{"status":"available","doknr":"OLD364897","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-06-27","aktenzeichen":"3 V 899/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 899/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n27. Juni 2023 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, dem Antragsteller ab dem \n.09.2023 vorläufig gemäß \n§ 24 Abs. 2 und 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 BremAOG einen \nBetreuungsplatz \nin \neiner \nTageseinrichtung \noder \nin \nder \nKindertagespflege im Umfang von sechs Stunden werktäglich bereit \nzu stellen. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der \nAntragsteller zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6. \n \nGründe \nI. \nDer \nam \n.09.2022 \ngeborene \nAntragsteller \nbegehrt \ndie \nZuweisung \neines \nBetreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. \n \nDie Eltern des Antragstellers beantragten im Januar 2023 über das Online-Anmeldeportal \nder Antragsgegnerin dem Antragsteller für das Betreuungsjahr 2023/2024 ab dem \n01.08.2023 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen. Bei \nden Anmeldungen stimmten die Eltern des Antragstellers der Weitervermittlung durch das \nzentrale Vermittlungsportal der Antragsgegnerin zu. In der Folgezeit wurde dem \nAntragsteller weder in einer der von ihm benannten Wunscheinrichtungen noch in einer \nanderen \nKindertagesstätte \nein \nBetreuungsplatz \nvermittelt. \nEine \nausdrückliche \nAntragsablehnung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. \n \nAm 04.05.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Er habe einen Anspruch auf einen Platz in einer \nTageseinrichtung oder in der Tagespflege aus § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a \nSGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BremAOG. Die Eltern des Antragstellers hätten \nnachgewiesen, dass sie berufsbedingt auf eine Betreuung ihres Sohnes im Umfang von \nsechs Stunden täglich angewiesen seien. Der Anspruch bestehe auch bereits in der Zeit \nvom 01.08. bis \n.09.2023. Es sei zwar richtig, dass der gesetzliche Wortlaut für Kinder \nunter einem Jahr („ist zu fördern“) sich von demjenigen für Kinder ab Vollendung des ersten \nLebensjahres („hat Anspruch auf“) unterscheide. Allerdings sei damit inhaltlich nichts \nUnterschiedliches gemeint. Denn wenn ein Kind zu fördern sei und eine solche Förderung \nbeantragt worden sei, dann bestehe ein Rechtsanspruch, dass dem Kind diese beantragte \nFörderung auch zuteilwerde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass § 5 BremAOG die \nÜberschrift „Rechtsanspruch, Aufnahme von Kindern“ trage und somit im Zweifelsfall \nweitergehendes Landesrecht i.S.v. § 24 Abs. 6 SGB VIII darstelle. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Rechtsanspruch auf \nFörderung in einer Tageseinrichtung bestehe im Umfang von sechs Stunden täglich, könne \nderzeitig jedoch nicht erfüllt werden. Ein gebundener Anspruch bestehe gem. § 24 Abs. 2 \nSGB VIII jedoch erst mit Vollendung des ersten Lebensjahres. Auch die Systematik und \nder Wortlautvergleich der einzelnen Absätze sprächen gegen ein subjektives Recht. Sie \n\n3 \n \n \nversuche seit Erhalt der Unterlagen einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies \nsei bisher leider erfolglos verlaufen. Die vorhandenen Betreuungsplätze würden anhand \nder Auswahlkriterien des § 6 BremAOG vergeben. Im Übrigen seien von der \nAntragsgegnerin \nimmense \nAnstrengungen \nunternommen \nworden, \num \nmehr \nBetreuungsplätze zu schaffen. Durch Erhöhung des Betreuungsschlüssels sei die \nKapazität im System ausgeweitet worden. Zusätzlich werde seit vielen Jahren ein \numfangreicher \nAusbau \nder \nKindertagesbetreuungsangebote \ninsbesondere \nüber \nNeubaustandorte sowie auch durch Erweiterungsbauten an bereits bestehenden \nStandorten betrieben. Es seien bereits zahlreiche Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung \nund -sicherung umgesetzt worden. Die Antragsgegnerin sei weiterhin sehr bemüht, dem \nAntragsteller zeitnah einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang des Beschlusstenors \nErfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, \nden sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund teilweise \nglaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nmaßgeblichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller gegenüber der \nAntragsgegnerin im Kindergartenjahr 2023/24 ab dem \n.09.2023 ein Anspruch auf \nZuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege mit \neinem Betreuungsumfang von sechs Stunden werktäglich zu. \n \n1. \nDer Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Verschaffung des von ihm begehrten \nPlatzes in einer Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten \nLebensjahres am \n.09.2023 folgt aus § 24 Abs. 2 und 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 des \nOrtsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege \n\n4 \n \n \nder Stadtgemeinde Bremen in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung \n(Aufnahmeortsgesetz – BremAOG, Brem.GBl. 2014, S. 90). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des \ndritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung \noder in der Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII bleibt weitergehendes \nLandesrecht unberührt. Durch § 5 Abs. 2 BremAOG wird der Rechtsanspruch näher \nausgestaltet. Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, einen \nRechtsanspruch auf bis zu 30 Stunden wöchentliche, mithin sechs Stunden werktägliche \nFörderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. \n \n2. \nSoweit der Antragsteller einen Betreuungsplatz bereits vor der Vollendung seines ersten \nLebensjahres am \n.09.2023 begehrt, ist ein entsprechender Anspruch nicht nach § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ein subjektiver \nRechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege \nbesteht gemäß § 24 Abs. 2 u. 3 SGB VIII erst ab der Vollendung des ersten Lebensjahres. \n \na. \nDer Antragsteller stützt sich zur Begründung eines Betreuungsanspruchs vor Vollendung \ndes ersten Lebensjahres auf die Regelungen des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB VIII und \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG. Nach diesen nahezu wortgleichen Regelungen ist ein Kind, \ndas das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in \nKindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer \nselbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit \ngeboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen \nBildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder \nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. \n \nZwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der isolierte Wortlaut der vorstehenden \nRegelungen („ist ... zu fördern“) und die Überschriften des § 24 SGB VIII („Anspruch auf \nFörderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“) und des § 5 BremAOG \n(„Rechtsanspruch, Aufnahme von Kindern“) auf einen subjektiven Anspruch hindeuten. \n \nDemgegenüber ging der Bundesgesetzgeber bei Änderung des § 24 SGB VIII im Jahr 2008 \nnur von einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung aus, aus der sich kein subjektiv-rechtlicher \nAnspruch ergibt (vgl. Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz BT-Drs. 16/9299 \nSeite 2 u. 15). Dort heißt es, der Gesetzesentwurf beinhalte die Verpflichtung, für Kinder \n\n5 \n \n \nim Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach \nerweiterten Kriterien vorzuhalten und führe zum 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf \nfrühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab \ndem vollendeten ersten Lebensjahr ein. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht \nvollendet haben, bleibe es bei einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung von \nPlätzen. Diese werde jedoch an erweiterte Kriterien geknüpft. Für die Altersgruppe der \nKinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an trete an die Stelle der objektiv-rechtlichen \nVerpflichtung bei Erfüllung spezifischer Bedarfskriterien der Rechtsanspruch für jedes \nKind. Der Gesetzgeber wollte also zwischen einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung und \neinem subjektiv-rechtlichen Anspruch differenzieren. Dies ergibt sich auch aus der \nSystematik der Vorschrift und einem Wortlautvergleich der einzelnen Absätze, da die \neinzelnen Leistungsverpflichtungen in den jeweiligen Absätzen unterschiedlich formuliert \nsind und das SGB VIII immer, wenn subjektive Rechte begründet werden sollen, die Worte \n“hat Anspruch auf“ verwendet (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, SGB VIII, 6. Aufl. \n2022, § 24 SGB VIII, Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek/Beckmann, Frankfurter Kommentar \nSGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 SGB VIII, Rn. 25; VG Frankfurt, Urt. v. 07.12.2018 – 11 K \n9855/17.F –, juris Rn. 14; s.a. BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 15.17 –, juris Rn. 28). \n \nb. \nEs ist nicht ersichtlich, dass das bremische Landesrecht über § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nhinausgehend einen subjektiven Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr noch \nnicht vollendet haben, begründet. Der bremische Gesetzgeber hat erkannt, dass der \nBundesgesetzgeber lediglich einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder \nab dem ersten Lebensjahr geschaffen hat und das BremAOG entsprechend geändert (vgl. \nBremische Bürgerschaft, Drs. 18/501 S, S. 1). § 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG wurde \nsprachlich an die Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angepasst, was dafür spricht, \ndass § 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG, wie auch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, keinen subjektiven \nAnspruch vermitteln sollte (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/374 S, S.6). Darüber \nhinaus spricht auch die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Änderung des § 5 Abs. 5 \nBremAOG dafür, dass das bremische Landesrecht nur den Kindern, die das erste \nLebensjahr bereits vollendet haben, einen Rechtsanspruch entsprechend der \nbundesgesetzlichen Regelungen vermittelt. § 5 Abs. 5 Satz 1 BremAOG verweist für den \nFall, dass mehr Kinder angemeldet werden, als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet \nwerden können, auf die Anwendung der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG. Nach dem \nneu eingefügten Satz 2 der Regelung sind bei der Auswahlentscheidung zunächst die \nKinder mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsansprüchen (folglich Kinder, die \nbereits das erste bzw. dritte Lebensjahr vollendet haben) zu berücksichtigen. Hiermit wollte \nder bremische Gesetzgeber die prioritäre Erfüllung der Rechtsansprüche von Kindern über \n\n6 \n \n \neinem Lebensjahr gegenüber Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet \nhaben, klarstellen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/801 S, S. 9). \n \nc. \nEs kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob aus der objektiv-rechtlichen Verpflichtung \nnach § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG jedenfalls ein \nAnspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin \nüber