{"status":"available","doknr":"OLD364901","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-26","aktenzeichen":"6 V 24/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"am \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 24/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 26. Mai 2023 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 643/22 gegen Ziffer 5 des \nBescheides des Bundesamtes vom 28.03.2022 wird angeordnet. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen seine Abschiebung in die \nRussische Föderation. \n \nDer Antragsteller ist am \n.2001 in Urus-Martan geboren; er ist russischer \nStaatsangehöriger und tschetschenischer Volkszugehöriger. Nach eigenen Angaben reiste \ner am 17.12.2021 über Tschechien in das Bundesgebiet ein, nach dem eine Einreise \nmittels einem italienischen Schengenvisums über die Türkei nicht erfolgreich gewesen und \ner von der Türkei wieder in die Russische Föderation gereist sei. In der Bundesrepublik \nDeutschland stellte er am 21.01.2022 einen förmlichen Asylantrag. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 08.02.2022 erklärte der Antragsteller, dass er in Moskau auf einer \nBaustelle gearbeitet habe und von dem Arbeitslohn seine Ausreise bezahlt habe. Zu den \nFluchtgründen wurde vorgetragen, er möchte in Deutschland eine Ausbildung machen und \nin dem Beruf arbeiten. Er habe elf Geschwister, die alle in Tschetschenien lebten. Nur ein \nBruder sei auch in Deutschland. Er sei bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen, habe \naber keinen Beruf erlernt. Er habe auf Baustellen gearbeitet und dort alles gemacht außer \nZiegellegung. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht gewesen. Er habe von \n2029 bis 2020 Wehrdienst auf der Krim geleistet. Politisch sei er nie aktiv gewesen und \nÄrger mit der Polizei oder staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei aus \nwirtschaftlichen und aus Bildungsgründen nach Deutschland gekommen. \n \nDie italienischen Behörden lehnten ein Überstellungsgesuch ab. Am 09.03.2022 wurde der \nAsylantrag in das nationale Verfahren übernommen. \n \nMit Bescheid vom 28.03.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus als \noffensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Der Antragsteller \nwurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe zu verlassen. Andernfalls werde er in die Russische Föderation abgeschoben \nZugleich setzte es die Vollziehung der Ausreisefrist und den Lauf der Frist bis zum Ablauf \nder einwöchigen Klagfrist und im Falle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das \nVerwaltungsgericht aus. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristet. \n\n3 \n \n \n \nAm 27.04.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 643/22) und um Eilrechtsschutz \nnachgesucht (6 V 644/22). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n12.05.2022 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheides ab. \n \nMit Schriftsatz vom 29.09.2022 trug der Antragsteller im Klageverfahren 6 K 643/22 vor, \nzwischenzeitlich einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben, nach dem er sich am \n07.07.2022 \nhätte \nzum \nWehrdienst \neinfinden \nmüssen. \nEr \nsei \naufgrund \ndes \nvölkerrechtswidrigen Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine nicht \nbereit, den Militärdienst anzutreten und dem Einberufungsbescheid zu folgen. Bei \nRückkehr in der Russische Föderation müsste mit der Einziehung zum Militärdienst \nrechnen, so dass er um sein Leben fürchten müsse. \n \nAm 06.01.2023 stellte der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag, mit dem er seine \nAbschiebung in die Russische Föderation verhindern möchte. Er trägt vor, dass es in der \nRussischen Föderation keine Möglichkeit gebe, sich dem Wehrdienst zu entziehen. \n \nDie Antragsgegnerin stellt sich dem Eilbegehren entgegen. Zur Begründung bezieht sie \nsich auf den Bescheid vom 28.03.2022 und ergänzt, dass Die vorgelegte Vorladung \nauthentisch sei. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst-bzw. \nKriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender \nobergerichtlicher \nRechtsprechung \ngrundsätzlich \nkeine \nflüchtlingsschutzrelevante \nVerfolgung \ndar. \nNeben \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \neiner \ndrohenden \nVerfolgungshandlung nach § 3a AsylG sei stets die ebenfalls dem Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegende Frage der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) \nder angenommenen Verfolgungshandlung mit einem in der Person des Antragstellers \nvorliegenden oder ihm zugeschriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG zu bewerten. \nSelbst \nwenn \ndem \nAntragsteller \nbei \nunterstellter \nRückkehr \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung drohen sollte, mangele es jedenfalls an der \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \nmit \nder \neine \nVerknüpfung \nzwischen \neiner \nVerfolgungshandlung \nund \neinem \nVerfolgungsgrund \nanzunehmen \nwäre. \nDie \nVerfolgungshandlung müsse immer auch an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten \nVerfolgungsgründe anknüpfen. Dies gelte auch im Fall des Vorliegens einer \nVerfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach könne auch die \nStrafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt \neine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen \numfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Aber auch \nbei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 \n\n4 \n \n \nAsylG genannten Verfolgungsgründe erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, 1 \nC 31.18). Es fehle diesbezüglich aber bereits an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, \ndass eine Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe \nerfolge. \n \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. \n \nII. \n \nDer als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auszulegende