{"status":"available","doknr":"OLD364902","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-24","aktenzeichen":"5 V 829/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 829/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und den Richter Kaysers am 24. Mai 2023 beschlossen: \n\n2 \n \n \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2023 auf \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts bis zum 30. Juni 2023 erneut zu \nentscheiden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt – tragen die Beteiligten je zur \nHälfte. \nDer Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das \nEinbringen und entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum. \n \nDie Antragstellerin ist – ebenso wie die Beigeladene – als Vermieterin von E-Scootern tätig, \nbei denen es sich um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-\nVerordnung handelt. Die Fahrzeuge werden von Mitarbeitenden der Antragstellerin im \nStadtgebiet platziert und können über eine kostenlose Smartphone-App angemietet \nwerden. Bei Beendigung eines Mietvorgangs werden die Fahrzeuge von den Nutzenden \nam Straßenrand oder an anderer geeigneter Stelle abgestellt, wo sie nach Rückgabe für \neine Anmietung durch den nächsten Nutzer bereitstehen (sog. Free-Floating-Modell). \nGrundlage \nder \nTätigkeit \nder \nAntragstellerin \nwar \nin \nder \nVergangenheit \neine \nSondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin vom 30.04.2021, die auf zwei Jahre \nbefristet war. \n \nIm Jahre 2021 beschloss die Stadtbürgerschaft Bremen ein Sondernutzungskonzept für \ndie Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Elektrokleinstfahrzeuge (Drs. 20/494 S \nder Stadtbürgerschaft vom 31.08.2021). Das Sondernutzungskonzept sieht insbesondere \nvor, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Behörden der Antragsgegnerin mit \nFahrzeugverleihsystemen das Gesamtkontingent auf 1.000 E-Scooter im Stadtgebiet \n(Kernstadtzone) und weitere höchstens 1.000 E-Scooter im erweiterten Gebiet (außerhalb \nder Kernstadtzone) sowie weitere höchstens 500 E-Scooter in Bremen-Nord festgelegt \nwird. Das Gesamtkontingent kann gleichmäßig von zwei Anbieter:innen wahrgenommen \nwerden. Dies sei notwendig, da eine Zersplitterung der Kontingente auf mehr als zwei \nAnbieter:innen die Überwachung und damit auch die Gefahrenabwehr unverhältnismäßig \nerschweren würde. Einem Auswahlverfahren ist eine Muster-Sondernutzungserlaubnis mit \n\n3 \n \n \nNebenbestimmungen zugrunde zu legen. Diejenigen Verleihunternehmen erhalten eine \nErlaubnis, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bieten, dass \ndie Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 \nBremLStrG umgesetzt werden. Soweit keine überwiegenden Sachgründe eine \nEntscheidung vorgeben, findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch \nLosentscheid statt. Die Erlaubnisse werden befristet für zwei Jahre erteilt. \n \nAm 08.02.2023 gab die Antragsgegnerin unter Veröffentlichung der Muster-\nSondernutzungserlaubnis \nöffentlich \nbekannt, \ndass \nsie \nfür \ndie \nnächste \nSondernutzungserlaubnisperiode ab dem 01.05.2023 ein Auswahlverfahren durchführen \nwerde, und forderte interessierte Unternehmen auf, Sondernutzungserlaubnisanträge bis \nzum 08.03.2023 beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin einzureichen. Die Muster-\nSondernutzungserlaubnis enthält insgesamt 13 inhaltliche Nebenbestimmungen, die den \nZustand der Fahrzeuge, die Wartung der Fahrzeuge, das Aufstellen und Umverteilen der \nFahrzeuge, \ndas \nAbstellen \ndurch \ndie \nNutzenden, \ndie \nDokumentation \ndurch \nFahrzeugnutzende, \nParkverbotszonen, \nSanktionsmaßnahmen, \nMeldungswege, \nReaktionszeiten, Erreichbarkeit, Schadensersatzforderungen, Einhaltung arbeits- und \nsozialrechtlicher Vorgaben und Unfall-Unterstützungsfonds für mobilitätseingeschränkte \nPersonen betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensinformationen, das \nSondernutzungskonzept und auf die Muster-Sondernutzungserlaubnis Bezug genommen. \n \nUnter dem 27.02.2023 teilte die Antragsgegnerin einer Konkurrentin der Antragstellerin auf \nderen Nachfrage per E-Mail mit, die Einhaltung von Mindeststandards zu erfüllen, sei \nVoraussetzung dafür, sich überhaupt für eine Erlaubnis zu qualifizieren. Wenn aber alle \nBewerber \ndie \nMindeststandards \nerfüllten, \nwürde \ndie \nAntragsgegnerin \neine \ndarüberhinausgehende qualitative Bewertung der eingereichten Unterlagen vornehmen: \nEs erhielten dann diejenigen Verleihunternehmen eine Erlaubnis, deren Konzepte in \nqualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür böten, dass die Nebenbestimmungen der \nMustererlaubnis eingehalten werden. Dies sei mit den „überwiegenden Sachgründen\" \ngemeint. „Einzig in dem Falle, in dem die eingegangenen Unterlagen keinen „qualitativen \nVorsprung\" einzelner Bewerber“ erkennen ließen, fände ein Losentscheid statt. \n \nVier Bewerberinnen, darunter die Antragstellerin, reichten Erlaubnisanträge ein. Die \nBeigeladene reichte ihr Konzept unter dem 08.03.2023 per E-Mail ein. In der E-Mail gab \nsie an, sie reiche hiermit „die Bewerbung unserer Firma (Bolt Services DE GmbH)“ ein. \n \nDie Antragsgegnerin verfasste unter dem 03.04.2023 einen Auswahlvermerk, welcher die \nPunktevergabe anhand einer Bewertungsmatrix in 13 Kategorien (entsprechend den 13 \n\n4 \n \n \nNebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis) darstellt. Die Kategorien \nwurden in drei Prioritätsstufen unterteilt. Mit der Priorisierungsstufe C wurden diejenigen \nRegelungen versehen, die zwingend von den Verleihunternehmen einzuhalten seien und \nbei denen es zwischen den einzelnen Verleihunternehmen keine qualitativen Unterschiede \ngeben könne (Nebenbestimmungen Nr. 1 und 9-13). Mit der Priorisierungsstufe B wurden \ndiejenigen Regelungen versehen, die zwar ebenfalls zwingend zu erfüllen seien, bei denen \nsich die Angaben der Verleihunternehmen jedoch qualitativ unterscheiden könnten (Nr. 2, \n3 und 8). Schließlich wurden diejenigen Regelungen mit Priorisierungsstufe A versehen, \ndie die von den Verleihunternehmen getroffenen nutzerbezogenen Maßnahmen zur \nBarrierefreiheit sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs betreffen (Nr. 4-7). Pro \nKategorie konnten bis zu 5 Punkte erreicht werden, wobei die Priorisierungsstufe A \ndreifach, die Priorisierungsstufe B doppelt und die Priorisierungsstufe C einfach gewichtet \nwurde. Insgesamt waren mithin 120 Punkte erreichbar. \n \nDer Auswahlvermerk enthält je Kategorie eine Bepunktung der vier Konkurrentinnen und \nein Gesamtergebnis. Danach erhielt die Antragstellerin 98 Punkte, die erfolgreiche \nLimeBike Germany GmbH (fortan: Lime) 112 Punkte, die Beigeladene 92 Punkte und das \nvierte, nicht erfolgreiche Unternehmen Tier Mobility SE (fortan: Tier) 82 Punkte. \nAusweislich des Auswahlvermerks sei deshalb Lime die Erlaubnis zu erteilen, Tier \nhingegen nicht. Die Antragstellerin und die Beigeladene hätten insgesamt „sehr nah \nbeieinander“ gelegen. Beide seien in fünf der 13 Kategorien unterschiedlich bewertet \nworden. Bei diesen Nebenbestimmungen hätte die Antragstellerin zwar bei der Mehrzahl \nder Nebenbestimmungen eine bessere Bewertung erzielen können als die Beigeladene. \nDie einzelnen Punkte glichen sich jedoch teilweise untereinander aus. Zudem falle der \nVergleich bei den Nebenbestimmungen der am höchsten bewerteten Priorisierungsstufe A \nausgeglichen aus. Beim Ausüben des Ermessens sei an dieser Stelle auch der Umstand \nnicht unberücksichtigt gelassen worden, dass die Antragstellerin schon seit 2019 in \nBremen tätig sei, Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten habe und eine konstruktive \nZusammenarbeit zwischen ihr und dem Ordnungsamt Bremen bestehe. Die Tatsache, \ndass die Antragstellerin damit „bekannt und bewährt\" sei, führe aber im Ergebnis nicht \ndazu, dass ihr allein deshalb eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen gewesen wäre, da \ndarin eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin und der Beigeladenen gelegen hätte. \nAuch Verleihunternehmen, die bisher keine Sondernutzungserlaubnisse innegehabt \nhätten, müssten eine realistische Zulassungschance haben, weil ansonsten das Gebot der \nwettbewerblichen Chancengleichheit und mithin Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wäre. In der \nGesamtschau lägen damit keine überwiegenden Sachgründe vor, die eine Entscheidung \nzugunsten der Antragstellerin oder der Beigeladenen vorgegeben hätten, sodass ein \n\n5 \n \n \nLosverfahren durchgeführt werde. Wegen der Einzelheiten der Bewertung wird auf den \nInhalt des Auswahlvermerks Bezug genommen. \n \nMit Schreiben vom 04.04.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass in \nder Gesamtschau hinsichtlich ihres Antrags im Vergleich mit dem Antrag eines weiteren \nVerleihunternehmens keine überwiegenden Sachgründe vorlägen, die eine Entscheidung \nzu Gunsten eines dieser beiden Unternehmen vorgäben. Zur Auflösung der \nKonkurrenzsituation werde daher am 17.04.2023 ein Losverfahren durchgeführt. Das Los \nfiel zugunsten der Beigeladenen aus. \n \nUnter dem 24.04.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin ab. Zur \nBegründung führt sie aus, die Antragstellerin habe in 9 der 13 Kategorien die volle \nPunktzahl erreicht, wobei im Übrigen in 7 dieser Kategorien sämtliche Antragstellerinnen \ndie Maximalpunktzahl erreicht hätten. Zu den übrigen Nebenbestimmungen enthält der \nAblehnungsbescheid umfangreiche Ausführungen, weshalb eine volle Punktzahl nicht \nerreicht wurde und weshalb andere Antragstellerinnen ggf. höhere Punkte erhalten haben. \nUnter „Gesamtschau“ enthält der Bescheid eine Tabelle mit allen Kategorien und den an \ndie vier Antragstellerinnen vergebenen Punktzahlen. Zur Begründung der Gesamtschau \nund des Losentscheids wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Ergebnisse, \ndie bereits im Auswahlvermerk festgehalten wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nAblehnungsbescheid vom 24.04.2023 Bezug genommen. \n \nAm 27.04.2023 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass sie nur noch die \nGenehmigung für 800 E-Scooter beantrage, sich aber vorbehalte, die Flotte ggf. nach oben \nanzupassen. Unter dem 28.04.2023 wurde Lime eine auf zwei Jahre befristete und für \nsofort vollziehbar erklärte Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen und Anbieten von \n1.250 Fahrzeugen erteilt; der Beigeladenen wurde eine solche Erlaubnis für 800 \nFahrzeuge erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erlaubnisbescheide Bezug \ngenommen. \n \nNachdem die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25.04.2023 Widerspruch gegen die \nAblehnung ihres Antrags sowie Drittwiderspruch gegen die an die Beigeladene und die \nandere erfolgreiche Konkurrentin gerichteten Erlaubnisbescheide erhoben hatte, erhob sie \nunter dem 12.05.2023 vorsorglich nochmals Drittwiderspruch gegen diese Bescheide, die \nzum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs noch nicht ergangen waren. \n \nBereits am 27.04.