{"status":"available","doknr":"OLD364909","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-27","aktenzeichen":"6 V 314/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 314/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Müller am 27. April 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 8.032,08 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. \n \nDie 1988 geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01.04.2021 unter Berufung in \nein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeikommissar-Anwärterin ernannt. Die \nAusbildung besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche \nVerwaltung (im Folgenden (HfÖV) im Studiengang Polizeivollzugsdienst und schließt mit \neiner Bachelorprüfung ab. Die Antragstellerin hat im Studiengang Polizeivollzugsdienst \n2020 II die Modulprüfung im Modul H (Verkehrssicherheitsarbeiten II) im ersten Durchgang \nwie auch als Wiederholungsprüfung nicht bestanden. \n \nMit Bescheid vom 19.01.2023 teilte ihr die HfÖV das endgültige Nichtbestehen der \nModulprüfung im Modul H und damit das Nichtbestehen der Bachelorprüfung mit sowie die \nBeendigung des Studiums gemäß § 19 Abs. 5 der Bremischen Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung \nPolizei (BremPolAPV). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 25.01.2023 persönlich \nausgehändigt. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 17.02.2023 Widerspruch, \nüber den noch nicht entschieden ist. \n \nMit Bescheid vom 19.01.2023 entließ der Polizeipräsident die Antragstellerin unter \nBerufung auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 BremBG und § 19 Abs. 5 BremPolAPV \nund ordnete die sofortige Vollziehung der der Entlassung an. Dagegen legte die \nAntragstellerin ebenfalls am 17.02.2023 Widerspruch ein, über den nicht entscheiden \nworden ist. \n \nAm 17.02.2023 hat die Antragstellerin zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz \nnachgesucht, den sie mit der Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses in der \nModulprüfung im Modul H begründet. \n \nII. \n1. Der Antrag ist rechtsschutzkonform in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - § 123 Abs. 1 VwGO – gerichtet auf die Feststellung des Fortbestehens des \nBeamtenverhältnisses auszulegen. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der \nKonzeption von Beamtenverhältnis auf Widerruf und Prüfungsverhältnis kein Raum. Zwar \nhat der Polizeipräsident die Antragstellerin mit Bescheid vom 19.01.2023 aus dem \n\n3 \n \n \nBeamtenverhältnis entlassen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nausdrücklich angeordnet. Dem Bescheid kommt aus rechtlichen Gründen indes nur \ndeklaratorische Bedeutung zu und die Anordnung der sofortigen Vollziehung geht - wie \nauch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen \ndie \nEntlassung \n- \ninsoweit \nins \nLeere, \ndenn \ndie \nBeendigung \ndes \nBeamtenverhältnisses erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes. \n \nDas Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes mit \nAblauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen \nPrüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen tritt – wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 22 \nBeamtStG („Entlassung kraft Gesetzes“) ergibt – die Rechtsfolge, die Beendigung des \nBeamtenverhältnisses, automatisch ein. Einer vorherigen Anhörung und eines \nVerwaltungsaktes bedarf es gerade nicht. Das Landesrecht sieht auch keine Abweichung \nvor. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG - ebenfalls überschrieben als Entlassung kraft \nGesetzes - sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages \naus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der \nvorgeschriebenen Prüfung bekannt gegeben worden ist. Unerheblich ist angesichts der \ngesetzlich vorgesehenen Folge der Entlassung, dass sich der Bescheid des \nPolizeipräsidenten unrichtigerweise auf eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. \n§ 31 BremBG und damit auf eine Entlassung durch Verwaltungsakt stützt. \n \n2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der nach § 123 Abs. 1 und \n3 VwGO i. V. m. §§ 920, 936 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. \n \nDie begehrte Feststellung scheitert daran, dass das Beamtenverhältnis der Antragstellerin \nnach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes mit Ablauf des 25.01.2023, dem Tag der \nBekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung, geendet hat. \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 4 BeamtStG sind erfüllt. Die \nVorschrift fordert, dass eine vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden worden ist und \nkeine Möglichkeit mehr besteht, die Prüfung zu wiederholen. Die für die Laufbahn \nvorgeschriebenen Prüfungen sind nach der BremPolAPV die Modulprüfungen und die \nBachelorarbeit. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 4 BeamtStG, dass eine \nBeendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes dann eintreten soll, wenn die \nLaufbahn nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, regelt § 19 Abs. 5 \nBremPolAPV, dass sowohl das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung als auch der \nBachelorarbeit zum Nichtbestehen der Bachelorprüfung führt. Diese Voraussetzung ist \n\n4 \n \n \ngegeben. Die Antragstellerin hat die Prüfungsmöglichkeiten mit ihrer Teilnahme an der \nModulprüfung im Modul H sowie der Wiederholungsprüfung ausgeschöpft. In beiden Fällen \nhat die Antragstellerin die Prüfung nicht bestanden. Weitere Wiederholungsprüfungen sind \ngesetzlich ausgeschlossen; § 19 Abs. 1 BremPolAPV sieht nur eine einmalige \nWiederholung vor. \n \nAus welchem Grund die Modulprüfung nicht bestanden worden ist, ist im Rahmen von § \n22 Abs. 4 BeamtStG nicht von Bedeutung. Das Gesetz knüpft die Entlassung lediglich an \ndas negative Ergebnis der Prüfung, nicht an die Gründe für das Ergebnis. Die Rechtsfolge \nder \nEntlassung \nknüpft \nzudem \nallein \nan \ndie \nBekanntgabe \nder \nnegativen \nPrüfungsentscheidung an, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit, Bestandskraft oder \nVollziehbarkeit ankäme (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 22 BeamtStG \nRn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2014 – OVG 10 S 5.14 m. w. N.; VG \nBremen, Beschl. v. 13.02.2015 – 6 V 2078/14 – juris Rn. 19; VG Bremen, Urt. v. 04.04.2019 \n– \n6 \nK \n2477/18, \nveröffentlicht \nunter \nhttps://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche). \n \nDamit werden unabhängig von einem etwaigen Streit um das Prüfungsergebnis und das \nBestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung durch die Bezugnahme auf einen \nzeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige \nVerhältnisse geschaffen, die der für den beamtenrechtlichen Status gebotenen \nRechtsklarheit entsprechen und im Einklang mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf \nWiderruf stehen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dass die Antragstellerin Widerspruch \ngegen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erhoben hat, bewirkt deshalb nicht den \nvorläufigen Fortbestand des Beamtenverhältnisses. Erst recht kann sie nicht mit der gegen \ndie Bewertung der Modulprüfung gerichteten Begründung im Hinblick auf die Entlassung \nargumentieren. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin \neine Feststellung (Fortbestand des Beamtenverhältnisses) begehrt, die dem möglichen \nErgebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifen würde. Bei der Bemessung des \nStreitwerts ist daher der Rechtsgedanke des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu \nberücksichtigen. Der Streitwert betrüge danach den sechsfachen Betrag der monatlichen \nAnwärterbezüge für die Bes.Gr. A 9 i.H.v. 1.338,68 Euro. Dieser Streitwert ist auch für das \nEilverfahren zugrunde zu legen. \n \n\n5 \n \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen \nRechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur \nVertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den \nAntrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nDr. Kiesow \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-27/6-v-314-23","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-27/6-v-314-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364909","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.907311+00:00"}}