{"status":"available","doknr":"OLD364907","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-09","aktenzeichen":"6 K 705/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 705/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 für Recht erkannt: \nDer Gerichtsbescheid vom 09.03.2023 gilt als nicht ergangen. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger sind 1983 und 2016 geboren; sie sind russische Staatsangehörige und \ntschetschenische Volkszugehörige. Der Kläger zu 2. ist das Kind der Klägerin zu 1. Nach \neigenen Angaben reisten sie am \n.2021 über Georgien, Türkei und Bulgarien in das \nBundesgebiet ein. Dort stellten sie am \n.2022 förmliche Asylanträge. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 21.02.2022 erklärte die Klägerin zu 1., dass sie ausgebildete \nSprachwissenschaftlerin für die russisch und die tschetschenische Sprache sei und in der \nSchule als Lehrerin und dann im Kindergarten gearbeitet habe. Sie habe die Russische \nFöderation am 30./31.10.2021 verlassen. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, sie \nsei wegen ihrer Kinder nach Deutschland gekommen. Sie habe Angst um sie. Sie wolle, \ndass sie Bildung erhalten. Ihr Problem sei sehr groß gewesen. Sie hätte immer in Grosny \ngelebt. Ihr Mann sei in Georgien gewesen. Dorthin habe sie ihre Kinder gebracht. Aber sie \nhabe in Russland gearbeitet. Sie sei zwischen Georgien und Russland hin- und hergereist. \nIhr Mann habe nicht zurück in die Russische Föderation gehen können, weil er gegen die \nRussen gekämpft habe. In Georgien wollte man, dass sie zurückgehen. In der Russischen \nFöderation habe man nicht verstanden, warum sie die – inzwischen erwachsenen – Kinder \nnicht in die Russische Föderation schicke. Als einer ihrer Söhne volljährig geworden sei, \nhabe sie ihn nach Frankreich zu ihrem Bruder geschickt. Sie seien sie ständig \nfestgenommen worden. In Russland habe man nach ihrem Mann und den erwachsenen \nKindern gesucht. Er hatte am Krieg teilgenommen und die Kämpfer mit Produkten \nunterstützt. 2018 sollte ein Wasserkraftwerk im Pankisi-Tal/ Georgien gebaut werden. 2019 \nsei ein Mann getötet worden, der gegen das Kraftwerk war. Ihr Mann und die Kinder seien \ndabei gewesen. Sie könne deshalb auch nicht zurück nach Georgien. \n \nMit Bescheid vom 21.04.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. \n\n3 \n \n \nZudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach \nBekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \nZustellung erfolgte am 28.04.2022. \n \nAm 05.05.2022 haben die Kläger Klage erhoben. \n \nDie Kläger beantragen, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 21.04.2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, \nihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären \nSchutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die \nRussische Föderation vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 09.03.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. \n \nDas Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2023 die Klage abgewiesen; die \nZustellung an die Kläger ist am 09.03.2023 erfolgt. Dagegen wurde am 23.03.2023 \nmündliche Verhandlung beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am \n09.05.2023 ist die Klägerin zu 1. informatorisch befragt worden; insoweit wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lagen die \nVerfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese \nBezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet \nworden sind. \n \n \n \n \n\n4 \n \n \nEntscheidungsgründe \n \n \nNach § 84 Abs. 3 VwGO gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung \nder Asylberechtigung oder die Gewährung subsidiären Schutzes; ebenfalls ist kein \nAnspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben. Der Bescheid des \nBundesamtes ist auch im Übrigen rechtmäßig. \n \nInsoweit wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen das \nGericht weiterhin folgt. Weder aufgrund neuen Vortrags noch aufgrund einer sonstigen \nÄnderung der Sach- und Rechtslage kann eine andere rechtliche Bewertung als im \nGerichtsbescheid erfolgen. Soweit die Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheides \nvorträgt, sie habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten und hierfür mit Schriftsatz \nvom 28.04.2023 eine am 27.04.2023 erfolgte Übersetzung eines als „Vorladung“ \nbezeichneten Schreibens und auf gerichtliche Aufforderung am 02.05.2023 eine Kopie des \nübersetzten Schreibens vorlegt, führt die Vorladung bzw. deren Nichtbefolgung weder zu \nder Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch den russischen Staat \nnoch zu der Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne des subsidiären Schutzes. Die \nKlägerin \nhat \nauch \nkeine \nkonkreten \nAnhaltspunkte \nfür \ndie \nAnnahme \neines \nAbschiebungsverbotes geliefert. \n \nDie Vorladung der Klägerin zu 1. vor das Militärkommissariat