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag erhoben. Sie \nmeint, sie habe einen Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über \n\n6 \n \n \nihren \nSondernutzungsantrag; \ndie \nAntragsgegnerin \nhabe \nihr \nErmessen \nim \nSondernutzungskonzept konkretisiert. Danach erschließe sich nicht, warum die \nAntragsgegnerin trotz eines Punktevorsprungs von 6 Punkten vor der Beigeladenen ein \nLosverfahren durchgeführt habe. Dies sei willkürlich, da die Antragsgegnerin sich selbst \neine detaillierte Bewertungsmatrix mit zahlreichen Kategorien und Unterkategorien \nvorgegeben habe. Für eine „wertende Gesamtschau“ sei insoweit weder Raum noch sei \nersichtlich, dass und ggf. nach welchen Maßstäben eine solche tatsächlich durchgeführt \nworden sei. Ein Losverfahren sei im Übrigen bei Maßnahmen, welche erheblich in die \nBerufsfreiheit eingriffen, nur als ultima ratio zulässig. \n \nDie Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei auch vor dem Hintergrund rechtswidrig, dass \ndie Beigeladene ihren ursprünglich auf das Ausbringen und Anbieten von 1.250 \nFahrzeugen gerichteten Antrag auf 800 Fahrzeuge reduziert und die Antragsgegnerin eine \nentsprechende Erlaubnis erteilt habe. Das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin sei \neindeutig und ausschließlich auf eine Sondernutzungserlaubnis für 1.250 E-Scooter \nbezogen gewesen. Dies ergäbe sich bereits aus dem Tenor der Muster-\nSondernutzungserlaubnis, welche dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt worden sei. \nDurch das Vorgehen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin würde letztlich ein \nKontingent von 450 E-Scootern „blockiert“. In so einem Falle sei die Erlaubnis einem \nanderen Unternehmen zu erteilen, das bereit sei, das Kontingent auszuschöpfen. Dass die \nAntragstellerin selbst in der Vergangenheit ihr erlaubtes Kontingent nicht ausgeschöpft \nhabe, sei hingegen anders zu bewerten, zumal dennoch die Gebühren für die gesamte \nerlaubte Fahrzeugzahl zu entrichten gewesen seien. \n \nSchließlich sei die Erlaubniserteilung an die Beigeladene rechtswidrig, da es an einem \nordnungsgemäßen Antrag fehle. Es sei unklar, welcher Rechtsträger den Antrag gestellt \nhabe. Dies habe offenbar erst kurz vor der Erlaubniserteilung durch ein Telefonat zwischen \nBeigeladener und Antragsgegnerin festgestanden. Eine Erlaubniserteilung sei ohne diese \nnachträgliche Aufklärung nicht in Betracht gekommen. Ein Teilnehmer an einem von einer \nBehörde durchgeführten Auswahlverfahren habe jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm \nkein anderes Unternehmen unter Verstoß gegen die für das Verfahren aufgestellten \nRegeln vorgezogen werde. \n \nZum Anordnungsgrund trägt die Antragstellerin vor, allein für den Rest des Jahres 2023 \nsei ohne die streitgegenständliche Sondernutzungserlaubnis ein Umsatzausfall in Höhe \nvon \n Euro zu erwarten. \n \n \n\n7 \n \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nder Antragstellerin die am 8. März 2023 beantragte Sondernutzungserlaubnis für \ndas Einbringen und entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen \nStraßenraum der Stadtgemeinde Bremen vorläufig zu erteilen; hilfsweise dazu: \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über \nden Antrag der Antragstellerin vom 8. März 2023 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden, \n2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. April 2023 gegen die \nSondernutzungserlaubnis \ndes \nUnternehmens \n„Bolt“ \nvom \nApril \n2023 \nwiederherzustellen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie meint, es habe der im Sondernutzungskonzept vorgesehene Fall vorgelegen, dass \nkeine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgäben. Die im Auswahlverfahren \nherangezogene Bewertungsmatrix diene der Orientierung, präjudiziere jedoch nicht die \nendgültige Auswahlentscheidung, die eine wertende Gesamtschau erfordere. Maßgeblich \nfür eine Losentscheidung zwischen Antragstellerin und Beigeladener sei gewesen, dass \ndie Unternehmen jeweils in verschiedenen Kategorien einander überlegen gewesen seien. \nVon den fünf Kategorien der Priorisierungsstufe B hätte die Antragstellerin in drei \nKategorien vor, in 2 Kategorien hinter der Beigeladenen gelegen. In den als besonders \nwichtig eingeschätzten Kategorien der Priorisierungsstufe A hätte die Antragstellerin in \neiner Kategorie vor, in einer Kategorie hinter der Beigeladenen gelegen. In der \nGesamtschau läge also nur ein Vorsprung von 6 Punkten vor, der sich allein auf einem \nbesseren Abschneiden in einer Unterkategorie der Priorisierungsstufe B begründe. In der \nGesamtschau böten die beiden Konzepte in gleichem Maße die Gewähr dafür, die Vorgabe \ndes § 18 BremLStrG umzusetzen. \n \nDie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für nur 800 Fahrzeuge sei rechtmäßig. Die \nKontingentierung der zugelassenen Fahrzeuge beschreibe eine Obergrenze; eine \nUnterschreitung sei keinesfalls ausgeschlossen, sondern aus gefahrenabwehrrechtlicher \nSicht sogar zu begrüßen. Auch die Antragstellerin habe mit ihrer Fahrzeugflotte in der \nVergangenheit die Erlaubnis nicht ausgeschöpft. Eine „Auffüllung“ des freigebliebenen \nFahrzeugkontingents durch einen weiteren Anbieter sei nicht vorgesehen, da auch in \neinem solchen Fall die Zahl der zulässigen Anbieter nicht überschritten werden solle. \n \nSchließlich sei der Einwand unberechtigt, es habe kein formgerechter Antrag der \nBeigeladenen vorgelegen. Die Rechtsform des Unternehmens und die dortigen internen \nVertretungsregelungen seien für das Vergabeverfahren belanglos und hätten noch \n\n8 \n \n \nanlässlich der konkreten Bekanntgabe der Verfügung geklärt werden können. Im Übrigen \nwürde eine entsprechende Formvorschrift allenfalls dem geordneten Ablauf des \nVerfahrens dienen und keinen Drittschutz vermitteln. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, das Auswahlverfahren insgesamt \nund die wertende Gesamtschau nach erfolgter Bepunktung im Besonderen seien nicht zu \nbeanstanden. Das Gesamtkontingent von 1.250 Fahrzeugen je Anbieter sei lediglich als \nObergrenze verbindlich gewesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n \n1. \nZunächst war die ebenfalls erfolgreiche Konkurrentin Lime nicht beizuladen. \n \nEine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem \nstreitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen \ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte \nSachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch \ngleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, \nbestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. \n \nDies ist hier nicht der Fall. Weder durch die begehrte vorläufige Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis \nan \ndie \nAntragstellerin \nnoch \ndurch \neine \nbegehrte \nNeubescheidung des Antrags wird zwangsläufig in die Rechte von Lime eingegriffen, die \neine Sondernutzungserlaubnis erhalten hat. Allenfalls mittelbar kann die tenorierte Pflicht \nzur Neubescheidung der Antragstellerin dazu führen, dass die Auswahlentscheidung \nhinsichtlich aller Konkurrentinnen nochmals geprüft wird und ggf. eine bereits erteilte \nErlaubnis – etwa im Rahmen des (Dritt-)Widerspruchsverfahrens – aufgehoben wird. \nGegen eine solche Aufhebung könnte ggf. Rechtsschutz ersucht werden. Im Übrigen ist \nnicht ersichtlich, dass eine solche erneute Auswahlentscheidung zulasten der mit Abstand \nam besten platzierten Konkurrentin Lime ausgehen würde. \n \nAuch eine einfache Beiladung von Amts wegen ist nicht angezeigt. Sinn und Zweck der \nBeiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist in erster Linie, Dritten die Wahrnehmung ihrer \n\n9 \n \n \nrechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und ggf. die \nRechtskraft der ergangenen Entscheidung auf sie zu erstrecken. Beides erscheint aus \nSicht der Kammer aus o.g. Gründen nicht erforderlich. \n \n2. \nDer Antrag zu 1. ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nJedoch ist nur der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag begründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, schon vor Klageerhebung, \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die \nvorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil das Abwarten einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der \nRechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben \nwird. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (vgl. zu alldem etwa NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2022 – 14 ME \n180/22 –, juris Rn. 19 m.w.N.). \n \nRechtsgrundlage für die begehrte Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 4 Satz 1 BremLStrG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG bedarf der Gebrauch der \nStraße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Eine solche \nSondernutzung ist vorliegend gegeben (hierzu a.). Unter Berücksichtigung der \ngrundsätzlich zugrunde zulegenden Ermessenserwägungen (hierzu b.) waren zwar nicht \ndie Grundentscheidungen im Sondernutzungskonzept und die Auswahlkriterien der \nMuster-Sondernutzungserlaubnis \nin \nentscheidungserheblicher \nWeise \nrechtswidrig \n(hierzu c.), wohl aber die konkrete Auswahlentscheidung der Behörde (hierzu d.). Der \nAblehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.04.2023 ist rechtswidrig und verletzt die \nAntragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dies führt indes nur dazu, \ndass ein Anspruch auf Neubescheidung besteht; ein Anspruch auf vorläufige Erteilung der \nbegehrten Erlaubnis besteht nicht (hierzu e.). \n \n \n \n\n10 \n \n \na. \nBei dem Bereitstellen von E-Scootern im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um \neine erlaubnispflichtige Sondernutzung. \n \naa. \nDie Antragstellerin bedarf jedenfalls einer Sondernutzungserlaubnis für die von ihr \nangebotenen Leistungen, soweit sie den öffentlichen Straßenraum für gewerbliche, \neindeutig verkehrsfremde Zwecke nutzen will. Ein wesentlicher Teil der mit dem \nGeschäftsmodell der Antragstellerin verbundenen Tätigkeiten findet nach dem \neingereichten Konzept auf der Straße statt (anders als beim stationsungebundenen \nCarsharing, vgl. insoweit OVG BlnBdg, Beschl. v. 26.10.2022 – OVG 1 S 56/22 –, juris \nRn. 8). Dies betrifft insbesondere die sog. „In-Field Quality Checks“, also die Schnell-\nInspektion der E-Scooter vor Ort, den Batteriewechsel sowie das Einsammeln und \nWiederaufstellen der Fahrzeuge. Insoweit wird der öffentliche Straßenraum nicht zu \nVerkehrszwecken genutzt, sondern zur Abwicklung nur mittelbar dem Betrieb der E-\nScooter dienender Vorgänge. \n \nbb. \nEindeutig \ndem \nGemeingebrauch \nzuzuordnen \nsind \nhingegen \ndie \neigentlichen \nVerkehrsvorgänge, die – vom Abschluss bis zur Beendigung eines Mietvertrages - durch \ndie Nutzenden durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere den Betrieb der E-Scooter \nim fließenden Verkehr – das „Fahren“ – sowie das vorübergehende Abstellen durch die \nNutzenden im Rahmen einer Fahrpause – dem „Parken“ i.e.S. (vgl. etwa zur Fahrpause im \nRahmen einer Fahrt mit Leihfahrrädern OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20 \n–, juris Rn. 38; zu der der Sondernutzung vorausgehenden Standplatzsuche eines \nVerkaufswagens auch BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 5.87 –, juris Rn. 12). Diese \nVorgänge sind einer Regulierung durch eine Sondernutzungserlaubnis entzogen. \n \nVielmehr gilt insoweit allein das Straßenverkehrsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 – \n7 C 73.79 –, juris Rn. 11). Für das Parken von E-Scootern gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV \ndie für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Für diese gelten die in § 12 \nStVO normierten Parkverbote, soweit sich aus ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn und Zweck \nnichts anderes ergibt. Aus diesem Grunde findet etwa das sich für Kraftfahrzeuge aus § 12 \nAbs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen \nfür Fahrräder keine Anwendung, vielmehr dürfen diese – vorbehaltlich der Grundregel des \n§ 1 Abs. 2 StVO (Rücksichtnahmegebot) – auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt \nwerden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). \n \n\n11 \n \n \ncc. \nGrundsätzlich stellt das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Straße zur jederzeitigen \nWiederinbetriebnahme einen Verkehrsvorgang dar. So erfolgt das Abstellen eines E-\nScooters der Antragstellerin im öffentlichen Straßenraum nach Beendigung des \nMietvertrags durch den vorherigen Nutzenden bzw. nach dem erstmaligen Aufstellen durch \ndie Antragstellerin auch zum Zwecke der Inbetriebnahme durch Dritte. Mit dem Abstellen \ndes E-Scooters wird aber zugleich das gewerbliche Mietangebot der Antragstellerin \neröffnet und steht der E-Scooter für an ihm vorzunehmende Tätigkeiten durch die \nAntragstellerin bereit. Der Verkehrszweck wird in dem Zeitraum, in dem das Fahrzeug im \nöffentlichen Straßenraum bereitsteht und nicht verkehrlich zum Fahren oder im Rahmen \neiner Fahrpause genutzt wird, von dem gewerblichen Zweck überlagert und es handelt sich \num eine Sondernutzung. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nNordrhein-Westfalen \nzum \nstationsungebundenen Fahrradverleih an (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B \n1459/20 –, juris). \n \nOb \ndas \nAbstellen \nvon \nFahrzeugen \nvorrangig \nzum \nZweck \nder \nspäteren \nWiederinbetriebnahme des Fahrzeugs oder zu anderen über den Gemeingebrauch (in \nForm des straßenverkehrsrechtlich determinierten „Parkens“) hinausgehenden Zwecken \nerfolgt, bestimmt sich auf Grund einer objektiven Sichtweise; subjektive Vorstellungen und \nMotive des Fahrzeugführers oder Dritter sind grundsätzlich nicht von Belang (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Mithin kann sogar \nein äußerlich am fließenden Verkehr teilnehmendes Verkehrsmittel, dass jedoch aus Sicht \neines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder \nüberwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, eine verkehrsfremde \nSache sein (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 B 8.12 –, juris Rn. 13). \n \nDas Anmieten der Fahrzeuge geschieht, indem ein Interessent durch Zufall oder über die \nSmartphone-App der Antragstellerin einen in der Nähe verfügbaren E-Scooter findet und \ndiesen durch Scannen eines am Roller angebrachten QR-Codes in der App entsperrt. \nAnschließend kann das Fahrzeug genutzt werden. Zur Beendigung der Fahrt wird der E-\nScooter abgestellt und mithilfe der App wieder verriegelt. Das Geschäftsmodell der \nAntragstellerin basiert mithin darauf, dass die E-Scooter gerade an verschiedenen Orten \nim öffentlichen Straßenraum zur Anmietung zur Verfügung stehen. Anders als im \nklassischen Mietfahrzeug-Geschäft oder bei stationsgebundenen Sharing-Angeboten \nspielt gerade die Tatsache, dass ein Fahrzeug im öffentlichen Raum an verschiedenen \nStellen gefunden und genutzt werden kann, eine maßgebliche Rolle (vgl. Barth/Kase, \nNVwZ 2021, 177, 178). Überdies sind die Fahrzeuge selbst nicht nur Gegenstand des \n\n12 \n \n \nMietvertrags, sondern zugleich unabdingbar für den Vertragsschluss als solchen. Das \n„Bereitstehen“ \nvon \nbetriebsbereiten \nFahrzeugen \nist \nVoraussetzung \nfür \nden \nVertragsschluss selbst und zugleich Bedingung für die Nutzung nach dem entsprechenden \nVertragsschluss mit der Antragstellerin. Der Mietvertrag wird somit notwendigerweise auf \nder Straße angebahnt, kommt dort zustande, wird dort vollzogen und wieder beendet. \n \nDass das bloße Bereitstehen aus objektiver Sicht überwiegend dem gewerblichen Zweck \nder Antragstellerin dient, erkennt man unter anderem auch daran, dass die Fahrzeuge \nhäufig nicht am Standort des Abstellens verbleiben, sondern die Antragstellerin einen nicht \nunerheblichen Aufwand betreibt, die abgestellten Fahrzeuge zu attraktiven Standorten für \ndie künftige Anmietung umzuverteilen (vgl. Johannisbauer, NJW 2019, 3614, 3617). \nAußerdem finden die o.g. verkehrsfremden Tätigkeiten (Wartung, Batteriewechsel, \nUmverteilung) an den abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum statt. \n \nUnerheblich ist, ob die geschilderten Vorgänge, welche die Sondernutzung ausmachen, in \nzeitlicher Hinsicht bloß „marginal“ sind (so zu Leihfahrrädern: HmbOVG, Beschl. v. \n19.06.2009 – 2 Bs 82/09 –, juris Rn. 9). Dies trifft schon inhaltlich nicht zu, da nicht nur der \nMoment des Vertragsschlusses auf der Straße die Sondernutzung herbeiführt, sondern der \ngesamte Zeitraum, in welchem das Fahrzeug als Vertragsangebot zur Anmietung im \nöffentlichen Straßenraum abgestellt ist, und alle im Zusammenhang mit dem \nVertragsangebot \nstehenden \nverkehrsfremden \nVorgänge. \nJedenfalls \nliegt \neine \nSondernutzung aber auch dann vor, wenn der Straßenraum in räumlicher Hinsicht (vgl. \netwa BayVGH, Beschl. v. 13.03.2023 – 8 CS 23.283 –, juris Rn. 22) oder in zeitlicher \nHinsicht (vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2021 – 11 A 114/20 –, juris Rn. 40 ff.) nur \ngeringfügig genutzt wird (VG Bremen, Urt. v. 02.03.2023 – 5 K 1407/21 –, juris Rn. 22). \n \nEine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Mietwagenverleih (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 – 7 C \n73.79 –, juris). Das dieser Entscheidung zugrundeliegende „klassische“ Mietgeschäft weist \ndie hiesigen Besonderheiten, welche die Sondernutzung ausmachen, nicht auf. Im \nklassischen Mietgeschäft kommt der Lage der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum \nkeine besondere Bedeutung zu – sie könnten ebenso gut auf einer zentralen Betriebsfläche \ndes Anbieters abgestellt sein. Die Fahrzeuge selbst spielen beim Vertragsschluss keinerlei \nRolle, sondern sind nur Gegenstand des zuvor abgeschlossenen Mietvertrags. Der \nVertragsschluss findet nicht im öffentlichen Straßenraum statt, ebenso wenig die tägliche \nWartung oder ein täglicher Austausch von Teilen (hier: der Batterie). Auch werden die \nFahrzeuge nicht regelmäßig eingesammelt und umgestellt. Hätten diese gewerblichen \nTätigkeiten im klassischen Mietwagenmodell auf der Straße stattfinden sollen, so wäre das \n\n13 \n \n \nhierfür erforderliche Bereitstehen der Fahrzeuge ebenfalls als Sondernutzung zu \nqualifizieren gewesen. \n \nb. \nLiegt danach eine Sondernutzung vor, entscheidet nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nBremLStrG die Ortspolizeibehörde, hier das Ordnungsamt, über die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit \noder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Gemäß \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG soll eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn behinderte \nMenschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich \nbeeinträchtigt würden. Sie ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder \nLeichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche \nBelange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \nentgegenstehen (§ 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG). \n \naa. \nDas im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis auszuübende Ermessen muss sich an Gründen orientieren, die \neinen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dies gilt sowohl für die Ablehnung einer \nSondernutzungserlaubnis als auch für deren Verbindung mit Nebenbestimmungen. Der \nErmessensrahmen für Nebenbestimmungen wird durch den Hauptverwaltungsakt und \nseine Rechtsgrundlage bestimmt; Nebenbestimmungen müssen von der Zwecksetzung \ndes \nHauptverwaltungsakts \ngedeckt, \nsachbezogen \nund \nsachgerecht \nsein \n(Schoch/Schneider/Schröder, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 112). \n \nDer Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts für Sondernutzungen liegt in dem erforderlichen \nInteressenausgleich von gegenläufigen Straßennutzungsinteressen. Daher erstreckt sich \ndie Ermessensausübung nicht nur auf die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs, sondern darüber hinaus sind alle Gründe zu berücksichtigen, die einen \nsachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck \nhaben (OVG Bremen, Beschl. v. 14.03.1996 – 1 B 102/96 –, juris Rn. 19; OVG SL, Urt. v. \n03.02.2021 – 1 A 308/19 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, \njuris Rn. 38 ff.; OVG RP, Beschl. v. 15.08.2013 – 1 B 10669/13 –, juris Rn. 10 f.; VGH BW, \nUrt. v. 12.12.1996 – 8 S 1725/96 –, juris Rn. 34). Dagegen ist die straßenrechtliche \nSondernutzungserlaubnis nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Eingriffsinstrument für \nandere straßenrechtsfremde öffentliche Belange zu dienen. Daher können Auflagen in \neiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis etwa nicht auf immissionsschutz-, \numwelt-, sicherheitsrechtliche oder auf sonstige Überlegungen gestützt werden, es sei \n\n14 \n \n \ndenn sie stehen mit der Straßennutzung in Zusammenhang (BayVGH, Beschl. v. \n03.11.2011 – 8 ZB 10.2931 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 02.08.2006 – 11 A \n2642/04 –, juris Rn. 24 ff.). Sofern das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die \nAuffassung vertritt, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis können auch \nstraßenferne öffentliche Interessen wie der Klimaschutz entgegengehalten werden (OVG \nBlnBdg, Urt. v. 03.11.2011 – OVG 1 B 65.10 –, juris), ist dies aus der Historie und den \nBesonderheiten des Berliner Straßengesetzes hergeleitet worden. \n \nbb. \nBei ihrer Ermessensausübung darf die Antragsgegnerin nicht gegen höherrangiges Recht \nverstoßen und hat die Sperrwirkung abschließend bundesrechtlich geregelter Vorgaben zu \nbeachten (hierzu BVerwG, Urt. v. 23.04.1997 – 11 C 4.96 –, juris Rn. 14; OVG BlnBdg, Urt. \nv. 03.11.2011 – OVG 1 B 65.10 –, juris Rn. 23 ff.). So würde eine Nebenbestimmung, die \ndie Antragstellerin verpflichtet, sicherzustellen, dass die Nutzenden einen Helm tragen, \nzwar im weitesten Sinne einen straßenrechtlichen Bezug aufweisen, sie beträfe aber einen \nverkehrlichen Vorgang, der abschließend bundesrechtlich geregelt ist, denn weder die \neKFV noch andere straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verlangen das Tragen eines \nHelms beim Fahren eines E-Scooters. Dies schließt allerdings Nebenbestimmungen nicht \naus, die auf die Einhaltung bundesrechtlich abschließend geregelter Verkehrsvorgaben \nzielen, wenn damit zugleich sichergestellt werden soll, dass die Beeinträchtigungen durch \ndie Sondernutzung auf ein Minimum reduziert werden. \n \ncc. \nIst eine Auswahl notwendig, weil für ein- und dieselbe Straßenfläche unterschiedliche \nPersonen \num \neine \nSondernutzung \nkonkurrieren, \nhat \ndie \nBehörde \neine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Auch hier dürfen grundsätzlich nur \nAuswahlkriterien angewandt werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben (OVG \nNRW, Urt. v. 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris Rn. 50 ff.). \n \nc. \nDas Verwaltungsgericht prüft die Auswahlentscheidung nur eingeschränkt nach Maßgabe \ndes § 114 Satz 1 VwGO nach. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand \nder von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung \nden ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen \nGrenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 9.18 –, juris Rn. 20). \n \n\n15 \n \n \nHieran gemessen sind die im Sondernutzungskonzept (hierzu aa.) niedergelegten \nGrundprämissen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die in der Muster-\nSondernutzungserlaubnis niedergelegten Auswahlkriterien durften nicht vollständig der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, was für das hiesige Verfahren jedoch ohne \nFolge bleibt (hierzu bb.). \n \naa. \nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die Stadtbürgerschaft durch Beschluss \ndas Gesamtkontingent auf 2.500 E-Scootern im Stadtgebiet begrenzt, die Erteilung von \nSondernutzungserlaubnissen auf zwei Anbieter:innen beschränkt, die Dauer der nach § 18 \nAbs. 4 Satz 2 BremLStrG vorzunehmenden Befristung mit zwei Jahren bemessen sowie \nein Auswahlverfahren bei Anträgen von mehr als zwei Unternehmen festgelegt hat, dem \neine an den Anforderungen des § 18 BremLStrG orientierte Mustererlaubnis zugrunde zu \nlegen und denjenigen Anbietenden die Erlaubnis zu erteilen ist, deren Konzepte in \nqualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen \nder Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt \nwerden. Nach § 18 Abs. 9 BremLStrG werden die Gemeinden ermächtigt, durch \nOrtsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis \nnicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen \neine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer \nGebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln. \nDamit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der generellen Zulassung \nbestimmter Arten von Sondernutzungen um eine Angelegenheit der örtlichen \nGemeinschaft handelt (s.a. Winter/Schröder: Wem gehört die städtische Straße? \nKommunikativer Verkehr im Nutzungskonflikt, NordOER 2023, 125, beck-online; VGH BW, \nUrt. v. 21.04.2021 – 5 S 1996/19 –, juris Rn. 62). Dann ist die Stadtbürgerschaft aber auch \nbefugt, unterhalb der Ebene des Ortsgesetzes im Beschlusswege allgemeine Richtlinien \nzu erlassen, die die Ausübung des Ermessens der für die Erteilung von \nSondernutzungserlaubnissen zuständigen Ortspolizeibehörde vorzeichnet (VGH BW, Urt. \nv. 21.04.2021 – 5 S 1996/19 –, juris Rn. 63). Das von der Stadtbürgerschaft beschlossene \nSondernutzungskonzept trifft generelle Regelungen und lässt dem zuständigen \nOrdnungsamt, das insbesondere die Mustererlaubnis nebst Nebenbestimmungen zu \nerstellen und die konkrete Auswahlentscheidung zu treffen hat, hinreichenden Spielraum \nfür die Bewertung des individuellen Einzelfalls. \n \nDas Sondernutzungskonzept stellt materiell Verwaltungstätigkeit dar und bindet die Praxis \ndes Ordnungsamtes nur, soweit es mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das bedeutet, \ndass es die durch das Gesetz gezogenen Vorgaben der Ermessensnorm beachten muss \n\n16 \n \n \n(Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 75) und selbst sich \nentsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG an spezifisch \nstraßenrechtlichen Erwägungen zu orientieren hat. \n \nDie Begrenzung der Anzahl von E-Scootern weist einen straßenrechtlichen Bezug auf, \ndenn sie dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des ungeschmälerten \nGemeingebrauchs und soll Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs verhindern. Ausweislich der Beschlussbegründung soll mit ihr ein \ngerechter Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen der, wirtschaftliche Zwecke \nverfolgenden, Unternehmen von Fahrzeugverleihsystemen mit den vielschichtigen \nInteressen der sonstigen Nutzenden des Straßenraums geschaffen werden. Dabei hat die \nStadtbürgerschaft die nach Erteilung der ersten Sondernutzungserlaubnisse gewonnenen \nErfahrungen und Auswertungen durch das Ordnungsamt Bremen im Zusammenwirken mit \nVertreter:innen des Senators für Inneres und der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau berücksichtigt. Die Frage der Belastung sei \nGegenstand mehrerer Arbeitstreffen gewesen, bei denen die Rückmeldungen des für die \nÜberwachung \ndes \nöffentlichen \nRaums \nzuständigen \nOrdnungsdienstes, \ndas \nBeschwerdeaufkommen beim Ordnungsamt, die von der Polizei Bremen zur Verfügung \ngestellte Unfallstatistik, die Rückmeldungen betroffener Beiräte und die Eindrücke der \nteilnehmenden Vertreter:innen der zuständigen Behörden berücksichtigt worden seien. \nDas Ergebnis sei die Anhebung der zulässigen Höchstgrenzen pro Anbieter bei Aufteilung \nnach festgelegten Bereichen gewesen. Die Erfahrungen aus andern Städten könnten in \nnur begrenztem Umfang zugrunde gelegt werden, da jede Stadt strukturelle Eigenheiten \naufweise, jedoch habe sich gezeigt, dass eine unbeschränkte Zulassung zu einer \nÜberbelastung des Straßenraums mit unvertretbaren Risiken führe. Dies lässt \nErmessensfehler nicht erkennen und solche sind von der Antragstellerin auch nicht \ndargetan. \n \nAuch die Beschränkung auf zwei Anbietende zur Erleichterung der Überwachung und \ndamit Gefahrenabwehr ist ermessensfehlerfrei. Der sachliche Bezug zur Straße ergibt sich \ndaraus, dass eine effektive Überwachung einen Beitrag zur Einhaltung der \nNebenbestimmungen, die ihrerseits straßenbezogen sind (s.u. unter II.2.c.bb.), leisten \nkann \n(a.A. \nzum \n„Entsorgung-aus-einer-Hand-Prinzip“ \nbei \nder \nAufstellung \nvon \nAltkleidercontainern: VG Leipzig, Urt. v. 14.03.2018 – 1 K 1588/16 –, juris Rn. 90 ff.; VG \nWiesbaden, Urt. v. 30.11.2022 – 7 K 506/19.WI –, juris Rn. 44 ff.). \n \nDie Befristung der zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse auf zwei Jahre trägt zum \neinen § 18 Abs. 4 Satz 2 BremLStrG Rechnung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit erteilt \n\n17 \n \n \nwerden darf. Zum anderen soll sie sicherstellen, dass nach Ablauf der Laufzeit auch neue \nUnternehmen die Chance erhalten, eine Erlaubnis zu erhalten. Bei konkurrierenden \ngleichartigen Sondernutzungsinteressen erfordern auch diese einen Interessenausgleich, \nder unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu \neiner räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen \nkann (OVG NRW, Urt. v. 28.03.2019 – 11 A 1166/16 –, juris Rn. 51). \n \nDie Vorgabe, die Auswahlentscheidung nach qualitativen Gesichtspunkten im Hinblick auf \ndie Einhaltung der Nebenbestimmungen zu treffen, teilt den straßenrechtlichen Bezug der \nNebenbestimmungen. Dabei