{"status":"available","doknr":"OLD364905","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-17","aktenzeichen":"1 K 22/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 22/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter Müller und Richter am \nVerwaltungsgericht Oetting sowie die ehrenamtliche Richterin Behrens und den \nehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 für \nRecht erkannt: \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n28.01.2016 \nzum \nAktenzeichen \nC1834BE2015 \nund \ndes \n\n2 \n \n \nWiderspruchbescheids vom 30.11.2016 zum Zeichen FB 013-1 \nverpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht \nder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der \njeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wehrt sich als Anlieger eines Schulgrundstücks gegen den von einer dort \nerrichteten Basketballanlage ausgehenden Lärm. \n \nEr ist Eigentümer eines im 19. Jahrhundert mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. \n1953/54 wurde auf einem nahegelegenen Grundstück die Einrichtung einer Schule sowie \neines Schulhofs genehmigt. Diese werden seit mehreren Jahren von einer Gesamtschule \ngenutzt, die von Schülern aus mehreren Stadtteilen angewählt wird. \n \n2007 hob der Bebauungsplan 2353 den 1960 verabschiedeten Bebauungsplan 419 auf, \nder für das Grundstück des Klägers die Gewerbeklasse III festgesetzt hatte. Es bestehe \nkeine konfliktträchtige Gemengelage, weil störende Gewerbenutzungen in dem Gebiet \nnicht mehr vorhanden sein. \n \n2014 wurde auf dem Schulhof eine Basketballanlage mit einer asphaltierten Fläche von \n8 × 7 m und zwei Körben errichtet. \n \nIm Mai 2015 wandte sich der Kläger an die Schule und bat, die Körbe wieder abzubauen. \nDieses Schreiben wurde an das Bauressort weitergeleitet, das dem Kläger antwortete, die \nAnlage sei fehlerfrei errichtet worden und unterliege dem Bestandsschutz, weil an gleicher \nStelle bereits zuvor Basketballkörbe gestanden hätten. \n \nIm Juni 2015 beantragte der Kläger beim Senator für Bau, gegen den Betrieb der \nBasketballanlage vorzugehen. Diese hätte einer Baugenehmigung bedurft, die nicht \n\n3 \n \n \nvorliege. Sie sei erst 2014 in einer Weise errichtet und so ausgerichtet worden, dass die \nAufprallgeräusche auf seinem Grundstück seither extrem störend und ihm nicht zumutbar \nseien. Die Anlage locke nach Ende der Schulzeit schulfremde Personen an, die dort \nstundenlang, teils mit lauter Musik, spielten. Dazu kletterten sie auch nach Schließung des \nSchulgrundstücks über den Zaun. \n \nMit Bescheid vom 28.1.2016 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Antrag \nauf Einschreiten ab. Die Entscheidung liege in seinem Ermessen. Das Basketballfeld sei \nals Spiel- und Sportanlage genehmigungsfrei. Der Schulhof genieße Bestandsschutz. \nSeine typischen Lärmemissionen seien hinzunehmen. Ballspielplätze seien vom \nGesetzgeber als kindgerecht anerkannt. Eine missbräuchliche Nutzung der Anlage durch \nDritte sei dem Schulträger nicht zuzurechnen. \n \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1.3.2016 Widerspruch. Die Genehmigung \ndes Schulhofs umfasse keine Basketballanlage. Diese müsse nach der 18. \nBundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) beurteilt werden. Dabei müsse auch die \nFremdnutzung des Abends und am Wochenende einbezogen werden. \n \nDiesen Widerspruch wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Bescheid vom \n30.11.2016 als unbegründet zurück. Die rechtlich geschützten Belange des Klägers als \nNachbar seien nicht verletzt. Schulen dürften in Gebieten aller Gewerbeklassen errichtet \nwerden. Deren Schulhöfe sollten den Schülern Möglichkeiten zur Bewegung bieten. Dazu \ngehörten üblicherweise auch Basketballanlagen. Deren Errichtung sei von der \nGenehmigung einer Schule umfasst. Im Übrigen könne die Genehmigungsbehörde bei \nkleinen Vorhaben auch auf eine Genehmigung verzichten. Die Anlage verstoße nicht \ngegen das Rücksichtnahmegebot. Da die Schule als Ganztagsschule betrieben werde, \ndürfe sie auch nachmittags genutzt werden. Gegen eine Nutzung außerhalb der \nSchulzeiten durch Dritte stünden dem