung \nvon \n6,0 \n\n4 \n \n \nüberplanmäßigen Stellen für einen Stellenpool vor. Mit dem Stellenpool setze sich der \nAntragsgegner über das Tatbestandsmerkmal des unabweisbaren Bedarfs hinweg, indem \ner Stellen für noch gar nicht absehbare Sachverhalte schaffe. Die Diskontinuität von \nStellenbesetzungen habe bereits bei Verabschiedung des Haushalts bestanden und habe \ndie Stadtverordnetenversammlung gerade nicht dazu veranlasst, einen Stellenpool zu \nschaffen. Das Tatbestandsmerkmal des nicht aufschiebbaren Bedarfs sei eng und \ndahingehend auszulegen, dass ein Hinausschieben bis zur nächsten Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung aufgrund der Eilbedürftigkeit ausgeschlossen wäre. Der \nbloße Wunsch des Magistrats und des Antragsgegners, eine haushaltsrechtliche \nAbsicherung für einen Stellenpool auf Vorrat für noch nicht konkret absehbare \nParallelbesetzungen von Stellen zur Einarbeitung zu schaffen, erfülle nicht die rechtlichen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Haushaltssatzungen. Die Antragsteller seien \nhierdurch in ihrem Recht beeinträchtigt, im Rahmen der Stadtverordnetenversammlung \nüber den Stellenplan zu beschließen. \n \nEs bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil ohne Einschreiten des Gerichts die \nPoolstellen besetzt und die folgenden Haushalte entsprechend präjudiziert würden. Die \nAntragsteller hätten angesichts der im Mai 2023 anstehenden Neuwahl keine realistische \nMöglichkeit, die Entscheidung des Antragsgegners in der Stadtverordnetenversammlung \nzu thematisieren. Zudem sei absehbar, dass die Mehrheit der Stadtverordneten das \nVorgehen des Ausschusses bestätigen würde und nicht bereit wäre, die Einrichtung des \nPools inhaltlich zu diskutieren. \n \nDer Oberbürgermeister dürfe den Antragsgegner in dem Verfahren nicht vertreten, weil \ndieses die Abgrenzung der Kompetenzen verschiedener Organe der Stadt Bremerhaven \nbetreffe und er an dem Verfahren mit eigenen Interessen beteiligt sei. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nim Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Antragsgegners vom \n21.09.2022 zur Anerkennung von 6,0 überplanmäßigen Bedarfen zur Einrichtung \neines Stellenpools befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/2025 außer \nKraft zu setzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den genannten \nBeschluss außer Kraft zu setzen. \n \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n\n5 \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Der Antragsgegner sei für die Beschlussfassung zur Errichtung eines \nStellenpools im laufenden Haushalt 2022 zuständig. Dem stehe die Regelung des § 23 \nAbs. 2 Nr. 8 VerfBrhV nicht entgegen, der sich auf die Feststellung des Haushaltsplans \nnebst Anlagen und des Stellenplans in seiner Gesamtheit beziehe. § 9 Abs. 1 der \nHaushaltssatzung regele hingegen die Beschlussfassung über Stellenplanänderungen \nwährend des laufenden Haushaltsjahrs im Einzelfall. Sie trage damit der Notwendigkeit \nRechnung, die Verwaltung während der Laufzeit eines beschlossenen und rechtskräftigen \nHaushaltes handlungsfähig zu halten. Ein unabweisbarer und nicht aufschiebbarer Bedarf \nim Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Haushaltssatzung sei auch gegeben. Der geschaffene \nStellenpool sei sachlich unbedingt notwendig, um einem Wissensverlust in der Verwaltung \ndurch das Ausscheiden langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksam zu \nbegegnen. Ein Stellenpool anstelle von einzelfallbezogenen Beschlüssen sei unbedingt \nnotwendig, weil der Antragsgegner bei nicht ausreichend vorhersehbaren Gründen für ein \nAusscheiden eines Mitarbeitenden (insb. Elternzeiten oder Kündigungen) teilweise nicht \nrechtzeitig entscheiden könne. Aus der Systematik des § 9 Abs. 1 Haushaltssatzung \nergebe sich, dass ein Bedarf nicht aufschiebbar i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 sei, wenn der Bedarf \nein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans ausschließe. Dies \nsei vorliegend bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans 2024/2025 eindeutig der \nFall. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss \nseien \ndurch \ndie \nFinanzierung \naus \ndem \nim \nHaushaltsplan \nvon \nder \nStadtverordnetenversammlung bereits veranschlagten Budget keine Nachbewilligungen \nvon Haushaltsmitteln verbunden. Zudem seien die überplanmäßigen Stellen nur befristet \nbis \nzum \nInkrafttreten \ndes \nHaushalts \n2024/2025 \ngeschaffen \nworden, \ndie \nStadtverordnetenversammlung könne im Zuge der Aufstellung dieses Haushalts somit frei \nentscheiden, ob sie einem entsprechenden Stellenplanantrag zustimmt oder nicht. Der \nstreitgegenständliche Beschluss sei auch in öffentlicher Sitzung des Antragsgegners \ngefasst worden, die Angelegenheit sei somit keinesfalls der öffentlichen Diskussion und \nder politischen Meinungsbildung entzogen worden. \n \nMit Beschluss vom 13.12.2022 hat der Antragsgegner mehrheitlich beschlossen, \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsamts mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen \nInteressen und den Oberbürgermeister als Ausschussvorsitzenden mit der inhaltlichen \nStellungnahme zu beauftragen. \n \n\n6 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag kann keinen Erfolg haben. \n \n1. \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer \nbesonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der \nRechtsschutzsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte \nRegelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige \nAnordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt \nallerdings dann, wenn effektiver Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährt werden könnte. \nDas ist der Fall, wenn ohne die vorläufige Regelung für den Antragsteller unzumutbare \nNachteile entstehen, die im Hauptsacheprozess nicht mehr beseitigt werden könnten und \nwenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens in einem \nmöglichen Klageverfahren spricht. \n \n2. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Rahmen \neines Kommunalverfassungsstreits teilweise zulässig. \n \n2.1. \nDie Antragstellerin zu 1. ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da sie als Fraktion \neine teilrechtsfähige Untergliederung der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven \nist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1/17 –, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 30). \nAuch die Antragsteller zu 2. bis 6. können als Stadtverordnete in ihren organschaftlich \nzustehenden \nMitwirkungsrechten \nverletzt \nsein, \nwenn \neine \nder \nStadtverordnetenversammlung vorbehaltene Entscheidung von einem anderen Gremium \ngetroffen wird. \n \n2.2. \nDie Antragsteller können in ihren Organrechten jedoch allein durch eine Vernachlässigung \nihrer Beteiligungsrechte beim Zustandekommen der Entscheidung betroffen sein. Im \n\n7 \n \n \nÜbrigen können Sie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht \nvor Gericht angreifen. Die Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans haben kein \neinklagbares Recht darauf, dass von diesem nur rechtmäßige Beschlüsse gefasst werden \n(vgl. VG Koblenz, Urteil vom 9. Mai 1996 – 2 K 4476/95.KO –; VG Bremen, Beschluss vom \n21. März 2007 - 1V 331/07 -, Rn.9; beide juris). Entsprechendes gilt für Beschlüsse von \nUntergliederungen des Organs wie einem Ausschuss. Die Organmitglieder haben insofern \nlediglich die Möglichkeit, die Institutionen anzurufen, die für die Kontrolle der \nRechtmäßigkeit des Organhandelns zuständig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. \nFebruar 1994 – 7 B 11/94 -, Rn. 1; VG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 4 K \n2384/95 -, beide juris). In Bezug auf die Stadtverordnetenversammlung und ihre \nAusschüsse ist das nach § 39 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) der \nMagistrat, dessen Handeln nach § 55 VerfBrhv vom Oberbürgermeister geprüft wird. \n \n2.3. \nDie potentielle Rechtsverletzung der Antragsteller liegt ausschließlich in einem Verlust ihrer \nMöglichkeit, die Einrichtung des Stellenpools in der Stadtverordnetenversammlung zu \ndiskutieren, weil darüber ihrer Ansicht nach unzulässigerweise im Ausschuss beraten und \nentschieden wurde. Die Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit, diese Diskussion in \nder Stadtverordnetenversammlung einzufordern und ihre Rechte damit selber \ndurchzusetzen. Insofern haben sie kein Rechtsschutzbedürfnis. \n \nDas Thema wurde dem Ausschuss mit der Vorlage vom 29.08.2022 durch den Magistrat \nzugeschrieben. Dessen Amtsführung wird nach 23 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhV von der \nStadtverordnetenversammlung überwacht. Nach § 39 Abs. 3 VerfBrhV hat der Magistrat \nzudem eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beantragen, wenn der \nBeschluss eines Ausschusses das Recht verletzt oder die ihm übertragenen Befugnisse \nüberschreitet. Auch insofern unterliegt die Amtsführung des Magistrats der Überwachung \nder Stadtverordnetenversammlung. Diese könnte den Magistrat demnach auffordern, \ndieser \nVerpflichtung \nim \nkonkreten \nFall \nnachzukommen. \nZudem \nkann \ndie \nStadtverordnetenversammlung nach § 23 Abs. 3 VerfBrhv Angelegenheiten, deren \nBeschlussfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Als deren \nMitglieder hätten die Antragsteller also die Möglichkeit, die Zuweisung des Themas an den \nPersonal- und Organisationsausschuss und seine Behandlung ebendort in der \nStadtverordnetenversammlung zu problematisieren. Das räumen die Antragsteller implizit \nauch ein mit ihrem Einwand, die Mehrheit der Stadtverordneten würde das Handeln des \nMagistrats und des Ausschusses voraussichtlich bestätigen. \n \n\n8 \n \n \nIhre Behauptung, sie seien faktisch nicht in