enthält das Sondernutzungskonzept lediglich die Vorgabe, \ndass sich die Muster-Sondernutzungserlaubnis an den Anforderungen des § 18 \nBremLStrG zu orientieren hat, ohne diese Anforderungen oder die Nebenbestimmungen \ninhaltlich näher zu konkretisieren. \n \nbb. \nDie der vom Ordnungsamt erstellten Mustererlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen, \nan deren bestmöglicher Einhaltung die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung \norientiert hat, halten sich nicht sämtlich im Rahmen des nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4 \nBremLStrG vorgegebenen Ermessenszwecks. \n \nDies gilt eindeutig für die Nebenbestimmung 12 (Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher \nVorgaben), die nicht zum Gegenstand der Ermessens- bzw. Auswahlentscheidung \ngemacht werden durfte. Danach müssen für das Aufsammeln, Aufladen, Instandhalten und \nAufstellen der Fahrzeuge nur Arbeitnehmer:innen eingesetzt werden, denen der \nMindestlohn zu zahlen ist und für welche die Sozialabgaben zu leisten sind. Dies gilt auch \nfür etwaige Nachunternehmen, deren Einsatz anzuzeigen ist. Zur Kontrolle etwaiger \nVerstöße soll die Antragsgegnerin berechtigt sein, in Betriebsunterlagen Einsicht zu \nnehmen. Die hierdurch geschützten Interessen könnten zwar als „öffentlicher Belang“ im \nSinne des § 18 Abs. 4 Satz 6 BremLStrG verstanden werden. Es fehlt jedoch der \nerforderliche Straßenbezug. Die Vorgabe arbeits- und sozialrechtlicher Mindeststandards \nhat offensichtlich keinerlei Bezug zur konkreten Straßennutzung. Die Einhaltung dieser \nVorgaben und die Ahndung etwaiger Verstöße obliegt mithin den dafür zuständigen \nBehörden, nicht dem zuständigen Ordnungsamt. Diese Nebenbestimmung hat das \nAuswahlergebnis jedoch nicht beeinflusst, denn sie hat sich auf die Bewertung der \nBewerberinnen, bspw. durch einen Punkteabzug, nicht ausgewirkt. Alle Bewerberinnen \nhaben die volle, einfach gewichtete Punktzahl erhalten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, \ndass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren und insbesondere die Gewichtung und \n\n18 \n \n \nBepunktung der anderen Nebenbestimmungen ohne diese Nebenbestimmung anders \ngestaltet hätte. \n \nDies gilt gleichermaßen für die Nebenbestimmung 11 (Schadensersatzforderungen), die \nfestlegt, dass alle mit der Ausnutzung der Erlaubnis mittelbar oder unmittelbar im \nZusammenhang stehenden Schäden, die Personen oder Sachen erleiden, zu Lasten der \nErlaubnisinhaberin gehen und die Antragsgegnerin und andere Straßenbaulastträger von \nallen Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten sind. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei \n– wie die Antragsgegnerin in den an die Konkurrentinnen der Antragstellerin erteilten \nErlaubnissen meint – um einen „deklaratorischen“ Hinweis oder ggf. um eine über die \ngesetzlichen \nSchadensersatzregelungen \nhinausgehende \nHaftungsfreistellung \nim \nInnenverhältnis handelt. Ob in letzterem Falle die Weigerung eines Unternehmens, diese \nFreistellungserklärung zu akzeptieren, zu einer Ablehnung der Erlaubnis führen dürfte, ist \nzumindest fraglich, kann von der Kammer aber offengelassen werden. Jedoch haben auch \nhinsichtlich dieser Nebenbestimmung alle vier Konkurrentinnen 5 Punkte erhalten. Selbst \nwenn diese einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfte, hätte sich \ndieser Fehler in der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt. \n \nDie übrigen Nebenbestimmungen weisen – auf der hier lediglich zu prüfenden abstrakten \nEbene – einen hinreichenden Straßenbezug auf. Im Einzelnen: \n \nDie Nebenbestimmung 1 (Zustand der Fahrzeuge) ist ein sachgerechtes Kriterium für die \nEntscheidung über die Sondernutzungserlaubnis. Sie weist insbesondere einen \nhinreichenden Bezug zum Straßenraum auf. Sie stellt sicher, dass nur betriebsbereite \nFahrzeuge in den Straßenraum eingebracht werden. Nur insoweit ist das (wirtschaftliche) \nInteresse der Unternehmen an der Sondernutzung ein berücksichtigungsfähiger Belang, \nder in die Abwägung einzustellen ist. Hingegen ist das Abstellen eines nicht \nbetriebsbereiten Fahrzeugs, das bereits für sich eine Sondernutzung darstellt, nicht \nschützenswert. Die Nebenbestimmung geht nicht über abschließend bundesrechtlich \ngeregelte Vorgaben der eKFV und StVZO hinaus, sondern verlangt lediglich deren \nEinhaltung. Im Übrigen bezieht sie sich nicht nur auf den als Gemeingebrauch \neinzustufenden „eigentlichen“ Verkehrsvorgang – den Betrieb der Fahrzeuge durch \nNutzende \n– \nsondern \nauch \nauf \ndas \nals \nSondernutzung \nzu \nqualifizierende, \nregelungsbedürftige „Bereitstehen“ der Fahrzeuge. Für dieses Abstellen von Fahrzeugen \nzu überwiegend gewerblichen Zwecken enthält das Straßenverkehrsrecht keine \nabschließende Regelung. \n \n\n19 \n \n \nDie Nebenbestimmung 2 (Wartung der Fahrzeuge) ist ebenfalls nicht sachfremd. Nach \nSatz 1 der Nebenbestimmung soll der den rechtlichen Anforderungen entsprechende \nZustand durch Batterieladung, Wartung und Reparatur erhalten werden. Diese Vorgabe \nweist als Absicherung der Nebenbestimmung 1 einen hinreichenden Straßenbezug auf. \nDie Nebenbestimmung macht keine unzulässigen Vorgaben, die über das abschließend \ngeregelte Straßenverkehrsrecht hinausgehen. Zwar wird hierdurch eine – auch die \nVerkehrssicherheit \nerhöhende \n– \nWartungspflicht \neingeführt, \ndie \nfür \nElektro-\nKleinstfahrzeuge bundesrechtlich nicht vorgesehen ist. Die Nebenbestimmung weist \njedoch auch einen Bezug zur Sondernutzung auf, denn mit ihr wird verhindert, dass über \neinen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Fällen nicht betriebsbereite Fahrzeuge \nden öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen; insoweit sichert sie die Zulässigkeit \nder Sondernutzung ab. Die Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung betreffen von Vornherein \nkeine Verkehrsvorgänge, sondern ausschließlich die Sondernutzung des Straßenraums, \nda sie der Sicherheit und Leichtigkeit des (übrigen) Verkehrs bei der Reparatur und Pflege \nder Fahrzeuge dienen. \n \nDie Nebenbestimmungen 3, 4 und 5 betreffen die Lage der Fahrzeuge im Straßenraum. \nDie Nebenbestimmung 3 macht insoweit konkrete Vorgaben, wie die Fahrzeuge beim \nAufstellen und Umverteilen durch die Erlaubnisinhaberin zu platzieren sind. Konkret \nmüssen Restgehwegbreiten von 1,80m verbleiben, das Aufstellen an öffentlichen \nFahrradabstellanlagen bzw. Radständern ist untersagt. Pro Standort dürfen maximal vier \nFahrzeuge platziert werden, mehrere Standorte müssen einen Mindestabstand von 50m \nwahren. Das Aufstellen und Umverteilen darf nur durch eingewiesenes Personal \nvorgenommen werden und hat so störungsfrei wie möglich zu erfolgen. Diese Vorgaben \nweisen einen hinreichenden Straßenbezug auf, da sie insbesondere der Sicherheit und \nLeichtigkeit des übrigen Verkehrs dienen (so etwa die Vorgabe zur Restgehwegbreite) und \neine „Übermöblierung“ des Straßenraums zulasten des Gemeingebrauchs verhindern soll \n(so die Regelung zur Menge von Fahrzeugen je Standort). \n \nDie Nebenbestimmung 3 geht insoweit zwar über die straßenverkehrsrechtlichen \nVorgaben zum Parken von E-Scootern hinaus, für welche weder eine zwingende \nRestgehwegbreite noch eine Beschränkung der Anzahl der an einem bestimmten Ort \ngeparkten Fahrzeuge besteht. Da das Bereitstehen der Fahrzeuge nach dem oben \nGesagten indes nicht als straßenverkehrsrechtliches „Parken“, sondern als gewerbliche \nSondernutzung zu qualifizieren ist, gibt es hiergegen nichts zu erinnern. \n \nDie Nebenbestimmung 4 (Abstellen der Fahrzeuge durch Nutzende) bezweckt, dass auch \ndas Abstellen durch die Nutzenden nach Beendigung des Mietvorgangs bestimmte \n\n20 \n \n \nVorgaben hinsichtlich der Platzierung der Fahrzeuge wahrt. Die Vorgaben (Freihaltung von \nbestimmten Wegen, Gebäudeeingängen, Wahrung der Restgehwegbreite von 1,80m) sind \nnach dem zur Nebenbestimmung 3 Gesagten ebenfalls als zulässig anzusehen. \nInsbesondere betrifft die Regelung ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts nur das \nAbstellen nach Beendigung des Mietvorganges und somit die Sondernutzung, nicht \nhingegen das Parken (i.e.S.) im Rahmen einer Fahrpause durch die Nutzenden; insoweit \nmacht sie auch keine über das Straßenverkehrsrecht hinausgehenden Vorgaben. \n \nDie Nebenbestimmung 5 (Dokumentation des Abstellens durch die Nutzenden) sichert die \nNebenbestimmung 4 ab und weist damit ebenfalls einen hinreichenden Straßenbezug auf. \n \nDie Nebenbestimmung 6 (Parkverbotszonen) legt fest, dass organisatorische sowie \ntechnische Maßnahmen zu ergreifen sind, damit ein Abstellen der Fahrzeuge durch \nFahrzeugnutzende in den festgelegten Parkverbotszonen ausgeschlossen ist. Außerdem \nist das Abstellen der Fahrzeuge in allen Grünanlagen unzulässig, soweit dies nicht \nausdrücklich zugelassen ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Fahrzeugnutzende \nüber bestehende Parkverbotszonen informiert werden, das Beenden und Pausieren des \nMietvorganges in Parkverbotszonen und Grünanlagen nicht möglich ist und die \nErlaubnisinhaberin eine automatische Meldung erhält, wenn ein Mietvorgang systemseitig \nin einer Parkverbotszone beendet wurde. \n \nEs kann zunächst dahinstehen, ob es sich hierbei um eine Nebenbestimmung handelt und \n/ oder eigentlich um eine Inhaltsbestimmung, weil es der Erlaubnisinhaberin hierdurch in \nbestimmten Gebieten verunmöglicht wird, die beantragte Sondernutzung – das Anbieten \nder Fahrzeuge zum Abschluss eines Mietvertrages – auszuüben. Weiter dahinstehen \nkann, \nob \njede \neinzelne \nder \nzahlreichen \nfestgelegten \nParkverbotszonen \naus \nstraßenbezogenen Aspekten gerechtfertigt ist. Dies liegt etwa für die Umgebung von \nKrankenhäusern \noder \nBehinderteneinrichtungen \nnahe \noder \nbei \nbesonderen \ngeographischen \nBegebenheiten. \nDass \nausweislich \nder \nBegründung \ndes \nErlaubnisbescheids für die zugelassenen Konkurrentinnen auch die Umgebung von \nBildungseinrichtungen aus Gründen der Gefahrenabwehr zu den Parkverbotszonen \ngehören soll, erschließt sich indes nicht ohne Weiteres. Selbst wenn jedoch einzelne \nParkverbotszonen