{"status":"available","doknr":"OLD364913","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-03-07","aktenzeichen":"6 K 1688/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1688/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 7. März 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2 \n \n \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Familienzuschlags. \n \nDer Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er erhielt ursprünglich einen \nFamilienzuschlag der Stufe 2 für seine in den Jahren 2004 und 2007 geborenen Kinder. \nNach einer Trennung lebten die Kinder seit dem 01.06.2015 nicht mehr im gemeinsamen \nHaushalt mit dem Kläger, sondern im Haushalt der leiblichen Mutter, die hierfurch auch \nvorrangig Anspruchsberechtigt für den Kindergeldanspruch war. Die Zahlung des \nFamilienzuschlags der Stufe 2 wurde daher ausweislich eines zur beigezogenen \nBehördenakte genommenen Vermerks vom 11.04.2016 vorsorglich zum 01.12.2015 \neingestellt. \n \nMit Rückforderungsbescheid vom 19.10.2018, dem Kläger zugestellt am 24.10.2018, \nforderte Performa Nord nach Anhörung des Klägers von ihm den Familienzuschlag der \nStufe 2 für seine beiden Kinder für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 in \nHöhe von insgesamt 1.289,16 Euro zurück. Die Rückforderung erfolge nach § 16 Abs. 2 \nBremBesG. Die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse über das Nicht-\nVorliegen der Kindergeldberechtigung des Klägers sei für den Vollzug des § 35 Abs. 2 \nBremBesG bindend. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis bleibe der Anspruch \nauf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der \nBereicherung bestehen, wenn und soweit der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung \noder Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger \ndies hätte erkennen müssen. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung seien erfüllt, \nwenn dem Empfänger der Mangel nur deshalb entgangen sei, weil er die erforderliche \nSorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen habe. Für das Kennenmüssen \nkomme es auf die individuellen Fähigkeiten des Beamten an. Mit dem Auszug der Kinder \nzum 01.06.2015 sei die Anspruchsgrundlage für den Bezug des Familienzuschlags der \nStufe 2 entfallen, weil die leibliche Mutter der Kinder einen vorrangigen Anspruch auf das \nKindergeld und den Kinderzuschlag habe. Insbesondere im Hinblick auf die regelmäßigen \nFormularerklärungen \nzum \nFamilienzuschlag \nwisse \nder \nKläger \nvon \nder \nAnspruchskonkurrenz. \nEine \nim \nRahmen \nder \nMitwirkungspflichten \nnotwendige \nBenachrichtigung über den Auszug der Kinder und der veränderten Lebenssituation, sei \nnicht erfolgt. Hierdurch habe der Kläger seine Treue- und Sorgfaltspflichten in hohem Maße \n\n3 \n \n \naußer Acht gelassen. Die Einrede des Bereicherungswegfalls komme deshalb nicht in \nBetracht. \n \nDen von dem Kläger hiergegen fristgemäß erhobenen Widerspruch wies Performa Nord \nmit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020, dem Kläger zugestellt am 15.07.2020, als \nunbegründet zurück. \n \nHiergegen hat der Kläger am 17.08.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \nIhm hätten sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen ergeben, welche ihn \nzur Nachfrage hätten veranlassen können. Er habe auf die Rechtmäßigkeit vertraut, da er \nmit der Beantragung des Kinderzuschlages seitens der Mutter nicht habe rechnen müssen, \nda diese den vollen Bezug des Kinderzuschlags bei der Unterhaltsberechnung habe \naufseiten des Klägers Berücksichtigung finden lassen. Der vorliegende Fall unterscheide \nsich nicht wesentlich von einem Fall der Weiterleitung von Kindergeld. Weil die \nKindesunterhaltsansprüche auf der Grundlage der erhaltenen Zuschläge berechnet und \ngezahlt worden seien, sei dem eine Weiterleitung der Zuschläge immanent. Die \nWeiterleitung an die Kindesmutter sei insoweit erfolgt und der Kläger entreichert. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 19.10.2018 und den Widerspruchsbescheid \nvom 30.06.2020 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend an, \ndass der Kläger die behauptete Entreicherung nicht dargelegt habe. Zudem könne sich der \nKläger auch deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil der Kinderzuschlag unter dem \nVorbehalt einer Rückforderung geleistet worden sei. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.03.2022 auf den Einzelrichter \nübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \nverwiesen. \n \n\n4 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorn 30.06.2020 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rückforderung ist § 16 Abs. 2 BremBesG \ni.V.m. § 812 BGB. \n \nNach § 16 Abs. 2 BremBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung \nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. \nGem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch die \nLeistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund \nerlangt hat. Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ohne \nrechtlichen Grund erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit \ner nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann er \nsich nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge \nkannte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen \nGrundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Empfänger \nhätte erkennen müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG). Zur Besoldung in diesem Sinne \nzählt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BremBesG auch der Familienzuschlag. \n \nHier hat die Beklagte dem Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums vom \n01.06.2015 bis zum 30.11.2015 den Familienzuschlag der Stufe 2 für seine beiden Kinder \nin Höhe von insgesamt 1.289,16 Euro ausgezahlt. Wegen seiner zum 01.06.2015 \nentfallenen Kindergeldberechtigung lag hierfür jedoch kein rechtlicher Grund vor, so dass \nder Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht. \n \n2. Hiergegen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung \ngem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Insoweit kann zu Gunsten des Klägers angenommen \nwerden, dass er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, \nwenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs \nAufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu \neiner Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der \nBereicherung kommt auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer \nverhältnismäßig \ngeringfügigen \nVerbesserung \nder \nallgemeinen \nLebenshaltung \n\n5 \n \n \naufgewendet worden sind. Denn allgemein ist davon auszugehen, dass Bezügeempfänger \nihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre \nFamilie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei \ngeringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge \nbetragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (vgl. OVG NRW, Urt. v. \n22.06.2016 - 1 A 2580/14, juris Rn. 27 m.w.N.). \n \nDer Kläger haftet jedoch verschärft nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Danach \nist der Empfänger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn er den Mangel des \nrechtlichen Grundes bei Empfang kennt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen \nGrundes steht es nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Für die Frage, ob der \nBeamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und \nFähigkeiten an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den \nihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts liegt eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne dann vor, wenn \nder Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer \nAcht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.1990 - 6 C 41/88, juris Rn. 16). \n \nDas war hier der Fall. Zwar sind keine Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Klägers \nvon der Überzahlung ersichtlich. Dem Kläger war jedoch aufgrund der zum beigezogenen \nBehördenvorgang genommenen und von ihm unterzeichneten Merkblätter bekannt, dass \nder Anspruch auf den Kinderzuschlag der Stufe 2 im grundsätzlich abhängig vom Anspruch \nauf Kindergeld ist und diesbezügliche Veränderungen der Bezügestelle unverzüglich \nmitzuteilen sind. Daran vermag auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \nangeführte damalige emotional belastende Situation nichts zu ändern. Spätestens mit dem \nAuszug seiner Kinder in den alleinigen Haushalt seiner ehemaligen Ehefrau am 01.06.2015 \nmusste es dem Kläger offensichtlich sein, dass er keinen Anspruch mehr auf den \nKinderzuschlag der Stufe 2 hat. Auch eine emotional belastende Situation vermag eine \ndiesbezügliche Gutgläubigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Auch die von dem \nKläger angeführte unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe \n2 bei seiner Einkommensberechnung vermag an der Offensichtlichkeit des fehlenden \nGrundes für dessen Zahlung nichts zu ändern. Durch eine etwaige zivilrechtliche \nVereinbarung mit seiner ehemaligen Ehefrau konnte der Kläger nicht über die gesetzlich \nfestgelegten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für den Familienzuschlag \ndisponieren. Soweit er darauf vertraut hat, dass seine ehemalige Ehefrau die Auszahlung \ndes Familienzuschlags