Kläger andere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. \nDieser Bescheid wurde am 1.12.2016 abgesandt. \n \nDaraufhin hat der Kläger am 4.1.2017 Klage erhoben. Die Geräusche beeinträchtigten ihn \nso, dass er seine Terrasse praktisch nicht nutzen könne, wenn Basketball gespielt werde. \nAuch im Haus sei eine Mittagsruhe dann nicht möglich. Das Schulgrundstück werde häufig \nabends für Veranstaltungen genutzt und sei dann offen zugänglich. Auch sonst werde es \nabends häufig nicht abgeschlossen. Nachbarn, die sich darüber beschwert hätten, seien \ndes Grundstücks verwiesen worden. Die Beklagte sei in der Pflicht, Nachbarn auch vor \nunberechtigten Nutzungen der von ihr errichteten Anlage zu schützen. \n \n\n4 \n \n \n \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 28.1.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \n \nDer Betrieb der Basketballanlage verletze keine nachbarschützenden Normen. Als \nBaubehörde sei sie nur dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn Rechte in besonders \ngravierender Weise beeinträchtigt würden. Das sei allein aufgrund eines Verstoßes, für \neine Anlage eine Baugenehmigung einzuholen, nicht der Fall. Die Basketballanlage sei \nkleiner als ein normgerechtes Spielfeld. Es handele sich nicht um eine Anlage im Sinne \nder 18. Bundesimmissionsschutzverordnung. Es finde dort auch kein Sportunterricht statt. \nSie diene allein dem wichtigen Ziel, den Schülern, die die Schule bis zur zehnten Klasse \nbesuchten, in den Pausen Bewegung zu ermöglichen. Als öffentliche Schule sei die \nEinrichtung in spezifischer Weise gefährdet, zweckwidrig genutzt zu werden. Solche \nNutzungen könnten ihr jedoch nur zugerechnet werden, wenn sie dafür besondere Anreize \ngesetzt hätte. Das sei nicht der Fall. Das Schulgelände werde um 18:00 Uhr verschlossen. \nDanach sei eine Nutzung nur möglich, wenn dafür die Zaun- bzw. Toranlage überstiegen \nwerde. Ein solches Verhalten könne der Beklagten nicht angelastet werden. Dagegen \nmüsse der Kläger sich mit Hilfe der Polizei wehren. \n \nIm Dezember 2018 hat die Kammer die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Das \nGelände ist mit einem etwa 2 m hohen Metallzaun und -tor ausgestattet, vor dem an \nmehreren Stellen Aufstiegshilfen erkennbar sind. Der Kläger hat betont, sein Ziel sei nicht, \ndie Nutzung der Anlage insgesamt auch für Schüler*innen zu verunmöglichen. Lediglich \ndas Spiel älterer Personen empfinde er als besonders belastend. Das Gelände werde nicht \nzuverlässig geschlossen. Die Schule werde abends beispielsweise von Chören benutzt. \nEinige Nachbarn hätten auch die Erlaubnis, auf dem Gelände zu parken und Schlüssel \ndafür. Wenn das Basketballfeld nachts genutzt wurde, habe er wiederholt die Polizei \ngerufen. Dabei sei es ihm jedoch nicht möglich, dieser das Tor zu öffnen, weil die Schule \nihm einen Schlüssel dafür verweigere. Auch kämen nach Abzug der Polizei immer wieder \nneue Spieler. Er sei bereit, sich an der Ausstattung des Feldes mit einem lärmmindernden \nBelag finanziell zu beteiligen und sein Haus mit Lärmschutzglas auszurüsten, wenn auch \ndie Schule ihrerseits etwas zur Lärmminderung beitrage. Es wurde festgestellt, dass die \n\n5 \n \n \nSchule auch auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite über Pausenflächen \nverfügt. \n \nIm April 2019 lehnte die Beklagte die beim Ortstermin in Erwägung gezogene Verlegung \ndes Basketballfeldes auf die andere Seite des Schulgeländes und auch die Ausstattung \ndes Feldes mit abnehmbaren Basketballkörben aus Kosten- bzw. Praktikabilitätsgründen \nab. \n \nDer Kläger hat Lärmprotokolle vorgelegt. Danach hat er selbst mit einem Messgerät sowohl \ntagsüber als auch abends vor seinem Schlafzimmerfenster Lärmwerte von bis zu 65 dB \ngemessen. Dazu hat er erklärt, dass er die Messung nicht kontinuierlich durchgeführt habe \nund seine Mieter auch über andere Lärmereignisse berichtet hätten. Teils sei bis 4:00 Uhr \nmorgens Basketball gespielt worden. \n \nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das \nim Februar 2022 vorgelegt und im März 2023 ergänzt wurde. \n \nDer Sachverständige hat sein Gutachten in einer