nicht festgesetzt werden dürften, wäre dieser Fehler für die Ermessens- \nund Auswahlentscheidung ohne Folge. Denn geprüft und bewertet wurden lediglich die \nKonzepte, mit denen die Bewerberinnen grundsätzlich sicherstellen, dass die festgelegten \nParkverbotszonen (insgesamt) eingehalten werden. Ein Bezug zu einzelnen Zonen \nbestand ersichtlich nicht, sodass die Einhaltung konkreter, unter Umständen rechtswidrig \nvorgegebener Zonen, nicht maßgeblich für die Auswahlentscheidung war. \n\n21 \n \n \nDie Nebenbestimmung 6 ist jedoch als Auswahlkriterium teilweise rechtswidrig, soweit sie \nihrem eindeutigen Wortlaut nach auch das Pausieren der Fahrt betrifft. Hierdurch soll es \nden Nutzenden (technisch) unmöglich gemacht werden, eine (zulässige) Fahrt in einer \nParkverbotszone zu pausieren, d.h. das Fahrzeug unter Fortzahlung des Entgelts zu \nverriegeln und dort – für einen Zeitraum bis zur maximalen Mietdauer – für sich zu \n„reservieren“. In dieser Zeit dient das Fahrzeug ersichtlich nicht dem gewerblichen Zweck \nder Antragstellerin, da es in dieser Zeit nicht angemietet werden kann und auch nicht \ngewartet oder umgesetzt wird. Es handelt sich in dieser Zeit ausschließlich um Parken im \nstraßenverkehrsrechtlichen Sinne. Einziger Zweck des Abstellens ist die zeitnahe \nWiederinbetriebnahme durch den oder die Mietenden selbst. \n \nDie Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums schlägt indes nicht auf die (Auswahl-)Entscheidung \ndurch. Ausweislich des Auswahlvermerks haben sämtliche Bewerberinnen die \nNebenbestimmung eingehalten, da sie das Beenden oder Pausieren des Vertrags in einer \nParkverbotszone technisch unmöglich machen. Lime hat (u.a.) maßgeblich deshalb 5 \nPunkte erhalten, weil positiv bewertet worden ist, dass im Falle des Abstellens eines E-\nScooters in einer Parkverbotszone (trotz Weiterberechnung der Miete) eine automatische \nMeldung erfolgt und eine priorisierte Umverteilungsaufgabe an das Service-Team erstellt \nwird. Dies ermöglicht nach dem Konzept von Lime (dort S. 80 f.), dass das Personal vor \nOrt schnell klären kann, ob ein Fahrzeug noch in Nutzung oder zurückgelassen worden ist. \nDurch diese Prüfung vor Ort kann Lime mithin verhindern, dass in den Parkverbotszonen \nFahrzeuge endgültig abgestellt werden, was nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt \nwäre. Eine unzulässige Regelung des Parkens i.e.S ist mit dieser Prüfung mithin nicht \nverbunden. \n \nDie \nNebenbestimmung \n7 \n(Sanktionsmaßnahmen) \ndient \nder \nAbsicherung \nder \nNebenbestimmungen 4 und 6 und ist insoweit ebenfalls zulässig. Gleiches gilt für die \nNebenbestimmung 8 (Meldungswege) sowie die Nebenbestimmung 9 (Reaktionszeiten) \nund Nebenbestimmung 10 (Erreichbarkeit), welche die Abstellregelungen absichern. \n \nDie Nebenbestimmung 13 (Unfall-Unterstützungsfonds), wonach die Erlaubnisinhaberin \nMittel \nfür \neinen \nnäher \nbeschriebenen \nFonds \nzur \nUnterstützung \nvon \nmobilitätseingeschränkten Personen, die einen Unfall mit nicht in Benutzung befindlichen \nund nicht vermieteten Fahrzeugen erleiden, zur Verfügung zu stellen haben, weist \nwiederum einen hinreichenden Straßenbezug auf. Durch die Beschränkung auf Unfälle mit \n„ruhenden“ E-Scootern ist auch (nur) der als Sondernutzung einzustufende Vorgang des \n„Bereitstehens“ der Fahrzeuge umfasst. Es kann dahinstehen, ob – wie die \nAntragsgegnerin selbst in der an die Konkurrentinnen erteilten Erlaubnis erörtert – diese \n\n22 \n \n \nNebenbestimmung als Quasi-Halterhaftung gegen abschließendes Bundesrecht verstößt. \nSelbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verstoß hier wiederum unbeachtlich, da alle \nKonkurrentinnen die gleiche Punktzahl erhalten haben. \n \nd. \nDie \nkonkrete, \nan \nder \nEinhaltung \nder \nNebenbestimmungen \nausgerichtete \nAuswahlentscheidung erweist sich als rechtswidrig. \n \naa. \nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst jedoch die Priorisierung einzelner \nAuswahlkriterien bzw. Nebenbestimmungen, denn nicht nur bei der Auswahl der \nmaßgeblichen Kriterien, sondern auch bei deren Gewichtung kommt der Behörde ein \nBewertungsspielraum zu. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Gewichtung der \nAuswahlkriterien von den Zielen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 BremLStrG \nleiten lassen und insbesondere die nutzerbezogenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit \nsowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher gewichtet. Das ist sachgerecht. \n \nbb. \nDie Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. Mit der \nBekanntgabe der Verfahrensinformationen für das Auswahlverfahren ist die Muster-\nSondernutzungserlaubnis einschließlich ihrer Nebenbestimmungen veröffentlicht worden. \nDie interessierten Unternehmen sind darauf hingewiesen worden, dass dem \nAuswahlverfahren diese Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt wird und \ndiejenigen Unternehmen eine Erlaubnis erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht \nam besten die Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis \neingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt werden. Damit \nkonnten sich alle Bewerberinnen auf die Auswahlkriterien einstellen und ihre Bewerbung \ndanach ausrichten. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung auch nicht von \nanderen als in den Verfahrensinformationen genannten Kriterien abhängig gemacht. Die \nAntragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Bewertungsmatrix vorab zu veröffentlichen. Es \nist nicht erforderlich, dass die Bewerberinnen die Auswahlentscheidung bereits vorab \nselbst vornehmen oder „errechnen“ können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 01.07.2015 – 8 LA \n174/14 –, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.03.2023 – 6 S 1168/22 –, juris Rn. 9 zur \nAusschreibung eines Kehrbezirks). Im Übrigen musste jeder Bewerberin klar sein, dass sie \n– unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch die \nAntragsgegnerin – ihre Chancen erhöht, indem sie für jede einzelne Nebenbestimmung \neffektive, nachvollziehbare und umfassende Maßnahmen zu deren Einhaltung darlegt. \n \n\n23 \n \n \nDes Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nach einer Auslegung durch das \nGericht bestimmt, wann „überwiegende Sachgründe“ eine Entscheidung vorgeben. Das \nSondernutzungskonzept enthält allein ermessenslenkende Vorgaben, die keine \nunmittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten und keiner eigenständigen Auslegung \ndurch die Gerichte wie Rechtsnormen unterliegen (zu Förderrichtlinien etwa BVerwG, Urt. \nv. 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24). Eine Außenwirkung im Verhältnis der \nVerwaltung zum Bürger wird nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und \ndes im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und Art. 28 GG) verankerten Gebots des \nVertrauensschutzes begründet (ebenfalls zu Förderrichtlinien BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 \n– 3 C 6.95 –, juris Rn. 19). Entscheidend ist die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis \nder zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der \nVerwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang die \nBehörde infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist; nur insoweit ist der Wille des \nVorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – \na.a.O.). Eine Ermessenspraxis, die Bewertung nach einem Punktesystem vorzunehmen, \nbestand zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfahrensinformationen nicht. Nach \nAngaben der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk wurde die Bewertungsmatrix erstellt, \num das Ermessen transparent und nachvollziehbar auszuüben. Die Antragsgegnerin hat \ndadurch eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Bewertungsmatrix nur als \nverwaltungsinterne Orientierungshilfe nutzt, um eine bessere Vergleichbarkeit der \nKonzepte zu gewährleisten, sie ihr aber keine rechtliche Bedeutung zukommen lassen will. \nDementsprechend wäre es rechtlich auch nicht zu beanstanden gewesen, die \nBewertungsmatrix noch im laufenden Verfahren zu ändern oder ganz auf sie zu verzichten. \nMaßgeblich für die anzuwendenden Maßstäbe ist mithin erst die endgültige Entscheidung \nder Antragsgegnerin. Es gibt im Sondernutzungsrecht auch keine Verpflichtung, die \nKriterien für die Ermessensentscheidung vorab bekanntzugeben und sich hieran zwingend \nzu halten. Die Behörde schuldet insoweit nur eine im Ergebnis ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. \n \nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin \nvorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Gewichtung der Auswahlkriterien im \nNachhinein vorgenommen hat, um bewusst und sachfremd eine günstige Entscheidung \nzugunsten eines bestimmten Unternehmens herbeizuführen. \n \ncc. \nDie von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Auswahlentscheidung \nverfangen nicht. \n \n\n24 \n \n \n(1) \nDie Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen war zunächst nicht etwa deshalb \nrechtswidrig, weil kein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegen hätte. \n \nZunächst gibt es weder im gesetzlich geregelten Sondernutzungsrecht noch im \nSondernutzungskonzept der Antragsgegnerin Vorgaben zu Form und Inhalt des Antrags. \nEs kann auch dahinstehen, ob eine Unklarheit bei der Person der Antragstellerin außerhalb \ndes Vergaberechts durch Rückfragen noch im Verwaltungsverfahren klargestellt werden \nkann, wenn die genaue Identität bzw. Rechtsform für die eigentliche Auswahl nicht von \nBelang ist. Jedenfalls wurde der Antrag der Beigeladenen am 08.03.2023 per E-Mail für \ndie „Bolt Services DE GmbH“ eingereicht und war damit hinreichend bestimmt. Zweifel an \nder Identität der Beigeladenen, der schließlich auch die Erlaubnis erteilt worden ist, \nergaben sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die \nBeigeladene der Antragsgegnerin am Ende des Auswahlverfahrens den Entwurf einer \nVertraulichkeitsvereinbarung übersandt hat, die zwischen dem Bolt Mutterkonzern und der \nAntragsgegnerin geschlossen werden sollte. \n \n(2) \nDie Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen war auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil diese die zulässige Höchstzahl von 1.250 Fahrzeugen nicht ausschöpft. \n \nGrundlage \nder \nAuswahlentscheidung \nwaren \ndie \nAnträge \nauf \nErteilung \neiner \nSondernutzungserlaubnis. Der (Mindest-)Umfang dieses Antrags ist in keiner Weise \nvorgegeben. \nWeder \ndas \nSondernutzungskonzept \nnoch \ndie \nMuster-\nSondernutzungserlaubnis geben zwingend vor, dass eine bestimmte Anzahl von \nFahrzeugen bereitgestellt werden muss; dies gilt im Übrigen auch für das genaue \nBetriebsgebiet des jeweiligen Anbieters. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nergibt \nsich \nauch \naus \nder \nMuster-Sondernutzungserlaubnis \nnicht, \ndass \nnur \nSondernutzungsanträge, die eine Nutzung von 1.250 E-Scootern vorsehen, bewilligt \nwürden. Auch wenn diese im Tenor die Erlaubnis zur Einbringungen und zum Anbieten \nvon 1.250 E-Scootern in den öffentlichen Straßenraum enthält, kann aus diesem Muster \nnicht geschlossen werden, dass zwingend nur diese Gesamtzahl genehmigt werden kann. \nIm Übrigen enthält Ziffer 5 der Muster-Sondernutzungserlaubnis einen Platzhalter für die \nGebühr, deren Gesamtbetrag aus der Anzahl der Fahrzeuge, einem Betrag pro Fahrzeug \nund angefangener Woche ergibt. Schon dies zeigt, dass entweder die Anzahl der Wochen \n– obwohl die Erlaubnis in Ziffer 1 für einen feststehenden Zeitraum befristet ist – oder die \nAnzahl der Fahrzeuge variabel sein muss. \n \n\n25 \n \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, hierin läge eine „Blockade“ eines Kontingents von 450 \nE-Scootern, das anderen Bewerberinnen zur Verfügung gestellt werden müsse, ergibt sich \nhieraus nichts Abweichendes. Auch bei Unterschreitung der zulässigen Höchstzahl ergibt \nsich keine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin, von ihrem zweiten Grundsatz – der \nBeschränkung auf nur zwei Anbieterinnen – abzuweichen. \n \nDieses Vorgehen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Anderes könnte sich \nallenfalls dann ergeben, wenn das von der Antragsgegnerin zugelassene Kontingent durch \nmissbräuchliche „Sperranträge“ (ohne das Ziel einer wirtschaftlichen Betätigung) \nausgeschöpft wird. Solange jedoch ein Unternehmen beabsichtigt, auch mit einer \ngeringeren Fahrzeugzahl wirtschaftlich zu arbeiten, kann die Antragsgegnerin ohne \nVerstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dieses Unternehmen auswählen, wenn es den \nAnforderungen des § 18 BremLStrG gerecht wird. \n \nSchließlich ist der Antragstellerin auch im Auswahlverfahren durch das Vorgehen der \nBeigeladenen und der Antragsgegnerin kein Nachteil entstanden. Bewertet wurden von \nder Antragsgegnerin die jeweiligen Sondernutzungskonzepte. Die Beigeladene hat erst \nnach der abschließenden Auswahlentscheidung die Fahrzeugmenge reduziert, sodass \nnicht ersichtlich ist, dass ihr dieses Vorgehen im Auswahlverfahren ungerechtfertigte \nVorteile verschafft haben könnte, etwa indem die Antragsgegnerin zugunsten der \nBeigeladenen berücksichtigt hätte, dass diese den Straßenraum im geringeren Maße in \nAnspruch nimmt als eine Mitbewerberin. \n \n(3) \nDie Auswahlentscheidung war auch nicht rechtswidrig aufgrund der Tatsache, dass die \nAntragstellerin nach Punkten Zweitplatzierte war. \n \nWann „überwiegende Sachgründe“ im Sinne des Sondernutzungskonzepts eine \nEntscheidung vorgeben, bestimmt sich nicht nach einer Auslegung durch das Gericht, \nsondern nach der Ermessenspraxis der Behörde (siehe bereits oben unter bb). Ein \nAnspruch darauf, bei einem Punktevorsprung ohne weitere Abwägung die Erlaubnis zu \nerhalten, besteht mangels entsprechender Ermessenspraxis demnach nicht, da die \nAntragsgegnerin die Bewertungsmatrix nur als verwaltungsinterne Orientierungshilfe \ngenutzt hat (siehe ebenfalls bereits oben). Die von der Antragstellerin zitierte \nRechtsprechung zum Vergaberecht überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da in diesen \nVerfahren von Gesetzes wegen zwingend die Vergabekriterien und deren Gewichtung \nvorab feststehen müssen (vgl. etwa § 58 Abs. 3 VgV zur Zuschlagsentscheidung, \nvorgelagert § 51 VgV zur Auswahlentscheidung bei bestimmten Verfahrensarten) und es \n\n26 \n \n \nein einziges, „hartes“ Kriterium gibt, nämlich der Zuschlag zum wirtschaftlichsten Angebot \n(§ 58 Abs. 1 VgV). Beides trifft auf das Sondernutzungsrecht nicht zu. \n \nVon diesen Grundsätzen ausgehend kann man der Entscheidungspraxis der \nAntragsgegnerin im hiesigen Verfahren (nur) entnehmen, dass sie bei einem \nPunkteunterschied von sechs Punkten zwischen Zweit- und Drittplatziertem nicht \nautomatisch davon ausgeht, dass „überwiegende Sachgründe“ eine Entscheidung \nvorgeben, sondern eine zusätzliche, qualitative Gesamtabwägung der jeweiligen Stärken \nund Schwächen der Bewerberinnen vornimmt. Der E-Mail eines Sachbearbeiters im \nlaufenden Verwaltungsverfahren kommt insoweit für die maßgeblich zu betrachtende \nEntscheidungspraxis keine Bedeutung zu. Unabhängig davon steht die Aussage, dass nur \nbei einem „qualitativen Vorsprung“ eines Bewerbers ein Losverfahren stattfindet, jedenfalls \nnicht zwingend im Widerspruch dazu, dass der „qualitative Vorsprung“ nicht schon bei \neinem \ngeringfügigen \nPunktevorsprung \nvorliegt, \nsondern \nim \nRahmen \neiner \nGesamtabwägung ermittelt wird. Nicht durch das Gericht zu entscheiden ist, ob eine \nabweichende Handhabung – namentlich die Erstellung eines Punkteschemas, an dem sich \nverbindlich orientiert wird – aus Transparenzgründen die „sinnvollere“ Vorgehensweise \nwäre. \n \nDiese Behördenpraxis, einer Bewerberin mit einem geringen Punktevorsprung in der \nBewertungsmatrix die Erlaubnis nicht zu erteilen, sondern ein Losverfahren durchzuführen, \nverstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Annahme der Antragstellerin zutrifft, dass bei erheblich in die \nBerufsfreiheit eingreifenden Maßnahmen eine Losentscheidung nur zulässig ist, wenn \nanhand von qualitativen Kriterien keine Entscheidung getroffen werden kann (so etwa VG \nOsnabrück, Urt. v. 17.05.2017 – 1 A 294/16 –, juris Rn. 37). Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Osnabrück betrifft mit dem Glücksspielrecht ein Rechtsgebiet, in dem \ndas Gesetz dem Grunde nach einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, was \nbei einer Sondernutzungserlaubnis gerade nicht der Fall ist. Selbst für eine solche \nKonstellation hat im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht – im Anwendungsbereich des \n§ 70 Abs. 1 GewO – angenommen, dass jedenfalls in Fällen, in denen „gewichtige“ \nqualitative Unterschiede nicht bestehen, ein Losverfahren durchgeführt werden darf \n(BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 – 6 B 63.05 –, juris Rn. 6). \n \nJedenfalls hat die Antragsgegnerin schon in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht bei einem \nfestgestellten qualitativen Vorsprung ein Losverfahren durchgeführt. Sie ist vielmehr \nausdrücklich davon ausgegangen, dass die beiden Konzepte von Antragstellerin und \n\n27 \n \n \nBeigeladener in der Gesamtschau gleichwertig sind. Zu diesem Ergebnis ist sie nach einer \nGegenüberstellung \nbeider \nKonzepte \ngekommen, \nda \nbeide \nBewerberinnen \nin \nunterschiedlichen Kategorien der jeweiligen Priorisierungsstufe jeweils nur geringfügige \nVorzüge gegenüber der jeweils anderen hatten. Die Annahme, dass die vorgelegten \nKonzepte trotz geringer Unterschiede in gleicher Weise die Anforderungen des § 18 \nBremLStrG sicherstellen, lässt insoweit Ermessensfehler nicht erkennen. Auch die \nAntragstellerin, die der vorhergehenden Bepunktung eine andere rechtliche Bedeutung \nzumisst als die Kammer und eine Gesamtabwägung schon für unzulässig hält, hat nicht \nvorgetragen, dass die vorgenommene Gesamtwertung als solche ermessensfehlerhaft sei. \n \ndd. \nDie Entscheidung zulasten der Antragstellerin war jedoch ermessensfehlerhaft, weil bei \nder Bepunktung der Beigeladenen ein Fehler unterlaufen ist. \n \nDie Kammer hat in dem Eilverfahren 5 V 810/23 auf einen Einwand der dortigen \nAntragstellerin festgestellt, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Einsatzes einer \nFußpatrouille in Bezug auf die Beigeladene von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen ist. Nach dem Auswahlvermerk wird der Einsatz der Mitarbeiter:innen für die \nLogistik für die Beigeladene mit 4 Personen, davon 2 Fahrer:innen und 2 für die \nFußpatrouille angegeben. Das entspricht nicht dem von der Beigeladenen vorgelegten \nKonzept. Danach werden neben Mechaniker:innen für die Wartung der Fahrzeuge \nFahrer:innen eingesetzt, die für den Batteriewechsel, das Aufsammeln und Einbringen \nbeschädigter Fahrzeuge, die Beseitigung von unsicheren Parksituationen und das \nAusbringen bzw. Umverteilen von Fahrzeugen innerhalb des Betriebsgebiets zuständig \nsind, sowie Mitarbeiter:innen für die Bolt-Patrol für schnelles Eingreifen zur Einhaltung der \nstädtischen Vorschriften. Die Rolle und Aufgaben von Bolt Patrol werden wie folgt \nbeschrieben: „ein spezielles Team für schnelles Eingreifen bei Problemen Die Bolt Patrol \nkümmert sich ausschließlich um die Bearbeitung von Störungen und Beschwerden. Wird \nein störendes Fahrzeug identifiziert, wird das Einsammeln oder die Umverteilung zur Liste \nder von der Bolt Patrol zu erledigenden Aufgaben in der Bolt Charger App hinzugefügt.