{"status":"available","doknr":"OLD364910","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-27","aktenzeichen":"14 V 778/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n14 V 778/23 \n \nBeschluss \nin der Wahlprüfungssache \ndes AfD Landesverband Bremen, vertreten durch den stellvertr. Landesvorsitzenden \nSergej Minich und den Landesschatzmeister Mertcan Karakaya, \nNollendorfer Straße 38, 28201 Bremen, \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nHerrn Prof. Dr. Michael Elicker, \nulice Rdnin 252/10, 40502 Decin I, \n \nBeteiligt: \nLandeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen und die Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter \nBürgerschaftsabgeordnete Çolak, Grotheer, Janßen, Strohmann und Dr. Yazici am 27. \nApril 2023 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller, der AfD Landesverband Bremen, begehrt den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, mit der er die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Wahlbereiche Bremen \nund Bremerhaven zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 erreichen \nmöchte. \n \nAuf einem Landesparteitag des Antragstellers am 08.05.2022 wurde zur Wahl als \nLandesvorsitzender Herr Heinrich Löhmann vorgeschlagen, der bei 26 abgegebenen \nStimmen 10 Ja-Stimmen und 16 Nein-Stimmen erhielt. Die Versammlung beschloss \ndaraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als \nstellvertretender Landesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 \nabgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als \nSchatzmeister wurde Herr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen \nStimmen 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages \nam 08.05.2022). \n \nDer Antragsteller wird in dem hiesigen Verfahren durch Herrn Sergej Minich als \nstellvertretender \nLandesvorsitzender \nund \nHerrn \nMertcan \nKarakaya \nals \nLandesschatzmeister vertreten (im Folgenden als Rumpfvorstand bezeichnet). \n \nNach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb des Antragstellers Streit um \ndie Gültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem \nzuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden \nwar, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des \nLandesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden \nals solcher bezeichnet) u.a. mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (als Vorsitzender), Silke \nJünemann als stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender \nSchatzmeister) ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die \nAufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den \nBeiräten \nund \nder \nBremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. \nMit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die \nEntscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022. \n \n\n3 \n \n \nAm 06.12.2022 reichte der Notvorstand für den Antragsteller nach einer am 26.11.2022 \ndurchgeführten \nAufstellungsversammlung \nbei \nder \nWahlbereichsleiterin \neinen \nWahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. \n \nAm \n16.01.2023 \nreichte \nder \nRumpfvorstand \nfür \nden \nAntragsteller \nbei \nder \nWahlbereichsleiterin für Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am \n14.05.2023 ein. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderte der \nRumpfvorstand die Wahlbereichsleiterin auf, seinen Wahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 \nBremWahlG zu prüfen, nachdem diese dem Rumpfvorstand mitgeteilt hatte, dass zwei \nWahlvorschläge, die beide dem Antragsteller zuzurechnen seien, eingereicht worden seien \nund wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG alle Wahlvorschläge \nzurückzuweisen seien, ohne dass eine Prüfverpflichtung der Wahlorgane bestehe, ob die \nWahlvorschläge aus anderen Gründen unzulässig seien. Mit Mängelanzeige vom \n27.02.2023 wurde zudem auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022 hingewiesen. \n \nAm 10.02.2023 reichte der Rumpfvorstand einen Wahlvorschlag für den Antragsteller beim \nWahlbereichsleiter Bremerhaven ein, der vom Wahlbereichsausschuss Bremerhaven \nzugelassen wurde. \n \nDas Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 09.03.2023 einen Antrag des \nAntragstellers, vertreten durch den Rumpfvorstand, gegen Mitglieder des Notvorstandes \nauf Feststellung, dass die von den Antragsgegnern (Notvorstand) vorgenommene \nEinreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen \nrechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie den \nAntragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu \nbewirken, zurückgewiesen (7 O 325/23). Mit weiteren Beschluss vom 14.03.2023 hat es \neinen Antrag des Bundesvorstands der Alternative für Deutschland gegen Mitglieder des \nNotvorstandes, den Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen gegenüber der \nWahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen den Rechtsschein aufrechtzuerhalten, \ndass es sich bei dem Wahlvorschlag vom 06.12.2022 um einen Wahlvorschlag der AfD \nhandeln würde, ebenfalls zurückgewiesen. \n \nAm 16.03.2023 erwirkte der Landesverband, vertreten