mündlichen Verhandlung im Mai 2023 \nerläutert. Zu deren Verlauf und den darin abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll \nBezug genommen. Das Gericht hat die Entscheidung im Einvernehmen mit den Beteiligten \nzunächst zurückgestellt, um ihnen eine vergleichsweise Einigung zu ermöglichen. Das ist \njedoch misslungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n1. \nDie Klage ist zulässig. Als (hinterliegender) Nachbar einer lärmemittierenden baulichen \nAnlage ist der Kläger zumindest potentiell in seinen Rechten beeinträchtigt. Er hat das \nVorverfahren durchgeführt und rechtzeitig Klage erhoben. \n \n2. \nDie \nKlage \nist \nauch \nbegründet. \nDer \nKläger \nkann \nbeanspruchen, \ndass \ndie \nBauaufsichtsbehörde der Beklagten gegen den baurechtswidrigen Zustand des \nSchulgrundstücks mit der Basketballanlage in seiner Nachbarschaft vorgeht. \n \n\n6 \n \n \nDie Bauaufsichtsbehörde ist nach § 79 Abs. 1 der bremischen Landesbauordnung \n(BremLBO) ermächtigt, die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage \nanzuordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder \ngeändert wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden \nkönnen. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt \nwerden, kann die Nutzung untersagt werden. \n \n2.1. \nInsofern kommt es nicht darauf an, ob die Anlage einer Genehmigung bedarf. Nach § 59 \nAbs. 2 BremLBO entbindet die Verfahrensfreiheit von Vorhaben nach § 61 BremLBO nicht \nvon der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche \nVorschriften an Anlagen gestellt werden. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben \ndadurch unberührt. Darum kann dahinstehen, ob die Anlage einer Genehmigung bedarf. \nAllein auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung im Genehmigungsverfahren \nkann \nsich \nder \nNachbar \nnicht \nmit \nErfolg \nberufen. \nMaßgebend \nist \ndie \nVerletzung drittschützender materieller Rechte (BayVGH, Beschl. v. 9.1. 2018 – 9 C 17.88 \n-; Beschl. v. 21.6.2021 – 1 ZB 21.1005 –, juris). \n \n2.2. \nDer Zustand des Schulgrundstücks mit dem Basketballfeld verstößt in Bezug auf den \nKläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Es verletzt eine öffentlich-rechtliche \nBauvorschrift, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist und dem Kläger \nentsteht dadurch eine Beeinträchtigung. \n \n2.2.1. \nGeräuschimmissionen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gegenüber Nachbarn \nrücksichtslos und unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 \ni.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verursachen. Wann \nGeräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die \nnach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 \nAbs. 1 BImSchG), ist dabei – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer \nRegelwerke zu beurteilen. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf \nWohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und \nBerechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen \nWürdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres \nSchallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres \nZusammenwirkens \ndie \nErheblichkeit \nder \nLärmbelästigung \nzu \nbeurteilen. \nDie \n\n7 \n \n \nZumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des \nEinzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets \nzu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003 – 4 B 55/03, juris, Rn. 8). \n \n2.2.2. \nHier ist die Zumutbarkeit unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls in Orientierung an \nden Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV v. \n18.7.2001, BGBl. I, 1588, zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO vom 8.10.2021 (BGBl. \nI, 4644)) zu beurteilen. \n \nDa die Basketballanlage nach dem Vortrag der Beklagten hauptsächlich in den \nSchulpausen genutzt wird und darauf kein Schulsport stattfindet, unterfällt sie nicht § 5 \nAbs. 3 S. 1 der 18. BImschV, der den Schulsport lärmschutzrechtlich privilegiert. Unter \nSchulsport in diesem Sinne ist nur der Sport zu verstehen, der durch eine Schule \norganisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst \nzugerechnet werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um regulären \nUnterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften, etwa für bestimmte \nSportarten, oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den \nBegriff des Schulsports ist, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter Aufsicht \neiner Lehrkraft stattfindet. Zum Schulsport zählt daher beispielsweise nicht, wenn \nSchüler*innen in den Unterrichtspausen oder in Freistunden auf dem Schulhof oder einer \nSportanlage Ball spielen, ohne dass die Schulleitung oder die Lehrerschaft dabei \neingebunden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.6.2011 – 14 ZB 10.2645 –, Rn. 9, juris; \nLandmann/Rohmer, Band IV, Reidt/Schiller, § 5 18. BImschV, Rn. 31). \n \nDer von der Anlage verursachte Lärm wird auch nicht von der in § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG \nfür Kinderlärm getroffenen Spezialvorschrift umfasst. Danach sind Geräuscheinwirkungen, \ndie von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie \nbeispielsweise Spielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine \nschädliche Umwelteinwirkung. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem \nbesonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind als \nAusdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar. Kinder im \nSinne dieser Vorschrift sind jedoch nur Kinder unter 14 Jahren (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 23.5.2014, 10 S 249/14, Rn. 29, juris), sodass eine Sportanlage, die \nwie hier von Schüler*innen bis zur zehnten Jahrgangsstufe genutzt wird, von dieser \nPrivilegierung nicht in vollem Umfang erfasst wird. \n \n\n8 \n \n \nWeder die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998, \nGMBl. S. 503) noch die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung sind unmittelbar \nanwendbar. Die TA Lärm findet gemäß Ziff. 1 Buchst. b auf sonstige nach dem BImSchG \nnicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen keine Anwendung. Ein Basketballplatz ist \neine solche nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage, § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 S. 1 und Anhang 1 der 4. BImSchV. Die 18. BImSchV gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 18. \nBImschV nur für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, \nsoweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung \nnach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. \n2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur \nSportausübung bestimmt sind. Bolz- und Basketballplätze, die speziell für Kinder bestimmt \nsind und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht dem organisierten Freizeitsport \ndienen und wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, fallen \nnicht hierunter, sodass Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung \nvon solchen Plätzen ausgehen, auch nicht unmittelbar an den Immissionsrichtwerten der \n18. BImSchV zu messen sind (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02 –, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.20210 – 11 B 24.08 –, juris Rn. 22). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dies allerdings einer \nentsprechenden Heranziehung der 18. BImSchV bei der Beurteilung des von \nSchulsportplätzen ausgehenden Lärms im Einzelfall nicht entgegen. Danach bietet es sich \nan, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer \nVorschriften \nnach \ndem \nin \nder \nSportanlagenlärmschutzverordnung \nfestgelegten \nErmittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und \nSpiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02, \njuris, Rn. 6). \n \n2.2.3. \nAls Immissionsrichtwert, an dem sich die tatrichterliche Würdigung orientieren kann, ist hier \nder für allgemeine Wohngebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV definierte Wert \nheranzuziehen. Das klägerische Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Der früher dort geltende Bebauungsplan 419 wurde mit dem \nBebauungsplan 2353 aufgehoben. Die bis dahin festgesetzte Gewerbeklasse III nach § 