der Lage, eine Behandlung der Thematik in der \nStadtverordnetenversammlung zu erreichen, vermag nicht zu überzeugen. Nach § 12 \nAbs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOStVV) hat die \nStadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher alle Anträge und \nAnfragen der Stadtverordneten, die den Voraussetzungen der Geschäftsordnung \nentsprechen, auf die Tagesordnung zu setzen. Zu dieser Tagesordnung sind nach § 17 \nAbs. 1 GOStVV Geschäftsordnungsanträge möglich, zu denen das Wort außerhalb der \nReihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden muss. Die Antragsteller haben nicht \ndargetan, dass es Ihnen nach diesen Vorschriften nicht möglich wäre, die Behandlung des \nStellenpools \ndurch \nden \nPersonal- \nund \nOrganisationsausschuss \nin \nder \nStadtverordnetenversammlung zur Diskussion zu stellen. Auf einen bestimmten Inhalt \ndieser Diskussion haben sie keinen Rechtsanspruch. \n \n3. \nIm Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Mit der Möglichkeit, das Thema in der \nStadtverordnetenversammlung aufzurufen, sind die Beteiligungsrechte der Antragsteller \nerschöpft. Sie haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis dieser Diskussion, \netwa, die Entscheidung dem Ausschuss nicht zu übertragen. \n \n3.1. \nDie Stadtverordnetenversammlung ist durch die Verfassung für die Stadt Bremerhaven \n(VerfBrhv) nicht gehindert, die Entscheidung über den Stellenpool durch einen ihrer \nAusschüsse treffen zu lassen. Nach § 23 Abs. 2 Zi. 8 VerfBrhv kann die \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nBeschlussfassung \nüber \nden \nErlass \nder \nHaushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des \nStellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Haushaltsrechnung nicht \nübertragen. Bei der im Singular benannten „Feststellung des Haushalts- und des \nStellenplans“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich offensichtlich um die \nVerabschiedung des jeweiligen Plans in seiner Gesamtheit. Die Norm steht einer \nDelegation der in der Praxis vieler Körperschaften häufigen Entscheidungen über \nHaushaltspositionen und Personalstellen im Einzelfall nicht entgegen. \n \n3.2. \nEs mag zweifelhaft sein, ob es sich bei der Einrichtung eines Stellenpools einen Fall eines \nunabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Sinne von § 9 Abs. 1 Zi. 2 der \nHaushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023 (HSBrhv23) handelt. \nDie Formulierung in § 9 Abs. 1 Z. 1 S. 2 HSBrhv23, der auf ein Hinausschieben bis zur \nVerkündung des nächsten Haushaltsplanes abstellt, unterscheidet sich von Abs. 1 Zi. 2 \n\n9 \n \n \nHSBrhv23, der einen „unaufschiebbaren“ Bedarf fordert. Für diese Unterscheidung ist kein \nGrund ersichtlich, wenn der Satzungsgeber auch im Fall von Zi. 2 alle Fälle hätte erfassen \nwollen, die eine Entscheidung vor der Verkündung des nächsten Haushaltsplanes \nerfordern. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Zi. 2 HSBrhv23 spricht dafür, dass der \nSatzungsgeber hier strengere Anforderungen stellen wollte, auch als sie in § 37 Abs. 2 der \nLandeshaushaltsordnung formuliert sind. \n \nDa dieser Satzungsgeber jedoch die Stadtverordnetenversammlung ist, kann sie davon \nauch abweichen. Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung nach § 41 Abs. 1 VerfBrhv \nallgemein die Möglichkeit, zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur \nErledigung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse zu bestellen. Auch danach kann sie \nweniger dringliche Personalangelegenheiten einem ihrer Ausschüsse überlassen. \n \n4. \nNachdem der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 13.12.2022 den Oberbürgermeister \nsowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsamts mit der Wahrnehmung seiner \nInteressen beauftragt hat, sind an deren Befugnis dazu keine Zweifel mehr ersichtlich. Im \nÜbrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern deren Tätigkeit Rechte der Antragsteller \nverletzen könnte, da die Beteiligten an einem Gerichtsverfahren ihre Prozessvertretung \nnicht mit ihrem jeweiligen Gegner abstimmen müssen und nicht verlangen können, dass \ndie Vertretung der Gegenseite unvoreingenommen ist. \n \n5. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen \nKörperschaft \ngrundsätzlich \nnicht \nin \nBetracht. \nVielmehr \nsind \ndie \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 – 1 A \n192/08; Beschl. v. 04.06.2003 - 1 B 222/03; VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15). \nDafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist \n(vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). \n \n\n10 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-21/1-v-2102-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-02-21/1-v-2102-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364916","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.121211+00:00"}}