durch den Rumpfvorstand, gegen \nden Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin, mit dem \nfestgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand nach Maßgabe von § 14 \nAbs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den Landesverband nach Maßgabe von \n§ 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertritt (22 O 55/23). \n\n4 \n \n \n \nIn seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen beide \nWahlvorschläge wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen \nzurück. \n \nDagegen legte die Vertrauensperson des Rumpfvorstandes Herr Minich am 17.03.2023 \nBeschwerde zum Landeswahlausschuss ein. Zur Begründung führte er aus, die vom \nNotvorstand \ndurchgeführte \nMitgliederversammlung \nam \n26.11.2022 \nzur \nAufstellungsversammlung weise durchgreifende wahlrechtliche Mängel auf, wie der \nWahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der Personenzusammenkunft am \n26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 \nBremWahlG gehandelt, die einen gültigen Wahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der \nWahlvorschlag sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Da es sich bei dem \nWahlvorschlag des Notvorstandes um einen evident ungültigen Wahlvorschlag handele, \nhätte nur dieser zurückgewiesen werden dürfen, aber nicht auch der Wahlvorschlag des \nRumpfvorstandes. Es liege gerade kein Fall des doppelten Auftretens vor. Sofern in der \nMängelanzeige vom 27.02.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass im Binnenbereich \ndes Antragstellers die Legitimation des Rumpfvorstandes in Abrede gestellt werde, habe \ndas Landgericht Berlin mit Feststellungsurteil vom 16.03.2023 festgestellt, dass der am \n08.05.2022 gewählte Vorstand des Antragstellers nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der \nLandessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. \n3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Antragstellers sei \ndamit parteiintern abschließend geklärt. \n \nMit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter die Vertrauensperson Minich darauf \nhin, dass aufgrund der parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen u.U. auch eine \nZurückweisung des Wahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden \nUnterzeichnung durch den Vorstand des Landesverbandes in Betracht komme. \n \nIn seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem) \n \n• \ndie Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom \n17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen \neingereichten Wahlvorschlag des Rumpfvorstandes zurück und \n \n• \nhob auf die Beschwerde des Wahlbereichsleiters für Bremerhaven den Beschluss \ndes Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom 17.03.2023, den Wahlvorschlag \nder Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und wies den Wahlvorschlag der \n\n5 \n \n \nAlternative für Deutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit \nzurück. \n \nZur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des Rumpfvorstandes nicht den \nAnforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder \nWahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich \nunterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über \ndie \neingelegte \nBeschwerde \nder \nPrüfungsumfang \nund \ndie \nPrüfungstiefe \ndes \nLandeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer \nSchlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen \nAnforderungen entspreche. Der am 16.01.2023 eingereichte Wahlvorschlag sei von Sergej \nMinich und Mertcan Karakaya als vermeintliche Landesvorstandsmitglieder unterzeichnet \nworden, die vom Landeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands \nangesehen werden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom \n20.10.2022 einen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die \nanstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener \nStadtverordnetenversammlung \ndie \nAufstellungsversammlungen \nrechtssicher \nvorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen \nBeschluss bestätigt. In den vom Rumpfvorstand vor dem Bundesschiedsgericht \nbetriebenen Verfahren habe das Bundesschiedsgericht in der Begründung jeweils \nausgeführt, dass die Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden \nseien. Der Landesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten \nLandesvorstand. Herr Minich und Herr Karakaya seien daher nicht als Mitglieder des \nLandesvorstands der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem \nAnerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, \ndass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht der Beschluss des \nLandesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der \ndiesen bestätigende Beschluss des Bundesvorstands gewesen sei. Der Notvorstand sei \nnicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es auch verwehrt, \nim Sinne einer „zulassungsfreundlichen\" Sichtweise trotz der fehlenden Bindungswirkung \nfreiwillig der Entscheidung des Landgerichts Berlin zu folgen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 \nParteienG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines \nGebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und \nAnwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils \nhöchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der Gesetzgeber es den Parteien \nüberantwortet, \ninstitutionelle \nVorkehrungen \nzur \nSicherung \nder \ndemokratischen \nWillensbildung durch Schaffung insbesondere von Rechtsschutzmöglichkeiten zugunsten \nvon Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber einem Rechtsschutz durch staatliche \n\n6 \n \n \nGerichte \nvorrangig \nseien. \nDie \njuristische \nÜberprüfung \nder \nWirksamkeit \nder \nVorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege daher jedenfalls \nvorrangig \nder \ninnerparteilichen \nSchiedsgerichtsbarkeit. \nEs \nlägen \nauch \nkeine \nEntscheidungen \nstaatlicher \nGerichte \nvor, \ndie \ndie \nparteischiedsgerichtlichen \nEntscheidungen \nüberprüft \nhätten. \nDer \nLandeswahlausschuss \nhabe \ndie \nparteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls \nschwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen \nwürde. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass Sergej Minich und Mertcan Karakaya \nvom Bundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. Der \nBeschluss des Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht anzuerkennen, \nbeseitige nicht die Wirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom \n20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte \ngemäß § 9 Nr. 1 der Schiedsordnung das Bundesschiedsgericht und nicht der \nBundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei auch im Rahmen des § 18 Abs. 2 \nBremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG müsse der \nWahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den Vorständen der \nnächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin zeige sich die \nklare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit \nder Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den übergeordneten \nParteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional tätigen \nGebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten. \n \nAuf ein Schreiben des Rumpfvorstandes an den Innensenator mit der Bitte um Ausübung \nder Rechtsaufsicht erfolgte keine Reaktion. \n \nAm 18.04.2023 hat der Antragsteller unter seinem Rumpfvorstand den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Es bestehe die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes vor der Wahl. \nSoweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgehe, dass Entscheidungen und \nMaßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, im großräumigen \nFlächenstaat, der eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordere, \nnur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im \nWahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten, sei der Gedanke einer absoluten \nSperrwirkung \ndes \nnachgelagerten \nWahlprüfungsverfahrens \nnicht \nkonsequent \ndurchzuhalten. Die Länder unterlägen bei der Gestaltung ihres Wahlprüfungsrechts nur \nden Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit die Wahlrechtsgrundsätze gewahrt \nseien, habe der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Landtags- oder \nKommunalwahlen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Länder könnten das \nWahlprüfungsverfahren auch abweichend vom Bund regeln. Entsprechend differenziert \n\n7 \n \n \nhabe sich der Staatsgerichtshof Bremen mit der Frage der Rechtfertigung von \nRechtsschutzeinschränkungen im Wahlverfahren befasst. Eine unbesehene Übernahme \nder gängigen Begründung in der Rechtsprechung zur Bundesebene sei nicht möglich, auch \ndeswegen nicht, weil Bremen kein großräumiger Flächenstaat sei und es lediglich drei \nWahlausschüsse gebe. Die eingetretene Situation sei ein massiver Eingriff in die \nWahlrechtsgleichheit, der sich vom ersten Tag der Tätigkeit des neu gewählten Parlaments \nan in undemokratischer Weise im Proporz auswirke. Das Parlament hätte nicht mehr den \nAnspruch, demokratische Volksvertretung zu sein. Die herbeigeführte Lage stehe \nverfassungsgemäßen Verhältnissen viel ferner als es die vom Landeswahlausschuss als \nGrund der Zurückweisung genannte, in Wahrheit unbegründete Unsicherheit über die \nVorstandsunterschriften jemals hätte bewirken können. Das sei eine rechtsstaatlich nicht \nhinnehmbare Situation, die nach einer schnellen gerichtlichen Abhilfe vor der Wahl \nverlange. \n \nAußerdem sei die nur einfachgesetzlich errichtete Systematik der Vorrangigkeit des \nWahlprüfungsverfahrens inzwischen vielfach durchbrochen. Auf Bundesebene könnten \nVereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei vor der Wahl Beschwerde zum \nBundesverfassungsgericht einlegen. Der vorliegende Fall einer Nichtzulassung des \nWahlvorschlags wegen Nichtanerkennung des amtierenden Landesvorstandes sei \nvergleichbar einschneidend. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der \nAntragsteller ein Wahlergebnis erwarten dürfe, wonach er in der Bürgerschaft vertreten sei. \nDie Durchführbarkeit von Wahlen sei durch die dargestellten Öffnungen für Rechtsschutz \nvor der Wahl bisher nirgends und in keiner Weise gefährdet worden. Der demokratische \nWahlbetrieb werde viel schwerer durch ein Zuwarten auf einen Rechtsschutz, der erst in \nJahren erreichbar sei, gefährdet. So spreche sich auch die OSZE/ODlHR-\nWahlbewertungsmission (Anm.: Büro der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit \nin Europa für demokratische Institutionen und Menschenrechte) dafür aus, bestimmte \nArten von Beschwerden vor der Wahl zulässig zu machen. Auch im Schrifttum werde eine \nverfassungskonforme geltungserhaltende Reduktion des § 49 BWahlG befürwortet, um \nRechtsschutz im Rahmen der Wahlvorbereitung zu gewährleisten, insbesondere im Falle \nder Nichtzulassung einer Landesliste. Auch der Verfassungsgerichtshof des Freistaates \nSachsen habe in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2019 bei vorhersehbarer \nMandatsrelevanz eine Durchbrechung der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens \nanerkannt, wenn eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten \nRechtsverstoß beruhe und voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem \nGewicht begründe, der erst nach der Wahl beseitigt werden könne. \n \n\n8 \n \n \nDa in Bremen eine Verfassungsbeschwerde nicht vorgesehen sei und dem \nLandeswahlausschuss nicht die Eigenschaft eines Staatsorgans zugebilligt werde, müsse \nsich der Wahlbewerber auf einen Organstreit gegenüber dem Teil-Verfassungsorgan \nInnensenator einlassen. Es sei von ihm, dem Antragsteller, nicht zu entscheiden, ob der \nVerwaltungsrechtsweg oder der Verfassungsrechtsweg gegeben sei, sodass er neben \ndem Staatsgerichtshof auch das Verwaltungsgericht und das Wahlprüfungsgericht anrufe. \nZwar könne das Verwaltungsgericht geschriebenes Gesetzesrecht nicht überwinden, § 54 \nBremWahlG erfasse aber nur die Anfechtung von unmittelbar auf das Wahlverfahren \nbezogenen Entscheidungen und Maßnahmen. Bei Wahlverfahrensakten von gesteigertem \nUnrechtsgehalt gehe es aber um die Feststellung der Nichtigkeit. Der Akt, nach dem sein \nWahlvorschlag aus einem offensichtlich nicht tragenden Grund von der Wahl \nausgeschlossen würde, sei nichtig. Dieser „Un-Rechtsakt“ könne keine Rechtswirkungen \nentfalten. Die Nichtigkeit könne vom Verwaltungsgericht festgestellt werden und führe zur \nZulassung des Wahlvorschlags. \n \nEin schwerwiegender Rechtsfehler liege vor, denn der Landeswahlausschuss habe den \nÖffentlichkeitsgrundsatz verletzt. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des \nLandeswahlausschusses hätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen \nstattgefunden. Im öffentlichen Teil seien eine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte \nBeschlüsse verwendet worden. An der Niederschrift habe sich weniger als 1% des \nTextumfangs geändert. \n \nDer Landeswahlausschuss sei zudem fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der \nAntragsteller hätte jeweils mit einem Beisitzer im Landeswahlausschuss und im \nWahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt werden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 \nBremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen \nParteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs \nBeisitzerpositionen zu besetzen gewesen und er stelle die landesweit fünftstärkste Partei \ndar. Einer starken Partei einen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der \nBürgerschaft vertretene Partei einmal zum Zuge gekommen sei. Man habe über den \nWahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der \nEntscheidungsfindung ausgeschlossen habe. Das sei sittenwidrig. \n \nDie Wahlbereichsleiterin habe sich trotz zahlreicher Ermahnungen seitens des \nAntragstellers wochenlang geweigert, in die Prüfung des Wahlvorschlags einzutreten. \nDaraus erwachse ein erheblicher Wahlfehler, wenn infolgedessen Fehler bei der \nListenaufstellung nicht mehr korrigiert oder kurz vor Fristende verlangte Belege nicht mehr \nbeigebracht werden könnten und aus einem dieser Gründe Wahlvorschläge nicht \n\n9 \n \n \nzugelassen würden. Die E-Mail zu dem Problem der Vorstandsunterschriften sei erst einen \nTag vor der Sitzung des Landeswahlausschusses ergangen. Der Landeswahlausschuss \nhabe dann aber nicht darauf abstellen dürfen, dass der Wahlbereichsausschuss seinen \nWahlvorschlag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe, denn die Nachholung von \nBegründungen oder ein Nachschieben von Gründen zwischen der Entscheidung des \nWahlbereichsausschusses \nund \ndes \nLandeswahlausschusses \nzu \nLasten \ndes \nWahlbewerbers müsse ausgeschlossen sein. \n \nDie Zurückweisung eines Wahlvorschlags könne nur mit sehr validen rechtlichen Gründen \ngetroffen werden. Bei Zweifelsfällen solle i.d.R. zugunsten des Wahlvorschlagsträgers \nentschieden werden. Im Zweifelsfall seien im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlfreiheit \nkonkurrierende Wahlvorschläge zuzulassen, um dem Wähler die Letztentscheidung zu \nüberlassen. Dies gelte erst recht dann, wenn das Urteil eines Landgerichts vorliege, das \ndie Legitimität des einreichenden und unterzeichnenden gewählten