36 \nder bremischen Staffelbauordnung entsprach im Übrigen in etwa einem Mischgebiet nach \n§ 6 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 2.12.2014 - 1 D 173/10 -, Rn. \n47, juris). Die Zumutbarkeit von Immissionen von der Basketballanlage richtet sich aktuell \njedoch nach § 34 BauGB und den gegenwärtigen tatsächlichen Zuständen. Die früher in \n\n9 \n \n \ndem Bereich verbreitete Mischung zwischen kleinen Gewerbe- sowie Handwerksbetrieben \nauf der einen und Wohnnutzung auf der anderen Seite besteht heute nicht mehr. So wurde \ndie zuvor bestehende Festsetzung 2007 auch aufgehoben, weil es keine störenden \nGewerbebetriebe (mehr) gab. Bei der Einstufung kommt es auf die tatsächlich vorhandene \nBebauung an. Die Gewerbebetriebe sind einer deutlich überwiegenden Wohnnutzung \ngewichen, sodass der Bereich sich inzwischen als Wohngebiet darstellt. Den Schutzstatus \neines reinen Wohngebietes wird der Kläger jedoch nicht beanspruchen können, weil sein \nGrundstück durch seine unmittelbare Nachbarschaft zu einer Schule faktisch vorbelastet \nist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.8.2017 – 8 C 11787/16, juris, Rn. 69 m.w.N.; \nOVG Niedersachsen, Urt. v. 10.11.2009, 1 LC 236/05; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n31.1.2003, 2 M 334/02, Rn. 29, juris). Es befindet sich in einer Randlage zu einem Gebiet, \ndas seit Jahrzehnten durch die Nutzung als Schulgelände vorbelastet ist. Die \nGesamtschule Mitte nimmt Schüler bis zur zehnten Klasse aus mehreren Stadtteilen und \nbei entsprechenden Kapazitäten aus dem gesamten Stadtgebiet auf. Sie hat damit eine \nFunktion, die nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des unmittelbaren Umfeldes dient. \nEine Einrichtung, die auch der Versorgung anderer Stadtteile dient, ist mit dem Charakter \neines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. \n10.11.2009 - 1 LC 236/05; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.1.2003 - 2 M 334/02 -, Rn. \n29, juris; VG München, Beschl. v. 22.4.2013 - M 8 SN 12.5578, juris; VG Gelsenkirchen, \nUrt. v. 10.7.2014 - 5 K 3060/13 -, Rn. 31, juris; VG Trier, Beschl. v. 18.9.2009 - 5 L \n477/09.NTR -, Rn. 11, juris). Diese Schule kann bei der Einstufung des Gebietes auch nicht \nals Fremdkörper außer Betracht bleiben. Sie ist als Anlage zur Versorgung der \nBevölkerung der weiteren Umgebung keineswegs nur zufällig an diesem Standort \nentstanden und beeinflusst das Wohngebiet auch nicht nur unwesentlich. In der Folge \nentspricht das Schutzniveau des Grundstücks des Klägers dem eines allgemeinen \nWohngebiets, in dem Anlagen für soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig sind \n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). \n \n2.2.4. \nNach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für \nImmissionsorte \naußerhalb \nvon \nGebäuden \nin \nAllgemeinen \nWohngebieten: \n- tags außerhalb der Ruhezeiten: \n \n \n55 dB(A), \n- tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen: 50 dB(A), \n- innerhalb der übrigen Ruhezeiten am Tag: 55 dB(A) und \n- nachts 40 dB(A). \nDie Tagzeit erfasst an Werktagen die Zeit vom 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und \nFeiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 der 18. BImSchV. \nDie morgendlichen Ruhezeiten umfassen an Werktagen die Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr \n\n10 \n \n \nund an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr. \n \nWeitere Ruhezeiten bestehen an Werktagen von 20:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und \nFeiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 der 18. BImSchV. \nFür die Beurteilung des vom Spielbetrieb auf dem Basketballplatz ausgehenden Lärms \nkann auf die vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. N\n durchgeführte \nMessung des Schalldruckpegels auf dem Grundstück des Klägers ausgegangen werden. \nDas Gutachten ist nachvollziehbar und es sind keine Anhaltspunkte für eine \nVoreingenommenheit des Gutachters zu erkennen. Ausweislich des Gutachtens vom \n24.2.2022 ist die Messung fachgerecht in Anwendung des Messverfahrens der 18. \nBImSchV durchgeführt worden. Das