{"status":"available","doknr":"OLD364904","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-22","aktenzeichen":"3 K 1117/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1117/21 \n \nIm Namen des Volkes \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSchröder und die Richterin Dr. Kruse am 22. Mai 2023 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \naufgrund \ndes \nGerichtsbescheids \n\n2 \n \n \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seines \nSohnes im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII. \n \nDer Kläger erhielt ab Mai 2014 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form einer \nErziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII für seinen am \n.1998 geborenen \nSohn J\n. Im Hilfeplan A vom 16.05.2014 wird ausgeführt, dass J\n \nLegastheniker und Opfer von Mobbing in der Schule geworden sei sowie generell \nschlechte Erfahrungen mit der Schule gemacht habe. Daraus sei eine zunehmende bis \nkomplette Schulvermeidung entstanden. Hinzu kämen ein hohes Aggressionspotential und \nstarke Konflikte mit seiner Mutter, die sich nur dadurch reduziert hätten, dass er Ende 2013 \nzu dem Kläger gezogen sei. J\n habe die Trennung seiner Eltern stark belastet. \nUnterstützungsbedarf werde bei schulischen Belangen und dem Kontakt zu Gleichaltrigen \ngesehen. Im Hilfeplan B vom 01.09.2015 wird ausgeführt, dass J\n zu seinen Großeltern \ngezogen sei, da die gemeinsame Wohnsituation mit dem Kläger auf Dauer nicht \nfunktioniert habe. Zum Sommer 2015 habe J\n die Realschule abgeschlossen. Er werde \neine schulische Ausbildung als physikalisch-technischer Assistent beginnen. Kontakt zu \ndem Kläger bestehe seit längerer Zeit gar nicht. Die Wohnsituation bei seinen Großeltern \nerlebe er ambivalent. Er fühle sich bei ihnen zwar wohl, erkenne aber, dass sie alt seien \nund sich eigentlich wieder mehr Ruhe wünschen würden. Auf längere Sicht halte er seinen \nAuszug in eine eigene Wohnung darum für unabdingbar. \n \nDer Sohn des Klägers zog am 01.11.2015 in eine Jugendwohngemeinschaft des A\n \nin Bremen. Im Hilfeplan A vom 09.11.2015 über den Leistungsbeginn der Hilfemaßnahme \nin Form der stationären Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII wird ausgeführt, dass J\n \nnach dem Besuch mehrerer Jugendwohngemeinschaften für sich habe feststellen können, \ndass ihm diese Art des Wohnens und der Betreuung zusage. Da sich die schulische \nAusbildung von J\n als deutlich anspruchsvoller gezeigt habe, als er selbst im Vorfeld \nvermutet habe, sei er mittlerweile erleichtert, dass er doch nicht in eine eigene Wohnung \ngezogen sei. Durch den Kontakt und den Austausch mit Betreuungspersonen könne er \nsich selbst reflektieren und seine persönlichen Fragen und Anliegen thematisieren, sofern \ner das Bedürfnis oder den konkreten Bedarf habe. \n \nMit Schreiben vom 16.11.2015, zugestellt am 18.11.2015, wies das Amt für Soziale Dienste \nden Kläger darauf hin, dass seit dem 01.11.2015 für seinen Sohn Jugendhilfe in Form der \n\n3 \n \n \nHilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 \nSGB VIII gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der \nJugendhilfe beizutragen. Um die Höhe der monatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu \nkönnen, werde er gebeten, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und innerhalb eines \nMonats zurückzusenden. \n \nMir Formblatt vom 23.11.2015 beantragte der Sohn des Klägers die Fortsetzung der bisher \ngewährten Hilfe zur Erziehung durch Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 \nSGB VIII. Kurze Zeit später brach J\n seine Ausbildung ab. Im Hilfeplan B vom \n04.10.2016 wird ausgeführt, dass J\n ab Spätsommer 2016 für eine stationäre \nPsychotherapie in die Klinik B\n gegangen sei und sich intensiv mit sich selbst \nauseinandergesetzt habe. Für ihn bestehe derzeit die Frage, wo und wie schnell er eine \nambulante therapeutische Anbindung finde und wie es beruflich für ihn weitergehen könne. \nEs stelle sich für ihn so dar, als wäre in der Ruhe der Jugendwohngemeinschaft, ohne \ngroße familiäre Einflüsse, zunächst das zusammengebrochen, was er bisher als Konzept \nfür sein Leben gehabt habe. Sich neu zu finden und zu orientieren bedeute für ihn \nHerausforderung \nund \nChance \nzugleich. \nDie \nMöglichkeiten \nin \nder \nJugendwohngemeinschaft \nunterstützten \nihn \ndabei. \nDer \nsichere \nRahmen \nder \nJugendwohngemeinschaft sei für den jungen Volljährigen weiterhin von großer Bedeutung \nund hilfreich. Die Maßnahme sei dementsprechend notwendig, sinnvoll und zielführend. \n \nNach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise erließ das Amt für Soziale \nDienste gegenüber dem Kläger bereits am 16.06.2016 einen Heranziehungsbescheid nach \n§§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für \nseinen Sohn. Die abschließende Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, \ndass der Kläger ab dem 01.11.2015 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von \nmonatlich 50,00 Euro zahlen könne. Er wurde gebeten, den bereits für die Monate \nNovember 2015 bis Juni 2016 angefallenen Rückstand in Höhe von 400,00 Euro sowie die \nab dem 01.07.2016 laufenden Zahlungen an die Behörde zu überweisen. \n \nNachdem der Kläger gegen den Bescheid vom 16.06.2016 mit der Begründung, dass er \nbis Februar 2016 Unterhalt an seinen Sohn gezahlt habe, Widerspruch erhoben hatte, \nverzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2016 auf die Erhebung der \nKostenbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 28.02.2016. Daraufhin erklärte \nder Kläger, dass er mit dem festgesetzten Kostenbeitrag einverstanden sei und den Betrag \nab März 2016 nachzahlen werde. Er werde die monatlichen Zahlungen vornehmen, bis \nsein Sohn das 21. Lebensjahr vollendet habe oder die Maßnahme vorher abgebrochen \nwerde. \n\n4 \n \n \n \nAm 15.06.2017 wechselte J\n in die Jugendhilfeeinrichtung W\n. Im \nHilfeplan A vom 26.04.2018 wird ausgeführt, dass es J\n bisher nicht gelungen sei, einen \ngeeigneten Ausbildungsplatz für sich zu finden, da ihn seine Vergangenheit noch \nbeschäftigt habe. Nachdem er sich in der stationären Psychotherapie in der Klinik B\n \n intensiv mit sich selbst auseinandergesetzt habe, sei er beruhigter gewesen und \nhabe sich besser auf seine Zukunft konzentrieren können. Sein Ziel sei es, eine Ausbildung \nim Gartenbereich zu beginnen. Die Umsetzung seiner Ziele sei nicht immer gelungen, was \nihn oft frustriert habe. Nachdem er im Sommer 2017 völlig unmotiviert und antriebslos \ngewesen sei, sei entschieden worden, dass ein Maßnahmewechsel stattfinden solle. In der \nEinrichtung in W\n erhalte er die Möglichkeit, eine Ausbildung im Bereich Garten- \nund Landschaftsbau zu absolvieren. Durch den Umzug in die neue Einrichtung solle er \nseinen beruflichen Weg finden und eine Tagesstruktur aufbauen. \n \nAm 01.09.2018 begann J\n mit einer Ausbildung zum Werker im Gartenbau. Ab diesem \nZeitpunkt erhielt er monatlich eine Berufsausbildungsbeihilfe. Im Hilfeplan B vom \n05.07.2019 wird ausgeführt, dass die Maßnahme über das 21. Lebensjahr verlängert \nwerde, da J\n eine interne Ausbildung begonnen habe. In der WG in W\n habe er \neinen Platz für sich finden und an sich und seinen Bedürfnissen arbeiten können. Er habe \ngelernt, sich an die Betreuer zu wenden, falls er wieder an einem Tiefpunkt angelange. \nDiese positive Entwicklung solle weiterhin gefördert werden. Er solle an seiner \nVerselbständigung arbeiten und weiterhin auf die Haushaltsführung vorbereitet werden, da \ner während des nächsten Jahres auch in den Verselbständigungsbereich wechseln könne. \nDer sichere Rahmen der Wohngemeinschaft sei für ihn weiterhin wichtig und hilfreich. Die \nMaßnahme sei dementsprechend notwendig, sinnvoll und zielführend und solle um ein \nweiteres Jahr verlängert werden. \n \nAm 23.09.2019 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger einen weiteren \nHeranziehungsbescheid nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der \nJugendhilfeleistungen gemäß §§ 41 i.V.m. 34 SGB VIII. Der aus dem Einkommen des \nKlägers zu zahlende Kostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.03.2016 monatlich 50,00 \nEuro. Es seien bereits Beiträge vom 01.03.2016 bis 31.12.2016 fällig geworden. Aus dem \nKostenbeitragsjahr 2016 ergebe sich kein Zahlungsrückstand. Es werde darauf \nhingewiesen, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Neuüberprüfung des \nKostenbeitrags zu Beginn des nächsten Jahres stattfinde. Bis zum Abschluss der \nNeuüberprüfung werde zur Vermeidung von Rückständen darum gebeten, auch nächstes \nJahr den für das Jahr 2016 festgesetzten Kostenbeitrag zu zahlen. Zuviel gezahlte Beiträge \nwürden erstattet oder verrechnet. \n\n5 \n \n \n \nDie Hilfemaßnahme für den Sohn des Klägers wurde zum 