{"status":"available","doknr":"OLD364912","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-14","aktenzeichen":"2 K 1855/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1855/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize-\npräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtliche Richterin Claus und den \nehrenamtlichen Richter Dreier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2023 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung \neines Galopprenntages am 29. Oktober 2022 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf \nVerschaffung des Rennbahngeländes zu diesem Zweck hatte. \nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem Rennbahngelände in Bre-\nmen-Hemelingen regelmäßig Galopprenntage durchführte. Nachdem die Beklagte dem \nKläger das Rennbahngelände abgekauft hatte, war dort zunächst eine Wohnbebauung ge-\nplant. In Folge eines Volksentscheids im Jahre 2019 wurde jedoch ein Ortsgesetz über das \nstädtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, \nErholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.GBl. 2019, S. 516, \nim Folgenden: Ortsgesetz), das eine Nutzung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung \nausdrücklich ausschließt. Die künftige Entwicklung des Areals ist seitdem Gegenstand ei-\nnes Beteiligungsprozesses unter Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mo-\nbilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Ziel des Prozesses ist die Schaffung einer ver-\nbindlichen Bauleitplanung. \nBis zu einer endgültigen Entscheidung über die künftige Nutzung wird das Grundstück von \neiner durch die Beklagte beauftragten GmbH, der sog.\n Bremen, für \nZwischennutzungen durch Dritte zur Verfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits \nverschiedene Veranstaltungen durchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzu-\nrechnen sind. Auch dem Kläger wurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des erken-\nnenden Gerichts mit Beschluss vom 20. August 2021 (– 2 V 1576/21 –, juris) das Gelände \nfür die Durchführung eines Galopprenntages im November 2021 zur Verfügung gestellt. \nAm 24. Juni 2021 beschloss die Städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwick-\nlung u.a. die Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände \nsowie, dass der Galoppsport als Nutzungsart bei der weiteren Planung nicht mehr berück-\nsichtigt wird. Als Wegeverbindung wurde eine Variante beschlossen, die das Geläuf unbe-\nachtet lässt und zukünftigen Galoppsport explizit ausschließt. Im November 2021 bean-\ntragte die CDU-Fraktion in der Stadtbürgerschaft, den Senat aufzufordern, bei der weiteren \nEntwicklung des Rennbahngeländes allen beteiligten Akteuren zukünftig die Nutzung des \nGeländes zu ermöglichen, was auch den Renn- und den Golfsport einschließe. Zudem \nsolle mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss \ndes Werkstattverfahrens gewartet werden. Die Stadtbürgerschaft lehnte den Antrag in ihrer \n\n3 \n \n \nSitzung vom 25. Januar 2022 mehrheitlich mit den Stimmen der regierenden Koalition ab. \nIm März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Rennbahngelände nach einem \nletzten Renntag im April 2022 aufgrund der Herstellung der Wegeverbindung nicht mehr \nfür die Durchführung von Galopprenntagen zur Verfügung stehe. \nDer Kläger beantragte am 25. August 2022 bei der\n als Zwischennut-\nzung des Rennbahngeländes die Durchführung eines weiteren Renntages für den 29. Ok-\ntober 2022. Alternativ beantragte er die Durchführung einer Publikumsveranstaltung mit \nder Vorstellung von Pferden, einer Pferdeparade, einem optionalen Ponyrennen und einem \nAusklang unter Nutzung von Teilflächen und einigen Gebäuden. \nMit Bescheid vom 08. September 2022 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Eur-\nopa der Beklagten den Antrag hinsichtlich der Durchführung eines Renntages ab und ließ \ndie beantragte Alternativveranstaltung unter Auflagen zu. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus, aufgrund von Bauarbeiten auf dem Gelände zur Herstellung einer We-\ngeverbindung stünden die Galopprennbahnen in Gänze nicht mehr zur Verfügung. Auch \nnach Fertigstellung der Wegeverbindung könne das Gelände nicht mehr für die Durchfüh-\nrung eines Renntages genutzt werden. Denn mit der Entscheidung der Stadtgemeinde Bre-\nmen für den Bau der Wegeverbindung sei der Widmungszweck für die Zeit der Zwischen-\nnutzung nachträglich beschränkt worden und umfasse den Galopprennsport nicht mehr. \nDer Kläger hat am 07. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesent-\nlichen vor, bisher sei keine Entwidmung des Rennbahngeländes für Pferderennen erfolgt. \nEntgegen der Auffassung des OVG Bremen in seinem Beschluss vom 19. August 2022 \n(Az.: – 1 B 134/22 –, juris) hindere die angelegte Wegeverbindung nicht die Durchführung \nweiterer Pferderennen. Die Wegeverbindung könne mit einigem Aufwand durch provisori-\nsche Maßnahmen überwunden und das Geläuf für einen Renntag wieder nutzbar gemacht \nwerden. Diesbezüglich hat der Kläger ein mit „Überwege über eine Galopprennbahn“ über-\nschriebenes Schreiben des \n e.V. vorgelegt. Der Kläger beabsichtige, je-\ndes Jahr einen Renntag durchzuführen. So habe er für den 01. Oktober 2023 erneut einen \nentsprechenden Antrag gestellt. Das Feststellungsinteresse sei in Form der Wiederho-\nlungsgefahr gegeben. \nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08. September \n2022 aufzuheben. Auf einen Hinweis des Gerichts beantragt der Kläger nunmehr, \nfestzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines Galopp-\nrenntages am 29. Oktober 2022 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Ver-\nschaffung des Rennbahngeländes an diesem Tag zur Durchführung eines Galopp-\nrennens hatte. \n\n4 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie auf den Beschluss des \nOVG Bremen vom 19. August 2022 (–1 B 134/22 –, juris) und ergänzt, dass die Durchfüh-\nrung von Renntagen aufgrund der baulichen Maßnahmen und Veränderungen ohnehin fak-\ntisch unmöglich sei. Zumindest gelte das für die Nutzung des Bereichs, an dem die Wege-\nverbindung quer über das Geläuf führe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. \nI. Die Klage ist zulässig. \n1. Statthafte Klageart war ursprünglich die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) \nkombiniert mit der allgemeinen Leistungsklage auf Verschaffung des Rennbahngeländes \nfür den 29. Oktober 2022 zu Zwecken der Durchführung eines Renntages. Der Anspruch \nauf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazi-\ntät der Einrichtung besteht grundsätzlich in Form des kommunalrechtlichen Zulassungsan-\nspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, juris Rn. 14). Wird die \nöffentliche Einrichtung – wie hier – von einer juristischen Person des Privatrechts betrie-\nben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zu-\nlassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwir-\nken auf den Träger zu erfüllen haben (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom \n19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November \n2020 – 4 B 19.1358 –, juris Rn. 43). Der Verschaffungsanspruch ist im Wege der allgemei-\nnen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. Windoffer, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, \nVwVfG, § 35 Rn. 53). Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08. Septem-\nber 2022 war die Anfechtungsklage statthaft. Nur eine Kombination beider Klagen wurde \ndem Rechtschutzziel des Klägers gerecht. \nNach dem Verstreichen des 29. Oktober 2022 im laufenden Klageverfahren wurde das ur-\nsprüngliche Klagebegehren zeitlich überholt. Dadurch wurde dem ursprünglichen Rechts-\nschutzbegehren die Grundlage entzogen. Der Kläger konnte darauf mit der aus dem Kla-\n\n5 \n \n \ngeantrag ersichtlichen Umstellung seiner Klage reagieren. Darin ist keine Klageänderung \ni.S.d. § 91 VwGO zu erblicken. In Bezug auf den Übergang von der Anfechtungsklage zur \nFortsetzungsfeststellungsklage folgt dies aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO \nund in Bezug auf den Übergang von der allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungs-\nklage ergibt sich dies aus der Identität des Klagegrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. De-\nzember 1995 – 8 C 37/93 –, juris Rn. 21). \nDer Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 \nVwGO) gegenüber der allgemeinen Leistungsklage entgegen. Nach Erledigung einer all-\ngemeinen Leistungsklage ist die Feststellungsklage jedenfalls dann nicht mehr wegen ihrer \nSubsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO \nausgeschlossen, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft ist (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37/93 –, juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Der Ver-\nschaffungsanspruch ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf einen Re-\nalakt gerichtet – nämlich das tatsächliche Einwirken auf die zwischengeschaltete