Vorstands bestätige. \nBei einem „Doppelauftreten“ sei die Zurückweisung beider Wahlvorschläge dann nicht \nzulässig, wenn ein Wahlvorschlag bereits aus anderen Gründen ungültig sei. Der \nWahIvorschlag des Notvorstandes sei schon wegen Fehlens einer Ladung zur \nAufstellungsversammlung zurückzuweisen gewesen. \n \nDer Landeswahlausschuss habe zudem seine Untersuchungs- und Prüfungspflichten \nverletzt, indem er eine eigene rechtliche Subsumtion unterlassen habe. Der \nLandeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch \ngewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig \nsowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteinterne Akte \nzurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. \nDer Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, \nwenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher \nAnforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender \nWahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Die Liste des Notvorstandes sei zudem auch deshalb \nabzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, die \nnotwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu \nergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen. \n \nDie einstweilige Anordnung sei geboten, weil ansonsten die Berufung einer \nVolksvertretung durch Wahl unter Verletzung der Wahlrechts- und Chancengleichheit \nzustande käme und dies nur nachträglich oder nur unter Inkaufnahme eines \nverfassungsrechtlichen Dilemmas korrigierbar wäre. Nur bei Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung würde die Wahl verfassungsgemäß zustande kommen, denn kein \n\n10 \n \n \nanständig und gerecht Denkender würde behaupten, der Ausschluss seiner Liste sei \nverfassungsrechtlich geboten. Notfalls könnten die gewählten Abgeordneten immer noch \nnachträglich ihre Mandate verlieren. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nim Wege der einstweiligen Anordnung den Zustand vorläufig dahingehend \nzu \nregeln, \ndie \nWahllisten \nfür \nBremen \nund \nBremerhaven \ndes \nLandesverbands Bremen der AfD zur Bürgerschaftswahl 2023 zuzulassen. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Antrag sei nicht statthaft, da Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar \nauf das Wahlverfahren bezögen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen \nRechtsbehelfen im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Nichts anderes \nergebe sich aus den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Sächsischen \nVerfassungsgerichtshofs, denn in Bremen gebe es keine Landesverfassungsbeschwerde. \nUnbeschadet dessen lägen nach dem Vortrag des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte \nfür einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß des Landeswahlausschusses vor. \nInsbesondere erweise sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht als \nwillkürlich oder auf bewusstem Missbrauch der Entscheidungsgewalt beruhend oder als \nklar rechtswidrig. Im Ergebnis laufe das gesamte Vorbringen des Antragstellers darauf \nhinaus, das Verfahren der Wahlprüfung über Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ohne qualifizierte \nRechtsschutzschwellen dahingehend zu überformen, dass Eilrechtsschutz vor der Wahl \ngleichsam regelhaft eröffnet werde. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. \nDer Antrag sei erst am 18.04.2023 und damit erst drei Wochen und fünf Tage nach der \nEntscheidung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 beim Wahlprüfungsgericht \neingereicht worden. Dies widerspreche der behaupteten Eilbedürftigkeit in besonders \nhohem Maße. Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren auf \nvorläufige Zulassung zur Wahl nicht mehr umgesetzt werden könne. Die (Brief-)Wahl habe \nbereits begonnen. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung wäre daher \nfaktisch nur möglich, wenn man die bisherigen Stimmabgaben für unwirksam erklärte und \nden Wahltag auf einen späteren Termin verlegte. Zu den vom Antragsteller vorgetragenen \nRechtsverstößen hat der Beteiligte im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird auf \nden Schriftsatz vom 26.04.2023 verwiesen. \n \n\n11 \n \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n \n1. \nDas Wahlprüfungsgericht entscheidet in der sich aus dem Tenor ergebenden \nZusammensetzung. \nNach \n§ \n37 \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nBremWahlG \nbesteht \ndas \nWahlprüfungsgericht, soweit die Wahl zur Bürgerschaft angegriffen wird, aus der \nPräsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern \nder Bürgerschaft. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der \nmündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, findet keine \nAnwendung. Zwar erklärt § 38 Abs. 4 BremWahlG die Vorschriften über das Verfahren bei \nden Verwaltungsgerichten auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht für \nentsprechend anwendbar. Die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts aus der \nPräsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie fünf Mitgliedern der \nBürgerschaft, die unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen \nvon der Bürgerschaft zu wählen sind, weist es jedoch als eine Mischform zwischen \nParlamentsausschuss und Gericht und damit als eine materiell verfassungsrechtliche \nInstitution sui generis aus. Das Wahlprüfungsgericht ist wegen dieser personellen \nVerschränkung mit der Legislative nicht als Gericht i.S.d. Art. 135 BremLV und des Art. 92 \nGG anzusehen (vgl. StGH Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07 –, juris Rn. 67 m.w.N.; Urt. \nv. 13.08.2020 – St 3/19 –, juris Rn. 44). Die personelle Verschränkung mit der Legislative \nund die Entscheidung des Gesetzgebers für eine teilweise parlamentarische \nErstbeurteilung von Wahlfehlern schließen eine Entscheidung nur durch die \nBerufsrichterinnen ohne die Bürgerschaftsabgeordneten und damit die entsprechende \nAnwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO aus. \n \n2. \nEs kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit des Antrags nicht bereits das Verbot der \ndoppelten Rechtshängigkeit entgegensteht. \n \nNach dem bereits erwähnten § 38 Abs. 4 BremWahlG finden auf das Verfahren vor dem \nWahlprüfungsgericht die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in \nihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. § 173 VwGO bestimmt die \nAnwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung \nkeine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Zur Frage der anderweitigen \nRechtshängigkeit \nenthält \ndie \nVerwaltungsgerichtsordnung \nkeine \ndas \nGerichtsverfassungsgesetz ausschließenden Vorschriften. \n \n\n12 \n \n \nNach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner \nPartei anderweitig anhängig gemacht werden. Unter Sache ist die Streitsache zu \nverstehen. Sie wird einerseits durch die Beteiligten, andererseits durch den \nStreitgegenstand bestimmt. Der Streitgegenstand wiederum richtet sich nach dem Antrag \nund dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (Schoch/Schneider/Ehlers, 43. \nEL August 2022, GVG § 17 Rn. 1). Die Rechtshängigkeit tritt beim Verwaltungsgericht \ndurch Erhebung der Klage oder des Antrags ein, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Klage / \nder Antrag dem Gericht zugeht (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO). \n \nDies gilt auch für Anträge beim Staatsgerichtshof. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über \nden Staatsgerichtshof sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf das \nVerfahren des Staatsgerichtshofs die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes \nüber das Bundesverfassungsgericht entsprechend anzuwenden. Die Situation nach dem \nBundesverfassungsgerichtsgesetz entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren. Ein Antrag wird mit seinem Eingang beim Bundesverfassungsgericht anhängig \nund zugleich rechtshängig (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/von Coelln, 62. EL Januar \n2022, BVerfGG § 23 Rn. 16 f.). \n \nDas Begehren des Antragstellers ist bereits Gegenstand des noch anhängigen und zeitlich \nfrüher \neingegangenen \nAntragsbegehrens \nvom \n18.04.2023, \nwelches \nbeim \nStaatsgerichtshof an diesem Tag um 14.28 Uhr eingegangen ist und unter dem \nAktenzeichen St 4/23 geführt wird. Der Antrag beim Wahlprüfungsgericht ist zwischen \n14.37 Uhr und 16.14 Uhr eingegangen. \n \nDie anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG ist ein \nProzesshindernis. Sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu berücksichtigen \n(Schoch/Schneider/Ehlers, 43. EL August 2022, GVG § 17 Rn. 15). \n \nDas Verbot der Rechtshängigkeit findet mangels Anwendbarkeit der §§ 17 bis 17b GVG \nauf verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und \nFachgerichtsbarkeit allerdings keine Anwendung (Schoch/Schneider/Ehlers, 43. EL \nAugust 2022, GVG § 17 Rn. 17; BVerfG, BayVBl 1992, 720). Die Unanwendbarkeit ergibt \nsich aus den Verweisungsmöglichkeiten, die zwischen den Gerichten bestehen. Diese fehlt \nim Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit (BVerwG, Beschl. \nv. 05.02.1976 – VII A 1.76 –, BVerwGE 50, 124-137, juris Rn. 22). Inwieweit das auch im \nzweistufig \nausgestalteten \nWahlprüfungsverfahren \nund \nim \nVerhältnis \nvom \nWahlprüfungsgericht und Staatsgerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht \ngilt oder nur dann gilt, wenn der Staatsgerichtshof als originär zuständiges Gericht nach \n\n13 \n \n \n§ 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof i.V.m. § 16 Abs. 5 BremWahlG angerufen \nwird, kann dahinstehen, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch \naus anderen Gründen unzulässig. \n \n3. \nDer Antrag ist wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde unstatthaft und damit \nunzulässig. \n \nNach § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf \ndas Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung \nvorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Für die Wahl zur Bremischen \nBürgerschaft sieht § 37 Abs. 1 BremWahlG vor, dass über die Gültigkeit der Wahl oder von \nTeilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung \nder Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BremWahlG sowie \nüber die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des \nPräsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a BremWahlG \nein Wahlprüfungsgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an \nden Staatsgerichtshof gegeben (§ 39 BremWahlG). Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder im Bremischen Wahlgesetz noch in der \nLandeswahlordnung geregelt. \n \nDie \nVorschrift \nist \nAusdruck \neines \nallgemeinen, \nim \nverfassungsrechtlichen \nDemokratieprinzip wurzelnden Grundsatzes (vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 11.09.2018 – 2 \nBvQ 80/18 –, BVerfGE 149, 378-382, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.08.2018 – 2 BvQ 53/18 –, \njuris Rn. 9; Beschl. v. 24.07.2018 – 2 BvQ 33/18 –, BVerfGE 149, 374-378, juris Rn. 8; \nBeschl. v. 18.10.2011 – 2 BvC 11/10 –, juris Rn. 10, alle jeweils m.w.N.). \n \nNach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren ist Rechtsschutz erst nach \nder Durchführung einer Wahl zu erlangen und steht einem mit dem einstweiligen \nAnordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsverfahren entgegen (BVerfG, Beschl. v. \n08.09.2009 – 2 BvQ 57/09 –, juris Rn. 5 f.; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, \njuris Rn. 58). Dass der Wahlrechtsschutz dabei grundsätzlich erst nach der Wahl erfolgt, \nist nicht zuletzt aus Gründen der Gewährleistung der termingerechten Durchführung der \nWahl zwingend (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, \njuris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nBundestagswahl erfordert die Wahl im großräumigen Flächenstaat eine Fülle von \nEinzelentscheidungen \nzahlreicher \nWahlorgane. \nDer \nreibungslose \nAblauf \neiner \nParlamentswahl könne nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der \n\n14 \n \n \nzahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt \nund im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten \nbliebe. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und \nDurchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag bezögen, vor dem Wahltermin mit \nRechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das \nebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu \nbeachtenden Terminen und Fristen geprägt sei, zu erheblichen Beeinträchtigungen. \nUmfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und \nrechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des \nWahlverfahrens möglich. Daher sei es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß \n§ 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar \nauf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs \neingeschränkt sei und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl \ndurchzuführenden \nPrüfungsverfahren \nvorbehalten \nbleibe \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, juris \nRn. 4). Soweit die Wahlprüfung Sache des Bundestages sei und soweit dessen \nPrüfungskompetenz reiche, stelle das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den \nallgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf \njene grundsätzlich ausschließe und einen exklusiven Rechtsweg konstituiere (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 76; Beschl. v. \n15.04.2019 – 2 BvQ 22/19 –, BVerfGE 151, 152-173, juris Rn. 30; vgl. zur Kritik an der \nSperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens mit ausführlichen Nachweisen: VerfGH des \nFreistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 45). \n \nZu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und \nMaßnahmen gehört auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, \njuris Rn. 5). \n \nDer Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens schließt nicht nur den \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus, sondern findet auch Anwendung, soweit das \nWahlprüfungsgericht selbst um einstweiligen Rechtsschutz ersucht wird. Dies ergibt sich \naus dem Ausschluss des Eilrechtsschutzes in den gesetzlichen Regelungen zum \nWahlprüfungsverfahren. \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 54 BremWahlG normierten Vorrang der \nWahlprüfung hat das Wahlprüfungsgericht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 \nBvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 77 ff.; Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, \n\n15 \n \n \nBVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 74; ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit auch das von \ndem Antragsgegner zitierte Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, \nUrt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 46 ff.). Insbesondere ist in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der nachgelagerte \nRechtsschutz \nhinreichend \neffektiv \nist \n(vgl. \ndazu: \nKluth, \nAußerordentlicher \nWahlrechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Beginn \neiner Trendwende?, LKV 2019, 501, beck-online). Den Befund des Antragstellers, dass die \neinfachgesetzlich errichtete Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens \ninzwischen vielfach durchbrochen sei, teilt das Wahlprüfungsgericht nicht, insbesondere \nauch nicht in der von dem Antragsteller vorgenommenen Wertung, dass die Exklusivität \ndes Wahlprüfungsverfahrens damit teilweise als obsolet anzusehen sei. Auch nach \nAuffassung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nstellt \nbspw. \ndie \nEinführung \nder \nNichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG nur eine punktuelle \nAusnahme von der Geltung des Grundsatzes nachgelagerten Rechtsschutzes in \nWahlsachen dar, die diesen nicht aushebelt, sondern letztlich bestätigt (BVerfG, Beschl. v. \n22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 27 und 36). Die Schließung \nder von dem Antragsteller angenommenen Rechtsschutzlücke ist auch nicht deswegen \ngeboten, weil nach Auffassung des Antragstellers die vom Bundesverfassungsgericht \nangeführten Gründe für den nachgelagerten Rechtsschutz im Land Bremen nicht trügen, \nda dieses kein großräumiger Flächenstaat sei und es lediglich drei Wahlausschüsse gebe. \nZwar bewegt sich die Wahl in Bremen in einem kleineren Rahmen als auf Bundesebene \noder in großen Flächenstaaten, es handelt sich dabei dennoch um ein Masseverfahren. \nAuch bezogen auf die Verhältnisse im Land Bremen dient der Ausschluss vorgelagerten \nRechtsschutzes der ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der Wahl und \nder zeitnahen Feststellung des Wahlergebnisses. Auch hier würde die Klärung schwieriger \ntatsächlicher und rechtlicher Fragen den Ablauf des Wahlverfahrens in Frage stellen (vgl. \nfür Bremen auch: StGH Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/08 –, juris Rn. 50; zu \nKommunalwahlen: BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 – 2 BvR 2686/93 u.a. –, juris Rn. 17). \n \nSoweit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen \nungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der nachgelagerten Wahlprüfung auch ohne \neinfachgesetzliche Anordnung vorgelagerter Wahlrechtsschutz ausnahmsweise geboten \nsei, wenn ein besonders qualifizierter Rechtsverstoß vorliege, der einen Wahlfehler von \naußerordentlichem Gewicht begründe und voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte (vgl. \nVerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris, Rn. 60 ff. \nund Urt. v. 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A.) –, juris Rn. 43), ist zu berücksichtigen, dass \ndieser Rechtsschutz lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen und ausschließlich im \nRahmen der im Freistaat Sachsen gegebenen Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung \n\n16 \n \n \nsubjektiver Wahlrechte als statthaft erachtet worden ist (VerfGH des Freistaates Sachsen, \na.a.O., juris Rn. 40, 60, 73). Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass der \nZugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit zur Sicherung von Grundrechten auch als \nRechtsweg im Sinne von Art. 38 Satz 1 SächsVerf betrachtet werden könne (VerfGH des \nFreistaates Sachsen, a.a.O., juris Rn. 73). \n \nDas Wahlprüfungsgericht ist hingegen an die einfachgesetzliche Vorgabe des § 54 \nBremWahlG gebunden. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung müsste es \nsich - im Wege einer Selbstermächtigung - über eine, von ihm bereits nicht als \nverfassungswidrig angesehene Norm und gesetzgeberische Konzeption hinwegsetzen \nund diese außer Kraft setzen. Das widerspricht bereits dem Verwerfungsmonopol der \nVerfassungsgerichte. Dies erkennt auch der Antragsteller selbst. Darüber hilft auch nicht \nseine Auffassung hinweg, § 54 BremWahlG erfasse nur die Anfechtung von auf das \nWahlverfahren bezogenen Entscheidungen und Maßnahmen, bei Wahlverfahrensakten \nvon gesteigertem Unrechtsgehalt gehe es aber um die Feststellung der Nichtigkeit, die \nnach allgemeinen Grundsätzen auch bei einem Anfechtungsausschluss nicht gehindert \nsei. Das Bremische Wahlgesetz nimmt diese Unterscheidung ersichtlich nicht vor, sondern \nunterwirft alle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen und \nMaßnahmen dem nachgelagerten Wahlprüfungs- bzw. Wahlanfechtungsverfahren. Einen \ndem Wahlprüfungsverfahren vorgelagerten Rechtsbehelf der Nichtigkeitsfeststellung kennt \ndas Bremische Wahlgesetz nicht. Der Landesgesetzgeber hat zudem auch bei Einführung \ndes § 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof im Jahre 2022 (G. v. 12.07.2022, \nBrem.GBl. 409) trotz Kenntnis der Kritik an der Sperrwirkung der nachgelagerten \nWahlprüfung keinen Anlass für eine Änderung des Bremischen Wahlgesetzes gesehen. \n \n4. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem \n \nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAm Wall 198, 28195 Bremen \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n17 \n \n \n \neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \ngez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Benjes gez. Çolak gez. Grotheer \n gez. Janßen gez. Strohmann gez. Dr. Yazici","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-27/14-v-778-23","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-27/14-v-778-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364910","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.932055+00:00"}}