Gericht hat sich das Gutachten gemeinsam mit den \nBeteiligten erläutern lassen und offene Fragen geklärt. Danach hat es keine Zweifel an \nseiner fachlichen Richtigkeit. Der Sachverständige hat für die Beurteilung in seiner \nErgänzung vom 7.3.2023 zutreffend die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte für ein \nAllgemeines Wohngebiet angesetzt. \n \nEr hat ausgeführt, dass die nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung zulässigen \nLärmwerte eingehalten, wenn \ntagsüber \n- \ninnerhalb der morgendlichen Ruhezeit nicht länger als 9 Minuten \n- \ninnerhalb der Mittags- und Abendruhezeit nicht länger als 30 Minuten \n- \naußerhalb der Ruhezeiten nicht länger als 3 Stunden \nauf der Anlage Basketball gespielt wird. \nNachts werden die Werte überschritten, wenn das Feld länger als 1 Minute genutzt wird. \nEine Überschreitung der zulässigen Werte durch tieffrequenten Schall sei nicht feststellbar. \n \nDie in der 18. BImschVO festgelegten Zeiten sind: \nTag \n \n \n \nRuhezeiten \n \n \nNachtzeit \nWerktage: \n6:00 – 22:00 \n6:00 – 8:00 \n \n \n22:00 – 6:00 \n \n \n \n \n \n20:00 – 22:00 \nSonn- und Feiertage: \n7:0 – 22:00 \n \n7:00 - 9:00 \n \n \n22:00 – 7:00 \n \n \n \n \n \n13:00 – 15:00 \n \n \n \n \n \n20:00 – 22:00 \n \nDas Lärmprotokoll des Klägers benennt als Spielzeiten: \n1. In der morgendlichen Ruhezeit: \nDatum \nUhrzeit \n \n \nDauer \n \nMi 29.5. 6:30 – 7:50 \n80 Minuten \n \n\n11 \n \n \n2. In der sonstigen Ruhezeit: \nDi 14.5. \n20:00 – 20:55 \n55 Minuten \n \n3. Tags außerhalb der Ruhezeit: \nDi 14.5. \n1:20 Std \nMi 15.5. \n1:40 \nFr 17.5. \n1:25 \nMo 20.5. 0:50 \nDo 23.5. 2:05 \nMo 27.5. 1:00 \nDi 28.5. \n1:00 \nFr 31.5. \n0:50 \nSa 1.6. \n0:40 \n \nNach anderen Angaben des Klägers wurde wiederholt auch nachts gespielt (z.B. \n2019 während eines Festivals im Umfeld bis 4:00 Uhr). \n \nAus den Angaben des Klägers ergibt sich demnach kein Anhalt dafür, dass sein \nGrundstück durch die Basketballanlage außerhalb der Ruhezeiten in unzumutbarer Weise \nbelastet würde. Die ihm in dieser Zeit zumutbaren 3 Stunden Spielzeit wurden nicht \nerreicht, geschweige denn überschritten. Die Angaben sprechen jedoch dafür, dass es \ninnerhalb der Ruhezeiten und nachts zu Überschreitungen der nach der 18. BImSchV \nzumutbaren Werte kommt. \n \n2.2.5. \nDabei \nist \nzu \nberücksichtigen, \ndass \ndie \nWerte \nder \n18. \nBImSchV \nauf \ndie \nbestimmungsgemäße Nutzung von Anlagen wie der hier im Streit stehenden nicht direkt \nangewendet werden können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von \nsolchen Anlagen ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend \nder tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Diese richtet sich \ninsbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten \nSchutzwürdigkeit \nund \nSchutzbedürftigkeit; dabei \nsind \nwertende \nElemente \nwie \nHerkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f.; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschl. v. 8.3.2018, 8 A 11829/17, juris Rn. 21). Die normkonkretisierende Funktion \nder \nImmissionsrichtwerte \nder \nSportanlagenlärmschutzverordnung, \neine \ninteressengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm zu \nermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BRDrucks \n17/91, S. 35 f.), kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung \natypischen Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder nicht ersetzen (BVerwG, Beschl. V. \n11.2.2003 – 7 B 88/02 –, Rn. 6, juris). \n \n\n12 \n \n \nSoweit die Nutzung des Basketballfeldes im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht, \nbeispielsweise, weil Schüler*innen vor oder nach dem Unterricht spielen, ist das öffentliche \nInteresse \nan \nkindgerechten \nSchulen \nzu \nberücksichtigen. \nDieses \numfasst \nBewegungsmöglichkeiten auch außerhalb des Unterrichts und es erschiene weder \nwünschenswert \nnoch \nrealistisch, \ndie \nSchüler*innen \naußerhalb \nihrer \ndirekten \nBeaufsichtigung durch Lehrer vom Schulgrundstück fernzuhalten oder ihnen eine \nsportliche Betätigung zu untersagen. Eine solche Forderung läge dem Kläger im Übrigen \nausweislich