GmbH. \nEin Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre daher unstatthaft. \n2. Der Kläger hat das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung \n(§ 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO). Das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse \nkann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ergibt sich vorliegend aus der \nkonkreten Gefahr der wiederholten Ablehnung des erneuten Antrags des Klägers auf Ver-\nschaffung des Rennbahngeländes zur Durchführung eines weiteren Galopprenntages. Die \nBeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Gelände stehe wegen der nachträglichen \nBeschränkung des Widmungszwecks für Galopprennen nicht mehr zur Verfügung. Auf-\ngrund dieser Einlassung besteht die konkret absehbare Möglichkeit, dass in naher Zukunft \nund unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut \neine ablehnende Entscheidung der Beklagte zu erwarten ist, die den Kläger beschwert (vgl. \nhierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 3 B 48/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die \ngerichtliche Feststellung ist geeignet, die betroffene Position des Klägers zu verbessern \n(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –, juris Rn. 13; BVerwG, \nUrteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41/12 –, juris Rn. 20). \nII. Die Klage ist unbegründet. \nDie Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Galopprenntages am 29. Oktober \n2022 und der Verschaffung des Rennbahngeländes zu diesem Zweck war rechtmäßig und \nverletzte den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. \n\n6 \n \n \nDer Kläger hatte keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbst-\nbindung der Verwaltung auf Verschaffung des Rennbahngeländes am 29. Oktober 2022 \nzur Durchführung eines Renntages. \n1. Ein Anspruch auf Verschaffung des Rennbahngeländes als öffentlicher Einrichtung be-\nsteht nur im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, juris Rn. 14). Aufgrund des aus der \nSelbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrneh-\nmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises \nihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur ein-\ngeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. No-\nvember 2020 – 4 B 19.1358 –, juris Rn. 47). Sie können öffentliche Einrichtungen zu einem \nbestimmten Zweck widmen und durch entsprechende Widmungsbeschränkungen be-\nstimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen Einrichtungen nachträglich ausschließen (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die \nWidmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle ist grundsätzlich an keine be-\nstimmte Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. Januar 2016 – 7 B 3/15 –, juris Rn. 8). Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass \neine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objek-\ntiv nachweisbar ist. Dafür reicht auch eine langjährige Übung aus (vgl. OVG Bremen, Be-\nschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 10). Nichts anderes gilt für die \nnachträgliche Beschränkung des Widmungszwecks (vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rn. 16). \nIm Rahmen des durch die Vergabepraxis der Zwischennutzung konkretisierten Widmungs-\numfangs bestand zwar zunächst auch für den Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ver-\nschaffung des Geländes zur Durchführung von Galopprennen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser \nAnspruch wurde mit der Gestattung der Durchführung entsprechender Renntage im No-\nvember 2021 und April 2022 auch erfüllt. Mit der Entscheidung für den Bau des Verbin-\ndungsweges hat die Beklagte, in deren Eigentum das Rennbahngelände steht, jedoch eine \nnachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs bereits für die Zwischennutzung des \nRennbahngeländes vorgenommen. Der so beschränkte Widmungsumfang schließt seit-\ndem die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände aus (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 14-15). \nMit Beschluss vom 24. Juni 2021 hat die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwick-\nlung im Rahmen des Beteiligungsprozesses zum Rennbahngelände der Planung und Fi-\nnanzierung einer Wegeverbindung über das Rennbahngelände zugestimmt. Die beschlos-\nsene Variante lässt das Geläuf – im Gegensatz zur nicht beschlossenen Alternativvariante \n– ausdrücklich unberücksichtigt und schließt zukünftigen Galopprennsport explizit aus. \n\n7 \n \n \nWörtlich