{"status":"available","doknr":"OLD364908","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-04-28","aktenzeichen":"1 V 779/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 779/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes AfD Landesverband Bremen vertreten durch den stellvertr. Landesvorsitzenden \nSergeij Minich und den Landesschatzmeister Mertcan Karakaya, \nNollendorfer Straße 38, 28201 Bremen, \n– Antragsteller – \n \n \n \n \ng e g e n \n1. die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Landeswahlleiter Herr Dr. Andreas \nCors c/o Statistisches Landesamt, \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \n2. den Senator für Inneres, Herr Ulrich Mäurer, \n \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegner – \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und Richter Müller am 28. April 2023 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller, der AfD Landesverband Bremen, der im vorliegenden Verfahren durch \nden sog. Rumpfvorstand vertreten wird, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzur Feststellung, dass der Wahlverfahrensakt des Landeswahlausschusses vom \n23.03.2023 nichtig ist und er zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 \nzugelassen ist. \n \nInnerhalb des Antragstellers besteht Uneinigkeit über die Gültigkeit der Wahlen des \nLandesvorstandes auf dem Landesparteitag vom 08.05.2022. Hierbei erhielt der als \nLandesvorsitzender vorgeschlagene Herr Heinrich Löhmann nicht die notwendigen \nStimmen, woraufhin die Versammlung mehrheitlich beschloss, die Position einstweilen \nunbesetzt zu lassen. Herr Sergej Minich wurde zum stellvertretenden Landesvorsitzenden \ngewählt und Herr Mertcan Karakaya zum Landesschatzmeister. Beide bilden gemeinsam \nden \nsog. \nRumpfvorstand \nder \nAntragsteller. \nIm \nNachgang \nerklärte \ndas \nLandesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen die Wahlen und Abstimmungen des \nLandesparteitags vom 08.05.2022 durch Beschluss vom 20.10.2022 für nichtig und setzte \neinen sog. Notvorstand mit dem Vorsitzenden Herrn Löhmann ein. Mit Beschluss vom \n19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des \nLandesschiedsgerichts. \n \nIn der Folge reichte der Notvorstand am 06.12.2022 einen Wahlvorschlag für den \nAntragsteller bei der Wahlbereichsleiterin für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. \nAm \n16.01.2023 \nreichte \nder \nRumpfvorstand \nfür \nden \nAntragsteller \nbei \nder \nWahlbereichsleiterin für Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl ein. Am \n10.02.2023 reichte der Rumpfvorstand einen Wahlvorschlag für den Antragsteller beim \nWahlbereichsleiter Bremerhaven ein. Dieser wurde vom Wahlbereichsausschuss \nBremerhaven zugelassen. Der Wahlbereichsausschuss für Bremen wies am 17.03.2023 \nsowohl den Wahlvorschlag des Notvorstandes als auch den des Rumpfvorstandes wegen \ndes Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück. \n \nDie daraufhin vom Rumpfvorstand des Antragstellers eingelegte Beschwerde gegen den \nBeschluss des Wahlbereichsausschusses vom 17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 \nfür den Wahlbereich Bremen eingereichten Wahlvorschlag des Rumpfvorstandes wies der \nAntragsgegner zu 1. am 23.03.2023 zurück und hob auf die Beschwerde des \nWahlbereichsleiters für Bremerhaven den Beschluss des Wahlbereichsausschusses \n\n3 \n \n \nBremerhaven vom 17.03.2023 auf und wies den Wahlvorschlag der Alternative für \nDeutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit zurück. \n \nAm 18.04.2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen gestellt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, \ndass im vorliegenden Fall der Nicht-Zulassung der Wahlliste die Notwendigkeit von \nRechtsschutz vor der Wahl bestehe. Der vom Bundesverfassungsgericht angenommene \nVorrang des Wahlprüfungsverfahrens könne in Bremen nicht in gleichem Maße wie in \nFlächenstaaten gelten, da in Bremen nicht eine Fülle von Einzelentscheidungen \nzahlreicher Wahlorgane nötig sei und die Wahl trotz einer weitergehenden Rechtskontrolle \nnoch termingerecht durchzuführen sei. Die nur einfachgesetzlich errichtete Systematik der \nVorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens müsse mit Verweis auf Rechtsprechung des \nVerfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsens (Urt. v. 16.08.2019 - Vf. 76-IV-19 \n(HS) -, juris, Rn. 60 ff. und Urt. v. 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A.) –, juris Rn. 43) vorliegend \naufgrund des besonders qualifizierten Rechtsverstoßes durchbrochen werden, da die \nNichtzulassung der Liste sich als ein massiver Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit darstelle. \nWelches Gericht für diesen notwendigen Rechtsschutz zuständig sei, könne er nicht \nentscheiden. Ein Vorgehen auf dem Verwaltungsrechtsweg sei aber jedenfalls möglich. \nZwar könne das Verwaltungsgericht nicht das geschriebene Gesetzesrecht des § 54 \nBremWahlG überwinden. Es könne aber die Nichtigkeit eines Wahlverfahrensakts im Falle \neines gesteigerten Unrechtsgehalts („Un-Rechtsakt“) feststellen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Wahlverfahrensakt \ndes Antragsgegners zu 1.) vom 23.03.2023, mit dem seine Wahllisten für die \nBürgerschaftswahl 2023 für Bremen und Bremerhaven zurückgewiesen wurden, \nnichtig ist und er zur Wahl zugelassen ist. \n \nDie Antragsgegner beantragen sinngemäß, \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nDer \nAntrag \nsei \nschon \ndeshalb \nunzulässig, \nweil \ner \nnicht \nstatthaft \nsei. \nIn \nWahlrechtsangelegenheiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, \ndie sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften \nvorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden \nkönnen. \nIm \nFall \nder \nZurückweisung \nvon \nWahlvorschlägen \ndurch \nden \nWahlbereichsausschuss sei nur die (vorliegend erfolglos eingelegte) Beschwerde an den \nLandeswahlausschuss vorgesehen. Dies diene der effektiven Durchführung des \n\n4 \n \n \nWahlverfahrens. Anders als in Sachsen gebe es in Bremen zudem