“ \n(Seite 24 des Konzepts). In dem Konzept wird weiter ausgeführt, dass es trotz höchster \nAnstrengungen vereinzelt zu Problemen komme, die dann durch ein schnelles, \nkonsistentes Störungs- und Beschwerdemanagement gelöst würden (Seite 20 des \nKonzepts). Daraus ergibt sich nicht, dass die Bolt Patrol als Fußpatrouille unterwegs ist, \nvielmehr handelt es sich um ein Interventionsteam, das nach Störungsmeldung tätig wird. \nAus den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zum Verfahren \n5 V 810/23 ergibt sich aber, dass gerade dem – grundsätzlich als sachgerecht \nanzusehenden – Umstand, dass die technische Ausstattung mit entsprechender \n\n28 \n \n \nautomatischer Meldung nicht im gleichen Maße die Gewähr für eine schnelle Abhilfe biete, \nwie regelmäßige persönliche Kontrollen vor Ort, besondere Bedeutung beigemessen \nwurde. Dieser Ermessensfehler ist aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes auch in \ndiesem Verfahren zu berücksichtigen. \n \nDieser Fehler kann sich auf die Bepunktung bei der Nebenbestimmung 2 und – gleichwohl \ndie Antragstellerin diesbezüglich die Höchstpunktzahl erreicht hat – jedenfalls auf die \nBepunktung der Beigeladenen bei der Nebenbestimmung 3 auswirken. \n \nDer aufgezeigten Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens kann nur dadurch Rechnung \ngetragen werden, dass die Antragsgegnerin (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) \neine neue Auswahlentscheidung trifft. Das Gericht ist grundsätzlich gehindert, die \nBewertung der Antragsgegnerin durch eine eigene zu ersetzen. Es kann auch nicht \nfeststellen, dass sich die Ermessensfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens \nausgewirkt haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei einer ermessensfehlerfreien \nBewertung der Punkteabstand der Antragstellerin zur Beigeladenen vergrößert und die \nAntragsgegnerin in der Folge nicht mehr von einer Gleichwertigkeit der Konzepte ausgeht, \nsondern der Antragstellerin die begehrte Erlaubnis ohne Losverfahren erteilt. \n \ne. \nAus der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich nicht, dass der Hauptantrag \nzu 1. Erfolg hat. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine erneute \nAuswahlentscheidung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null zwingend zu ihren \nGunsten auszugehen hat, weil sie am besten die Gewähr für die Einhaltung der \nNebenbestimmungen bietet. \n \nDer auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag ist indes erfolgreich. \n \nEs steht insoweit grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, die notwendigen und \nzweckmäßigen Anordnungen zu treffen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es \ndarf hierbei nur nicht über das Begehren der Antragstellerin und den verfolgten \nSicherungszweck hinausgehen (OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2019 – 15 B 624/28 –, juris \nRn. 70). \n \nNotwendig und zweckmäßig erachtet das Gericht, den Anspruch der Antragstellerin auf \nNeubescheidung ihres Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts dadurch zu sichern, dass der Antragsgegnerin eine Frist zur Neubescheidung bis \nzum 30.06.2023 gesetzt wird. Hierfür besteht auch ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 \n\n29 \n \n \nSatz 2 VwGO). Ob eine vorläufige Regelung \"nötig erscheint\", ist auf der Grundlage einer \nInteressenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter \nBerücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar \nist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Im Hinblick auf den im Rahmen des § 123 \nVwGO sicherbaren Neubescheidungsanspruch ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, \ndie \nHauptsacheentscheidung \nabzuwarten. \nDer \nZeitraum, \nfür \nden \ndie \nSondernutzungserlaubnis begehrt wird, hat bereits begonnen. Ohne den Ausspruch auf \nNeubescheidung bliebe die Antragstellerin rechtswidrig von einer jedenfalls möglichen \nwirtschaftlichen Betätigung ausgeschlossen. Die wirtschaftlichen Nachteile wären durch \neine dem Widerspruch stattgebenden Entscheidung nicht mehr zu beseitigen. Zur \nSicherung ihres Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag \nunter Meidung des festgestellten Ermessensfehlers ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, \neine entsprechende Neubescheidung zeitnah vorzunehmen. Der Zeitraum bis zum \n30.06.2023 und damit von etwa einem Monat nach Bekanntgabe der gerichtlichen \nEilentscheidung erscheint einerseits kurz genug, dem Interesse der Antragstellerin an einer \nkurzfristigen Entscheidung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch lang genug, um \nder Antragsgegnerin eine erneute sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (vgl. \nallgemein zum Anordnungsgrund bei einem Neubescheidungsanspruch: SächsOVG, \nBeschl. v. 25.07.2022 – 6 B 16/22 –, juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat auch für ihre \nursprüngliche Auswahlentscheidung lediglich einen knappen Monat nach Stellung des \nErlaubnisantrags benötigt. \n \nHingegen ist es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs \nauf Neubescheidung nicht geboten, darüberhinausgehend die Sondernutzung vorläufig zu \ndulden; ein entsprechendes Begehren ist insoweit als „Minus“ zur vorläufigen Erteilung der \nErlaubnis (Antrag zu 1.) enthalten. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass \nihr das Zuwarten der Neubescheidung bis zum 30.06.2023 wegen zu erwartender \nirreversibler Schäden bzw. schwerer Nachteile nicht zuzumuten ist. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass sie ein Abwarten zur endgültigen Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit zwingt \nund sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es ist davon auszugehen, dass die \ndeutschlandweit tätige Antragstellerin über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um den \nwirtschaftlichen Nachteil bis zu einer Neubescheidung auszugleichen. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund der Befristung ihrer ursprünglichen \nSondernutzungserlaubnis bis zum 30.04.2023 nicht darauf vertrauen durfte, nach dem \n30.04.2023 weiterhin E-Scooter im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anbieten zu dürfen. \nVielmehr \nwar \nfür \nsie \naufgrund \nder \nBefristung \nder \nErlaubnis \nund \ndem \nSondernutzungskonzept \nder \nStadtbürgerschaft \nerkennbar, \ndass \ndie \nweitere \nSondernutzung von einer neuen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin abhängt, die \n\n30 \n \n \nauch zugunsten anderer Bewerber:innen ausfallen kann. Darauf hätte sich die \nAntragstellerin einstellen können. Auch ist nicht erkennbar, dass der vorübergehende \nAusschluss der Antragstellerin vom Markt im Stadtgebiet zu irreversiblen bzw. schweren \nNachteilen für die Antragstellerin aufgrund des Verlustes von Kunden führt. Das Abwarten \nder Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags führt zwar dazu, dass bisherige Kunden der \nAntragstellerin (weiterhin) auf E-Scooter ihrer Konkurrentinnen ausweichen müssen. Es ist \njedoch nicht ersichtlich, dass Kunden auch bei einer Erlaubniserteilung zugunsten der \nAntragstellerin nicht (erneut) ihr Angebot annehmen würden. Eine derart feste und \nnachhaltige Kundenbindung ist nicht erkennbar. Der Wechsel zwischen den Angeboten \nder verschiedenen E-Scooter-Anbieterinnen ist nicht derart umständlich, dass hiervon \nauszugehen wäre. \n \nSchließlich sieht das Gericht im Ermessenswege davon ab, die Sondernutzung von \njedenfalls 450 E-Scootern ausnahmsweise trotz der obigen Ausführungen zu dulden. Die \nBeigeladene hat eine Erlaubnis nur für das Einbringen von 800 E-Scootern erhalten, \nsodass die von der Antragsgegnerin festgelegte Höchstgrenze in einem Umfang von 450 \nE-Scootern derzeit nicht ausgenutzt wird. Eine vorläufige Duldung der Sondernutzung von \n450 E-Scootern zugunsten der Antragstellerin kommt hingegen nicht deshalb in Betracht, \nweil sie damit jedenfalls im geringen Umfang wirtschaftlich im Stadtgebiet tätig werden \nkönnte \nund \ndieser \nTätigkeit \nkeine \nüberwiegenden \nöffentlichen \nInteressen \nentgegengehalten werden könnten. Denn die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis \nermöglicht diesem Unternehmen, bis zu 500 E-Scooter in der Kernstadtzone, bis zu 500 \nE-Scooter nur außerhalb der Kernstadtzone und bis zu 250 E-Scooter nur in Bremen-Nord \nauszubringen. Dem Gericht ist es daher nicht möglich zu bestimmen, in welchen Gebieten \ndie von der Antragsgegnerin festgelegten Höchstgrenzen für einzelne Bereiche der Stadt \nderzeit nicht ausgeschöpft werden, sodass eine vorläufige Duldung von E-Scootern der \nAntragstellerin zur Überschreitung dieser Höchstgrenzen führen könnte. \n \n3. \nDer Antrag zu 2., mit dem die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen wiederherzustellen, \nist unzulässig. Es besteht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein \nRechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung des an die \nBeigeladene gerichteten Erlaubnisbescheids. Ein solcher Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 \nVar. 3 VwGO setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vorliegt, der sofort \nvollziehbar ist. \n \n\n31 \n \n \nEin solcher Verwaltungsakt mit Doppelwirkung liegt nicht vor. Der Erlaubnisbescheid \nzugunsten der Beigeladenen zeitigt für die Antragstellerin nicht unmittelbar eine belastende \nWirkung. Die Zulassung der Beigeladenen steht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher \nHinsicht einer Zulassung der Antragstellerin entgegen (vgl. auch zur Verpflichtung zur \nMarkzulassung trotz bereits erfolgter Vergabe aller Standplätze OVG Bremen, Urt. v. \n24.10.2019 – 2 B 282/19 –, juris Rn. 6 a.E.). Die im Sondernutzungskonzept der \nStadtbürgerschaft \naufgestellte \nVorgabe, \ndass \nnur \nzwei \nAnbieter \ndie \nSondernutzungserlaubnis erhalten sollen, stellt insoweit kein rechtliches Hindernis für die \nZulassung eines dritten Anbieters dar. Es ist Sache der Antragsgegnerin, in diesem Falle \ndurch Aufhebung etwaig rechtswidrig erteilter Sondernutzungserlaubnisse dafür zu sorgen, \ndass sie diese Vorgabe wieder einhält. Unabhängig davon steht es ihr – anders als bei \ngesetzlichen Regelungen – frei, ihre Ermessenspraxis für die Zukunft zu ändern und (doch) \nmehrere Anbieter zuzulassen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene war nicht \nan den Verfahrenskosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.1 \ndes Streitwertkatalogs. Die Kammer hat sich bei der Streitwertfestsetzung zudem auch an \nZiffer 54.1 des Streitwertkatalogs orientiert. Eine Halbierung des Werts ist nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \n\n32 \n \n \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-24/5-v-829-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-24/5-v-829-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364902","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.671252+00:00"}}