{"status":"available","doknr":"OLD364898","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-26","aktenzeichen":"4 K 238/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 238/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin Dr. \nYvette Gerner, \nDiepenau 10, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den \nehrenamtlichen Richter Krebs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \ngez. Stahnke \ngez. Bogner \ngez. Grieff \n \nTatbestand \n \nDer \nKläger \nbegehrt \ndie \nFeststellung \nder \nRechtswidrigkeit \neines \nrundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheides, die Verpflichtung der Beklagten, \nihre Datenverarbeitung betreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung \numzustellen sowie die Löschung seiner unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten \nMeldedaten. \n \nDer Kläger führte bereits in der Vergangenheit ein Verfahren vor der für das \nRundfunkbeitragsrecht zuständigen 2. Kammer des erkennenden Gerichts, in dem er die \nAufhebung eines rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheides der Beklagten vom \n02.07.2019 aufgrund von ihm geltend gemachter datenschutzrechtlicher Verstöße \nbegehrte (2 K 1715/21). Diese Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung am \n03.02.2023 zurück. \n \nBereits mit Schreiben vom 29.12.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die \nLöschung \nseiner \npersönlichen \nMeldedaten \nzu \nseiner \nPerson \naus \ndem \nRundfunkbeitragskonto (Teilnehmerkonto) mit der Beitragsnummer\n. Zur \nBegründung führte er insbesondere aus, dass er insoweit von seinem Recht auf \nDatenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO Gebrauch mache. \n \nMit Schreiben vom 17.01.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Löschung \nseiner persönlichen Meldedaten aus dem Rundfunkbeitragskonto (Teilnehmerkonto) nicht \nin Betracht komme. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne nicht verlangt \nwerden, solange der Zweck für den die Daten erhoben worden seien, weiterhin bestehe. \nDer Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei berechtigt, die zur \nordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs \nerforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb komme eine Löschung \nder Daten des Klägers nicht in Betracht. Für andere als die genannten Zwecke würden die \nDaten des Klägers nicht genutzt. \n \nDer Kläger hat am 03.02.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im \nWesentlichen aus, dass seine von der Meldebehörde elektronisch übermittelten \npersönlichen Meldedaten von der Beklagten missbräuchlich einer illegalen automatisierten \nVerarbeitung (ohne die Mitwirkung eines Menschen), die zu einer Entscheidung im \n\n3 \n \n \nEinzelfall mit rechtlicher Wirkung geführt habe, unterzogen worden seien. Dies stelle einen \nklaren Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar. Eine nachträgliche Heilung durch Einführung \neiner Rechtsvorschrift (§ 10a RBStV) sei unmöglich. Die Beklagte habe anhaltend Primär- \nund Sekundärrecht der Europäischen Union missachtet. Als Möglichkeiten für einen \nwirksamen Rechtsbehelf i. S. v. Art. 79 DSGVO sehe er die Löschung seiner persönlichen \nDaten, die beim Verantwortlichen (Art. 4 DSGVO) und seinen Auftragsdatenverarbeitern \n(Art. 4 DSGVO) gespeichert worden seien, die Löschung der benutzten Datenbank, welche \nverbotene vollautomatische Einzelentscheidungen in Form der Direktanmeldung des \nTeilnehmerkontos, \nder \nErstellung \nvon \nFestsetzungsbescheiden \nsowie \nVollstreckungsersuchen basierend auf seinen Meldedaten getroffen habe und die \nAufhebung \nder \nrechtlichen \nWirkung, \ndie \ndie \nFestsetzungsbescheide \nsowie \nVollstreckungsersuchen gegenüber seiner Person entfalteten, sowie die Untersagung der \nWiederholung der Datenschutzverstöße per Anordnung des Gerichts. Er fordere die \nLöschung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr erforderlichen \nMeldedaten zu seiner Person, weil sie z. B. Zeiträume vor dem 01.01.2013 beträfen, in \ndenen es noch keinen Rundfunkbeitrag gegeben habe, oder die Daten zu Wohnungen, in \ndenen bereits Rundfunkbeiträge durch den gemeldeten Wohnungsinhaber bezahlt worden \nseien, sowie der nicht überprüften und trotzdem weiterhin gespeicherten Daten. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. festzustellen, dass die vollautomatische Einzelfallentscheidung in Gestalt des \nFestsetzungsbescheides vom 02.07.2019 rechtwidrig ist und die Beklagte zu \nverpflichten, ihre Datenverarbeitung zum Beitragskonto \n auf eine \nrechtmäßige Verarbeitung umzustellen; \n2. die Löschung der unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten Meldedaten \ngemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO und § 11 Abs. 5 RBStV vorzunehmen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Klage entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n\n4 \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. bereits unzulässig und im Übrigen \nunbegründet. \n \n1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der vollautomatischen Einzelfallentscheidung in Gestalt des \nFestsetzungsbescheides vom 02.07.2019 sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, \nihre Datenverarbeitung betreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung \numzustellen. \n \na. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollautomatischen \nEinzelfallentscheidung in Gestalt des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2019 begehrt, \nist die Klage unzulässig, weil der Festsetzungsbescheid mit der Rücknahme der in dem \nVerfahren 2 K 1715/21 erhobenen Anfechtungsklage bestandskräftig geworden ist und die \nVerwaltungsgerichtsordnung \neine \nauf \nFeststellung \nder \nRechtswidrigkeit \neines \nbestandskräftigen Bescheids gerichtete Klageart nicht kennt. Die Feststellungsklage ist \nnach § 43 Abs. 2 VwGO vielmehr subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Anwendung von Art. 79 \nAbs. 1 DSGVO nicht zu einem anderen Ergebnis. Hiernach hat jede betroffene Person \nunbeschadet \neines \nverfügbaren \nverwaltungsrechtlichen \noder \naußergerichtlichen \nRechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde \ngemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn \nsie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge \neiner nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer \npersonenbezogenen Daten verletzt wurden. Art. 79 Abs. 1 DSGVO statuiert keine \nunionsrechtliche Klageart sui generis, sondern wiederholt lediglich das schon \nprimärrechtlich existierende Recht eines jeden Unionsbürgers auf einen wirksamen \nRechtsbehelf \n(vgl. \nArt. \n47 \nGR-Charta). \nAnhaltspunkte, \ndass \ndas \nnationale \nVerwaltungsprozessrecht insoweit insuffizient sein könnte, vermag die Kammer nicht zu \nerkennen. Insbesondere stand dem Kläger mit der zum Aktenzeichen 2 K 1715/21 \nerhobenen Anfechtungsklage ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Unionsrechts zur \nVerfügung, dessen er sich durch Rücknahme der Klage selbst begeben hat. In diesem \nVerfahren wäre – so der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hätte – auch über die \nRechtmäßigkeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheides durch eine vollautomatische \nEinzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Art. 22 DSGVO zu befinden gewesen (vgl. \nhierzu etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 ZB \n\n5 \n \n \n20.2029 –, juris). Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.01.2023 (C-132/21, juris \nRn. 57) auf die Frage, ob ein Verstoß gegen u. a. Art. 79 DSGVO vorliege, wenn eine \nAufsichtsbehörde, die über die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, \ndie vorrangige Zuständigkeit für die Feststellung habe, ausgeführt, dass es den \nMitgliedstaaten obliege, die Modalitäten des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe aus der \nDSGVO zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung \ngarantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen \nsowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei \neinem Gericht zu gewährleisten. Eine Überlagerung der nationalen Vorschriften durch \nArt. 79 DSGVO ergibt sich aus dieser Entscheidung ausdrücklich nicht (vgl. zum \nunionsrechtlichen \nBegriff \ndes \nwirksamen \nRechtsbehelfs \nauch \nBeckOK \nDatenschutzR/Mundil, 44. Ed. 01.11.2021, Art. 79 DSGVO Rn. 10 ff.; Becker in: Plath, \nDSGVO/BDSG/TTDSG, Art. 79 Abs. 1 DSGVO, Rn. 3). \n \nb. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Datenverarbeitung \nbetreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen, ist die Klage \nebenfalls unzulässig. \n \naa. Die Verwaltungsprozessordnung kennt eine auf rechtmäßiges Handeln gerichtete \nVerpflichtungsklage nicht. Vielmehr ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 auf \ndie Verpflichtung der Beklagten gerichtete, einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG \nzu erlassen. Den Erlass eines solchen begehrt der Kläger indes nicht. \n \nbb. Legt man nach § 88 VwGO den Antrag dem Begehren des Klägers entsprechend aus, \nist die Klage als Leistungsklage, da sie auf Vornahme tatsächlichen Handelns gerichtet ist, \nzu verstehen. Gleichwohl ist die so verstandene Klage ebenfalls unzulässig. \n \n(1) Der Klageantrag ist bereits zu unbestimmt. Die Unbestimmtheit folgt hier jedenfalls aus \nder fehlenden Vollstreckungsfähigkeit des Antrags. Es ist nicht ersichtlich, wie eine \nVollstreckung einer Verurteilung der Beklagten, ihre Datenverarbeitung betreffend das \nBeitragskonto des Klägers auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen, erfolgen \nkönnen sollte. \n \nFür den von dem Kläger zu stellenden Klageantrag gelten die allgemeinen inhaltlichen \nAnforderungen des § 82 VwGO. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss der Kläger \ndeshalb spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen bestimmten \nKlageantrag stellen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, \nwenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der \n\n6 \n \n \nrichterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der \nmateriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das \nRisiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den \nBeklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine \nFortsetzung \ndes \nStreits \nim \nVollstreckungsverfahren \nerwarten \nlässt. \nDiese \nVoraussetzungen sind grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn der Klageantrag als Urteilstenor \nübernommen \nwerden \nkönnte \nund \nals \nsolcher \nvollstreckungsfähig \nwäre \n(vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2013 – \n18 A 139/12 –, Rn. 31 ff., juris). \n \n2. Der als Leistungsklage zulässige Klageantrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, die \nLöschung der unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten Meldedaten gemäß Art. 17 \nAbs. 1 lit. d) DSGVO und § 11 Abs. 5 RBStV vorzunehmen, ist unbegründet. \n \nDem Kläger steht ein entsprechender Löschungsanspruch weder aus dem Unionsrecht \nnoch nach nationalem Recht zu. \n \na. Ein Löschungsanspruch ergibt sich vorliegend weder aus Art. 17 lit. d) DSGVO noch aus \nArt. 17 lit. a) DSGVO. \n \nNach Art. 17 lit. d) DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen \nzu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht \nwerden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu \nlöschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies \nvermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Der Kläger meint insoweit insbesondere, \ndass \ndie \nDatenverarbeitung \nnicht \nrechtmäßig \nsei, \nweil \nein \nautomatischer \nMeldedatenabgleich erfolge und aufgrund der seiner Ansicht nach rechtwidrig \nübermittelten Meldedaten gegen Art. 22 DSGVO verstoßende vollautomatische \nEinzelfallentscheidungen in Form der rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide \nergehen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der automatische Meldedatenabgleich \nfolgt aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 11 Abs. 5 RBStV bzw. die \nentsprechenden \nVorgängervorschriften) \nund \nist \nverfassungsgemäß \n(vgl. \netwa \nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.06.2020 – 185/17 –, juris). \nSchließlich verstößt die Praxis der Beklagten bzw. des für sie tätig werdenden ARD ZDF \nDeutschlandradio \nBeitragsservice \n(vgl. \n§ \n10 \nRBStV), \nvollautomatische \nFestsetzungsbescheide zu erlassen, nicht gegen Art. 22 DSGVO. Zum einen enthält der \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag \neine \nRechtsgrundlage \nfür \nden \nErlass \neines \nvollautomatisierten Festsetzungsbescheides (vgl. § 10a RBStV) und zum anderen findet \n\n7 \n \n \nder Festsetzungsbescheid seine endgültige Form erst durch den Erlass des \nWiderspruchsbescheides, der nicht vollautomatisch erlassen wird (vgl. Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029 –, Rn. 12, juris). \n \nFerner hat der Kläger auch keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 lit. a) DSGVO. \nHiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, \ndass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der \nVerantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn \ndie personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise \nverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beklagte \nhat vorgerichtlich und in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass sie die \nMeldedaten des Klägers auch bezüglich der vormaligen Wohnanschriften des Klägers \nbenötigt, weil insoweit die rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsverfahren noch nicht \nin Gänze abgeschlossen seien, da der Kläger seit Einführung des Rundfunkbeitrags noch \nkeinen Cent Rundfunkbeiträge geleistet hat. \n \nb. Ein über die vorstehenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen hinausgehender \nnationaler Löschungsanspruch ist nicht ersichtlich und folgt entgegen der Auffassung des \nKlägers auch nicht aus § 11 Abs. 5 RBStV, der keine über Art. 17 DSGVO hinausgehenden \nLöschungsansprüche normiert. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n8 \n \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nBogner \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-26/4-k-238-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":7},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-26/4-k-238-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364898","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.560562+00:00"}}