nicht das Institut einer \nLandesverfassungsbeschwerde, \nsodass \ndie \nEntscheidung \ndes \nSächsischen \nVerfassungsgerichtshofs nicht auf Bremen übertragbar sei. Unbeschadet dessen gebe es \nvorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte für einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß \ndes Landeswahlausschusses. Zudem fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis des \nAntragstellers, da dieser den Eilantrag (ausweislich der Mitteilung der Kammer vom \n19.04.2023) erst am 18.04.2023 – und damit drei Wochen und fünf Tage nach der \nangegriffenen Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 – beim \nVerwaltungsgericht eingereicht habe. Dies spreche gegen die behauptete Eilbedürftigkeit \nin besonders hohem Maße und ein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz \nim Vorfeld der Wahl. Unabhängig hiervon fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis aber \nauch schon deswegen, weil das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur \nWahl aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr umgesetzt werden könne. Zum \nZeitpunkt der Einreichung des Antrags habe die (Brief-) Wahl bereits begonnen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen. \n \nII. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. Nach der landesgesetzlichen Sonderregelung des § 54 i. V. m. §§ 37 ff. BremWahlG ist \nbereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO). \n \nGem. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet \ndes Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. \nDies hat der Bremische Gesetzgeber durch die Sonderregelungen in § 54 i. V. m. §§ 37 ff. \nBremWahlG getan. \n \nGemäß § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar \nauf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der \nLandeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei der \nZulassung von Wahlvorschlägen (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) und der Beschwerde gegen \ndie Zurückweisung der Wahlvorschläge beim Landeswahlausschuss (§ 23 Abs. 2 \nBremWahlG) handelt es sich um Wahlrechtsmaßnahmen im Sinne des § 54 BremWahlG, \nda sie im Rahmen der Durchführung des im Bremischen Wahlgesetz und in der \nBremischen Landeswahlordnung geregelten Wahlverfahrens ergehen und deren \nUnabänderlichkeit Voraussetzung dafür ist, dass die Wahlen nicht wesentlich behindert \n\n5 \n \n \noder gar vereitelt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR \n1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, juris und Beschl. v. 27.06.1962 - 2 BvR 189/62 -, \nBVerfGE 14, 154; VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 V 152/11 –, juris Rn. 4). \n \nDer Bremische Gesetzgeber hat für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft die gerichtliche \nKontrolle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und \nMaßnahmen auf das Wahlprüfungsverfahren beschränkt, §§ 37 ff. BremWahlG. \n§ 37 Abs. 1 BremWahlG sieht hierbei vor, dass über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen \nder Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der \nWahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BremWahlG sowie über \ndie Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten \nder Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a BremWahlG ein \nWahlprüfungsgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an den \nStaatsgerichtshof gegeben, § 39 BremWahlG. Ein Rechtsschutzverfahren vor den \nVerwaltungsgerichten ist hierbei nicht vorgesehen. \n \nDies entspricht dem Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens. Das \nWahlprüfungsverfahren stellt eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten \nspeziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließt (BVerfG, \nAblehnung einstweilige Anordnung vom 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, \njuris Rn. 76 m.w.N.). Die Kammer hat sich hierbei der vom Bundesverfassungsgericht \nvertretenen Auffassung angeschlossen, dass Regelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot \ndes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind (BVerfG, \na.a.O. Rn. 77 m.w.N.). Auch in Bremen als zwar im Vergleich zu den Flächenstaaten \nkleineres Bundesland ist das Wahlverfahren ein Massenverfahren und demnach auf klare \nund für jedermann transparente Termine und Fristen angewiesen (vgl. BremStGH, Urt. v. \n22.05.2008 - St 1/08 -, juris). Um die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu \ngewährleisten, \nist \nes \ndaher \nerforderlich, \ndie \ngerichtliche \nKontrolle \nvon \nEinzelentscheidungen während des Wahlablaufes zu begrenzen und die gerichtliche \nÜberprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren \nvorzubehalten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 V 829/19 –, juris Rn. 4-5 und \nBeschl. v. 16.03.2011 – 1 V 152/11 –, juris Rn. 6-7). \n \nDer Ausschluss der Rechtsschutzmöglichkeiten gilt auch für vom Antragsteller geltend \ngemachte besonders qualifizierte Rechtsverstöße. Die vom Bremischen Gesetzgeber im \n§ 54 BremWahlG geregelte Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens sieht keine \nAusnahmen für besonders qualifizierte Rechtsverstöße vor. Vielmehr sind die dort \naufgezählten Rechtsschutzmöglichkeiten abschließend. Die vom Antragsteller begehrte \n\n6 \n \n \nFeststellung der Nichtigkeit des Wahlverfahrensakts würde nur durch die Nichtanwendung \ndes § 54 BremWahlG möglich sein. Hierzu ist das Verwaltungsgericht – wie der \nAntragsteller selbst einräumt – mangels einer Verwerfungskompetenz von Gesetzen nicht \nbefugt. Eine etwaige Nichtigkeitsfeststellung im Rahmen des Eilrechtsschutzes würde \ndiesen Grundsatz in unzulässiger Weise umgehen. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im \nAntragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. \n1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-28/1-v-779-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-04-28/1-v-779-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364908","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.883937+00:00"}}