15.03.2020 beendet. \n \nAm 15.10.2020 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger erneut einen \nHeranziehungsbescheid gem. §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der \nJugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII. Der von dem Kläger zu zahlende \nKostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.01.2019 monatlich 289,00 Euro. Angesichts \ndes für Januar 2019 bereits bezahlten Betrags in Höhe von 50,00 Euro sei für den Zeitraum \nvom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 noch ein Betrag in Höhe von 3.418,00 Euro offen. \n \nDer Kläger erhob gegen den Bescheid vom 15.10.2020 am 11.11.2020 Widerspruch. Die \nJugendhilfemaßnahmen seien gegen den Willen des Klägers eingeleitet worden. Es \nbestehe kein Zahlungsanspruch über die bereits gezahlten monatlichen 50,00 Euro für die \nVergangenheit bis zum 31.12.2019. Die Behörde habe in mehreren Schreiben darauf \nhingewiesen, dass der Beitrag frühestens ab 01.01.2020 angepasst werde. Der Kläger \nhabe daher nicht damit rechnen müssen, für die Vergangenheit zu erhöhten \nUnterhaltsbeiträgen herangezogen zu werden. Derzeit sei vollkommen fraglich, welche \nMaßnahme überhaupt gefördert werde. Nach Kenntnis des Klägers mache sein Sohn eine \nAusbildung zum Schornsteinfeger und wohne bei seiner Mutter. Es bestehe die begründete \nGefahr, dass J\n doppelt Leistungen bzw. Unterstützung zum Lebensunterhalt beziehe. \nJ\n erhalte offenbar Arbeitsförderungshilfe nach dem SGB III. Mit Schreiben vom \n28.11.2018 habe die Bundesagentur für Arbeit die Ansprüche gegen den Kläger auf sich \nübergeleitet. Es sei zu überprüfen, ob die Maßnahmen überhaupt tauglich und \nzweckdienlich seien, um seinem Sohn bei der Begründung einer eigenständigen \nLebensstellung zu helfen. Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug \ngenommen. \n \nDas \nAmt \nfür \nSoziale \nDienste \nerließ \nam \n23.11.2020 \ninsgesamt \ndrei \nHeranziehungsbescheide gem. §§ 91 bis 94 SGB VIII. Im ersten Bescheid wurde \nfestgestellt, dass nach Abschluss der Einkommensüberprüfung für das Jahr 2017 und 2018 \nkein Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Klägers verlangt werden könne. Im zweiten \nBescheid wurde der Bescheid vom 15.10.2020 „zurückgenommen bzw. berichtigt“ und der \nab dem 01.01.2019 zu zahlende Kostenbeitrag auf monatlich 259,00 Euro festgesetzt. \nAngesichts der in den Jahren 2017 bis 2019 bereits gezahlten Beiträge in Höhe von \n1.250,00 Euro sei für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 noch ein Betrag \nin Höhe von 1.858,00 Euro offen. Im dritten Bescheid wurde der Kostenbeitrag mit Wirkung \nvom 01.01.2020 auf monatlich 289,00 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 \nbis 31.03.2020 sei noch ein Betrag in Höhe von 867,00 Euro offen. Einschließlich der noch \n\n6 \n \n \nfür das Jahr 2019 offenen Beiträge ergebe sich eine Restforderung in Höhe von insgesamt \n2.725,00 Euro. In einem den Bescheiden beigefügten Schreiben der Behörde vom \n23.11.2020 wurde u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.09.2019 insoweit hinfällig \nsei, als dass er bereits mit Schreiben vom 28.12.2017 korrigiert worden sei. Der \nHeranziehungsbescheid vom 15.10.2020 werde korrigiert, da es einen Formfehler im \nhinterlegten Programm gebe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021, dem Kläger zugestellt am 03.05.2021, wies \ndie Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen den \nBescheid vom 15.10.2020 in Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2020 \n(betreffend das Jahr 2019) als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen \nhabe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit Schreiben vom \n16.11.2015 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je \nnach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \ninformiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Das in Ansatz zu \nbringende Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII zutreffend ermittelt worden und der \nentsprechend § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende Pauschalabzug von 25 Prozent sei \nerfolgt. Auch die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei von \nder \nAusgangsbehörde \nfehlerfrei \nausgeführt \nworden. \nAufgrund \ndes \nkostenbeitragsrelevanten Monatseinkommens sei zunächst die Kostenbeitragsstufe 7 \nmaßgeblich gewesen. Aufgrund von zwei weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei \ngemäß § 4 KostenbeitragsV eine Umgruppierung in die Kostenbeitragsstufe 5 erfolgt. Der \nfestgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder \nteilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen \nder Widerspruchsstelle nicht vor. Der Kläger sei mit Schreiben vom 15.05.2019 \naufgefordert worden, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und entsprechende \nUnterlagen aus dem Jahr 2018 einzureichen, damit der einkommensabhängige \nKostenbeitrag ab dem 01.01.2019 überprüft und berechnet werden könne. Er sei auch \ndarauf hingewiesen worden, dass stets zu Beginn eines Jahres und damit auch zu Beginn \ndes \nJahres \n2020 \neine \nNeuüberprüfung \ndes \nKostenbeitrags \nstattfinde. \nDie \nKostenbeitragspflicht sei unabhängig von den Zweifeln gegenüber der Maßnahme \ngegeben. Für die Heranziehung sei es unbedeutend, ob die Maßnahme geeignet sei oder \nnicht und ob der Elternteil Kontakt zum Kind pflege oder nicht. \n \nDer Kläger hat am 03.06.2021 Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte nicht Inhaberin der \ngeltend gemachten Ansprüche sei. Die Ansprüche seien bereits auf die Bundesagentur für \nArbeit übergeleitet worden. Ob die Maßnahmen tauglich und zweckdienlich seien, werde \n\n7 \n \n \nin einem gesonderten Verfahren nach § 44 SGB X überprüft. Auf die weitere \nKlagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nden Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 15.10.2020 und den \nWiderspruchsbescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport \nvom 29.04.2021 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, \ndass nach Vollendung der Volljährigkeit eine Beteiligung der Eltern nicht mehr vorgesehen \nsei. Daher sei eine Zustimmung zu geplanten Maßnahmen nur vom jungen Menschen und \nnicht von den Eltern erforderlich. Eine Überleitung von Ansprüchen oder die Festsetzung \neines Zahlbetrages seien dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2018 \nnicht zu entnehmen. Der Kostenbeitrag sei kein übergeleiteter Anspruch wie \nbeispielsweise ein Unterhaltsanspruch des jungen Menschen gegenüber seinen Eltern. \nDer Kostenbeitrag werde auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage festgesetzt. \n \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 27.05.2022 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nÜber die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \nDie Klage wird gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Aufhebung \ndes Änderungsbescheides vom 23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29.04.2021 begehrt. \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \n\n8 \n \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom \n23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021. Die Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. \nDie Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23.11.2020 die Kostenbeiträge des Klägers für \nden streitgegenständlichen Heranziehungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 \nrechtmäßig festgesetzt. \n \nRechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b., 8 \ni.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach \nwerden Elternteile eines Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe \nzur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem \nEinkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB \nVIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch \nLeistungsbescheid festgesetzt wird. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt \nerhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und \ner über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt \nwurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). \n \nNach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als \nBeitragspflichtiger zu den Kosten für die seinem Sohn gewährten Hilfeleistungen \nherangezogen worden. \n \n1. \nZunächst war die Beklagte berechtigt, gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag nach \nMaßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII festzusetzen. Es wurden keine Ansprüche auf die \nBundesagentur für Arbeit übertragen. Diese hat gegenüber dem Kläger auch keine \nKostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII festgesetzt. In dem vom Kläger vorgelegten \nSchreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2018 wird lediglich