{"status":"available","doknr":"OLD364906","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-11","aktenzeichen":"2 V 816/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 816/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik am 11. Mai 2023 beschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel-\nlen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für er-\nledigt erklärt haben. \nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. \nBilligem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Ver-\nfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss \nherbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 \n– 1 C 9/16 –, juris Rn. 7). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz \nder Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache regelmäßig davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den \nRechtsstreit zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 1 C 19/10 –\n, juris Rn. 1 ff.). \nHiervon ausgehend sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil \ner ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller hatte weder ei-\nnen Anspruch auf Erteilung einer Duldung noch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte \nAusstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“. Es entspricht der \nständigen Rechtsprechung des OVG Bremen und der Kammer, dass gegenüber den in \n§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen nicht über eine Aussetzung der Ab-\nschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden werden darf, bevor eine \nVerteilungsentscheidung ergangen ist (vgl. nur OVG Bremen, Beschluss vom 22. März \n2023 – 2 LA 10/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Da im Falle des Antragstellers das Verteilungs-\nverfahren im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgeschlossen war, hatte er keinen An-\nspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Erteilung einer Duldung. Der An-\ntragsteller hatte auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtli-\nchen Bescheinigung“. Ein dahingehender Anspruch kann dem AufenthG – insbesondere \n§ 15a AufenthG – nicht entnommen werden. Einen Aufenthaltsstatus unterhalb der förmli-\nchen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das \nGesetz nicht vor (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, juris \nRn. 19; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rn. 19 zu § 55 Abs. 2 \nAuslG 1990). \nDer Antragsteller ist darauf zu verweisen, sein Interesse an einer schnellen Verteilungs-\nentscheidung bei Bedarf mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, um so eine \n\n3 \n \n \nzügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (vgl. OVG Bremen, Be-\nschluss vom 26. Juli 2022 – 2 B 149/22 –, juris Rn. 12, juris; Beschluss vom 7. Juli 2022 – \n2 B 104/22 –, juris). Erst im Anschluss daran darf über seinen Antrag auf Erteilung einer \nDuldung entschieden werden. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be-\nschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Erledigung der Hauptsache \nbei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann \ndie Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nIm Übrigen ist dieser Beschluss gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-11/2-v-816-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-11/2-v-816-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364906","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.840788+00:00"}}