Antrag, über den gemäß § 76 Abs. \n4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. \n \na) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung \nvon Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen \nVerfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dies umfasst \nneben der Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage \nauch die Veränderung der Prozesslage, insbesondere, wenn für die Entscheidung neue \nBeweismittel zur Verfügung stehen, die ergeben, dass die bisherige Entscheidung überholt \nist oder jedenfalls neu überdacht werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, \n§ 80, Rn. 197). Abgesehen von den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist \nder Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO derselbe wie im \nAusgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, d.h. auch der Prüfungsmaßstab ist insoweit \nder Gleiche (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 134). \n \nb) Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen hier insoweit vor, als mit dem \nAngriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der Gefahr der \nEinberufung des Antragstellers in den Militärdienst als Reservist eine neue Sachlage \ngegeben ist. \n \nEs besteht Anlass dafür, den Beschluss vom 12.05.2022 – 6 V 644/22 abzuändern. \nGegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 \nAsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende \nBeendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die \nAblehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht \nhat daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des \nBundesamts, dass der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht, zum \n\n5 \n \n \nGegenstand der Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, \njuris Rn. 93 ff.). Die Aussetzung der Abschiebung darf in den Fällen der Ablehnung eines \nAsylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz \n1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe \ndafür \nsprechen, \ndass \ndie \nAbschiebungsandrohung \neiner \nrechtlichen \nPrüfung \nwahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. \n99). \n \nDie auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist \nrechtswidrig. Es bestehen nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAblehnung subsidiären Schutzes zu Gunsten des Antragstellers. \n \nMangels Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale würde dem \nAntragsteller zwar keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende \nVerfolgung drohen. Ebenso könnte nicht von einem drohenden ernsthaften Schaden i.S.d. \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden, da der Antragsteller dann als \nAngehöriger der regulären Streitkräfte der Russischen Föderation keine Zivilperson im \nSinne der genannten Vorschrift darstellen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 des \nZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer \ninternationaler bewaffneter Konflikte – Genfer Zusatzprotokoll I i.V.m. Art. 4 lit. A) Nr. 1 des \nIII. Genfer Abkommens vom 12.8.1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen – III. \nGenfer Abkommen). \n \nZumindest kommt indes in seinem Fall wegen der Kampfhandlungen zwischen der \nRussischen Föderation und der Ukraine jedoch ein ihm drohender ernsthafter Schaden \ni.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung in Betracht. \n \nEs stellt nach Auffassung der Einzelrichterin eine unmenschliche oder erniedrigende \nHandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, wenn dem Antragsteller in der \nRussischen \nFöderation \nstaatlicherseits \nStrafverfolgung \noder \nBestrafung \nwegen \nVerweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, wenn der Militärdienst \nVerbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 \nAbsatz 2 AsylG fallen; § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Militärdienst in einem \nvölkerrechtswidrigen Angriffskrieg umfasst gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG \nVerbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Bestrafung \n\n6 \n \n \nwegen der Verweigerung des Kriegsdienstes in einem Konflikt mit Kriegsverbrechen oder \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit einerseits eine Verfolgungshandlung im Sinne des \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt, dies aber nicht zugleich eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellt. \n \nEs ist hier auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 – 9 C \n109.84 – BVerwGE 71, 180) davon auszugehen, dass der 22jährige Antragsteller \nüberhaupt gegen seinen Willen zu den Streitkräften eingezogen würde. Der Antragsteller \nist Reservist. Er hat bereits seinen Wehrdienst von 2019 bis 2020 auf der Krim geleistet. \nDies ist vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht. Er hat seinen Wehrdienst bereits in \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt am 08.02.2022 - mithin vor Beginn des russischen \nAngriffskrieges - vorgetragen und im gerichtlichen Verfahren sein Militärbuch in Kopie \nvorgelegt. Aus der Vorladung ergibt sich zwar nicht die direkte Einberufung zum \nMilitärdienst in der Ukraine. Der Antragsteller ist allerdings als Reservist erfasst worden \nund sollte am 07.06.2022 zur Prüfung seiner Dokumente über den Wehrdienst auf dem \nMilitärkommissariat erscheinen. Im Rahmen der Teilmobilmachung ab September 2022 \ngehörte er zu dem Personenkreis der wehrdienstfähigen Reservisten, die zu \nKampfhandlungen eingezogen wurden. Dem hat sich der Antragsteller entzogen und \ndeshalb droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § § 154 Abs. 1. VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-26/6-v-24-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-26/6-v-24-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364901","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.641042+00:00"}}