die Vergabe der verfügbaren Plätze nach § 5 Abs. 5, § 6 BremAOG folgt (vgl. \nBeckOGK/Etzold, Stand: 01.06.2023, SGB VIII § 24 Rn. 11; s.a. VG Bremen, B. v. \n19.03.2020 – 3 V 1808/19 –, juris Rn. 15f. zur Vergabe von Hortplätzen; ablehnend zu § 24 \nAbs. 2 u. 3 SGB VIII a.F.: Bay. VGH, B. v. 30.01.2012 – 12 BV 11.1787 –, juris Rn. 22). \nDenn es ist nicht erkennbar, dass eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den \nAntrag des Antragstellers ermessensfehlerfrei zu entscheiden, tatsächlich zu der Vergabe \neines Betreuungsplatzes an den Antragsteller vor seinem ersten Geburtstag führen könnte. \nIm Hinblick auf den derzeit in Bremen weiterhin herrschenden Mangel an Kita-Plätzen, der \ninsbesondere auch die Krippenplätze betrifft (vgl. bspw. Weser-Kurier v. 01.02.2023 \n„Mindestens 5000 Kita-Plätze fehlen“; Tagesschau v. 26.04.2023 „Mehr Kita-Plätze für \nBremen: \nSenat \nwill \n300 \nMillionen \nEuro \nausgeben“), \nsowie \nangesichts \nder \nlandesgesetzgeberischen Klarstellung in § 5 Abs. 5 Satz 2 BremAOG, nach der die Kinder, \ndie das erste Lebensjahr bereits vollendet haben, vorrangig bei der Auswahlentscheidung \nzu berücksichtigen sind, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin derzeit im Rahmen \neiner ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung zu einer für den Antragsteller positiven \nEntscheidung kommen könnte. \n \n3. \nDie Antragsgegnerin hat den Rechtsanspruch des Antragstellers auf einen Platz in einer \nKindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege ab dem \n.09.2023 mit einem \nBetreuungsumfang von sechs Stunden täglich nicht in Abrede gestellt, hält diesem jedoch \nsinngemäß mangelnde Betreuungskapazitäten entgegen. Dieser Vortrag vermag den \nAnordnungsanspruch des Antragstellers nicht zu hindern. \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der \nRechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinem \nKapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu \ngewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht \nwerdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die \nvorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten \nKindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann \n\n7 \n \n \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, juris Rn. 34 f.). Fachkräftemangel und andere \nSchwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die einen \nRechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben, einen dem individuellen Bedarf \ngerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: OVG Berlin-\nBrandenburg, B. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). \n \nWeil aus dem gesetzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 eine unbedingte \nBereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht folgt, kann der Jugendhilfeträger ihm nicht mit \ndem Einwand der Unmöglichkeit begegnen, denn der Anspruch ist nicht auf den \nvorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern ist – sofern diese Plätze nicht \nausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der \nvorhandenen Kapazitäten gerichtet bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer \nHinsicht gerecht werdendes Angebot besteht. Ein Kapazitätsvorbehalt würde dagegen den \nvom Gesetzgeber ausdrücklich als zwingenden Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 \nAbs. 2 Satz 1 leerlaufen lassen (vgl. zu § 24 Abs. 3 SGB VIII: OVG Lüneburg, B. v. \n20.06.2019 – 10 ME 134/19 –, juris Rn. 5). Daher ist eine vollständige Belegung der \nvorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung auch nicht mit einer zivilrechtlichen zur \nUnmöglichkeit und teilweisen Leistungsbefreiung führenden Fallkonstellation vergleichbar, \nbei der sich der Schuldner zur Leistung aus einem begrenzten Vorrat mehreren Gläubigern \ngegenüber verpflichtet hat und der Vorrat nicht für die Belieferung aller Gläubiger ausreicht \n(vgl. OVG Sachsen, B. v. 07.06.2017 – 4 B 100/17 –, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urt. \nv. 17.03.2021 – 10 K 3326/20 –, juris Rn. 49f.; VG Bremen, B. v. 03.06.2022 – 3 V 592/22). \n \n4. \nSoweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, steht ihm auch \nein Anordnungsgrund zur Seite. Bei durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von etwa \neinem \nJahr \nist \ndem \nAntragsteller \nein \nAbwarten \nbis \nzur \nEntscheidung \nim \nHauptsacheverfahren nicht zumutbar. Der mit Vollendung des dritten Lebensjahres \nendende und somit zeitlich beschränkte Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ginge \nallein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr \ngeltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege \nrückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Im Hinblick auf den näher \nrückenden Beginn des Kindergartenjahres bzw. die Vollendung seines ersten \nLebensjahres war dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten auf ein behördliches \nTätigwerden auch nicht zumutbar. Des Weiteren wäre ein Erfolg des Antragstellers in \neinem Hauptsacheverfahren für den Zeitraum ab der Vollendung des ersten Lebensjahres \nhier angesichts der eindeutigen Rechtslage und des entsprechenden Anerkenntnisses der \n\n8 \n \n \nAntragsgegnerin hochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer \nstattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu \nbefürchten. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 188 Satz 2 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-27/3-v-899-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2023-06-27/3-v-899-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364897","retrieved":"2026-07-09 04:52:34.534580+00:00"}}