{"status":"available","doknr":"OLD364900","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-05-31","aktenzeichen":"8 V 630/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 630/23 \n \nBeschluss \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und die Richterin Siemers am 31. Mai 2023 beschlossen: \nDie \nmit \nBescheid \nvom \n23.03.2023 \nangeordnete \nvorläufige \nDienstenthebung wird ausgesetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem \nAmt eines\n im \ndienst der Antragsgegnerin. \n \nDer am \n geborene Antragsteller steht seit dem \n.2002, seiner Ernennung \nzum \n im Beamtenverhältnis auf Probe, im \nDienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom\n.2005 wurde er auf Lebenszeit ernannt. \nmit Wirkung vom 01.01.2013 wurde er zum\n und mit Wirkung \nvom 01.01.2015 zum \n befördert. Seit dem 01.02.2017 nimmt \ner die Funktion \n und ist in \ndieser Funktion als Abteilungsleiter\n. Zugleich nahm er seit 2017 \nden \n \nwahr. \n \nDer Antragsteller ist seit dem \n.2004 verheiratet und hat einen 1995 geborenen \nvolljährigen Sohn. Er ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. \n \nMit Verfügung vom 23.03.2023, dem Antragsteller am 25.03.2023 zugestellt, leitete die \nSenatorin für \nwegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein \nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein (Ziffer 1.). Zugleich enthob sie ihn gemäß \n§ 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziffer 2.). Es \nwurde ihm Gelegenheit zur Äußerung zu folgendem Vorwurf gegeben. An \n \n sei im September 2022 zufällig durch \n \nfestgestellt worden, dass deren \nakte nicht vollständig gewesen sei. Es hätten \n \n gefehlt. Die daraufhin \nangeordnete Überprüfung der Dokumentation der\n der vergangenen Jahre \nhabe weitere erhebliche Mängel in der Durchführung und Dokumentation des \n \nergeben. Im Zeitpunkt der Anfrage seien im \narchiv die Protokolle der \nder Jahrgänge 2018 bis 2022 nicht auffindbar gewesen. Außerdem \nhätten \n sowie die \n \n gefehlt, in den der\ngewesen sei. Auch \nhabe es komplett an einer Dokumentation zur \n \n \ngefehlt. Nach weiterer Durchsicht\n \nseien 38 Fälle festgestellt worden, in den \n \n\n3 \n \n \ngefehlt \nhätten. Ihm werde vorgeworfen, in den genannten Jahren wiederholt die ihm von dem \n bestätigten Ergebnisse der\n \nzur Grundlage \ngemacht zu haben, ohne dass \nihm als \n die \n mit den \nentsprechenden \nvorgelegen hätten. Dies rechtfertige den Verdacht, dass er \ngegen die Dienstleistungs- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein \nDienstvergehen begangen habe. Die Durchführung\n stelle eine Tätigkeit von \nherausgehobener Bedeutung dar, die erkennbar besonderer Sorgfalt bedürfe. Er sei als \n für die Qualitätssicherung, \nOrganisation und Auswertung \n zuständig gewesen. Die vorläufige \nDienstenthebung erfolge, weil durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb \nzweifelsohne beeinträchtigt würde. Wegen der Schwere der im Raum stehenden \nDienstpflichtverletzung sei dem Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen \nDienstenthebung \nder \nVorrang \ngegenüber \nseinem \nInteresse \nan \nder \nweiteren \nDienstverrichtung zu geben. \n \nAus einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.03.2023 ergibt sich, dass einem \nMitglied des Personalrats \n und der Frauenbeauftragten \n je eine \nDurchschrift der Einleitungsverfügung vom 23.03.2023 persönlich übergeben wurde. \n \nDer Antragsteller hat am 29.03.2023 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung gestellt. Er meint, sein Verbleiben im Dienst beeinträchtige weder den \nDienstbetrieb noch die laufenden disziplinarischen Ermittlungen. Die vorläufige \nDienstenthebung sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe \nnicht ausreichend begründet, weshalb eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu \nbefürchten sei. Sie habe dies nur festgestellt indes nicht begründet. Die Antragsgegnerin \nhabe nicht konkret dargelegt, welche Handlungen dem Antragsteller konkret vorgeworfen \nwürden. Die Antragsgegnerin habe auch keine spezifische Interessenabwägung \nvorgenommen und dargelegt. Hierin liege ein Ermessensfehler. Sie habe im Rahmen einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nicht erwogen, ob mildere beamtenrechtliche Maßnahmen \nwie Abordnung, Versetzung oder Umsetzung in Betracht gekommen wären. Es hätte \nausgereicht, zunächst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit \n anderweitig \nzu übertragen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt ergänzend zu den \nAusführungen im Bescheid vom 23.03.2023 vor, dass aufgrund des soweit bekannten \nSachverhalts die Prognose gerechtfertigt sei, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen \n\n4 \n \n \ndes Verlusts des Vertrauens in die Amtsführung des Antragstellers wahrscheinlich sei. Das \nVerbleiben des Antragstellers in der Funktion \nhätte vor dem \nHintergrund der im Raum stehenden Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit das \nAnsinnen der Durchführung eines \n \n konterkariert, da auch unabhängig von der Funktion \n \n genügend Aufgaben im Bereich der Organisation \nund praktischen Durchführung \n hätten von dem Antragsteller übernommen \nwerden müssen. Diese Aufgaben ergäben sich aus der Stellenbeschreibung eines \n \nInsofern wäre der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Die Funktion des Vorsitzenden \nder Prüfungskommission werde derzeit von einem Beamten des Schulamtes \nwahrgenommen, die Funktion des Oberstufenleiters der Oberschule am Leibnizplatz sei \nderzeit unbesetzt. \n \nDie Kammer hat die Personal- und Disziplinarakten beigezogen. \n \nII. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. \n \nBei Maßnahmen nach § 38 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der \nsofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidungen sui generis. Hiergegen \nsind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der Antrag auf Aussetzung gemäß § 62 \nBremDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, \nBeschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG). \n \n2. Der Antrag ist begründet. \n \nBeantragt der Beamte – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die \nAussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist die vorläufige \nDienstenthebung gemäß § 63 Abs. 2 BremDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an \nihrer Rechtmäßigkeit bestehen. \n \nErnstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen \nist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. \nBayVGH Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). \n \n\n5 \n \n \nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhte auf einer tauglichen \nErmächtigungsgrundlage (2.1.). Jedoch begegnet die Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung ernsthaften rechtlichen Zweifeln in formeller (2.2.) und materieller \nHinsicht (2.3.). \n \n2.1. \nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 23.03.2023 \nberuht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, namentlich § 38 Abs. 1 Satz 2 \nBremDG. \n \n2.2. \nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte jedoch unter Verstoß von \nVerfahrensvorschriften. Zwar wurden Personalrat und Frauenbeauftragte gemäß § 54 Abs. \n2 BremPersVG und § 13a BrLGlStG in Kenntnis gesetzt. \n \nDie erforderliche Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung ist aber unterblieben, ohne dass dieser Fehler geheilt werden könnte (a) \noder unbeachtlich ist (b). \n \nNach § 3 BremDG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG war eine Anhörung des \nAntragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung notwendig. Danach ist, bevor \nein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, dem \nBetroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht angehört. Sie hat \nauch keinerlei Begründung für das Unterlassen der Anhörung geliefert. Deshalb ist auch \nohne Prüfung möglicher Absehensvoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 BremVwVfG \njedenfalls von einem Nichtgebrauch des Absehensermessens und damit von einer \nfehlerhaft unterbliebenen Anhörung des Antragstellers auszugehen. \n \na) Die unterbliebene Anhörung kann nicht durch Nachholung geheilt werden. Nach § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist die Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn die \nerforderliche Anhörung nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 BremVwVfG kann eine solche \nNachholung \nbis \nzum \nAbschluss \nder \nletzten \nTatsacheninstanz \neines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Der Anwendung der Heilungsvorschrift nach \n§ 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG steht bereits entgegen, dass eine Aufhebung einer \nvorläufigen Dienstenthebung - etwa durch gerichtliche Entscheidung - nicht vorgesehen \nist. So weist eine vorläufige Dienstenthebung die Besonderheit auf, dass sie lediglich eine \nvorläufige Regelung für die Dauer des Disziplinarverfahrens trifft; sie endet mit dem \nrechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 BremDG). \nDementsprechend sieht das Disziplinarrecht als Rechtsbehelf allein ein Verfahren des \n\n6 \n \n \nvorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung) \ngemäß § 62 BremDG vor. Diese Regelung ist abschließend, so dass für den betroffenen \nBeamten nicht die Möglichkeit besteht, während eines noch nicht rechtskräftig \nabgeschlossenen Disziplinarverfahrens die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung \nmittels Klage zu erreichen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand \nAugust 2022, § 38 Rn. 53, § 63 Rn. 3; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 56; \nKöhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 38 Rn. 24). \n \nb) Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Anhörung des Antragstellers ist \nauch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Nach dieser \nVorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 \nBremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung \nvon Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande \ngekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Auch diese Vorschrift findet in Fällen der Anordnung einer vorläufigen \nDienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BremDG keine unmittelbare Anwendung (Nds. OVG, \nBeschl. v. 22.11.2022 – 3 MD 8/22, juris Rn. 67 ff.). \n \nDie fehlende (direkte) Anwendbarkeit des § 46 BremVwVfG in Aussetzungsverfahren ist \naber als planwidrige Regelungslücke zu werten, die durch eine Analogie dieser Regelung \ngeschlossen werden kann. Denn Sinn und Zweck des § 46 BremVwVfG beschränken sich \nnicht auf das Hauptsacheverfahren, sondern finden auch in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung und im Hinblick hierauf bei der \nPrüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs Berücksichtigung. Die Regelung lässt \nzwar die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unberührt und negiert allein den \nAufhebungsanspruch des Betroffenen. Sie bringt aber damit zum Ausdruck, dass das \nVerfahrensrecht - und damit das Recht auf Anhörung des von einer belastenden \nMaßnahme Betroffenen - dienende Funktion hat und nicht um seiner selbst willen \nBeachtung finden soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 46 Rn. 1). Dieser \nRechtsgrundsatz beansprucht in allen Rechtsbehelfsverfahren - und damit auch im \nAussetzungsverfahren nach § 62 BremDG - Geltung. \n \nIndes liegen die Voraussetzungen des § 46 BremVwVfG nicht vor. An einer Beeinflussung \nder Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 BremVwVfG, wenn jeglicher \nZweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso \nentschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; \nVGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit \nanderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den \n\n7 \n \n \nFehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 \n-, juris Rn. 32 m. w. N.). Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine \nUnbeachtlichkeit nach § 46 BremVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen \ndes jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen \nVerfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris \nRn. 72; Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urt. v. \n02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, \njuris Rn. 28; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.). Ein \nVerfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 BremVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn \ndie zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar \num eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung \nauf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; \nOVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A \n1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände \noffensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen \nErgebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 \nm. w. N.). An die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null sind regelmäßig strenge \nMaßstäbe anzulegen. Ein anderes Verständnis stünde nicht im Einklang mit dem durch \nden Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsspielraum der Verwaltung (vgl. OVG NRW, Urt. \nv. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 82). \n \nEin solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier nicht vor. Die Entscheidung, ob \nund ggf. für welche Zeit der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden soll, liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei ist vor allem zwischen dem Interesse \ndes Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und dem Interesse des \nBeamten an der weiteren Dienstverrichtung bzw. seinem Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16.05.1994 - BVerwG 1 \nDB 7.94 -, juris Rn. 8 zu § 91 BDO; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; \nGansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 30). Es liegt \nauch dann kein Fall einer Ermessensreduzierung auf null vor, wenn die Dienststelle nach \nAbschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten Disziplinarklage \nmit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhebt. Vielmehr kann sich der \nDienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der \nBeamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschl. \nv. 27.09.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, \n\n8 \n \n \njuris Rn. 136), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus \npersonalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, \njuris Rn. 136 m. w. N.). \n \nVorliegend bestand eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den festgestellten \nAnhörungsmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche ergibt sich \ndaraus, dass das behördliche Disziplinarverfahren noch am Anfang steht und die \nErmittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Gemäß § 21 Abs. 1 BremDG sind zur \nAufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu \nermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Diese \nVerpflichtung ist Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährung eines fairen \nVerfahrens, das auch im Disziplinarverfahren Geltung beansprucht (BVerfG, Beschl. v. \n08.10.1974 - 2 BvR 747/73 -, juris Rn. 16 f.