seiner Erklärungen gegenüber dem Gericht auch fern. Es ist auch nicht zu \nbeanstanden, sondern vom Bestandsschutz der Schule umfasst, wenn die Beklagte die \nBetätigungsmöglichkeiten auf dem Schulhof den sich ändernden Bedürfnissen der \nSchüler*innenschaft in Bezug auf die jeweils angesagten Sportarten anpasst, wie sie es \nmit der Einrichtung des Basketballfeldes getan hat. \n \nDie Nutzung des Platzes muss auch nicht zwingend auf Schüler*innen der jeweiligen \nSchule beschränkt werden. Insofern fällt das öffentliche Interesse ins Gewicht, \nBallspielplätze und ähnliche Spieleinrichtungen vorzuhalten, die Kindern zur Befriedigung \nihrer Freizeitbedürfnisse zur Verfügung stehen und die wegen dieser sozialen Funktion \nauch wohngebietsnah sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02, juris, Rn. \n5). \n \nAngesichts dieser Interessen kann der Kläger nicht verlangen, dass die oben genannten \nLärmwerte, bzw. die vom Sachverständigen ermittelten Spieldauern, zu allen Zeiten exakt \neingehalten werden. Vereinzelte Verstöße gegen Bestimmungen zum Schutz schädlicher \nUmwelteinwirkungen führen nicht zu deren Unzumutbarkeit, sondern sind hinzunehmen. \nBei Einrichtungen, mit denen öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, deren \nErfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, können bei der Nachbarschaft \nsubjektives Verständnis und Akzeptanz erwartet werden (BayVGH, Urt. v. 31.3.2006 – 22 \nB 05.1683 –, LS 4, Rn. 33, 38 juris). Das gilt hier für die morgendlichen Ruhezeiten \nwerktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr \nbis 15:00 Uhr. An Werktagen kann hier der Schulbetrieb vor- bzw. nachwirken, wenn z.B. \nSchüler*innen vor oder nach dem Unterricht spielen. Am Wochenende ist der \nBewegungsdrang der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen. Kinderlärm muss nach \n§ 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG ohnehin akzeptiert werden. Deshalb wird es nicht zu \nbeanstanden sein, wenn die Beklagte den Schulhof einschließlich des Basketballfeldes in \ndiesen Zeiten offenhält. Da dabei eine wirksame Unterscheidung anhand des Alters der \nSpieler kaum möglich ist, sind die wenigen vom Kläger protokollierten Überschreitungen \ninnerhalb dieser Ruhezeiten ihm angesichts der genannten öffentlichen Interessen auch \n\n13 \n \n \ndann zumutbar, wenn sie von Personen im Alter von mehr als 14 Jahren verursacht \nwerden. \n \n \n \n2.2.6. \nEtwas Anderes gilt jedoch bezüglich der Ruhezeiten von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an \nSonn-und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr sowie in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr \nund 6:00, bzw. 7:00 Uhr. Hier findet kein Schulbetrieb statt und das öffentliche Interesse \nan sportlichen Betätigungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist deutlich begrenzt. \nKinder werden in diesen Zeiten kaum noch draußen spielen, sodass die Aktivitäten und \nder \nLärm \nüberwiegend \nauf \nältere \nPersonen \nzurückgehen; \nsie \nsind \nvom \nbestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage auf dem Schulhof nicht umfasst. Zugleich \nsteigt in diesen Zeiten das berechtigte Interesse der Nachbarschaft an Ruhe in ihrem \nWohnumfeld. \n \nDie Störungen werden zwar nicht durch die Schule selbst, sondern durch Dritte verursacht, \nder Schulträger muss sie sich jedoch zurechnen lassen. Die mit dem Fehlverhalten der \nBenutzer einer Anlage verbundenen Lärmbelästigungen für die Umgebung können die \nZumutbarkeit erst und nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Anlage selbst einem \nderartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht \nmit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (BayVGH, Urt. v. \n31.3. 