heißt es in der Beschlussvorlage: „Die städtische Deputation für Mobilität, Bau und \nStadtentwicklung stimmt der Planung sowie der dargestellten Finanzierung zur Herstellung \neiner Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 (keine \nBerücksichtigung des Geläufs und damit Ausschluss von zukünftigem Galoppsport) zu“. \nDarüber hinaus hat die Deputation in derselben Sitzung beschlossen, dass in Kenntnis der \nzuvor diskutierten Pro- und Contra-Argumente der Nutzungsbaustein Galopprennsport bei \nder Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des Beteiligungsprozesses \nkeine Berücksichtigung mehr findet. \nAuch die Stadtbürgerschaft und der Senat – vertreten durch die insoweit zuständige Sena-\ntorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau – haben ih-\nren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das Rennbahngelände und den \nsich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports aus den künftigen Nutzungen \ndes Rennbahngeländes zum Ausdruck gebracht. So hat die Stadtbürgerschaft mehrheitlich \nmit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE einen Antrag der Frak-\ntion der CDU abgelehnt, der darauf abzielte, den Galopprennsport bei den zukünftigen \nNutzungen des Geländes nicht auszuschließen und mit dem Bau der Wegeverbindung \nüber das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens zu warten (vgl. \nBremische Bürgerschaft, Drs. 20/631 S; Plenarprotokoll 33. Sitzung vom 25. Januar 2022, \nS. 1835 ff.). Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh-\nnungsbau hat der Debatte als Vertreterin des Senats beigewohnt und sich mit einem um-\nfangreichen Wortbeitrag daran beteiligt. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der gewählten \nVariante um die kürzeste Wegstrecke handele und man die Stadtteile Hemelingen und \nVahr endlich verbinden wolle. Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung habe \nsich in Kenntnis der Pro- und Contra-Argumente für die Herstellung einer Fuß- und Rad-\nwegeverbindung über das Rennbahngelände ohne Berücksichtigung des Geläufs ent-\nschieden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass sich die regierende Koalition in der \nStadtbürgerschaft und auch die Mehrheit in den Beiräten gegen eine Nutzung des Gelän-\ndes durch den Galopprennsport ausgesprochen habe. Der Wille der Beklagten zur nach-\nträglichen Beschränkung des Widmungsumfangs des Geländes durch den Ausschluss des \nGalopprennsports bereits für die Zeit der Zwischennutzung wird damit hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gebracht (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B \n134/22 –, juris Rn. 19). \n2. Die Widmungsbeschränkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nDer Beklagten ist es im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz grundsätz-\nlich unbenommen, jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrichtung \ngewidmeten Rennbahngeländes zu verändern und damit auch einzuschränken. Es besteht \n\n8 \n \n \nkein individueller Anspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbe-\ntrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung. Bei der Schaffung und Beibehaltung einer \nöffentlichen Einrichtung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (vgl. \nOVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 B 1533/19 –, juris; Beschluss vom 27. \nJuni 2017 – 15 B 664/17 –, juris Rn. 7). Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer \nöffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht, insbe-\nsondere die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C \n35/20 –, juris Rn. 15 ff.). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt hier nicht vor. \na) Die Widmungsbeschränkung verstößt nicht gegen das Ortsgesetz über das städtebau-\nliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes, weil in dem Ortsgesetz keine Festle-\ngung für eine weitere Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport getroffen worden \nist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über die Förderung und Erhaltung des Renn-\nbahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den zuvor bestehenden Nutzungen durch \nden Galopprennsport festgehalten werden sollte (so auch OVG Bremen, Beschluss vom \n19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 22 f.). § 3 des Ortsgesetzes sieht vor, dass die \nNutzungen „Wohnbau“ und „Industrieansiedlung“ mittels eines Bebauungsplanes ausge-\nschlossen werden sollen. Gemäß § 2 des Ortsgesetzes ist die Fläche als grüne