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 21 \nRn. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 21 Rn. 2 m. \nw. N). Der Verpflichtung, neben belastendenden Umständen auch entlastende Umstände \nzu ermitteln, wird nicht schon dadurch genügt, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung \nzu geben. Gerade im Hinblick darauf, dass eine Entziehung der Funktion \n \n Betracht gekommen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass \neine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn der Antragsgegnerin ging es \nersichtlich in erster Linie darum, zu verhindern, dass der Antragsteller \n \n in irgendeiner Form beteiligt ist, was durch eine anderweitige \nFunktionsübertragung hinsichtlich \n \nhätte gelöst werden können. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen \nbezieht sich gerade auf diese Funktion, soweit es um die Überprüfung \n \n, des Verfahrens, der Abhaltung der \n \nund der gesamten Dokumentation \n geht. Das gleiche gilt für die durch \nGeschäftsverteilungsplan und Stellenprofil festgelegten Aufgaben eines\n. \nAuch \nhierbei \nhandelt \nes \nsich \nlediglich \num \neine \nFunktion, \nalso \num \neine \nAufgabenbeschreibung, die nicht zwingend mit dem Amt eines\n verbunden \nist. Die Aufgaben sind nicht gesetzlich definiert. Eine Änderung der Aufgabenbeschreibung \nist danach wie auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes unproblematisch \nmöglich. Auch der Entzug der auf \n bezogenen Leitungsaufgaben wäre eine \nAlternative zur vorläufigen Dienstenthebung gewesen. \n \n2.3. Darüber hinaus bestehen ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der \nvorläufigen Dienstenthebung. \n \n\n9 \n \n \nDie vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG, auf den sich der \nBescheid vom 23.03.2023 stützt, bestimmt, dass die für die Erhebung der Disziplinarklage \nzuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn durch sein Verbleiben \nim Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die \nvorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. \n \nHier hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.03.2023 festgestellt, dass zweifelsohne \neine Störung des Dienstbetriebes zu besorgen sei, diese Konklusion aber nicht begründet. \nSelbst wenn im Hinblick auf die Aktenlage noch davon ausgegangen wird, dass schon vor \ndem Entstehen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen mit der Durchführung und \nDokumentation der \n eine bereits erheblich gestörte \nZusammenarbeit und Kommunikation in der Schulleitung anzunehmen ist, die in der \nbeabsichtigten, jedoch mangels Zustimmung des Personalrates nicht durchgeführten, \nAbordnung oder Umsetzung des Antragstellers an \n münden \nsollte, \nentspricht \ndie \neigenständig \nals \nTatbestandsmerkmal \nausgestalte \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nicht den rechtlichen Anforderungen. \n \nInsoweit stellt der Bescheid vom 23.03.2023 nur fest, dass den dienstlichen Interessen der \nVorrang vor den Interessen des Antragstellers auf weitere Beschäftigung gebührt, ohne \njedoch eine Abwägung darzulegen. Es hat insbesondere keine hinreichende \nAuseinandersetzung mit der Anwendung eines milderen Mittels als der vorläufigen \nDienstenthebung stattgefunden. Es ist dem Antragsteller mit seiner Argumentation zu \nfolgen, dass es einer Prüfung bedurft hätte, ob eine Umsetzung oder eine Abordnung des \nAntragstellers im Amt eines \nan eine andere \n oder etwa an die \nsenatorische Behörde in Betracht kommt oder eine Beschränkung der auf \n \n bezogenen Aufgaben und die Entziehung seiner Funktion als \n \n ausreichend gewesen wäre, um eine Störung des Dienstbetriebes \nabzuwenden. \n \nFolgefehler \nder \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nnicht \nhinreichend \nbegründeten \nTatbestandsvoraussetzungen ist ein Fehler in der Ermessensausübung. Diese ist dem \nBescheid vom 23.03.2023 gar nicht zu entnehmen. \n \n2.4. \nSoweit in der Begründung der Antragserwiderung eine Auswechselung der \nRechtsgrundlage stattfinden sollte, in dem dort im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG \nausgeführt wird, dass eine Dienstenthebung am Ende des Disziplinarverfahrens \n\n10 \n \n \nwahrscheinlich sei, ist ungeachtet der Frage, ob ein Austausch der Rechtsgrundlage im \nRahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens überhaupt möglich ist, zu bemängeln, \ndass auch bezogen auf diese Tatbestandsvoraussetzungen sowohl hinreichend konkrete \nBegründungen \nauf \nTatbestandsebene \nfehlen, \nals \nauch \nhierauf \nbezogene \nErmessenserwägungen gänzlich unterblieben sind. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nDr. Kiesow \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-31/8-v-630-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-05-31/8-v-630-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364900","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.613363+00:00"}}