2006 – 22 B 05.1683 –, Rn. 43; Beschl. v. 23.1.2015 – 22 ZB 14.42, Rn. 67, juris). \n \nInsofern ist hier die besondere Lage der Schule zu berücksichtigen. Sie befindet sich in \neinem eng bebauten Stadtteil mit übersichtlichen Sport- und Betätigungsmöglichkeiten. Sie \nbildet die vierte Seite eines im Übrigen mit Wohngebäuden bebauten Straßengevierts. Der \nStadtteil hat ein umfangreiches Angebot an Kultureinrichtungen und Gaststätten und \ndeshalb zumindest regionale Bedeutung als Treffpunkt für erlebnishungrige Jugendliche \nund junge Erwachsene in den Abend- und Nachtstunden. Die Straßenseite der \nGrundstücke \nist \ndadurch \nüberdurchschnittlich \nlärmbelastet. \nDarum \nliegen \ndie \nWohngebäude mit ihrer ruhigeren Wohnseite typischerweise zum Garten und damit, wie \ndas des Klägers, hier in Richtung zur Schule. Das Basketballfeld wurde gerade in dieser \nRichtung auf dem Schulgrundstück angeordnet und, anders als zum Lehrerzimmer, nicht \nmit einer Mauer oder mit anderem Schallschutz abgegrenzt. Wird in diesem Stadtteil ein \nBasketballfeld errichtet, muss wegen des üblichen Publikums damit gerechnet werden, \ndass \nes \nauch \nnachts \nund \nunter \nAußerachtlassung \nvon \nausgeschilderten \n\n14 \n \n \nNutzungsregelungen bespielt wird. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass gerade eine \nSchule, deren Grundstück außerhalb des Schulbetriebes typischerweise nur schwach \nbeaufsichtigt wird, insofern einen besonderen Reiz ausübt. Da es dabei um sportliche \njunge Menschen geht, bietet eine herkömmliche Zaunanlage dagegen nur begrenzten \nSchutz. Hinzu kommt die Umgangsweise der Schule mit der Situation. Deren Grundstück \nwird nach Schulschluss von Dritten genutzt, die dazu auch Schlüssel besitzen. Es liegt auf \nder Hand, dass dadurch Unsicherheit entsteht, ob das Hoftor zuverlässig geschlossen wird. \nZugleich verweigert die Schule dem Kläger, der angeboten hat, das Tor gegebenenfalls \nselber zu schließen, den dafür nötigen Schlüssel. \n \n2.3. \nDer Kläger kann auch beanspruchen, dass die Beklagte seinen Antrag unter \nBerücksichtigung dieser Interessenlage neu bescheidet und den Schulträger zu größerer \nMühe verpflichtet, um die Ruhe der Nachbarschaft in den Nacht- und Abendstunden zu \ngewährleisten. \n \nVerstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützenden Vorschriften, so ist die Baubehörde auf \nAntrag eines Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet, wenn nicht außergewöhnliche \nUmstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der \nBauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf die \nBeseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen (wie hier OVG NRW, Urt. v. \n15.11.2007 - 10 A 3015/05, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n27.11.2001, BRS 64 Nr. 117; OVG Saarland, Urt. v. 23.4.2002 - 2 R 7/01 - juris Rn. 52; \nOVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 7.11.2003 - 2 L 10/03, juris Rn. 6; wohl auch in diese \nRichtung gehend BVerwG, Beschl. v. 9.2.2000, BauR 2000, 1318; zurückhaltender OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2.7.2003, BRS 66 Nr. 198; VGH Baden-Württemberg, \nUrt. v. 20.5.2003, BauR 2003, 1716; a. A. BayVGH, Beschl. v. 24.11.2005, 26 ZB 05.591, \njuris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 6.3.2003, NVwZ-RR 2003, 484). Von einem \nEinschreiten kann die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen nur absehen, wenn eine \natypische Fallkonstellation vorliegt (Sächsisches OVG, Urt. v. 19.2. 2008 – 1 B 182/07 –, \nRn. 26, juris; Beschl. v. 27.7. 2015 – 1 A 137/15 –, Rn. 5, juris). Das ist hier nicht der Fall, \nweil die Nachbarschaft unter dem nächtlichen Lärm leidet und ein besserer Schutz \ndagegen möglich ist. \n \nDa sowohl die Bau- als auch die Schulbehörde dem Bremer Senat unterstehen, sollte ihnen \neine Abstimmung möglich sein, um die aufzuerlegenden Maßnahmen mit dem \nSchulbetrieb abzugleichen. In Betracht kommen beispielsweise eine Verlegung des \nBasketballfeldes, seine schalldämmende Umgestaltung, eine effektivere Sicherung des \n\n15 \n \n \nSchulgrundstückes durch ertüchtigte Zäune bzw. einen Wachdienst oder eine Entfernung \nbzw. ein Verschließen der Basketballkörbe zur Nachtzeit. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Bauer \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-17/1-k-22-17","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-17/1-k-22-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364905","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.810392+00:00"}}