in Groszny zwecks \nEinberufung zum Pflichtwehrdienst im Rahmen der laut Übersetzung stattfindenden \ndringenden Mobilmachung ist bereits nicht glaubhaft. Es widerspricht insoweit der \nErkenntnislage, dass in der Russischen Föderationen Frauen zum Pflichtwehrdienst \nherangezogen werden. Alle Auskünfte beziehen die Wehrpflicht auf Männer im Alter von \n18 bis 27 Jahren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.09.2022, Seite 10). Die im \nSeptember 2022 bis Ende November 2022 vom Staatspräsidenten der Russischen \nFöderation angeordnete Teilmobilmachung betraf im Übrigen Reservisten, mithin solche \nMänner, die bereits ihren Pflichtwehrdienst abgeleistet hatten (AA, Amtshilfeersuchen BMI \nzur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, Teilmobilmachung/ Wehrpflicht in der \nRussischen Föderation vom 10.02.2013, Seite 2). Der Vortrag der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung, sie sei Köchin im Kindergarten gewesen und solle als solche \neingezogen werden, beruht auf ihrer eigenen Vermutung. Aus der Vorladung ergibt sich \n\n5 \n \n \nkeine Bezugnahme auf einen bestimmten Beruf. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass \nFrauen, die als Köchinnen gearbeitet haben, nunmehr als Wehrpflichtige herangezogen \nwerden sollen, bestehen aufgrund der Auskunftslage nicht. Der weitere in der mündlichen \nVerhandlung gegebene Vortrag, sie sei auch Krankenschwester in einer Geburtsklinik \ngewesen, dürfte im Zusammenhang mit der von der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung angesprochenen Berichtslage über ein Ausreiseverbot von Ärzt:innen und \nmedizinischem Personal (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum \nResearch and Documentation, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von \nAngehörigen medizinischer Berufe, insbesondere von Ärztinnen, in Zusammenhang mit \nder Mobilmachung (Gefahr, eingezogen zu werden, freie Ausreise, Restriktionen) [a-1 \n2122-2] vom 24.04.2023, Seite 2) zu betrachten sein. Abgesehen davon, dass die Klägerin \nüber eine Ausbildung zur Krankenschwester zuvor nicht berichtet hat und der Vortrag als \nangepasst-gesteigert und damit unglaubhaft angesehen wird, ergibt sich auch aus den von \nder Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erkenntnissen auch nicht, dass \nauch Krankenschwestern der Geburtshilfe von einer über ein grundsätzliches \nAusreiseverbot medizinischen Personals hinausgehende, vom russischen Parlament \nbefürwortete Einberufung medizinischen Personals betroffen sein könnte. Danach könnten \netwa 3000 Ärzt:innen und medizinisches Personal der Mobilisierung unterworfen werden; \ndies seien Absolventen von militärischen medizinischen Universitäten mit Übung in \nFeldmedizin, Ärzte mit Kampfeinsatzerfahrung und Absolventen ziviler medizinischer \nUniversitäten, die spezialisiert sind in Operationen, Anästhesie und Wundenkunde \n(ACCORD, a.a.O.). Unglaubhaft, weil nicht widerspruchsfrei, ist der Vortrag drohender \nEinberufung zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin über den Erhalt der \n„Vorladung“. Zunächst konnte sie die Vorladung dem Gericht nicht im Original vorlegen. \nDie von ihr zunächst angegebenen Daten über den Erhalt der Vorladung liegen zeitlich \nnach der Übersendung des Schriftsatzes der Klägervertreterin über den Erhalt der \nVorladung und der Übersendung der Übersetzung. Auch ein denkbarer anderer Ablauf \nkann den Verdacht nicht ausräumen, dass sich die Klägerin eine solche Vorladung besorgt \nhat. Dann nämlich hätte die Übersetzung zeitlich vor dem Erhalt der Vorladung vorgelegen, \nwas ebenfalls gegen die Echtheit der Vorladung spricht. Die in Kopie vorgelegte Vorladung \nentspricht \nauch \nder \nForm \nnicht \nder \nAuskunftslage \nüber \nMuster \nvon \nEinberufungsbescheidungen und Vorladungen, die einen Abschnitt für die Abtrennung \neines Empfangsbekenntnisses enthalten, der sich auf der vorgelegten Vorladung jedoch \nnicht befindet und nach der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die \nausdrückliche Nachfrage des Gerichts auch nicht befunden hat. Nach den Erkenntnissen \ndes Gerichts ist es in der Russischen Föderation ohne weiteres möglich, vermeintlich \namtliche Bescheinigungen zu kaufen (AA, Lagebericht vom 28.09.2022, Seite 26). \n \n\n6 \n \n \n \nEine in der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Vorlage ärztlicher Bescheinigungen \nerstmals angesprochene Krebserkrankung, hat die Klägerin unmittelbar selbst wieder \nrelativiert, indem sie angab, sie wisse nicht, ob sie Krebs habe. Eine Relevanz für die \nPrüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG ist damit nicht gegeben. \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-09/6-k-705-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-09/6-k-705-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364907","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.860960+00:00"}}