für die bei ihr lebenden Kinder - trotz ihrer insoweit bestehenden \nAnspruchsberechtigung - nicht beanspruchen würde, muss er sich für einen Ausgleich an \n\n6 \n \n \ndie sich evtl. abredewidrig agierende ehemalige Ehefrau halten. Insoweit kann auch die \nvon dem Kläger angeführte Parallele zur Weiterleitung von Kindergeld nicht überzeugen. \nUnabhängig davon, dass es hierfür in dem vorliegenden Rechtsbereich bereits an \neinschlägigen Regelungen, wie allgemeinen Verwaltungsanweisungen fehlt, wäre es für \neine Anwendung dieser Rechtsfigur jedenfalls erforderlich, dass die nach dem \nBerechtigtenwechsel tatsächlich Auszahlungsberechtigte eine Weiterleitungserklärung \ngegenüber der auszahlenden Stelle abgibt, in der sie auf die noch nicht erfolgte Erfüllung \nihres Anspruchs verzichtet bzw. diesen durch die tatsächliche Weiterleitung als bereits \nerfüllt erklärt. Dies war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die mittlerweile geschiedene \nEhefrau des Klägers ihren Anspruch gegenüber der Beklagten gerade für sich geltend \ngemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch ihr gegenüber noch nicht \nerfüllt ist. In der Folge ist die Beklagte dazu verpflichtet, den gesetzlichen \nBesoldungsanspruch der anspruchsberechtigten Ehefrau zu erfüllen. Dass hierdurch bei \ndem Kläger ein Schaden entstanden wäre, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten \nKorrespondenz aus dem familienrechtlichen Verfahren nach Auffassung des Einzelrichters \nnoch nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger allein durch die Berücksichtigung \ndes Familienzuschlags der Stufe 2 bei seiner Einkommensberechnung einen höheren \nUnterhalt schuldete. Zudem wird die vorgenommene Berechnung in der Korrespondenz \nvon der Gegenseite durch eine unberücksichtigte Einkommenserhöhung und eine \nbehauptete fehlerhafte Zuordnung des Familienzuschlags für weitere Monate als vorsichtig \ndargestellt und es werden weitere Monate fehlerhafter Zuordnung behauptet. Unabhängig \ndavon wäre ein etwaiger Schaden jedenfalls gegenüber der Schädigerin geltend zu \nmachen und kann nicht der Beklagten entgegengehalten werden. \n \n3. \nDer \nstreitgegenständliche \nRückforderungsbescheid \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Rahmen der gem. \n§ 16 Abs. 2 Satz 3 BremBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder \nteilweise von der Rückforderung abgesehen wurde. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die von der Behörde \nzu treffende Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht \nwerdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten als Bereicherten tragbare \nLösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, \ndie formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des \nauch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich \nals sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der \nungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der \nverschärften Haftung - wie vorliegend - von Bedeutung. Dabei ist auf das konkrete \n\n7 \n \n \nRückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre \nAuswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. \nGrundsätzlich ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung in die \nErmessensentscheidung \neinzubeziehen. \nBesondere \nBedeutung \nhat, \nwessen \nVerantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein \nVerschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war. Für den Fall, dass der Grund \nder Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, hat das \nBundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von \n30 % des überzahlten Betrages als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.04.2012 - 2 C 15/10, juris Rn. 26 und v. 27.01. 1994 - 2 C 19/92, juris Rn. 2) \n \nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die in den angefochtenen Bescheiden \nausgesprochene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Ein Mitverschulden der \nauszahlenden Stelle an der Überzahlung ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb eine \nReduzierung des Rückforderungsbetrages nicht angezeigt war. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers begründet sich ein Mitverschulden auch nicht daraus, dass sowohl der Kläger \nals auch seine ehemalige Ehefrau im Dienst der Beklagten stehen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n8 \n \n \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-03-07/6-k-1688-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-03-07/6-k-1688-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364913","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.032321+00:00"}}