ausgeführt, dass \nder Sohn des Klägers für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 29.02.2020 Leistungen nach \ndem SGB III beantragt habe und bei der Berechnung der Höhe der Leistungen u.a. das \nEinkommen des Klägers auf den Bedarf anzurechnen seien. Aus diesem Grund wurde der \nKläger im Schreiben vom 28.11.2018 um Vorlage seiner Einkommensnachweise für das \nJahr 2016 gebeten. Ausführungen zu Erstattungsansprüchen, die auf Grundlage des \nSGB VIII erhoben werden, sind nicht erkennbar. \n \n2. \n\n9 \n \n \nDie Unterbringung des Sohnes des Klägers im Betreuten Jugendwohnen gemäß § 34 \ni.V.m. § 41 Abs. 1 SGB VIII stellt auch eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 \nAbs. 1 Nr. 5 lit. b u. 8 SGB VIII dar. \n \nDer Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme zudem entsprechend den Anforderungen \ndes § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine \nUnterhaltspflicht informiert. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2015 \nüber die Unterbringung seines Sohnes in einer betreuten Wohnform i.S.v. § 34 SGB VIII \ninformiert. Ab dem \n.2016 wurde die Hilfe zur Erziehung in Form des Betreuten \nWohnens gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige in Form des \nBetreuten Wohnens gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte war nach \ndem 18. Geburtstag des Sohnes des Klägers am \n.2016 nicht verpflichtet, diesen über \ndie Fortsetzung der Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB \nVIII zu informieren. Wenn Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der \nVolljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt werden, ist keine neue Belehrung über \ndie Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht erforderlich (vgl. VGH \nBaden-Württemberg, B. v. 08.04.2019 – 12 S 1899/18 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG \nLüneburg, B. v. 30.11.2018 – 10 LA 366/18 –, juris Rn. 13). \n \nEine rechtlich verbindliche Zusage der Behörde dahingehend, dass eine Überprüfung der \nKostenbeiträge für das Jahr 2019 nicht mehr erfolgen wird, ist den Behördenakten nicht zu \nentnehmen. Vielmehr wurde der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2019 um Ausfüllung \neines beigefügten Fragebogens und Vorlage von entsprechenden Einkommensbelegen für \ndas Jahr 2018 gebeten, um zu überprüfen, in welchem Umfang der Kostenbeitrag ab dem \n01.01.2019 zu erheben sei. In diesem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass der \nKostenbeitrag bis zur Neufestsetzung vorläufig in bisheriger Höhe weiter zu zahlen sei. Der \nBescheid vom 23.09.2019 betrifft lediglich die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom \n01.03.2016 bis zum 31.12.2016. Mit dem vom Kläger als Anlage K4 vorgelegten und \nundatierten Schreiben des Amtes für Soziale Dienste wurde der Kläger wiederum um \nAusfüllung \neines \nbeigefügten \nFragebogens \nund \nVorlage \nvon \nentsprechenden \nEinkommensbelegen für das Jahr 2019 gebeten, um zu überprüfen, in welchem Umfang \nder Kostenbeitrag ab dem 01.01.2020 zu erheben sei. Dass der vom Kläger zu zahlende \nBeitrag von der Behörde frühestens ab dem 01.01.2020 angepasst werde, ergibt sich aus \nden vorliegend genannten Dokumenten nicht. \n \nSoweit der Kläger vorträgt, dass fraglich sei, welche Maßnahme im Jahr 2020 überhaupt \ngefördert worden sei und dass sein Sohn durch seine Einkünfte für sich selbst aufkommen \nkönne, ist zunächst festzuhalten, dass es in dem vorliegenden Verfahren lediglich um die \n\n10 \n \n \nKostenbeitragspflicht für das Jahr 2019 geht. Der Bescheid vom 23.11.2020, mit dem die \nBehörde Kostenbeiträge für das Jahr 2020 festgesetzt hat, ist nicht Streitgegenstand der \nvorliegenden Klage. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bereits keinen Widerspruch \nerhoben. Etwaige Einkünfte seines Sohnes sind zudem bei der Erhebung des vom Kläger \nzu zahlenden Kostenbeitrags nicht zu berücksichtigen, da es allein auf das Einkommen \ndes Elternteils nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII ankommt. \n \n3. \nDer Kläger kann mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der den \nKostenbeitragsbescheiden zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme nicht durchdringen. \n \nEs ist rechtlich umstritten, ob die Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit einer \nzugrundeliegenden \nJugendhilfemaßnahme \nim \nRahmen \nder \nErhebung \neines \nKostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII erforderlich ist (verneinend: VG München, Urt. v. \n12.11.2003 – M 18 K 02.3435 –, juris Rn. 25; bejahend: VG Ansbach, B. v. 27.06.2006 – \nAN 14 K 05.04505 –, juris Rn. 13; vermittelnde Ansicht, nach der eine Inzidentprüfung nur \ndann \nin \nBetracht \nkomme, \nwenn \nder \nVerpflichtete \nam \njugendhilferechtlichen \nBewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei: OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 \nLA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 12 S 2823/08 –, \njuris Rn. 35 ff.). Vorliegend muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Rechtmäßigkeit \nder Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist, da \nsich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der an den Sohn des \nKlägers gewährten Hilfeleistung ergeben. \n \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII ergeben \nsich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, die Hilfe sei nicht tauglich \nund zweckdienlich bzw. notwendig gewesen. Entsprechendes ist nicht substantiiert \ndargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nBeklagten zur Hilfeplanung für den Sohn des Klägers. \n \nDem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der \nGewährung \neiner \nHilfeleistung \nein \nBeurteilungsspielraum \nzu, \nder \nnur \neiner \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über \ndie Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das \nErgebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter \nMitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht \nden Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur \nBewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar \n\n11 \n \n \nund nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei \ndarauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet \nworden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die \nLeistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 30). \n \nNach dieser Maßgabe ist eine Rechtswidrigkeit der dem Hilfeempfänger gewährten \nHilfemaßnahmen im Hinblick auf deren Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht erkennbar. \n \nNach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung soll einem \njungen \nVolljährigen \nHilfe \nfür \ndie \nPersönlichkeitsentwicklung \nund \nzu \neiner \neigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf \nGrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der \nRegel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll \nsie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII). Gemäß § 34 SGB VIII, der für die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB \nVIII entsprechend gilt (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII), soll Hilfe in einer Einrichtung über Tag \nund Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und \nJugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und \ntherapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter \nund Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der \nVerbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die \nFamilie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten \noder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben \nvorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der \nallgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. \n \nNach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt die Rechtsprechung \nangesichts des Charakters des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als \nAusnahmevorschrift erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für \njunge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein \nerkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in \n§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der \nHilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 12 A \n1845/12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.). \n \nDafür, dass die Unterbringung des Sohnes des Klägers in der Jugendhilfeeinrichtung \nW\n im Jahr 2019 den vorstehend dargestellten Anforderungen an eine Hilfeleistung \n\n12 \n \n \nnach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII nicht entsprach und insbesondere fachlich nicht vertretbar \ngewesen sein soll, hat der Kläger keine durchgreifenden Anhaltspunkte benannt. \n \nDie Entscheidung der Beklagten, dass die Hilfe für junge