{"status":"available","doknr":"OLD364899","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-12","aktenzeichen":"3 V 497/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 497/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n12. Juni 2023 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist der leibliche Vater des am \n.2011 geborenen Kindes M\n \n. Die Kindsmutter verstarb am \n.2018. \n \nDas Amtsgericht Bremerhaven entzog dem Antragsteller mit Beschluss vom 23.02.2022 \n(\n) im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für \n \nund übertrug diese auf das Jugendamt der Antragsgegnerin. Am gleichen Tag wurde M\n \nin Obhut genommen und zunächst im Kinder- und Jugendnotdienst „A\n“ \nuntergebracht. Mit Beschluss vom 25.03.2022 hielt das Amtsgericht Bremerhaven die \neinstweilige Anordnung vom 23.02.2022 aufrecht. Auf die hiergegen gerichtete \nBeschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom \n12.07.2022 (\n) die einstweilige Anordnung vom 25.03.2022 auf und erteilte dem \nAntragsteller mehrere Auflagen, u.a. wurde ihm aufgegeben, mit der vom Familiengericht \nim Hauptsacheverfahren bestellten Sachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens \nzu seiner Erziehungsfähigkeit zuverlässig zusammenzuarbeiten. \n \nMit Beschluss vom 08.09.2022 (\n) entzog das Amtsgericht \nBremerhaven dem Antragsteller auf Antrag des Jugendamtes der Antragsgegnerin erneut \nim Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für M\n und übertrug diese auf \ndas Jugendamt. M\n wurde daraufhin in einer Inobhutnahmestelle in Niedersachsen \nuntergebracht. Das Amtsgericht Bremerhaven hielt die einstweilige Anordnung vom \n08.09.2022 mit Beschluss vom 16.12.2022 aufrecht. In den Gründen des Beschlusses vom \n16.12.2022 wird ausgeführt, dass der erneute vorläufige Entzug der elterlichen Sorge auf \nder Missachtung der gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts \nBremen \nvom \n12.07.2022 \nberuhe. \nInsbesondere \nhabe \nder \nAntragsteller \ndie \nZusammenarbeit mit der Sachverständigen ausdrücklich verweigert. Die hiergegen \ngerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlandesgericht Bremen mit \nBeschluss vom 02.03.2023 (\n) zurück. \n \nMit Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27.02.2023 (\n) wurde das \nUmgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter wie folgt geregelt: \n„Der Kindesvater ist berechtigt, weiterhin zweimal wöchentlich für 15 Minuten mit \nseiner Tochter M\n, geb. \n.2011, zu telefonieren. Die Telefonate sind durch \neine pädagogische Mitarbeiterin oder einen pädagogischen Mitarbeiter der \nEinrichtung zu begleiten. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, \nseine Tochter in den Telefonaten nicht mit belastenden Inhalten zu konfrontieren \n\n3 \n \n \nund Beeinflussungen im Hinblick auf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu \nunterlassen, dürfen die Telefonate von Seiten der Einrichtung beendet werden. \nSoweit die Telefonate unbeanstandet durchgeführt werden konnten, ist der \nKindesvater berechtigt, in der zweiten Märzhälfte und der zweiten Aprilhälfte 2023 \nan einem mit der Einrichtung abgestimmten Termin den persönlichen Umgang mit \nseiner Tochter M\n an einem neutralen und vom pädagogischen Personal der \nEinrichtung vorgesehenen Ort unter pädagogischer Begleitung für eine Stunde \nauszuüben. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, seine Tochter \nnicht mit belastenden Aussagen zu konfrontieren und Beeinflussungen im Hinblick \nauf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu unterlassen, darf der Umgang von \nSeiten der Umgangsbegleitung beendet werden. \nSoweit die ersten Umgangskontakte und die weiteren Telefonate unbeanstandet \ndurchgeführt werden konnten, ist der Kindesvater berechtigt, ab Mai 2023 den \npersönlichen Umgang mit seiner Tochter M\n alle zwei Wochen an einem mit der \nEinrichtung abgestimmten Termin und an einem vom pädagogischen Personal der \nEinrichtung vorgesehenen Ort unter pädagogischer Begleitung für eine Stunde \nauszuüben. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, seine Tochter \nnicht mit belastenden Aussagen zu konfrontieren und Beeinflussungen im Hinblick \nauf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu unterlassen, darf der jeweilige \nUmgangstermin von Seiten der Umgangsbegleitung beendet werden.“ \nEine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nahm das Jugendamt der \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.03.2023 zurück. \n \nDer Antragsteller hat bereits am 13.03.2023 beim Verwaltungsgericht den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm entsprechend des Beschlusses des Familiengerichts Aurich vom \n27.02.2023 in der zweiten Märzhälfte und der zweiten Aprilhälfte 2023 für jeweils eine \nStunde sowie ab Mai 2023 alle zwei Wochen begleiteten Umgang mit seiner Tochter zu \ngewähren. Das Jugendamt weigere sich vehement Umgangskontakte zwischen M\n und \ndem Antragsteller einzurichten. Angesichts der drohenden Entfremdung zwischen dem \nAntragsteller und seiner Tochter sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngeboten. Da der Antragsteller nicht wisse, wo M\n untergebracht sei, sei er zwingend auf \ndie Mitarbeit des Jugendamtes angewiesen. Auch die Einrichtung lasse Telefonate nur zu, \nwenn dies vom Jugendamt vorher autorisiert worden sei. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Behauptung, dass sie sich \nnicht an den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27.02.2023 halte, sei falsch. Da sich \n\n4 \n \n \nder Antragsteller nicht an die darin formulierten Zusagen gehalten habe, seien die \nbegleiteten Umgänge nicht initiiert worden. \n \nMit Schriftsatz vom 16.03.2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Aurich beantragt, \nihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 27.02.2023 zu erteilen sowie \ndie Antragsgegnerin auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel \nhinzuweisen. Er sehe sich gezwungen, das Jugendamt durch Beantragung von \nOrdnungsmitteln zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakten Bezug genommen. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits \nunzulässig. \n \nDer Antragsteller hat für sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die \nUmgangskontakte zu seiner Tochter entsprechend des Beschlusses des Amtsgerichts \nAurich \nvom \n27.03.2023 \numzusetzen, \nkein \nRechtsschutzbedürfnis. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. \ndann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein \nRechtsschutzziel ohne Hilfe des angerufenen Gerichts zu erreichen. \n \nAngesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Aurich zur Regelung des \nUmgangsrechts des Antragstellers mit seiner Tochter fehlt dem Antragsteller für das \nvorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann \ndas Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII die Antragsgegnerin verpflichten, den \nAntragsteller bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen, \nwozu auch die Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlich \nbegründeter Umgangskontakte gehört. Die zwangsweise Durchsetzung einer bereits \nerlassenen familiengerichtlichen Umgangsregelung kann jedoch grundsätzlich nur vor \ndem Familiengericht im Wege der Vollstreckung des Umgangstitels gemäß § 89 \nFamFG erreicht werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 09.08.2022 – \n12 E 502/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Ein entsprechendes Verfahren hat der Antragsteller \nausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte bereits in die Wege geleitet. Das \nparallel eingeleitete verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist insoweit nicht der geeignete \nWeg, den Streit zwischen den Beteiligten über die Auslegung der familiengerichtlichen \nEntscheidung zur Umgangsregelung zu klären. \n\n5 \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-12/3-v-497-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-12/3-v-497-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364899","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.590005+00:00"}}