Aus-\ngleichsfläche für die schon vorhandene Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Os-\nten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. \nWeitergehende Vorgaben für die künftige Nutzung enthält das Gesetz nicht. Insbesondere \ntrifft das Ortsgesetz keine Aussage zur Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport. \nDie Gesetzesbegründung bemängelt zwar den Umgang mit Steuergeldern in Bezug auf \ndie kostenträchtige Modernisierung der Rennbahn zu Beginn des Jahrtausends und die \nspätere Entscheidung der Beklagten, die modernisierte Anlage zu Wohn- und Gewerbe-\nzwecken zu überplanen. Darin ist jedoch keine Vorgabe für die Fortführung bzw. Wieder-\naufnahme der Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport zu erblicken. Dagegen \nspricht nicht zuletzt die sehr weit gehaltene Nutzungsvorgabe für die Zwecke Erholung, \nFreizeit, Sport und Kultur in § 2 des Ortsgesetzes. Eine Konkretisierung in Bezug auf ein-\nzelne Sportarten erfolgt in dem Ortsgesetz nicht, sondern wird den nachfolgenden Planun-\ngen überlassen. \nb) Die Beschränkung der Widmung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Hierzu \nführt das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 19. August 2022 (a.a.O., Rn. 24 ff.) aus: \n„Beschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf \nsachlich begründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrich-\ntungsfremde Ziele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemein-\nden, die Regelungen über den Zugang zu ihren Einrichtungen an sachfremden Kriterien \n\n9 \n \n \nzu orientieren, die keinen hinreichenden Bezug zu der Einrichtung aufweisen (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n25.09.1997, 1 S 1261/97, juris Rn. 43). \nSachfremde Erwägungen für die Herstellung des Verbindungsweges und den künftigen \nAusschluss des Galopprennsports aus der Nutzung des Rennbahngeländes sind von \nder Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht angestellt worden. Vielmehr sind im \nRahmen des Werkstattverfahrens alle Auffassungen zu künftigen Nutzungen des \nRennbahngeländes zur Geltung gebracht worden. Die jeweiligen Argumente, die für \nund gegen den Ausschluss des Galopprennsports gesprochen haben, sind auch in der \nVorlage für die Deputationssitzung am 24. Juni 2021 ausführlich zusammengestellt und \nin der Deputationssitzung eingehend diskutiert worden. Die Regierungskoalition hat \nsich dafür ausgesprochen, mit dem Galopprennsport, dem Pferdesport und dem Golf-\nsport drei strittige Nutzungsformen im Vorfeld auszuschließen. Für den Galopprenn-\nsport wurde dieser Ausschluss maßgeblich darauf gestützt, dass sich mit der ange-\nstrebten vielfältigen Nutzung des Geländes Konflikte ergeben würden, da mit dem Ge-\nläuf eine zu starke Vorprägung des Geländes erfolge. Zudem stehe die angestrebte \nNord-Süd-Wegeverbindung wie alle künftigen weiteren Zuwegungen zu den angren-\nzenden Ortsteilen mit einer Aufrechterhaltung des Galopprennsports in Konflikt, da die \nZuwegungen und alle Erschließungen für langfristige Nutzungen im inneren Bereich mit \nQuerungen des Geläufs verbunden seien. Diese Erwägungen erscheinen nicht sach-\nwidrig, sondern sind an den künftigen Nutzungszwecken des Rennbahngeländes ori-\nentiert, wie sie im Rahmen des Werkstattverfahrens am Runden Tisch erarbeitet wor-\nden sind. Es liegt im Gestaltungsermessen der Gemeinde, innerhalb der durch das \nOrtsgesetz festgelegten Spannbreite an möglichen Nutzungen im Bereich von Erho-\nlung, Freizeit, Sport und Kultur Prioritäten zu setzen und bestimmte Nutzungen aus \ndem Spektrum weiterer Überlegungen wegen der damit verbundenen Einschränkungen \nfür andere Nutzungen auszuscheiden. Dabei erscheint es auch nicht willkürlich, diese \nEntscheidung nicht erst mit dem Abschluss des Werkstattverfahrens zu treffen, sondern \nden weiteren Prozess durch Vorgaben eines Rahmens für die weiteren Überlegungen \neffizienter zu gestalten. […]“ \nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. Der Kläger \nhat es nicht vermocht, dem substantiiert entgegen zu treten. Sein Vortrag beschränkt sich \nim Wesentlichen darauf, dass schon keine Widmungsbeschränkung stattgefunden habe. \nMit Blick auf die obigen Ausführungen überzeugt diese Rechtsauffassung nicht. \n\n10 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-14/2-k-1855-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-14/2-k-1855-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364912","retrieved":"2026-07-09 04:52:35.004280+00:00"}}