Volljährige (in Form der \nUnterbringung in einer betreuten Wohnform) über das 21. Lebensjahr hinaus geeignet \ngewesen ist, in absehbarer Zeit die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers \nund seine Fähigkeit zu selbstbestimmter, eigenverantwortlicher und selbständiger \nLebensführung zu fördern, ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Die Unterbringung \ndes Sohnes des Klägers in der Jugendhilfeeinrichtung erwies sich nach den Ausführungen \nin den hierzu erstellten Hilfeplänen als sachgerecht und insbesondere mit den \nZielsetzungen des § 41 SGB VIII vereinbar. Aus den Hilfeplänen vom 26.04.2018 und \n05.07.2019 ergibt sich, dass die Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt gewesen \nist und auch eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung noch nicht \nmöglich erschien. Insbesondere hat es für den Sohn des Klägers längere Zeit gedauert, \neinen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden, da ihn seine Vergangenheit noch belastet \nhat. Durch den Wechsel in die Einrichtung W\n sollte er in seiner Verselbständigung \nweiter gefördert werden, da seine zeitweilige Motivationslosigkeit weiterhin zu \nUnterstützungsbedarf führte. Es lag auch ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. \n1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vor, da es aufgrund der individuellen Situation des Sohnes \ndes Klägers inhaltlich nicht sinnvoll erschien, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. \nDiese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine sozialpädagogische oder \ntherapeutische Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kunkel/Kepert/Dexheimer in: \nKunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 13). Vorliegend erwies sich die \nVerlängerung der Maßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus jedenfalls deshalb als \nsachgerecht, weil der Sohn des Klägers die in der neuen Einrichtung begonnene interne \nAusbildung erst nach Vollendung seines 21. Lebensjahres abgeschlossen hätte. \nInsbesondere mit Blick auf seine zuvor abgebrochene Ausbildung und frühere Tendenz zur \nMotivationslosigkeit erscheint es nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass der Sohn \ndes Klägers während seiner neu angefangenen Ausbildung zunächst weiter unterstützt und \nbetreut wurde, auch um seine positive Entwicklung nicht zu gefährden. In der Einrichtung \nW\n sollte mit Blick auf die Verselbständigung zusätzlich aber auch eine \nangemessene Haushaltsführung vermittelt werden. Den Ausführungen im Hilfeplan vom \n05.07.2019 ist zudem zu entnehmen, dass der sichere Rahmen der Wohngemeinschaft \nweiterhin wichtig und hilfreich gewesen ist, um den Sohn des Klägers in seinem \nVerselbständigungsprozess zu unterstützen. Die Hilfepläne belegen somit, dass eine \nweitergehende Förderung des immer weiter vorangetriebenen Entwicklungsprozesses mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen ist. \n \n\n13 \n \n \nDa der Sohn des Klägers selbst ab dem \n.2016 Hilfeberechtigter nach § 41 Abs. 1 \nSGB \nVIII \nwar \n(und \nnicht \nmehr \nwie \nbei \nder \nHilfe \nzur \nErziehung \nder \nPersonensorgeberechtigte), bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine im Rahmen der \nFeststellung der Hilfevoraussetzungen rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung des \nKlägers. \n \n4. \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Änderungsbescheid vom 23.11.2020 die Höhe \ndes festgesetzten Kostenbeitrags für das Jahr 2019 falsch berechnet hat. Auch der Kläger \nhat keine Einwände gegen die Höhe des Kostenbeitrags erhoben. \n \nLetztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht \nerkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im \nEinzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung \ngefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. \nAnhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die \nBelastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und \nwurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n14 \n \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \ngestellt werden. \nDr. Weidemann \nSchröder \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-22/3-k-1117-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-22/3-k-1117-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364904","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.775321+00:00"}}